Entscheidungsdatum
29.06.2022Norm
ASVG §410Spruch
W198 2255941-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX GMBH, vertreten durch die Rechtsanwältin MMag. Dr. Susanne BINDER-NOVAK, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 06.05.2022, GZ: XXXX , zu Recht erkannt:
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 GMBH, vertreten durch die Rechtsanwältin MMag. Dr. Susanne BINDER-NOVAK, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 06.05.2022, GZ: römisch 40 , zu Recht erkannt: ,
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
, ,
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK) hat mit Bescheid vom 06.05.2022, GZ: XXXX , im Spruchpunkt I. festgestellt, dass die XXXX GmbH (in der Folge: Beschwerdeführerin) verpflichtet ist,
€ 14.897,03 (€14.706,63 Kapital und € 190,40 Nebengebühren) zuzüglich gesetzlicher Verzugszinsen in Höhe von € 534,19 (gerechnet bis 30.04.2022) bei sonstiger Durchführung von Zwangsmaßnahmen zu bezahlen, ebenso laufende Verzugszinsen gemäß § 59 ASVG in der jeweils geltenden Fassung, das sind derzeit 1,38% p.a. ab 01.05.2022. Im Spruchpunkt II. wurde festgestellt, dass im Falle des Einbringens einer Beschwerde diese keine aufschiebende Wirkung hat.1. Die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK) hat mit Bescheid vom 06.05.2022, GZ: römisch 40 , im Spruchpunkt römisch eins. festgestellt, dass die römisch 40 GmbH (in der Folge: Beschwerdeführerin) verpflichtet ist, , € 14.897,03 (€14.706,63 Kapital und € 190,40 Nebengebühren) zuzüglich gesetzlicher Verzugszinsen in Höhe von € 534,19 (gerechnet bis 30.04.2022) bei sonstiger Durchführung von Zwangsmaßnahmen zu bezahlen, ebenso laufende Verzugszinsen gemäß Paragraph 59, ASVG in der jeweils geltenden Fassung, das sind derzeit 1,38% p.a. ab 01.05.2022. Im Spruchpunkt römisch zwei. wurde festgestellt, dass im Falle des Einbringens einer Beschwerde diese keine aufschiebende Wirkung hat.
Begründend wurde ausgeführt, dass der versicherungsrechtliche Bescheid vom 08.07.2020, mit welchem festgestellt wurde, dass Herr XXXX aufgrund seiner Tätigkeit für die Beschwerdeführerin im Zeitraum von 08.09.2017 bis 05.11.2018 der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensionsversicherung) und Arbeitslosenversicherung als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlag, rechtkräftig sei. Die aus dieser Versicherungspflicht resultierenden Beiträge seien von der ÖGK auf das Beitragskonto der Beschwerdeführerin gebucht worden. Da keine Zahlung einlangte, sei am 05.05.2021 ein Rückstandsausweis ausgestellt und die Fahrnisexekution bewilligt worden. Die Ausstellung dieses Rückstandsausweises sei gesetzeskonform erfolgt. Begründend wurde ausgeführt, dass der versicherungsrechtliche Bescheid vom 08.07.2020, mit welchem festgestellt wurde, dass Herr römisch 40 aufgrund seiner Tätigkeit für die Beschwerdeführerin im Zeitraum von 08.09.2017 bis 05.11.2018 der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensionsversicherung) und Arbeitslosenversicherung als Dienstnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG sowie Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlag, rechtkräftig sei. Die aus dieser Versicherungspflicht resultierenden Beiträge seien von der ÖGK auf das Beitragskonto der Beschwerdeführerin gebucht worden. Da keine Zahlung einlangte, sei am 05.05.2021 ein Rückstandsausweis ausgestellt und die Fahrnisexekution bewilligt worden. Die Ausstellung dieses Rückstandsausweises sei gesetzeskonform erfolgt.
2. Gegen diesen Bescheid hat die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 27.05.2022 fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass die nunmehr vorgeschriebenen Beiträge verjährt seien. Bei dem Bescheid vom 08.07.2020 handle es sich um einen Feststellungsbescheid. Ein Leistungsgebot sei diesem Bescheid nicht zu entnehmen; ebenso sei der Bescheid nicht an einen konkreten Leistungspflichtigen gerichtet. Der Bescheid vom 08.07.2020 stelle daher jedenfalls keinen tauglichen Titelbescheid dar. Die Ausstellung eines Rückstandsausweises auf Basis dieses Bescheides sei daher unzulässig. Ebenso sei die Exekutionsführung aufgrund des Bescheides vom 08.07.2020 unzulässig. Auch der Bescheid vom 02.09.2021 lasse keinen Bescheidempfänger erkennen. Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass für die Exekutionsführung der ÖGK kein entsprechender Titelbescheid vorliege. Die Verjährungsfrist für die Beiträge aus November 2018 habe am 30.11.2018 zu laufen begonnen und am 30.11.2021 geendet. Da der erste taugliche Bescheid zur Beitragsfestsetzung nunmehr am 06.05.2022 erlassen worden sei, seien die Beitragsforderungen verjährt. Überdies seien die vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge überhöht. Weiters sei der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu Unrecht erfolgt.
3. Die Beschwerdesache wurde mit Schreiben der ÖGK vom 14.06.2022 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit rechtskräftigem Bescheid der ÖGK vom 08.07.2020, Zl. XXXX , wurde festgestellt, dass Herr XXXX aufgrund seiner Tätigkeit als gewerberechtlicher Geschäftsführer für die Beschwerdeführerin im Zeitraum von 08.09.2017 bis 05.11.2018 der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensionsversicherung) und Arbeitslosenversicherung als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG sowie
§ 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlag. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben und erwuchs dieser Bescheid daher in Rechtskraft. Mit rechtskräftigem Bescheid der ÖGK vom 08.07.2020, Zl. römisch 40 , wurde festgestellt, dass Herr römisch 40 aufgrund seiner Tätigkeit als gewerberechtlicher Geschäftsführer für die Beschwerdeführerin im Zeitraum von 08.09.2017 bis 05.11.2018 der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensionsversicherung) und Arbeitslosenversicherung als Dienstnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG sowie , Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlag. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben und erwuchs dieser Bescheid daher in Rechtskraft.
In weiterer Folge wurden Beiträge in Höhe von € 13.250,51 nachverrechnet und am 21.10.2020 auf das Beitragskonto der Beschwerdeführerin aufgebucht.
Da keine Zahlung einlangte, wurde am 06.11.2020 ein Mahnschreiben der ÖGK an die Beschwerdeführerin versendet.
Zumal der Rückstand trotz Mahnung weiterhin bestehen blieb, wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben der ÖGK vom 16.03.2021 nochmals aufgefordert, den Rückstand zu begleichen bzw. einen konkreten Abstattungsvorschlag bis 30.03.2021 zu unterbreiten.
Am 05.05.2021 stellte die ÖGK beim Bezirksgericht XXXX einen Antrag auf Fahrnisexekution, welche mit Beschluss vom XXXX ( XXXX ) bewilligt wurde. Mit Beschluss des Bezirksgericht XXXX vom XXXX wurde die bewilligte Exekution gemäß § 45a EO aufgeschoben. Am 05.05.2021 stellte die ÖGK beim Bezirksgericht römisch 40 einen Antrag auf Fahrnisexekution, welche mit Beschluss vom römisch 40 ( römisch 40 ) bewilligt wurde. Mit Beschluss des Bezirksgericht römisch 40 vom römisch 40 wurde die bewilligte Exekution gemäß Paragraph 45 a, EO aufgeschoben.
Mit Bescheid der ÖGK vom 02.09.2021, GZ: XXXX , wurde festgestellt, dass die Beitragsnachverrechnung vom 21.10.2020 in der Höhe von € 13.677,85 für den Zeitraum von 08.09.2017 bis 05.11.2018 für die Tätigkeit des Dienstnehmers XXXX für die Beschwerdeführerin zu Recht besteht. Die Beschwerdeführerin ist in ihrer Eigenschaft als Dienstgeberin zur Zahlung des angeführten Nachverrechnungsbetrages abzüglich des von der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen überwiesenen Betrages in Höhe von € 427,34, sohin € 13.250,51, verpflichtet. Mit Bescheid der ÖGK vom 02.09.2021, GZ: römisch 40 , wurde festgestellt, dass die Beitragsnachverrechnung vom 21.10.2020 in der Höhe von € 13.677,85 für den Zeitraum von 08.09.2017 bis 05.11.2018 für die Tätigkeit des Dienstnehmers römisch 40 für die Beschwerdeführerin zu Recht besteht. Die Beschwerdeführerin ist in ihrer Eigenschaft als Dienstgeberin zur Zahlung des angeführten Nachverrechnungsbetrages abzüglich des von der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen überwiesenen Betrages in Höhe von € 427,34, sohin € 13.250,51, verpflichtet.
Die gegen diesen Bescheid vom 02.09.2021 eingebrachte Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.02.2022 als unzulässig zurückgewiesen. Der Bescheid vom 02.09.2021 ist daher rechtskräftig.
Die am 21.03.2022 beantragte Fortsetzung der (bislang aufgeschobenen) Exekution zu
XXXX wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX bewilligt. Die am 21.03.2022 beantragte Fortsetzung der (bislang aufgeschobenen) Exekution zu , römisch 40 wurde mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 bewilligt.
Mit Schriftsatz vom 20.04.2022 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit sowie den Antrag auf Einstellung der Exekution (in eventu Aufschiebung bzw. Unterbrechung der Exekution).
2. Beweiswürdigung:
Die rechtskräftigen Bescheide der ÖGK vom 08.07.2020 und vom 02.09.2021 liegen im Akt ein.
Das Mahnschreiben vom 06.11.2020 sowie das Schreiben der ÖGK vom 16.03.2021 liegen ebenfalls im Akt ein.
Es ist unstrittig, dass mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX die Fahrnisexekution bewilligt wurde. Es ist unstrittig, dass mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 die Fahrnisexekution bewilligt wurde.
Der Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX , mit welchem die Fortsetzung der Exekution bewilligt wurde, liegt ebenfalls im Akt ein.Der Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 , mit welchem die Fortsetzung der Exekution bewilligt wurde, liegt ebenfalls im Akt ein.
Der Sachverhalt ist in den wesentlichen Punkten unstrittig. Vorliegend handelt es sich um die Beurteilung einer reinen Rechtsfrage.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin die ÖGK.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin die ÖGK.
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Fall liegt daher Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Fall liegt daher Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich vorliegt,
von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich vorliegt, , von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden, sodass dies zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides ausreichte. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen. Es handelt sich um eine Beurteilung einer reinen Rechtsfrage und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden, sodass dies zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides ausreichte. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen. Es handelt sich um eine Beurteilung einer reinen Rechtsfrage und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Der Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung ist gemäß § 7 Abs. 4 EO bei jener Stelle einzubringen, welche den Exekutionstitel ausgestellt hat. Zuständig ist somit der exekutionsführende Krankenversicherungsträger. Trotz des eindeutigen Wortlauts des
§ 7 Abs. 4 EO soll nach höchstgerichtlicher Ansicht ein Abspruch über die — rechtlich gar nicht mögliche - Aufhebung der Vollstreckbarkeit eines Rückstandsausweises keinesfalls zulässig, sondern von der Verwaltungsbehörde ein Bescheid über den betriebenen Anspruch zu erlassen sein (vgl. VwGH 2006/08/0205).Der Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung ist gemäß Paragraph 7, Absatz 4, EO bei jener Stelle einzubringen, welche den Exekutionstitel ausgestellt hat. Zuständig ist somit der exekutionsführende Krankenversicherungsträger. Trotz des eindeutigen Wortlauts des , Paragraph 7, Absatz 4, EO soll nach höchstgerichtlicher Ansicht ein Abspruch über die — rechtlich gar nicht mögliche - Aufhebung der Vollstreckbarkeit eines Rückstandsausweises keinesfalls zulässig, sondern von der Verwaltungsbehörde ein Bescheid über den betriebenen Anspruch zu erlassen sein vergleiche VwGH 2006/08/0205).
§ 64 ASVG gibt vor, wie der Versicherungsträger im Fall der Eintreibung der Beiträge vorzugehen hat:Paragraph 64, ASVG gibt vor, wie der Versicherungsträger im Fall der Eintreibung der Beiträge vorzugehen hat:
Werden Beiträge nicht rechtzeitig entrichtet, diese also rückständig iSd § 59 ASVG sind, ist der Betrag vorerst schriftlich einzumahnen. Die gesetzliche Mahnfrist beträgt zwei Wochen ab Zustellung. Ein Nachweis der Zustellung ist nicht erforderlich. Vielmehr wird die Zustellung des Mahnschreibens am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post vermutet.Werden Beiträge nicht rechtzeitig entrichtet, diese also rückständig iSd Paragraph 59, ASVG sind, ist der Betrag vorerst schriftlich einzumahnen. Die gesetzliche Mahnfrist beträgt zwei Wochen ab Zustellung. Ein Nachweis der Zustellung ist nicht erforderlich. Vielmehr wird die Zustellung des Mahnschreibens am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post vermutet.
Die Mahnung ist kein Bescheid und stellt einen eigenständigen Schritt zwischen Vorschreibung/Eintritt der Rückständigkeit einerseits und Erstellung eines Rückstandsausweises/Exekution andererseits dar.
Wird der Rückstand trotz Mahnung nach Fristablauf nicht beglichen, stellt der Versicherungsträger einen Rückstandsausweis aus, welcher gemäß § 1 Z 13 EO einen tauglichen Exekutionstitel darstellt.Wird der Rückstand trotz Mahnung nach Fristablauf nicht beglichen, stellt der Versicherungsträger einen Rückstandsausweis aus, welcher gemäß Paragraph eins, Ziffer 13, EO einen tauglichen Exekutionstitel darstellt.
Der Rückstandsausweis bildet als öffentliche Urkunde gemäß § 292 ZPO den vollen Beweis im Gerichtsverfahren; er ist kein Bescheid, sondern ein Auszug aus den Rechnungsbehelfen des Versicherungsträgers mit denen er den Stand der offenen Verbindlichkeiten eines Beitragsschuldners bekannt gibt. Mit Hilfe des Rückstandsausweises soll eine rasche Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge gewährleistet werden.Der Rückstandsausweis bildet als öffentliche Urkunde gemäß Paragraph 292, ZPO den vollen Beweis im Gerichtsverfahren; er ist kein Bescheid, sondern ein Auszug aus den Rechnungsbehelfen des Versicherungsträgers mit denen er den Stand der offenen Verbindlichkeiten eines Beitragsschuldners bekannt gibt. Mit Hilfe des Rückstandsausweises soll eine rasche Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge gewährleistet werden.
Der versicherungsrechtliche Bescheid der ÖGK vom 08.07.2020 wurde von der Beschwerdeführerin nicht bekämpft und ist folglich rechtskräftig. Die aus dieser Versicherungspflicht resultierenden Beiträge für Herrn XXXX wurden von der ÖGK nachgerechnet und am 21.10.2020 auf das Beitragskonto der Beschwerdeführerin aufgebucht.Der versicherungsrechtliche Bescheid der ÖGK vom 08.07.2020 wurde von der Beschwerdeführerin nicht bekämpft und ist folglich rechtskräftig. Die aus dieser Versicherungspflicht resultierenden Beiträge für Herrn römisch 40 wurden von der ÖGK nachgerechnet und am 21.10.2020 auf das Beitragskonto der Beschwerdeführerin aufgebucht.
Auch bei nachverrechneten Beiträgen tritt die Fälligkeit entsprechend der grundsätzlichen Regelung des § 58 Abs. 1 1. Halbsatz ASVG ein (vgl Derntl in Sonntag 12 (2021) § 58 Rz 13). Die Beiträge aus den Jahren 2017 und 2018 waren demzufolge schon lange fällig und auch rückständig, als am 06.11.2020 das Mahnschreiben versendet wurde.Auch bei nachverrechneten Beiträgen tritt die Fälligkeit entsprechend der grundsätzlichen Regelung des Paragraph 58, Absatz eins, 1. Halbsatz ASVG ein vergleiche Derntl in Sonntag 12 (2021) Paragraph 58, Rz 13). Die Beiträge aus den Jahren 2017 und 2018 waren demzufolge schon lange fällig und auch rückständig, als am 06.11.2020 das Mahnschreiben versendet wurde.
Da in weiterer Folge keine Zahlung einlangte, wurde am 05.05.2021 ein Rückstandsausweis ausgestellt und die Fahrnisexekution beantragt.
Die Ausstellung des Rückstandsausweises vom 05.05.2021 war daher gesetzeskonform, da die ÖGK am 06.11.2020 eine Mahnung über die rückständigen Beiträge ausgestellt und versendet hat.
Dem Beschwerdevorbringen, wonach die vorgeschriebenen Beiträge verjährt seien, ist wie folgt entgegenzuhalten:
Die ÖGK stellte am 05.05.2021 beim Bezirksgericht XXXX einen Antrag auf Fahrnisexekution, welche mit Beschluss vom XXXX bewilligt wurde. Als Exekutionstitel fungiert hier nicht - wie wiederholt von der Beschwerdeführerin behauptet - der versicherungsrechtliche Bescheid vom 08.07.2020, sondern der dem Exekutionsantrag beigefügte Rückstandsausweis vom 05.05.2021
Die ÖGK stellte am 05.05.2021 beim Bezirksgericht römisch 40 einen Antrag auf Fahrnisexekution, welche mit Beschluss vom römisch 40 bewilligt wurde. Als Exekutionstitel fungiert hier nicht - wie wiederholt von der Beschwerdeführerin behauptet - der versicherungsrechtliche Bescheid vom 08.07.2020, sondern der dem Exekutionsantrag beigefügte Rückstandsausweis vom 05.05.2021ris-attachment://image001.jpg
Gemäß § 64 Abs. 2 ASVG hat der Versicherungsträger zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge einen Rückstandsausweis auszufertigen. Die Voraussetzung für die Erlassung eines Rückstandsausweises ist das Vorliegen rückständiger (gemahnter) Beiträge, welche auch nach Ablauf der Mahnfrist nicht bezahlt wurden; ein - von der Beschwerdeführerin geforderter - Titelbescheid ist nicht erforderlich.Gemäß Paragraph 64, Absatz 2, ASVG hat der Versicherungsträger zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge einen Rückstandsausweis auszufertigen. Die Voraussetzung für die Erlassung eines Rückstandsausweises ist das Vorliegen rückständiger (gemahnter) Beiträge, welche auch nach Ablauf der Mahnfrist nicht bezahlt wurden; ein - von der Beschwerdeführerin geforderter - Titelbescheid ist nicht erforderlich.
Wie die Beschwerdeführerin selbst ausführt, handelt es sich bei dem (versicherungsrechtlichen) Bescheid vom 08.07.2020 um einen Feststellungsbescheid. Warum seitens der Beschwerdeführerin dennoch kritisiert wird, dass diesem Bescheid kein Leistungsgebot zu entnehmen ist, ist nicht nachvollziehbar. Ebenso ist der Einwand, der Bescheid sei an keinen konkreten Empfänger gerichtet, durch den Spruch, welcher XXXX als Adressat ausweist, widerlegt.Wie die Beschwerdeführerin selbst ausführt, handelt es sich bei dem (versicherungsrechtlichen) Bescheid vom 08.07.2020 um einen Feststellungsbescheid. Warum seitens der Beschwerdeführerin dennoch kritisiert wird, dass diesem Bescheid kein Leistungsgebot zu entnehmen ist, ist nicht nachvollziehbar. Ebenso ist der Einwand, der Bescheid sei an keinen konkreten Empfänger gerichtet, durch den Spruch, welcher römisch 40 als Adressat ausweist, widerlegt.
Im Gegensatz zum (versicherungsrechtlichen) Bescheid vom 08.07.2020, mit welchem die Pflichtversicherung des XXXX im Zeitraum von 08.09.2017 bis 05.11.2018 festgestellt wurde, normiert der (beitragsrechtliche) Bescheid der ÖGK vom 02.09.2021 die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Leistung der Beiträge betreffend ihres Dienstnehmers XXXX . Auch hier ist der Bescheidempfänger, nämlich die Beschwerdeführerin, aus dem Spruch klar erkennbar.Im Gegensatz zum (versicherungsrechtlichen) Bescheid vom 08.07.2020, mit welchem die Pflichtversicherung des römisch 40 im Zeitraum von 08.09.2017 bis 05.11.2018 festgestellt wurde, normiert der (beitragsrechtliche) Bescheid der ÖGK vom 02.09.2021 die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Leistung der Beiträge betreffend ihres Dienstnehmers römisch 40 . Auch hier ist der Bescheidempfänger, nämlich die Beschwerdeführerin, aus dem Spruch klar erkennbar.
Sowohl der Bescheid vom 08.07.2020 als auch der Bescheid vom 02.09.2021 erwuchsen – unstrittig - in Rechtskraft.
Grundlage des von der ÖGK am 05.05.2021 (im Zuge des Exekutionsantrages) ausgestellten Rückstandsausweises ist nicht - wie von der Beschwerdeführerin behauptet - der (versicherungsrechtliche) Bescheid vom 08.07.2020, sondern die rückständigen (eingemahnten) Beiträge am Konto der Beschwerdeführerin.
Die von der Beschwerdeführerin im Schriftsatz vom 20.04.2022 angeführte höchstgerichtliche Entscheidung (VwGH 29.09.1997, 96/17/0454) nimmt Bezug auf die Normen der AbgEO und der BAO. Im Anwendungsbereich des ASVG ist das Vorliegen rückständiger (gemahnter) Beiträge, welche auch nach Ablauf der Mahnfrist nicht bezahlt wurden, Voraussetzung für die Erlassung eines Rückstandsausweises; ein Titelbescheid ist nicht erforderlich.
Der (versicherungsrechtliche) Bescheid vom 08.07.2020 wurde am 17.08.2020 rechtskräftig. In weiterer Folge wurden Beiträge in Höhe von € 13.250,51 nachverrechnet und am 21.10.2020 auf das Beitragskonto der Beschwerdeführerin aufgebucht. Da keine Zahlung einlangte, wurde am 06.11.2020 ein Mahnschreiben versendet.
Da keine Zahlung am Beitragskonto einlangte, wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben der ÖGK vom 16.03.2021 nochmals aufgefordert, den Rückstand zu begleichen bzw. einen konkreten Abstattungsvorschlag bis 30.03.2021 zu unterbreiten.
Am 05.05.2021 stellte die ÖGK beim Bezirksgericht XXXX einen Antrag auf Fahrnisexekution, welche mit Beschluss vom XXXX bewilligt wurde.Am 05.05.2021 stellte die ÖGK beim Bezirksgericht römisch 40 einen Antrag auf Fahrnisexekution, welche mit Beschluss vom römisch 40 bewilligt wurde.
Bestreitet die Beschwerdeführerin die vorgeschriebene Beitragsforderung nicht und verlangt sie keinen Bescheid darüber, ist mit der Beitragsvorschreibung das Verfahren zur Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen abgeschlossen. Die Beitragsschulden sind mangels Streits über die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen im Sinne des § 68 Abs. 2 ASVG "festgestellt" (VwGH 2009/08/0049).Bestreitet die Beschwerdeführerin die vorgeschriebene Beitragsforderung nicht und verlangt sie keinen Bescheid darüber, ist mit der Beitragsvorschreibung das Verfahren zur Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen abgeschlossen. Die Beitragsschulden sind mangels Streits über die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen im Sinne des Paragraph 68, Absatz 2, ASVG "festgestellt" (VwGH 2009/08/0049).
Die Beschwerdeführerin beantragte erst nach Aufbuchung der Nachverrechnung die Ausstellung eines (beitragsrechtlichen) Bescheides. Die gegen diesen Bescheid vom 02.09.2021 eingebrachte Beschwerde vom 22.09.2021 wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.02.2022 als unzulässig zurückgewiesen.
Die nachverrechneten Beiträge gelten somit (prima facie) mit deren Verbuchung am Beitragskonto, endgültig aber mit Rechtskraft des (beitragsrechtlichen) Bescheides vom 02.09.2021 als "festgestellt" (vgl Derntl in Sonntag, ASVG, 13. Auflage (2022) § 68 Rz 5a).Die nachverrechneten Beiträge gelten somit (prima facie) mit deren Verbuchung am Beitragskonto, endgültig aber mit Rechtskraft des (beitragsrechtlichen) Bescheides vom 02.09.2021 als "festgestellt" vergleiche Derntl in Sonntag, ASVG, 13. Auflage (2022) Paragraph 68, Rz 5a).
Die Einforderungsverjährung ist ebenfalls nicht eingetreten, da gemäß § 68 Abs. 2 ASVG das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung verjährt. Die Verjährung der Einforderung wird ua durch die Einleitung von Exekutionsschritten unterbrochen. Der Antrag auf Fahrnisexekution wurde mit Beschluss vom XXXX bewilligt, was zu einer Unterbrechung der Einforderungsverjährung führte.Die Einforderungsverjährung ist ebenfalls nicht eingetreten, da gemäß Paragraph 68, Absatz 2, ASVG das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung verjährt. Die Verjährung der Einforderung wird ua durch die Einleitung von Exekutionsschritten unterbrochen. Der Antrag auf Fahrnisexekution wurde mit Beschluss vom römisch 40 bewilligt, was zu einer Unterbrechung der Einforderungsverjährung führte.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die vorgeschriebenen Beiträge verjährt seien, geht daher ins Leere.
Dem weiteren Beschwerdevorbringen, wonach die vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge überhöht seien, ist wie folgt entgegenzuhalten:
Die Beschwerdeführerin moniert, dass aus dem angefochtenen Bescheid vom 06.05.2022 nicht ersichtlich sei, welche Beitragsgrundlage für die Berechnung der Beiträge herangezogen wurde.
Der im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführte Kapitalbetrag in Höhe von
€ 14.706,63 beinhaltet die Nachverrechnung aufgrund des (beitragsrechtlichen) Bescheides vom 02.09.2021 in Höhe von € 13.250,51, weiters die Beiträge 12/2017 (€ 12,41), 12/2019
(€ 1.421 ,53), 09/2021 (€ 3,67), 10/2021 (€ 10,46) und 11/2021 (€ 8,05).Der im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführte Kapitalbetrag in Höhe von , € 14.706,63 beinhaltet die Nachverrechnung aufgrund des (beitragsrechtlichen) Bescheides vom 02.09.2021 in Höhe von € 13.250,51, weiters die Beiträge 12 aus 2017, (€ 12,41), 12 aus 2019, , (€ 1.421 ,53), 09 aus 2021, (€ 3,67), 10 aus 2021, (€ 10,46) und 11 aus 2021, (€ 8,05).
Da die Höhe der Nachverrechnung Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens war und sowohl der (versicherungsrechtliche) Feststellungs- als auch der (beitragsrechtliche) Leistungsbescheid in Rechtskraft erwuchsen, enthält der gegenständlich angefochtene Bescheid vom 06.05.2022 keine Ausführungen zur Beitragsgrundlage bzw. zur Berechnung der Beitragshöhe. Jene Beiträge, die nicht Gegenstand der Nachverrechnung sind (12/2017-1 1/2021) gelten mit Buchung am Beitragskonto als festgestellt.Da die Höhe der Nachverrechnung Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens war und sowohl der (versicherungsrechtliche) Feststellungs- als auch der (beitragsrechtliche) Leistungsbescheid in Rechtskraft erwuchsen, enthält der gegenständlich angefochtene Bescheid vom 06.05.2022 keine Ausführungen zur Beitragsgrundlage bzw. zur Berechnung der Beitragshöhe. Jene Beiträge, die nicht Gegenstand der Nachverrechnung sind (12/2017-1 1 aus 2021,) gelten mit Buchung am Beitragskonto als festgestellt.
Soweit sich die gegenständliche Beschwerde inhaltlich gegen die Bescheide der ÖGK vom 08.07.2020 und vom 02.09.2021 richtet, geht sie ins Leere, da diese beiden Bescheide in Rechtskraft erwachsen sind.
Zum Antrag auf aufschiebende Wirkung ist festzuhalten, dass eine Entscheidung über diesen Antrag nicht erforderlich ist, da mit gegenständlichem Erkenntnis inhaltlich in der Sache entschieden wird. Abgesehen davon ist festzuhalten, dass der Antrag auf aufschiebende Wirkung unsubstanziiert geblieben ist.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beitragsnachverrechnung Beitragsrückstand Fahrnisexekution Mahnung Rückstandsausweis Verjährungsfrist Versicherungspflicht VerzugszinsenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:W198.2255941.1.00Im RIS seit
09.08.2022Zuletzt aktualisiert am
09.08.2022