TE Bvwg Beschluss 2022/7/8 W288 2248713-6

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.07.2022
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Entscheidungsdatum

08.07.2022

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W288 2248713-6/21E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Sebastian HÄFELE als Einzelrichter im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl XXXX zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung von XXXX (alias: XXXX ), geb. XXXX , StA. Marokko:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Sebastian HÄFELE als Einzelrichter im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Zahl römisch 40 zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung von römisch 40 (alias: römisch 40 ), geb. römisch 40 , StA. Marokko:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG als gegenstandslos eingestellt.Das Verfahren wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als gegenstandslos eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Begründung:
, Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (in Folge: BF), ein Staatsangehöriger von Marokko, stellte 2011 unter einer Aliasidentität einen Antrag auf internationalen Schutz, den das Bundesasylamt (in Folge: BAA) mit der Ausweisung des BF nach Marokko abwies, was der Asylgerichtshof schließlich mit Erkenntnis vom 19.09.2011, A1 420.793-1/2011/2E, bestätigte.

Mit Schreiben vom 18.10.2012 wurde der BF von Interpol Rabat identifiziert. Am 19.10.2012 wurde ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates (in Folge: HRZ) für den BF eingeleitet.

Im Jahr 2012 stellte der BF neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz, der wegen entschiedener Sache durch das BAA zurückgewiesen wurde. Diese Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft.

Mit Bescheid vom 12.12.2013 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung iVm einem auf 10 Jahre befristeten Einreiseverbot erlassen.Mit Bescheid vom 12.12.2013 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf 10 Jahre befristeten Einreiseverbot erlassen.

Am 12.12.2013 wurde der BF von einer Landespolizeidirektion (LPD) in Schubhaft genommen und führte seine Haftunfähigkeit durch Schnittverletzungen am Bauch herbei. Der BF wurde am 23.12.2013 aus der Schubhaft entlassen.

Am 06.06.2018 wurde der BF von einem Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) im Beisein eines Dolmetschers für Arabisch einvernommen. Der BF sicherte der vernehmenden Beamtin zu, sich einen Reisepass zu besorgen. Dieser Aufforderung kam der BF nicht nach.

Am 04.04.2019 wurde der BF von einem Organwalter des BFA im Beisein eines Dolmetschers für Arabisch einvernommen. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 04.04.2019 wurde über den BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

Am 07.05.2019 wurde ein HRZ für den BF ausgestellt.

Am 08.05.2019 sollte der BF im Zuge einer Linienabschiebung auf dem Luftweg nach Marrakesch/Marokko verbracht werden. Der BF begann dabei, sich durch Einsatz von Körperkraft gegen die Abschiebung zu wehren und vereitelte in weiterer Folge die Abschiebung.

Der BF wurde noch am selben Tag aufgrund des von ihm gesetzten Widerstandes in eine Justizanstalt (U-Haft) verbracht. Der BF befand sich von 04.04.2019 bis 08.05.2019 in Schubhaft.

Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 22.08.2019 (RK 27.08.2019) wurde der BF gemäß § 269 Abs. 1 erster Fall StGB (Widerstand gegen die Staatsgewalt) sowie §§ 83 Abs. 1 und 84 Abs. 2 StGB (schwere Körperverletzung an einem Beamten) zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 22.08.2019 (RK 27.08.2019) wurde der BF gemäß Paragraph 269, Absatz eins, erster Fall StGB (Widerstand gegen die Staatsgewalt) sowie Paragraphen 83, Absatz eins und 84 Absatz 2, StGB (schwere Körperverletzung an einem Beamten) zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.

Der BF befand sich von 08.05.2019 bis 17.12.2020 in einer Justizanstalt in Strafhaft. Im Zuge der Strafhaft stellte der BF am 20.11.2020 seinen 3. Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Am 17.12.2020 wurde der BF aus der Strafhaft entlassen und durch Anordnung einer Bezirkshauptmannschaft zur Verbüßung seiner Verwaltungsstraftaten in ein Polizeianhaltezentrum überstellt.

Mit Bescheid des BFA vom 23.12.2020 wurde über den BF neuerlich die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Der BF befand sich vom 15.01.2021 bis zum 11.03.2021 in Schubhaft.

Mit Bescheid vom 09.03.2021 hob das BFA den faktischen Abschiebeschutz im Rahmen des Asylfolgeantragsverfahrens gemäß § 12a Abs. 2 AsylG auf. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (in Folge: BVwG) vom 17.03.2021, I419 2240274-1, wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG für rechtmäßig erklärt.Mit Bescheid vom 09.03.2021 hob das BFA den faktischen Abschiebeschutz im Rahmen des Asylfolgeantragsverfahrens gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG auf. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (in Folge: BVwG) vom 17.03.2021, I419 2240274-1, wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG für rechtmäßig erklärt.

Am 05.08.2021 wurde der BF von einem Organwalter des BFA im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch einvernommen.

Mit Mandatsbescheid des BFA vom 05.08.2021 wurde über den BF neuerlich die Schubhaft angeordnet. Im August 2021 wurde mit dem BF ein Rückkehrberatungsgespräch geführt. Der BF war nicht rückkehrwillig.

Der BF trat im Jahr 2021 zweimal in Hungerstreiks.

Am 28.10.2021 wurde versucht, den BF neuerlich einzuvernehmen, um ihm gemäß § 80 Abs. 7 FPG mitzuteilen, dass die nunmehrige Anhaltung auf § 80 Abs. 4 Z 3 FPG basiert und um ihm das vorgesehene Informationsblatt auszuhändigen. Der BF verweigerte jegliche Kooperation mit dem BFA und wurde ihm deshalb - gemeinsam mit einem Dolmetscher - das Informationsblatt in der Zelle übersetzt. Die Übernahme des Informationsblattes wurde vom BF verweigert.Am 28.10.2021 wurde versucht, den BF neuerlich einzuvernehmen, um ihm gemäß Paragraph 80, Absatz 7, FPG mitzuteilen, dass die nunmehrige Anhaltung auf Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 3, FPG basiert und um ihm das vorgesehene Informationsblatt auszuhändigen. Der BF verweigerte jegliche Kooperation mit dem BFA und wurde ihm deshalb - gemeinsam mit einem Dolmetscher - das Informationsblatt in der Zelle übersetzt. Die Übernahme des Informationsblattes wurde vom BF verweigert.

Die neuerliche begleitete Abschiebung des BF nach Marokko war für den 16.11.2021 geplant. Diese musste jedoch aufgrund des Umstandes, dass der BF K1-Person war, am 12.11.2021 storniert werden. Am 23.11.2021 wurde der BF positiv auf Covid-19 getestet und deshalb auf Anordnung in ein Krankenhaus in Quarantäne überstellt. Der BF wurde am 23.11.2021 aus der Schubhaft entlassen. Der BF befand sich von 05.08.2021 bis 23.11.2021 in Schubhaft.

Am 27.11.2021 wurde der BF aus der Quarantäne entlassen und über ihn die Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG verfügt.Am 27.11.2021 wurde der BF aus der Quarantäne entlassen und über ihn die Festnahme gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG verfügt.

Mit Mandatsbescheid des BFA vom 27.11.2021, Zl. XXXX wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet und der BF sodann in Schubhaft angehalten.Mit Mandatsbescheid des BFA vom 27.11.2021, Zl. römisch 40 wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet und der BF sodann in Schubhaft angehalten.

Am 25.02.2022 wurde der BF neuerlich durch das BFA niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme sprach sich der BF gegen eine COVID-19-Schutzimpfung aus. Fragen beantwortete der BF ebenfalls nicht. Auch auf die Frage, ob er freiwillig ausreisen wolle, antwortete der BF nicht. Der BF zeigte sich unkooperativ.

Mit Erkenntnis des BVwG vom 25.03.2022, W140 2248713-2/6E, wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

Mit Erkenntnis des BVwG vom 22.04.2022, W291 2248713-3/12E, wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

Seitens des BFA wurde zunächst die begleitete Rückführung nach Marokko/Marrakesch für den BF organisiert und für 28.04.2022 fixiert. Nach Interview des BF am 27.04.2022 mit der marokkanischen Botschaft konnte jedoch nicht rechtzeitig ein HRZ ausgestellt werden, weshalb der Flug storniert werden musste. Am 28.04.2022, allerdings nicht mehr rechtzeitig, wurde sodann ein HRZ für den BF mit einer Gültigkeitsdauer von 15 Tagen ausgestellt.

Bereits am 29.04.2022 wurde neuerlich eine Buchungsanfrage seitens des BFA gestellt und die geplante Abschiebung des BF für den 24.05.2022 organisiert.

Mit Erkenntnis des BVwG vom 17.05.2022, W289 2248713-4/11E, wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

Mit 20.05.2022 wurde abermals ein HRZ für den BF mit einer Gültigkeitsdauer von 15 Tagen ausgestellt. Die für den 24.05.2022 geplante Abschiebung des BF musste am 23.05.2022 jedoch storniert werden, da der BF am 23.05.2022 den PCR-Test verweigert hat. Noch am 23.05.2022 wurde seitens des BFA eine weitere Buchungsanfrage zum nächstmöglichen Flugtermin gestellt.

Mit Erkenntnis des BVwG vom 13.06.2022, W288 2248713-5/15E, wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

Durch die marokkanische Botschaft wurde am 28.06.2022 neuerlich ein HRZ für den BF mit einer Gültigkeit bis zum 13.07.2022 ausgestellt. Die für den 05.07.2022 geplante Abschiebung des BF musste am 04.07.2022 jedoch storniert werden, da der BF am 03.07.2022 den PCR-Test abermals verweigert hat. Noch am 04.07.2022 wurde eine neuerliche Buchungsanfrage zum nächstmöglichen Flugtermin gestellt.

Am 04.07.2022 legte das BFA dem BVwG den Verwaltungsakt neuerlich gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG vor und erstattete eine Stellungnahme. Am 04.07.2022 legte das BFA dem BVwG den Verwaltungsakt neuerlich gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG vor und erstattete eine Stellungnahme.

Am 05.07.2022 wurde dem BF Parteiengehör zur Stellungnahme des BFA gewährt. Der BF brachte keine Stellungnahme ein.

Noch am 05.07.2022 erfolgte eine ergänzende Stellungnahme durch das BFA, welche am 06.05.2022 zum Parteiengehör an den BF übermittelt wurde. Eine Stellungnahme durch den BF wurde abermals nicht eingebracht.

Am 07.07.2022 informierte das BFA das BVwG darüber, dass der BF am 07.07.2022 aus der Schubhaft entlassen worden sei und übermittelte den Entlassungsschein. Als Grund für die Entlassung wird im Entlassungsschein „Verfügung des gelinderen Mittels“ angeführt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Pkt. I. geschilderte Verfahrensgang wird zu den Feststellungen erhoben.Der unter Pkt. römisch eins. geschilderte Verfahrensgang wird zu den Feststellungen erhoben.

Die gesetzliche Entscheidungsfrist zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der Schubhaft gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG für die gegenständliche Haftprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht würde am 11.07.2022 ablaufen.Die gesetzliche Entscheidungsfrist zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der Schubhaft gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG für die gegenständliche Haftprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht würde am 11.07.2022 ablaufen.

Der BF befand sich (zuletzt) von 27.11.2021 bis zu seiner Entlassung am 07.07.2022 durchgehend in Schubhaft. Darüber hinaus befand sich der BF von 12.12.2013 bis 23.12.2013 (12 Tage), 04.04.2019 bis 08.05.2019 (35 Tage), 15.01.2021 bis 11.03.2021 (56 Tage) und von 05.08.2021 bis 23.11.2021 (111 Tage) in Schubhaft.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich nachvollziehbar aus der Einsichtnahme in den Verwaltungs- und Gerichtsakt, in die Akten des BVwG zu den Schubhaftverfahren (2248713-1, 2248713-2, 2248713-3, 2248713-4, 2248713-5) sowie die Akten des BVwG zum Verfahren hinsichtlich der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister sowie in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.

Dass die Entscheidungsfrist für die gegenständliche Schubhaftprüfung am 11.07.2022 ablaufen würde, ergibt sich aus den Bestimmungen zur Fristberechnung gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG. Dass die Entscheidungsfrist für die gegenständliche Schubhaftprüfung am 11.07.2022 ablaufen würde, ergibt sich aus den Bestimmungen zur Fristberechnung gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG.

Die festgestellte Anhaltedauer des BF ist unstrittig und ergibt sich aus der Zusammenschau der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres mit dem Zentralen Melderegister sowie aus dem E-Mail des BFA vom 23.03.2022 an das BVwG zum Verfahren 2248713-2 (OZ 9) und der ergänzenden Stellungnahme des BFA vom 05.07.2022 im hg. Verfahren. Die Entlassung des BF aus der Schubhaft am 07.07.2022 ergibt sich dabei insbesondere aus der entsprechenden Mitteilung des BFA vom selben Tag als auch aus den damit übereinstimmenden Angaben in der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A. – Einstellung des Verfahrens:

3.1.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen:

§§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie §22a Abs. 4 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) lautet wie folgt:Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie §22a Absatz 4, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) lautet wie folgt:

„§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.“

„§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.“

„§ 22a. (4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.“„§ 22a. (4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.“

3.1.2. Daraus folgt für das hg. Verfahren:

§ 28 Abs. 1 VwGVG legt nicht fest, wann das Verfahren einzustellen ist, sodass insoweit auf die diese Frage regelnden Vorschriften abzustellen ist. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder "des Untergangs" des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013, eine Einstellung des Verfahrens auch bei materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG, Anm. 5).Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG legt nicht fest, wann das Verfahren einzustellen ist, sodass insoweit auf die diese Frage regelnden Vorschriften abzustellen ist. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder "des Untergangs" des Beschwerdeführers kann analog zu Paragraph 33, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, eine Einstellung des Verfahrens auch bei materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auch dann eintreten, wenn auf andere Weise als durch Abänderung des angefochtenen Bescheides im Sinne des Beschwerdeführers durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung im Nachhinein wegfällt (vgl. zB VwGH 17.12.2007, 2005/12/0153, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auch dann eintreten, wenn auf andere Weise als durch Abänderung des angefochtenen Bescheides im Sinne des Beschwerdeführers durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung im Nachhinein wegfällt vergleiche zB VwGH 17.12.2007, 2005/12/0153, mwN).

Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Beschwerdefall gegeben.

Der BF befand sich zuletzt bis zum 07.07.2022 in Schubhaft. Am 07.07.2022 wurde der BF vom BFA aus Eigenem aus der Schubhaft entlassen und befindet sich im Entscheidungszeitpunkt daher nicht mehr in Schubhaft. Durch die Beendigung der Schubhaft ist das Rechtsschutzinteresse des BF im Sinne des § 22a Abs. 4 BFA-VG weggefallen, da sich diese Überprüfung gemäß dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ausschließlich auf die Verhältnismäßigkeit der zukünftigen/weiteren Anhaltung bezieht. Durch die Entlassung des BF aus der Schubhaft ist das am 04.07.2022 amtswegig eingeleitete Verfahren somit gegenstandslos geworden. Eine Überprüfung der Fortsetzung der Schubhaft setzt eine aufrechte Schubhaft voraus (vgl. etwa VwGH 19.03.2013, 2011/21/0246). Eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft kommt daher gegenständlich nicht in Betracht. Der BF befand sich zuletzt bis zum 07.07.2022 in Schubhaft. Am 07.07.2022 wurde der BF vom BFA aus Eigenem aus der Schubhaft entlassen und befindet sich im Entscheidungszeitpunkt daher nicht mehr in Schubhaft. Durch die Beendigung der Schubhaft ist das Rechtsschutzinteresse des BF im Sinne des Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG weggefallen, da sich diese Überprüfung gemäß dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ausschließlich auf die Verhältnismäßigkeit der zukünftigen/weiteren Anhaltung bezieht. Durch die Entlassung des BF aus der Schubhaft ist das am 04.07.2022 amtswegig eingeleitete Verfahren somit gegenstandslos geworden. Eine Überprüfung der Fortsetzung der Schubhaft setzt eine aufrechte Schubhaft voraus vergleiche etwa VwGH 19.03.2013, 2011/21/0246). Eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft kommt daher gegenständlich nicht in Betracht.

Der bereits enthaftete BF ist auch materiell klaglos gestellt, da im Verfahren zur Überprüfung der Schubhaft gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG im Falle einer Sachentscheidung zu seinen Gunsten kein anderes Verfahrensergebnis erzielt werden könnte.Der bereits enthaftete BF ist auch materiell klaglos gestellt, da im Verfahren zur Überprüfung der Schubhaft gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG im Falle einer Sachentscheidung zu seinen Gunsten kein anderes Verfahrensergebnis erzielt werden könnte.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Die Entscheidung über die Verfahrenseinstellung war daher in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen (vgl. VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Die Entscheidung über die Verfahrenseinstellung war daher in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen vergleiche VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

3.2. Zu Spruchteil B. – Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Im vorliegenden Akt findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Gegenstandslosigkeit Haftentlassung Klaglosstellung Schubhaftbeschwerde Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:W288.2248713.6.00

Im RIS seit

17.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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