TE Vwgh Erkenntnis 1994/1/31 93/10/0200

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Veröffentlicht am 31.01.1994
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Index

70/06 Schulunterricht;

Norm

SchUG 1986 §49 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Novak, Dr. Mizner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde des E H, vertreten durch die Erziehungsberechtigte A H, beide in X, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in X, gegen den Bescheid des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 11. August 1993, Zl. 1037/4-III/4/93, betreffend Ausschluß von der Schule gemäß § 49 des Schulunterrichtsgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Unterricht und Kunst) Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer war im ersten Semester des Schuljahres 1992/93 Schüler der 5. Klasse des Bundesgymnasiums und Bundesrealgymnasiums X. Auf Grund eines am 25. Jänner 1993 einstimmig gefaßten Beschlusses beantragte die Schulkonferenz beim Landesschulrat für Kärnten, den Beschwerdeführer gemäß § 49 Abs. 1 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) von der Schule auszuschließen, weil sein Verhalten eine dauernde Gefährdung anderer Schüler hinsichtlich ihrer Sittlichkeit und körperlichen Sicherheit darstelle.

Mit Bescheid vom 13. Februar 1993 sprach der Landesschulrat für Kärnten den Ausschluß des Beschwerdeführers von der Schule gemäß § 49 Abs. 1 SchUG aus. Die Behörde stellte (zusammengefaßt) folgenden Sachverhalt fest:

Am 18. Jänner 1993 habe der Beschwerdeführer (gemeinsam mit einem weiteren Schüler) den Schüler der zweiten Klasse Roland E. beauftragt, einen Mitschüler des Beschwerdeführers, Maximilian S., "durch körperliche Angriffe einzuschüchtern und zu demütigen"; der Beschwerdeführer habe dem E. hiefür einen Betrag von S 100,-- versprochen. E. sei in der Schule als "Schläger" bekannt gewesen. Ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der ebenfalls am 18. Jänner 1993 erfolgten Überreichung von Unterschriftenlisten, in denen von der Mehrheit der Schüler der 5. Klasse (darunter Maximilian S.) die Abberufung des Beschwerdeführers als Klassensprecher gefordert worden sei, an den Klassenvorstand und dem beschriebenen Verhalten des Beschwerdeführers sei offenkundig; ein eindeutiger Beweis dafür, daß darin das Motiv des Beschwerdeführers für sein Handeln liege, könne nicht geführt werden. Am selben Tag (nach Unterrichtsschluß) habe Roland E. den Maximilian S. tätlich angegriffen und verletzt. S. habe in das Krankenhaus eingeliefert werden müssen; ein bleibender Schaden dürfte nicht entstanden sein. Der Beschwerdeführer habe dem E. nach der Tat S 20,-- oder S 40,-- übergeben. Nach Darlegung der Überlegungen, die die Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung angestellt hatte, vertrat sie in rechtlicher Hinsicht folgende Auffassung: Ein Schüler, der Konflikte mit Mitschülern in der Weise austrage, daß er andere Schüler damit beauftrage, den betreffenden Schüler gegen Entgelt durch einen tätlichen Angriff einzuschüchtern und zu demütigen, stelle eine dauernde Gefährdung anderer Schüler hinsichtlich ihrer Sittlichkeit und körperlichen Sicherheit im Sinne des § 49 Abs. 1 SchUG dar.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Er machte zunächst Verfahrensmängel, insbesondere Verletzung des Parteiengehörs und Mängel der Beweiswürdigung, geltend; weiters führte er aus, es sei ihm "nur" darum gegangen, Maximilian S. von einem jüngeren Mitschüler einschüchtern und herabsetzend behandeln zu lassen. Ein körperlicher Angriff sei von ihm nicht gewollt gewesen. Zwar habe E. ausgesagt, daß ihn der Beschwerdeführer beauftragt habe, S. "ein bißchen zu schlagen"; dies könne jedoch "zwanglos" im Sinne der Aussage des Schülers K. erklärt werden, der gehört habe, daß S. "an die Wand gedrückt" werden solle. Beim Verhalten des Beschwerdeführers handle es sich um eine einmalige Verfehlung, die den Tatbestand der dauernden Gefährdung anderer Schüler hinsichtlich ihrer körperlichen Sicherheit nicht herstellen könne.

Die belangte Behörde führte ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durch, wobei sie mehrere Stellungnahmen der Schule einholte. Sodann teilte sie mittels Vorhalt vom 6. Mai 1993 dem Beschwerdeführer zu Handen der Erziehungsberechtigten den ermittelten Sachverhalt mit. Der Beschwerdeführer nahm hiezu mit Schriftsatz vom 25. Mai 1993 Stellung. In einer dem Schriftsatz beigefügten handschriftlichen Stellungnahme erklärte der Beschwerdeführer sinngemäß, er sei bis zum gegenständlichen Vorfall von den Lehrern niemals getadelt worden.

Die belangte Behörde holte daraufhin weitere Stellungnahmen der Schule ein, die das Verhalten des Beschwerdeführers in den Vorjahren betrafen. Am 21. Juli 1993 nahm der Beschwerdeführer in einer persönlichen Vorsprache bei der belangten Behörde zur Sache Stellung.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab. Sie stellte folgenden Sachverhalt fest:

Der Beschwerdeführer und der weitere Schüler der 5. Klasse Ortwin A. hätten am 18. Jänner 1993 dem Roland E., der sich in der Schule den Ruf eines "guten und unbesiegbaren Raufers" erworben und seine "Schlagqualitäten" mehrmals unter Beweis gestellt habe, den Auftrag erteilt, ihren Mitschüler Maximilian S. "anzumotzen". Der Beschwerdeführer habe E. dafür S 100,-- versprochen. Nach den eigenen Darlegungen des Beschwerdeführers sei es dessen Ziel gewesen, S. "einzuschüchtern und zu demütigen", weil ihn "das große Mundwerk des S. schon lange gestört habe". Der Beschwerdeführer und A. hätten dem E. gezeigt, wie der Auftrag ausgeführt werden solle, nämlich durch "an die Wand drücken". Im Zusammenhang mit den bekannten Schlagqualitäten des E. und einer zu erwartenden Gegenwehr des S. habe allen Beteiligten klar sein müssen, daß bei der Ausführung des Auftrages massive körperliche Insultierungen in Kauf genommen werden müßten und auch Verletzungen nicht ausgeschlossen seien. Nach dem Ende des Unterrichtes am 18. Jänner 1993 sei E. auf S. mit den Knien losgegangen; dann sei es zu einer Rauferei gekommen. Von zwei Mitschülern des S. sei E. von weiteren Schlägen abgehalten worden. S. habe mit dem Verdacht auf Leberverletzung ins Krankenhaus eingeliefert werden müssen. Schließlich sei ein schweres Bauchtrauma diagnostiziert worden. S. sei am 22. Jänner 1993 aus dem Spital entlassen worden. Nach der Ausführung des Auftrages habe der Beschwerdeführer dem E. S 40,-- übergeben. Am 22. Jänner 1993 sei der Beschwerdeführer niederschriftlich über den Vorfall befragt worden. Einen Ausdruck des Bedauerns über sein Verhalten enthalte die Niederschrift, die der Beschwerdeführer in drei anderen Punkten korrigiert habe, nicht. Der Schüler E. sei nach dem Vorfall von seinen Eltern abgemeldet worden und besuche nun eine andere Schule. Der Schüler A. sei von der Schule gemäß § 49 Abs. 1 SchUG ausgeschlossen worden.

Die belangte Behörde legte sodann die Ergebnisse des Beweisverfahrens und ihre Überlegungen im Rahmen der Beweiswürdigung dar; sie führte weiters folgendes aus: Der Beschwerdeführer habe in seinem handschriftlichen Schreiben vom 25. Mai 1993 unter anderem ausgeführt, daß er bis zum gegenständlichen Vorfall von niemandem getadelt, geschweige denn auf sein Verhalten angesprochen worden sei. Er könne nicht verstehen, daß er nun plötzlich eine Gefahr für die anderen Schüler darstellen solle. Im Zusammenhang mit dieser Aussage habe die belangte Behörde Stellungnahmen der Schulleiterin sowie der früheren Klassenvorstände des Beschwerdeführers eingeholt. Aus diesen Stellungnahmen ergebe sich ein Bild, das in deutlichem Gegensatz zur Behauptung des Beschwerdeführers stehe. Beispielsweise sei davon die Rede, daß es in der

2. Klasse häufig Streitereien und Raufereien mit einem Klassenkameraden gegeben habe, den der Beschwerdeführer wegen seines schlechten Schulerfolges ausgelacht und oft bis zur Weißglut gereizt habe. Wiederholtes gutes Zureden habe keinen Erfolg gezeitigt. Im Bericht des Klassenvorstandes der

3. Klasse seien zahlreiche Verstöße gegen die in § 43 Abs. 1 SchUG festgelegte Schülerpflicht der Einordnung in die Gemeinschaft der Klasse dokumentiert. Der Beschwerdeführer habe im 1. und 2. Semester die Verhaltensnote "Wenig zufriedenstellend" erhalten. In der 4. Klasse sei es im Oktober oder November nach dem Unterricht in der Schülergarderobe zu einer Rauferei zwischen dem Beschwerdeführer und dem Schüler Michael K. gekommen, in deren Verlauf K. am Hals verletzt worden sei. Der Klassenvorstand habe dem Beschwerdeführer in einem belehrenden Gespräch klargemacht, daß er im Wiederholungsfall mit ernsten Konsequenzen zu rechnen hätte. Aus den Berichten ergebe sich somit, daß seitens der Klassenvorstände mit den angemessenen Erziehungsmitteln im Sinne des § 47 Abs. 1 SchUG (Ermahnung, belehrendes Gespräch, Zurechtweisung, Androhung von ernsten Konsequenzen im Wiederholungsfall) reagiert worden sei. Während des Schikurses im Jänner 1992 sei es zu einem ähnlichen, jedoch ernsteren Vorfall gekommen. Eine eher freundschaftliche Rangelei zwischen den Schülern Thomas S. und Michael K. sei eskaliert, als sich der Beschwerdeführer eingemengt und K. ernsthaft verletzt habe. Die Professorin, die sofort erste Hilfe geleistet habe, habe einen schockähnlichen Zustand und Atembeschwerden festgestellt. Die Schulkonferenz vom 4. Februar 1992 habe sich mit dieser Angelegenheit beschäftigt und einstimmig beschlossen, dem Beschwerdeführer die Stellung eines Antrages auf Ausschluß von der Schule gemäß § 47 Abs. 2 SchUG anzudrohen.

Nach Zitat des § 49 Abs. 1 SchUG vertrat die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht die Auffassung, daß ein Schüler, der einen anderen Schüler gegen das Versprechen einer Belohnung in der Höhe von S 100,-- beauftrage, einen anderen Schüler "einzuschüchtern und ein bißchen zu schlagen" und dies unter Umständen tue, unter denen eine Verletzung nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne, jedenfalls eine dauernde Gefährdung anderer Schüler hinsichtlich ihrer körperlichen Sicherheit darstelle. Das Tatbestandselement der Dauer der Gefährdung anderer Schüler habe der Beschwerdeführer auch dadurch erfüllt, daß es sich nicht um den ersten Vorfall mit Verletzungsfolgen für Mitschüler gehandelt habe.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit seinem Beschluß vom 4. Oktober 1993, B 1681/93, die Behandlung der Beschwerde ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof macht die Beschwerde Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 49 Abs. 1 SchUG ist, wenn ein Schüler seine Pflichten (§ 43) in schwerwiegender Weise verletzt und die Anwendung von Erziehungsmitteln (§ 47) erfolglos bleibt oder wenn das Verhalten eines Schülers eine dauernde Gefährdung anderer Schüler hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt, der Schüler von der Schule auszuschließen, soweit Abs. 9 nicht entgegensteht.

Als Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides macht die Beschwerde geltend, der festgestellte Sachverhalt stelle den Tatbestand des § 49 Abs. 1 SchUG nicht her. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verfehlungen seien zu Unrecht als schwerwiegende Pflichtverletzungen gewertet worden; sie seien deshalb auch nicht geeignet, das Tatbestandsmerkmal der dauernden Gefährdung der Mitschüler hinsichtlich ihrer körperlichen Sicherheit zu erfüllen.

Mit diesen die Merkmale der beiden in § 49 Abs. 1 SchUG normierten Ausschlußtatbestände vermengenden Darlegungen verkennt die Beschwerde, daß die belangte Behörde den ersten Tatbestand der zitierten Vorschrift (schwerwiegende Pflichtverletzung und Erfolglosigkeit der Anwendung von Erziehungsmitteln) nicht herangezogen hat. Die Ausführungen der Beschwerde, das Summieren mehrerer leichter Pflichtverletzungen zu einer schweren sei durch das SchUG nicht gedeckt, gehen daher ins Leere.

Die Beschwerde zeigt aber auch, soweit sie sich auf den zweiten Tatbestand des § 49 Abs. 1 SchUG ("wenn sein Verhalten eine dauernde Gefährdung anderer Schüler hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt") bezieht, keine Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf. Die Beschwerde macht insoweit geltend, die belangte Behörde erblicke unrichtigerweise bereits in einem erstmaligen schwerwiegenden Fehlverhalten des Beschwerdeführers eine dauernde Gefährdung der körperlichen Sicherheit von dessen Mitschülern; sie ahnde dieses Fehlverhalten mit jener Maßnahme, die nur bei einer schweren Pflichtverletzung durch den Schüler in Frage kommen dürfe und die ultima ratio Maßnahme der Schulbehörde darstelle, wenn alle anderen erzieherischen Maßnahmen erfolglos geblieben seien.

Die Beschwerde vertritt somit im Ergebnis die Auffassung, ein "erstmaliges Fehlverhalten" könne - offenbar ungeachtet seiner Art und Intensität - den Ausschlußtatbestand nicht herstellen; der Ausschluß setze wiederholte Verstöße gegen Vorschriften, die den Schutz der genannten Rechtsgüter gewährleisten sollen, und die erfolglose Anwendung von Erziehungsmitteln voraus.

Diese Auffassung kann nicht geteilt werden. Soweit sich die Beschwerde auf die erfolglose Anwendung von Erziehungsmitteln bezieht, ist sie darauf zu verweisen, daß dieses Merkmal nur im ersten Ausschlußtatbestand des § 49 Abs. 1 SchUG normiert ist. Aber auch die Auffassung, der zweite Ausschlußtatbestand der zitierten Vorschrift setze ein wiederholtes Fehlverhalten voraus, kann nicht geteilt werden.

Der zweite Tatbestand des § 49 Abs. 1 SchUG trägt der Behörde auf, eine Prognoseentscheidung zu treffen; dabei hat sie die Frage zu lösen, ob in Zukunft ein Verhalten des Schülers zu befürchten ist, das eine Gefährdung der genannten Rechtsgüter in Ansehung anderer Schüler darstellt. Diese Entscheidung ist auf der Grundlage der im vorliegenden Zusammenhang relevanten Aspekte der Persönlichkeitsstruktur des betreffenden Schülers zu treffen; dabei ist besonderes Augenmerk auf solche in der Vergangenheit gelegenen Verhaltensweisen zu legen, die Rückschlüsse auf jene Eigenschaften zulassen, von denen es abhängt, ob vom betreffenden Schüler in Zukunft eine Gefährdung der Sittlichkeit, der körperlichen Sicherheit und des Eigentums anderer Schüler ausgehen kann. In dieser Hinsicht können unter Umständen auch einzelne Vorfälle aussagekräftig sein.

Hat der betreffende Schüler ein seiner Art und Intensität nach schwerwiegendes, gegen die im zweiten Tatbestand des § 49 Abs. 1 SchUG genannten Rechtsgüter gerichtetes Fehlverhalten zu vertreten, so ist - auch wenn es sich um den ersten derartigen Verstoß handeln sollte - mit dem Ausschluß vorzugehen, es sei denn, daß - insbesondere in der Persönlichkeitsstruktur des Betreffenden begründete - Umstände vorliegen, die mit einiger Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, daß sich derartiges nicht wiederholen werde. Die Schulbehörden haben auf das Wohl aller Schüler zu achten; die Bedachtnahme auf das Wohl der Mitschüler des Betreffenden verbietet es, mit dem Ausschluß desjenigen, dem ein gravierendes, gegen die besonders geschützten Rechtsgüter gerichtetes Fehlverhalten vorzuwerfen ist, zuzuwarten, bis die "Dauerhaftigkeit" der vom Betreffenden ausgehenden Gefährdung durch weitere Vorfälle erwiesen ist. Die der Beschwerde offenbar vorschwebende, die näheren Umstände des Einzelfalles nicht berücksichtigende und bloß auf die Anzahl einschlägiger Vorfälle abstellende Betrachtungsweise ist hier somit nicht am Platz.

Ausgehend von den dargelegten Grundsätzen liegt keine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vor, weil der festgestellte Vorfall vom 18. Jänner 1993 als im dargelegten Sinn schwerwiegend anzusehen ist und die Beschwerde nicht aufzeigt, aus welchen Gründen mit einiger Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könnte, daß sich derartiges nicht wiederholen werde. Der Beschwerdeführer, der im Verwaltungsverfahren mehrfach dazu befragt wurde, konnte keinen Grund für eine Auseinandersetzung mit Maximilian S. nennen, der sein Verhalten, wenn schon nicht entschuldigt, so doch wenigstens nachvollziehbar gemacht hätte. Nicht einmal in der Beschwerde wird in dieser Hinsicht ein Versuch der Erklärung unternommen. Es handelte sich auch nicht etwa um ein spontanes und unüberlegtes Handeln, sondern - wie schon der Umstand zeigt, daß zur Vorbereitung der Tat Gespräche geführt wurden - ein geplantes Vorgehen. Schließlich fällt zu Lasten des Beschwerdeführers ins Gewicht, daß er sich zur Ausführung der Tat eines Dritten bediente, dem er ein Entgelt versprach und bezahlte. Unter diesen Umständen muß das Verhalten des Beschwerdeführers, der nach den insoweit unbestrittenen Feststellungen eine Verletzung des Opfers wenigstens in Kauf nahm (auf eine entsprechende "Absicht" kommt es nicht entscheidend an), als im oben dargelegten Sinn schwerwiegend angesehen werden. Auch in der Frage, ob die belangte Behörde ein gleichartiges Fehlverhalten in der Zukunft als nach der Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers einigermaßen unwahrscheinlich ansehen mußte, zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit auf. Soweit geltend gemacht wird, der angefochtene Bescheid enthalte keine Feststellungen über die Reue und Schuldeinsicht des Beschwerdeführers, ist nicht ersichtlich, auf Grund welcher Ermittlungsergebnisse die belangte Behörde entsprechende Feststellungen hätte treffen können. Es erübrigt sich daher eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Erklärung der "Reue und Schuldeinsicht" angesichts eines vorangegangenen schweren, den Umständen nach nicht rational erklärbaren Fehlverhaltens die auf der Grundlage der Persönlichkeit des Betreffenden beruhende Prognose gerechtfertigt hätte, derartiges werde mit einiger Wahrscheinlichkeit nicht mehr vorkommen. Im übrigen lassen die Darlegungen der Beschwerde an der Einsicht des Beschwerdeführers in sein Fehlverhalten zweifeln; so wird z.B. vermeintlich zugunsten des Beschwerdeführers hervorgehoben, es sei diesem darum gegangen, Maximilian S. durch einen jüngeren Schüler HERABSETZEND BEHANDELN ZU LASSEN.

Im Zusammenhang mit dem Fehlen eines hinreichenden Anhaltspunktes dafür, daß sich gleichartige Vorfälle nicht wiederholen würden, durfte die belangte Behörde ihre Prognoseentscheidung im Sinne des § 49 Abs. 1 SchUG somit auch unter dem Gesichtspunkt, daß es sich dabei um die erste derartige Verfehlung des Beschwerdeführers gehandelt hätte, auf den Vorfall vom 18. Jänner 1993 stützen.

Davon ausgehend sind auch die geltend gemachten Verfahrensmängel nicht wesentlich. Die Beschwerde macht Verletzung des Parteiengehörs betreffend die nach der Äußerung des Beschwerdeführers vom 25. Mai 1993 eingeholten Stellungnahmen geltend. Die erwähnten Stellungnahmen dienten der belangten Behörde als Grundlage für die Feststellung, daß dem Vorfall vom 18. Jänner 1993 mehrfach (näher beschriebene) einschlägige Vorfälle vorangegangen seien, was unter anderem zur Beurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers mit "Weniger zufriedenstellend" und zur Androhung der Stellung eines Antrages auf Ausschluß aus der Schule geführt hätte. Daran knüpfte die belangte Behörde die rechtliche Beurteilung, daß das Tatbestandsmerkmal der "Dauer der Gefährdung" anderer Schüler - abgesehen von dem Vorfall vom 18. Jänner 1993 - auch dadurch erfüllt sei, daß es sich nicht um den ersten Vorfall mit Verletzungsfolgen für andere Schüler gehandelt habe. Die im erwähnten Zusammenhang vorgekommene Verletzung des Parteiengehörs ist jedoch nicht wesentlich, weil die soeben wiedergegebene Rechtsauffassung der belangten Behörde lediglich eine Hilfsbegründung darstellte und für ihren Bescheid nicht tragend war. Dies folgt aus den vorangestellten Erwägungen, wonach ausgehend vom Vorfall vom 18. Jänner 1993 jedenfalls eine dauernde Gefährdung anderer Schüler insbesondere hinsichtlich ihrer körperlichen Sicherheit gegeben sei. Wie oben näher dargelegt wurde, teilt der Verwaltungsgerichtshof im Beschwerdefall diese Auffassung; die von der belangten Behörde auf der Grundlage der erwähnten Stellungnahmen getroffenen Sachverhaltsfeststellungen waren daher entbehrlich. Bei dieser Sachlage war der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht wesentlich, weil die belangte Behörde auch bei seiner Vermeidung zu keinem anderen Ergebnis hätte kommen können.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Es erübrigt sich daher eine gesonderte Entscheidung über den zur Zl. AW 93/10/0050 protokollierten Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993100200.X00

Im RIS seit

02.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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