Entscheidungsdatum
02.07.2022Norm
BFA-VG §22aSpruch
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W180 2233021-3/22E
Im Namen der Republik
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg PECH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, vom 26.10.2020 gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 22.07.2020 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg PECH als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, vom 26.10.2020 gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 22.07.2020 zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und die Anhaltung in Schubhaft von 22.07.2020 (ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.07.2020, W155 2233021-1) bis 12.11.2020 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und die Anhaltung in Schubhaft von 22.07.2020 (ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.07.2020, W155 2233021-1) bis 12.11.2020 für rechtswidrig erklärt.
II. Gemäß § 35 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 1 Z 1 VwG-AufwErsV hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von € 767,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von € 767,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
III. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Bundesrepublik Nigeria, reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 14.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden Bundesamt oder BFA) vom 21.03.2016 wurde sein Antrag abgewiesen, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Mit Erkenntnis vom 20.07.2019, I417 2125652-1, rechtskräftig am 24.07.2019, wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab.
3. Mit Mandatsbescheid vom 01.07.2020, zugestellt am 02.07.2020, wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung verhängt.3. Mit Mandatsbescheid vom 01.07.2020, zugestellt am 02.07.2020, wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
4. Gegen den Bescheid vom 01.07.2020 erhob der Beschwerdeführer am 15.07.2020 eine Schubhaftbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte u.a., den Schubhaftbescheid vom 01.07.2020 und die darauf gestützte Haft als rechtswidrig festzustellen.
5. Mit Erkenntnis vom 22.07.2020, W155 2233021-1, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab und stellte gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG fest, dass im Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegend seien. Zudem verpflichtete es den Beschwerdeführer, dem Bund näher genannte Aufwendungen zu ersetzen und wies seinen Antrag auf Kostenersatz ab. Die Revision wurde vom Bundesverwaltungsgericht für nicht zulässig erklärt.5. Mit Erkenntnis vom 22.07.2020, W155 2233021-1, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab und stellte gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG fest, dass im Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegend seien. Zudem verpflichtete es den Beschwerdeführer, dem Bund näher genannte Aufwendungen zu ersetzen und wies seinen Antrag auf Kostenersatz ab. Die Revision wurde vom Bundesverwaltungsgericht für nicht zulässig erklärt.
6. Gegen das genannte Erkenntnis erhob der Beschwerdeführer eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof und Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und verband beide Rechtsbehelfe jeweils mit Anträgen auf aufschiebende Wirkung. Mit Beschluss vom 28.08.2020, E 2779/2020, gab der Verfassungsgerichtshof dem Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, keine Folge; der Verwaltungsgerichtshof gab dem Antrag auf aufschiebende Wirkung mit Beschluss vom 24.09.2020, Ra 2020/21/0361, nicht statt. Mit Beschluss vom 24.11.2020, E 2779/2020, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen das Erkenntnis erhobenen Beschwerde ab.6. Gegen das genannte Erkenntnis erhob der Beschwerdeführer eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof und Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und verband beide Rechtsbehelfe jeweils mit Anträgen auf aufschiebende Wirkung. Mit Beschluss vom 28.08.2020, E 2779 aus 2020,, gab der Verfassungsgerichtshof dem Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, keine Folge; der Verwaltungsgerichtshof gab dem Antrag auf aufschiebende Wirkung mit Beschluss vom 24.09.2020, Ra 2020/21/0361, nicht statt. Mit Beschluss vom 24.11.2020, E 2779 aus 2020,, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen das Erkenntnis erhobenen Beschwerde ab.
7. Mit Schriftsatz vom 26.10.2020 brachte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die verfahrensgegenständliche (zweite) Schubhaftbeschwerde ein, in der beantragt wird, a) die laufende Schubhaft ab Zustellung des BVwG Erkenntnisses vom 22.07.2020 (hinterlegt um 14:13), als rechtswidrig zu erklären, b) festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen und c) dem Beschwerdeführer zu Handen seines Vertreters Aufwandersatz im gesetzlichen Umfang zuzusprechen.
8. Mit Erkenntnis vom 02.11.2020, W180 2233021-3, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a BFA-VG als unbegründet ab und stellte gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wurde gemäß § 35 VwGVG abgewiesen und wurde der Beschwerdeführer gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und 4 VwG-AufwErsV zum Ersatz von Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution an den Bund (Bundesminister für Inneres) verpflichtet. Die Revision wurde vom Bundesverwaltungsgericht für nicht zulässig erklärt.8. Mit Erkenntnis vom 02.11.2020, W180 2233021-3, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, BFA-VG als unbegründet ab und stellte gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG fest, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wurde gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen und wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und 4 VwG-AufwErsV zum Ersatz von Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution an den Bund (Bundesminister für Inneres) verpflichtet. Die Revision wurde vom Bundesverwaltungsgericht für nicht zulässig erklärt.
9. Gegen das genannte Erkenntnis erhob der Beschwerdeführer eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
10. Der Beschwerdeführer wurde am 12.11.2020 mittels einer Frontex-Charterabschiebung nach Nigeria abgeschoben.
11. Mit Erkenntnis vom 11.05.2021, Ra 2020/21/0361, hob der Verwaltungsgerichtshof das mit außerordentlicher Revision angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.07.2020, W155 2233021-1, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften im gesamten Umfang auf (§ 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG).11. Mit Erkenntnis vom 11.05.2021, Ra 2020/21/0361, hob der Verwaltungsgerichtshof das mit außerordentlicher Revision angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.07.2020, W155 2233021-1, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften im gesamten Umfang auf (Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und c VwGG).
12. Mit Erkenntnis vom selben Tag, Ra 2020/21/0526, hob der Verwaltungsgerichtshof das mit außerordentlicher Revision angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.11.2020, W180 2233021-3, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes zur Gänze auf (§ 42 Abs. 2 Z 1 VwGG).12. Mit Erkenntnis vom selben Tag, Ra 2020/21/0526, hob der Verwaltungsgerichtshof das mit außerordentlicher Revision angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.11.2020, W180 2233021-3, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes zur Gänze auf (Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der unter Punkt I.1. – I.12. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.1.1. Der unter Punkt römisch eins.1. – römisch eins.12. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
1.2. Der Beschwerdeführer befand sich von 02.07.2020, 06:40 Uhr, bis 12.11.2020, 05:23 Uhr, in Schubhaft.
1.3. Der Beschwerdeführer wurde am 12.11.2020 nach Nigeria abgeschoben.
1.4. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.07.2020, W155 2233021-1, wurde dem Beschwerdeführer am 22.07.2020 im polizeilichen Anhaltezentrum XXXX ausgefolgt und am selben Tag im elektronischen Rechtsverkehr der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers hinterlegt. Die Ausfolgung des Erkenntnisses an den Beschwerdeführer und somit die Zustellung des Erkenntnisses (§ 11 Abs. 8 BFA-VG iVm § 17 VwGVG) erfolgte im Zeitraum von (frühestens) 14:13 Uhr bis (spätestens) 14:48 Uhr.1.4. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.07.2020, W155 2233021-1, wurde dem Beschwerdeführer am 22.07.2020 im polizeilichen Anhaltezentrum römisch 40 ausgefolgt und am selben Tag im elektronischen Rechtsverkehr der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers hinterlegt. Die Ausfolgung des Erkenntnisses an den Beschwerdeführer und somit die Zustellung des Erkenntnisses (Paragraph 11, Absatz 8, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG) erfolgte im Zeitraum von (frühestens) 14:13 Uhr bis (spätestens) 14:48 Uhr.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Akt des Bundesamtes und den Akten des Bundesverwaltungsgerichts. Einsicht genommen wurde in das Zentrale Fremdenregister und in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.
Die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft im Zeitraum von 02.07.2020, 06:40 Uhr, bis 12.11.2020, 05:23 Uhr, ergibt sich aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.
Dass der Beschwerdeführer am 12.11.2020 abgeschoben wurde, ergibt sich ebenfalls aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung in Übereinstimmung mit einem im gegenständlichen Gerichtsakt einliegenden Bericht zur Frontex-Charterabschiebung am 12.11.2020 nach Nigeria. Die Abschiebung des Beschwerdeführers an diesem Tag ist im Übrigen unstrittig.
Dass das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.07.2020, W155 2233021-1, dem Beschwerdeführer am selben Tag im polizeilichen Anhaltezentrum ausgehändigt wurde, ist der Übernahmebestätigung im Gerichtsakt W155 2233021-1 zu entnehmen: Die Bestätigung weist die Unterschrift des Beschwerdeführers auf und ist mit dem Datumsstempel „22.07.2020“ versehen. Der exakte Zeitpunkt der Ausfolgung ist auf der Übernahmebestätigung nicht angeführt. Aus dem Gerichtsakt W155 2233021-1 ergibt sich aber, dass die Ausfolgung an den Beschwerdeführer im Zeitraum von (frühestens) 14:13 Uhr bis (spätestens) 14:48 Uhr erfolgt sein muss, da das Erkenntnis um 14:13 Uhr vom Gericht an das polizeiliche Anhaltezentrum elektronisch übermittelt wurde und die unterschriebene Übernahmebestätigung (gescannt) um 14:48 Uhr per E-Mail wieder an das Gericht rückübermittelt wurde. Es war daher die Feststellung zu treffen, dass die Ausfolgung im Zeitraum von (frühestens) 14:13 Uhr bis (spätestens) 14:48 Uhr erfolgte.
Dass das Erkenntnis dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 22.07.2020 im elektronischen Rechtsverkehr hinterlegt wurde, ergibt sich aus dem Gerichtsakt zur Zahl W155 2233021-1. Aufgrund der Bestimmung des § 21 Abs. 8 BVwGG gilt als Zustellungszeitpunkt für elektronisch übermittelte Ausfertigungen von Erledigungen des Bundesverwaltungsgerichts jedoch der auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich folgende Werktag, somit im gegenständlichen Fall der 23.07.2020. Damit erfolgte die Zustellung an den Beschwerdeführer am 22.07.2020 im Zeitraum von 14:13 Uhr bis 14:48 Uhr jedenfalls zeitlich früher als die Zustellung an den Rechtsvertreter und ist daher auf diesen Zustellvorgang abzustellen. Dass das Erkenntnis dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 22.07.2020 im elektronischen Rechtsverkehr hinterlegt wurde, ergibt sich aus dem Gerichtsakt zur Zahl W155 2233021-1. Aufgrund der Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 8, BVwGG gilt als Zustellungszeitpunkt für elektronisch übermittelte Ausfertigungen von Erledigungen des Bundesverwaltungsgerichts jedoch der auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich folgende Werktag, somit im gegenständlichen Fall der 23.07.2020. Damit erfolgte die Zustellung an den Beschwerdeführer am 22.07.2020 im Zeitraum von 14:13 Uhr bis 14:48 Uhr jedenfalls zeitlich früher als die Zustellung an den Rechtsvertreter und ist daher auf diesen Zustellvorgang abzustellen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A
3.1. Zu Spruchpunkt I 3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins
3.1.1. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) lautet:3.1.1. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) lautet:
§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn Paragraph 22 a, (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. (1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde. (4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.
3.1.2. Zur Judikatur
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 11.05.2021, Ra 2020/21/0526, mit dem das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.11.2020, W180 2233021-3, in der gegenständlichen Beschwerdesache behoben wurde, in Bezug auf den Zeitraum nach der Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.07.2020 bis zur Erlassung des Erkenntnisses vom 02.11.2020 ausgesprochen (Rn 11):
„Titel für die Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft für den - hier mit Beschwerde bekämpften - Zeitraum nach der Erlassung des Erkenntnisses des BVwG vom 22. Juli 2020 bis zur Erlassung des gegenständlich angefochtenen Erkenntnisses vom 2. November 2020 war der im erstgenannten Erkenntnis gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG getroffene positive Fortsetzungsausspruch. Durch dessen rückwirkende Aufhebung mit dem erwähnten Erkenntnis VwGH 11.5.2021, Ra 2020/21/0361, fehlt allerdings für den genannten Zeitraum eine Rechtsgrundlage. Schon deshalb erweist sich die Schubhaft in diesem Umfang als rechtswidrig (vgl. dazu des Näheren VwGH 5.10.2017, Ra 2017/21/0161, 0162, Rn. 10, mit dem Hinweis auf VwGH 20.2.2014, 2013/21/0184).“„Titel für die Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft für den - hier mit Beschwerde bekämpften - Zeitraum nach der Erlassung des Erkenntnisses des BVwG vom 22. Juli 2020 bis zur Erlassung des gegenständlich angefochtenen Erkenntnisses vom 2. November 2020 war der im erstgenannten Erkenntnis gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG getroffene positive Fortsetzungsausspruch. Durch dessen rückwirkende Aufhebung mit dem erwähnten Erkenntnis VwGH 11.5.2021, Ra 2020/21/0361, fehlt allerdings für den genannten Zeitraum eine Rechtsgrundlage. Schon deshalb erweist sich die Schubhaft in diesem Umfang als rechtswidrig vergleiche dazu des Näheren VwGH 5.10.2017, Ra 2017/21/0161, 0162, Rn. 10, mit dem Hinweis auf VwGH 20.2.2014, 2013/21/0184).“
Der Verwaltungsgerichtshof führt in seinem Erkenntnis vom 05.10.2017, Ra 2017/21/0161, Rn. 9 ff aus:
„9 Mit den vorliegend angefochtenen Erkenntnissen wurden jeweils nur die Anträge der Revisionswerberinnen auf Ersatz ihrer im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG entstandenen Aufwendungen abgewiesen. Eine spruchmäßige Erledigung betreffend die Schubhaft im Zeitraum vom 22. Februar 2016 bis zu ihrer Beendigung (laut Revisionsvorbringen) am 11. März 2016 erfolgte ausdrücklich nicht. Die diesbezüglichen Revisionsausführungen, mit denen die Unterlassung eines diesbezüglichen Abspruchs gerügt wird, gehen aber ins Leere, weil insoweit eine Säumnis des BVwG vorliegt, die mit Fristsetzungsantrag geltend zu machen wäre (vgl. zur damaligen Rechtslage das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2012, Zl. 2009/21/0108, am Ende von Punkt 1. der Entscheidungsgründe, die sinngemäß weiter Geltung haben).„9 Mit den vorliegend angefochtenen Erkenntnissen wurden jeweils nur die Anträge der Revisionswerberinnen auf Ersatz ihrer im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG entstandenen Aufwendungen abgewiesen. Eine spruchmäßige Erledigung betreffend die Schubhaft im Zeitraum vom 22. Februar 2016 bis zu ihrer Beendigung (laut Revisionsvorbringen) am 11. März 2016 erfolgte ausdrücklich nicht. Die diesbezüglichen Revisionsausführungen, mit denen die Unterlassung eines diesbezüglichen Abspruchs gerügt wird, gehen aber ins Leere, weil insoweit eine Säumnis des BVwG vorliegt, die mit Fristsetzungsantrag geltend zu machen wäre vergleiche zur damaligen Rechtslage das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2012, Zl. 2009/21/0108, am Ende von Punkt 1. der Entscheidungsgründe, die sinngemäß weiter Geltung haben).
10 Zur Klarstellung ist in diesem Zusammenhang aber noch Folgendes anzumerken:
Ein die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft feststellender Ausspruch nach § 22a Abs. 3 BFA-VG wirkt als neuer (Titel-)Bescheid und kann die weitere Anhaltung in Schubhaft ab dem Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG selbst dann legitimieren, wenn die vorangehende Anhaltung als rechtswidrig erkannt wurde (vgl. schon zur geltenden Rechtslage den hg. Beschluss vom 11. Mai 2017, Ro 2017/21/0001, Rz 13, unter anderem mit dem Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 19. März 2014, Zl. 2013/21/0138, Punkt 2. der Entscheidungsgründe, mit weiteren Nachweisen). In den vorliegenden Fällen sind die in diesem Sinn als Grundlage der weiteren Anhaltung der Revisionswerberinnen im angeführten Zeitraum fungierenden (positiven) Fortsetzungsaussprüche durch die Aufhebung mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Mai 2017, Ra 2016/21/0073, 0074, wieder weggefallen, und zwar gemäß § 42 Abs. 3 VwGG mit Wirkung "ex tunc". Das bedeutet, dass der Rechtszustand zwischen der Erlassung der Erkenntnisse vom 22. Februar 2016 und ihrer Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob die aufgehobenen Erkenntnisse (die Hafttitel) von Anfang an nicht erlassen worden wären. Die mit rückwirkender Kraft ausgestattete Gestaltungswirkung des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet auch, dass allen Rechtsakten und Vollzugsakten, die während der Geltung der vom Verwaltungsgerichtshof danach aufgehobenen Erkenntnisse auf deren Grundlage gesetzt worden sind, im Nachhinein die Rechtsgrundlage entzogen worden ist. Im Ergebnis entbehrt damit ex post betrachtet die weitere Anhaltung der Revisionswerberinnen in Schubhaft im Zeitraum nach Erlassung der Erkenntnisse des BVwG vom 22. Februar 2016 einer Grundlage. Demzufolge war die Anhaltung der Revisionswerberinnen in Schubhaft im Zeitraum vom 22. Februar 2016 bis 11. März 2016 schon deshalb rechtswidrig, weil sich die hierfür jeweils allein als Titel fungierenden Fortsetzungsaussprüche in den Spruchpunkten A.IV. der Erkenntnisse des BVwG vom 22. Februar 2016 als rechtswidrig erwiesen haben und demzufolge vom Verwaltungsgerichtshof mit dessen Erkenntnis vom 11. Mai 2017 (rückwirkend) aufgehoben wurden. Eine nachträgliche Sanierung kommt diesfalls nicht in Betracht (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2014, Zl. 2013/21/0184).Ein die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft feststellender Ausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG wirkt als neuer (Titel-)Bescheid und kann die weitere Anhaltung in Schubhaft ab dem Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG selbst dann legitimieren, wenn die vorangehende Anhaltung als rechtswidrig erkannt wurde vergleiche schon zur geltenden Rechtslage den hg. Beschluss vom 11. Mai 2017, Ro 2017/21/0001, Rz 13, unter anderem mit dem Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 19. März 2014, Zl. 2013/21/0138, Punkt 2. der Entscheidungsgründe, mit weiteren Nachweisen). In den vorliegenden Fällen sind die in diesem Sinn als Grundlage der weiteren Anhaltung der Revisionswerberinnen im angeführten Zeitraum fungierenden (positiven) Fortsetzungsaussprüche durch die Aufhebung mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Mai 2017, Ra 2016/21/0073, 0074, wieder weggefallen, und zwar gemäß Paragraph 42, Absatz 3, VwGG mit Wirkung "ex tunc". Das bedeutet, dass der Rechtszustand zwischen der Erlassung der Erkenntnisse vom 22. Februar 2016 und ihrer Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob die aufgehobenen Erkenntnisse (die Hafttitel) von Anfang an nicht erlassen worden wären. Die mit rückwirkender Kraft ausgestattete Gestaltungswirkung des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet auch, dass allen Rechtsakten und Vollzugsakten, die während der Geltung der vom Verwaltungsgerichtshof danach aufgehobenen Erkenntnisse auf deren Grundlage gesetzt worden sind, im Nachhinein die Rechtsgrundlage entzogen worden ist. Im Ergebnis entbehrt damit ex post betrachtet die weitere Anhaltung der Revisionswerberinnen in Schubhaft im Zeitraum nach Erlassung der Erkenntnisse des BVwG vom 22. Februar 2016 einer Grundlage. Demzufolge war die Anhaltung der Revisionswerberinnen in Schubhaft im Zeitraum vom 22. Februar 2016 bis 11. März 2016 schon deshalb rechtswidrig, weil sich die hierfür jeweils allein als Titel fungierenden Fortsetzungsaussprüche in den Spruchpunkten A.IV. der Erkenntnisse des BVwG vom 22. Februar 2016 als rechtswidrig erwiesen haben und demzufolge vom Verwaltungsgerichtshof mit dessen Erkenntnis vom 11. Mai 2017 (rückwirkend) aufgehoben wurden. Eine nachträgliche Sanierung kommt diesfalls nicht in Betracht vergleiche zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2014, Zl. 2013/21/0184).
11 Beizupflichten ist den Revisionswerberinnen nach dem Gesagten aber im Ergebnis dahin, dass das BVwG auch hinsichtlich des Zeitraums vom 22. Februar 2016 bis 11. März 2016 die Rechtswidrigkeit der gegenständlichen Schubhaften festzustellen gehabt hätte. Die gegenteilige, auf den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens und den diesbezüglichen Prüfungsumfang verweisende Ansicht des BVwG ist nicht nachvollziehbar, richteten sich doch die Beschwerden nicht nur gegen die Festnahmen und die Schubhaftbescheide, sondern auch gegen die Anhaltungen in Schubhaft, und zwar uneingeschränkt und somit in ihrer gesamten Dauer (vgl. auch dazu das schon erwähnte Erkenntnis vom 26. Jänner 2012, Zl. 2009/21/0108).“11 Beizupflichten ist den Revisionswerberinnen nach dem Gesagten aber im Ergebnis dahin, dass das BVwG auch hinsichtlich des Zeitraums vom 22. Februar 2016 bis 11. März 2016 die Rechtswidrigkeit der gegenständlichen Schubhaften festzustellen gehabt hätte. Die gegenteilige, auf den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens und den diesbezüglichen Prüfungsumfang verweisende Ansicht des BVwG ist nicht nachvollziehbar, richteten sich doch die Beschwerden nicht nur gegen die Festnahmen und die Schubhaftbescheide, sondern auch gegen die Anhaltungen in Schubhaft, und zwar uneingeschränkt und somit in ihrer gesamten Dauer vergleiche auch dazu das schon erwähnte Erkenntnis vom 26. Jänner 2012, Zl. 2009/21/0108).“
Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.02.2014, 2013/21/0184, wird insbesondere ausgeführt:
„[ … ]
Die belangte Behörde sprach in ihrem ersten Bescheid vom 19. Februar 2013 u.a. aus, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers, der sich zu diesem Zeitpunkt noch in Schubhaft befunden hatte, rechtmäßig sei. Vor dem Hintergrund des § 83 Abs. 4 FPG, wonach der unabhängige Verwaltungssenat, wenn die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen hat, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, ist dieser Ausspruch so zu verstehen, dass er nicht nur die bereits erlittene, sondern auch die zukünftige Haft des Beschwerdeführers erfasst. Es ist also davon auszugehen, dass die belangte Behörde in dem besagten Bescheid vom 19. Februar 2013 normativ feststellte, die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft seien weiterhin gegeben.Die belangte Behörde sprach in ihrem ersten Bescheid vom 19. Februar 2013 u.a. aus, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers, der sich zu diesem Zeitpunkt noch in Schubhaft befunden hatte, rechtmäßig sei. Vor dem Hintergrund des Paragraph 83, Absatz 4, FPG, wonach der unabhängige Verwaltungssenat, wenn die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen hat, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, ist dieser Ausspruch so zu verstehen, dass er nicht nur die bereits erlittene, sondern auch die zukünftige Haft des Beschwerdeführers erfasst. Es ist also davon auszugehen, dass die belangte Behörde in dem besagten Bescheid vom 19. Februar 2013 normativ feststellte, die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft seien weiterhin gegeben.
Der so zu verstehende Ausspruch der belangten Behörde war Grundlage für die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft und stellte insoweit einen neuen Titelbescheid dar (vgl. dazu etwa Punkt 3.1. der Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses vom 19. März 2013, Zl. 2011/21/0246).Der so zu verstehende Ausspruch der belangten Behörde war Grundlage für die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft und stellte insoweit einen neuen Titelbescheid dar vergleiche dazu etwa Punkt 3.1. der Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses vom 19. März 2013, Zl. 2011/21/0246).
Mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2013/21/0109, wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 19. Februar 2013, soweit er Schubhaft zum Gegenstand hatte, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Der zuvor erwähnte Titel als Grundlage der weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers ist damit weggefallen, und zwar gemäß § 42 Abs. 3 VwGG mit Wirkung "ex tunc". Das bedeutet, dass der Rechtszustand zwischen der Erlassung des Bescheides (des genannten Schubhafttitels vom 19. Februar 2013) und seiner Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob der aufgehobene Bescheid (der Titel) von Anfang an nicht erlassen worden wäre. Die mit rückwirkender Kraft ausgestattete Gestaltungswirkung des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet auch, dass allen Rechtsakten und Vollzugsakten, die während der Geltung des vom Verwaltungsgerichtshof danach aufgehobenen Bescheides (des neuen Schubhafttitels) auf dessen Grundlage gesetzt worden sind, im Nachhinein die Rechtsgrundlage entzogen worden ist (vgl. sinngemäß etwa das hg. Erkenntnis vom 29. Februar 2012, Zl. 2009/21/0198).Mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2013/21/0109, wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 19. Februar 2013, soweit er Schubhaft zum Gegenstand hatte, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Der zuvor erwähnte Titel als Grundlage der weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers ist damit weggefallen, und zwar gemäß Paragraph 42, Absatz 3, VwGG mit Wirkung "ex tunc". Das bedeutet, dass der Rechtszustand zwischen der Erlassung des Bescheides (des genannten Schubhafttitels vom 19. Februar 2013) und seiner Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob der aufgehobene Bescheid (der Titel) von Anfang an nicht erlassen worden wäre. Die mit rückwirkender Kraft ausgestattete Gestaltungswirkung des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet auch, dass allen Rechtsakten und Vollzugsakten, die während der Geltung des vom Verwaltungsgerichtshof danach aufgehobenen Bescheides (des neuen Schubhafttitels) auf dessen Grundlage gesetzt worden sind, im Nachhinein die Rechtsgrundlage entzogen worden ist vergleiche sinngemäß etwa das hg. Erkenntnis vom 29. Februar 2012, Zl. 2009/21/0198).
Im Ergebnis entbehrt damit ex post betrachtet die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft nach Erlassung - und auf Basis - des Bescheides der belangten Behörde vom 19. Februar 2013 der Grundlage. Im Hinblick darauf erweist sich der hier bekämpfte Bescheid, mit dem diese Anhaltung für rechtmäßig erklärt wurde, schon deshalb als inhaltlich rechtswidrig.
[ … ]“
Im Erkenntnis vom 26.01.2012, 2009/21/0108, wird durch den Verwaltungsgerichtshof insbesondere ausgeführt:
„1. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe in der Schubhaftbeschwerde vom 19. Juli 2006 beantragt, den Schubhaftbescheid, die Festnahme, die bisherige Anhaltung und die Fortdauer der Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären. Seine Anhaltung in Schubhaft habe bis zum 28. Juli 2006 gedauert. Die belangte Behörde hätte nicht nur über den Zeitraum bis zum 24. Juli 2006 - dem Beschlussdatum ihrer Entscheidung im ersten Rechtsgang - sondern über den gesamten Zeitraum seiner Anhaltung, somit bis zum 28. Juli 2006 absprechen müssen.
Damit ist der Beschwerdeführer grundsätzlich im Recht:
Seine Schubhaftbeschwerde bezog sich auf den gesamten Zeitraum seiner Anhaltung auf Grund des Schubhaftbescheides vom 13. Juli 2006. Diese Schubhaftbeschwerde wurde zunächst mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 24. Juli 2006 erledigt, und die nach seiner (am 25. Juli 2006 erfolgten) Erlassung aufrechterhaltene Anhaltung stützte sich auf den darin enthaltenen Ausspruch gemäß § 83 Abs. 4 FPG, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen. Der Bescheid vom 24. Juli 2006 wurde aber, wie oben dargestellt, durch den Verwaltungsgerichtshof mit Wirkung ex tunc aufgehoben. Das hatte zur Folge, dass die Schubhaftbeschwerde wieder bei der belangten Behörde anhängig war. Mangels eines Bescheides, der einen neuen Rechtsgrund für die Anhaltung in Schubhaft bilden und so den Gegenstand der Schubhaftbeschwerde begrenzen hätte können, war der gesamte Zeitraum der Anhaltung bis zum 28. Juli von ihr erfasst und von der belangten Behörde - auf Basis des Schubhaftbescheides vom 13. Juli 2006 - zu beurteilen.Seine Schubhaftbeschwerde bezog sich auf den gesamten Zeitraum seiner Anhaltung auf Grund des Schubhaftbescheides vom 13. Juli 2006. Diese Schubhaftbeschwerde wurde zunächst mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 24. Juli 2006 erledigt, und die nach seiner (am 25. Juli 2006 erfolgten) Erlassung aufrechterhaltene Anhaltung stützte sich auf den darin enthaltenen Ausspruch gemäß Paragraph 83, Absatz 4, FPG, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen. Der Bescheid vom 24. Juli 2006 wurde aber, wie oben dargestellt, durch den Verwaltungsgerichtshof mit Wirkung ex tunc aufgehoben. Das hatte zur Folge, dass die Schubhaftbeschwerde wieder bei der belangten Behörde anhängig war. Mangels eines Bescheides, der einen neuen Rechtsgrund für die Anhaltung in Schubhaft bilden und so den Gegenstand der Schubhaftbeschwerde begrenzen hätte können, war der gesamte Zeitraum der Anhaltung bis zum 28. Juli von ihr erfasst und von der belangten Behörde - auf Basis des Schubhaftbescheides vom 13. Juli 2006 - zu beurteilen.
Dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid dessen ungeachtet nur über den Zeitraum bis zum 24. Juli 2006 abgesprochen hat, begründet aber nicht dessen Rechtswidrigkeit, sondern stellt eine Säumnis mit der Erledigung der Administrativbeschwerde im darüber hinaus gehenden Umfang dar, die gegebenenfalls durch Erhebung einer Säumnisbeschwerde geltend zu machen wäre.“
3.1.3. Daraus folgt für den gegenständlichen Fall:
3.1.3.1. Zur Anhaltung des Beschwerdeführers im Zeitraum nach der Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.07.2020 bis zur Erlassung des Erkenntnisses vom 02.11.2020
Titel für die Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft für den – hier mit Beschwerde bekämpften – Zeitraum nach der Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.07.2020 bis zur Erlassung des Erkenntnisses vom 02.11.2020 war der im erstgenannten Erkenntnis gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG getroffene positive Fortsetzungsausspruch. Durch dessen rückwirkende Aufhebung mit dem erwähnten Erkenntnis VwGH 11.5.2021, Ra 2020/21/0361, fehlt allerdings für den genannten Zeitraum eine Rechtsgrundlage (VwGH 11.05.2021, Ra 2020/21/0526 Rn. 11).Titel für die Anhaltung des Revisionswerbers in Schubhaft für den – hier mit Beschwerde bekämpften – Zeitraum nach der Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.07.2020 bis zur Erlassung des Erkenntnisses vom 02.11.2020 war der im erstgenannten Erkenntnis gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG getroffene positive Fortsetzungsausspruch. Durch dessen rückwirkende Aufhebung mit dem erwähnten Erkenntnis VwGH 11.5.2021, Ra 2020/21/0361, fehlt allerdings für den genannten Zeitraum eine Rechtsgrundlage (VwGH 11.05.2021, Ra 2020/21/0526 Rn. 11).
Im dem dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 05.10.2017, Ra 2017/21/0161, zugrundeliegenden Verfahren hob der Gerichtshof in einem Vorerkenntnis (vom 11. Mai 2017) u.a. einen positiven Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften – in erster Linie wegen Unterlassung der gebotenen Durchführung einer mündlichen Verhandlung – wie im gegenständlichen relevanten Vorerkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, Ra 2020/21/0361, auf, und sprach u.a. aus:Im dem dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 05.10.2017, Ra 2017/21/0161, zugrundeliegenden Verfahren hob der Gerichtshof in einem Vorerkenntnis (vom 11. Mai 2017) u.a. einen positiven Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichts gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften – in erster Linie wegen Unterlassung der gebotenen Durchführung einer mündlichen Verhandlung – wie im gegenständlichen relevanten Vorerkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, Ra 2020/21/0361, auf, und sprach u.a. aus:
„Demzufolge war die Anhaltung der Revisionswerberinnen in Schubhaft im Zeitraum vom 22. Februar 2016 bis 11. März 2016 schon deshalb rechtswidrig, weil sich die hierfür jeweils allein als Titel fungierenden Fortsetzungsaussprüche in den Spruchpunkten A.IV. der Erkenntnisse des BVwG vom 22. Februar 2016 als rechtswidrig erwiesen haben und demzufolge vom Verwaltungsgerichtshof mit dessen Erkenntnis vom 11. Mai 2017 (rückwirkend) aufgehoben wurden. Eine nachträgliche Sanierung kommt diesfalls nicht in Betracht (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2014, Zl. 2013/21/0184).“„Demzufolge war die Anhaltung der Revisionswerberinnen in Schubhaft im Zeitraum vom 22. Februar 2016 bis 11. März 2016 schon deshalb rechtswidrig, weil sich die hierfür jeweils allein als Titel fungierenden Fortsetzungsaussprüche in den Spruchpunkten A.IV. der Erkenntnisse des BVwG vom 22. Februar 2016 als rechtswidrig erwiesen haben und demzufolge vom Verwaltungsgerichtshof mit dessen Erkenntnis vom 11. Mai 2017 (rückwirkend) aufgehoben wurden. Eine nachträgliche Sanierung kommt diesfalls nicht in Betracht vergleiche zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2014, Zl. 2013/21/0184).“
Daraus folgt, dass auch im gegenständlichen Fall bezüglich der Anhaltung des Beschwerdeführers im Zeitraum nach der Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.07.2020 bis zur Erlassung des Erkenntnisses vom 02.11.2020 eine nachträgliche Sanierung der Rechtsgrundlage für die Anhaltung nicht in Betracht kommt. Die insofern rechtsgrundlose Anhaltung des Beschwerdeführers erweist sich sohin in diesem Umfang als rechtswidrig.
3.1.3.2. Zur Anhaltung des Beschwerdeführers im Zeitraum nach der Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.11.2020 bis zur Abschiebung am 12.11.2020
Vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die (laufende Schubhaft) ab Zustellung des Erkenntnisses vom 22.07.2020.
Der Fortsetzungsausspruch (Spruchpunkt A.II.) im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.11.2020 wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 11.05.2021, Ra 2020/21/0526, aufgehoben. Eine Sanierung desselben für den betreffenden Zeitraum kommt aufgrund obiger Ausführungen zu Pkt. 3.1.3.1. ebenso nicht in Betracht, zumal der VwGH auch im Hinblick auf vom Bundesverwaltungsgericht geschaffene (rechtswidrige) Hafttitel die Auffassung vertritt, dass die darauf gegründete Haft ohne neuen „Schubhaftbescheid“ nicht nachträglich konvalidieren könne (vgl. VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0094).Der Fortsetzungsausspruch (Spruchpunkt A.II.) im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.11.2020 wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 11.05.2021, Ra 2020/21/0526, aufgehoben. Eine Sanierung desselben für den betreffenden Zeitraum kommt aufgrund obiger Ausführungen zu Pkt. 3.1.3.1. ebenso nicht in Betracht, zumal der VwGH auch im Hinblick auf vom Bundesverwaltungsgericht geschaffene (rechtswidrige) Hafttitel die Auffassung vertritt, dass die darauf gegründete Haft ohne neuen „Schubhaftbescheid“ nicht nachträglich konvalidieren könne vergleiche VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0094).
Da gegenständliche Beschwerde sich gegen die Anhaltung in Schubhaft ab Zustellung des Erkenntnisses vom 22.07.2020 – insofern uneingeschränkt – richtet und mangels eines Schubhafttitels, der einen neuen Rechtsgrund für die Anhaltung in Schubhaft bilden und so auch den Gegenstand der Schubhaftbeschwerde begrenzen hätte können, war gegenständlich die insofern rechtsgrundlose Anhaltung nach der Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.11.2020 bis zur Beendigung der Schubhaft infolge der Abschiebung des Beschwerdeführers am 12.11.2020 als rechtswidrig zu erklären (vgl. VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0161 Rn. 11).Da gegenständliche Beschwerde sich gegen die Anhaltung in Schubhaft ab Zustellung des Erkenntnisses vom 22.07.2020 – insofern uneingeschränkt – richtet und mangels eines Schubhafttitels, der einen neuen Rechtsgrund für die Anhaltung in Schubhaft bilden und so auch den Gegenstand der Schubhaftbeschwerde begrenzen hätte können, war gegenständlich die insofern rechtsgrundlose Anhaltung nach der Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.11.2020 bis zur Beendigung der Schubhaft infolge der Abschiebung des Beschwerdeführers am 12.11.2020 als rechtswidrig zu erklären vergleiche VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0161 Rn. 11).
3.1.3.3. Zum Unterbleiben eines Fortsetzungsausspruches
Ein Fortsetzungsausspruch gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hatte gegenständlich zu unterbleiben, da die Anhaltung des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung nicht mehr andauert.Ein Fortsetzungsausspruch gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hatte gegenständlich zu unterbleiben, da die Anhaltung des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung nicht mehr andauert.
3.2. Zu Spruchpunkt II. – Kostenbegehren3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. – Kostenbegehren
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 leg.cit. der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 leg.cit. die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß § 35 Abs. 6 VwGVG auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 leg.cit. sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, leg.cit. der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, leg.cit. die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Paragraph 35, Absatz 6, VwGVG auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, leg.cit. sinngemäß anzuwenden.
Als Aufwendungen gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG gelten die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (§ 35 Abs. 4 Z 1 – 3 VwGVG).Als Aufwendungen gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG gelten die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, – 3 VwGVG).
Die Behörde begehrte, den Beschwerdeführer zum Kostenersatz zu verpflichten.
Der Beschwerdeführer begehrte, ihn zu Handen seines Vertreters Aufwandsersatz im gesetzlichen Umfang zuzusprechen.
Da der Beschwerde nunmehr stattzugegeben und die Anhaltung in Schubhaft somit für rechtswidrig zu erklären war, ist der Beschwerdeführer gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG obsiegende und die belangte Behörde unterlegene Partei.Da der Beschwerde nunmehr stattzugegeben und die Anhaltung in Schubhaft somit für rechtswidrig zu erklären war, ist der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG obsiegende und die belangte Behörde unterlegene Partei.
Dem Bund war daher spruchgemäß als unterlegener Partei der zu leistende Aufwandersatz an den Beschwerdeführer (im Umfang des Schriftsatzaufwandes gemäß § 1 Z 1 VwG-AufwErsV in der Höhe von € 737,60 und der Eingabegebühr in der Höhe von € 30,00, welche nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als Barauslage, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, ersatzfähig ist, vgl. VwGH 28.05.2020, Ra 2019/21/0336) in der Gesamthöhe von € 767,60 Euro aufzuerlegen.Dem Bund war daher spruchgemäß als unterlegener Partei der zu leistende Aufwandersatz an den Beschwerdeführer (im Umfang des Schriftsatzaufwandes gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV in der Höhe von € 737,60 und der Eingabegebühr in der Höhe von € 30,00, welche nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als Barauslage, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, ersatzfähig ist, vergleiche VwGH 28.05.2020, Ra 2019/21/0336) in der Gesamthöhe von € 767,60 Euro aufzuerlegen.
Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl – als unterlegene Partei – auf Kostenersatz war demgegenüber spruchgemäß gemäß § 35 VwGVG abzuweisen.Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl – als unterlegene Partei – auf Kostenersatz war demgegenüber spruchgemäß gemäß Paragraph 35, VwGVG abzuweisen.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Die Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.Die Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen.
Zu Spruchteil B. – Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
Abschiebung Anhaltung Behebung der Entscheidung illegale Einreise Kostenersatz Rechtsanschauung des VwGH Rechtsgrundlage Rechtswidrigkeit Rückkehrentscheidung SchubhaftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:W180.2233021.3.00Im RIS seit
05.08.2022Zuletzt aktualisiert am
05.08.2022