TE Bvwg Erkenntnis 2022/7/4 W269 2255920-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.07.2022
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

04.07.2022

Norm

AlVG §25 Abs1
AlVG §38
AlVG §49
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §13
  1. AlVG Art. 2 § 25 heute
  2. AlVG Art. 2 § 25 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.05.2017 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2017
  4. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.01.2016 bis 30.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2015
  5. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  6. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.08.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2004
  7. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2000
  8. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  9. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.10.1998 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/1998
  10. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.07.1997 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/1997
  11. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.05.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  12. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.05.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  13. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  14. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  15. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 817/1993
  16. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.08.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  17. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.07.1992 bis 31.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 416/1992
  1. AlVG Art. 3 § 49 heute
  2. AlVG Art. 3 § 49 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2015
  3. AlVG Art. 3 § 49 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  4. AlVG Art. 3 § 49 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  5. AlVG Art. 3 § 49 gültig von 01.05.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  6. AlVG Art. 3 § 49 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. AlVG Art. 3 § 49 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 364/1989
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 13 heute
  2. VwGVG § 13 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2019 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  6. VwGVG § 13 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013

Spruch


,

W269 2255920-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Elisabeth MAYER-VIDOVIC als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf NORTH und Peter STATTMANN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX geboren am XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße vom 07.03.2022, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 13.05.2022, Zl. WF 2022-0566-9-008090, betreffend die Verpflichtung zum Rückersatz der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 78,40 gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG sowie betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Elisabeth MAYER-VIDOVIC als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf NORTH und Peter STATTMANN als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 geboren am römisch 40 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße vom 07.03.2022, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 13.05.2022, Zl. WF 2022-0566-9-008090, betreffend die Verpflichtung zum Rückersatz der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 78,40 gemäß Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG sowie betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG zu Recht erkannt:

A)       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



, ,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße (im Folgenden: AMS) vom 22.06.2021 wurde gemäß § 49 AlVG der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für die Zeit vom 05.05.2021 bis 06.05.2021 ausgesprochen. Begründend wurde ausgeführt, dass der nunmehrige Beschwerdeführer den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 05.05.2021 nicht eingehalten und sich erst wieder am 07.05.2021 bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe.1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße (im Folgenden: AMS) vom 22.06.2021 wurde gemäß Paragraph 49, AlVG der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für die Zeit vom 05.05.2021 bis 06.05.2021 ausgesprochen. Begründend wurde ausgeführt, dass der nunmehrige Beschwerdeführer den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 05.05.2021 nicht eingehalten und sich erst wieder am 07.05.2021 bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 10.09.2021 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.06.2021 abgewiesen.

4. Der Beschwerdeführer stellte rechtzeitig einen Vorlageantrag.

5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.02.2022, W229 2248188-1/6E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

6. Mit Schriftsatz vom 14.04.2022 erhob der Beschwerdeführer außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Der Verwaltungsgerichtshof erkannte der außerordentlichen Revision nicht die aufschiebende Wirkung zu.

7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 07.03.2022 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 78,40 verpflichtet (Spruchpunkt A). Des Weiteren wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B). 7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 07.03.2022 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 78,40 verpflichtet (Spruchpunkt A). Des Weiteren wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B).

Zu Spruchpunkt A des Bescheides führte die belangte Behörde zusammenfassend aus, dass die Verpflichtung zum Rückersatz des angeführten Betrages aufgrund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.02.2022 bestehe. Der in Spruchpunkt B verfügte Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde wie folgt begründet: Da bereits eine Entscheidung über die Beschwerde in der Hauptsache vorliege, würde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausschließlich dazu führen, dass die Eintreibung der offenen Forderung zu Lasten der Versichertengemeinschaft verzögert werde, obwohl mit einer anderslautenden Entscheidung in der Sache zu Gunsten des Beschwerdeführers nicht mehr zu rechnen sei. Aus diesem Grund überwiege in der gegenständlichen Angelegenheit das öffentliche Interesse an der Einbringlichkeit der offenen Forderung. Die aufschiebende Wirkung sei daher abzuerkennen.

8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass er den Bescheid vom 07.03.2022 seinem gesamten Inhalt nach anfechte. Weiters wies der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf hin, dass die belangte Behörde ignoriert habe, dass in der Rechtssache zu W229 2248188-1/6E die Frist zur Einbringung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof bzw. einer (außerordentlichen) Revision beim Verwaltungsgerichtshof noch offen sei.

9. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.05.2022 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für die Zeit vom 05.05.2021 bis 06.05.2021 letztlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.02.2022, W162 2247358-1/7E (richtig: W229 2248188-1/6E), bestätigt worden und das Verfahren somit abgeschlossen sei. Demnach bestehe gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG die Verpflichtung zum Rückersatz jener Leistungen, die lediglich wegen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt worden seien.9. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.05.2022 wies die belangte Behörde die Beschwerde ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für die Zeit vom 05.05.2021 bis 06.05.2021 letztlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.02.2022, W162 2247358-1/7E (richtig: W229 2248188-1/6E), bestätigt worden und das Verfahren somit abgeschlossen sei. Demnach bestehe gemäß Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG die Verpflichtung zum Rückersatz jener Leistungen, die lediglich wegen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt worden seien.

10. Der Beschwerdeführer stellte einen Vorlageantrag, in welchem er darlegte, dass sowohl der Bescheid vom 07.03.2022 als auch die Beschwerdevorentscheidung vom 13.05.2022 auf den Einzelfall abgestellte Abwägungen vermissen ließen. In einer anderen Causa, die dieselbe Rechtsfrage betreffe, habe der Beschwerdeführer eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, wobei der Verwaltungsgerichtshof das Vorverfahren eingeleitet habe. Das AMS hätte daher davon ausgehen müssen, dass die außerordentliche Revision auch in der vorliegenden Rechtssache nicht völlig ohne Aussicht auf Erfolg sein könnte. Schließlich brachte der Beschwerdeführer vor, dass das AMS das rückgeforderte Geld bereits im März 2022 einbehalten habe und ihm erst danach die diesbezügliche Beschwerdevorentscheidung übermittelt habe.

11. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben der belangten Behörde vom 14.06.2022 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Bescheid des AMS vom 22.06.2021 wurde gemäß § 49 AlVG der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für die Zeit vom 05.05.2021 bis 06.05.2021 ausgesprochen.Mit Bescheid des AMS vom 22.06.2021 wurde gemäß Paragraph 49, AlVG der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für die Zeit vom 05.05.2021 bis 06.05.2021 ausgesprochen.

Der dagegen erhobenen Beschwerde kam aufschiebende Wirkung zu. Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum vom 05.05.2021 bis 06.05.2021 vorläufig weiterhin Notstandshilfe erhalten.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.09.2021 wurde die Beschwerde abgewiesen.

Der Beschwerdeführer stellte einen Vorlageantrag.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.02.2022, W229 2248188-1/6E, wurde die Beschwerde abgewiesen. Das Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 07.03.2022 zugestellt.

Der Beschwerdeführer erhob außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichthof; der außerordentlichen Revision wurde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 07.03.2022 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 78,40 verpflichtet (Spruchpunkt A). Weiters wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B).Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 07.03.2022 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 78,40 verpflichtet (Spruchpunkt A). Weiters wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt B).

2. Beweiswürdigung:

Der Gegenstand des Bescheides vom 22.06.2021 und der Beschwerdevorentscheidung vom 10.09.2021 ergibt sich aus dem Akteninhalt.

Dass der gegen den Bescheid vom 22.06.2021 erhobenen Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukam, ergibt sich aus § 13 Abs. 1 VwGVG und dem Fehlen von Hinweisen für einen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung.Dass der gegen den Bescheid vom 22.06.2021 erhobenen Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukam, ergibt sich aus Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG und dem Fehlen von Hinweisen für einen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung.

Die Zustellung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.02.2022, W229 2248188-1/6E, ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Zustellnachweis (RSb-Rückschein), der eine Zustellung durch Hinterlegung am 07.03.2022 ausweist.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben hat, ergibt sich aus der Einsichtnahme in den zu W229 2248188-1 geführten Gerichtsakt. Daraus ergibt sich auch, dass der außerordentlichen Revision bislang keine aufschiebende Wirkung durch den Verwaltungsgerichtshof zuerkannt wurde. Dies wurde auch durch eine telefonische Anfrage beim Verwaltungsgerichtshof bestätigt.

Der Gegenstand des nunmehr angefochtenen Bescheides ist dem Verwaltungsakt zu entnehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. 3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG.

Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.2. § 25 Abs. 1 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 idF BGBl. I Nr. 38/2017, lautet wie folgt:3.2. Paragraph 25, Absatz eins, AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2017,, lautet wie folgt:

„§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.“„§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.“

3.3. Zum Rückersatz der unberechtigt empfangenen Leistung

Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 22.06.2021, aufgrund deren aufschiebender Wirkung Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung vorläufig weiter ausbezahlt wurden, mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.09.2021 abgewiesen.

Nach Einbringung eines Vorlageantrags wurde die Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.02.2022, W229 2248188-1/6E, als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 07.03.2022 durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellt. Der belangten Behörde wurde es am 01.03.2022 zugestellt.

Entscheidungen eines Verwaltungsgerichtes werden mit ihrer Erlassung rechtskräftig. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.02.2022 wurde somit mit seiner Zustellung rechtskräftig.

Wie anhand des Inhalts des zu W229 2248188-1 geführten Gerichtsaktes festgestellt werden konnte, hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 14.04.2022 außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Doch auch die Erhebung einer außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof ändert nichts an der Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes (vgl. dazu etwa VwGH 26.11.2015, Ro 2015/07/0018; 19.01.2016, Ra 2015/01/0070; 24.05.2016, Ra 2016/03/0050; 31.01.2017, Ra 2017/03/0001). Die Erhebung von Rechtsmitteln bei den Höchstgerichten hindert, selbst wenn der Beschwerde oder der Revision aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, nicht den Eintritt der formellen Rechtskraft (VwGH 16.09.1980, 1079/79; 23.02.2012, 2010/07/0067).Wie anhand des Inhalts des zu W229 2248188-1 geführten Gerichtsaktes festgestellt werden konnte, hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 14.04.2022 außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Doch auch die Erhebung einer außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof ändert nichts an der Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vergleiche dazu etwa VwGH 26.11.2015, Ro 2015/07/0018; 19.01.2016, Ra 2015/01/0070; 24.05.2016, Ra 2016/03/0050; 31.01.2017, Ra 2017/03/0001). Die Erhebung von Rechtsmitteln bei den Höchstgerichten hindert, selbst wenn der Beschwerde oder der Revision aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, nicht den Eintritt der formellen Rechtskraft (VwGH 16.09.1980, 1079/79; 23.02.2012, 2010/07/0067).

Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Revisionsverfahren die Möglichkeit, die Rechtswirkungen der angefochtenen Entscheidung, insbesondere deren Vollzug und Durchsetzung, zu hemmen. Der außerordentlichen Revision des Beschwerdeführers wurde jedoch nicht die aufschiebende Wirkung durch den Verwaltungsgerichtshof zuerkannt.

Die belangte Behörde stützte die Rückforderung zu Recht auf § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG, welcher die Verpflichtung zum Rückersatz von Leistungen anordnet, die wegen „Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels“ weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Die belangte Behörde stützte die Rückforderung zu Recht auf Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz AlVG, welcher die Verpflichtung zum Rückersatz von Leistungen anordnet, die wegen „Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels“ weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

Ein solcher Sachverhalt liegt dem gegenständlichen Fall zugrunde, da die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im Zeitraum der Ausschlussfrist nur wegen der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.06.2021 vorläufig weiterhin an den Beschwerdeführer ausbezahlt wurde und das Verfahren mit dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.02.2022, wonach der Verlust der Notstandshilfe zu Recht ausgesprochen wurde, geendet hat.

3.4. In Anbetracht der vorliegenden Entscheidung in der Hauptsache erübrigt sich ein Eingehen auf den in Spruchpunkt B des angefochtenen Bescheides verfügten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.

Zu dem Umstand, dass die belangte Behörde in der vorliegenden Rechtssache eine Beschwerdevorentscheidung erließ und die Verfahrensakten dem Bundesverwaltungsgericht erst am 14.06.2022 vorlegte, ist Folgendes anzumerken:

Nach § 13 Abs. 4 VwGVG hat die Behörde die Beschwerde gegen einen Bescheid, mit welchem die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen wurde – sofern sie nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist – dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.Nach Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG hat die Behörde die Beschwerde gegen einen Bescheid, mit welchem die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen wurde – sofern sie nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist – dem Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.

Im vorliegenden Fall geht eindeutig aus der Beschwerde hervor, dass sich der Beschwerdeführer gegen den gesamten Bescheid wendete („Ich fechte den vorbezeichneten Bescheid seinem gesamten Inhalte nach … an.“) und demnach sowohl Spruchpunkt A) als auch Spruchpunkt B), mit welchem die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen wurde, bekämpfte. Dadurch, dass die belangte Behörde die Beschwerde samt Verfahrensakten erst nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung in der Sache dem Bundesverwaltungsgericht vorlegte, kam sie ihrer aus § 13 Abs. 4 VwGVG erfließenden Verpflichtung zur unverzüglichen Vorlage nicht nach.Im vorliegenden Fall geht eindeutig aus der Beschwerde hervor, dass sich der Beschwerdeführer gegen den gesamten Bescheid wendete („Ich fechte den vorbezeichneten Bescheid seinem gesamten Inhalte nach … an.“) und demnach sowohl Spruchpunkt A) als auch Spruchpunkt B), mit welchem die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen wurde, bekämpfte. Dadurch, dass die belangte Behörde die Beschwerde samt Verfahrensakten erst nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung in der Sache dem Bundesverwaltungsgericht vorlegte, kam sie ihrer aus Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG erfließenden Verpflichtung zur unverzüglichen Vorlage nicht nach.

3.5. Die Beschwerde war zur Gänze als unbegründet abzuweisen.

3.6. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Der Beschwerdeführer hat einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Das Gericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung jedoch nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Im vorliegenden Fall liegen keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien zu verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Die Rechtmäßigkeit des Anspruchsverlustes nach § 49 AlVG ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um „civil rights“ iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Da jedoch im gegenständlichen Fall keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, stehen dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Der Beschwerdeführer hat einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Das Gericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung jedoch nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Im vorliegenden Fall liegen keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien zu verschafft vergleiche zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Die Rechtmäßigkeit des Anspruchsverlustes nach Paragraph 49, AlVG ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um „civil rights“ iSd Artikel 6, EMRK vergleiche VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Da jedoch im gegenständlichen Fall keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, stehen dem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen vergleiche VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung Notstandshilfe Rechtskraft der Entscheidung Rückforderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:W269.2255920.1.00

Im RIS seit

08.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten