Entscheidungsdatum
30.06.2022Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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W227 2250104-1/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die Erziehungsberechtigten XXXX und XXXX XXXX diese vertreten durch DDr. FÜRST, Rechtsanwalts-GmbH in 2340 Mödling, gegen Spruchpunkt 1. des Bescheides der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 18. November 2021, Zl. I-302/1466-2021, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die Erziehungsberechtigten römisch 40 und römisch 40 römisch 40 diese vertreten durch DDr. FÜRST, Rechtsanwalts-GmbH in 2340 Mödling, gegen Spruchpunkt 1. des Bescheides der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 18. November 2021, Zl. I-302/1466-2021, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe, Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Nach einem Vorfall am 19. Oktober 2021, bei welchem der Beschwerdeführer seinem Mitschüler XXXX durch dessen Turnhose hindurch einen Stoß mit einem Verkehrsleitkegel in dessen Anus versetzt haben soll, leitete das Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium XXXX ein Suspendierungsverfahren gegen den Beschwerdeführer ein.1. Nach einem Vorfall am 19. Oktober 2021, bei welchem der Beschwerdeführer seinem Mitschüler römisch 40 durch dessen Turnhose hindurch einen Stoß mit einem Verkehrsleitkegel in dessen Anus versetzt haben soll, leitete das Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium römisch 40 ein Suspendierungsverfahren gegen den Beschwerdeführer ein.
2. Mit Bescheid vom 21. Oktober 2021 suspendierte die Bildungsdirektion für Niederösterreich den Beschwerdeführer bis zum rechtskräftigen Abschluss des Ausschlussverfahrens, längstens jedoch vier Wochen.
3. Am 3. November 2021 hielt die Schulbehörde eine Konferenz ab, bei welcher der Beschwerdeführer und seine Eltern anwesend waren und sich zum Ausschlussverfahren äußern konnten. In der Folge fasste die Schulkonferenz den Beschluss, einen Antrag auf Ausschluss des Beschwerdeführers an die Bildungsdirektion für Niederösterreich zu stellen.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid schloss die Bildungsdirektion für Niederösterreich gemäß § 49 Abs. 1 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) den Beschwerdeführer vom weiteren Schulbesuch am Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium XXXX aus (Spruchpunkt 1.) und erkannte einer allfällig eingebrachten Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG nicht zu (Spruchpunkt 2.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid schloss die Bildungsdirektion für Niederösterreich gemäß Paragraph 49, Absatz eins, Schulunterrichtsgesetz (SchUG) den Beschwerdeführer vom weiteren Schulbesuch am Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium römisch 40 aus (Spruchpunkt 1.) und erkannte einer allfällig eingebrachten Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG nicht zu (Spruchpunkt 2.).
Begründend führte die Bildungsdirektion zusammengefasst aus:
Anlass für den Schulausschluss sei der Vorfall am 19. Oktober 2021 gewesen, bei welchem der Beschwerdeführer einem Mitschüler einen sogenannten „Arschbohrer“ durch die Turnhose versetzt habe. Diese Aktion habe bei dem betroffenen Mitschüler zu Schmerzen im Analbereich geführt. Der Beschwerdeführer habe dadurch sowie durch sein bisheriges (wiederholtes) Fehlverhalten in der Schule schwerwiegend gegen seine Pflichten als Schüler verstoßen und den Zielsetzungen des § 43 Abs. 1 SchUG i.V.m. § 2 Schulorganisationsgesetz (SchOG) zuwidergehandelt. So habe er sich mehrmals Anordnungen sowie Zurechtweisungen beharrlich widersetzt und verhalte sich gegenüber Lehrern und anderen Mitschülern wiederholt respektlos.Anlass für den Schulausschluss sei der Vorfall am 19. Oktober 2021 gewesen, bei welchem der Beschwerdeführer einem Mitschüler einen sogenannten „Arschbohrer“ durch die Turnhose versetzt habe. Diese Aktion habe bei dem betroffenen Mitschüler zu Schmerzen im Analbereich geführt. Der Beschwerdeführer habe dadurch sowie durch sein bisheriges (wiederholtes) Fehlverhalten in der Schule schwerwiegend gegen seine Pflichten als Schüler verstoßen und den Zielsetzungen des Paragraph 43, Absatz eins, SchUG in Verbindung mit Paragraph 2, Schulorganisationsgesetz (SchOG) zuwidergehandelt. So habe er sich mehrmals Anordnungen sowie Zurechtweisungen beharrlich widersetzt und verhalte sich gegenüber Lehrern und anderen Mitschülern wiederholt respektlos.
Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers überschreite die Erheblichkeitsschwelle insofern, als es geeignet sei, eine (negative) Vorbildwirkung auf Mitschüler zu haben. Auch mache das mangelnde Unrechtsbewusstsein des Beschwerdeführers eine permanente Anwendung von Erziehungsmitteln, welche aufgrund des wiederholten Scheiterns jedoch als erfolglos anzusehen seien, erforderlich.
Zudem sei es in Anbetracht des Vorfalles am 19. Oktober 2021 sowie der Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers, welche auf eine dauerhafte Gefährdung von Mitschülern schließen lasse, im Interesse der körperlichen Sicherheit der Mitschüler und – wegen Gefahr im Verzug – im öffentlichen Interesse dringend geboten, einer (allfälligen) Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die gegenständliche Beschwerde, welche er mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verband und in welcher er im Wesentlichen vorbringt:
Der vom Beschwerdeführer versetzte „Arschbohrer“ sei nicht mit den Fingern, sondern lediglich – „vollkommen harmlos“ – mit einem Verkehrsleitkegel durchgeführt worden. Es habe dabei keine sexuelle Implikation bestanden, er sei durch die Turnhose des XXXX hindurch versetzt worden und es gebe keinerlei medizinische Nachweise irgendeiner Verletzung. Zudem sei im Bescheid nirgends etwas von einer direkten Kontaktaufnahme mit dem Vater des Beschwerdeführers zu lesen, obwohl Verhaltensauffälligkeiten im Rahmen des Frühwarn- und Frühinformationssystems beiden Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen seien. Der vom Beschwerdeführer versetzte „Arschbohrer“ sei nicht mit den Fingern, sondern lediglich – „vollkommen harmlos“ – mit einem Verkehrsleitkegel durchgeführt worden. Es habe dabei keine sexuelle Implikation bestanden, er sei durch die Turnhose des römisch 40 hindurch versetzt worden und es gebe keinerlei medizinische Nachweise irgendeiner Verletzung. Zudem sei im Bescheid nirgends etwas von einer direkten Kontaktaufnahme mit dem Vater des Beschwerdeführers zu lesen, obwohl Verhaltensauffälligkeiten im Rahmen des Frühwarn- und Frühinformationssystems beiden Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen seien.
6. Mit Erkenntnis vom 11. Jänner 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt 2. ab und begründete dies damit, dass den (nicht von vorherein als unzutreffend erkennbaren) Erwägungen der Bildungsdirektion zufolge, eine erhebliche Gefahr bestehe, dass die Mitschüler des Beschwerdeführers durch dessen Verhalten in ihrer psychischen und physischen Unversehrtheit beeinträchtig werden würden.
7. Am 24. Mai 2022 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, bei der Zeugen gehört wurden und die Parteien Gelegenheit hatten, Fragen zu stellen.
Die Verhandlungsschrift [VHS] lautet auszugsweise wie folgt (S. 2, 3, 4, 5, 8, 11, 27, 30 und 33 der VHS):
„R [Richterin]: Wie oft hast Du anderen Personen schon einen „Arschbohrer“ verpasst?
BF [Beschwerdeführer]: Ich schätze 5-10-Mal. Das erste Mal war 3 ½ Wochen nach Schulbeginn (Ende September 2021).
R: Wie bist Du dabei vorgegangen?
BF: Man geht zu jemandem hin, formt die Hände zu einer Rakete und dann werden vor allem der Zeigefinger, Mittelfinger und Daumen geschlossen. Manchmal deutet man es nur aus Spaß an. Man geht zur Person hin, manchmal bekommt die Person es mit und manchmal nicht und dann werden der Zeigfinger und der Mittefinger in den Anus gesteckt. Das dauert ca. 1 ½ Sekunden.
[…]
R: Was ist genau am 19. Oktober 2021 vorgefallen?
BF: Wir haben uns normal in der Turnumkleide umgezogen. Wir haben von unserem Turnlehrer Herr XXXX immer Aufwärmübungen bekommen, diesmal war es im Turnsaal zu laufen. Dort waren so Verkehrshütchen, die wir verwenden um Spielfelder abzugrenzen, diese Verkehrshütchen sind ca. 75 cm hoch. Sie sehen aus wie normale Baustellenhütchen, unten flach und oben etwa den Durchmesser von 1,5 cm und auch abgeflacht. BF: Wir haben uns normal in der Turnumkleide umgezogen. Wir haben von unserem Turnlehrer Herr römisch 40 immer Aufwärmübungen bekommen, diesmal war es im Turnsaal zu laufen. Dort waren so Verkehrshütchen, die wir verwenden um Spielfelder abzugrenzen, diese Verkehrshütchen sind ca. 75 cm hoch. Sie sehen aus wie normale Baustellenhütchen, unten flach und oben etwa den Durchmesser von 1,5 cm und auch abgeflacht.
R: Wer waren „wir“?
BF: Die ganze Klasse. Es waren schon alle im Turnsaal. Dann mussten wir Runden laufen und die Verkehrshütchen sind im Turnsaal gestanden. XXXX ist vor mir gelaufen und ich habe ein Hütchen genommen und ich habe versucht, ihm einen „Arschbohrer“ zu geben, was aber schwierig war, weil es einen Durchmesser von 1,5 cm hatte. Dann habe ich das Verkehrshütchen wieder zurückgestellt, er hat sich umgedreht und mich getreten, was mir im Nachhinein auch wehgetan hat, und ist dann weitergelaufen. BF: Die ganze Klasse. Es waren schon alle im Turnsaal. Dann mussten wir Runden laufen und die Verkehrshütchen sind im Turnsaal gestanden. römisch 40 ist vor mir gelaufen und ich habe ein Hütchen genommen und ich habe versucht, ihm einen „Arschbohrer“ zu geben, was aber schwierig war, weil es einen Durchmesser von 1,5 cm hatte. Dann habe ich das Verkehrshütchen wieder zurückgestellt, er hat sich umgedreht und mich getreten, was mir im Nachhinein auch wehgetan hat, und ist dann weitergelaufen.
R: Hat XXXX auch etwas gesagt oder hat er dich nur getreten?R: Hat römisch 40 auch etwas gesagt oder hat er dich nur getreten?
BF: Er hat mich nur getreten und ist dann weitergelaufen.
R: Warum glaubst du, hat er dich getreten?
BF: Er fand es nicht lustig.
R: Warum glaubst du, hat er es nicht als lustig empfunden?
BF: Wir waren nicht die besten Freunde.
R: Wenn Ihr keine guten Freunde wart, wieso hast du XXXX dann einen „Arschbohrer“ verpasst?R: Wenn Ihr keine guten Freunde wart, wieso hast du römisch 40 dann einen „Arschbohrer“ verpasst?
BF: Ich weiß es selber nicht genau, warum ich das gemacht habe.
R: Hast Du Dich gleich danach bei XXXX entschuldigt?R: Hast Du Dich gleich danach bei römisch 40 entschuldigt?
BF: Nein, weil dadurch, dass er mich getreten hat, habe ich mich nicht entschuldigt.
[…]
R: Warum gibst du keine „Arschbohrer“ mehr?
BF: Weil ich Angst habe, dass so etwas wieder passiert. Aber mir wurden in der neuen Schule schon „Arschbohrer“ versetzt. Das ist noch immer der Trend.
R: Wie geht es dir dabei, wenn dir nach wie vor „Arschbohrer“ versetzt werden?
BF: Ich finde es immer noch lustig, man stößt die Leute dann weg und lacht zusammen.
[…]
R: Aus dem Akt ist mir bekannt, dass es für XXXX sehr beschämend war und peinlich, nachdem du ihm den „Arschbohrer“ verpasst hast. Was sagst du dazu?R: Aus dem Akt ist mir bekannt, dass es für römisch 40 sehr beschämend war und peinlich, nachdem du ihm den „Arschbohrer“ verpasst hast. Was sagst du dazu?
BF: Meine Sicht war, dass es überhaupt nicht beschämend war für ihn, weil er zu niemandem hingegangen ist und die Stunde normal beendet hat. Es war für mich schon etwas ganz Normales, weil es bei vielen Leuten in der Klasse gemacht wurde.
[…]
R: Wie war das mit den vulgären Ausdrücken. Du hast zu anderen Personen angeblich, „Ich ficke deine Mutter“ und „Hurensohn“ gesagt. Was sagst du dazu?
BF: Das sagen auch Freunde von mir zu mir, weil wir wissen, dass es Spaß ist und nicht ernst gemeint. Das gilt für beide Ausdrücke. Es würde auch nichts bringen, zu einem Lehrer zu gehen, weil es eigentlich schon normal ist, solche Ausdrücke zu verwenden.
[…]
R: Haben die Schüler, die „Arschbohrer“ erlitten haben, Ihnen mitgeteilt, dass es für sie peinlich oder demütigend war?
Z2 [Zeuge 2 – Turnlehrer]: Ja, auch die die solche „Arschbohrer“ von Freunden bekommen haben, haben gesagt, dass es zu weit geht und nicht mehr lustig ist.
R: Haben Sie Schüler konkret gesagt, warum es für sie zu weit geht?
Z2: Sie haben gesagt, dass es ein unangenehmes Gefühl ist, aber warum es ihnen zu weit ging, haben sie nicht erwähnt.
R: Haben die Schüler, denen es passiert ist, gesagt, dass sie Schmerzen im Anus oder in der Gegend hatten?
Z2: Nein, es ist ein Unterschied ob es wirklich durchgeführt worden ist oder nur angedeutet wurde. Davor ist es noch nie zu so einer „Tat“ gekommen, auch wenn es nicht unter Freunden war, waren die „Arschbohrer“ immer nur angedeutet.
[…]
R: Haben Sie jemals mit dem BF über diesen Vorfall gesprochen?
Z3 [Zeuge 3 – Klassenvorstand]: Nein, ich weiß nicht, ob wir in der Klasse darüber gesprochen haben. XXXX wollte nicht in die Schule. Ich habe ihn so verstört noch nie erlebt. Er saß nur da und schaute vor sich hin. Z3 [Zeuge 3 – Klassenvorstand]: Nein, ich weiß nicht, ob wir in der Klasse darüber gesprochen haben. römisch 40 wollte nicht in die Schule. Ich habe ihn so verstört noch nie erlebt. Er saß nur da und schaute vor sich hin.
R: Wie haben Sie das gesehen? Wann war das?
Z3: Das war in den nächsten Tagen. Ich habe ihn gefragt, wie es ihm geht und er meinte „Es geht eh“. Nach meiner Wahrnehmung war er jedoch nicht mehr so wie davor. Nachgefragt: XXXX wollte nicht in die Schule kommen, ist aber am nächsten Tag schon wieder in der Schule gewesen. Er hatte Angst. Die Mutter hat mir noch gesagt, dass er sie gebeten hatte es nicht zu sagen, weil es ihm in der Klasse sonst noch schlechter geht.Z3: Das war in den nächsten Tagen. Ich habe ihn gefragt, wie es ihm geht und er meinte „Es geht eh“. Nach meiner Wahrnehmung war er jedoch nicht mehr so wie davor. Nachgefragt: römisch 40 wollte nicht in die Schule kommen, ist aber am nächsten Tag schon wieder in der Schule gewesen. Er hatte Angst. Die Mutter hat mir noch gesagt, dass er sie gebeten hatte es nicht zu sagen, weil es ihm in der Klasse sonst noch schlechter geht.
[…]
BFV [Beschwerdeführervertreter]: Warum nehmen Sie an, dass ein Hütchen schlimmer ist als ein Finger?
Z3: Weil das Hütchen vorne breiter ist und mehr weh tut.“
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der am XXXX geborene Beschwerdeführer trat im Schuljahr 2018/2019 als Schüler in das Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium XXXX ein. Derzeit wiederholt er die siebente Schulstufe an der Mittelschule XXXX .Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer trat im Schuljahr 2018 aus 2019, als Schüler in das Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium römisch 40 ein. Derzeit wiederholt er die siebente Schulstufe an der Mittelschule römisch 40 .
Am 19. Oktober 2021 versetzte der Beschwerdeführer seinem Mitschüler XXXX während des Turnunterrichts am Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium XXXX einen „Arschbohrer“ mit einem Verkehrsleitkegel. Am 19. Oktober 2021 versetzte der Beschwerdeführer seinem Mitschüler römisch 40 während des Turnunterrichts am Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium römisch 40 einen „Arschbohrer“ mit einem Verkehrsleitkegel.
Der Beschwerdeführer hatte bereits vor diesem Vorfall anderen Mitschülern insgesamt (zumindest) fünf „Arschbohrer“ versetzt.
Der Beschwerdeführer sieht die Unrechtmäßigkeit sowie die Unsittlichkeit seines Verhaltens vom 19. Oktober 2021 nicht ein. Vielmehr findet er „Arschbohrer“ etwas „ganz Normales“.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen zur Schullaufbahn des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig.
Die Feststellungen zum Ablauf des Vorfalls am 19. Oktober 2021 stützen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keinerlei Unrechtsbewusstsein hinsichtlich des versetzten „Arschbohrers“ empfindet, basiert auf der Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. So begründete er, nach dem Vorfall keine weiteren „Arschbohrer“ verpasst zu haben damit, dass er nicht wolle, dass „so etwas“ [gemeint: die Suspendierung und der Schulausschluss] „wieder passiert“ (siehe VHS, S. 5, deren Passage oben unter Punkt I.7. wiedergegeben wurde). Weiters entschuldigte er sich nicht bei XXXX und rechtfertigte dies damit, dass XXXX ihn – als Reaktion auf den „Arschbohrer“ – getreten hat (siehe VHS, S. 4, deren Passage oben unter Punkt I.7. wiedergegeben wurde). Auch ergibt sich aus der Aussage des Beschwerdeführers, dass er „Arschbohrer“ als etwas „Normales“ empfindet und die tatsächliche Dimension seines Fehlverhaltens bisher nicht eingesehen hat (siehe VHS, S. 8, deren Passage oben unter Punkt I.7. wiedergegeben wurde). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keinerlei Unrechtsbewusstsein hinsichtlich des versetzten „Arschbohrers“ empfindet, basiert auf der Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. So begründete er, nach dem Vorfall keine weiteren „Arschbohrer“ verpasst zu haben damit, dass er nicht wolle, dass „so etwas“ [gemeint: die Suspendierung und der Schulausschluss] „wieder passiert“ (siehe VHS, S. 5, deren Passage oben unter Punkt römisch eins.7. wiedergegeben wurde). Weiters entschuldigte er sich nicht bei römisch 40 und rechtfertigte dies damit, dass römisch 40 ihn – als Reaktion auf den „Arschbohrer“ – getreten hat (siehe VHS, S. 4, deren Passage oben unter Punkt römisch eins.7. wiedergegeben wurde). Auch ergibt sich aus der Aussage des Beschwerdeführers, dass er „Arschbohrer“ als etwas „Normales“ empfindet und die tatsächliche Dimension seines Fehlverhaltens bisher nicht eingesehen hat (siehe VHS, S. 8, deren Passage oben unter Punkt römisch eins.7. wiedergegeben wurde).
Zusätzlich zeigt die glaubwürdige Aussage des Turn-, Philosophie- und Psychologielehrers XXXX (Zeuge 2) zu den „Arschbohrern“, dass es sich dabei nicht – wie vom Beschwerdeführer behauptet – um reine Späße unter Freunden handelt: So empfinden es Schüler, welche „Arschbohrer“ erhalten haben, als zu weitgehend und nicht mehr lustig. Die Frage, ob Schüler „Arschbohrer“ als demütigend beschreiben, bejahte der Zeuge 2 (siehe VHS, S. 27, deren Passage oben unter Punkt I.7. wiedergegeben wurde). Zusätzlich zeigt die glaubwürdige Aussage des Turn-, Philosophie- und Psychologielehrers römisch 40 (Zeuge 2) zu den „Arschbohrern“, dass es sich dabei nicht – wie vom Beschwerdeführer behauptet – um reine Späße unter Freunden handelt: So empfinden es Schüler, welche „Arschbohrer“ erhalten haben, als zu weitgehend und nicht mehr lustig. Die Frage, ob Schüler „Arschbohrer“ als demütigend beschreiben, bejahte der Zeuge 2 (siehe VHS, S. 27, deren Passage oben unter Punkt römisch eins.7. wiedergegeben wurde).
Da der wesentliche Sachverhalt – insbes. hinsichtlich des „Arschbohrers“ – bereits geklärt ist, erübrigt sich die Befragung der (weiteren) vom Beschwerdeführer beantragten (und teilweise trotz Ladung nicht erschienenen) Zeugen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zur Abweisung der Beschwerde [Spruchpunkt A)]
3.1.1. Gemäß § 49 Abs. 1 SchUG ist ein Schüler von der Schule auszuschließen, wenn er seine Pflichten (§ 43 SchUG) in schwerwiegender Weise verletzt und auch die Anwendung von Erziehungsmitteln nach § 47 SchUG gemäß der Hausordnung erfolglos bleibt oder wenn das Verhalten des Schülers eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderen an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt. An allgemeinbildenden Pflichtschulen ist ein Ausschluss nur zulässig, wenn das Verhalten des Schülers eine dauernde Gefährdung darstellt und die Erfüllung der Schulpflicht gesichert ist. 3.1.1. Gemäß Paragraph 49, Absatz eins, SchUG ist ein Schüler von der Schule auszuschließen, wenn er seine Pflichten (Paragraph 43, SchUG) in schwerwiegender Weise verletzt und auch die Anwendung von Erziehungsmitteln nach Paragraph 47, SchUG gemäß der Hausordnung erfolglos bleibt oder wenn das Verhalten des Schülers eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderen an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt. An allgemeinbildenden Pflichtschulen ist ein Ausschluss nur zulässig, wenn das Verhalten des Schülers eine dauernde Gefährdung darstellt und die Erfüllung der Schulpflicht gesichert ist.
Nach Abs. 2 hat die Schulkonferenz (bzw. Abteilungskonferenz) bei Vorliegen der Voraussetzungen für einen Schulausschluss einen Antrag auf Ausschluss des Schülers an die zuständige Schulbehörde zu stellen. Vor der Beschlussfassung über die Antragstellung ist dem Schüler Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Überdies ist den Erziehungsberechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bei Gefahr im Verzug hat der Schulleiter die Suspendierung des Studierenden vom weiteren Schulbesuch auszusprechen. Nach Absatz 2, hat die Schulkonferenz (bzw. Abteilungskonferenz) bei Vorliegen der Voraussetzungen für einen Schulausschluss einen Antrag auf Ausschluss des Schülers an die zuständige Schulbehörde zu stellen. Vor der Beschlussfassung über die Antragstellung ist dem Schüler Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Überdies ist den Erziehungsberechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bei Gefahr im Verzug hat der Schulleiter die Suspendierung des Studierenden vom weiteren Schulbesuch auszusprechen.
Nach § 49 Abs. 4 SchUG hat die zuständige Schulbehörde nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens die Beendigung des Ausschlussverfahrens festzustellen, wenn die Voraussetzungen im Sinne des § 49 Abs. 1 SchUG für einen Ausschluss nicht vorliegen. Sie kann zugleich dem Schüler eine Rüge erteilen oder eine Maßnahme nach § 47 Abs. 2 SchUG anordnen, wenn sein Verhalten zwar einen Ausschluss nicht begründet, er aber sonst gegen seine Pflichten verstoßen hat. Nach Paragraph 49, Absatz 4, SchUG hat die zuständige Schulbehörde nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens die Beendigung des Ausschlussverfahrens festzustellen, wenn die Voraussetzungen im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, SchUG für einen Ausschluss nicht vorliegen. Sie kann zugleich dem Schüler eine Rüge erteilen oder eine Maßnahme nach Paragraph 47, Absatz 2, SchUG anordnen, wenn sein Verhalten zwar einen Ausschluss nicht begründet, er aber sonst gegen seine Pflichten verstoßen hat.
3.1.2. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes trägt der zweite Tatbestand des § 49 Abs. 1 SchUG der Behörde auf, eine Prognoseentscheidung zu treffen; dabei hat sie die Frage zu lösen, ob in Zukunft ein Verhalten des Schülers zu befürchten ist, das eine Gefährdung der genannten Rechtsgüter in Ansehung anderer Schüler darstellt. Diese Entscheidung ist auf der Grundlage der im vorliegenden Zusammenhang relevanten Aspekte der Persönlichkeitsstruktur des betreffenden Schülers zu treffen; dabei ist besonderes Augenmerk auf solche in der Vergangenheit gelegenen Verhaltensweisen zu legen, die Rückschlüsse auf jene Eigenschaften zulassen, von denen es abhängt, ob vom betreffenden Schüler in Zukunft eine Gefährdung der Sittlichkeit, der körperlichen Sicherheit und des Eigentums anderer Schüler ausgehen kann. In dieser Hinsicht können unter Umständen auch einzelne Vorfälle aussagekräftig sein.3.1.2. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes trägt der zweite Tatbestand des Paragraph 49, Absatz eins, SchUG der Behörde auf, eine Prognoseentscheidung zu treffen; dabei hat sie die Frage zu lösen, ob in Zukunft ein Verhalten des Schülers zu befürchten ist, das eine Gefährdung der genannten Rechtsgüter in Ansehung anderer Schüler darstellt. Diese Entscheidung ist auf der Grundlage der im vorliegenden Zusammenhang relevanten Aspekte der Persönlichkeitsstruktur des betreffenden Schülers zu treffen; dabei ist besonderes Augenmerk auf solche in der Vergangenheit gelegenen Verhaltensweisen zu legen, die Rückschlüsse auf jene Eigenschaften zulassen, von denen es abhängt, ob vom betreffenden Schüler in Zukunft eine Gefährdung der Sittlichkeit, der körperlichen Sicherheit und des Eigentums anderer Schüler ausgehen kann. In dieser Hinsicht können unter Umständen auch einzelne Vorfälle aussagekräftig sein.
Hat der betreffende Schüler ein seiner Art und Intensität nach schwerwiegendes, gegen die im zweiten Tatbestand des § 49 Abs. 1 SchUG genannten Rechtsgüter gerichtetes Fehlverhalten zu vertreten, so ist – auch wenn es sich um den ersten derartigen Verstoß handeln sollte – mit dem Ausschluss vorzugehen, es sei denn, dass – insbesondere in der Persönlichkeitsstruktur des Betreffenden begründete – Umstände vorliegen, die mit einiger Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass sich derartiges nicht wiederholen werde. Die Schulbehörden haben auf das Wohl aller Schüler zu achten; die Bedachtnahme auf das Wohl der Mitschüler des Betreffenden verbietet es, mit dem Ausschluss desjenigen, dem ein gravierendes, gegen die besonders geschützten Rechtsgüter gerichtetes Fehlverhalten vorzuwerfen ist, zuzuwarten, bis die „Dauerhaftigkeit“ der vom Betreffenden ausgehenden Gefährdung durch weitere Vorfälle erwiesen ist.Hat der betreffende Schüler ein seiner Art und Intensität nach schwerwiegendes, gegen die im zweiten Tatbestand des Paragraph 49, Absatz eins, SchUG genannten Rechtsgüter gerichtetes Fehlverhalten zu vertreten, so ist – auch wenn es sich um den ersten derartigen Verstoß handeln sollte – mit dem Ausschluss vorzugehen, es sei denn, dass – insbesondere in der Persönlichkeitsstruktur des Betreffenden begründete – Umstände vorliegen, die mit einiger Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass sich derartiges nicht wiederholen werde. Die Schulbehörden haben auf das Wohl aller Schüler zu achten; die Bedachtnahme auf das Wohl der Mitschüler des Betreffenden verbietet es, mit dem Ausschluss desjenigen, dem ein gravierendes, gegen die besonders geschützten Rechtsgüter gerichtetes Fehlverhalten vorzuwerfen ist, zuzuwarten, bis die „Dauerhaftigkeit“ der vom Betreffenden ausgehenden Gefährdung durch weitere Vorfälle erwiesen ist.
Ins Gewicht fällt auch mangelnde Einsicht des Schülers in sein Fehlverhalten (siehe zum Ganzen VwGH 31.01.1994, 93/10/0200; vgl. auch Jonak/Kövesi, Schulrecht14, § 49 Anm. 5 ff mit weiteren Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Ins Gewicht fällt auch mangelnde Einsicht des Schülers in sein Fehlverhalten (siehe zum Ganzen VwGH 31.01.1994, 93/10/0200; vergleiche auch Jonak/Kövesi, Schulrecht14, Paragraph 49, Anmerkung 5 ff mit weiteren Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
3.1.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies:
Vorab ist dem Beschwerdevorbringen, dass beide Erziehungsberechtigten i.S.d. Frühinformationssystems hätten informiert werden müssen, entgegenzuhalten:
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist die Verständigung lediglich eines Erziehungsberechtigten ausreichend (vgl. Hofstätter/Spreitzhofer/Taschner, Schulgesetze §§ 67 f SchUG mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Zudem ist eine Mitteilung i.S.d. Frühinformationssystems nach § 19 Abs. 4 SchUG keine Voraussetzung für eine Maßnahme nach § 49 SchUG.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist die Verständigung lediglich eines Erziehungsberechtigten ausreichend vergleiche Hofstätter/Spreitzhofer/Taschner, Schulgesetze Paragraphen 67, f SchUG mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Zudem ist eine Mitteilung i.S.d. Frühinformationssystems nach Paragraph 19, Absatz 4, SchUG keine Voraussetzung für eine Maßnahme nach Paragraph 49, SchUG.
Weiters ist zu „Arschbohrern“ festzuhalten:
Das (versuchte) überraschende Einführen von Fingern oder Gegenständen in den Bereich des Beckenbodens, wobei auf den Anus gezielt wird, ist per se ein Eingriff in die sexuelle Integrität eines Menschen und damit ein Verstoß gegen die Sittlichkeit nach § 49 Abs. 1 SchUG. Ein solches Verhalten verletzt die Würde des Opfers und ist dazu geeignet, physische und psychische Verletzungen nach sich zu ziehen.Das (versuchte) überraschende Einführen von Fingern oder Gegenständen in den Bereich des Beckenbodens, wobei auf den Anus gezielt wird, ist per se ein Eingriff in die sexuelle Integrität eines Menschen und damit ein Verstoß gegen die Sittlichkeit nach Paragraph 49, Absatz eins, SchUG. Ein solches Verhalten verletzt die Würde des Opfers und ist dazu geeignet, physische und psychische Verletzungen nach sich zu ziehen.
Folglich hat der Beschwerdeführer durch das Versetzen eines solchen „Arschbohrers“ gegenüber einem anderen Schüler die Sittlichkeit sowie die körperliche Sicherheit dieses Schülers in schwerwiegender Weise verletzt.
Wie oben ausgeführt, kann auch (bloß) ein gegen die Sittlichkeit oder körperliche Sicherheit gerichtetes schwerwiegendes Fehlverhalten zu einem Schulausschluss führen, wenn – auf Basis einer durchzuführenden Prognoseentscheidung – davon auszugehen ist, dass in Zukunft ein gleichartiges (schwerwiegendes) Fehlverhalten zu befürchten ist.
Wie festgestellt fehlt dem Beschwerdeführer jegliches Unrechtsbewusstsein hinsichtlich seines gesetzten Fehlverhaltens. Es ist daher davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer, sollte sein Verhalten ohne Konsequenzen bleiben, solche Aktionen auch in Zukunft wieder setzen wird. Abgesehen davon hatte der Beschwerdeführer bereits vor diesem Vorfall anderen Mitschülern insgesamt (zumindest) fünf „Arschbohrer“ versetzt.
Die Schulbehörde hat primär auf Maßnahmen i.S.d. § 49 Abs. 4 SchUG zurückzugreifen, da ein Schulausschluss die ultima ratio ist. Das Verhalten des Beschwerdeführers stellt jedoch eine Gefährdung der Sittlichkeit und der körperlichen Sicherheit von anderen Schülern dar, die sich bei einem Verbleib des Beschwerdeführers – vor allem in Anbetracht der Uneinsichtigkeit hinsichtlich des gesetzten Fehlverhaltens – in der Schule zu einer dauerhaften Gefährdung entwickeln könnte. Deshalb ist der Ausschluss des Beschwerdeführers aus der Schule gerechtfertigt. Die Schulbehörde hat primär auf Maßnahmen i.S.d. Paragraph 49, Absatz 4, SchUG zurückzugreifen, da ein Schulausschluss die ultima ratio ist. Das Verhalten des Beschwerdeführers stellt jedoch eine Gefährdung der Sittlichkeit und der körperlichen Sicherheit von anderen Schülern dar, die sich bei einem Verbleib des Beschwerdeführers – vor allem in Anbetracht der Uneinsichtigkeit hinsichtlich des gesetzten Fehlverhaltens – in der Schule zu einer dauerhaften Gefährdung entwickeln könnte. Deshalb ist der Ausschluss des Beschwerdeführers aus der Schule gerechtfertigt.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision [Spruchpunkt B)]
3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2.2. Die Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier der Beschwerdeführer von der Schule wegen Gefährdung der Sittlichkeit und der körperlichen Sicherheit von Mitschülern auszuschließen war, entspricht der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs.3.2.2. Die Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier der Beschwerdeführer von der Schule wegen Gefährdung der Sittlichkeit und der körperlichen Sicherheit von Mitschülern auszuschließen war, entspricht der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs.
Schlagworte
Ausschluss - Schulbesuch Fehlverhalten Gefährdung von Mitschülern Prognoseentscheidung Schulausschluss Schule Schülerpflichten Schulkonferenz sittenwidriges Verhalten Suspendierung vom Unterricht Ultima RatioEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:W227.2250104.1.01Im RIS seit
03.08.2022Zuletzt aktualisiert am
03.08.2022