Entscheidungsdatum
01.07.2022Norm
ASVG §113 Abs1 Z1Spruch
L503 2247857-1/15E, L503 2247857-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Mag. Gerhard Franz KÖSTNER, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 23.07.2021, GZ: XXXX , nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 08.10.2021, GZ: XXXX , und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.06.2022, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch RA Mag. Gerhard Franz KÖSTNER, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 23.07.2021, GZ: römisch 40 , nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 08.10.2021, GZ: römisch 40 , und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.06.2022, zu Recht erkannt:
A.) 1. Der Beschwerde betreffend Feststellung der Versicherungspflicht wird insofern stattgegeben, als ausgesprochen wird, dass XXXX am 19.03.2021 aufgrund der für die Beschwerdeführerin ausgeübten Tätigkeit nicht der Pflicht(teil)versicherung in der Unfallversicherung gemäß § 5 Abs 1 Z 2 ASVG unterlag.A.) 1. Der Beschwerde betreffend Feststellung der Versicherungspflicht wird insofern stattgegeben, als ausgesprochen wird, dass römisch 40 am 19.03.2021 aufgrund der für die Beschwerdeführerin ausgeübten Tätigkeit nicht der Pflicht(teil)versicherung in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG unterlag.
2. Die Beschwerde betreffend Feststellung der Versicherungspflicht wird insofern abgewiesen, als ausgesprochen wird, dass XXXX am 19.03.2021 aufgrund der für die Beschwerdeführerin ausgeübten Tätigkeit der Pflicht(teil)versicherung in der Unfallversicherung gemäß § 5 Abs 1 Z 2 ASVG unterlag.2. Die Beschwerde betreffend Feststellung der Versicherungspflicht wird insofern abgewiesen, als ausgesprochen wird, dass römisch 40 am 19.03.2021 aufgrund der für die Beschwerdeführerin ausgeübten Tätigkeit der Pflicht(teil)versicherung in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG unterlag.
3. Die Beschwerde betreffend Verhängung eines Beitragszuschlags wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin verpflichtet ist, einen Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs 2 iVm § 113 Abs 1 ASVG in Höhe von EUR 1.000 (anstelle von: EUR 1.400) zu entrichten.3. Die Beschwerde betreffend Verhängung eines Beitragszuschlags wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin verpflichtet ist, einen Beitragszuschlag gemäß Paragraph 113, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 113, Absatz eins, ASVG in Höhe von EUR 1.000 (anstelle von: EUR 1.400) zu entrichten.
B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid vom 23.7.2021 sprach die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden kurz: „ÖGK“) aus, dass die in Anlage I zum gegenständlichen Bescheid angeführten Personen [ XXXX , im Folgenden kurz: „T. A.“ und XXXX , im Folgenden kurz: „T. E.“] aufgrund der für Frau XXXX [die nunmehrige Beschwerdeführerin, im Folgenden kurz: „BF“] in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(teil)versicherung in der Unfallversicherung gemäß § 5 Abs 1 Z 2 ASVG unterlagen (Spruchpunkt 1). Weiters sprach die ÖGK in diesem Bescheid aus, dass die BF als Dienstgeberin verpflichtet sei, aufgrund der Meldepflichtverletzung gemäß § 113 Abs 2 iVm § 113 Abs 1 ASVG einen Beitragszuschlag in der gemäß § 113 Abs 2 gesetzlich festgelegten Höhe von EUR 1.400 umgehend an die ÖGK zu entrichten (Spruchpunkt 2).1. Mit Bescheid vom 23.7.2021 sprach die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden kurz: „ÖGK“) aus, dass die in Anlage römisch eins zum gegenständlichen Bescheid angeführten Personen [ römisch 40 , im Folgenden kurz: „T. A.“ und römisch 40 , im Folgenden kurz: „T. E.“] aufgrund der für Frau römisch 40 [die nunmehrige Beschwerdeführerin, im Folgenden kurz: „BF“] in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(teil)versicherung in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG unterlagen (Spruchpunkt 1). Weiters sprach die ÖGK in diesem Bescheid aus, dass die BF als Dienstgeberin verpflichtet sei, aufgrund der Meldepflichtverletzung gemäß Paragraph 113, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 113, Absatz eins, ASVG einen Beitragszuschlag in der gemäß Paragraph 113, Absatz 2, gesetzlich festgelegten Höhe von EUR 1.400 umgehend an die ÖGK zu entrichten (Spruchpunkt 2).
Begründend führte die ÖGK zum Sachverhalt aus, anlässlich einer Kontrolle am 19.03.2021 um 13:15 Uhr im Gasthof P. an der Adresse M.-Straße 34 in T. sei durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes nach den Bestimmungen des ASVG festgestellt worden, dass die BF hinsichtlich der Beschäftigung von T. A. und T. E. gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht im Sinne des § 33 ASVG verstoßen habe. Die genannten Dienstnehmer seien beim Holz Abschneiden auf der Terrasse bzw. beim Montieren einer Abschlussleiste am Boden im Barbereich des Gasthofs und somit arbeitend für den Betrieb der BF angetroffen worden. Die Dienstnehmer seien am 19.03.2021 vor Ort niederschriftlich einvernommen worden. Gefragt zur ausgeführten Tätigkeit habe T. A. angegeben, dass er für XXXX (im Folgenden kurz: „C. E.“) das Holz abschneiden würde. Diese sei eine gute Bekannte und würde er nichts dafür bekommen. T. E. habe zu seiner Tätigkeit gefragt angegeben, dass ihn der Lebensgefährte der Dienstgeberin (der BF), welcher gleichzeitig auch als Hausmeister angestellt sei, gefragt habe, ob er helfen könne. Die BF sei eine seiner besten Freundinnen und würde er nichts dafür verlangen. Die BF sei ebenfalls vor Ort niederschriftlich einvernommen worden und habe angegeben, dass sie Herrn T. A. gefragt habe, ob er ihr beim Holz abschneiden helfen könne. Er bekomme nichts dafür bezahlt. Er sei ein Freund. Da er keinen Führerschein und kein Auto habe, würde sie ihn als Gegenleistung bei seiner Freundin abholen und ihn nach Hause bringen. Zur Tätigkeit von T. E. gefragt, habe die BF ausgeführt, dass dieser seinen Vater besucht habe, welcher im Gasthaus zur Miete wohnen würde. Herr T. E. habe gefragt, ob er ihr helfen könne, was sie erfreut bejaht habe. Er würde ebenso nichts dafür bekommen. Sie habe sich bei der Bezirkshauptmannschaft Z. erkundigt und die Auskunft erhalten, dass ihr Freunde jederzeit unentgeltlich helfen dürften und nicht zur Sozialversicherung zu melden seien. Mit Schreiben vom 06.05.2021 sei die BF von der ÖGK nochmals zur Erstattung einer schriftlichen Stellungnahme aufgefordert worden. Am 16.05.2021 habe diese nochmals schriftlich Stellung genommen und abweichend zu ihrer Aussage behauptet, dass Herr T. A. für Frau C. E. tätig geworden sei. Eine Nachmeldung zur Sozialversicherung sei bis dato nicht erfolgt. Darüber hinaus werde darauf hingewiesen, dass die Feststellungen des Strafantrages der Finanzpolizei zur Sachverhaltsfeststellung des vorliegenden Bescheides erhoben würden.Begründend führte die ÖGK zum Sachverhalt aus, anlässlich einer Kontrolle am 19.03.2021 um 13:15 Uhr im Gasthof P. an der Adresse M.-Straße 34 in T. sei durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes nach den Bestimmungen des ASVG festgestellt worden, dass die BF hinsichtlich der Beschäftigung von T. A. und T. E. gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht im Sinne des Paragraph 33, ASVG verstoßen habe. Die genannten Dienstnehmer seien beim Holz Abschneiden auf der Terrasse bzw. beim Montieren einer Abschlussleiste am Boden im Barbereich des Gasthofs und somit arbeitend für den Betrieb der BF angetroffen worden. Die Dienstnehmer seien am 19.03.2021 vor Ort niederschriftlich einvernommen worden. Gefragt zur ausgeführten Tätigkeit habe T. A. angegeben, dass er für römisch 40 (im Folgenden kurz: „C. E.“) das Holz abschneiden würde. Diese sei eine gute Bekannte und würde er nichts dafür bekommen. T. E. habe zu seiner Tätigkeit gefragt angegeben, dass ihn der Lebensgefährte der Dienstgeberin (der BF), welcher gleichzeitig auch als Hausmeister angestellt sei, gefragt habe, ob er helfen könne. Die BF sei eine seiner besten Freundinnen und würde er nichts dafür verlangen. Die BF sei ebenfalls vor Ort niederschriftlich einvernommen worden und habe angegeben, dass sie Herrn T. A. gefragt habe, ob er ihr beim Holz abschneiden helfen könne. Er bekomme nichts dafür bezahlt. Er sei ein Freund. Da er keinen Führerschein und kein Auto habe, würde sie ihn als Gegenleistung bei seiner Freundin abholen und ihn nach Hause bringen. Zur Tätigkeit von T. E. gefragt, habe die BF ausgeführt, dass dieser seinen Vater besucht habe, welcher im Gasthaus zur Miete wohnen würde. Herr T. E. habe gefragt, ob er ihr helfen könne, was sie erfreut bejaht habe. Er würde ebenso nichts dafür bekommen. Sie habe sich bei der Bezirkshauptmannschaft Z. erkundigt und die Auskunft erhalten, dass ihr Freunde jederzeit unentgeltlich helfen dürften und nicht zur Sozialversicherung zu melden seien. Mit Schreiben vom 06.05.2021 sei die BF von der ÖGK nochmals zur Erstattung einer schriftlichen Stellungnahme aufgefordert worden. Am 16.05.2021 habe diese nochmals schriftlich Stellung genommen und abweichend zu ihrer Aussage behauptet, dass Herr T. A. für Frau C. E. tätig geworden sei. Eine Nachmeldung zur Sozialversicherung sei bis dato nicht erfolgt. Darüber hinaus werde darauf hingewiesen, dass die Feststellungen des Strafantrages der Finanzpolizei zur Sachverhaltsfeststellung des vorliegenden Bescheides erhoben würden.
Beweiswürdigend verwies die ÖGK auf die Anzeige der Finanzpolizei vom 24.03.2021, die Aussage der Dienstgeberin (der BF) in ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 19.03.2021 sowie die Aussagen der Dienstnehmer T. A. und T. E. am 19.03.2021, die Stellungnahme der Dienstgeberin (BF) vom 16.05.2021, die durch die Finanzpolizei angefertigten Lichtbilder am Tag der Kontrolle, die Ergebnisse des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie auf die unmittelbar festgestellten dienstlichen Wahrnehmungen der ermittelnden Organe der Finanzpolizei im Zuge der Betretung vor Ort und die Auszüge aus öffentlichen Registern. Wenn die BF in ihrer schriftlichen Stellungnahme behaupte, Herr T. A. habe die Tätigkeit nicht für sie ausgeführt, so sei ihr vorzuhalten, dass sie unmittelbar nach der Betretung in ihrer niederschriftlichen Einvernahme angegeben habe, dass sie Herrn T. A. beauftragt habe. Die Tätigkeit des Herrn T. E. werde auch von der BF nicht bestritten. Fraglich sei daher gegenständlich, ob Freundschaftsdienste vorliegen.
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung stellte die ÖGK zunächst ausführlich die Kriterien der Dienstnehmereigenschaft dar und hielt subsumierend fest, die Dienstnehmer seien beim Abschneiden von Holz bzw. Montieren einer Abschlussleiste angetroffen worden; diese Tätigkeiten seien jedenfalls solche Arbeiten, die ohne nähere Untersuchungen auf ein Dienstverhältnis im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG hindeuten würden. Gegenständlich seien die Tätigkeiten für den Betrieb der BF durchgeführt worden, wodurch sich die Dienstgebereigenschaft derselben ohne Zweifel ergebe. Sodann stellte die ÖGK die Rechtsprechung zu unentgeltlichen Gefälligkeits- oder Freundschaftsdiensten dar und hielt fest, dass zu einer spezifischen Bindung zwischen den Dienstnehmern und der Dienstgeberin lediglich vorgebracht worden sei, dass diese sich bereits seit längerer Zeit kennen würden. Allein diese Aussage vermöge eine besondere spezifische Bindung nicht zu begründen bzw. beweisen. Da im gegenständlichen Fall von der Dienstgeberin keine Unterlagen oder Beweise übermittelt worden seien, welche eine besondere Nahebeziehung mit den Dienstnehmern belegen würde, würden die Voraussetzung für die Annahme eines sozialversicherungsfreien Freundschaftsdienstes nicht vorliegen, weshalb die BF die Dienstnehmer zur Sozialversicherung hätte melden müssen.Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung stellte die ÖGK zunächst ausführlich die Kriterien der Dienstnehmereigenschaft dar und hielt subsumierend fest, die Dienstnehmer seien beim Abschneiden von Holz bzw. Montieren einer Abschlussleiste angetroffen worden; diese Tätigkeiten seien jedenfalls solche Arbeiten, die ohne nähere Untersuchungen auf ein Dienstverhältnis im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG hindeuten würden. Gegenständlich seien die Tätigkeiten für den Betrieb der BF durchgeführt worden, wodurch sich die Dienstgebereigenschaft derselben ohne Zweifel ergebe. Sodann stellte die ÖGK die Rechtsprechung zu unentgeltlichen Gefälligkeits- oder Freundschaftsdiensten dar und hielt fest, dass zu einer spezifischen Bindung zwischen den Dienstnehmern und der Dienstgeberin lediglich vorgebracht worden sei, dass diese sich bereits seit längerer Zeit kennen würden. Allein diese Aussage vermöge eine besondere spezifische Bindung nicht zu begründen bzw. beweisen. Da im gegenständlichen Fall von der Dienstgeberin keine Unterlagen oder Beweise übermittelt worden seien, welche eine besondere Nahebeziehung mit den Dienstnehmern belegen würde, würden die Voraussetzung für die Annahme eines sozialversicherungsfreien Freundschaftsdienstes nicht vorliegen, weshalb die BF die Dienstnehmer zur Sozialversicherung hätte melden müssen.
Im Hinblick auf die Verhängung des Beitragszuschlags führte die ÖGK nach Darstellung der diesbezüglichen Rechtsgrundlagen und der einschlägigen Rechtsprechung aus, der Beitragszuschlag setze sich gemäß § 113 Abs 2 ASVG bei einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a ASVG aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung belaufe sich auf EUR 400,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz belaufe sich auf EUR 600,00. Der Beitragszuschlag belaufe sich daher im gegenständlichen Fall auf EUR 1.400,00.Im Hinblick auf die Verhängung des Beitragszuschlags führte die ÖGK nach Darstellung der diesbezüglichen Rechtsgrundlagen und der einschlägigen Rechtsprechung aus, der Beitragszuschlag setze sich gemäß Paragraph 113, Absatz 2, ASVG bei einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, ASVG aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung belaufe sich auf EUR 400,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz belaufe sich auf EUR 600,00. Der Beitragszuschlag belaufe sich daher im gegenständlichen Fall auf EUR 1.400,00.
2. Im Akt befinden sich unter anderem eine anonyme Anzeige gegen die BF vom 10.3.2021 betreffend Schwarzarbeit, ein ausgefülltes Kontrollblatt der Finanzpolizei vom 19.3.2021 betreffend T. A., T. E., C. E. und J. G. (den Hausmeister des Gasthofes und Lebensgefährten der BF), Protokolle über die niederschriftlichen Einvernahmen der BF sowie von T. E. und T. A. durch die Finanzpolizei am 19.3.2021, zahlreiche, von der Finanzpolizei am 19.3.2021 angefertigte Lichtbilder, ein Strafantrag der Finanzpolizei an die BH Zell am See vom 24.3.2021, ein Ersuchen der ÖGK an die BF vom 6.5.2021 um Stellungnahme sowie eine Stellungnahme der BF vom 16.5.2021, in welcher die BF hinsichtlich T. A. insbesondere vorbrachte, dieser habe für eine Freundin Holz in ihrem (geschlossenen) Gastgarten geschnitten, welches aus einer kaputten Gaststube stamme und hinsichtlich T. E. insbesondere vorbrachte, dieser habe ihr als Freund geholten, eine Bodenleiste zu verkleben.
3. Mit Schreiben ihres rechtsfreundlichen Vertreters vom 11.8.2021 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der ÖGK vom 23.7.2021.
Hinsichtlich Herrn T. E. wurde in der Beschwerde vorgebracht, dieser sei der Sohn von C. E., welche eine langjährige Mitarbeiterin der BF sei. Des Weiteren sei C. E. die beste Freundin der BF. Aus diesem Grund habe die BF mit T. E. eine sehr enge Verbindung, die beiden würden des Weiteren eine langjährige Freundschaft pflegen. Die BF stehe generell in einem engen Verhältnis zur Familie E. Meist verbinde T. E. den Besuch bei der BF mit dem Besuch seines Vaters und seiner Mutter, welche bei der BF im Dienstverhältnis stehe. Der Vater von T. E. wohne in einem Zimmer des Betriebes der BF. Die BF und T. E. würden des Öfteren gemeinsame Ausflüge unternehmen; da sich die beiden seit bereits über 10 Jahren kennen und viel gemeinsame Zeit verbringen würden, würden diese in einer engen freundschaftlichen Verbindung stehen. Herr T. E. habe die Tätigkeit (das Montieren einer Bodenleiste) am 19.03.2021 verrichtet, da er an diesem Tag sowieso seinen Vater dort habe besuchen wollen. Des Weiteren habe ihn bei der Geburtstagsfeier seines Bruders der Lebensgefährte der BF, J. G., gebeten, ob er am besagten Tag kurz Zeit hätte, ihm unter die Arme zu greifen. Selbstverständlich habe T. E. seiner langjährigen Freundin, der BF, geholfen; dies sei für ihn selbstverständlich; im Vorhinein sei klar gewesen, dass T. E. für diese kurzfristige, freiwillige Tätigkeit keinerlei Sach- oder Geldbezüge bekommen würde und habe er solche auch nicht bekommen. Für T. E. habe diese Tätigkeit lediglich einen kleinen „Gefallen“ dargestellt, da er sowieso auf seine Mutter gewartet habe, welche der BF noch beim Reinigen des Gasthofes geholfen habe. Es sei habe sich um Freundschafts- bzw. Gefälligkeitsdienste gehandelt.
Zu Herrn T. A. wurde in der Beschwerde ausgeführt, das Holz, welches dieser im Gastgarten des Betriebes der BF geschnitten habe, habe aus der Gaststube der BF gestammt. Die BF habe keine Verwendung mehr für das Holz gehabt, da sie die Gaststube aufgrund eines Wasserschadens renovieren habe müssen. Die BF habe das Holz ihrer Freundin und auch Mitarbeiterin C. E. geschenkt, welche bei ihr zu Hause aber keinerlei Verstauungsmöglichkeiten dafür gehabt habe. Somit habe C. E. das Holz im Gastgarten des Betriebes der BF gelagert. Da das Holz sowieso schon im Gastgarten gelagert gewesen sei, habe die BF erlaubt, dass es auch hier abgeschnitten werden dürfe, da aufgrund der Covid-19-Pandemie ihr Betrieb seit 02.11.2020 behördlich geschlossen gewesen sei und sie daher den Gastgarten nicht zur Bewirtung von Gästen nutzen habe können. Aufgrund der Tatsache, dass die BF das Holz bereits C. E. geschenkt habe und die BF sich nur bereiterklärt habe, es in ihrem Gastgarten zu lagern und zu schneiden, habe diese Tätigkeit T. A. für C. E. verrichtet und nicht für die BF selbst.
Beantragt wurde insbesondere die Befragung diverser Personen.
4. Mit Bescheid vom 8.10.2021 wies die ÖGK die Beschwerde der BF im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab. In der Beschwerdevorentscheidung wurde insbesondere mit rechtlichen Ausführungen dem Vorbringen der BF hinsichtlich unentgeltlicher Freundschaftsdienste entgegengetreten.
5. Mit Schriftsatz ihres rechtsfreundlichen Vertreters vom 14.10.2021 stellte die BF fristgerecht einen Vorlageantrag.
6. Am 2.11.2021 legte die ÖGK den Akt dem BVwG vor.
7. Am 14.6.2022 führte das BVwG im Beisein der BF und ihres rechtsfreundlichen Vertreters sowie der mitbeteiligten T. A. und T. E. eine Beschwerdeverhandlung durch, in der C. E. und J. G. als Zeugen befragt wurden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Betreffend die Tätigkeit von T. A. für die BF am 19.3.2021:
T. A. wurde am 19.3.2021 um 13:15 Uhr von Organen der Finanzpolizei betreten, als er im Gastgarten der BF, die den (zum Kontrollzeitpunkt geschlossenen, aber im Umbau befindlichen) Gasthof P. in T. betreibt, Holz schnitt. Konkret schnitt er dabei jenes Holz ofenfertig, welches bereits zu einem früheren Zeitpunkt wegen eines Wasserschadens aus der Einrichtung der Gaststube entfernt worden war. Die BF hatte das Holz ihrer langjährigen Dienstnehmerin und Freundin C. E. geschenkt, zumal diese dafür für ihren Holzofen Verwendung hatte. Hierbei hatte die BF am Morgen des 19.3.2021 Herrn T. A. angerufen und ihn gefragt, ob er das Holz für Frau C. E. ofenfertig schneiden könne, was dieser bejahte und woraufhin er sich im Laufe des Vormittags des 19.3.2021 in den Betrieb der BF begab und damit begann, das Holz in kleine Stücke zu schneiden. Nicht festgestellt werden kann, dass seitens der BF mit Herrn T. A. ein Entgelt vereinbart und/oder geleistet wurde. Nach der Kontrolle durch die Finanzpolizei hat die BF das restliche Holz dann gemeinsam mit ihrem Hausmeister J. G. fertig geschnitten und das Holz mit ihrem Fahrzeug zu Frau C. E. verbracht.
T. A. und die BF sind langjährige, gute Freunde. Auch T. A. und C. E. kennen sich.
1.2. Betreffend die Tätigkeit von T. E. für die BF am 19.3.2021:
T. E. wurde am 19.3.2021 um 13:15 Uhr von Organen der Finanzpolizei betreten, als er im Barbereich des (im Umbau befindlichen) Gasthofes der BF eine Abschlussleiste am Boden montierte. Diese Hilfstätigkeiten von T. E. im Betrieb der BF (Bodenverlegungsarbeiten) hatte T. E. wenige Tage zuvor im Rahmen einer Geburtstagsfeier mit Herrn J. G., dem von der BF beschäftigten Hausmeister des Gasthofes, für den 19.3.2021 vereinbart. An jenem 19.3.2021 begab sich T. E. zunächst um ca. 10:00 Uhr zu seinem im Gasthof wohnhaften Vater, ehe er sich – beginnend ca. 1 ½ Stunden vor der Kontrolle – den Tätigkeiten am Boden des Lokals widmete. Nicht festgestellt werden kann, dass seitens der BF mit Herrn T. E. ein Entgelt vereinbart und/oder geleistet wurde.
T. E. ist der Sohn von C. E., einer langjährigen Dienstnehmerin und Freundin der BF. Darüber hinaus ist der Vater von T. E. im Gasthof wohnhaft. Aus diesem Grunde besteht auch eine enge Freundschaft – samt gemeinsamen Unternehmungen – zwischen T. E. und der BF.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS sowie durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung durch das BVwG am 14.6.2022, in der neben der BF auch die mitbeteiligten T. A. und T. E. sowie die Zeugen C. E. und J. G. persönlich befragt wurden.
2.2. Sowohl hinsichtlich der Tätigkeit von T. A., aus auch hinsichtlich der Tätigkeit von T. E. wurden in der Beschwerdeverhandlung seitens der BF, seitens T. A. und T. E. sowie seitens der Zeugen C. E. und J. G. im Wesentlichen gleichlautende Angaben getätigt, die sich überdies mit den Wahrnehmungen durch die Finanzpolizei decken. Insofern konnten die getroffenen Feststellungen unmittelbar auf die Aussagen der erwähnten Personen in der Beschwerdeverhandlung gestützt werden. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte konnte auch nicht dem Vorbringen der BF, mit T. A. und T. E. sei kein Entgelt vereinbart und/oder geleistet worden, entgegengetreten werden. Auch die von der BF vorgebrachten Freundschaftsverhältnisse erwiesen sich als glaubhaft.
Hinsichtlich der Tätigkeit von T. A. ist lediglich ergänzend anzumerken, dass im Verfahren nicht nur aufgrund der diesbezüglich glaubwürdigen Angaben von T. A., es sei darum gegangen, das Holz für Frau C. E. „ofenfertig“ zu schneiden, zu einer solchen Feststellung zu gelangen war, sondern ist insbesondere auch aus den im Akt befindlichen, von der Finanzpolizei angefertigten Lichtbildern ersichtlich, dass das Holz tatsächlich in sehr kleine Stücke geschnitten wurde, sodass die Holzstücke in eine (kleine) Transportbox passten.
Hinsichtlich der Tätigkeit von T. E. ist lediglich ergänzend anzumerken, dass in der Beschwerdeverhandlung sowohl T. E., als auch der als Zeuge befragte J. G. auf Nachfragen zunächst angaben, die Tätigkeit von T. E. (Verlegen einer Bodenleiste) sei nicht im Voraus vereinbart worden. Auf Vorhalt des Richters, bei der Finanzpolizei sei übereinstimmend konkret angegeben worden, dass diese Tätigkeit bereits einige Tage zuvor anlässlich einer Geburtstagsfeier für den 19.3.2021 vereinbart worden sei (was im Übrigen auch in der Beschwerde explizit ausgeführt wird), räumten sowohl T. E. (vgl. Verhandlungsschrift S. 9: RI: Das heißt, es ist dann schon richtig, dass Sie das bei einer Geburtstagsfeier schon ein paar Tage vorher vereinbart haben? T. E.: Ja.), als auch J. G. (vgl. Verhandlungsschrift S. 14: J. G.: „Dass wir und das ausgemacht haben, weiß ich nicht mehr genau, es wäre aber doch möglich, dass ich gefragt habe, ob er Zeit hat, um mir zu helfen.“) letztlich ein, dass dies zutreffend sein könnte. Insofern war aber doch von einer entsprechenden, einige Tage zuvor getätigten Vereinbarung auszugehen, da derartige Aussagen unmittelbar am 19.3.2021 getätigt und in der Beschwerdeschrift bekräftig worden waren, sodass von deren Richtigkeit auszugehen ist. In diesem Sinne ist auch davon auszugehen, dass die Tätigkeit von T. E. – ungeachtet etwa seiner Beteuerungen in der Beschwerdeverhandlung, wonach er nur eine Eckleiste verlegt habe oder auch der Beteuerungen von J. G., T. E. habe „eine Aluleiste aufgebracht mit vier Schrauben“, und zwar in der Dauer von einer halben Stunde oder einer Stunde – doch bereits ca. 1 ½ Stunden lang angedauert hatte, als die Kontrolle begann, zumal T. E. diese Dauer noch am 19.3.2021 selbst bei der Finanzpolizei angegeben hatte („Ich habe ca. 1,5 Stunden vor Kontrollbeginn zu helfen angefangen“); es erhellt nicht, warum T. E. unmittelbar am 19.3.2021 diesbezüglich falsche Angaben hätte machen sollen.Hinsichtlich der Tätigkeit von T. E. ist lediglich ergänzend anzumerken, dass in der Beschwerdeverhandlung sowohl T. E., als auch der als Zeuge befragte J. G. auf Nachfragen zunächst angaben, die Tätigkeit von T. E. (Verlegen einer Bodenleiste) sei nicht im Voraus vereinbart worden. Auf Vorhalt des Richters, bei der Finanzpolizei sei übereinstimmend konkret angegeben worden, dass diese Tätigkeit bereits einige Tage zuvor anlässlich einer Geburtstagsfeier für den 19.3.2021 vereinbart worden sei (was im Übrigen auch in der Beschwerde explizit ausgeführt wird), räumten sowohl T. E. vergleiche Verhandlungsschrift S. 9: RI: Das heißt, es ist dann schon richtig, dass Sie das bei einer Geburtstagsfeier schon ein paar Tage vorher vereinbart haben? T. E.: Ja.), als auch J. G. vergleiche Verhandlungsschrift S. 14: J. G.: „Dass wir und das ausgemacht haben, weiß ich nicht mehr genau, es wäre aber doch möglich, dass ich gefragt habe, ob er Zeit hat, um mir zu helfen.“) letztlich ein, dass dies zutreffend sein könnte. Insofern war aber doch von einer entsprechenden, einige Tage zuvor getätigten Vereinbarung auszugehen, da derartige Aussagen unmittelbar am 19.3.2021 getätigt und in der Beschwerdeschrift bekräftig worden waren, sodass von deren Richtigkeit auszugehen ist. In diesem Sinne ist auch davon auszugehen, dass die Tätigkeit von T. E. – ungeachtet etwa seiner Beteuerungen in der Beschwerdeverhandlung, wonach er nur eine Eckleiste verlegt habe oder auch der Beteuerungen von J. G., T. E. habe „eine Aluleiste aufgebracht mit vier Schrauben“, und zwar in der Dauer von einer halben Stunde oder einer Stunde – doch bereits ca. 1 ½ Stunden lang angedauert hatte, als die Kontrolle begann, zumal T. E. diese Dauer noch am 19.3.2021 selbst bei der Finanzpolizei angegeben hatte („Ich habe ca. 1,5 Stunden vor Kontrollbeginn zu helfen angefangen“); es erhellt nicht, warum T. E. unmittelbar am 19.3.2021 diesbezüglich falsche Angaben hätte machen sollen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Teilweise Stattgabe, teilweise Abweisung der Beschwerde
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht somit durch Einzelrichter.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht somit durch Einzelrichter.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins Nr. 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Rechtliche Grundlagen im ASVG
3.2.1. § 113 ASVG lautet:3.2.1. Paragraph 113, ASVG lautet:
§ 113. (1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.Paragraph 113, (1) Den in Paragraph 111, Absatz eins, genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.
(2) Der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a setzt sich aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 400 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 600 €.(2) Der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, setzt sich aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 400 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 600 €.
(3) Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf bis zu 300 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.
3.2.2. § 4 ASVG lautet auszugsweise:3.2.2. Paragraph 4, ASVG lautet auszugsweise:
(1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:(1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet:
1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;
[…]
(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. […]
[…]
3.2.3. § 5 ASVG lautet auszugsweise:3.2.3. Paragraph 5, ASVG lautet auszugsweise:
§ 5. (1) Von der Vollversicherung nach § 4 sind – unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung – ausgenommen:Paragraph 5, (1) Von der Vollversicherung nach Paragraph 4, sind – unbeschadet einer nach Paragraph 7, oder nach Paragraph 8, eintretenden Teilversicherung – ausgenommen:
[…]
2. Dienstnehmer und ihnen gemäß § 4 Abs. 4 gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im § 4 Abs. 1 Z 6 genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen);2. Dienstnehmer und ihnen gemäß Paragraph 4, Absatz 4, gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Absatz 2, nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen);
[…]
3.2.4. § 33 ASVG lautet:3.2.4. Paragraph 33, ASVG lautet:
(1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
[…]
3.2.5. § 35 ASVG lautet:3.2.5. Paragraph 35, ASVG lautet:
(1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.(1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.
[…]
3.3. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies:
3.3.1. Zur Versicherungspflicht von Herrn T. A.:
T. A. hatte am 19.3.2021 Holz im Gastgarten des (damals geschlossenen) Gasthofes der BF geschnitten. Wie die ÖGK zutreffend betonte, ist hierbei zunächst die ständige Rechtsprechung des VwGH heranzuziehen, dass dann, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen, d.h. arbeitend, unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, die Behörde berechtigt ist, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (z. B. VwGH 19.12.2012, Zl. 2012/08/0165). Weiters ist hier zunächst auch auf die ständige Rechtsprechung zu verweisen, wonach bei einfachen manuellen Tätigkeiten ohne einen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum in Bezug auf die Arbeitsausführung und Verwertbarkeit sowie bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - ohne weitwendige Untersuchungen angenommen werden kann (VwGH 09.12.2020, Ra 2020/08/0158 mwN). Beim Schneiden von Holz handelt es sich zweifelsohne um einfache manuelle Tätigkeiten, die dem Grunde nach im Rahmen eines Dienstverhältnisses erbracht werden.T. A. hatte am 19.3.2021 Holz im Gastgarten des (damals geschlossenen) Gasthofes der BF geschnitten. Wie die ÖGK zutreffend betonte, ist hierbei zunächst die ständige Rechtsprechung des VwGH heranzuziehen, dass dann, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen, d.h. arbeitend, unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, die Behörde berechtigt ist, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (z. B. VwGH 19.12.2012, Zl. 2012/08/0165). Weiters ist hier zunächst auch auf die ständige Rechtsprechung zu verweisen, wonach bei einfachen manuellen Tätigkeiten ohne einen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum in Bezug auf die Arbeitsausführung und Verwertbarkeit sowie bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - ohne weitwendige Untersuchungen angenommen werden kann (VwGH 09.12.2020, Ra 2020/08/0158 mwN). Beim Schneiden von Holz handelt es sich zweifelsohne um einfache manuelle Tätigkeiten, die dem Grunde nach im Rahmen eines Dienstverhältnisses erbracht werden.
Wie die ÖGK zutreffend ausführte, ist gegenständlich somit entscheidungswesentlich, ob hier von versicherungsfreien Freundschafts- oder Gefälligkeitsdiensten gesprochen werden kann. Konkret sind T. A. und die BF langjährige, gute Freunde. Zutreffend hat die ÖGK hierzu angemerkt, dass dessen ungeachtet keine besondere Nahebeziehung erkennbar ist, die (im Sinne der durchaus restriktiven Judikatur des VwGH) dem Grunde nach ein Motiv für die Erbringung von Freundschafts- oder Gefälligkeitsdiensten darstellen würde. Allerdings kommt nach Ansicht des BVwG im konkreten Fall ein weiterer, letztlich entscheidungswesentlicher Umstand hinzu: So betont der VwGH in ständiger Rechtsprechung, es sei ohne das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände nicht zu erwarten, dass Dritte im Rahmen eines Gewerbebetriebes Gefälligkeitsdienste für den daraus Gewinn ziehenden Unternehmer leisten (z. B. VwGH 19.12.2012, Zl. 2012/08/0165). Konkret kam in der Beschwerdeverhandlung klar und unstrittig hervor, dass T. A. – wenn auch auf Ersuchen der BF, so aber doch für C. E. – jenes Holz, das bereits aus den Räumlichkeiten des Gasthofes entfernt worden war, für C. E. „ofenfertig“ schnitt, damit es diese verheizen könne (so z. B. T. A. in der Beschwerdeverhandlung, Verhandlungsschrift S. 11: „Sie fragte mich, ob ich an diesem Tag Zeit habe, um das Holz fertig zu schneiden, ofenfertig zu machen“). Aus den im Akt befindlichen, von der Finanzpolizei angefertigten Lichtbildern ist im Übrigen ersichtlich, dass das Holz tatsächlich in sehr kleine Stücke geschnitten wurde und eine Box, befüllt mit sehr klein geschnittenen Holzstücken, offensichtlich bereit zum Abtransport stand. Diese Tätigkeit des T. A., nämlich das ofenfertige Schneiden von Holz für C. E., kam aber nicht unmittelbar dem Gastgewerbebetrieb der BF zugute und hat die BF daraus auch keinen Gewinn erzielt. Diesbezüglich wird zwar in keiner Weise verkannt, dass – wie die BF selbst angab und worauf auch die Vertreterin der ÖGK nochmals hinwies (Verhandlungsschrift S. 5, 13) – die Abnahme des Holzes durch Frau C. E. der BF insofern zugutekam, als sie sich Entsorgungskosten sparte. Das „ofenfertige“ Schneiden des Holzes für private Zwecke (Heizen) von Frau C. E. steht aber dennoch in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Entsorgungsfrage, liegt doch auf der Hand, dass im Fall einer Entsorgung des Holzes dessen Verkleinerung auf ein ofenfertiges Maß gerade nicht erforderlich gewesen wäre. Vor dem Hintergrund, dass hier folglich nur im weiteren Sinn ein Zusammenhang mit dem Betrieb der BF zu erkennen ist und dass die Tätigkeit primär Frau C. E. für deren private Zwecke (Heizen) zugutekam – es sich gegenständlich somit gerade nicht um einen typischen Fall einer Beschäftigung im Rahmen eines Gewerbebetriebs handelt – sind nach Ansicht des BVwG gegenständlich die Anforderungen an einen „Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst“ im Hinblick auf die spezifischen Bindungen zwischen den Beteiligten doch geringer anzusetzen, sodass die – durchaus glaubhaft dargebrachte – enge Freundschaft zwischen der BF, Herrn T. A. und Frau C. E. als hinreichend angesehen wird, um die Tätigkeit von T. A. (ofenfertiges Schneiden von Holz für C. E.) als (versicherungsfreien) Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst zu qualifizieren.
Folglich war der Beschwerde betreffend Feststellung der Versicherungspflicht spruchgemäß insofern stattzugeben, als ausgesprochen wird, dass T. A. am 19.3.2021 aufgrund der für die BF ausgeübten Tätigkeit nicht der Pflicht(teil)versicherung in der Unfallversicherung gemäß § 5 Abs 1 Z 2 ASVG unterlag.Folglich war der Beschwerde betreffend Feststellung der Versicherungspflicht spruchgemäß insofern stattzugeben, als ausgesprochen wird, dass T. A. am 19.3.2021 aufgrund der für die BF ausgeübten Tätigkeit nicht der Pflicht(teil)versicherung in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG unterlag.
3.3.2. Zur Versicherungspflicht von Herrn T. E.:
Anders stellt sich hingegen der Sachverhalt im Hinblick auf Herrn T. E. dar: Dieser hat im Barbereich des (im Umbau befindlichen) Gasthofes der BF Arbeiten am Boden durchgeführt und bei seiner Betretung konkret eine Abschlussleiste am Boden montiert. Dass es sich hierbei um eine Tätigkeit handelte, die unmittelbar dem Betrieb der BF zugutekam, steht außer Zweifel. Was die Frage der Qualifikation dieser Tätigkeit als Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst anbelangt, so könnte eine solche nach Auffassung des BVwG im vorliegenden Fall nur dann vorgenommen werden, wenn T. E. nur kurz und ad hoc anlässlich eines Besuchs bei seinem im Gasthof wohnenden Vater „Hand angelegt“ hätte. Dies ist im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben: So hat das Beweisverfahren zum einen ergeben, dass diese Tätigkeit bereits einige Tage zuvor mit Herrn J. G., dem Hausmeister des Gasthofes und Lebensgefährten der BF, vereinbart worden war, sodass insofern bereits im Vorhinein mit der Arbeitskraft von T. E. disponiert wurde. Zum anderen hat das Beweisverfahren ergeben, dass die Tätigkeit von T. E. – ungeachtet etwa seiner Beteuerungen in der Beschwerdeverhandlung, wonach er nur eine Eckleiste verlegt habe oder auch der Beteuerungen von J. G., T. E. habe „eine Aluleiste aufgebracht mit vier Schrauben“ – doch bereits ca. 1 ½ Stunden lang angedauert hatte, als die Kontrolle begann, wobei T. E. diese Dauer selbst bei der Finanzpolizei angegeben hatte („Ich habe ca. 1,5 Stunden vor Kontrollbeginn zu helfen angefangen“; etwas abweichend J. G. in der Beschwerdeverhandlung „RI: War das eine Tätigkeit von Minuten oder Stunden? Z: Eine halbe Stunde oder Stunde“). Von einem kurzfristigen, bloßen „Handgriff“ von T. E. kann aber jedenfalls keine Rede sein.
Nicht verkannt wird im Übrigen, dass Herr J. G., der Hausmeister des Gasthofes und Lebensgefährte der BF, die „Hilfe“ durch T. E. vereinbart hatte und dass die BF in der Beschwerdeverhandlung angab, sie selbst habe gar nicht unmittelbar wahrgenommen, dass bzw. welche Tätigkeiten T. E. am Kontrolltag durchgeführt hat, weil sie in einem Nebenraum aufhältig gewesen sei. Mit diesem Vorbringen ist für die BF aber nichts zu gewinnen, wobei auf folgende, ständige Rechtsprechung des VwGH hingewiesen sei, die etwa im Erkenntnis vom 3.12.2013, Zl. 2012/08/0026, klar zum Ausdruck kommt: „Die Vorschriften des ASVG über das Beschäftigungsverhältnis stehen auf dem Boden der Eingliederungstheorie. Ein Beschäftigungsverhältnis im Sinn des ASVG wird durch den ‚Einstellungsakt‘ begründet. Es setzt einen ‚Verpflichtungsakt‘ nicht voraus. Es ist nicht erforderlich, dass der Dienstgeber dem Einstellungsakt zugestimmt hat oder von diesem in Kenntnis gesetzt wurde. Die Pflichtversicherung der Dienstnehmer beginnt nach § 10 Abs. 1 ASVG in der Regel mit dem Tage des Beginnes (Antritt) ihrer Beschäftigung, sie dauert mit dem Beschäftigungsverhältnis fort, bis sie nach § 11 Abs. 1 ASVG in der Regel mit dem Ende der Beschäftigung erlischt. Das Beschäftigungsverhältnis im Sinn des ASVG wird in der Regel durch die Aufnahme der Beschäftigung im Betrieb des Dienstgebers begründet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. Oktober 2013, Zl. 2013/08/0183, mwN). Will der Dienstgeber verhindern, dass Beschäftigungsverhältnisse durch die Aufnahme einer Beschäftigung in seinem Betrieb ohne seine Zustimmung bzw. ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung begonnen werden, so muss er ein wirksames Kontrollsystem errichten bzw. entsprechende Weisungen erteilen und deren Befolgung sicher stellen.“ Dass die BF – im Wege entsprechender Anordnungen an J. G. (ihren Lebensgefährten und Hausmeister) – sichergestellt hätte, dass es zu keiner Einstellung von Personen ohne ihre Zustimmung bzw. ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung kommt, wurde nicht entsprechend dargelegt. Darüber hinaus wäre es nach Ansicht des BVwG auch lebensfremd anzunehmen, dass es der BF gänzlich unbekannt gewesen wäre, dass T. E. Tätigkeiten für ihren Betrieb verrichtet, war sie doch selbst – wenn auch in einem anderen Raum – anwesend (vgl. in dieser Hinsicht etwa auch noch die Stellungnahme der BF selbst vom 16.5.2021: „Herr T. E. hat mir als Freund geholfen eine Bodenleiste zu verkleben“).Nicht verkannt wird im Übrigen, dass Herr J. G., der Hausmeister des Gasthofes und Lebensgefährte der BF, die „Hilfe“ durch T. E. vereinbart hatte und dass die BF in der Beschwerdeverhandlung angab, sie selbst habe gar nicht unmittelbar wahrgenommen, dass bzw. welche Tätigkeiten T. E. am Kontrolltag durchgeführt hat, weil sie in einem Nebenraum aufhältig gewesen sei. Mit diesem Vorbringen ist für die BF aber nichts zu gewinnen, wobei auf folgende, ständige Rechtsprechung des VwGH hingewiesen sei, die etwa im Erkenntnis vom 3.12.2013, Zl. 2012/08/0026, klar zum Ausdruck kommt: „Die Vorschriften des ASVG über das Beschäftigungsverhältnis stehen auf dem Boden der Eingliederungstheorie. Ein Beschäftigungsverhältnis im Sinn des ASVG wird durch den ‚Einstellungsakt‘ begründet. Es setzt einen ‚Verpflichtungsakt‘ nicht voraus. Es ist nicht erforderlich, dass der Dienstgeber dem Einstellungsakt zugestimmt hat oder von diesem in Kenntnis gesetzt wurde. Die Pflichtversicherung der Dienstnehmer beginnt nach Paragraph 10, Absatz eins, ASVG in der Regel mit dem Tage des Beginnes (Antritt) ihrer Beschäftigung, sie dauert mit dem Beschäftigungsverhältnis fort, bis sie nach Paragraph 11, Absatz eins, ASVG in der Regel mit dem Ende der Beschäftigung erlischt. Das Beschäftigungsverhältnis im Sinn des ASVG wird in der Regel durch die Aufnahme der Beschäftigung im Betrieb des Dienstgebers begründet vergleiche das hg. Erkenntnis vom 9. Oktober 2013, Zl. 2013/08/0183, mwN). Will der Dienstgeber verhindern, dass Beschäftigungsverhältnisse durch die Aufnahme einer Beschäftigung in seinem Betrieb ohne seine Zustimmung bzw. ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung begonnen werden, so muss er ein wirksames Kontrollsystem errichten bzw. entsprechende Weisungen erteilen und deren Befolgung sicher stellen.“ Dass die BF – im Wege entsprechender Anordnungen an J. G. (ihren Lebensgefährten und Hausmeister) – sichergestellt hätte, dass es zu keiner Einstellung von Personen ohne ihre Zustimmung bzw. ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung kommt, wurde nicht entsprechend dargelegt. Darüber hinaus wäre es nach Ansicht des BVwG auch lebensfremd anzunehmen, dass es der BF gänzlich unbekannt gewesen wäre, dass T. E. Tätigkeiten für ihren Betrieb verrichtet, war sie doch selbst – wenn auch in einem anderen Raum – anwesend vergleiche in dieser Hinsicht etwa auch noch die Stellungnahme der BF selbst vom 16.5.2021: „Herr T. E. hat mir als Freund geholfen eine Bodenleiste zu verkleben“).
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass gegenständlich die durchaus engen Beziehungen der beteiligten Personen – so ist T. E. der Sohn von C. E., einer langjährigen Dienstnehmerin und Freundin der BF und ist darüber hinaus der Vater von T. E. im Gasthof wohnhaft und besteht eine enge Freundschaft, samt gemeinsamen Unternehmungen, zwischen T. E. und der BF – nicht verkannt werden. Allerdings kann daraus – im Sinne der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. z. B. VwGH vom 19.12.2012, Zl. 2012/08/0165) - keine spezifische Bindung oder Nahebeziehung abgeleitet werden, die eine Qualifikation der vorliegenden Tätigkeit als (versicherungsfreien) Freundschafts- und Gefälligkeitsdienst rechtfertigen würde. Dass keine Entgeltvereinbarungen und/oder -zahlungen festgestellt werden konnten, ist hierbei im Übrigen, wie bereits die ÖGK zutreffend rechtlich ausgeführt hat, nicht von Relevanz.Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass gegenständlich die durchaus engen Beziehungen der beteiligten Personen – so ist T. E. der Sohn von C. E., einer langjährigen Dienstnehmerin und Freundin der BF und ist darüber hinaus der Vater von T. E. im Gasthof wohnhaft und besteht eine enge Freundschaft, samt gemeinsamen Unternehmungen, zwischen T. E. und der BF – nicht verkannt werden. Allerdings kann daraus – im Sinne der ständigen Rechtsprechung des VwGH vergleiche z. B. VwGH vom 19.12.2012, Zl. 2012/08/0165) - keine spezifische Bindung oder Nahebeziehung abgeleitet werden, die eine Qualifikation der vorliegenden Tätigkeit als (versicherungsfreien) Freundschafts- und Gefälligkeitsdienst rechtfertigen würde. Dass keine Entgeltvereinbarungen und/oder -zahlungen festgestellt werden konnten, ist hierbei im Übrigen, wie bereits die ÖGK zutreffend rechtlich ausgeführt hat, nicht von Relevanz.
Folglich war die Beschwerde betreffend Feststellung der Versicherungspflicht spruchgemäß insofern abzuweisen, als ausgesprochen wird, dass T. E. am 19.03.2021 aufgrund der für die BF ausgeübten Tätigkeit der Pflicht(teil)versicherung in der Unfallversicherung gemäß § 5 Abs 1 Z 2 ASVG unterlag.Folglich war die Beschwerde betreffend Feststellung der Versicherungspflicht spruchgemäß insofern abzuweisen, als ausgesprochen wird, dass T. E. am 19.03.2021 aufgrund der für die BF ausgeübten Tätigkeit der Pflicht(teil)versicherung in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG unterlag.
3.3.3. Zum verhängten Beitragszuschlag:
Wie soeben ausgeführt, unterlag T. E. der Pflicht(teil)versicherung in der Unfallversicherung, während hingegen dies bei T. A. nicht der Fall war. Die Verhängung eines Beitragszuschlages kommt somit bereits dem Grunde nach nur hinsichtlich der Beschäftigung von T. E. in Betracht.
Dass T. E. am 19.3.2021 – ohne zur Sozialversicherung gemeldet zu sein - unmittelbar im Sinne von § 113 Abs 2 iVm § 111a ASVG betreten wurde, folgt unzweifelhaft aus dem Akteninhalt und ist zudem unbestritten. Nach der ständigen Rechtsprechung liegt das typische Bild eines Meldeverstoßes vor, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist; insbesondere sind die Folgen des Meldeverstoßes in einem solchen Fall nicht als unbedeutend zu werten (z. B. VwGH vom 29.4.2021, Zl. Ra 2021/08/0046, mit weiteren Judikaturhinweisen). Insofern konnte der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung nicht im Sinne von § 113 Abs 3 ASVG entfallen und auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz nicht auf EUR 300 herabgesetzt werden. Zudem bestehen auch keinerlei Hinweise auf das Vorliegen eines besonders berücksichtigungswürdigen Falles im Sinne von § 113 Abs 3 zweiter Satz ASVG; so ist insbesondere kein Grund ersichtlich, dass es der BF nicht möglich gewesen wäre, eine Anmeldung von T. E. vor Arbeitsantritt vorzunehmen. Der Umstand, dass das Beschäftigungsverhältnis nur kurz angedauert hat, stellt im Übrigen keinen Grund dar, der iSd § 113 Abs 2 ASVG besonders berücksichtigungswürdig wäre (VwGH 13.11.2013, Zl. 2011/08/0099). Schließlich wird nicht verkannt, dass sich die BF – wie sie in der Beschwerdeverhandlung nachvollziehbar und durchaus verständlich angab – insofern in einer unangenehmen Situation befindet, als sie ständig mit Anzeigen ihres Ex-Gatten konfrontiert wird, wobei eine solche Anzeige offensichtlich auch zur gegenständlichen Kontrolle durch die Finanzpolizei und somit zur Verhängung des Beitragszuschlags geführt hat. Allerdings vermögen sich die berücksichtigungswürdigen Umstände im Sinne von § 113 Abs 2 ASVG nur auf das Beschäftigungsverhältnis und allfällige Hindernisse im Hinblick auf die Anmeldung zur Sozialversicherung zu beziehen, nicht jedoch darauf, wie es zur Kontrolle durch die Finanzpolizei gekommen ist.Dass T. E. am 19.3.2021 – ohne zur Sozialversicherung gemeldet zu sein - unmittelbar im Sinne von Paragraph 113, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 111 a, ASVG betreten wurde, folgt unzweifelhaft aus dem Akteninhalt und ist zudem unbestritten. Nach der ständigen Rechtsprechung liegt das typische Bild eines Meldeverstoßes vor, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist; insbesondere sind die Folgen des Meldeverstoßes in einem solchen Fall nicht als unbedeutend zu werten (z. B. VwGH vom 29.4.2021, Zl. Ra 2021/08/0046, mit weiteren Judikaturhinweisen). Insofern konnte der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung nicht im Sinne von Paragraph 113, Absatz 3, ASVG entfallen und auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz nicht auf EUR 300 herabgesetzt werden. Zudem bestehen auch keinerlei Hinweise auf das Vorliegen eines besonders berücksichtigungswürdigen Falles im Sinne von Paragraph 113, Absatz 3, zweiter Satz ASVG; so ist insbesondere kein Grund ersichtlich, dass es der BF nicht möglich gewesen wäre, eine Anmeldung von T. E. vor Arbeitsantritt vorzunehmen. Der Umstand, dass das Beschäftigungsverhältnis nur kurz angedauert hat, stellt im Übrigen keinen Grund dar, der iSd Paragraph 113, Absatz 2, ASVG besonders berücksichtigungswürdig wäre (VwGH 13.11.2013, Zl. 2011/08/0099). Schließlich wird nicht verkannt, dass sich die BF – wie sie in der Beschwerdeverhandlung nachvollziehbar und durchaus verständlich angab – insofern in einer unangenehmen Situation befindet, als sie ständig mit Anzeigen ihres Ex-Gatten konfrontiert wird, wobei eine solche Anzeige offensichtlich auch zur gegenständlichen Kontrolle durch die Finanzpolizei und somit zur Verhängung des Beitragszuschlags geführt hat. Allerdings vermögen sich die berücksichtigungswürdigen Umstände im Sinne von Paragraph 113, Absatz 2, ASVG nur auf das Beschäftigungsverhältnis und allfällige Hindernisse im Hinblick auf die Anmeldung zur Sozialversicherung zu beziehen, nicht jedoch darauf, wie es zur Kontrolle durch die Finanzpolizei gekommen ist.
Die Vorschreibung des Beitragszuschlages ist somit (nur) hinsichtlich T. E. zu Recht erfolgt.
Die Beschwerde betreffend Verhängung eines Beitragszuschlags war somit spruchgemäß mit der Maßgabe abzuweisen, dass die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin verpflichtet ist, einen Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs 2 iVm § 113 Abs 1 ASVG in Höhe von EUR 1.000 (anstelle von: EUR 1.400) zu entrichten.Die Beschwerde betreffend Verhängung eines Beitragszuschlags war somit spruchgemäß mit der Maßgabe abzuweisen, dass die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin verpflichtet ist, einen Beitragszuschlag gemäß Paragraph 113, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 113, Absatz eins, ASVG in Höhe von EUR 1.000 (anstelle von: EUR 1.400) zu entrichten.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zur Feststellung der Pflicht(teil)versicherung und zur Verhängung eines Beitragszuschlages von der bisherigen Rechtsprechung ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zur Feststellung der Pflicht(teil)versicherung und zur Verhängung eines Beitragszuschlages von der bisherigen Rechtsprechung ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beitragszuschlag Dienstverhältnis Gefälligkeitsdienst Meldeverstoß Pflichtversicherung Sozialversicherung Teilstattgebung Teilversicherung UnfallversicherungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:L503.2247857.1.00Im RIS seit
14.07.2022Zuletzt aktualisiert am
14.07.2022