Entscheidungsdatum
05.07.2022Norm
AVG §13 Abs7Spruch
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W252 2246111-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth SCHMUT LL.M. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Dr. Claudia ROSENMAYR-KLEMENZ und Mag. Adriana MANDL als Beisitzerinnen über die Beschwerde der XXXX vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, Schottenring 19, mitbeteiligte Partei XXXX vertreten durch Hammer Barbach Rechtsanwälte OG, 1080 Wien, Albertgasse 1/14, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 16.07.2021, GZ XXXX in einer datenschutzrechtlichen Angelegenheit beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth SCHMUT LL.M. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Dr. Claudia ROSENMAYR-KLEMENZ und Mag. Adriana MANDL als Beisitzerinnen über die Beschwerde der römisch 40 vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, Schottenring 19, mitbeteiligte Partei römisch 40 vertreten durch Hammer Barbach Rechtsanwälte OG, 1080 Wien, Albertgasse 1/14, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 16.07.2021, GZ römisch 40 in einer datenschutzrechtlichen Angelegenheit beschlossen:
A) Das Verfahren wird eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Die mitbeteiligte Partei brachte mit Schreiben vom 28.02.2020 eine (Datenschutz-)Beschwerde bei der belangten Behörde ein, über welche diese mit Bescheid vom 16.07.2021, GZ XXXX entschieden hat.Die mitbeteiligte Partei brachte mit Schreiben vom 28.02.2020 eine (Datenschutz-)Beschwerde bei der belangten Behörde ein, über welche diese mit Bescheid vom 16.07.2021, GZ römisch 40 entschieden hat.
Am 17.08.2021 erhob die Beschwerdeführerin (in Folge: BF) dagegen eine Beschwerde.
Die BF zog die gegen den Bescheid erhobene und mittels Beschwerdevorlage am 07.09.2021 hg vorgelegte Beschwerde mit Schriftsatz vom 27.06.2022 (OZ 3) zurück.
Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde bislang nicht entschieden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Der folgende Sachverhalt steht fest:
Der zu Punkt I. geschilderte Verfahrensgang steht fest.Der zu Punkt römisch eins. geschilderte Verfahrensgang steht fest.
2. Der Sachverhalt gründet in der folgenden Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungs- und Gerichtsakt.
3. Rechtlich folgt daraus:
Zu Spruchpunkt A):
Gemäß § 13 Abs 7 AVG, der gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Eine Zurückziehung eines Anbringens ist grundsätzlich bis zur Entscheidung der Behörde (VwGH 07.11.1997, 96/19/3024) und auch noch bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren möglich (vgl bspw VwGH 06.07.2016, Ra 2016/08/0041).Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG, der gemäß Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist, können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Eine Zurückziehung eines Anbringens ist grundsätzlich bis zur Entscheidung der Behörde (VwGH 07.11.1997, 96/19/3024) und auch noch bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren möglich vergleiche bspw VwGH 06.07.2016, Ra 2016/08/0041).
Die Zurückziehung eines Anbringens führt aus Sicht der Behörde zum Erlöschen der Entscheidungspflicht (zB VwGH 10.10.1997, 96/02/0144) und damit aus der Sicht des Beschwerdeführers zum Verlust des Erledigungsanspruchs. Geht der Erledigungsanspruch verloren, ist das Verfahren mit Beschluss einzustellen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm 5; VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Die Zurückziehung eines Anbringens führt aus Sicht der Behörde zum Erlöschen der Entscheidungspflicht (zB VwGH 10.10.1997, 96/02/0144) und damit aus der Sicht des Beschwerdeführers zum Verlust des Erledigungsanspruchs. Geht der Erledigungsanspruch verloren, ist das Verfahren mit Beschluss einzustellen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 5; VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Die BF zog die Beschwerde mit Schriftsatz vom 27.06.2022 zurück. Zu diesem Zeitpunkt hatte das Bundesverwaltungsgericht noch nicht über die Beschwerde entschieden. Damit erlosch der Erledigungsanspruch der BF, weshalb das Verfahren mit Beschluss einzustellen war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die zeitlichen Grenzen und die rechtliche Wirkung der Zurückziehung einer Beschwerde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurden vom Verwaltungsgerichtshof bereits geklärt (siehe dazu die jeweils in der Begründung zu Spruchpunkt A zitierten Entscheidungen).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die zeitlichen Grenzen und die rechtliche Wirkung der Zurückziehung einer Beschwerde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurden vom Verwaltungsgerichtshof bereits geklärt (siehe dazu die jeweils in der Begründung zu Spruchpunkt A zitierten Entscheidungen).
Schlagworte
Verfahrenseinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:W252.2246111.1.00Im RIS seit
03.08.2022Zuletzt aktualisiert am
03.08.2022