TE Bvwg Erkenntnis 2022/6/30 W201 2253732-1

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Veröffentlicht am 30.06.2022
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Entscheidungsdatum

30.06.2022

Norm

BPGG §21c Abs3
B-VG Art133 Abs4
  1. BPGG § 21c heute
  2. BPGG § 21c gültig ab 01.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2023
  3. BPGG § 21c gültig von 01.01.2023 bis 31.10.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2022
  4. BPGG § 21c gültig von 29.07.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2022
  5. BPGG § 21c gültig von 01.01.2015 bis 28.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2015
  6. BPGG § 21c gültig von 01.07.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BPGG § 21c gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W201 2253732-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF als Einzelrichterin im Beschwerdeverfahren XXXX VSNR: XXXX vertreten durch die Arbeiterkammer XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriums - Landesstelle XXXX , vom 22.02.2022, GZ: XXXX betreffend die Ablehnung von Pflegekarenzgeld, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF als Einzelrichterin im Beschwerdeverfahren römisch 40 VSNR: römisch 40 vertreten durch die Arbeiterkammer römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriums - Landesstelle römisch 40 , vom 22.02.2022, GZ: römisch 40 betreffend die Ablehnung von Pflegekarenzgeld, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Am 13.01.2022 stellte XXXX (in weiterer Folge: Beschwerdeführer, kurz: BF) einen Antrag auf Pflegekarenzgeld gemäß § 21c Abs. 3 Bundespflegegeldgesetz (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993 für die Sterbebegleitung seiner Mutter.1. Am 13.01.2022 stellte römisch 40 (in weiterer Folge: Beschwerdeführer, kurz: BF) einen Antrag auf Pflegekarenzgeld gemäß Paragraph 21 c, Absatz 3, Bundespflegegeldgesetz (BPGG), Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993, für die Sterbebegleitung seiner Mutter.

2. Mit Schreiben vom 27.01.2022 teilte das Sozialministeriumservice, Landesstellte XXXX (in weiterer Folge: belangte Behörde) dem BF mit, dass eine Prüfung durch den ärztlichen Dienst am 25.01.2022 ergeben habe, dass sich aus dem vorgelegten Ärztlichen Attest kein Rückschluss auf eine lebensbedrohliche Erkrankung seiner Mutter ergeben habe. Ihr Gesundheitszustand habe sich weder verbessert noch sei eine nachfolgende Verschlechterung eingetreten, es werde nämlich eine Demenz mit Teilorientierungsstörung und zunehmender Vergesslichkeit beschrieben. Da somit kein neuer Anlassfall vorliege, seien die Voraussetzungen für die nochmalige Inanspruchnahme einer Familienhospizkarenz und damit die Zuerkennung von Pflegekarenzgeld nicht gegeben. 2. Mit Schreiben vom 27.01.2022 teilte das Sozialministeriumservice, Landesstellte römisch 40 (in weiterer Folge: belangte Behörde) dem BF mit, dass eine Prüfung durch den ärztlichen Dienst am 25.01.2022 ergeben habe, dass sich aus dem vorgelegten Ärztlichen Attest kein Rückschluss auf eine lebensbedrohliche Erkrankung seiner Mutter ergeben habe. Ihr Gesundheitszustand habe sich weder verbessert noch sei eine nachfolgende Verschlechterung eingetreten, es werde nämlich eine Demenz mit Teilorientierungsstörung und zunehmender Vergesslichkeit beschrieben. Da somit kein neuer Anlassfall vorliege, seien die Voraussetzungen für die nochmalige Inanspruchnahme einer Familienhospizkarenz und damit die Zuerkennung von Pflegekarenzgeld nicht gegeben.

3. Mit Schreiben vom 17.02.2022 ersuchte der BF die belangte Behörde um Erlassung des gegenständlich bekämpften Bescheides.

4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.02.2022 wies diese den Antrag des BF auf Zuerkennung von Pflegekarenzgeld gemäß § 21d Abs. 3 Bundespflegegeldgesetz (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993 zurück.4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.02.2022 wies diese den Antrag des BF auf Zuerkennung von Pflegekarenzgeld gemäß Paragraph 21 d, Absatz 3, Bundespflegegeldgesetz (BPGG), Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993, zurück.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass eine nochmalige Inanspruchnahme einer Familienhospizkarenz nur dann gerechtfertigt sei, wenn es bei der zu begleitenden Person zu einer Verbesserung/Stabilisierung und anschließend wieder zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen bzw. wenn ein neues Krankheitsbild aufgetreten bzw. hinzugekommen wäre. Eine Prüfung durch den Ärztlichen Dienst habe jedoch ergeben, dass eine maßgebliche Änderung des Zustandsbildes nicht ersichtlich sei. Da der BF bereits zwei Mal Familienhospizkarenz für seine Mutter in Anspruch genommen habe, sich ihr Krankheitsbild nicht verschlechtert habe und auch kein neues Krankheitsbild dazugekommen sei, seien die Voraussetzungen für die nochmalige Inanspruchnahme einer Familienhospizkarenz nicht gegeben.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 24.03.2022, eingelangt am 28.03.2022, fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass er seit einiger Zeit seine multimorbide und sterbebegleitungsbedürftige Mutter betreue. Wie aus dem beiliegenden Befund hervorgehe, habe sich ihr Gesundheitszustand durch das Hinzutreten eines neuen Krankheitsbildes (Demenz vom Typus Alzheimer) maßgeblich verschlechtert. Aufgrund dieses neuen Anlassfalles und den nun notwendig gewordenen neuen Hospizmaßnahmen zusätzlich zu den aufgrund der prekären Multimorbidität bereits erforderlichen, stehe dem BF wiederum der volle Zeitraum von 3 bzw. 6 Monaten gemäß § 14a AVRAG als Sterbebegleitung für seine Mutter und für diesen Zeitraum somit auch Pflegekarenzgeld gemäß § 21c Abs. 3 BPGG zu. 5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 24.03.2022, eingelangt am 28.03.2022, fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass er seit einiger Zeit seine multimorbide und sterbebegleitungsbedürftige Mutter betreue. Wie aus dem beiliegenden Befund hervorgehe, habe sich ihr Gesundheitszustand durch das Hinzutreten eines neuen Krankheitsbildes (Demenz vom Typus Alzheimer) maßgeblich verschlechtert. Aufgrund dieses neuen Anlassfalles und den nun notwendig gewordenen neuen Hospizmaßnahmen zusätzlich zu den aufgrund der prekären Multimorbidität bereits erforderlichen, stehe dem BF wiederum der volle Zeitraum von 3 bzw. 6 Monaten gemäß Paragraph 14 a, AVRAG als Sterbebegleitung für seine Mutter und für diesen Zeitraum somit auch Pflegekarenzgeld gemäß Paragraph 21 c, Absatz 3, BPGG zu.

6. Am 08.04.2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

7. Mit Parteiengehör vom 18.05.2022 wurde die belangte Behörde ersucht, innerhalb einer Frist von 2 Wochen das in der Mitteilung vom 27.01.2022 erwähnte ärztliche Attest vom 25.01.2022 dem Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln.

8. Am 27.05.2022 übermittelte die belangte Behörde die Prüfung des ärztlichen Attestes vom 25.01.2022, in welchem die Fragen, ob seitens der Mutter des BF eine lebensbedrohliche Erkrankung vorliege sowie ob sich ihr Gesundheitszustand verbessert bzw. stabilisiert habe und nachfolgend eine Verschlechterung eingetreten sei, verneint wurden. Bezüglich der Frage, ob ein neues Krankheitsbild hinzugekommen sei, wurde eine Demenz mit Teilorientierungsstörung und zunehmender Vergesslichkeit beschrieben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF, der seinen Wohnsitz im Inland hat, lebt mit seiner Mutter, Frau XXXX geb. XXXX im gleichen Haushalt und pflegt sie.Der BF, der seinen Wohnsitz im Inland hat, lebt mit seiner Mutter, Frau römisch 40 geb. römisch 40 im gleichen Haushalt und pflegt sie.

Der BF nahm für den Zeitraum von 01.01.2020 bis 31.03.2021 sowie von 16.04.2021 bis 15.10.2021 Familienhospizkarenz für seine Mutter in Anspruch und wurde ihm für diesen Zeitraum Pflegekarenzgeld zuerkannt.

Am 10.01.2022 stellte der BF neuerlich einen Antrag auf Zuerkennung von Pflegekarenzgeld gemäß § 21c Abs. 3 BPGG. Am 10.01.2022 stellte der BF neuerlich einen Antrag auf Zuerkennung von Pflegekarenzgeld gemäß Paragraph 21 c, Absatz 3, BPGG.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des BF seitens der belangten Behörde zurückgewiesen, da im Zusammenhang mit dem vom BF nunmehr dargelegten Krankheitsbild, kein neuer Anlassfall vorliegt.

2. Beweiswürdigung:

Die Ausführungen zum Verfahrensgang und den Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Es ist unbestritten, dass die pflegebedürftige Person die Mutter des BF ist. Die Wohnsitzverhältnisse des BF ergeben sich aus seinem Antrag sowie aus einer Abfrage aus dem Zentralen Melderegister.

Fallgegenständlich war zu klären, ob sich durch das vom BF vorgebrachte Krankheitsbild seiner Mutter ein neuer Anlassfall ergeben hätte, durch welchen der BF wiederum der volle Zeitraum gemäß § 14a AVRAG als Sterbebegleitung für seine Mutter und für diesen Zeitraum ebenso das Pflegekarenzgeld gemäß § 21c Abs. 3 BPGG zustünden. Fallgegenständlich war zu klären, ob sich durch das vom BF vorgebrachte Krankheitsbild seiner Mutter ein neuer Anlassfall ergeben hätte, durch welchen der BF wiederum der volle Zeitraum gemäß Paragraph 14 a, AVRAG als Sterbebegleitung für seine Mutter und für diesen Zeitraum ebenso das Pflegekarenzgeld gemäß Paragraph 21 c, Absatz 3, BPGG zustünden.

Der Sachverhalt ist in den entscheidungsrelevanten Bereichen unstrittig und handelt es sich sohin um die Beurteilung einer reinen Rechtsfrage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Somit liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Somit liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A.) 3.1. Abweisung der Beschwerde

Rechtliche Grundlagen:

§ 14a Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz-AVRAG lautet:Paragraph 14 a, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz-AVRAG lautet:

(1) Der Arbeitnehmer kann schriftlich eine Herabsetzung, eine Änderung der Lage der Normalarbeitszeit oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen im Sinne des § 16 Abs. 1 letzter Satz UrlG für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum unter Bekanntgabe von Beginn und Dauer verlangen, auch wenn kein gemeinsamer Haushalt mit dem nahen Angehörigen gegeben ist. Eine solche Maßnahme kann auch für die Sterbebegleitung von Geschwistern, Schwiegereltern, Schwiegerkindern, Wahl- und Pflegeeltern und von leiblichen Kindern des anderen Ehegatten oder Lebensgefährten verlangt werden. Der Arbeitnehmer kann eine Verlängerung der Maßnahme schriftlich verlangen, wobei die Gesamtdauer der Maßnahme sechs Monate nicht überschreiten darf.(1) Der Arbeitnehmer kann schriftlich eine Herabsetzung, eine Änderung der Lage der Normalarbeitszeit oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, letzter Satz UrlG für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum unter Bekanntgabe von Beginn und Dauer verlangen, auch wenn kein gemeinsamer Haushalt mit dem nahen Angehörigen gegeben ist. Eine solche Maßnahme kann auch für die Sterbebegleitung von Geschwistern, Schwiegereltern, Schwiegerkindern, Wahl- und Pflegeeltern und von leiblichen Kindern des anderen Ehegatten oder Lebensgefährten verlangt werden. Der Arbeitnehmer kann eine Verlängerung der Maßnahme schriftlich verlangen, wobei die Gesamtdauer der Maßnahme sechs Monate nicht überschreiten darf.

(2) Der Arbeitnehmer hat den Grund für die Maßnahme und deren Verlängerung als auch das Verwandtschaftsverhältnis glaubhaft zu machen. Auf Verlangen des Arbeitgebers ist eine schriftliche Bescheinigung über das Verwandtschaftsverhältnis vorzulegen.

(3) Der Arbeitnehmer kann die von ihm nach Abs. 1 verlangte Maßnahme frühestens fünf Arbeitstage, die Verlängerung frühestens zehn Arbeitstage nach Zugang der schriftlichen Bekanntgabe vornehmen. Die Maßnahme wird wirksam, sofern nicht der Arbeitgeber binnen fünf Arbeitstagen - bei einer Verlängerung binnen zehn Arbeitstagen - ab Zugang der schriftlichen Bekanntgabe Klage gegen die Wirksamkeit der Maßnahme sowie deren Verlängerung beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht erhebt. Das Arbeits- und Sozialgericht hat unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse und der Interessen des Arbeitnehmers zu entscheiden. In solchen Rechtsstreitigkeiten steht keiner Partei ein Kostenersatzanspruch an die andere zu, ist gegen ein Urteil des Gerichtes erster Instanz eine Berufung nicht zulässig und sind - unabhängig vom Wert des Streitgegenstandes - Beschlüsse des Gerichtes erster Instanz nur aus den Gründen des § 517 Abs. 1 Z 1, 4 und 6 der Zivilprozessordnung anfechtbar. Bis zur Entscheidung des Arbeits- und Sozialgerichts kann der Arbeitnehmer die von ihm verlangte Maßnahme sowie deren Verlängerung vornehmen, es sei denn, das Arbeits- und Sozialgericht untersagt auf Antrag des Arbeitgebers dem Arbeitnehmer mit einstweiliger Verfügung nach § 381 Z 2 Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, die Vornahme dieser Änderung. Im Übrigen sind die für einstweilige Verfügungen geltenden gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden.(3) Der Arbeitnehmer kann die von ihm nach Absatz eins, verlangte Maßnahme frühestens fünf Arbeitstage, die Verlängerung frühestens zehn Arbeitstage nach Zugang der schriftlichen Bekanntgabe vornehmen. Die Maßnahme wird wirksam, sofern nicht der Arbeitgeber binnen fünf Arbeitstagen - bei einer Verlängerung binnen zehn Arbeitstagen - ab Zugang der schriftlichen Bekanntgabe Klage gegen die Wirksamkeit der Maßnahme sowie deren Verlängerung beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht erhebt. Das Arbeits- und Sozialgericht hat unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse und der Interessen des Arbeitnehmers zu entscheiden. In solchen Rechtsstreitigkeiten steht keiner Partei ein Kostenersatzanspruch an die andere zu, ist gegen ein Urteil des Gerichtes erster Instanz eine Berufung nicht zulässig und sind - unabhängig vom Wert des Streitgegenstandes - Beschlüsse des Gerichtes erster Instanz nur aus den Gründen des Paragraph 517, Absatz eins, Ziffer eins, 4 und 6 der Zivilprozessordnung anfechtbar. Bis zur Entscheidung des Arbeits- und Sozialgerichts kann der Arbeitnehmer die von ihm verlangte Maßnahme sowie deren Verlängerung vornehmen, es sei denn, das Arbeits- und Sozialgericht untersagt auf Antrag des Arbeitgebers dem Arbeitnehmer mit einstweiliger Verfügung nach Paragraph 381, Ziffer 2, Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, die Vornahme dieser Änderung. Im Übrigen sind die für einstweilige Verfügungen geltenden gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden.

(4) Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber den Wegfall der Sterbebegleitung unverzüglich bekannt zu geben. Er kann die vorzeitige Rückkehr zu der ursprünglichen Normalarbeitszeit nach zwei Wochen nach Wegfall der Sterbebegleitung verlangen. Ebenso kann der Arbeitgeber bei Wegfall der Sterbebegleitung die vorzeitige Rückkehr des Arbeitnehmers verlangen, sofern nicht berechtigte Interessen des Arbeitnehmers dem entgegenstehen.

(5) Fallen in das jeweilige Arbeitsjahr Zeiten einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts, so gebührt ein Urlaub, soweit dieser noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer der Freistellung von der Arbeitsleistung verkürzten Arbeitsjahr entspricht. Ergeben sich bei der Berechnung des Urlaubsausmaßes Teile von Werktagen, so sind diese auf ganze Werktage aufzurunden.

(6) Der Arbeitnehmer behält den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 in den Kalenderjahren, in die Zeiten einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts fallen, in dem Ausmaß, das dem Teil des Kalenderjahres entspricht, in den keine derartigen Zeiten fallen. Für den Arbeitnehmer günstigere Regelungen werden dadurch nicht berührt.(6) Der Arbeitnehmer behält den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, des Einkommensteuergesetzes 1988 in den Kalenderjahren, in die Zeiten einer Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts fallen, in dem Ausmaß, das dem Teil des Kalenderjahres entspricht, in den keine derartigen Zeiten fallen. Für den Arbeitnehmer günstigere Regelungen werden dadurch nicht berührt.

(7) Wird das Arbeitsverhältnis während der Inanspruchnahme der Maßnahme oder der Verlängerung beendet, ist bei der Berechnung einer gesetzlich zustehenden Abfertigung die frühere Arbeitszeit des Arbeitnehmers vor dem Wirksamwerden der Maßnahme zugrunde zu legen. Bei der Berechnung der Abfertigung nach dem BUAG ist bei der Berechnung der Stundenzahl nach § 13d Abs. 3 BUAG vorzugehen. Erfolgt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses während einer Freistellung von der Arbeitsleistung, ist bei der Berechnung der Ersatzleistung gemäß § 10 UrlG das für den letzten Monat vor Antritt der Freistellung von der Arbeitsleistung gebührende Entgelt zugrunde zu legen.(7) Wird das Arbeitsverhältnis während der Inanspruchnahme der Maßnahme oder der Verlängerung beendet, ist bei der Berechnung einer gesetzlich zustehenden Abfertigung die frühere Arbeitszeit des Arbeitnehmers vor dem Wirksamwerden der Maßnahme zugrunde zu legen. Bei der Berechnung der Abfertigung nach dem BUAG ist bei der Berechnung der Stundenzahl nach Paragraph 13 d, Absatz 3, BUAG vorzugehen. Erfolgt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses während einer Freistellung von der Arbeitsleistung, ist bei der Berechnung der Ersatzleistung gemäß Paragraph 10, UrlG das für den letzten Monat vor Antritt der Freistellung von der Arbeitsleistung gebührende Entgelt zugrunde zu legen.

§ 21c Bundespflegegeldgesetz (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993:Paragraph 21 c, Bundespflegegeldgesetz (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993:

(1) Personen, die eine Pflegekarenz gemäß § 14c AVRAG vereinbart haben, sowie Personen, die sich zum Zwecke der Pflegekarenz gemäß § 32 Abs. 1 Z 3 AlVG vom Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe oder von der Vormerkung zur Sozialversicherung nach § 34 AlVG abgemeldet haben, gebührt für die Dauer der Pflegekarenz ein Pflegekarenzgeld nach den Bestimmungen dieses Abschnittes. Personen, die eine Pflegeteilzeit gemäß § 14d AVRAG vereinbart haben, gebührt für die vereinbarte Dauer der Pflegeteilzeit ein aliquotes Pflegekarenzgeld. Pro zu betreuender pflegebedürftiger Person gebührt das Pflegekarenzgeld für höchstens sechs Monate. Bei einer neuerlichen Vereinbarung einer Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit wegen einer wesentlichen Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4) gebührt das Pflegekarenzgeld für höchstens weitere sechs Monate pro zu betreuender pflegebedürftiger Person. Eine Pflegekarenz oder eine Pflegeteilzeit nach landesgesetzlichen Regelungen in Ausführung des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287/1984, sowie nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen sind wie eine Pflegekarenz oder eine Pflegeteilzeit gemäß §§ 14c und 14d AVRAG zu behandeln. Auf das Pflegekarenzgeld besteht ein Rechtsanspruch. (1) Personen, die eine Pflegekarenz gemäß Paragraph 14 c, AVRAG vereinbart haben, sowie Personen, die sich zum Zwecke der Pflegekarenz gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG vom Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe oder von der Vormerkung zur Sozialversicherung nach Paragraph 34, AlVG abgemeldet haben, gebührt für die Dauer der Pflegekarenz ein Pflegekarenzgeld nach den Bestimmungen dieses Abschnittes. Personen, die eine Pflegeteilzeit gemäß Paragraph 14 d, AVRAG vereinbart haben, gebührt für die vereinbarte Dauer der Pflegeteilzeit ein aliquotes Pflegekarenzgeld. Pro zu betreuender pflegebedürftiger Person gebührt das Pflegekarenzgeld für höchstens sechs Monate. Bei einer neuerlichen Vereinbarung einer Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit wegen einer wesentlichen Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (Paragraph 9, Absatz 4,) gebührt das Pflegekarenzgeld für höchstens weitere sechs Monate pro zu betreuender pflegebedürftiger Person. Eine Pflegekarenz oder eine Pflegeteilzeit nach landesgesetzlichen Regelungen in Ausführung des Landarbeitsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1984,, sowie nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen sind wie eine Pflegekarenz oder eine Pflegeteilzeit gemäß Paragraphen 14 c und 14 d AVRAG zu behandeln. Auf das Pflegekarenzgeld besteht ein Rechtsanspruch.

(2) Vor Inanspruchnahme des Pflegekarenzgeldes muss die karenzierte Person aus dem nunmehr karenzierten Arbeitsverhältnis ununterbrochen drei Monate nach dem ASVG vollversichert oder ununterbrochen drei Monate nach dem B-KUVG krankenversichert oder nach einer vergleichbaren landesgesetzlichen Regelung gegenüber einer Krankenfürsorgeanstalt anspruchsberechtigt gewesen sein. Das Pflegekarenzgeld gebührt, soweit in diesem Bundesgesetz oder in einer gemäß Abs. 5 erlassenen Verordnung keine abweichende Regelung erfolgt, in der Höhe des nach den Bestimmungen des § 21 AlVG zu ermittelnden Grundbetrages des Arbeitslosengeldes zuzüglich allfälliger Kinderzuschläge. Der Grundbetrag gebührt bei der Pflegekarenz jedoch mindestens in Höhe der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG und bei der Pflegeteilzeit mindestens in Höhe des aliquoten Teiles der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze im Ausmaß der Herabsetzung der Arbeitszeit. Im Falle der Pflegeteilzeit ist für die Ermittlung des Grundbetrages die Differenz der monatlichen Bruttoeinkommen als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Das für den ersten Monat der Pflegeteilzeit ermittelte tägliche Pflegekarenzgeld gebührt für die gesamte Dauer der Pflegeteilzeit(2) Vor Inanspruchnahme des Pflegekarenzgeldes muss die karenzierte Person aus dem nunmehr karenzierten Arbeitsverhältnis ununterbrochen drei Monate nach dem ASVG vollversichert oder ununterbrochen drei Monate nach dem B-KUVG krankenversichert oder nach einer vergleichbaren landesgesetzlichen Regelung gegenüber einer Krankenfürsorgeanstalt anspruchsberechtigt gewesen sein. Das Pflegekarenzgeld gebührt, soweit in diesem Bundesgesetz oder in einer gemäß Absatz 5, erlassenen Verordnung keine abweichende Regelung erfolgt, in der Höhe des nach den Bestimmungen des Paragraph 21, AlVG zu ermittelnden Grundbetrages des Arbeitslosengeldes zuzüglich allfälliger Kinderzuschläge. Der Grundbetrag gebührt bei der Pflegekarenz jedoch mindestens in Höhe der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG und bei der Pflegeteilzeit mindestens in Höhe des aliquoten Teiles der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze im Ausmaß der Herabsetzung der Arbeitszeit. Im Falle der Pflegeteilzeit ist für die Ermittlung des Grundbetrages die Differenz der monatlichen Bruttoeinkommen als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Das für den ersten Monat der Pflegeteilzeit ermittelte tägliche Pflegekarenzgeld gebührt für die gesamte Dauer der Pflegeteilzeit

(3) Personen, die zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen oder der Begleitung von schwerst erkrankten Kindern eine Familienhospizkarenz

1. gemäß §§ 14a oder 14b AVRAG oder1. gemäß Paragraphen 14 a, oder 14b AVRAG oder

2. gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 oder 2 AlVG oder2. gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 AlVG oder

3. nach gleichartigen landesgesetzlichen Regelungen in Ausführung des Landarbeitsgesetzes 1984 oder

4. nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen

in Anspruch nehmen, gebührt für die Dauer der Familienhospizkarenz ein Pflegekarenzgeld nach den Bestimmungen dieses Abschnittes. Aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 sind dem Bund, bis jeweils 31. März eines jeden Jahres, 800.000 € zu den Aufwendungen für das Pflegekarenzgeld zu überweisen. Die Höhe der Mittelzuwendung ist im Jahr 2016 zu evaluieren. Dabei ist insbesondere zu prüfen, inwieweit dieser Überweisungsbetrag angepasst werden muss oder ob die für den Familienhospizkarenz-Härteausgleich budgetierten Mittel eine weitere Überweisung rechtfertigen.

Auf den gegenständlichen Fall bezogen bedeutet dies:

Gemäß § 14a AVRAG kann der Arbeitnehmer schriftlich eine Herabsetzung, eine Änderung der Lage der Normalarbeitszeit oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen im Sinne des § 16 Abs. 1 letzter Satz UrlG für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum unter Bekanntgabe von Beginn und Dauer verlangen, auch wenn kein gemeinsamer Haushalt mit dem nahen Angehörigen gegeben ist.Gemäß Paragraph 14 a, AVRAG kann der Arbeitnehmer schriftlich eine Herabsetzung, eine Änderung der Lage der Normalarbeitszeit oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, letzter Satz UrlG für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum unter Bekanntgabe von Beginn und Dauer verlangen, auch wenn kein gemeinsamer Haushalt mit dem nahen Angehörigen gegeben ist.

Der Arbeitnehmer kann nach dieser Bestimmung eine Verlängerung der Maßnahme schriftlich verlangen, wobei die Gesamtdauer der Maßnahme sechs Monate nicht überschreiten darf.

Gemäß § 21c Abs. 3 BPGG gebührt Personen, die zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen oder der Begleitung von schwerst erkrankten Kindern eine Familienhospizkarenz gemäß §§ 14a oder 14b AVRAG oder gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 oder 2 AlVG in Anspruch nehmen, für die Dauer der Familienhospizkarenz ein Pflegekarenzgeld nach den Bestimmungen dieses Abschnittes.Gemäß Paragraph 21 c, Absatz 3, BPGG gebührt Personen, die zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen oder der Begleitung von schwerst erkrankten Kindern eine Familienhospizkarenz gemäß Paragraphen 14 a, oder 14b AVRAG oder gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 AlVG in Anspruch nehmen, für die Dauer der Familienhospizkarenz ein Pflegekarenzgeld nach den Bestimmungen dieses Abschnittes.

Die „Hospizmaßnahmen“ können hierbei „für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum“ in Anspruch genommen werden. Anschließend ist eine Verlängerung um weitere drei Monate möglich, sodass die Maßnahme letzten Endes sechs Monate nicht überschreitet. Dies gilt jeweils – für einen „Anlassfall“ (vgl. Binder/Mair in Binder/Burger/Mair, AVRAG3 § 14a (Stand 1.1.2017, rdb.at). Die „Hospizmaßnahmen“ können hierbei „für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum“ in Anspruch genommen werden. Anschließend ist eine Verlängerung um weitere drei Monate möglich, sodass die Maßnahme letzten Endes sechs Monate nicht überschreitet. Dies gilt jeweils – für einen „Anlassfall“ vergleiche Binder/Mair in Binder/Burger/Mair, AVRAG3 Paragraph 14 a, (Stand 1.1.2017, rdb.at).

Fallgegenständlich war zu klären, ob sich durch das vom BF vorgebrachte Krankheitsbild seiner Mutter ein neuer Anlassfall ergeben hat, durch welchen der BF wiederum der volle Zeitraum gemäß § 14a Abs. 1 AVRAG als Sterbebegleitung seiner Mutter und für diesen Zeitraum ebenso das Pflegekarenzgeld gemäß § 21c Abs. 3 BPGG zusteht. Fallgegenständlich war zu klären, ob sich durch das vom BF vorgebrachte Krankheitsbild seiner Mutter ein neuer Anlassfall ergeben hat, durch welchen der BF wiederum der volle Zeitraum gemäß Paragraph 14 a, Absatz eins, AVRAG als Sterbebegleitung seiner Mutter und für diesen Zeitraum ebenso das Pflegekarenzgeld gemäß Paragraph 21 c, Absatz 3, BPGG zusteht.

Dazu ist zunächst auszuführen, dass unter dem Begriff der Sterbebegleitung nicht auf die Unheilbarkeit, sondern auf die Lebensbedrohlichkeit des Gesundheitszustandes des Betroffenen abzustellen ist. Dies lässt sich aus den Materialien begründen, die von einer ärztlichen Bestätigung des lebensbedrohlichen Zustandes sprechen (vgl. ErläutRV 1045 BlgNR 21. GP 7). Dazu ist zunächst auszuführen, dass unter dem Begriff der Sterbebegleitung nicht auf die Unheilbarkeit, sondern auf die Lebensbedrohlichkeit des Gesundheitszustandes des Betroffenen abzustellen ist. Dies lässt sich aus den Materialien begründen, die von einer ärztlichen Bestätigung des lebensbedrohlichen Zustandes sprechen vergleiche ErläutRV 1045 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 7).

Im Falle, dass sich der Gesundheitszustand derart bessert, dass die Begleitvoraussetzungen wegfallen, kann bei späterem Ergreifen einer neuerlichen „Hospizmaßnahme“ der volle Zeitraum ausgeschöpft werden, wenn beim Angehörigen ein anderer lebensbedrohlicher Defekt auftritt (zB sich ein Herzinfarkt und eine lebensgefährliche Lungenentzündung aneinanderreihen). Es braucht also eine neue Krankheitsursache, die Fortentwicklung einer lebensbedrohlichen Degeneration reicht für die Überschreitung der gesetzlich vorgesehenen Gesamtdauer der Maßnahmen dagegen nicht aus (vgl. Binder/Mair in Binder/Burger/Mair, AVRAG3 § 14a (Stand 1.1.2017, rdb.at).Im Falle, dass sich der Gesundheitszustand derart bessert, dass die Begleitvoraussetzungen wegfallen, kann bei späterem Ergreifen einer neuerlichen „Hospizmaßnahme“ der volle Zeitraum ausgeschöpft werden, wenn beim Angehörigen ein anderer lebensbedrohlicher Defekt auftritt (zB sich ein Herzinfarkt und eine lebensgefährliche Lungenentzündung aneinanderreihen). Es braucht also eine neue Krankheitsursache, die Fortentwicklung einer lebensbedrohlichen Degeneration reicht für die Überschreitung der gesetzlich vorgesehenen Gesamtdauer der Maßnahmen dagegen nicht aus vergleiche Binder/Mair in Binder/Burger/Mair, AVRAG3 Paragraph 14 a, (Stand 1.1.2017, rdb.at).

Entscheidend ist bei der Sterbebegleitung, ob die Lebensbedrohung weggefallen ist und nun wieder besteht (vgl. auch Geist, RdW 2002). Da der Anlassfall hier aber über die Schwere der Erkrankung und deren ungünstige Prognose definiert wird, wird ein neuer Fristenlauf seltener anzunehmen sein. Ein neuer Anlassfall wird umso eher vorliegen, je mehr Zeit seit der Rückkehr des Arbeitnehmers aus der Begleitungsmaßnahme vergangen ist (vgl. Pfeil in Zell-Kommentar2 § 14b AVRAG, Stand 01.09.2011, rdb.at). Entscheidend ist bei der Sterbebegleitung, ob die Lebensbedrohung weggefallen ist und nun wieder besteht vergleiche auch Geist, RdW 2002). Da der Anlassfall hier aber über die Schwere der Erkrankung und deren ungünstige Prognose definiert wird, wird ein neuer Fristenlauf seltener anzunehmen sein. Ein neuer Anlassfall wird umso eher vorliegen, je mehr Zeit seit der Rückkehr des Arbeitnehmers aus der Begleitungsmaßnahme vergangen ist vergleiche Pfeil in Zell-Kommentar2 Paragraph 14 b, AVRAG, Stand 01.09.2011, rdb.at).

Im vorliegenden Beschwerdefall brachte der BF vor, es handle sich insofern um einen neuen Anlassfall, als sich der Gesundheitszustand seiner Mutter durch das Hinzutreten eines neuen Krankheitsbildes, nämlich DAT (Demenz vom Typus Alzheimer), maßgeblich verschlechtert habe.

Damit vermochte der BF jedoch keine im Sinne der obigen Ausführungen „neue Krankheitsursache“ seiner Mutter aufzuzeigen, zumal der BF damit keine vorherige Besserung des Gesundheitszustandes bzw. einen Wegfall der Begleitvoraussetzungen (die Lebensbedrohlichkeit) und ein anschließendes Hinzutreten einer neuen Hospizmaßnahme anführte.

Die belangte Behörde erklärte dazu, dass sich aufgrund der Prüfung des Ärztlichen Dienstes vom 25.01.2022 keine lebensbedrohliche Erkrankung der Mutter des BF ergeben habe. Ebenso habe sich ihr Gesundheitszustand nicht verbessert bzw. stabilisiert und sei nachfolgend eine Verschlechterung eingetreten.

Ungeachtet dessen, kann die Hospizmaßnahme laut Lehrmeinung ebenso im Falle einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Angehörigen dennoch nur bis zur gesetzlichen Höchstgrenze von sechs Monaten ausgeschöpft werden (vgl. Binder/Mair in Binder/Burger/Mair, AVRAG3 § 14a Rz 11 (Stand 1.1.2017, rdb.at)Ungeachtet dessen, kann die Hospizmaßnahme laut Lehrmeinung ebenso im Falle einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Angehörigen dennoch nur bis zur gesetzlichen Höchstgrenze von sechs Monaten ausgeschöpft werden vergleiche Binder/Mair in Binder/Burger/Mair, AVRAG3 Paragraph 14 a, Rz 11 (Stand 1.1.2017, rdb.at)

Der BF hat bereits vom 01.01.2020 bis 31.03.2021 sowie von 16.04.2021 bis 15.10.2021 Familienhospizkarenz für seine Mutter in Anspruch genommen. Damit hat der BF den gesetzlich vorgesehenen Rahmen zur Gänze ausgeschöpft, eine neuerliche Gewährung war daher durch die belangte Behörde abzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde abzuweisen.

Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt. Dem steht auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht, vgl. dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt. Dem steht auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht entgegensteht, vergleiche dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027.

4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Der Gesetzeswortlaut ist klar und eindeutig sowie durch entsprechende Literatur untermauert, siehe dazu die Ausführungen in der rechtlichen Würdigung.

Schlagworte

Anlassfall Familienhospizkarenz Gesundheitszustand lebensbedrohliche Krankheit Pflegekarenzgeld wiederholte Antragstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:W201.2253732.1.00

Im RIS seit

28.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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