Entscheidungsdatum
01.07.2022Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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W166 2247132-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX ,
geb. XXXX vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband Steiermark, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark, vom 03.08.2021, betreffend die Bewilligung von Hilfeleistungen im Rahmen der orthopädischen Versorgung sowie der Heilfürsorge, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , , geb. römisch 40 vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband Steiermark, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark, vom 03.08.2021, betreffend die Bewilligung von Hilfeleistungen im Rahmen der orthopädischen Versorgung sowie der Heilfürsorge, beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 9 iVm 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 9, in Verbindung mit 4 B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin wurde am 10.05.1970 Opfer eines Verbrechens und litt seither an einer Querschnittslähmung einschließlich einer Blasen- und Mastdarmlähmung und lähmungsbedingten Zirkulationsstörungen an den Beinen.
Seit 01.07.1973 bezog die Beschwerdeführerin Hilfeleistung nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) in Form eines Verdienstentganges, einer Pflegezulage sowie im Rahmen der Heilfürsorge und der orthopädischen Versorgung.
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark (in weiterer Folge: belangte Behörde) vom 03.08.2021 wurden Hilfeleistungen im Rahmen der orthopädischen Versorgung sowie der Heilfürsorge gemäß § 1 Abs. 1, § 2 Z 2 und 3, § 4 Abs. 1 und 2 letzter Satz und § 5 VOG im darin angeführten Ausmaß bewilligt. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark (in weiterer Folge: belangte Behörde) vom 03.08.2021 wurden Hilfeleistungen im Rahmen der orthopädischen Versorgung sowie der Heilfürsorge gemäß Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 2, Ziffer 2 und 3, Paragraph 4, Absatz eins und 2 letzter Satz und Paragraph 5, VOG im darin angeführten Ausmaß bewilligt.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband Steiermark, mit Schriftsatz vom 27.09.2021 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.
Die Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 07.10.2021 vorgelegt.
Mit Schreiben vom 22.06.2022 informierte die belangte Behörde das Bundesverwaltungsgericht über den Tod der Beschwerdeführerin.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.08.2021 wurden der Beschwerdeführerin Hilfeleistungen im Rahmen der orthopädischen Versorgung sowie der Heilfürsorge bewilligt.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde.
Die Beschwerdeführerin verstarb am 06.06.2022.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Bescheid und der erstatteten Beschwerde ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des Verwaltungsaktes.
Über den Tod der Beschwerdeführerin informierte die belangte Behörde mit Schreiben vom 22.06.2022 und geht dies aus dem im Akt einliegenden aktuellen Auszug des Zentralen Melderegisters hervor.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 9d Abs. 1 Verbrechensopfergesetz (VOG), BGBl. Nr. 288/1972 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des VOG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit gegenständlich Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 9 d, Absatz eins, Verbrechensopfergesetz (VOG), Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des VOG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit gegenständlich Senatszuständigkeit vor.
Zu Spruchpunkt A) Einstellung des Verfahrens:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Aus § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Beschwerdeverfahren einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Aus Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Beschwerdeverfahren einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht ausdrücklich.
Folgt man der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt der Tod des Beschwerdeführers grundsätzlich zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens gemäß § 33 Abs. 1 VwGG. Das Verfahren ist nur dann nicht einzustellen, wenn nach seinem Gegenstand eine Rechtsnachfolge der Erben in der Parteistellung des Beschwerdeführers möglich ist und die Erben auch erklären, das Verfahren fortsetzen zu wollen (vgl. VwGH 27.04.2016, Zl. 2013/05/0167 unter Verweis auf Beschlüsse vom 16.09.1997, Zl. 95/08/0123 und 20.11.2002, Zl. 99/08/0167).Folgt man der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt der Tod des Beschwerdeführers grundsätzlich zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG. Das Verfahren ist nur dann nicht einzustellen, wenn nach seinem Gegenstand eine Rechtsnachfolge der Erben in der Parteistellung des Beschwerdeführers möglich ist und die Erben auch erklären, das Verfahren fortsetzen zu wollen vergleiche VwGH 27.04.2016, Zl. 2013/05/0167 unter Verweis auf Beschlüsse vom 16.09.1997, Zl. 95/08/0123 und 20.11.2002, Zl. 99/08/0167).
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war die (zukünftige) Bewilligung von Hilfeleistungen im Rahmen des Verbrechensopfergesetzes (VOG). Die Gewährung von diesen Leistungen kann nur an Personen erfolgen, die über entsprechende Ausgaben bzw. Einbußen verfügen. Durch den Tod der Beschwerdeführerin fallen zukünftige Ausgaben und Einbußen nicht mehr an und besteht damit kein rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung mehr.
Der Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung ging sohin verloren. Eine Rechtsnachfolge in die Parteistellung der Beschwerdeführerin kommt nicht in Betracht.
Das Verfahren war wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde spruchgemäß einzustellen.
Zum Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarere verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Die Einstellung des Beschwerdeverfahrens kommt inhaltlich einer Zurückweisung gleich. Für eine Zurückweisung sieht § 24 Abs. 1 Z 1 VwGVG ausdrücklich die Möglichkeit des Entfalls der mündlichen Verhandlung vor.Die Einstellung des Beschwerdeverfahrens kommt inhaltlich einer Zurückweisung gleich. Für eine Zurückweisung sieht Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG ausdrücklich die Möglichkeit des Entfalls der mündlichen Verhandlung vor.
Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, der Sachverhalt ist hinreichend geklärt.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beschwerdeführer verstorben Gegenstandslosigkeit VerfahrenseinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:W166.2247132.1.00Im RIS seit
04.08.2022Zuletzt aktualisiert am
04.08.2022