TE Bvwg Beschluss 2022/7/6 W213 2247427-1

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Veröffentlicht am 06.07.2022
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Entscheidungsdatum

06.07.2022

Norm

BDG 1979 §38
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs3 Satz2
VwGVG §31 Abs1
  1. BDG 1979 § 38 heute
  2. BDG 1979 § 38 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  3. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  4. BDG 1979 § 38 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  5. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  6. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  7. BDG 1979 § 38 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1994
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W213 2247427-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Alexander THALLER und Mag. Christoph PROKSCH, MBA als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Gahler Rechtsanwalts GmbH, Schulerstraße 18/7, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 23.06.2021, Zl. 2021-0.415.760, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Alexander THALLER und Mag. Christoph PROKSCH, MBA als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch Gahler Rechtsanwalts GmbH, Schulerstraße 18/7, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 23.06.2021, Zl. 2021-0.415.760, beschlossen:

A)

I. Der Antrag vom 30.07.2021 auf Zuspruch des entgangenen Entgelts wird, wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts, zurückgewiesen.römisch eins. Der Antrag vom 30.07.2021 auf Zuspruch des entgangenen Entgelts wird, wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts, zurückgewiesen.

II. In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheiten gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheiten gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund (Ressortbereich Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung) und wird derzeit als Referent in der Abteilung Kom 3 verwendet.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund (Ressortbereich Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung) und wird derzeit als Referent in der Abteilung Kom 3 verwendet.

I.2.Mit Wirksamkeit 01.09.2003 wurde der BF im damaligen Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kunst auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 3 ernannt.römisch eins.2.Mit Wirksamkeit 01.09.2003 wurde der BF im damaligen Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kunst auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 3 ernannt.

I.2.Mit Wirksamkeit vom 01.06.2017 wurde der BF mit seiner Zustimmung der damaligen Abteilung VI/2 (nunmehr Abt Kom 3) zur Dienstleistung zugewiesen und ihm die stellvertretende Abteilungsleitung übertragen.römisch eins.2.Mit Wirksamkeit vom 01.06.2017 wurde der BF mit seiner Zustimmung der damaligen Abteilung VI/2 (nunmehr Abt Kom 3) zur Dienstleistung zugewiesen und ihm die stellvertretende Abteilungsleitung übertragen.

I.3.Ab 06.09.2020 wurde die Wochendienstzeit des BF auf dessen Antrag hin gemäß § 50a BDG dauerhaft auf 32 Stunden herabgesetzt.römisch eins.3.Ab 06.09.2020 wurde die Wochendienstzeit des BF auf dessen Antrag hin gemäß Paragraph 50 a, BDG dauerhaft auf 32 Stunden herabgesetzt.

I.4.Von 10.11.2020 bis 18.06.2021 war der BF wegen Krankheit und eines Kuraufenthaltes vom Dienst abwesend. Mit Dienstauftrag vom 24.02.2021 wurde der BF angewiesen, sich gemäß § 52 Abs. 2 BDG einer amtsärztlichen Untersuchung zur Feststellung der Dienstfähigkeit und des Leistungsumfanges zu unterziehen.römisch eins.4.Von 10.11.2020 bis 18.06.2021 war der BF wegen Krankheit und eines Kuraufenthaltes vom Dienst abwesend. Mit Dienstauftrag vom 24.02.2021 wurde der BF angewiesen, sich gemäß Paragraph 52, Absatz 2, BDG einer amtsärztlichen Untersuchung zur Feststellung der Dienstfähigkeit und des Leistungsumfanges zu unterziehen.

I.5. Am 02.06.2021 wurde dem BF mittels Bekanntgabe vom 28.05.2021 gemäß § 38 Abs. 6 iVm § 40 Abs. 2 Z 1 BDG durch das BMBWF mitgeteilt, dass beabsichtigt ist ihn von seiner Verwendung als Stellvertretender Abteilungsleiter der Abteilung Kom 3, Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 3, abzuberufen und ihm gleichzeitig ein Arbeitsplatz als Referent für protokollarische Angelegenheiten und Staatspreise, Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 2, in derselben Abteilung zuzuweisen. Begründend führte die bB aus, dass mit dem, durch das BMBWF zwecks Feststellung der Arbeitsfähigkeit und des Leistungsumfanges beauftragten, Gutachten des Sanitätszentrums Ost vom 24.03.2021 beurteilt worden sei, dass ein Arbeitsplatzwechsel aufgrund der herabgesetzten Leistungsfähigkeit indiziert sei. Der beabsichtigte neue, gemäß § 137 BDG bewertete, Arbeitsplatz sei der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 2 zugeordnet. Die Verwendungsänderung habe der BF aufgrund seiner Erkrankung iSd § 141a Abs. 4 Z 2 BDG nicht zu vertreten. Dem BF wurde zudem der Inhalt der §§ 35f GehG zu Kenntnis gebracht und eine Frist von zwei Wochen zu Erhebung von Einwendungen eingeräumt.römisch eins.5. Am 02.06.2021 wurde dem BF mittels Bekanntgabe vom 28.05.2021 gemäß Paragraph 38, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins, BDG durch das BMBWF mitgeteilt, dass beabsichtigt ist ihn von seiner Verwendung als Stellvertretender Abteilungsleiter der Abteilung Kom 3, Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 3, abzuberufen und ihm gleichzeitig ein Arbeitsplatz als Referent für protokollarische Angelegenheiten und Staatspreise, Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 2, in derselben Abteilung zuzuweisen. Begründend führte die bB aus, dass mit dem, durch das BMBWF zwecks Feststellung der Arbeitsfähigkeit und des Leistungsumfanges beauftragten, Gutachten des Sanitätszentrums Ost vom 24.03.2021 beurteilt worden sei, dass ein Arbeitsplatzwechsel aufgrund der herabgesetzten Leistungsfähigkeit indiziert sei. Der beabsichtigte neue, gemäß Paragraph 137, BDG bewertete, Arbeitsplatz sei der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 2 zugeordnet. Die Verwendungsänderung habe der BF aufgrund seiner Erkrankung iSd Paragraph 141 a, Absatz 4, Ziffer 2, BDG nicht zu vertreten. Dem BF wurde zudem der Inhalt der Paragraphen 35 f, GehG zu Kenntnis gebracht und eine Frist von zwei Wochen zu Erhebung von Einwendungen eingeräumt.

I.6. Am 15.06.2021 brachte der BF Einwendungen gegen die beabsichtigte Abberufung ein. Der Beschwerdeführer verwies auf seinen Widerspruch im Zuge einer Mail vom 25.05.2021 und eines darauffolgenden Telefonates. Der BF ersucht stattdessen um eine Zuweisung in eine andere Abteilung und ihm einen zumindest gleichwertigen Arbeitsplatz anzubieten. Dieses Vorgehen sei auch durch das Sanitätszentrum Ost sowie den Facharzt des BF ausdrücklich und zeitnahe empfohlen worden. Bis zur Zuweisung auf einen neuen gleichwertigen Arbeitsplatz könne er selbstverständlich nach seiner Genesung seinen Aufgaben als stellvertretender Leiter der Abt. Kom 3 nachkommen. Er freue sich auf seinen Wiedereinstieg am 21.06.2021.römisch eins.6. Am 15.06.2021 brachte der BF Einwendungen gegen die beabsichtigte Abberufung ein. Der Beschwerdeführer verwies auf seinen Widerspruch im Zuge einer Mail vom 25.05.2021 und eines darauffolgenden Telefonates. Der BF ersucht stattdessen um eine Zuweisung in eine andere Abteilung und ihm einen zumindest gleichwertigen Arbeitsplatz anzubieten. Dieses Vorgehen sei auch durch das Sanitätszentrum Ost sowie den Facharzt des BF ausdrücklich und zeitnahe empfohlen worden. Bis zur Zuweisung auf einen neuen gleichwertigen Arbeitsplatz könne er selbstverständlich nach seiner Genesung seinen Aufgaben als stellvertretender Leiter der Abt. Kom 3 nachkommen. Er freue sich auf seinen Wiedereinstieg am 21.06.2021.

I.7. Mit dem im Kopf bezeichneten Bescheid vom 23.06.2021 wurde der BF mit Wirksamkeit ab 01.07.2021 von seiner Verwendung als Stellvertretender Abteilungsleiter der Abteilung Kom 3, Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 3, abberufen und ihm gleichzeitig ein Arbeitsplatz als Referent für protokollarische Angelegenheiten und Staatspreise, Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 2, in derselben Abteilung zugewiesen. (Spruchpunkt I.). Aus diesem Anlass wurde festgestellt, dass der BF die Gründe dieser Verwendungsänderung nicht zu vertreten hat (Spruchpunkt II.) Der Bescheid erging von Amts wegen. Die bB führte aus, dass die Versetzung auch ohne Zustimmung des BF möglich sei, weil ein wichtiges dienstliches Interesse iSd § 38 Abs. 2 BDG 1979 vorliege. Das wichtige dienstliche Interesse in der gegenständlichen Personalmaßnahme, liege darin, dass zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit des BF und der vollwertigen Ausnutzung seiner Leistungsfähigkeit, eine Weiterverwendung auf dem bisherigen Arbeitsplatz nicht möglich sei und daher ein dem Leistungskalkül des BF entsprechender Arbeitsplatz gefunden werden hätte müssen. Die Zuweisung eines Arbeitsplatzes nach A1/2 in einem bereits gut eingearbeiteten Tätigkeitsumfeld, sei die schonendste Variante der Arbeitsplatzzuweisung. Auch gerade vor dem Hintergrund der ärztlichen Feststellungen über die Krankheitsbedingte Belastungssituation in der Verwendung als AL-Stellvertreter, sei dies die schonendste Variante.römisch eins.7. Mit dem im Kopf bezeichneten Bescheid vom 23.06.2021 wurde der BF mit Wirksamkeit ab 01.07.2021 von seiner Verwendung als Stellvertretender Abteilungsleiter der Abteilung Kom 3, Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 3, abberufen und ihm gleichzeitig ein Arbeitsplatz als Referent für protokollarische Angelegenheiten und Staatspreise, Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 2, in derselben Abteilung zugewiesen. (Spruchpunkt römisch eins.). Aus diesem Anlass wurde festgestellt, dass der BF die Gründe dieser Verwendungsänderung nicht zu vertreten hat (Spruchpunkt römisch zwei.) Der Bescheid erging von Amts wegen. Die bB führte aus, dass die Versetzung auch ohne Zustimmung des BF möglich sei, weil ein wichtiges dienstliches Interesse iSd Paragraph 38, Absatz 2, BDG 1979 vorliege. Das wichtige dienstliche Interesse in der gegenständlichen Personalmaßnahme, liege darin, dass zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit des BF und der vollwertigen Ausnutzung seiner Leistungsfähigkeit, eine Weiterverwendung auf dem bisherigen Arbeitsplatz nicht möglich sei und daher ein dem Leistungskalkül des BF entsprechender Arbeitsplatz gefunden werden hätte müssen. Die Zuweisung eines Arbeitsplatzes nach A1/2 in einem bereits gut eingearbeiteten Tätigkeitsumfeld, sei die schonendste Variante der Arbeitsplatzzuweisung. Auch gerade vor dem Hintergrund der ärztlichen Feststellungen über die Krankheitsbedingte Belastungssituation in der Verwendung als AL-Stellvertreter, sei dies die schonendste Variante.

I.8. Am 02.08.2021 erhob der BF vertreten durch seinen Anwalt rechtzeitig Beschwerde gegen diesen Bescheid. Der BF führte aus, dass aus dem § 38 BDG zweifelsfrei abzuleiten sei, dass dem BF ein gleichwertiger Arbeitsplatz zuzuweisen sei. Der Bezug auf die Leistungsfähigkeit des BF, sei nicht im BDG oder der Jud des VwGH vorgesehen und erfolge deshalb gesetzwidrig und zum Nachteil des BF. Des Weiteren sei darauf abzustellen, dass die Leistungsfähigkeit des BF nur für eine begrenzte Zeit eingeschränkt gewesen sei und diese vollständig wiederhergestellt werden sollte, durch entsprechende Maßnahmen der Behörde. Keine der im Gutachten des Sanitätszentrums Ost angeführten Maßnahmen sei bislang veranlasst worden. Lediglich die Versetzung auf einen nicht gleichwertigen Arbeitsplatz sei der Behörde wichtig gewesen. Das herangezogene Gutachten des Sanitätszentrums halte selbst fest, dass die Leistungsfähigkeit des BF in absehbarer Zeit wieder erreicht werden könne. Daher könne nicht nachvollzogen werden, dass die Leistungsfähigkeit des BF eine derart gravierende Maßnahme, wie seitens der Behörde vollzogen, rechtfertigen könne. Feststellungen zum Arbeitsanfall an den beiden unterschiedlichen Arbeitsplätzen und in weiterer Folge zu möglichen Personalkostenreduktionen seien durch Behörde nicht getroffen worden. Der Behörde sei es im gegenständlichen Bescheid nicht gelungen ein wichtiges dienstliches Interesse nachzuweisen. Die Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit sei ein privater, persönlicher Grund der alleine im Bereich des BF liege, nicht aber seitens der Behörde als wichtiges dienstliches Interesse herangezogen werden, könne. Das angeführte Gutachten sei aus dem Kontext gerissen zitiert worden und bilde daher in dieser Art keine taugliche Entscheidungsgrundlage für ein dienstliches Interesse. Im Bescheid sei unerwähnt geblieben, dass das Krankheitsbild des BF sich überwiegend aus externen Faktoren ergeben habe. Die Tätigkeiten auf dem neuen Arbeitsplatz des BF würden sich nur unwesentlich von jenen am früheren Arbeitsplatz unterscheiden. Es grenze an Willkür, dass sich die Behörde auf einen genehmen Teilbereich stütze und gleichzeitig die Empfehlungen des Gutachters ignoriere.römisch eins.8. Am 02.08.2021 erhob der BF vertreten durch seinen Anwalt rechtzeitig Beschwerde gegen diesen Bescheid. Der BF führte aus, dass aus dem Paragraph 38, BDG zweifelsfrei abzuleiten sei, dass dem BF ein gleichwertiger Arbeitsplatz zuzuweisen sei. Der Bezug auf die Leistungsfähigkeit des BF, sei nicht im BDG oder der Jud des VwGH vorgesehen und erfolge deshalb gesetzwidrig und zum Nachteil des BF. Des Weiteren sei darauf abzustellen, dass die Leistungsfähigkeit des BF nur für eine begrenzte Zeit eingeschränkt gewesen sei und diese vollständig wiederhergestellt werden sollte, durch entsprechende Maßnahmen der Behörde. Keine der im Gutachten des Sanitätszentrums Ost angeführten Maßnahmen sei bislang veranlasst worden. Lediglich die Versetzung auf einen nicht gleichwertigen Arbeitsplatz sei der Behörde wichtig gewesen. Das herangezogene Gutachten des Sanitätszentrums halte selbst fest, dass die Leistungsfähigkeit des BF in absehbarer Zeit wieder erreicht werden könne. Daher könne nicht nachvollzogen werden, dass die Leistungsfähigkeit des BF eine derart gravierende Maßnahme, wie seitens der Behörde vollzogen, rechtfertigen könne. Feststellungen zum Arbeitsanfall an den beiden unterschiedlichen Arbeitsplätzen und in weiterer Folge zu möglichen Personalkostenreduktionen seien durch Behörde nicht getroffen worden. Der Behörde sei es im gegenständlichen Bescheid nicht gelungen ein wichtiges dienstliches Interesse nachzuweisen. Die Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit sei ein privater, persönlicher Grund der alleine im Bereich des BF liege, nicht aber seitens der Behörde als wichtiges dienstliches Interesse herangezogen werden, könne. Das angeführte Gutachten sei aus dem Kontext gerissen zitiert worden und bilde daher in dieser Art keine taugliche Entscheidungsgrundlage für ein dienstliches Interesse. Im Bescheid sei unerwähnt geblieben, dass das Krankheitsbild des BF sich überwiegend aus externen Faktoren ergeben habe. Die Tätigkeiten auf dem neuen Arbeitsplatz des BF würden sich nur unwesentlich von jenen am früheren Arbeitsplatz unterscheiden. Es grenze an Willkür, dass sich die Behörde auf einen genehmen Teilbereich stütze und gleichzeitig die Empfehlungen des Gutachters ignoriere.

I.9. Die Einholung eines Sachverständigen, zur Überprüfung des Gutachtens des Sanitätszentrums auf seine Richtigkeit hin, wurde beantragt. Es wurde beantragt den Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu zurückzuverweisen, und das entgangene Entgelt seit der Versetzung zuzusprechen.römisch eins.9. Die Einholung eines Sachverständigen, zur Überprüfung des Gutachtens des Sanitätszentrums auf seine Richtigkeit hin, wurde beantragt. Es wurde beantragt den Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu zurückzuverweisen, und das entgangene Entgelt seit der Versetzung zuzusprechen.

I.9. Die Beschwerde wurde unter Anschluss des Verwaltungsaktes am 18.10.2021 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Auf die Erlassung eine Beschwerdevorentscheidung wurde verzichtet.römisch eins.9. Die Beschwerde wurde unter Anschluss des Verwaltungsaktes am 18.10.2021 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Auf die Erlassung eine Beschwerdevorentscheidung wurde verzichtet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer steht als Beamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wurde bis zum 01.07.2021 auf dem Arbeitsplatz „VI/2 Abteilungsleitung Stellvertretung“ (Verwendungsgruppe A1/Funktionsgruppe 3) dauernd verwendet.

Von 10.11.2020 bis 18.06.2021 war der BF wegen Krankheit und eines Kuraufenthaltes vom Dienst abwesend. Mit Dienstauftrag vom 24.02.2021 wurde der BF angewiesen, sich gemäß § 52 Abs. 2 BDG einer amtsärztlichen Untersuchung zur Feststellung der Dienstfähigkeit und des Leistungsumfanges zu unterziehen. Dieser Anweisung kam der BF nach.Von 10.11.2020 bis 18.06.2021 war der BF wegen Krankheit und eines Kuraufenthaltes vom Dienst abwesend. Mit Dienstauftrag vom 24.02.2021 wurde der BF angewiesen, sich gemäß Paragraph 52, Absatz 2, BDG einer amtsärztlichen Untersuchung zur Feststellung der Dienstfähigkeit und des Leistungsumfanges zu unterziehen. Dieser Anweisung kam der BF nach.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und der Aktenlage.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Zufolge § 135a Abs. 1 BDG 1979 liegt gegenständlich - weil eine Angelegenheit einer Versetzung bzw. Verwendungsänderung gemäß §§ 38 und 40 BDG 1979 vorliegt -Senatszuständigkeit vor.Zufolge Paragraph 135 a, Absatz eins, BDG 1979 liegt gegenständlich - weil eine Angelegenheit einer Versetzung bzw. Verwendungsänderung gemäß Paragraphen 38 und 40 BDG 1979 vorliegt -Senatszuständigkeit vor.

Zu A)

I. Zur Zurückweisung des Antrags vom 30.07.2021 auf Zuspruch des entgangenen Entgeltsrömisch eins. Zur Zurückweisung des Antrags vom 30.07.2021 auf Zuspruch des entgangenen Entgelts

"Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem VwG ist - ungeachtet des durch § 27 VwGVG 2014 vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/03/0049). Der Zuspruch von entgangenem Entgelt war nicht jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des bekämpften Bescheides gebildet hat. Der im Zuge der Beschwerde vorgebrachte Antrag, auf Zuspruch von entgangenem Entgelt, war daher aufgrund fehlender Kognitionsbefugnis des BVwG zurückzuweisen. (siehe dazu auch: Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014), Rz 833)"Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem VwG ist - ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG 2014 vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/03/0049). Der Zuspruch von entgangenem Entgelt war nicht jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des bekämpften Bescheides gebildet hat. Der im Zuge der Beschwerde vorgebrachte Antrag, auf Zuspruch von entgangenem Entgelt, war daher aufgrund fehlender Kognitionsbefugnis des BVwG zurückzuweisen. (siehe dazu auch: Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014), Rz 833)

II. Zur Aufhebung des Bescheids und der Zurückverweisung zur Erlassung eines neuen Bescheidesrömisch zwei. Zur Aufhebung des Bescheids und der Zurückverweisung zur Erlassung eines neuen Bescheides

§ 38 BDG 1979 lautet (auszugsweise):Paragraph 38, BDG 1979 lautet (auszugsweise):

"Versetzung

§ 38. (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.Paragraph 38, (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.

(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch ohne wichtiges dienstliches Interesse zulässig.

(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor

1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation,

2. bei der Auflassung von Arbeitsplätzen,

3. bei Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle, für den keine geeigneten Bewerberinnen oder Bewerber vorhanden sind,

4. wenn die Beamtin oder der Beamte nach § 81 Abs. 1 Z 3 den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder4. wenn die Beamtin oder der Beamte nach Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 3, den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder

5. wenn über die Beamtin oder den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihr oder ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung der Beamtin oder des Beamten in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint.“

Zur Krankheit als wichtigem dienstlichem Interesse:

Im vorliegend Fall begründete die bB die Versetzung des BF mit dem Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses iSd § 38 BDG. Dieses bestünde lt. Bescheid darin, dass die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit des BF sowie die vollwertige Ausnutzung seiner Leistungsfähigkeit auf dem bisherigen Arbeitsplatz nicht möglich sei. Aus der Beurteilung des Amtsarztes zum Leistungsprofil des BF habe sich ergeben, dass eine Versetzung notwendig sei um die Arbeitsfähigkeit wiederherzustellen (Seite 5 des angefochtenen Bescheids). Die belangte Behörde verwies auf die „Befundung“ des Amtsarztes einer Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2) und eines Überlastungssyndroms (ICD-10: F43.0) (Seite 2 des angefochtenen Bescheids).Im vorliegend Fall begründete die bB die Versetzung des BF mit dem Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses iSd Paragraph 38, BDG. Dieses bestünde lt. Bescheid darin, dass die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit des BF sowie die vollwertige Ausnutzung seiner Leistungsfähigkeit auf dem bisherigen Arbeitsplatz nicht möglich sei. Aus der Beurteilung des Amtsarztes zum Leistungsprofil des BF habe sich ergeben, dass eine Versetzung notwendig sei um die Arbeitsfähigkeit wiederherzustellen (Seite 5 des angefochtenen Bescheids). Die belangte Behörde verwies auf die „Befundung“ des Amtsarztes einer Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2) und eines Überlastungssyndroms (ICD-10: F43.0) (Seite 2 des angefochtenen Bescheids).

Eine durch Krankheit verminderte Leistungsfähigkeit vermag grundsätzlich ein wichtiges dienstliches Interesse iSd § 38 BDG zu begründen. Das wichtige dienstliche Interesse iSd § 38 Abs 2 BDG 1979, das eine Versetzung zulässig macht, ist ausschließlich nach objektiven Merkmalen und nicht danach zu beurteilen, inwieweit der Beamte diese Momente schuldhaft herbeigeführt hat (VwGH 18.03.1992, 91/12/0073), wie der BF selbst ausführt (Seite 8 der Beschwerde). Für eine Versetzung nach § 38 Abs 2 BDG genügt das objektive Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses. Bereits damit wird der Schutzzweck der genannten Bestimmung, nämlich ein unsachliches Vorgehen der Behörde zu verhindern, erreicht (VwGH 22.10.1990, 90/12/0213). In diesem Sinne auch der Ausschussbericht des Verfassungsauschusses zu § 52 BDG. Dieser führt aus, dass es Zweck der amtsärztlichen Untersuchung ist den Beamten, allenfalls unter Zuweisung eines seinem Gesundheitszustand entsprechenden Arbeitsplatzes, zum Dienst einzuberufen, wenn eine weitere Abwesenheit vom Dienst nicht mehr gerechtfertigt erscheint (AB 396 BlgNR 19. GP, S. 5). Eine durch Krankheit verminderte Leistungsfähigkeit vermag grundsätzlich ein wichtiges dienstliches Interesse iSd Paragraph 38, BDG zu begründen. Das wichtige dienstliche Interesse iSd Paragraph 38, Absatz 2, BDG 1979, das eine Versetzung zulässig macht, ist ausschließlich nach objektiven Merkmalen und nicht danach zu beurteilen, inwieweit der Beamte diese Momente schuldhaft herbeigeführt hat (VwGH 18.03.1992, 91/12/0073), wie der BF selbst ausführt (Seite 8 der Beschwerde). Für eine Versetzung nach Paragraph 38, Absatz 2, BDG genügt das objektive Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses. Bereits damit wird der Schutzzweck der genannten Bestimmung, nämlich ein unsachliches Vorgehen der Behörde zu verhindern, erreicht (VwGH 22.10.1990, 90/12/0213). In diesem Sinne auch der Ausschussbericht des Verfassungsauschusses zu Paragraph 52, BDG. Dieser führt aus, dass es Zweck der amtsärztlichen Untersuchung ist den Beamten, allenfalls unter Zuweisung eines seinem Gesundheitszustand entsprechenden Arbeitsplatzes, zum Dienst einzuberufen, wenn eine weitere Abwesenheit vom Dienst nicht mehr gerechtfertigt erscheint Ausschussbericht 396 BlgNR 19. GP, S. 5).

Zu den Voraussetzungen für eine Zurückverweisung:

Im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat der VwGH folgende grundlegende Aussagen zur Zurückverweisung getroffen:

"Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat.""Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat."

Zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts iSd § 37 AVG hätte die Behörde u.a. zu folgenden Aspekten Ermittlungen tätigen und nachprüfbare Feststellungen zu treffen gehabt: Unter welchen Erkrankung leidet der BF, inwieweit hindert die Krankheit des BF ihn an der ordnungsgemäßen Ausübung seiner ihm übertragenen Aufgaben, sind die Bedingungen am Arbeitsplatz ursächlich für die Erkrankung, (falls ja) welche sind das, lassen sich diese Bedingungen verbessern, mit welchem Aufwand lassen sie sich verbessern, ist eine Besserung der Erkrankung absehbar, in welchem Zeitraum ist welche Besserung zu erwarten, welche Unterschiede zwischen dem neuen und dem alten Arbeitsplatz gibt es, welche dieser Unterschiede sind geeignet eine Besserung der Krankheit oder eine bessere Ausnutzung der Leistungsfähigkeit zu bewirken.Zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts iSd Paragraph 37, AVG hätte die Behörde u.a. zu folgenden Aspekten Ermittlungen tätigen und nachprüfbare Feststellungen zu treffen gehabt: Unter welchen Erkrankung leidet der BF, inwieweit hindert die Krankheit des BF ihn an der ordnungsgemäßen Ausübung seiner ihm übertragenen Aufgaben, sind die Bedingungen am Arbeitsplatz ursächlich für die Erkrankung, (falls ja) welche sind das, lassen sich diese Bedingungen verbessern, mit welchem Aufwand lassen sie sich verbessern, ist eine Besserung der Erkrankung absehbar, in welchem Zeitraum ist welche Besserung zu erwarten, welche Unterschiede zwischen dem neuen und dem alten Arbeitsplatz gibt es, welche dieser Unterschiede sind geeignet eine Besserung der Krankheit oder eine bessere Ausnutzung der Leistungsfähigkeit zu bewirken.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist nicht ersichtlich, zumal es sich bei der in Rede stehenden Frage um eine solche handelt, die verwaltungsinterne Vorgänge betrifft, bei der die belangte Behörde besonders "nahe am Beweis" ist. Im konkreten Fall ist ein neues Gutachten zum Gesundheitszustand des BF einzuholen, weil das erste und bisher einzige Gutachten in weiten Teilen unzureichend ist. Darüber hinaus ist -unabhängig davon - ein neues Gutachten einzuholen, weil eine Entscheidung anhand der Sachlage im Entscheidungszeitpunkt zu treffen ist und, aufgrund der vom SV prognostizierten Besserung, davon auszugehen ist, dass sich diese Sachlage inzwischen erheblich geändert hat. Da die bB den bisherigen Arbeitsplatz sowie den neu zugewiesenen Arbeitsplatz besser kennt, ist die bB deutlich besser in der Lage diese Aspekte zu ermitteln und in Folge dessen auch besser in der Lage passende Fragen an den medizinischen Sachverständigen zu formulieren, als das Bundesverwaltungsgericht es wäre.

Zu den Ermittlungen zur Erkrankung des BF und dem Sachverständigenbeweis vom 24.03.2021:

Die Untersuchung durch das Sanitätszentrum Ost wurde mit dem Auftrag / Ersuchen des BMBWF vom 24.02.2021, Zl. 2021-0,135.654, gemäß § 52 Abs. 2 BDG angeordnet (S. 1 des Sachverständigenbeweises vom 24.03.2021 und S. 2 des Bescheids). Der Befund und das Gutachten des SanZ Ost vom 24.03.2021 sind aus einer Mehrzahl an Gründen ungeeignete Beweismittel und entsprechen nicht den Anforderungen, die an einen Sachverständigenbeweis iSd §§ 52f AVG zu stellen sind.Die Untersuchung durch das Sanitätszentrum Ost wurde mit dem Auftrag / Ersuchen des BMBWF vom 24.02.2021, Zl. 2021-0,135.654, gemäß Paragraph 52, Absatz 2, BDG angeordnet (S. 1 des Sachverständigenbeweises vom 24.03.2021 und S. 2 des Bescheids). Der Befund und das Gutachten des SanZ Ost vom 24.03.2021 sind aus einer Mehrzahl an Gründen ungeeignete Beweismittel und entsprechen nicht den Anforderungen, die an einen Sachverständigenbeweis iSd Paragraphen 52 f, AVG zu stellen sind.

Die Behörde stützte sich in ihrem Bescheid auf zwei psychiatrische Diagnosen ICD-10: F43.0 und F43.2. Dass eine psychiatrische Untersuchung durch den Sachverständigen stattgefunden hat, lässt sich dessen Untersuchungsbefund nicht entnehmen. In der Kategorie „Psyche / Nerven“ vermerkte der SV lediglich „o.B“, was „ohne Befund“, „ordentlicher Befund“ oder „ohne Besonderheiten“ bedeutet und heißen soll, dass die medizinische Untersuchung einen Normalbefund und keine speziellen pathologischen Befunde ergeben hat. Welche Methoden zur psychiatrischen Untersuchung bzw. Befundaufnahme der SV angewendet hat lässt sich dessen Stellungnahme ebenso wie dem restlichen Akt nicht entnehmen. Wie der SV zu den unter Abschnitt D vermerkten Diagnosen F43.0 und F43.2 gekommen ist, ist nicht nachvollziehbar, obwohl Sachverständige in ihren Gutachten darzulegen haben wie sie zu ihren Schussfolgerungen gekommen sind, um der Behörde und Dritten zu ermöglichen die „Schlüssigkeit“ des Gutachtens zu überprüfen (VwGH 05.09.2013, 2013/09/0005; siehe auch Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014), Rz 359).

Die Behörde hat unreflektiert Diagnosen und Aussagen aus der Stellungnahme des SanZ Ost übernommen ohne offenkundig notwendige ergänzende Äußerungen des SV einzuholen.

Das Gutachten im engeren Sinn (Abschnitt E) lässt nicht erkennen, ob konkrete Fragen gestellt wurden und wie diese beantwortet werden. Die Ausführungen sind in großen Teilen kryptisch und nichtssagend:

„Zusammenfassend handelt es sich bei dem untersuchten um einen multifaktoriellen Leidenszustand. Im Vordergrund des Krankheitsbildes steht eine Erkrankung aus dem psychiatrischen, psychologischen, unfallchirurgischen und orthopädischen Formenkreis. […] Es wird die Vermeidung von externen Faktoren am Arbeitsplatz sowie ein Arbeitsplatzwechsel empfohlen, sodaß es zu einer Stabilisierung und Besserung des Gesundheitszustandes kommen kann.“

Die notwendige Nachprüfbarkeit der Äußerungen des Sachverständigen ist eindeutig nicht gegeben.

Zu den Ermittlungen zu den Arbeitsplätzen:

Auch die Ermittlungen zu den Gegebenheiten am alten bzw. dem neu zugewiesenen Arbeitsplatz sind unzureichend bzw. untauglich. Feststellungen oder Ermittlungen zu den konkreten Gegebenheiten an den Arbeitsplätzen lassen sich dem Akt nicht entnehmen. Die beigelegten Arbeitsplatzbeschreibungen sind kaum taugliche Beweismittel, weil diese sich vorrangig auf die allgemeinen Aufgaben und Anforderungen für den Beamten beziehen, aber nicht auf konkreten Gegebenheiten des Arbeitsplatzes in Bezug auf die Krankheit des BF. Zumal die Wendung des SV „externe Faktoren am Arbeitsplatz“ indiziert, dass am alten Arbeitsplatz Umstände vorzufinden sind, die sich negativ auf die Gesund des BF einwirken, hätte die bB ermitteln können, ob es solche gibt und ob sich diese leicht beseitigen lassen.

Zur neuerlichen Bescheiderlassung:

Bei der neuerlichen Erlassung des Bescheides hat die Behörde ein Gutachten zum aktuellen Gesundheitszustand des BF einzuholen.

Hierbei sind die Grundsätze über den Sachverständigenbeweis zu beachten. Dabei sind insbesondere zu nennen:

Der Sachverständige erhebt Tatsachen (Befund) und zieht aus diesen Tatsachen auf Grund besonderer Fachkunde tatsächliche Schlussfolgerungen (Gutachten [im engeren Wortsinn]). Der SV hat somit Tatsachen klarzustellen und aufgrund seiner Sachkenntnisse deren allfällige Ursachen oder Wirkungen festzustellen. Er hat immer im Bereich der Tatsachen bleiben und darf nicht Rechtsfragen lösen. Jedes Sachverständigengutachten unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde. Ein Sachverständiger hat in seinem Gutachten darzulegen auf welchem Weg er zu seinen Schlussfolgerungen gekommen ist, um der Behörde und Dritten zu ermöglichen die Schlüssigkeit des Gutachtens zu überprüfen. Es kann auch notwendig sein mehrere Sachverständige zu bestellen. Ist ein erstattetes Gutachten mangelhaft, hat die Behörde neue oder ergänzende gutachterliche Äußerungen einzuholen. (Siehe dazu Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014), S. 221ff)

Sollte die Behörde im konkreten Fall den Bescheid auf eine psychiatrische Erkrankung stützen, ist jedenfalls ein Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie einzuholen.

Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 22.10.1990, 90/12/0213) hat die Behörde die sachlichen Gründe für die Versetzung – somit die Eignung wie auch die Notwendigkeit der Versetzung zur Zweckerreichung – nachvollziehbar darzulegen.

Zu B)

(Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Arbeitsplatz ärztliche Untersuchung Dienstfähigkeit Ermittlungspflicht Gesundheitszustand Kassation Krankheit mangelnde Sachverhaltsfeststellung öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Sache des Verfahrens Sachverständigengutachten Unzuständigkeit Versetzung Verwendungsänderung wichtiges dienstliches Interesse Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:W213.2247427.1.00

Im RIS seit

12.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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