TE Bvwg Erkenntnis 2022/7/4 W150 2254598-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.07.2022
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Entscheidungsdatum

04.07.2022

Norm

BFA-VG §22a
BFA-VG §34
BFA-VG §40 Abs2 Z1
B-VG Art133 Abs4
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 34 heute
  2. BFA-VG § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 34 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 34 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015
  1. BFA-VG § 40 heute
  2. BFA-VG § 40 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 40 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 40 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 40 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W150 2254598-1/4E

Im Namen der Republik!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX , geb. XXXX 1988, StA. Georgien, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER gegen die Festnahme des Beschwerdeführers am XXXX 2022, XXXX Uhr, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn römisch 40 , geb. römisch 40 1988, StA. Georgien, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER gegen die Festnahme des Beschwerdeführers am römisch 40 2022, römisch 40 Uhr, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen die Festnahme am XXXX 2022, XXXX Uhr, wird gemäß § 40 Abs. 2 Z 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Festnahme am römisch 40 2022, römisch 40 Uhr, wird gemäß Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Der Antrag auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt: römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: „BF“) ist Staatsangehöriger der Republik Georgien.

2. Zum bisherigen verfahrensrechtlichen Schicksal des BF im Bundesgebiet wird Folgendes festgestellt:

2.1. Der BF reiste erstmals am 26.08.2014 rechtswidrig in Österreich ein und brachte einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Bei der hiezu seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch „BFA“ oder „belangte Behörde“) durchgeführten Einvernahme am 02.06.2016 brachte der BF im Wesentlichen vor, Berufssoldat zu sein und seit dem Regierungswechsel im Jahre 2012 Probleme zu haben. In dieser Funktion wäre er degradiert worden, zumal er den gleichen Familiennamen wie der Offizier XXXX hätte und deshalb auch mehrmals geschlagen und erniedrigt worden sei. Da sich der Beschwerdeführer geweigert habe, eine Falschaussage gegen den ihm nahestehenden XXXX zu machen, sei er im Wald von XXXX mehrfach misshandelt und im Jahr 2014 sogar bewusstlos geschlagen worden. Diese Misshandlungen wären vom Brigadekommandant XXXX veranlasst und von Angehörigen des Verteidigungsministeriums ausgeführt worden.Bei der hiezu seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch „BFA“ oder „belangte Behörde“) durchgeführten Einvernahme am 02.06.2016 brachte der BF im Wesentlichen vor, Berufssoldat zu sein und seit dem Regierungswechsel im Jahre 2012 Probleme zu haben. In dieser Funktion wäre er degradiert worden, zumal er den gleichen Familiennamen wie der Offizier römisch 40 hätte und deshalb auch mehrmals geschlagen und erniedrigt worden sei. Da sich der Beschwerdeführer geweigert habe, eine Falschaussage gegen den ihm nahestehenden römisch 40 zu machen, sei er im Wald von römisch 40 mehrfach misshandelt und im Jahr 2014 sogar bewusstlos geschlagen worden. Diese Misshandlungen wären vom Brigadekommandant römisch 40 veranlasst und von Angehörigen des Verteidigungsministeriums ausgeführt worden.

2.2. Der Antrag auf internationalen Schutz des BF wurde mit Bescheid des BFA vom 05.09.2016, Zl. XXXX , gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde ihm zuerkannt (Spruchpunkt II.) Weiters wurde dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 05.09.2017 erteilt (Spruchpunkt III.).2.2. Der Antrag auf internationalen Schutz des BF wurde mit Bescheid des BFA vom 05.09.2016, Zl. römisch 40 , gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde ihm zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) Weiters wurde dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 05.09.2017 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Die belangte Behörde begründete ihre abweisende Entscheidung betreffend der Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I) im Wesentlichen damit, dass die Probleme des BF Partei mit einzelnen Angehörigen des Verteidigungsministeriums keine asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Gesinnung) darstellen würden. Auch habe der BF keinerlei rechtliche Schritte (Staatsanwalt, Antikorruptionsbehörde, Ombudsmann, NGO) gegen die geschilderten Übergriffe unternommen, dies obwohl der Veranlassende sogar bekannt sei.Die belangte Behörde begründete ihre abweisende Entscheidung betreffend der Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins) im Wesentlichen damit, dass die Probleme des BF Partei mit einzelnen Angehörigen des Verteidigungsministeriums keine asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Gesinnung) darstellen würden. Auch habe der BF keinerlei rechtliche Schritte (Staatsanwalt, Antikorruptionsbehörde, Ombudsmann, NGO) gegen die geschilderten Übergriffe unternommen, dies obwohl der Veranlassende sogar bekannt sei.

Hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II) führte das BFA aus, wonach selbst bei prinzipieller Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der Behörden in Georgien (siehe Länderfeststellungen), aufgrund einer Eigendynamik im vorauseilendem Gehorsam einzelner Mitarbeiter von schwer überwachbaren Diensten die der Staatssicherheit dienten, im konkreten Fall für den BF derzeit nicht eine ausreichende Lebenssicherheit bestehen würde.Hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei) führte das BFA aus, wonach selbst bei prinzipieller Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der Behörden in Georgien (siehe Länderfeststellungen), aufgrund einer Eigendynamik im vorauseilendem Gehorsam einzelner Mitarbeiter von schwer überwachbaren Diensten die der Staatssicherheit dienten, im konkreten Fall für den BF derzeit nicht eine ausreichende Lebenssicherheit bestehen würde.

2.3. Mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 01.08.2017, Zl. L523 2136847-1/18E des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden auch: „BVwG“) wurde die fristgerecht gegen Spruchpunkt I. erhobene Beschwerde des BF gemäß § 3 AsylG als unbegründet abgewiesen. Die Gewährung des Subsidiären Schutzes war nicht mehr Gegenstand der Entscheidung.2.3. Mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 01.08.2017, Zl. L523 2136847-1/18E des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden auch: „BVwG“) wurde die fristgerecht gegen Spruchpunkt römisch eins. erhobene Beschwerde des BF gemäß Paragraph 3, AsylG als unbegründet abgewiesen. Die Gewährung des Subsidiären Schutzes war nicht mehr Gegenstand der Entscheidung.

2.4. Die mittlerweile vom BF wieder geschiedene Ehegattin beantragte am 11.12.2017 ein humanitäres Aufenthaltsrecht gemäß § 55 AsylG. 2.4. Die mittlerweile vom BF wieder geschiedene Ehegattin beantragte am 11.12.2017 ein humanitäres Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 55, AsylG.

2.5. Mit Bescheid des BFA vom 17.04.2018 wurde der oben unter Punkt 2.4. genannte Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen.2.5. Mit Bescheid des BFA vom 17.04.2018 wurde der oben unter Punkt 2.4. genannte Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 abgewiesen.

2.6. Nach der wenig später im Bundesgebiet erfolgten Geburt eines Zwillingspaars wurden für beide Kinder des BF am 10.09.2018 Anträge auf internationalen Schutz eingebracht. Individuelle Fluchtgründe wurden in diesem Kontext nicht geltend gemacht, sondern vielmehr auf jene der Eltern verwiesen.

2.7. Im weiteren Verfahrensverlauf holte die belangte Behörde eine Anfragebeantwortung vom 12.10.2018 ein, welche ergab, wonach in der Republik Georgien nicht nach dem Beschwerdeführer gefahndet werde.

2.8 Die Anträge der Kinder des BF auf internationalen Schutz wurden sodann jeweils mit Bescheiden des BFA vom 30.11.2018 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Die aufschiebende Wirkung wurde aberkannt.2.8 Die Anträge der Kinder des BF auf internationalen Schutz wurden sodann jeweils mit Bescheiden des BFA vom 30.11.2018 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Die aufschiebende Wirkung wurde aberkannt.

2.9. Mit Beschluss des BVwG vom 30.01.2019 wurde den Beschwerden gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.2.9. Mit Beschluss des BVwG vom 30.01.2019 wurde den Beschwerden gem. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

2.10. Mit Bescheid des BFA vom 30.11.2018 wurde jener dem BF zuvor zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 aberkannt, sowie unter einem die befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, demzufolge eine Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55 und 57 leg. cit. wurde nicht erteilt.2.10. Mit Bescheid des BFA vom 30.11.2018 wurde jener dem BF zuvor zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 aberkannt, sowie unter einem die befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, demzufolge eine Abschiebung nach Georgien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 55 und 57 leg. cit. wurde nicht erteilt.

Rechtlich führte die belangte Behörde aus, wonach der zuerkannte subsidiäre Schutz abzuerkennen und die befristete Aufenthaltsberechtigung zu entziehen gewesen wäre. Es hätten sich darüber hinaus keinerlei Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 und 55 AsylG 2005 ergeben und wurde keine Rückkehrentscheidung im Hinblick auf einen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK vorgenommen. Die Abschiebung wurde stattdessen hinsichtlich Guinea geprüft.Rechtlich führte die belangte Behörde aus, wonach der zuerkannte subsidiäre Schutz abzuerkennen und die befristete Aufenthaltsberechtigung zu entziehen gewesen wäre. Es hätten sich darüber hinaus keinerlei Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57 und 55 AsylG 2005 ergeben und wurde keine Rückkehrentscheidung im Hinblick auf einen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK vorgenommen. Die Abschiebung wurde stattdessen hinsichtlich Guinea geprüft.

Gegen den Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz vom 05.12.2018 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

2.11. Mit Beschluss des BVwG vom 01.02.2019 wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen.2.11. Mit Beschluss des BVwG vom 01.02.2019 wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen.

2.12. Der dem BF zuerkannte Status eines subsidiär Schutzberechtigten wurde mit Bescheid des BFA vom 30.11.2018 gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 im fortgesetzten Verfahren neuerlich aberkannt, sowie damit einhergehend die befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, wonach eine Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55 und 57 leg. cit. wurde nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Für die freiwillige Ausreise wurde zudem eine angemessene Frist verhängt.2.12. Der dem BF zuerkannte Status eines subsidiär Schutzberechtigten wurde mit Bescheid des BFA vom 30.11.2018 gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 im fortgesetzten Verfahren neuerlich aberkannt, sowie damit einhergehend die befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, wonach eine Abschiebung nach Georgien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 55 und 57 leg. cit. wurde nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Für die freiwillige Ausreise wurde zudem eine angemessene Frist verhängt.

Gegen den Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz vom 18.02.2019 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben, welche mit Erkenntnis des BVwG vom 1.4.2919, Zl. L518 2136847-3/2E, rechtskräftig abgewiesen wurde.

2.13. Die seinerzeitige Gattin und die Kinder des BF kehrten daraufhin am 08.01.2019, der Beschwerdeführer selbst hingegen erst am 24.07.2019, freiwillig nach Georgien zurück.

3. Zum gegenständlichen Verfahren wird Folgendes angeführt:

3.1. Der BF wurde am XXXX .2022, gegen 09:08 Uhr im Besitze eines gültigen georgischen Reisepasses und im Besitze eines bis 29.10.2022 gültigen slowakischen Reisepasses als Lenker eines Firmenfahrzeuges mit österreichischem Kennzeichen, welches mit Möbeln beladen war, aufgegriffen. Der BF gab selbst an, mit dem Transport dieser Möbel gegen Entgelt betraut worden zu sein.3.1. Der BF wurde am römisch 40 .2022, gegen 09:08 Uhr im Besitze eines gültigen georgischen Reisepasses und im Besitze eines bis 29.10.2022 gültigen slowakischen Reisepasses als Lenker eines Firmenfahrzeuges mit österreichischem Kennzeichen, welches mit Möbeln beladen war, aufgegriffen. Der BF gab selbst an, mit dem Transport dieser Möbel gegen Entgelt betraut worden zu sein.

3.2. Der BF führte einen gültigen georgischen Reisepass mit sich und wies ein gültiges Aufenthaltsrecht in der Slowakei nach.

3.3. Um 10:27 Uhr wurde seitens des BFA gegen den BF ein Festnahmeauftrag gem. § 34 Abs. 1 Z 2 BFA-VG erlassen. Das BFA ging von einem unrechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers aus, zumal dieser zu Erwerbszwecken erfolgt und somit nicht durch die Bestimmung des Art 21 SDÜ gedeckt sei.3.3. Um 10:27 Uhr wurde seitens des BFA gegen den BF ein Festnahmeauftrag gem. Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG erlassen. Das BFA ging von einem unrechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers aus, zumal dieser zu Erwerbszwecken erfolgt und somit nicht durch die Bestimmung des Artikel 21, SDÜ gedeckt sei.

3.4. Nach der anschließend umgehend erfolgten Festnahme gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 BFA-VG wurde der BF von einem Organwalter des BFA einvernommen. Der BF verwies hierbei u.a. auf den Umstand, demzufolge er in der Slowakei aufenthaltsberechtigt und dort wirtschaftlich erwerbstätig sei. Er hätte sich aktuell in Österreich aufgehalten, da er einen Geschäftspartner gegen Entgelt unterstützt habe und wäre anschließend abends wieder in der Slowakei zurückgekehrt.3.4. Nach der anschließend umgehend erfolgten Festnahme gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG wurde der BF von einem Organwalter des BFA einvernommen. Der BF verwies hierbei u.a. auf den Umstand, demzufolge er in der Slowakei aufenthaltsberechtigt und dort wirtschaftlich erwerbstätig sei. Er hätte sich aktuell in Österreich aufgehalten, da er einen Geschäftspartner gegen Entgelt unterstützt habe und wäre anschließend abends wieder in der Slowakei zurückgekehrt.

Nachdem ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten aberkannt worden sei, wäre er nach Georgien zurückgekehrt. Nach seiner wenig später erfolgten Scheidung hätte der BF in seinem Heimatland eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet. Diese sei im Bundesgebiet aufhältig und stünde der BF mit ihr auch in Kontakt.

Die Verwandten des Beschwerdeführers und die weiteren Familienmitglieder befänden sich nach wie vor in Georgien.

Der BF wäre jedoch bereit, freiwillig in die Slowakei zurückzukehren.

3.5. Mit Bescheid des BFA vom 22.03.2022, Zl. XXXX , wurden dem BF keine Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG 2005 erteilt. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005,§ 9 BFA-VG und § 52 Abs. 1 Z 1 FPG wurde eine [Anm.: im Spruch zielstaatlose] Rückkehrentscheidung erlassen. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 FPG wurde in Bezug auf den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Unter einem wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gem. § 46 FPG in die Republik Georgien zulässig sei. Einer Beschwerde wurde gem. § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Über eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde weder im Spruch noch in der Begründung des angefochtenen Bescheides explizit abgesprochen.3.5. Mit Bescheid des BFA vom 22.03.2022, Zl. römisch 40 , wurden dem BF keine Aufenthaltstitel gem. Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005,Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG wurde eine [Anm.: im Spruch zielstaatlose] Rückkehrentscheidung erlassen. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG wurde in Bezug auf den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Unter einem wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG in die Republik Georgien zulässig sei. Einer Beschwerde wurde gem. Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Über eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde weder im Spruch noch in der Begründung des angefochtenen Bescheides explizit abgesprochen.

Das BFA ging – soweit entscheidungsrelevant hier wiedergegeben – zusammengefasst davon aus, demzufolge der BF im Bundesgebiet aktuell über keinen ordentlichen Wohnsitz und kein Aufenthaltsrecht, jedoch über einen Aufenthaltstitel in der Slowakei, verfügen würde. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, in der Slowakei selbstständig erwerbstätig zu sein und hierdurch sein Einkommen zu erwirtschaften, wurde als nicht ausreichend an Barmittel für die Bestreitung seines Aufenthaltes gewertet. Ebenso ging das BFA davon aus, dass der BF die slowakische Sprache nicht beherrschen und in der Slowakei über keinerlei private und familiäre Bindungen verfügen würde. Ebenso vermeinte das BFA, der Lebensmittelpunkt des BF befände sich nach wie vor in Georgien - dort wäre er auch sozialisiert worden - anstatt in der Slowakei. Der seitens des BF ins Treffen geführte Umstand der Hochzeit mit einer österreichischen Staatsbürgerin sowie die mit Nachdruck erhobene Behauptung, wonach der Beschwerdeführer seine Gattin in Österreich von der Slowakei aus in verschiedenen zeitlichen Abständen besuchte, wurde nicht in Abrede gestellt. Das Bundesamt sah es ferner als erwiesen an, wonach der BF im Bundesgebiet sozial und beruflich nicht integriert sei; auch ein potentiell berücksichtigungswürdiges Privatleben liege nicht vor.

Würdigend wurde des Weiteren ausgeführt, demzufolge sich die aktuelle Einreise und der aktuelle Aufenthalt des BF im Bundesgebiet als nicht rechtmäßig iSd Art. 21 SDÜ darstelle, zumal dieser zu illegalen Erwerbszwecken erfolgt sei. Der BF hätte das österreichische Rechtssystem missbraucht und einen Antrag auf subsidiären Schutz gestellt, welcher [Anm.: nachdem dieser dem Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde bereits zuerkannt worden war] ihm rechtskräftig wieder aberkannt wurde.Würdigend wurde des Weiteren ausgeführt, demzufolge sich die aktuelle Einreise und der aktuelle Aufenthalt des BF im Bundesgebiet als nicht rechtmäßig iSd Artikel 21, SDÜ darstelle, zumal dieser zu illegalen Erwerbszwecken erfolgt sei. Der BF hätte das österreichische Rechtssystem missbraucht und einen Antrag auf subsidiären Schutz gestellt, welcher [Anm.: nachdem dieser dem Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde bereits zuerkannt worden war] ihm rechtskräftig wieder aberkannt wurde.

Rechtlich führte das BFA aus, wonach sich keine Hinweise auf einen Sachverhalt, welcher zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG führen könnte, ergeben hätte und stelle die Rückkehrentscheidung – der Zielstaat wurde nicht genannt – auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar, weshalb die Rückehrentscheidung und die Abschiebung in die Republik Georgien zulässig sei.Rechtlich führte das BFA aus, wonach sich keine Hinweise auf einen Sachverhalt, welcher zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG führen könnte, ergeben hätte und stelle die Rückkehrentscheidung – der Zielstaat wurde nicht genannt – auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar, weshalb die Rückehrentscheidung und die Abschiebung in die Republik Georgien zulässig sei.

Ebenso bestünden gewichtige fremdenpolizeiliche Interessen, welche die Erlassung eines Einreiseverbotes gem. § 53 FPG gebieten würden. Aufgrund erheblicher öffentlicher Interessen sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen.Ebenso bestünden gewichtige fremdenpolizeiliche Interessen, welche die Erlassung eines Einreiseverbotes gem. Paragraph 53, FPG gebieten würden. Aufgrund erheblicher öffentlicher Interessen sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen.

Ob eine, respektive welche, Frist für die freiwillige Ausreise bestünde, ließ die belangte Behörde offen.

3.7. Gegen selbigen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichem Schriftsatz innerhalb offener Frist vom BF Beschwerde erhoben.

Im Wesentlichen wurde vorgebracht, wonach das Bundesamt rechts- und tatsachenirrig vorgegangen wäre. Die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung lägen nicht vor.

Unter Verweis auf die wirtschaftliche Tätigkeit des BF in der Slowakei und in Österreich seien die Voraussetzungen zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht gegeben. Insbesondere stehe nicht im ausreichenden Maße fest, ob die beschwerdeführende Partei im Bundesgebiet in rechtswidriger Weise der Schwarzarbeit nachgegangen wäre. Folgerichtig wäre das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes, der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Georgien und für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde allesamt zu verneinen.

3.8. Der BF wurde am XXXX .2022 um XXXX Uhr aus der Haft entlassen.3.8. Der BF wurde am römisch 40 .2022 um römisch 40 Uhr aus der Haft entlassen.

3.9. Mit Erkenntnis des BVwG vom 19.04.2022, Zl. L515, 2136847-4/3E, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides gemäß 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.3.9. Mit Erkenntnis des BVwG vom 19.04.2022, Zl. L515, 2136847-4/3E, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides gemäß 28 Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen.

Demgegenüber wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe stattgegeben, dass die gegen den BF erlassene Rückkehrentscheidung gemäß 28 Abs. 1 und 2 VwGVG behoben und dass gemäß § 52 Abs. 6 FPG festgestellt werde, wonach sich der BF unverzüglich in das Hoheitsgebiet Slowakei zu begeben und dies nachzuweisen habe.Demgegenüber wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe stattgegeben, dass die gegen den BF erlassene Rückkehrentscheidung gemäß 28 Absatz eins und 2 VwGVG behoben und dass gemäß Paragraph 52, Absatz 6, FPG festgestellt werde, wonach sich der BF unverzüglich in das Hoheitsgebiet Slowakei zu begeben und dies nachzuweisen habe.

Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte III, IV und V wurde stattgegeben und wurden gemäß 28 Abs. 1 und 2 VwGVG die Spruchpunkte III, IV und V behoben.Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei, römisch vier und römisch fünf wurde stattgegeben und wurden gemäß 28 Absatz eins und 2 VwGVG die Spruchpunkte römisch drei, römisch vier und römisch fünf behoben.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, demzufolge sich aus den Umständen des Aufgriffs sowie den Angaben des Rechtsmittelwerbers zweifelsfrei ergeben würde, wonach sich dieser zum Zeitpunkt seines Antreffens zu Erwerbszwecken im Bundesgebiet aufgehalten habe. Im Rahmen des Verfahrens könne es jedoch dahingestellt bleiben ob respektive inwieweit der BF – in welcher Form auch immer – rechtswidrig erwerbstätig aufgetreten sei. Allfällige Motive, wie etwa Besuchs- oder touristische Zwecke, könnten vor diesem Hintergrund definitiv ausgeschlossen werden. Der Aufenthalt des Genannten in der Slowakei sei unzweifelhaft als legal zu bewerten und stehe es selbigen auch frei, sich innerhalb der in § 21 iVm Art. 5 SDÜ angeführten Frist von 180 Tagen zur Hälfte zu Besuchs- oder touristischen Zwecken in einem Partnerstaat aufzuhalten. Da sich der BF zum genannten Zeitpunkt jedoch nur zu reinen Geschäfts- bzw. Erwerbszwecken in der beschriebenen Form im Bundesgebiet aufgehalten hätte, habe sich dessen Aufenthalt als rechtswidrig dargestellt.Beweiswürdigend wurde ausgeführt, demzufolge sich aus den Umständen des Aufgriffs sowie den Angaben des Rechtsmittelwerbers zweifelsfrei ergeben würde, wonach sich dieser zum Zeitpunkt seines Antreffens zu Erwerbszwecken im Bundesgebiet aufgehalten habe. Im Rahmen des Verfahrens könne es jedoch dahingestellt bleiben ob respektive inwieweit der BF – in welcher Form auch immer – rechtswidrig erwerbstätig aufgetreten sei. Allfällige Motive, wie etwa Besuchs- oder touristische Zwecke, könnten vor diesem Hintergrund definitiv ausgeschlossen werden. Der Aufenthalt des Genannten in der Slowakei sei unzweifelhaft als legal zu bewerten und stehe es selbigen auch frei, sich innerhalb der in Paragraph 21, in Verbindung mit Artikel 5, SDÜ angeführten Frist von 180 Tagen zur Hälfte zu Besuchs- oder touristischen Zwecken in einem Partnerstaat aufzuhalten. Da sich der BF zum genannten Zeitpunkt jedoch nur zu reinen Geschäfts- bzw. Erwerbszwecken in der beschriebenen Form im Bundesgebiet aufgehalten hätte, habe sich dessen Aufenthalt als rechtswidrig dargestellt.

Eine genauere Subsumption der Erwerbstätigkeit des Rechtsmittelwerbers wäre jedoch im gegenständlichen Verfahren nicht erforderlich.

Der Vollständigkeit halber werde noch angeführt, wonach es einem in der Slowakei ansässigen Unternehmen selbstredend freistehe, sich im Rahmen europarechtlicher Bestimmungen in den Partnerstaaten wirtschaftlich frei zu betätigen, dies ändere aber nichts am Umstand, dass Drittstaatsangehörige, welche ein solches Unternehmen betrieben oder bei einem solchen Unternehmen beschäftigt wären, die Verpflichtung treffe, die einreise- aufenthalts- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen der Staaten des beabsichtigten Aufenthaltes zu Erwerbszwecken einzuhalten. Dies sei in casu in Bezug auf den BF jedoch nicht der Fall gewesen.

Hinsichtlich der Frage einer allfälligen Erlassung einer Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, demzufolge der BF sich zum fraglichen Zeitraum nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe, jedoch im Besitz eines Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates, namentlich der Slowakei, wäre. Gründe, welche die Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung gebieten würden, lägen zweifelsfrei vor, dass diese Ausreise jedoch sofort iSd der einschlägigen Bestimmungen zu erfolgen hätte, könne aber nicht festgestellt werden.

Folgerichtig sei in casu somit gemäß § 52 Abs. 6 Satz 1 und 2 FPG vorzugehen.Folgerichtig sei in casu somit gemäß Paragraph 52, Absatz 6, Satz 1 und 2 FPG vorzugehen.

Das Privat- und Familienleben des BF wäre durch den Umstand, dass dieser berechtigt sei, zu Besuchszwecken im Rahmen des Art 21 iVm 5 SDÜ ins Bundesgebiet einreisen, bzw. aufgrund des Umstandes, dass es ihm - wie jedem anderen Fremden auch - freistehe, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet im Rahmen der einreise- aufenthalts- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen zu legalisieren und auch in der Slowakei Besuch empfangen kann, ausreichend geschützt.Das Privat- und Familienleben des BF wäre durch den Umstand, dass dieser berechtigt sei, zu Besuchszwecken im Rahmen des Artikel 21, in Verbindung mit 5 SDÜ ins Bundesgebiet einreisen, bzw. aufgrund des Umstandes, dass es ihm - wie jedem anderen Fremden auch - freistehe, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet im Rahmen der einreise- aufenthalts- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen zu legalisieren und auch in der Slowakei Besuch empfangen kann, ausreichend geschützt.

Sollte sich in weiterer Folge ergeben, dass sich aus dem zukünftigen Verhalten der BF (etwa durch Ignorieren seiner Ausreiseverpflichtung oder durch Wiederholung seines rechtswidrigen Aufenthaltes) erschließe, wonach die Voraussetzungen des § 52 Abs. 6 Satz 1 und 2 FPG nicht mehr vorliegen würden, stehe es selbigem frei, neuerlich die Voraussetzungen für eine Vorgangsweise gem. § 52 f FPG zu prüfen.Sollte sich in weiterer Folge ergeben, dass sich aus dem zukünftigen Verhalten der BF (etwa durch Ignorieren seiner Ausreiseverpflichtung oder durch Wiederholung seines rechtswidrigen Aufenthaltes) erschließe, wonach die Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 6, Satz 1 und 2 FPG nicht mehr vorliegen würden, stehe es selbigem frei, neuerlich die Voraussetzungen für eine Vorgangsweise gem. Paragraph 52, f FPG zu prüfen.

Da das Einreiseverbot dem rechtlichen Schicksal der Rückkehrentscheidung folge, wäre dieses spruchgemäß zu beheben gewesen.

3.10. Mit Schriftsatz vom 02.05.2022 erhob der Rechtsmittelwerber über seinen gewillkürten Vertreter sowohl Maßnahmenbeschwerde gegen seine Festnahme vom XXXX .2022 als auch – gesondert – eine weitere gegen die daraufhin im Anschluss vollzogene Verwaltungsverfahrenshaft vom XXXX .2022 bis zum XXXX .2022.3.10. Mit Schriftsatz vom 02.05.2022 erhob der Rechtsmittelwerber über seinen gewillkürten Vertreter sowohl Maßnahmenbeschwerde gegen seine Festnahme vom römisch 40 .2022 als auch – gesondert – eine weitere gegen die daraufhin im Anschluss vollzogene Verwaltungsverfahrenshaft vom römisch 40 .2022 bis zum römisch 40 .2022.

Inhaltlich verwies der BF primär auf seinen slowakischen Aufenthaltstitel, weshalb es ihm grundsätzlich freistünde, sich im Rahmen des § 21 iVm Art. 5 SDÜ innerhalb einer Frist von 180 Tagen 90 Tage zu Besuch- oder touristischen Zwecken in einem Partnerstaat aufzuhalten. In diesem Kontext sei zu beachten, demzufolge der Beschwerdeführer „natürlich“ einen gewerblichen Transport vorgenommen hätte, allerdings mit dessen slowakischen Firma. Hier übersehe die belangte Behörde, dass der Genannte am 21.03.2022 aufgrund eines Vertrages mit der Firma M.F.H. Logistik GmbH zwecks Erbringung der Dienstleistung (Aushilfe) für diese in Österreich mit dem Firmenfahrzeug eingereist wäre. Dazu sei der BF als Betreiber einer in der Slowakei ansässigen Firma auch legitimiert, da er in dieser Funktion Dienstleistungsaufträge auch im Bundesgebiet annehmen dürfe, wenngleich nur in einem gewissen geringfügigen Ausmaß, welches im vorliegenden Fall keinesfalls überschritten worden sei.Inhaltlich verwies der BF primär auf seinen slowakischen Aufenthaltstitel, weshalb es ihm grundsätzlich freistünde, sich im Rahmen des Paragraph 21, in Verbindung mit Artikel 5, SDÜ innerhalb einer Frist von 180 Tagen 90 Tage zu Besuch- oder touristischen Zwecken in einem Partnerstaat aufzuhalten. In diesem Kontext sei zu beachten, demzufolge der Beschwerdeführer „natürlich“ einen gewerblichen Transport vorgenommen hätte, allerdings mit dessen slowakischen Firma. Hier übersehe die belangte Behörde, dass der Genannte am 21.03.2022 aufgrund eines Vertrages mit der Firma M.F.H. Logistik GmbH zwecks Erbringung der Dienstleistung (Aushilfe) für diese in Österreich mit dem Firmenfahrzeug eingereist wäre. Dazu sei der BF als Betreiber einer in der Slowakei ansässigen Firma auch legitimiert, da er in dieser Funktion Dienstleistungsaufträge auch im Bundesgebiet annehmen dürfe, wenngleich nur in einem gewissen geringfügigen Ausmaß, welches im vorliegenden Fall keinesfalls überschritten worden sei.

Im Ergebnis wäre daher der Aufenthalt des Genannten in Österreich im fraglichen Zeitraum durchaus rechtlich legitimiert gewesen und hätte das Bundesamt zudem dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise erteilen müssen.

In diesem Zusammenhang werde auf ein konkret zitiertes Erkenntnis des BVwG verwiesen, in welchem festgehalten werde, demzufolge tatsächlich illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen mit einem Aufenthaltstitel eines anderen EU-Staats die Option eingeräumt werden müsse, umgehend freiwillig ausreisen zu können. Wenngleich der Beschwerdeführer wiederholt seine Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise in die Slowakei kundgetan habe, sei ihm dennoch diese Möglichkeit vom BFA verweigert worden; ein Angebot in diese Richtung wäre ihm noch viel weniger unterbreitet worden.

Insgesamt hätte man den BF zwei Tage lang im PAZ St. Pölten angehalten, obwohl nach einschlägiger Judikatur die Anhaltung auf absolutes Minimum zu beschränken sei. Diese Dauer könne vom BF nicht einmal in Ansätzen nachvollzogen werden, was daher in einer separaten Maßnahmenbeschwerde geltend gemacht werden würde.

3.11. In weiterer Folge erstattete das BFA am 11.05.2022 eine schriftliche Stellungnahme, aus welcher der bisherige Verfahrensgang sowie die Rechtsansicht der belangten Behörde im Detail hervorgehen.

Demnach habe die belangte Behörde in ihrem Bescheid vom 22.03.2022, Zl. XXXX , die Erlassung der Rückkehrentscheidung mit dem Erfordernis einer sofortigen Ausreise des BF mit Erwägungen hinsichtlich der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Detail begründet – somit mit einem der beiden Ausnahmetatbeständen des § 52 Abs. 6 FPG.Demnach habe die belangte Behörde in ihrem Bescheid vom 22.03.2022, Zl. römisch 40 , die Erlassung der Rückkehrentscheidung mit dem Erfordernis einer sofortigen Ausreise des BF mit Erwägungen hinsichtlich der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Detail begründet – somit mit einem der beiden Ausnahmetatbeständen des Paragraph 52, Absatz 6, FPG.

Der Aktenlage sei zu entnehmen, demzufolge der BF am 24.07.2019 zwar in sein Heimatland zurückgekehrt wäre, jedoch könnten damit nicht jene vorliegenden Kopien diverser Ausweisdokumente aus einem SIM-Verfahren in Einklang gebracht werden, mit denen sich der BF im August 2019 im Zuge einer Amtshandlung vor der LPD OÖ legitimiert habe. Daraus gehe etwa klar hervor, wonach sämtliche Personalurkunden durch georgische Behörden unmittelbar vor der offiziellen Einreise des BF auf dessen Namen ausgestellt worden seien.

Erschwerend komme hinzu, dass im Reisepass des BF zwar diverse Ein- und Ausreisestempel seines Herkunftslandes sowie der Türkei vermerkt wären, nicht jedoch ein Einreisevermerk in den Schengenraum.

Des Weiteren sei bereits im September 2021 ein Ermittlungsverfahren gegen den BF eingeleitet worden, da dieser seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet hätte. Als unmittelbares Resultat wäre der BF dazu verpflichtet worden, sich unverzüglich in die Slowakei zu begeben. Die gewillkürte Vertretung des BF hätte daraufhin einen von der ÖB PRESSBURG bestätigten Nachweis über die am 16.09.2021 erfolgte Ausreise übermittelt.

Als ebenfalls beachtlich wurde seitens des BFA der Umstand gewertet, wonach der BF augenscheinlich zwei – binnen weniger Monate ausgestellte – Reisepässe parallel verwende. Aus den darin befindlichen Kontrollstempeln könne zweifelsfrei der Schluss gezogen werden, demzufolge der BF offenkundig durch die gezielte anlassbezogene Abwechslung beider Personaldokumente vor diversen Grenzbehörden die 90-tägige Beschränkung des visumsfreien Aufenthalts binnen 180 Tage umgangen haben dürfte. Für diese These spreche auch der Umstand, dass in einem der beiden Pässe zwar stets die Aus- nie jedoch die Einreise nach Georgien vermerkt worden sei.

In Bezug auf die Dauer der Anhaltung des BF vom XXXX 2022, XXXX Uhr, bis zum XXXX 2022, XXXX Uhr, werde angemerkt, wonach die gesonderte Anfechtung eines Festnahmeauftrages jedenfalls nach vollzogener Festnahme schon allein aufgrund der Vermeidung von Doppelgleisigkeiten nicht in Betracht zu ziehen sei, was auch der höchstgerichtlichen Judikatur, konkret VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0025, zu entnehmen wäre. Bei der Überprüfung der Festnahme sei hingegen zu prüfen, ob diese rechtswidrig erfolgt sei, basierend auf einem Festnahmeauftrag, der in dieser Form nicht hätte ergehen dürfen oder welcher vor seinem Vollzug zu widerrufen gewesen wäre, was sich wiederum aus VwGH 25.10.2012, 2010/21/0378, ergeben würde.In Bezug auf die Dauer der Anhaltung des BF vom römisch 40 2022, römisch 40 Uhr, bis zum römisch 40 2022, römisch 40 Uhr, werde angemerkt, wonach die gesonderte Anfechtung eines Festnahmeauftrages jedenfalls nach vollzogener Festnahme schon allein aufgrund der Vermeidung von Doppelgleisigkeiten nicht in Betracht zu ziehen sei, was auch der höchstgerichtlichen Judikatur, konkret VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0025, zu entnehmen wäre. Bei der Überprüfung der Festnahme sei hingegen zu prüfen, ob diese rechtswidrig erfolgt sei, basierend auf einem Festnahmeauftrag, der in dieser Form nicht hätte ergehen dürfen oder welcher vor seinem Vollzug zu widerrufen gewesen wäre, was sich wiederum aus VwGH 25.10.2012, 2010/21/0378, ergeben würde.

Im vorliegenden Fall handle es sich beim Beschwerdeführer um einen georgischen Staatsbürger, welcher in dieser Eigenschaft für einen visumsfreien Aufenthalt im Schengenraum, der drei Monate pro Halbjahr nicht überschreite, legitimiert sei. Auch während dieses Zeitraums hindurch wäre es dem Berechtigten nicht erlaubt, einer illegalen Beschäftigung nachzugehen.

Gemäß § 40 Abs. 1 Z 3 BFA-VG seien Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dazu ermächtigt, einen Fremden festzunehmen, der sich illegal im Bundesgebiet aufhalte.Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG seien Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dazu ermächtigt, einen Fremden festzunehmen, der sich illegal im Bundesgebiet aufhalte.

In casu wäre es unstrittig, demzufolge sich der BF zum Festnahmezeitpunkt nicht zu Besuchs- oder Tourismuszwecken in Österreich aufgehalten habe. Folgerichtig wäre eine diesbezügliche Berechtigung völlig ohne Belang, zumal sich dieser ausschließlich zur Ausübung einer – allenfalls illegalen – Tätigkeit im Bundesgebiet befunden hätte.

Für den Festnahmeauftrag iSd § 34 Abs. 1 Z 2 BFA-VG wäre lediglich der aufenthaltsrechtliche Status des BF relevant gewesen und sei die genauere rechtliche Subsumtion in diesem Kontext nicht entscheidungsrelevant gewesen. Die Beurteilung der Einschätzung, wonach der BF unrechtmäßig in Österreich aufhältig gewesen wäre, müsse ex-ante vorgenommen und könne diesbezüglich keinerlei Fehlverhalten seitens der zuständigen Behörde erkannt werden. Für den Festnahmeauftrag iSd Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG wäre lediglich der aufenthaltsrechtliche Status des BF relevant gewesen und sei die genauere rechtliche Subsumtion in diesem Kontext nicht entscheidungsrelevant gewesen. Die Beurteilung der Einschätzung, wonach der BF unrechtmäßig in Österreich aufhältig gewesen wäre, müsse ex-ante vorgenommen und könne diesbezüglich keinerlei Fehlverhalten seitens der zuständigen Behörde erkannt werden.

Die im zweiten Beschwerdeschriftsatz monierte Dauer der Anhaltung müsse vor dem Hintergrund bewertet werden, dass der belangten Behörde ein angemessener Zeitraum für die sachgerechte Prüfung der relevanten Fragestellungen zuzugestehen sei. In casu habe sich der BF insgesamt knapp 27 Stunden von seiner Festnahme bis zu seiner Entlassung in Verwaltungsverwahrungshaft befunden – ein Zeitraum, welcher den gesetzlich normierten Rahmen des § 40 Abs. 4 BFA-VG nur knapp über ein Drittel beansprucht hätte und daher so kurz wie möglich gehalten worden wäre.Die im zweiten Beschwerdeschriftsatz monierte Dauer der Anhaltung müsse vor dem Hintergrund bewertet werden, dass der belangten Behörde ein angemessener Zeitraum für die sachgerechte Prüfung der relevanten Fragestellungen zuzugestehen sei. In casu habe sich der BF insgesamt knapp 27 Stunden von seiner Festnahme bis zu seiner Entlassung in Verwaltungsverwahrungshaft befunden – ein Zeitraum, welcher den gesetzlich normierten Rahmen des Paragraph 40, Absatz 4, BFA-VG nur knapp über ein Drittel beansprucht hätte und daher so kurz wie möglich gehalten worden wäre.

Im Ergebnis wurde daher die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

3.12. Ein aktueller Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist nicht evident.

II. Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:römisch zwei. Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:

Der BF ist Staatsbürger Georgiens. Zumindest seit 21.03.2022 illegal im Bundesgebiet aufhältig gewesen, wurde der BF an diesem Tag dabei betreten, dass er als Fahrer ein in Österreich zugelassenes Firmenfahrzeug zum Möbeltransport entgeltlich gelenkt hat. Die Motivation hinter seinem Aufenthalt in Österreich war – ausdrücklich von diesem eingeräumt – rein wirtschaftlicher Natur; Besuchs- oder touristische Zwecke lagen der Einreise nicht zugrunde.


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III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch drei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

1.1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA zur Zl. XXXX , sowie den vorliegenden Gerichtsakten des BVwG. An der georgischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers bestanden nie Zweifel und ist diese auch unstrittig. 1.1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA zur Zl. römisch 40 , sowie den vorliegenden Gerichtsakten des BVwG. An der georgischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers bestanden nie Zweifel und ist diese auch unstrittig.

1.2. Der Zeitpunkt der Festnahme sowie der Zeitpunkt der Entlassung ergeben sich aus der Aktenlage. Die Rechtsgrundlage der Festnahme ergibt sich aus dem Akt sowie dem Verdacht der illegalen Einreise in das Bundesgebiet.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."2.1. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

3.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:3.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet:

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.


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Zu Spruchteil A)

3.3. Der mit "Festnahme" betitelte § 40 des BFA-VG in der zum Festnahmezeitpunkt geltenden Fassung lautet:3.3. Der mit "Festnahme" betitelte Paragraph 40, des BFA-VG in der zum Festnahmezeitpunkt geltenden Fassung lautet:

"§ 40. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,

1.-gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,1.-gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht,

2.-wenn dieser Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder2.-wenn dieser Auflagen gemäß Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt oder

3.-der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn

1.-dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist,

2.-gegen diesen eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde,

3.-gegen diesen nach § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,3.-gegen diesen nach Paragraph 27, AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,

4.-gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde oder

5.-auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.(3) In den Fällen der Absatz eins und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.

(4) Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur gemäß § 77 Abs. 5 FPG oder in Schubhaft gemäß § 76 FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.(4) Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und Absatz 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur gemäß Paragraph 77, Absatz 5, FPG oder in Schubhaft gemäß Paragraph 76, FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.

(5) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 gelten dabei sinngemäß.(5) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, gelten dabei sinngemäß.

(6) Während der Zulässigkeit der Sicherung der Zurückweisung im Flughafenverfahren sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, zu verhindern, dass ein zurückgewiesener Asylwerber in das Bundesgebiet einreist, soweit es ihm nicht gestattet ist."

3. Zur Frage der Rechtswidrigkeit der Festnahme am XXXX .2022:3. Zur Frage der Rechtswidrigkeit der Festnahme am römisch 40 .2022:

3.1. In der Beschwerde finden sich keine konkreten und schlüssigen Ausführungen, wonach im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen einer Festnahme gemäß §§ 40 Abs. 1 Z 1 iVm 34 Abs. 1 Z 2 BFA-VG nicht vorgelegen wären. Die lapidare Behauptung, derzufolge der BF gemäß § 21 iVm Art. 5 SDÜ halbjährlich generell zu einem visumsfreien Aufenthalt im Bundesgebiet im Ausmaß von 90 Tagen berechtigt sei, geht in Ermangelung allfälliger Besuchs- respektive Tourismuszwecke in casu ins Leere, zumal der Genannte selbst zugab, entgeltlich Möbel für ein Unternehmen transportiert zu haben. 3.1. In der Beschwerde finden sich keine konkreten und schlüssigen Ausführungen, wonach im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen einer Festnahme gemäß Paragraphen 40, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit 34 Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG nicht vorgelegen wären. Die lapidare Behauptung, derzufolge der BF gemäß Paragraph 21, in Verbindung mit Artikel 5, SDÜ halbjährlich generell zu einem visumsfreien Aufenthalt im Bundesgebiet im Ausmaß von 90 Tagen berechtigt sei, geht in Ermangelung allfälliger Besuchs- respektive Tourismuszwecke in casu ins Leere, zumal der Genannte selbst zugab, entgeltlich Möbel für ein Unternehmen transportiert zu haben.

Auch der Verweis auf die unternehmerische Tätigkeit des Rechtsmittelwerbers erweist sich im vorliegenden Fall als nicht zielführend, zumal auch die Ausübung der Dienstnehmerfreizügigkeit im EU-Binnenraum nicht von der grundsätzlichen Verpflichtung für Drittstaatsangehörige entbindet, die einschlägigen arbeits-, einreise- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen des jeweiligen Mitgliedslands zu beachten.

Der zugrundeliegende Sachverhalt legt objektiv – auch nach damaliger Einschätzung der sogleich miteinbezogenen Finanzpolizei – die Ausübung von Schwarzarbeit nahe. Nicht zuletzt basierend auf der im Verfahrensgang detailliert dargestellten Vorgeschichte des Genannten erscheint eine Festnahme gemäß §§ 40 Abs. 1 Z 1 iVm 34 Abs. 1 Z 2 BFA-VG im Ergebnis geboten und nicht unzulässig. Die belangte Behörde hatte zum Entscheidungszeitpunkt begründeten Verdacht in Bezug auf die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Rechtsmittelwerbers, weshalb sich die Vorgangsweise seiner Anhaltung im Ergebnis als rechtskonform sowie absolut angemessen und angebracht erweist.Der zugrundeliegende Sachverhalt legt objektiv – auch nach damaliger Einschätzung der sogleich miteinbezogenen Finanzpolizei – die Ausübung von Schwarzarbeit nahe. Nicht zuletzt basierend auf der im Verfahrensgang detailliert dargestellten Vorgeschichte des Genannten erscheint eine Festnahme gemäß Paragraphen 40, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit 34 Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG im Ergebnis geboten und nicht unzulässig. Die belangte Behörde hatte zum Entscheidungszeitpunkt begründeten Verdacht in Bezug auf die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Rechtsmittelwerbers, weshalb sich die Vorgangsweise seiner Anhaltung im Ergebnis als rechtskonform sowie absolut angemessen und angebracht erweist.

Des Weiteren ist für den BF auch mit dem im Beschwerdeschriftsatz zitierten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts nichts gewonnen: So liegt jener Entscheidung ein gänzlich anderer Sachverhalt – Rückkehrentscheidung aufgrund erwiesener Schwarzarbeit und daraufhin verhängte Schubhaft – zugrunde, was sich auch anhand der zugrundeliegenden Rechtsnormen unschwer erkennen lässt. Im Gegensatz dazu resultiert die Anhaltung des Genannten in casu – wie bereits ausführlich dargestellt – auf der behördlichen Überprüfung dessen aufenthaltsrechtlichen Status; nach Klärung des selbigen wurde dieser auch unverzüglich wieder auf freien Fuß gesetzt.

3.4. Soweit in der Beschwerde offenbar eine gänzlich andere Vorgangsweise als zwingend angesehen wird – ohne dass diese auch nur in groben Zügen dargestellt worden wäre – ist eine solche aus § 40 BFA-VG jedenfalls nicht ableitbar. Vielmehr gibt diese Bestimmung der Behörde eine gewisse zeitliche Flexibilität, um auf konkrete Probleme einzugehen.3.4. Soweit in der Beschwerde offenbar eine gänzlich andere Vorgangsweise als zwingend angesehen wird – ohne dass diese auch nur in groben Zügen dargestellt worden wäre – ist eine solche aus Paragraph 40, BFA-VG jedenfalls nicht ableitbar. Vielmehr gibt diese Bestimmung der Behörde eine gewisse zeitliche Flexibilität, um auf konkrete Probleme einzugehen.

Sohin ist im Ergebnis hinsichtlich der in casu verfahrensrelevanten Festnahme keine Rechtswidrigkeit feststellbar.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

4.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.4.1. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

4.2. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.4.2. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.

Die Beschwerde beschränkt sich weitgehend auf Rechtsfragen. Für die Befragung von Vertretern des Bundesministeriums für Inneres zu allfälligen systematischen (grundlosen) Festnahmen auf Basis eines Erlasses besteht schon deshalb kein Anlass, weil im gegenständlichen Fall der Grund der Festnahme im Akt klar belegt ist und diese zweifelsfrei auf einer gesetzlichen Grundlage erfolgte. Aus der Aktenlage haben sich zudem keine Zweifel an der grundsätzlichen Haftfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben. Die Erläuterung von Rechtsfrage in einer mündlichen Verhandlung ist nicht erforderlich.

5. Kostenersatz

5.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).5.1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

5.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.5.2. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

Im gegenständlichen Fall ist das Bundesamt die obsiegende Partei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz war folgerichtig abzuweisen. Ein allfälliger Kostenzuspruch zugunsten der obsiegenden Erstinstanz entfällt im vorliegenden Fall jedoch, zumal das Bundesamt keinen Antrag auf Kostenersatz gestellt hat.

Hinsichtlich der Eingabegebühr ist eine Befreiung oder ein Ersatz nicht vorgesehen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Punkten bei Spruchteil II. A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Punkten bei Spruchteil römisch zwei. A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.


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Schlagworte

Aufenthaltstitel Erwerbstätigkeit Festnahme Festnahmeauftrag illegale Einreise illegaler Aufenthalt Rückkehrentscheidung Schwarzarbeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:W150.2254598.1.00

Im RIS seit

05.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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