Entscheidungsdatum
04.07.2022Norm
BBG §40Spruch
L515 2252961-1/5E, L515 2252961-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER und den fachkundigen Laienrichter RR Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, VSNR.: XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen – Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 04.11.2021 Zl. OB: XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER und den fachkundigen Laienrichter RR Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, VSNR.: römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen – Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 04.11.2021 Zl. OB: römisch 40 , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen. A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen.
Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Die beschwerdeführende Partei (nachfolgend "bP") war seit 04.05.2017 im Besitz eines bis 30.06.2021 befristeten Behindertenpasses, basierend auf einem gutachterlich festgestellten GdB von 50 v.H. (Ausschlaggebend: Zustand nach Mammakarzinom) und beantragte am im Akt ersichtlichen Datum beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen - Sozialministeriumservice als belangte Behörde ("bB") unter Beifügung eines Befundkonvolutes die Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung im Behindertenpasses.
1.2. In der Folge wurde am 27.08.2021 (Begutachtung am 07.07.2021) ein ärztliches Sachverständigengutachten eines Allgemeinmediziners erstellt. Das Gutachten ergab einen Gesamtgrad der Behinderung („GdB“) von 40 v.H. Das Gutachten ergab einen Z.n. Mammakarzinom rechts 06/2016; Z.n. subkutaner Mastektomie und Mamillenresektion und Sofortrekonstruktion, postoperative Schmerzen rechter Arm, Ablauf der Heilungsbewährung (Pos. Nr. 08.03.01, GdB 30 v.H.); Lebercirrhose; Verdacht auf beginnende Lebercirrhose bei nichtalkoholischer Fettleber, derzeit stabil nach Therapie (Pos. Nr. 07.05.04, GdB 30 v.H.); Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus; Medikamentöse Monotherapie, HbA1c 5,8 % (Pos. Nr. 09.02.01, GdB 20 v.H.); Speiseröhre - Gastroösophagealer Reflux; Ergebnis Gastroskopiebefund 11/2019: milde Gastritis, kein Gastroskopiebefund bezüglich Cardiainsuffizienz Hill Grad IV vorhanden, beschwerdefrei unter medikamentöser Therapie (Pos. Nr. 07.03.05, GdB 20 v.H.); Kniegelenksabnützung rechts; Endlagige Bewegungseinschränkung, berichtete Schmerzen (Pos. Nr. 02.05.18, GdB 20 v.H.); Migräne; Berichtete Schmerzattacken 4 mal pro Monat, Bedarfsmedikation ausreichend (Pos. Nr. 04.11.01, GdB 20 v.H.); Arterielle Hypertonie; Medikamentöse Monotherapie (Pos. Nr. 05.01.01, GdB 10 v.H.), sohin einen Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. 1.2. In der Folge wurde am 27.08.2021 (Begutachtung am 07.07.2021) ein ärztliches Sachverständigengutachten eines Allgemeinmediziners erstellt. Das Gutachten ergab einen Gesamtgrad der Behinderung („GdB“) von 40 v.H. Das Gutachten ergab einen Z.n. Mammakarzinom rechts 06 aus 2016,; Z.n. subkutaner Mastektomie und Mamillenresektion und Sofortrekonstruktion, postoperative Schmerzen rechter Arm, Ablauf der Heilungsbewährung (Pos. Nr. 08.03.01, GdB 30 v.H.); Lebercirrhose; Verdacht auf beginnende Lebercirrhose bei nichtalkoholischer Fettleber, derzeit stabil nach Therapie (Pos. Nr. 07.05.04, GdB 30 v.H.); Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus; Medikamentöse Monotherapie, HbA1c 5,8 % (Pos. Nr. 09.02.01, GdB 20 v.H.); Speiseröhre - Gastroösophagealer Reflux; Ergebnis Gastroskopiebefund 11/2019: milde Gastritis, kein Gastroskopiebefund bezüglich Cardiainsuffizienz Hill Grad römisch vier vorhanden, beschwerdefrei unter medikamentöser Therapie (Pos. Nr. 07.03.05, GdB 20 v.H.); Kniegelenksabnützung rechts; Endlagige Bewegungseinschränkung, berichtete Schmerzen (Pos. Nr. 02.05.18, GdB 20 v.H.); Migräne; Berichtete Schmerzattacken 4 mal pro Monat, Bedarfsmedikation ausreichend (Pos. Nr. 04.11.01, GdB 20 v.H.); Arterielle Hypertonie; Medikamentöse Monotherapie (Pos. Nr. 05.01.01, GdB 10 v.H.), sohin einen Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
In Bezug auf die gesundheitlichen Änderungen zum Vorgutachten ging die bP von nachfolgendem Sachverhalt aus: „Ablauf der Heilsbewährung nach Mammakarzinom. Neu berücksichtigte Leiden: beginnende L[e]berzirrhose, Reflux bei Cardiainsuffizienz, DM II, Knieabnützung rechts, Migräne“In Bezug auf die gesundheitlichen Änderungen zum Vorgutachten ging die bP von nachfolgendem Sachverhalt aus: „Ablauf der Heilsbewährung nach Mammakarzinom. Neu berücksichtigte Leiden: beginnende L[e]berzirrhose, Reflux bei Cardiainsuffizienz, DM römisch zwei, Knieabnützung rechts, Migräne“
1.3. Mit Schreiben vom 29.09.2021 wurde der bP das seitens der belangten Behörde eingeholte Gutachten zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.
In ihrer Stellungnahme monierte die bP die ihrer Ansicht nach zu geringe Einschätzung. Ihren ärztlichen Befunden zur Folge leide sie an vielen Krankheiten und sei deswegen überfordert. Sie habe keine Kraft und sei vergesslich. Letzte Woche habe sie im Ofen einen Topf vergessen, weshalb beinahe ihre Küche abgebrannt sei.
1.4. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 04.11.2021 wurde der Antrag der bP abgewiesen; mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 40% erfülle sie die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht. Das Gutachten des medizinischen Sachverständigen vom 27.08.2021 wurde dem Bescheid beigelegt.
1.5. Gegen diesen Bescheid erhob die bP mit einem bei der bB am 30.11.2021 eingelangten Schreiben Beschwerde. Bezugnehmend auf die ärztlichen Befunde führte sie aus, an vielen Krankheiten zu leiden. Sie sei wegen ihren Krankheiten überfordert, habe keine Kraft und leide an Vergesslichkeit, was ihr zu denken gebe und sie deswegen einen Arzt aufsuchen müsse. Sie bitte diese Anmerkungen zu Kenntnis zu nehmen.
1.6. Im Verfahren zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wurde ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Anästhesie und Allgemeinmedizinerin eingeholt. Das Gutachten vom 08.03.2022 (Begutachtung am 02.02.2021) ergab Z.n. Brustkrebs rechts 06/16, Z.n. subkutaner Mastektomie und Mamillenresektion und Sofortrekonstruktion, postoperative Schmerzen rechter Arm, rezidivfreier Ablauf der Heilungsbewährung (Pos. Nr. 08.03.01, GdB 30 v.H.); Leberzirrhose bei NASH (Nichtalkoholischer Fettleber), ED 10/2018, als Diagnose, allerdings laut Histologie 10/18 milde Steatohepatitis ohne dezidierten cirrhotischen Umbau des Leberparenchyms. Seither keine neuen fachspezifischen Befunde, zuletzt als Hepatopathie klassifiziert mit V.a. beginnende Zirrhose. Keine spezifische Medikation, keine spezifischen Funktionsstörungen (Pos.Nr. 07.05.01, GdB 20 v.H.); Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus, Medikamentöse Monotherapie, HbA1c zuletzt 5,8% (Pos. Nr. 09.02.01, GdB 20 v.H.); Kniegelenksabnützung rechts, Endlagige Bewegungseinschränkung, berichtete Schmerzen (Pos. Nr. 02.05.18, GdB 20 v.H.); Leichte Gastritis/Magenschleimhautentzündung, gastroösophagealer Reflux, Geringe Antrumgastritis laut aktuellstem Gastroskopiebefund 07/21, aktuell Monotherapie mit Säurehemmer (Pos. Nr. 07.04.01, GdB 10 v.H.); Migräne, Berichtete Schmerzattacken 4 mal pro Monat, keine aktuell bestätigte Medikation (Pos. Nr. 04.11.01, GdB 10 v.H.); Hypertonie, Medikamentöse Monotherapie (Kombinationspräparat), (Pos. Nr. 05.01.01, GdB 10 v.H.); sohin einen Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Herabsetzung der Pos 2, 4 und 6 des Vorgutachtens anhand der Befunde, Medikation und Klinik. Die Herabsetzung von 40% auf 30% wurde mit der Neubewertung des Leberleidens begründet. 1.6. Im Verfahren zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wurde ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Anästhesie und Allgemeinmedizinerin eingeholt. Das Gutachten vom 08.03.2022 (Begutachtung am 02.02.2021) ergab Z.n. Brustkrebs rechts 06/16, Z.n. subkutaner Mastektomie und Mamillenresektion und Sofortrekonstruktion, postoperative Schmerzen rechter Arm, rezidivfreier Ablauf der Heilungsbewährung (Pos. Nr. 08.03.01, GdB 30 v.H.); Leberzirrhose bei NASH (Nichtalkoholischer Fettleber), ED 10 aus 2018,, als Diagnose, allerdings laut Histologie 10/18 milde Steatohepatitis ohne dezidierten cirrhotischen Umbau des Leberparenchyms. Seither keine neuen fachspezifischen Befunde, zuletzt als Hepatopathie klassifiziert mit römisch fünf.a. beginnende Zirrhose. Keine spezifische Medikation, keine spezifischen Funktionsstörungen (Pos.Nr. 07.05.01, GdB 20 v.H.); Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus, Medikamentöse Monotherapie, HbA1c zuletzt 5,8% (Pos. Nr. 09.02.01, GdB 20 v.H.); Kniegelenksabnützung rechts, Endlagige Bewegungseinschränkung, berichtete Schmerzen (Pos. Nr. 02.05.18, GdB 20 v.H.); Leichte Gastritis/Magenschleimhautentzündung, gastroösophagealer Reflux, Geringe Antrumgastritis laut aktuellstem Gastroskopiebefund 07/21, aktuell Monotherapie mit Säurehemmer (Pos. Nr. 07.04.01, GdB 10 v.H.); Migräne, Berichtete Schmerzattacken 4 mal pro Monat, keine aktuell bestätigte Medikation (Pos. Nr. 04.11.01, GdB 10 v.H.); Hypertonie, Medikamentöse Monotherapie (Kombinationspräparat), (Pos. Nr. 05.01.01, GdB 10 v.H.); sohin einen Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Herabsetzung der Pos 2, 4 und 6 des Vorgutachtens anhand der Befunde, Medikation und Klinik. Die Herabsetzung von 40% auf 30% wurde mit der Neubewertung des Leberleidens begründet.
Die Begründung des Gutachtens entspricht im objektiven Aussagekern jener des unter Punkt 1.2. genannten Gutachtens.
1.7. Da das Beschwerdevorentscheidungsverfahren nicht fristgerecht erledigt wurde, wurde die Beschwerde samt Akt dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 18.03.2022 zur Entscheidung vorgelegt. Die Beschwerdevorlage langte am selben Tag beim Bundesver-waltungsgericht ein.
1.8. Der gemäß der Geschäftsverteilung des ho. Gerichts zuständige Senat des Bundesverwaltungsgerichtes beschloss am 23.6.2022, den Antrag als unbegründet abzuweisen.
1.9. Seitens des ho. Gerichts wurden der bP die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.1.9. Seitens des ho. Gerichts wurden der bP die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.
Eine Stellungnahme langte nicht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Die bP ist türkische Staatsbürgerin und an der im Akt ersichtlichen Adresse im Inland wohnhaft. Die bP ist nach niederlassungsrechtlichen Bestimmungen rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältg.
1.2.Im Hinblick auf die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung erfolgte am 02.02.2022 im Auftrag des Sozialministeriumservice eine Begutachtung durch eine ärztliche Sachverständige (Fachärztin für Anästhesie und Allgemeinmedizinerin). Das betreffende Gutachten vom 08.03.2022 weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf und wird zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben:
"...
Anamnese:
Vorgutachten 07/21 Dr. […] mit 40% wegen Z.n. Brustkrebs re 06/16 30%, Lebercirrhose 30%, NIDDM 20%, GERD 20%, Knie re 20%, Migräne 20%, Hypertonie 10%.
Nun Beschwerde bzw Stellungnahme gegen den Bescheid.
Derzeitige Beschwerden:
Vergesse mittlerweile sehr viel. Am re Arm Probleme mit Lymphe, aber keine Schwellung, sie passe auf. Lebercirrhose.
Zucker und Blutdruck mit Medikation gut eingestellt. Keine Med. wegen der Leber. Bzgl. Mamma-Ca unuauff., rezidivfrei. Migräne sei nicht so schlimm, mit TAbl. im Griff. Aber die Füße seien schwer.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Keine aktuelle ärztl. Med.-Bestätigung - laut Pat. (Schachtelabschnitte): Pantoloc, Metformin, Zolmitriptan, Trittico, Exforge HCT, Diclofenac 75mg bB, Cal-D-Vita, Mutan, Novalgin bB.
Laut Befund 08/21: Cal-D-Vita, Exforge HCT, Letrozol, Metformin, Oleovit, Pantoloc.
Sozialanamnese:
Bäckereihilfskraft vollzeitig.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Alle in der Untersuchung vorgelegten und elektron. vorliegenden Befunde/Nachweise inkl. allfällig vorhandener Vorgutachten wurden eingesehen und berücksichtigt – maßgebliche Auszüge daraus werden nachstehend aufgelistet:
10/21 Labor Dr. […]: Nierenfunktionswerte unauff., Leberfunktion: GGT erhöht (127); HbA1c 5,5%
08/21 BHSL:
Leberzirrhose bei NASH, ED 10/2018
- Elastographie 09/19: F4 (35kPa)
- Leberhistologie 10/18: Herdförmig bis 90 %ige makrovesikuläre Steatose mit milder Steatohepatitis ohne dezidierten cirrhotischen Umbau des Leberparenchyms
- Z.n. Therapie mit Entocort 10/18 - 11/18 bei V.a. AIH- Z.n. Therapie mit Entocort 10/18 - 11/18 bei römisch fünf.a. AIH
- Z.n. Azathioprin bei Verdacht auf AIH 11/2018 bis 01/2020- Z.n. Azathioprin bei Verdacht auf AIH 11 aus 2018, bis 01/2020
- Splenomegalie
- Gastroskopie 11/19: kein Hinweis auf Ösophagus- oder Fundusvtarizen, milde hypertensive Gastropathie - MRT 11/19: 8mm Hämangiom Seg VI- Gastroskopie 11/19: kein Hinweis auf Ösophagus- oder Fundusvtarizen, milde hypertensive Gastropathie - MRT 11/19: 8mm Hämangiom Seg römisch sechs
Diabetes mellitus Typ 2
Adipositas Grad III, BMI 40Adipositas Grad römisch drei, BMI 40
Cardiainsuffizienz Hill Grad IVCardiainsuffizienz Hill Grad römisch vier
Z.n. invasiv duktalem Mammakarzinom rechts, ED 03/16,
- ki67: 65%, ER 95%, PR 100%, Her-2-neu 1 +
- Z.n. subkutaner Mastektomie, Mamillenresektion und Sofortrekonstruktion
- Stadium: pT1b pNO (0/3 sn) LO VO RO, G1
- ab 06/16: adjuvant Tamoxifen
- ab 06/18: Umstellung auf Letrozol bei Endometriumhyperplasie
Migräne mit Aura, ED 05/2019
Laktoseintoleranz, ED 11/2019
07/21 BHSL: Gastroskopie:
Gastritis mit Punctum maximum im Antrum.
Kein Hinweis auf oder Fundus oder ösophageale Varizen.
Ektope Magenschleimhautinseln im oberen Ösophagus.
06/21 BHSL Chir.: Onkologische Kontrolle bei Z.n.Brustkrebs re - nur erste von drei Seiten, ohne Befundergebnis.
01/21 BHSL: wegen Hepatopathie bei NASH, V.a. incip. Zirrhose01/21 BHSL: wegen Hepatopathie bei NASH, römisch fünf.a. incip. Zirrhose
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
gut.
Ernährungszustand:
adipös.
Größe: 159,00 cm Gewicht: 105,00 kg Blutdruck:
Klinischer Status – Fachstatus:
Sensorium: unauff.
Haut: intakt, gut durchblutet
Kopf/Hals unauff.
Thorax: re Brust mit Z.n. Aufbau ohne Mamillenerhalt, Narbe leicht verzogen und eingezogen.
Herz/Lunge: unauff. (rhy, nf / VA, Eupnoe)
Abdomen: unauff.
WS: achsgerecht, frei beweglich
OE: Re Arm im medialen Anteil druckschmerzhaft, keine Schwellung, keine Aktivierungszeichen, re Schulter Abduktion schmerzhaft eingeschränkt, sonst die Gelenke frei beweglich, Nacken-/Kreuzgriff vollständig, Faustschluss bds. vollständig, grobe Kraft uneingeschränkt, grobneur. unauff.
UE: große Gelenke insgesamt frei beweglich, beide Knie in Valgusstellung und deutliche Konturänderung durch Adipositas, grobe Kraft uneingeschränkt, grobneurol. unauff., keine Ödeme, keine Varizen
Gesamtmobilität – Gangbild:
frei, zügig, symm., Zehen-/Fersengang bds durchführbar, Einbeinstand bds durchführbar.
Status Psychicus:
unauffällig in Orientierung, Antrieb, Gedankenablauf, Stimmung ausgeglichen.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
Gdb %
1) Z.n. Brustkrebs rechts 06/16.
Z.n. subkutaner Mastektomie und Mamillenresektion und Sofortrekonstruktion, postoperative Schmerzen rechter Arm, rezidivfreier Ablauf der Heilungsbewährung.
Pos. Nr. 08.03.01, GdB 30 v. H.
2) Leberzirrhose bei NASH (Nichtalkoholischer Fettleber), ED 10/2018.2) Leberzirrhose bei NASH (Nichtalkoholischer Fettleber), ED 10 aus 2018,.
als Diagnose, allerdings laut Histologie 10/18 milde Steatohepatitis ohne dezidierten cirrhotischen Umbau des Leberparenchyms. Seither keine neuen fachspezifischen Befunde, zuletzt als Hepatopathie klassifiziert mit V.a. beginnende Zirrhose. Keine spezifische Medikation, keine spezifischen Funktionsstörungen.als Diagnose, allerdings laut Histologie 10/18 milde Steatohepatitis ohne dezidierten cirrhotischen Umbau des Leberparenchyms. Seither keine neuen fachspezifischen Befunde, zuletzt als Hepatopathie klassifiziert mit römisch fünf.a. beginnende Zirrhose. Keine spezifische Medikation, keine spezifischen Funktionsstörungen.
Pos. Nr. 07.05.01, GdB 20 v. H.
3) Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus.
Medikamentöse Monotherapie, HbA1c zuletzt 5,8%.
Pos. Nr. 09.02.01, GdB 20 v. H.
4) Kniegelenksabnützung rechts.
Endlagige Bewegungseinschränkung, berichtete Schmerzen.
Pos. Nr. 02.05.18, GdB 20 v. H.
5) Leichte Gastritis/Magenschleimhautentzündung, gastroösophagealer Reflux.
Geringe Antrumgastritis laut aktuellstem Gastroskopiebefund 07/21, aktuell Monotherapie mit Säurehemmer.
Pos. Nr. 07.04.01, GdB 10 v. H.
6) Migräne.
Berichtete Schmerzattacken 4 mal pro Monat, keine aktuell bestätigte Medikation.
Pos. Nr. 04.11.01, GdB 10 v. H.
7) Hypertonie.
Medikamentöse Monotherapie (Kombinationspräparat).
Pos. Nr. 05.01.01, GdB 10 v. H.
Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Führend ist Pos 1.
Die übrigen Positionen geringfügig bzw ohne Wechselwirkung mit dem führenden Leiden und daher nicht stufenerhöhend
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Lactoseintoleranz, Adipositas, Z.n. Adnexektomie beidseits - keine Fachbefunde.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Herabsetzung der Pos 2, 4 und 6 des Vorgutachtens anhand der Befunde, Medikation und Klinik.
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
Herabsetzung von 40% auf 30% aufgrund der Neubewertung des Leberleidens.
Dauerzustand
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? keine Gehbehinderung erfassbar, Benützung öffentlicher Verkehrsmittel möglich (einsteigen, anhalten, sicherer Transport).
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein.
Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Kranken-diätverpflegung liegen vor, wegen:
Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.03., GdB: 20 v.H.
Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit, GdB: 20 v.H.
Begründung: Diabetes, Leberleiden.
[…]“Begründung: Diabetes, Leberleiden., […]“
2.0. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt.2.1. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt.
Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungs-verfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungs-verfahrens.
2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).
Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).
Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108). Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt vergleiche z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).
Liegen sich widersprechende Gutachten (Anm.: bzw. dem Beweiswert eines Gutachtens gleichkommende Bescheinigungsmittel) vor, steht es dem Gericht frei, diese im Rahmen der Beweiswürdigung frei zu würdigen, ohne ein weiteres Gutachten einholen zu müssen (VwGH 11.9.2020, Ra 2018/040189).Liegen sich widersprechende Gutachten Anmerkung, bzw. dem Beweiswert eines Gutachtens gleichkommende Bescheinigungsmittel) vor, steht es dem Gericht frei, diese im Rahmen der Beweiswürdigung frei zu würdigen, ohne ein weiteres Gutachten einholen zu müssen (VwGH 11.9.2020, Ra 2018/040189).
Fallbezogen ergibt sich aus den vorgegangenen Ausführungen Folgendes:
Im gegenständlichen Fall holte die bB 2 Gutachten ein, wobei das erste von einem GdB von 40 vH und das zweite einen GdB von 30 vH ergab.
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass das jüngere Gutachten vom 08.03.2022 auf einer jeweils jüngeren, aktuelleren und breiteren Befundlage fußt als das vorausgehende vom 27.08.2021.
Das Gericht schließt sich dem Gutachten vom 08.03.2022 an. Es weist jedoch ausdrücklich darauf hin, dass in Bezug auf das Vorgutachten vom 27.08.2021 in Bezug auf den objektiven Aussagekern des festgestellten Sachverhalts keine Unplausibilität vorliegt, soweit es sich nicht um den Verdacht auf einer beginnenden Leberzirrhose bei nichtalkoholischer Fettleber, derzeit stabil nach Therapie der bP, handelt, zumal die dem Gutachten vom 27.08.2021 zu Grunde liegende Befundlage eine andere war und der Gutachter in seinem Gutachten vom 27.08.2021 Befunde noch nicht berücksichtigen konnte, die der Gutachterin im Rahmen der Erstellung des Gutachtens vom 08.03.2022 jedoch vorlagen.
Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gegenständlich eingeholte Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Anästhesie und Allgemeinmedizin vom 08.03.2022 schlüssig, nachvollziehbar und weist keine relevanten Widersprüche auf. Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt es auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den vorgelegten Befunden, entsprechen der festgestellten Funktionseinschränkung. Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises.
Die vorliegenden Funktionseinschränkungen wurden von der Sachverständigen im Rahmen der klinischen Untersuchung am 02.02.2022 unter Berücksichtigung der im Zuge des Antrages vorgelegten Befunde sowie des Vorgutachtens samt Befunde erhoben und den entsprechenden Positionsnummern der Einschätzungsverordnung zugeordnet. Das zitierte Gutachten nimmt einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. an. Führendes Leiden stellt wie bereits im Vorgutachten die Funktionseinschränkung „Z.n. Brustkrebs rechts 06/16. Z.n. subkutaner Mastektomie und Mamillenresektion und Sofortrekonstruktion, postoperative Schmerzen rechter Arm, rezidivfreier Ablauf der Heilungsbewährung“ mit einem GdB von 30% dar, welches durch die Leberzirrhose bei NASH (Nichtalkoholischer Fettleber), ED 10/2018, als Diagnose, allerdings laut Histologie 10/18 milde Steatohepatitis ohne dezidierten cirrhotischen Umbau des Leberparenchyms. Seither keine neuen fachspezifischen Befunde, zuletzt als Hepatopathie klassifiziert mit V.a. beginnende Zirrhose. Keine spezifische Medikation, keine spezifischen Funktionsstörungen mit einem GdB von 20 v.H., sowie einem nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus, medikamentöse Monotherapie, HbA1c zuletzt 5,8% mit einem GdB von 20 v.H.; sowie einer Kniegelenksabnützung rechts, Endlagige Bewegungseinschränkung, berichtete Schmerzen mit einem GdB von 20 v. H., leichte Gastritis/Magenschleimhautentzündung, gastroösophagealer Reflux, Geringe Antrumgastritis laut aktuellstem Gastroskopiebefund 07/21, aktuell Monotherapie mit Säurehemmer mit einem GdB von 10 v. H., sowie einer Migräne, Beobachtete Schmerzattacken 4 mal pro Monat, keine aktuell bestätigte Medikation mit einem GdB von 10 v. H. und einer Hypertonie, Medikamentöse Monotherapie (Kombinationspräparat) mit einem GdB von 10 v. H. auf Grund der fehlenden negativen Beeinflussung bzw. wegen Geringfügigkeit nicht gesteigert wird. Die vorliegenden Funktionseinschränkungen wurden von der Sachverständigen im Rahmen der klinischen Untersuchung am 02.02.2022 unter Berücksichtigung der im Zuge des Antrages vorgelegten Befunde sowie des Vorgutachtens samt Befunde erhoben und den entsprechenden Positionsnummern der Einschätzungsverordnung zugeordnet. Das zitierte Gutachten nimmt einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. an. Führendes Leiden stellt wie bereits im Vorgutachten die Funktionseinschränkung „Z.n. Brustkrebs rechts 06/16. Z.n. subkutaner Mastektomie und Mamillenresektion und Sofortrekonstruktion, postoperative Schmerzen rechter Arm, rezidivfreier Ablauf der Heilungsbewährung“ mit einem GdB von 30% dar, welches durch die Leberzirrhose bei NASH (Nichtalkoholischer Fettleber), ED 10 aus 2018,, als Diagnose, allerdings laut Histologie 10/18 milde Steatohepatitis ohne dezidierten cirrhotischen Umbau des Leberparenchyms. Seither keine neuen fachspezifischen Befunde, zuletzt als Hepatopathie klassifiziert mit römisch fünf.a. beginnende Zirrhose. Keine spezifische Medikation, keine spezifischen Funktionsstörungen mit einem GdB von 20 v.H., sowie einem nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus, medikamentöse Monotherapie, HbA1c zuletzt 5,8% mit einem GdB von 20 v.H.; sowie einer Kniegelenksabnützung rechts, Endlagige Bewegungseinschränkung, berichtete Schmerzen mit einem GdB von 20 v. H., leichte Gastritis/Magenschleimhautentzündung, gastroösophagealer Reflux, Geringe Antrumgastritis laut aktuellstem Gastroskopiebefund 07/21, aktuell Monotherapie mit Säurehemmer mit einem GdB von 10 v. H., sowie einer Migräne, Beobachtete Schmerzattacken 4 mal pro Monat, keine aktuell bestätigte Medikation mit einem GdB von 10 v. H. und einer Hypertonie, Medikamentöse Monotherapie (Kombinationspräparat) mit einem GdB von 10 v. H. auf Grund der fehlenden negativen Beeinflussung bzw. wegen Geringfügigkeit nicht gesteigert wird.
Sowohl das im Beschwerdevorentscheidungsverfahren eingeholte Gutachten als auch jenes vom 27.08.2021 stellen sich als schlüssig und nachvollziehbar dar, sind begründet und decken sich inhaltlich in ihrem objektiven Aussagekern.
Die Herabstufung der Lebercirrhose begründete die Sachverständige nachvollziehbar damit, dass laut Histologie 10/18 eine milde Steatohepatitis ohne dezidierten cirrhotischen Unterbau des Leberparenchyms vorliegt. Seither hat die bP keine neuen fachspezifischen Befunde vorgelegt. Zuletzt als Hepatopathie klassifiziert mit Verdacht auf beginnende Zirrhose. Keine spezifische Medikation, keine spezifischen Funktionsstörungen.
Die Anlage zur Einschätzungsverordnung unterscheidet bei der Lebercirrhose der Pos. Nr. 07.05.01 zwischen chronischer Hepatitis mit geringer bis mäßiger klinisch entzündlicher Aktivität, mit einem Grad der Behinderung zwischen 10 und 40 v.H, wobei bei einem Grad der Behinderung ab 30 v.H ausgeprägte klinische Zeichen, mäßige Virusreplikation, event. erforderliche antivirale Therapie, ALAT/GPT vom 3-fachen bis zum 6-fachen der oberen Grenze des Referenzwertes vorliegen müssen. Der ärztlichen Sachverständigen zur Folge liegen bei der bP keine spezifischen Funktionsstörungen vor und nimmt die bP auch keine fachspezifische Medikation zu sich. Davon ausgehend ist daher der Sachverständigen zu folgen, wenn sie die Lebercirrhose unter die Pos. Nr. 07.05.01 subsumiert und den Grad der Behinderung mit 20 v.H. festlegt. Auch aus dem von der bP im Rahmen der Stellungnahme vorgelegten Befund der Interne IV – Leberambulanz des KH Ordensklinikums L der BS vom 02.08.2021 ergibt sich keine andere Einschätzung, zumal die Funktionseinschränkung weder einer Positionsnummer der Einschätzungsverordnung zugeordnet noch im Einzelnen begründet bewertet wurden; es mangelt sohin an Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit und stellt die Stellungnahme keine taugliche Grundlage für ein Entscheidung dar.Die Anlage zur Einschätzungsverordnung unterscheidet bei der Lebercirrhose der Pos. Nr. 07.05.01 zwischen chronischer Hepatitis mit geringer bis mäßiger klinisch entzündlicher Aktivität, mit einem Grad der Behinderung zwischen 10 und 40 v.H, wobei bei einem Grad der Behinderung ab 30 v.H ausgeprägte klinische Zeichen, mäßige Virusreplikation, event. erforderliche antivirale Therapie, ALAT/GPT vom 3-fachen bis zum 6-fachen der oberen Grenze des Referenzwertes vorliegen müssen. Der ärztlichen Sachverständigen zur Folge liegen bei der bP keine spezifischen Funktionsstörungen vor und nimmt die bP auch keine fachspezifische Medikation zu sich. Davon ausgehend ist daher der Sachverständigen zu folgen, wenn sie die Lebercirrhose unter die Pos. Nr. 07.05.01 subsumiert und den Grad der Behinderung mit 20 v.H. festlegt. Auch aus dem von der bP im Rahmen der Stellungnahme vorgelegten Befund der Interne römisch vier – Leberambulanz des KH Ordensklinikums L der BS vom 02.08.2021 ergibt sich keine andere Einschätzung, zumal die Funktionseinschränkung weder einer Positionsnummer der Einschätzungsverordnung zugeordnet noch im Einzelnen begründet bewertet wurden; es mangelt sohin an Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit und stellt die Stellungnahme keine taugliche Grundlage für ein Entscheidung dar.
Die bP moniert die ihrer Ansicht nach zu geringe Einschätzung und verweist auf ihre ärztlichen Befunde, welche ihre Krankheiten beweisen würden. Die bP zeigt mit ihren Beschwerdeausführungen keine Widersprüche, Ungereimtheiten oder Mängel des Sachverständigengutachtens auf, die die Annahme zulassen würde, die Schlussfolgerungen der Sachverständigen seien unzutreffend. Auch ist die bP den gutachterlichen Ausführungen weder auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten noch hat sie Beweise bzw. Befunde vorgelegt, die die Annahme zulassen würde, die Schlussfolgerungen der Sachverständigen seien im Hinblick auf die Einschätzung ihrer Funktionseinschränkungen unzutreffend. Es bedarf aber mehr als eines unbelegten Vorbringens um im Rahmen der freien Beweiswürdigung an der Richtigkeit des Sachverständigengutachtens Zweifel zu erwecken bzw. um die Pflicht der Behörde zum weiteren Tätigwerden auszulösen.
Im zuletzt erstellten Gutachten vom 08.03.2022 wurden auch alle relevanten, von der bP beigebrachten Unterlagen bzw. Befunde berücksichtigt. So erfolgte in den erstellten Gutachten der Sachverständigen eine ausdrückliche Auseinandersetzung mit den von der bP beigebrachten Befunden und findet sich unter der Rubrik "Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe)" auf Seite 2 des Gutachtens eine solche Zusammenfassung eben dieser Befunde. Dass diese Befunde im Gutachten unberücksichtigt geblieben wären, kann das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennen (vgl. Seite 2 und 4 des Gutachtens). Der bP wurde dieses Gutachten mit Schreiben vom 21.03.2022 zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, innert 2 Wochen dazu Stellung zu nehmen, wovon sie jedoch keinen Gebrauch machte.Im zuletzt erstellten Gutachten vom 08.03.2022 wurden auch alle relevanten, von der bP beigebrachten Unterlagen bzw. Befunde berücksichtigt. So erfolgte in den erstellten Gutachten der Sachverständigen eine ausdrückliche Auseinandersetzung mit den von der bP beigebrachten Befunden und findet sich unter der Rubrik "Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe)" auf Seite 2 des Gutachtens eine solche Zusammenfassung eben dieser Befunde. Dass diese Befunde im Gutachten unberücksichtigt geblieben wären, kann das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennen vergleiche Seite 2 und 4 des Gutachtens). Der bP wurde dieses Gutachten mit Schreiben vom 21.03.2022 zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, innert 2 Wochen dazu Stellung zu nehmen, wovon sie jedoch keinen Gebrauch machte.
Im Rahmen einer Gesamtschau ist festzuhalten, dass die Sachverständigengutachten mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehen, weshalb es in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt wird.
3.0. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
- Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF
- Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgF- Bundesbehindertengesetz BBG, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF
- Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgF- Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF
- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF
- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF
- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF
- Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF- Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF
Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.
3.2. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gemäß § 45 Abs. 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. Gemäß Paragraph 45, Absatz 4, BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Gemäß § 45 Abs. 5 BBG entsendet die im § 10 Abs. 1 Z 6 des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.Gemäß Paragraph 45, Absatz 5, BBG entsendet die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
In Anwendung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs. 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.
3.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.3. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 45 Abs. 3 AVG des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.
Der Mangel des Parteiengehörs wird im Beschwerdeverfahren durch die mit der Berufung [nunmehr: „Beschwerde“] gegebene Möglichkeit der Stellungnahme zu einem Beweismittel saniert (VwGH vom 27.02.2003, 2000/18/0040; VwGH vom 24.11.1995, 95/17/0009 mit Hinweis auf E 30.9.1958, 338/56).
Die Sachverständigengutachten vom 08.03.2022 wurden der bP als Beilage mit dem ho Schreiben vom 21.03.2022 übermittelt. Die bP hatte somit die Möglichkeit, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens im Beschwerdeverfahren Stellung zu nehmen und hat davon keinen Gebrauch gemacht. Eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs gem. § 45 Abs. 3 AVG wurde im gegenständlichen Fall durch die Möglichkeit der Einbringung eines Vorlageantrages saniert.Die Sachverständigengutachten vom 08.03.2022 wurden der bP als Beilage mit dem ho Schreiben vom 21.03.2022 übermittelt. Die bP hatte somit die Möglichkeit, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens im Beschwerdeverfahren Stellung zu nehmen und hat davon keinen Gebrauch gemacht. Eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG wurde im gegenständlichen Fall durch die Möglichkeit der Einbringung eines Vorlageantrages saniert.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Die von der bP eingebrachte Beschwerde vom 26.11.2021 erweist sich als fristgerecht.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1. im Generellen und die unter Pkt. 3.2. ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.
3.4. Gemäß § 1 Abs 1 BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.3.4. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.
Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. 5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. Gemäß Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Gemäß § 47 BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.Gemäß Paragraph 47, BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.Gemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. 3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
Gemäß § 46 BBG beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
Gemäß Paragraph 46, BBG beträgt die Beschwerdefrist abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.,
Mit der Novelle BGBl. I 57/2015 hat der Gesetzgeber für das Verfahren zur Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der Behinderten (in § 19 Abs. 1 BEinstG) und für das Verfahren nach dem Bundesbehindertengesetz (§ 46 BBG) ein - eingeschränktes - Neuerungsverbot eingeführt, das in den Gesetzesmaterialien als "Neuerungsbeschränkung" bezeichnet wird. § 46 BBG in der Fassung BGBl. I 57/2015 bestimmt, dass im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen. Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 57 aus 2015, hat der Gesetzgeber für das Verfahren zur Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der Behinderten (in Paragraph 19, Absatz eins, BEinstG) und für das Verfahren nach dem Bundesbehindertengesetz (Paragraph 46, BBG) ein - eingeschränktes - Neuerungsverbot eingeführt, das in den Gesetzesmaterialien als "Neuerungsbeschränkung" bezeichnet wird. Paragraph 46, BBG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 57 aus 2015, bestimmt, dass im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen.
Gemäß § 1 der Einschätzungsverordnung ist unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Gemäß Paragraph eins, der Einschätzungsverordnung ist unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 2 Abs. 1 leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
Gemäß § 2 Abs. 2 leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen. Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
Gemäß § 2 Abs. 3 leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen. Gemäß Paragraph 2, Absatz 3, leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gemäß § 3 Abs. 1 leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
Gemäß § 3 Abs. 2 leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
Gemäß § 3 Abs. 3 leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeein-trächtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeein-trächtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn
- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
Gemäß § 3 Abs. 4 leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. Gemäß Paragraph 3, Absatz 4, leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Gemäß § 4 Abs. 1 leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigen-gutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen. Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigen-gutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
Gemäß § 4 Abs. 2 leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des § 3 der genannten Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem BEinstG gemäß § 27 Abs. 1 dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht (u.a VwGH vom 24. September 2003, Zl. 2003/11/0032; VwGH vom 21. August 2014, Zl. Ro 2014/11/0023-7).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des Paragraph 3, der genannten Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem BEinstG gemäß Paragraph 27, Absatz eins, dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht (u.a VwGH vom 24. September 2003, Zl. 2003/11/0032; VwGH vom 21. August 2014, Zl. Ro 2014/11/0023-7).
Die angeführten Sachverständigengutachten und die Angaben der bP im Verfahren sowie der im Rahmen der Beschwerde vorgelegte Befund des Ordensklinikums Linz der BS, Interne – Leberambulanz vom 02.08.2021 betreffend Lebercirrhose bei NASH, ED 10/2018 wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt. Die zitierten Gutachten erfüllen sämtliche der in der Einschätzungsverordnung normierten Voraussetzungen.Die angeführten Sachverständigengutachten und die Angaben der bP im Verfahren sowie der im Rahmen der Beschwerde vorgelegte Befund des Ordensklinikums Linz der BS, Interne – Leberambulanz vom 02.08.2021 betreffend Lebercirrhose bei NASH, ED 10 aus 2018, wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt. Die zitierten Gutachten erfüllen sämtliche der in der Einschätzungsverordnung normierten Voraussetzungen.
Die von der ärztlichen Sachverständigen erfolgte Bewertung der angegebenen Beschwerden und Krankheitszustände entspricht der Einschätzungsverordnung sowohl hinsichtlich Position, als auch Prozentsatz. Festlegungen innerhalb eines Rahmensatzes wurden schlüssig begründet. Ebenfalls wurde in den genannten Gutachten schlüssig und nachvollziehbar begründet, warum das Leiden gem. lfd.Nr.2 nunmehr herabgestuft wurde.
Im Hinblick auf den - wie gezeigt unbedenklichen - Inhalt des seitens der belangten Behörde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung eingeholten Sachverständigengutachtens, sowie im Hinblick auf das bereits zuvor eingeholte Gutachten, ist – wie in der Beweiswürdigung bereits dargestellt wurde - im gegenständlichen Fall der bB nicht zu folgen und ist von einem Grad der Behinderung von dreißig (30) von Hundert (vH) auszugehen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Abschließend sei festgehalten, dass das VwGVG das Verschlechterungsverbot im Beschwerdeverfahren nur in Bezug auf das Verwaltungsstrafverfahren gem. § 42 VwGVG kennt, außerhalb des Verwaltungsstrafverfahrens ist die beschwerdeführende Partei vor einer Verschlechterung ihre Rechtsstellung im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht geschützt und ist auch dem BBG das Verschlechterungsverbot im Beschwerdeverfahren fremd. Aufgrund dieser Umstände hatte das ho. Gericht zum Nachteil der bP zu entscheiden, dass der GdB nicht wie von der bB angenommen mit 40 vH, sondern mit 30 vH anzunehmen ist.Abschließend sei festgehalten, dass das VwGVG das Verschlechterungsverbot im Beschwerdeverfahren nur in Bezug auf das Verwaltungsstrafverfahren gem. Paragraph 42, VwGVG kennt, außerhalb des Verwaltungsstrafverfahrens ist die beschwerdeführende Partei vor einer Verschlechterung ihre Rechtsstellung im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht geschützt und ist auch dem BBG das Verschlechterungsverbot im Beschwerdeverfahren fremd. Aufgrund dieser Umstände hatte das ho. Gericht zum Nachteil der bP zu entscheiden, dass der GdB nicht wie von der bB angenommen mit 40 vH, sondern mit 30 vH anzunehmen ist.
3.5. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. VwGH 03.11.2015, Zl. 2013/08/0153). 3.5. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte vergleiche VwGH 03.11.2015, Zl. 2013/08/0153).
Im vorliegenden Fall hat die bP die Durchführung einer Verhandlung durch das Verwaltungsgericht nicht beantragt. Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Grad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen, welche auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens einzuschätzen sind. Wie im gegenständlichen Erkenntnis ausgeführt wurde, wurde das hierfür eingeholte – auf Basis einer klinischen Untersuchung erstellte - Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet und zeigt die bP weder Widersprüche, Ungereimtheiten noch Mängel auf. Der auf sachverständiger Basis ermittelte, entscheidungsrelevante Sachverhalt ist sohin geklärt, nicht ergänzungsbedürftig und wurden in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatsachenfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind für das Absehen einer mündlichen Verhandlung wegen geklärten Sachverhalts folgende Kriterien beachtlich vgl. Erk. d. VwGH vom 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10):Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind für das Absehen einer mündlichen Verhandlung wegen geklärten Sachverhalts folgende Kriterien beachtlich vergleiche Erk. d. VwGH vom 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10):
- Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde von der bB vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und weist dieser bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch das ho. Gericht noch immer die gebotene Aktualität und Vollständigkeiten auf.
- Die bB musste die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das ho. Gericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.
- In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der bB festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, welches gegen das Neuerungsverbot gem. § 46 BBG verstößt.- In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der bB festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, welches gegen das Neuerungsverbot gem. Paragraph 46, BBG verstößt.
- Auf verfahrensrechtliche Besonderheiten ist Bedacht zu nehmen.
Da die oa. Kriterien im gegenständlichen Fall erfüllt sind, und für es im Rahmen der Gewährung des schriftlichen Parteiengehörs im Beschwerdeverfahren auf den persönlichen Eindruck nicht ankam, da die Existenz der Leiden der bP per se nicht in Zweifel gezogen wurden, konnte eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben.
Abrundungen zu den als tragfähig erachteten Ausführungen durch das ho. Gericht sind im hier durchgeführten Umfang zulässig, zumal das ho. Gericht die Ausführungen der bB für sich alleine als tragfähig erachtete (VwGH 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10 oder VwGH 29.8.2019, Ra 2019/19/0226 Rn. 10 mwN). Das bloße Behaupten von Mängeln im Administrativverfahren und die ausdrückliche Beantragung einer Beschwerdeverhandlung reicht jedenfalls nicht aus, um beim ho. Gericht die Verhandlungspflicht auszulösen Den nicht unplausiblen Ausführungen der bB wurde in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegengetreten, weshalb eine Verhandlung unterbleiben konnte (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0108-8, Rn. 12). Auch die –sanierte- Verletzung des Parteiengehörs löste im gegenständlichen Einzelfall die Verhandlungspflicht nicht aus.Abrundungen zu den als tragfähig erachteten Ausführungen durch das ho. Gericht sind im hier durchgeführten Umfang zulässig, zumal das ho. Gericht die Ausführungen der bB für sich alleine als tragfähig erachtete (VwGH 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10 oder VwGH 29.8.2019, Ra 2019/19/0226 Rn. 10 mwN). Das bloße Behaupten von Mängeln im Administrativverfahren und die ausdrückliche Beantragung einer Beschwerdeverhandlung reicht jedenfalls nicht aus, um beim ho. Gericht die Verhandlungspflicht auszulösen Den nicht unplausiblen Ausführungen der bB wurde in der Beschwerde auch nicht substantiiert entgegengetreten, weshalb eine Verhandlung unterbleiben konnte vergleiche VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0108-8, Rn. 12). Auch die –sanierte- Verletzung des Parteiengehörs löste im gegenständlichen Einzelfall die Verhandlungspflicht nicht aus.
Zur allfälligen Frage der Notwendigkeit einer persönlichen Einvernahme im Rahmen einer Verhandlung ist festzustellen, dass in der Beschwerde nicht angeführt wird, was bei einer solchen persönlichen konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337). Wird dies –so wie im gegenständlichen Fall- unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme iSe hier weiteren Beschwerdeverhandlung.
3.6. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).3.6. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Darüber hinaus lag der wesentliche Schwerpunkt des gegenständlichen Erkenntnisses im Rahmen der Beweiswürdigung und hier insbesondere im Rahmen der Frage der Beweiskraft eines schlüssigen Gutachtens. Zu dieser Frage liegt umfangreiche und einheitliche Judikatur des VwGH vor, dies gilt ebenso in Bezug auf die Auslegung der Einschätzungsverordnung und die Ausführungen im gegenständlichen Erkenntnis zum Nichtvorliegen des Verschlechterungsverbotes. Das ho. Gericht verweist hier auf die Bereits zitierte einheitliche Judikatur des VwGH.
Im Rahmen der Frage des Umfanges der Ausnahme von der Verhandlungspflicht orientierte sich das ho. Gericht ebenfalls an der Judikatur des VwGH.
Die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG waren somit nicht gegeben.Die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG waren somit nicht gegeben.
Schlagworte
Behindertenpass Grad der Behinderung Neufestsetzung SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:L515.2252961.1.00Im RIS seit
06.09.2022Zuletzt aktualisiert am
06.09.2022