Entscheidungsdatum
07.07.2022Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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W217 2255621-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde von RevInsp i.R. XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Dr. Christian Stocker, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB), Pensionsservice, vom 11.02.2022, GZ XXXX , betreffend Feststellung pensionsrechtlicher Ansprüche:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Einzelrichterin über die Beschwerde von RevInsp i.R. römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch Dr. Christian Stocker, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB), Pensionsservice, vom 11.02.2022, GZ römisch 40 , betreffend Feststellung pensionsrechtlicher Ansprüche:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
BEGRÜNDUNG:, BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, Pensionsservice (in der Folge: BVAEB oder belangte Behörde) vom 11.02.2022 stellte diese fest, dass der Beschwerdeführerin (in der Folge „BF“) vom 1. August 2021 an eine nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz berechnete Pension in der Höhe von monatlich brutto EUR 1.029,30 gebühre.
Die BF befinde sich ab dem 1. August 2021 gemäß § 14 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 in Ruhestand und die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension nach dem APG lägen vor. Die Höhe der Pension sei nach den gesetzlichen Bestimmungen auf Grundlage des pensionsrelevanten Sachverhaltes und der von der Dienstbehörde getroffenen Feststellungen zu ermitteln. Dafür sei in die Aktivbesoldung (Beitragsgrundlagen) sowie in die relevanten Teile des Personalaktes der Dienststelle (Dienstzeiten, etc.) Einsicht genommen worden. Die wesentlichen Daten seien geprüft und in die beiliegenden Berechnungsblätter übernommen worden. Diese Berechnungsblätter seien Teil der Begründung dieses Bescheides.Die BF befinde sich ab dem 1. August 2021 gemäß Paragraph 14, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 in Ruhestand und die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension nach dem APG lägen vor. Die Höhe der Pension sei nach den gesetzlichen Bestimmungen auf Grundlage des pensionsrelevanten Sachverhaltes und der von der Dienstbehörde getroffenen Feststellungen zu ermitteln. Dafür sei in die Aktivbesoldung (Beitragsgrundlagen) sowie in die relevanten Teile des Personalaktes der Dienststelle (Dienstzeiten, etc.) Einsicht genommen worden. Die wesentlichen Daten seien geprüft und in die beiliegenden Berechnungsblätter übernommen worden. Diese Berechnungsblätter seien Teil der Begründung dieses Bescheides.
2. In der fristgerecht gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde brachte die BF vor, die belangte Behörde stütze den festgestellten Sachverhalt ausschließlich auf die Einsichtnahme in die Aktivbesoldung (Beitragsgrundlagen) und die Einsichtnahme in die relevanten Teile des Personalaktes der Dienststelle der BF. Die Behörde treffe die Verpflichtung, eine Begründung vorzunehmen, in der die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung angeblichen Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtslage klar und übersichtlich zusammenzufassen sind. Dies sei im gegenständlichen Fall nicht geschehen. Der Verweis der belangten Behörde in ihrer Begründung der angefochtenen Entscheidung auf „Berechnungsblätter“ sei zum einen völlig unzureichend und zum anderen seien auch diesen Berechnungsblättern in keiner Weise die Beschäftigungszeiten, die Art und Dauer der jeweiligen Beschäftigung bzw. die Art und Dauer jener Zeiten, in welchen die BF einer Beschäftigung im Ausland nachgekommen sei, zu entnehmen. Die Beweiswürdigung stelle sich daher insgesamt als nicht nachvollziehbar und nicht überprüfbar dar.
Die Behörde habe es zudem unterlassen, den Sachverhalt amtswegig zu erheben und den für die Erledigung maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu ermitteln. Insbesondere habe die Behörde keine Einvernahme der BF durchgeführt und diverse Auslandsbeschäftigungen der BF nicht erhoben:
- 01.06.1989 bis 31.10.1989 als Köchin beim Unternehmen XXXX in XXXX , XXXX (Deutschland);- 01.06.1989 bis 31.10.1989 als Köchin beim Unternehmen römisch 40 in römisch 40 , römisch 40 (Deutschland);
- 13.11.1989 bis 03.01.1990 als Köchin beim Unternehmen XXXX GmbH & Co, XXXX XXXX (Deutschland);- 13.11.1989 bis 03.01.1990 als Köchin beim Unternehmen römisch 40 GmbH & Co, römisch 40 römisch 40 (Deutschland);
- 1989 bis 18.01.1990 als Köchin bei der XXXX , XXXX , XXXX , XXXX (Deutschland);- 1989 bis 18.01.1990 als Köchin bei der römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 (Deutschland);
- 01.05.1990 bis 14.10.1990 als Kellnerin im Unternehmen XXXX in XXXX (Deutschland);- 01.05.1990 bis 14.10.1990 als Kellnerin im Unternehmen römisch 40 in römisch 40 (Deutschland);
- von 12.07.1991 bis 31.07.1991 als Köchin auf der XXXX XXXX (Deutschland) und- von 12.07.1991 bis 31.07.1991 als Köchin auf der römisch 40 römisch 40 (Deutschland) und
- April 1991 bis März 1992 als Kellnerin im XXXX (Schweiz).- April 1991 bis März 1992 als Kellnerin im römisch 40 (Schweiz).
Diese Beschäftigungszeiten hätte die Behörde ihrer Entscheidung zugrunde zu legen gehabt und hätte sich daraus ein höherer, der BF zustehender monatlicher Bruttopensionsanspruch ergeben.
3. Mit Schreiben vom 25.04.2022 wurde die BF von der belangten Behörde aufgefordert, zur Einleitung eines zwischenstaatlichen Rentenverfahrens mit Deutschland und der Schweiz diverse Unterlagen bzw. Informationen nachzureichen.
4. Mit Schreiben vom 03.05.2022 übermittelte die BF das angeforderte Formular D/Ö PV 1.
5. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 06.05.2022 an die Schweizerische Ausgleichskasse SAK bzw. vom 10.05.2022 an die Deutsche Rentenversicherung Bund übermittelte die belangte Behörde diverse Formulare mit der Bitte um Einleitung des zwischenstaatlichen Rentenverfahrens.
6. Einlangend am 07.06.2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde sowie den bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. In einer begleitenden Stellungnahme führte die belangte Behörde aus, die von der BF geltend gemachten ausländischen Zeiten wären im Sondersystem für Beamte mangels Vergleichbarkeit nicht zu berücksichtigen. Darüber hinaus seien die ausländischen Versicherungszeiten vom zuständigen Träger noch nicht festgestellt worden. Sobald dies der Fall sei, würden die Unterlagen nachgereicht werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gesetzliche Bestimmungen:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt A):
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.).Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11.).
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3 2. Satz ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).
Das angefochtene Verfahren erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als grob mangelhaft:
Die BF bringt im Wesentlichen vor, sie habe in Deutschland und der Schweiz Versicherungszeiten erworben, die im Rahmen der Bemessung ihrer Pension durch die belangte Behörde zu berücksichtigen gewesen wären.
Die zwischenstaatliche Koordinierung der Altersrenten regeln
– neben den allgemeinen Bestimmungen der VO 883/2004 – die Art 50 ff VO 883/2004. Die Feststellung der Leistungen durch anteilige Berechnung regelt Art 52 VO 883/2004. Die zwischenstaatliche Koordinierung der Altersrenten regeln, – neben den allgemeinen Bestimmungen der VO 883 aus 2004, – die Artikel 50, ff VO 883 aus 2004,. Die Feststellung der Leistungen durch anteilige Berechnung regelt Artikel 52, VO 883 aus 2004,.
Im konkreten Fall ist auch Art 57 Abs. 2 VO 883/2004 zu beachten, wonach Versicherungszeiten in der Dauer von weniger als einem Jahr, wenn sie im Mitgliedstaat, in dem sie erbracht wurden, keinen Leistungsanspruch auslösen, zur Berechnung des theoretischen Betrags der Leistung (Art 52 Abs. 1 lit b sublit i VO 883/2004) vom zuständigen Träger des betroffenen Mitgliedstaats zu berücksichtigen sind.Im konkreten Fall ist auch Artikel 57, Absatz 2, VO 883 aus 2004, zu beachten, wonach Versicherungszeiten in der Dauer von weniger als einem Jahr, wenn sie im Mitgliedstaat, in dem sie erbracht wurden, keinen Leistungsanspruch auslösen, zur Berechnung des theoretischen Betrags der Leistung (Artikel 52, Absatz eins, Litera b, sublit i VO 883 aus 2004,) vom zuständigen Träger des betroffenen Mitgliedstaats zu berücksichtigen sind.
Gemäß Art 52 Abs. 5 VO 883/2004 wird die anteilige Berechnung der Alterspension gemäß Art 52 Abs. 1 bis 3 VO 883/2004 nicht auf Systeme angewandt, die Leistungen vorsehen, bei denen Zeiträume für die Berechnung keine Rolle spielen, sofern diese Systeme in Anhang VIII Teil 2 zur VO 883/2004 genannt sind. In diesen Fällen hat die betroffene Person Anspruch auf die gemäß den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats berechnete Leistung. Parallel dazu ordnet auch Art 57 Abs. 4 VO 883/2004 an, dass dieser Artikel nicht für die in Teil 2 des Anhangs VIII aufgeführten Systeme gilt (vgl. OGH vom 25.05.2020, 10 Ob S21/20s, in der sich dieser umfassend mit der Frage der Berücksichtigung von im Ausland erworbenen Versicherungszeiten bei der Berechnung der Alterspension nach dem APG auseinandersetzte).Gemäß Artikel 52, Absatz 5, VO 883 aus 2004, wird die anteilige Berechnung der Alterspension gemäß Artikel 52, Absatz eins bis 3 VO 883 aus 2004, nicht auf Systeme angewandt, die Leistungen vorsehen, bei denen Zeiträume für die Berechnung keine Rolle spielen, sofern diese Systeme in Anhang römisch acht Teil 2 zur VO 883 aus 2004, genannt sind. In diesen Fällen hat die betroffene Person Anspruch auf die gemäß den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats berechnete Leistung. Parallel dazu ordnet auch Artikel 57, Absatz 4, VO 883 aus 2004, an, dass dieser Artikel nicht für die in Teil 2 des Anhangs römisch acht aufgeführten Systeme gilt vergleiche OGH vom 25.05.2020, 10 Ob S21/20s, in der sich dieser umfassend mit der Frage der Berücksichtigung von im Ausland erworbenen Versicherungszeiten bei der Berechnung der Alterspension nach dem APG auseinandersetzte).
Nach der in Art. 1 lit t der VO 883/2004 angeführten Definition sind unter „Versicherungszeiten“ iSd VO die Beitragszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, die nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt worden sind oder als zurückgelegt gelten, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt sind, sowie alle gleichgestellten Zeiten, soweit sie nach diesen Rechtsvorschriften als den Versicherungszeiten gleichwertig anerkannt sind, zu verstehen.Nach der in Artikel eins, Litera t, der VO 883 aus 2004, angeführten Definition sind unter „Versicherungszeiten“ iSd VO die Beitragszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, die nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt worden sind oder als zurückgelegt gelten, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt sind, sowie alle gleichgestellten Zeiten, soweit sie nach diesen Rechtsvorschriften als den Versicherungszeiten gleichwertig anerkannt sind, zu verstehen.
Die Beurteilung, ob der gegenständliche Sachverhalt in den Anwendungsbereich der VO 883/2004 fällt und damit die oben dargestellten unionsrechtlichen Grundsätze betreffend die Berücksichtigung ausländischer Versicherungszeiten bei der Berechnung der Alterspension einschlägig sind, setzt entsprechende Sachverhaltsfeststellungen zu den maßgeblichen Beschäftigungszeiten der BF voraus.Die Beurteilung, ob der gegenständliche Sachverhalt in den Anwendungsbereich der VO 883 aus 2004, fällt und damit die oben dargestellten unionsrechtlichen Grundsätze betreffend die Berücksichtigung ausländischer Versicherungszeiten bei der Berechnung der Alterspension einschlägig sind, setzt entsprechende Sachverhaltsfeststellungen zu den maßgeblichen Beschäftigungszeiten der BF voraus.
Gegenständlich liegen diesbezüglich zum gegebenen Zeitpunkt keine ausreichenden Ermittlungsergebnisse der belangten Behörde vor, welche das Bundesverwaltungsgericht zu einer meritorischen Entscheidung heranziehen könnte. Die belangte Behörde legte dem bekämpften Bescheid lediglich die Erwerbstätigkeit der BF in Österreich zugrunde, und nahm (vor Erlassung des Bescheides) keine Ermittlungen zu den von der BF gemäß deren Vorbringen in Deutschland und der Schweiz zurückgelegten Versicherungszeiten vor. Die Beurteilung der mit der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfrage, nämlich ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß in Deutschland bzw. der Schweiz durch die BF zurückgelegte Versicherungszeiten bei der Berechnung der Pension zu berücksichtigen sind, ist auf Grundlage des vorliegenden Sachverhalts nicht möglich und bedarf somit ergänzender Erhebungen.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Feststellung bzw. Anerkennung der Versicherungszeiten der BF in Deutschland und der Schweiz durch die jeweils zuständigen Sozialversicherungsträger erfolgt ist. Zumal die BVAEB bereits zwecks Einleitung eines zwischenstaatlichen Rentenverfahrens durch Übermittlung entsprechender Unterlagen und Formulare an die jeweiligen Versicherungsträger Deutschlands und der Schweiz herangetreten ist, wäre die Vornahme der für die Entscheidung erforderlichen Ermittlungen durch das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall nicht im Interesse der Raschheit gelegen und wäre auch nicht mit erheblicher Kostenersparnis verbunden.
Eine Zurückverweisung erscheint auch im Hinblick auf eine allenfalls durchzuführende Neuberechnung der Pension durch die belangte Behörde zweckmäßig und sinnvoll, zumal der belangten Behörde entsprechende Prüf- bzw. Berechnungsprogramme zugänglich sind, und die diesbezüglichen Ermittlungen somit zielführender und kostensparender durch die belangte Behörde durchgeführt werden können. Im vorliegenden Fall liegt es somit im Sinne der Raschheit des Verfahrens, die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der BF noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die BVAEB zurückzuverweisen.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der BF noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die BVAEB zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Auslandsbezug Ermittlungspflicht Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Pension Unionsrecht VersicherungszeitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:W217.2255621.1.01Im RIS seit
09.08.2022Zuletzt aktualisiert am
09.08.2022