Entscheidungsdatum
06.07.2022Norm
ASVG §68aSpruch
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W156 2256199-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX GmbH, vertreten durch Kuhn Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 11.05.2022, Zl. XXXX -Mag-Gu, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 GmbH, vertreten durch Kuhn Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 11.05.2022, Zl. römisch 40 -Mag-Gu, beschlossen:
A.) Die Beschwerde wird mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.
B.) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
BEGRÜNDUNG:, BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Am 24.04.2022 stellte Frau Dr. XXXX , (in Folge als Antragstellerin bezeichnet) bei der Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Wien, (in Folge als ÖGK bezeichnet) einen Antrag auf Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung für den Zeitraum von 05.07.1993 bis 30.07.1993 aufgrund ihrer Tätigkeit als Pflichtfamulantin bei der XXXX GmbH (in Folge als Beschwerdeführerin, kurz BF, bezeichnet).Am 24.04.2022 stellte Frau Dr. römisch 40 , (in Folge als Antragstellerin bezeichnet) bei der Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Wien, (in Folge als ÖGK bezeichnet) einen Antrag auf Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung für den Zeitraum von 05.07.1993 bis 30.07.1993 aufgrund ihrer Tätigkeit als Pflichtfamulantin bei der römisch 40 GmbH (in Folge als Beschwerdeführerin, kurz BF, bezeichnet).
Mit Bescheid vom 11.05.2022, Zl. XXXX , wurde dem Antrag stattgegeben und die Allgemeine Beitragsgrundlage, Sonderzahlungen und der Nachzahlungsbetrag festgestellt.Mit Bescheid vom 11.05.2022, Zl. römisch 40 , wurde dem Antrag stattgegeben und die Allgemeine Beitragsgrundlage, Sonderzahlungen und der Nachzahlungsbetrag festgestellt.
Zugestellt wurden dieser Bescheid an die Antragstellerin sowie die BF.
Mit Schreiben vom 13.06.2022 erhob die BF fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Mit Schreiben vom 22.06.2022 wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Auf Antrag vom 24.04.2022 der Antragstellerin sprach die ÖGK mit Bescheid vom 11.05.2022 aus, dass die Antragstellerin in der Zeit vom 05.07.1993 bis zum 30.07.1993 aufgrund ihrer Tätigkeit als Pflichtfamulantin bei der BF der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterlag. Im Spruchpunkt II. stellte die ÖGK die Beitragsgrundlagen und nachzuentrichtenden Pensionsversicherungsbeiträge fest. Auf Antrag vom 24.04.2022 der Antragstellerin sprach die ÖGK mit Bescheid vom 11.05.2022 aus, dass die Antragstellerin in der Zeit vom 05.07.1993 bis zum 30.07.1993 aufgrund ihrer Tätigkeit als Pflichtfamulantin bei der BF der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterlag. Im Spruchpunkt römisch zwei. stellte die ÖGK die Beitragsgrundlagen und nachzuentrichtenden Pensionsversicherungsbeiträge fest.
Dieser Bescheid wurde der Antragstellerin zugestellt sowie an die BF, die den Bescheid am 13.05.2022 nachweislich übernahm.
Mit Schreiben vom 13.06.2022 erhob die BF verspätet Beschwerde.
2. Beweiswürdigung:
Die obigen Feststellungen ergeben sich unstrittig aus einer Einsichtnahme des BVwG in den vorliegenden Verwaltungsakt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde als unzulässig mangels Parteistellung
§ 68a Abs 1 ASVG lautet:Paragraph 68 a, Absatz eins, ASVG lautet:
Beiträge zur Pensionsversicherung, die nach § 68 bereits verjährt sind, können auf Antrag der versicherten Person von dieser nachentrichtet werden. Der Antrag ist bis längstens zum Stichtag (§ 223 Abs. 2) beim zuständigen Träger der Krankenversicherung zu stellen, der das Vorliegen der Zeiten der Pflichtversicherung bzw. die Höhe der Beitragsgrundlagen festzustellen und die nachzuentrichtenden Beiträge vorzuschreiben hat. BeitragsschuldnerIn ist die versicherte Person.Beiträge zur Pensionsversicherung, die nach Paragraph 68, bereits verjährt sind, können auf Antrag der versicherten Person von dieser nachentrichtet werden. Der Antrag ist bis längstens zum Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) beim zuständigen Träger der Krankenversicherung zu stellen, der das Vorliegen der Zeiten der Pflichtversicherung bzw. die Höhe der Beitragsgrundlagen festzustellen und die nachzuentrichtenden Beiträge vorzuschreiben hat. BeitragsschuldnerIn ist die versicherte Person.
Gem. § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.Gem. Paragraph 8, AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.
3.2. Fallbezogen ergibt sich daraus folgendes:
Der von der BF angefochtene Bescheid erging über Antrag von Frau Dr. XXXX - einer ehemaligen Dienstnehmerin der BF -, wobei Frau Dr. XXXX mit ihrem Antrag bezweckte, verjährte Beiträge zur Pensionsversicherung nachentrichten zu können. Der von der BF angefochtene Bescheid erging über Antrag von Frau Dr. römisch 40 - einer ehemaligen Dienstnehmerin der BF -, wobei Frau Dr. römisch 40 mit ihrem Antrag bezweckte, verjährte Beiträge zur Pensionsversicherung nachentrichten zu können.
Im Rahmen des § 68a ASVG wurde die Möglichkeit geschaffen, für Zeiten einer Tätigkeit, in denen keine Anmeldung der beschäftigten Person zur Sozialversicherung erfolgt ist und die bereits außerhalb der drei- bzw. fünfjährigen Verjährungsfrist (vgl. § 68 ASVG) liegen, durch Nachentrichtung der Beiträge Versicherungszeiten zu erwerben. Der entsprechende Antrag ist bis zum Stichtag gemäß § 223 Abs. 2 ASVG einzubringen und wird der versicherungsrelevante Sachverhalt durch den Krankenversicherungsträger festgestellt. BeitragsschuldnerIn ist hiebei die versicherte Person, eine Verpflichtung zur Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge durch den ehemaligen Arbeitgeber ist aufgrund der Verjährung der Beiträge nicht gegeben, sondern ist lediglich die antragstellende Person berechtigt, die Pensionsversicherungsbeiträge im gewählten Ausmaß zu entrichten.Im Rahmen des Paragraph 68 a, ASVG wurde die Möglichkeit geschaffen, für Zeiten einer Tätigkeit, in denen keine Anmeldung der beschäftigten Person zur Sozialversicherung erfolgt ist und die bereits außerhalb der drei- bzw. fünfjährigen Verjährungsfrist vergleiche Paragraph 68, ASVG) liegen, durch Nachentrichtung der Beiträge Versicherungszeiten zu erwerben. Der entsprechende Antrag ist bis zum Stichtag gemäß Paragraph 223, Absatz 2, ASVG einzubringen und wird der versicherungsrelevante Sachverhalt durch den Krankenversicherungsträger festgestellt. BeitragsschuldnerIn ist hiebei die versicherte Person, eine Verpflichtung zur Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge durch den ehemaligen Arbeitgeber ist aufgrund der Verjährung der Beiträge nicht gegeben, sondern ist lediglich die antragstellende Person berechtigt, die Pensionsversicherungsbeiträge im gewählten Ausmaß zu entrichten.
Die BF hat nach Ansicht des BVwG daher im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren keinen Rechtsanspruch bzw. kein rechtliches Interesse im Sinne des § 8 AVG und kommt ihr somit keine Parteistellung zu: Die BF hat nach Ansicht des BVwG daher im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren keinen Rechtsanspruch bzw. kein rechtliches Interesse im Sinne des Paragraph 8, AVG und kommt ihr somit keine Parteistellung zu:
Die im bekämpften Bescheid enthaltene Feststellung, dass die Antragstellerin im fraglichen Zeitraum aufgrund ihrer Tätigkeit für die BF als Dienstnehmern der Vollversicherung nach dem ASVG unterlegen ist und dass die entsprechenden Beiträge zur Pensionsversicherung verjährt sind, entfaltet somit unmittelbar keinerlei Rechtswirkungen für die BF. Die Rechtsposition der BF wird durch den bekämpften Bescheid in keiner Weise geändert, da nach dem klaren Gesetzeswortlaut im Fall einer Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung der Beitragsschuldner ausschließlich die versicherte Person ist und – wie oben ausgeführt - aufgrund der Verjährung der Beiträge die BF nicht zur Entrichtung herangezogen werden kann.
Entscheidend für die Parteistellung ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AVG und der herrschenden Lehre, ob der zu erlassende Bescheid unmittelbare Auswirkungen auf die Rechtsstellung einer Person haben kann (z.B. Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Aufl., 84). In diesem Sinne hält auch der VwGH in ständiger Rechtsprechung fest, dass es für die Beurteilung der Parteistellung maßgebend ist, ob die Sachentscheidung im konkreten Verfahren in die Rechtssphäre des Betreffenden bestimmend eingreift und dadurch eine unmittelbare, nicht bloß abgeleitete materielle Wirkung zum Ausdruck kommt. Bloße wirtschaftliche Interessen, die durch keine Rechtsvorschrift zu rechtlichen Interessen erhoben werden, begründen keine Parteistellung (vgl. VwGH vom 21.01.2019, Zl. Ra 2018/03/0118 mit weiteren Judikaturhinweisen). Entscheidend für die Parteistellung ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, AVG und der herrschenden Lehre, ob der zu erlassende Bescheid unmittelbare Auswirkungen auf die Rechtsstellung einer Person haben kann (z.B. Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Aufl., 84). In diesem Sinne hält auch der VwGH in ständiger Rechtsprechung fest, dass es für die Beurteilung der Parteistellung maßgebend ist, ob die Sachentscheidung im konkreten Verfahren in die Rechtssphäre des Betreffenden bestimmend eingreift und dadurch eine unmittelbare, nicht bloß abgeleitete materielle Wirkung zum Ausdruck kommt. Bloße wirtschaftliche Interessen, die durch keine Rechtsvorschrift zu rechtlichen Interessen erhoben werden, begründen keine Parteistellung vergleiche VwGH vom 21.01.2019, Zl. Ra 2018/03/0118 mit weiteren Judikaturhinweisen).
Auch die Zustellung eines Bescheides an eine Person macht diese noch nicht zu einer Partei des Verfahrens, wenn die Voraussetzungen für die Parteistellung objektiv nicht gegeben sind (vgl. VwGH 30.5.2018, Ra 2018/09/0035, 0036). Eine von einer solchen Person dagegen erhobene Beschwerde wäre in einem solchen Fall trotz Zustellung des Bescheides zurückzuweisen (vgl. VwGH vom 31.02.2021, Zl. Ra 2020/17/0094)Auch die Zustellung eines Bescheides an eine Person macht diese noch nicht zu einer Partei des Verfahrens, wenn die Voraussetzungen für die Parteistellung objektiv nicht gegeben sind vergleiche VwGH 30.5.2018, Ra 2018/09/0035, 0036). Eine von einer solchen Person dagegen erhobene Beschwerde wäre in einem solchen Fall trotz Zustellung des Bescheides zurückzuweisen vergleiche VwGH vom 31.02.2021, Zl. Ra 2020/17/0094)
Aus diesem Grunde kommt der BF folglich keine Parteistellung zu und ist die von ihr erhobene Beschwerde daher gem. § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.Aus diesem Grunde kommt der BF folglich keine Parteistellung zu und ist die von ihr erhobene Beschwerde daher gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.
3.3. Zudem hätte sich die Beschwerde auch als verspätet erwiesen.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Der angefochtene Bescheid enthält folgende Rechtsmittelbelehrung:
„Sie haben das Recht, diesen Bescheid binnen vier Wochen nach der Zustellung gemäß § 414 ASVG in Verbindung mit § 7 VwGVG durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht anzufechten. Die Beschwerde ist gemäß § 9 VwGVG bei der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Wien, Wienerbergstraße 15-19, 1 100 Wien, als belangte Behörde, einzubringen. Sie hat den angefochtenen Bescheid zu bezeichnen, sowie die Gründe anzuführen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt. Darüber hinaus hat die Beschwerde das Begehren sowie Angaben über die Rechtzeitigkeit zu enthalten.“„Sie haben das Recht, diesen Bescheid binnen vier Wochen nach der Zustellung gemäß Paragraph 414, ASVG in Verbindung mit Paragraph 7, VwGVG durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht anzufechten. Die Beschwerde ist gemäß Paragraph 9, VwGVG bei der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Wien, Wienerbergstraße 15-19, 1 100 Wien, als belangte Behörde, einzubringen. Sie hat den angefochtenen Bescheid zu bezeichnen, sowie die Gründe anzuführen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt. Darüber hinaus hat die Beschwerde das Begehren sowie Angaben über die Rechtzeitigkeit zu enthalten.“
Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde beginnt mit dem Datum der Übernahme, hier der 13.05.2022. Da es sich bei der Beschwerdefrist um eine nach Wochen berechneten Frist handelt, endet diese somit mit dem 10.06.2022.
Da die Beschwerde am 13.06.2022 zur Post gegeben wurde, hätte diese daher zudem als verspätet erwiesen.
3.4. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen.
In seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), hat der EGMR unter Hinweis auf seine frühere Judikatur dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische Fragen" ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft, und im Zusammenhang mit Verfahren betreffend "ziemlich technische Angelegenheiten" ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige, hingewiesen (vgl. auch die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2013, Zl. 2010/07/0111, mwN) (VwGH 19.03.2014, 2013/09/0159).In seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), hat der EGMR unter Hinweis auf seine frühere Judikatur dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische Fragen" ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft, und im Zusammenhang mit Verfahren betreffend "ziemlich technische Angelegenheiten" ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige, hingewiesen vergleiche auch die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2013, Zl. 2010/07/0111, mwN) (VwGH 19.03.2014, 2013/09/0159).
Die BF hat zwar eine Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG aber nicht für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC geboten (vgl. mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 5 zu § 24 VwGVG). Die BF hat zwar eine Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG aber nicht für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC geboten vergleiche mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 5 zu Paragraph 24, VwGVG).
Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt.
Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen.Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen.
4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gem. Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen - einheitlichen - Rechtsprechung des VwGH zur Frage des Vorliegens der Parteistellung ab.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen - einheitlichen - Rechtsprechung des VwGH zur Frage des Vorliegens der Parteistellung ab.
Schlagworte
Parteistellung rechtliches Interesse Rechtsstellung ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:W156.2256199.1.00Im RIS seit
03.08.2022Zuletzt aktualisiert am
03.08.2022