TE Bvwg Erkenntnis 2022/7/8 W136 2247576-1

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Veröffentlicht am 08.07.2022
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Entscheidungsdatum

08.07.2022

Norm

B-VG Art133 Abs4
HGG 2001 §31 Abs1 Z1
HGG 2001 §31 Abs1 Z2
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. HGG 2001 § 31 heute
  2. HGG 2001 § 31 gültig von 01.07.2023 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2022
  3. HGG 2001 § 31 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 207/2022
  4. HGG 2001 § 31 gültig von 01.12.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2019
  5. HGG 2001 § 31 gültig von 01.01.2010 bis 30.11.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. HGG 2001 § 31 gültig von 01.04.2001 bis 31.12.2009
  1. HGG 2001 § 31 heute
  2. HGG 2001 § 31 gültig von 01.07.2023 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2022
  3. HGG 2001 § 31 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 207/2022
  4. HGG 2001 § 31 gültig von 01.12.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2019
  5. HGG 2001 § 31 gültig von 01.01.2010 bis 30.11.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. HGG 2001 § 31 gültig von 01.04.2001 bis 31.12.2009

Spruch


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W136 2247576-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX , gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 07.10.2021, GZ P1416725/7-HPA/2021, betreffend Wohnkostenbeihilfe nach dem Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde von römisch 40 geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 07.10.2021, GZ P1416725/7-HPA/2021, betreffend Wohnkostenbeihilfe nach dem Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 31 Abs. 1 Z 1 und Z 2 HGG 2001 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, HGG 2001 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden: P) beantragte mit 26.08.2021 datierten und am 01.09.2021 eingelangtem Fragebogen die Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe für seine Wohnung an der Adresse XXXX . Von der P wurde angegeben, seit 01.08.2021 Hauptmieter dieser Wohnung zu sein und dafür monatliche Wohnkosten in Höhe von € 325,72,- zu bezahlen. Die P gab an, dass ein Bekannter des Vaters der Vormieter gewesen sei. 1. Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden: P) beantragte mit 26.08.2021 datierten und am 01.09.2021 eingelangtem Fragebogen die Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe für seine Wohnung an der Adresse römisch 40 . Von der P wurde angegeben, seit 01.08.2021 Hauptmieter dieser Wohnung zu sein und dafür monatliche Wohnkosten in Höhe von € 325,72,- zu bezahlen. Die P gab an, dass ein Bekannter des Vaters der Vormieter gewesen sei.

2. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde mit dem im Spruch genannten Bescheid des Heerespersonalamtes (belangte Behörde) vom 07.10.2021 der Antrag der P gemäß § 31 Abs. 1 des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001) abgewiesen. 2. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde mit dem im Spruch genannten Bescheid des Heerespersonalamtes (belangte Behörde) vom 07.10.2021 der Antrag der P gemäß Paragraph 31, Absatz eins, des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001) abgewiesen.

Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die P telefonisch gegenüber der Behörde angegeben habe, im Juni oder Juli 2021 mit dem Vormieter in Kontakt getreten zu sein, welcher sie im Juli 2021 gegenüber der XXXX (Vermieter) als Wunschmieter bekannt gegeben habe. Gemäß § 31 Abs. 1 HGG dürfe Wohnkostenbeilhilfe nur dann zuerkannt werden könne, wenn der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt darin gewohnt habe. Der P sei der Einberufungsbefehl am 19.05.2021 zugestellt worden. Das Mietansuchen an den Vermieter sei im Juni oder Juli 2021 gestellt worden, der Nutzungsbeginn der gegenständlichen Wohnung sei der 01.08.2021 gewesen. Nachdem die P davor keine eigene Wohnung gehabt habe und der Erwerb der antragsgegenständlichen Wohnung nicht vor Zustellung des Einberufungsbefehls eingeleitet worden sei, sei der Antrag auf Wohnkostenbeihilfe abzuweisen. Begründend wurde darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die P telefonisch gegenüber der Behörde angegeben habe, im Juni oder Juli 2021 mit dem Vormieter in Kontakt getreten zu sein, welcher sie im Juli 2021 gegenüber der römisch 40 (Vermieter) als Wunschmieter bekannt gegeben habe. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, HGG dürfe Wohnkostenbeilhilfe nur dann zuerkannt werden könne, wenn der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt darin gewohnt habe. Der P sei der Einberufungsbefehl am 19.05.2021 zugestellt worden. Das Mietansuchen an den Vermieter sei im Juni oder Juli 2021 gestellt worden, der Nutzungsbeginn der gegenständlichen Wohnung sei der 01.08.2021 gewesen. Nachdem die P davor keine eigene Wohnung gehabt habe und der Erwerb der antragsgegenständlichen Wohnung nicht vor Zustellung des Einberufungsbefehls eingeleitet worden sei, sei der Antrag auf Wohnkostenbeihilfe abzuweisen.

3. Gegen diesen Bescheid richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde der P, mit der sie die Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe beantragte.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Gespräche mit dem Vormieter bereits Anfang März stattgefunden hätten, Ende März habe die Anmeldung bei der Genossenschaft stattgefunden, welche der Beschwerde beigelegt war. Da die Wohnung jedoch nicht auf der Homepage verfügbar gewesen sei, sei eine automatische Rückantwort von der Genossenschaft erfolgt. Die Wohnungsanmeldung bei der Genossenschaft durch die P sei sofort erfolgt, nachdem der Vormieter die Wohnung freigegeben habe. Die P habe nicht wissen können, wann sie ihren Einberufungsbefehl bekäme und es sei für einen 19-Jährigen sehr schwierig eine leistbare Wohnung zu bekommen.

4. Mit Schreiben vom 22.10.2021 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt dem BVwG zu Entscheidung vor.

5. Mit E-Mail vom 24.11.2021 ersuchte die Mutter der P um dringende Bearbeitung der Beschwerde. Mitgeteilt wurde, dass sich die P bereits im März 2021 um eine Wohnung bei der Genossenschaft beworben habe. Aufgrund des überraschenden Anrufes der belangten Behörde bei der P, mit der Frage, wann die Vorgespräche stattgefunden hätten, hätte dieser die Fehlinformation Juni 2021 gegeben. Mit E-Mail vom 29.11.2021 ersuchte die Mutter der P nochmals um eingehende Prüfung, die P könne sich mit einem Verdienst von € 300,- beim Bundesheer die Wohnung nicht finanzieren, beim Zivildienst würde man erheblich mehr verdienen, die P sollte nicht ihre Erstwohnung verlieren.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Folgender Sachverhalt steht fest:

1.1. Bereits im März 2021 fanden zwischen der P bzw dessen Vater und dem Vormieter der antragsgegenständlichen Wohnung Gespräche betreffend eine Übernahme der Wohnung als Nachmieter statt. Mit E-Mail vom 29.03.2021 erstattete die P beim Vermieter XXXX eine Wohnungsvoranmeldung für die Objekte XXXX , welche mit Mail vom 30.03.2021 seitens des Vermieters unverbindlich in Evidenz genommen wurde, mitgeteilt wurde, dass derzeit kein entsprechendes Objekt zur Verfügung stehe.1.1. Bereits im März 2021 fanden zwischen der P bzw dessen Vater und dem Vormieter der antragsgegenständlichen Wohnung Gespräche betreffend eine Übernahme der Wohnung als Nachmieter statt. Mit E-Mail vom 29.03.2021 erstattete die P beim Vermieter römisch 40 eine Wohnungsvoranmeldung für die Objekte römisch 40 , welche mit Mail vom 30.03.2021 seitens des Vermieters unverbindlich in Evidenz genommen wurde, mitgeteilt wurde, dass derzeit kein entsprechendes Objekt zur Verfügung stehe.

1.2. Am 19.05.2021 wurde der P der Einberufungsbefehl zum Grundwehrdienst mit Dienstantritt 01.12.2021 zugestellt.

1.3. Mit Schreiben vom 18.06.2021 bestätigte die Vermieterin XXXX gegenüber der P, dass sie für die antragsgegenständliche Wohnung mit Übergabetermin 01.08.2021 vorgesehen sei.1.3. Mit Schreiben vom 18.06.2021 bestätigte die Vermieterin römisch 40 gegenüber der P, dass sie für die antragsgegenständliche Wohnung mit Übergabetermin 01.08.2021 vorgesehen sei.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage bzw dem Parteienvorbringen erfolgen und sind unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zulässigkeit und Verfahren

Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor. Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im HGG 2001 liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im HGG 2001 liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages – der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages – der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.

Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). Ein Bezugspunkt zum Unionsrecht und damit zur GRC ist nicht ersichtlich. Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). Ein Bezugspunkt zum Unionsrecht und damit zur GRC ist nicht ersichtlich.

Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und unstrittig ist, konnte von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu A)

3.2. Gesetzliche Grundlagen

Die für die Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe einschlägigen Bestimmungen des HGG 2001 lauten (Auszug; Hervorhebungen durch das BVwG):

„Wohnkostenbeihilfe

Anspruch

§ 31. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:Paragraph 31, (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.

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Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Z 1 eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.“Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Ziffer eins, eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.“

3.3.1. Gemäß § 31 Abs. 1 HGG 2001 sind mit der Wohnkostenbeihilfe jene Kosten abzugelten, die Anspruchsberechtigten nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes gemeldet sind. Dabei gilt, dass ein Anspruch nur für jene Wohnung besteht, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.3.3.1. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, HGG 2001 sind mit der Wohnkostenbeihilfe jene Kosten abzugelten, die Anspruchsberechtigten nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes gemeldet sind. Dabei gilt, dass ein Anspruch nur für jene Wohnung besteht, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.

3.3.2. Unter Wirksamkeit der Einberufung ist der Zustellungszeitpunkt des Einberufungsbefehles an die antragstellende Partei zu verstehen.

3.3.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur gegenständlichen Bestimmung Folgendes ausgesprochen (VwGH vom 25.05.2004, Zl. 2003/11/0053):

„Informative Gespräche oder ein unverbindliches, nicht konkretisiertes In-Aussicht-Stellen eines späteren Vertragsabschlusses ohne Bindung wenigstens eines Verhandlungspartners stellen mangels jeglicher Rechtswirkungen keine Einleitung des Erwerbes einer bestimmten Wohnung dar. Die einem Wohnungsinteressenten von einem Vormieter gegebene Zusage, ihn dem Vermieter als Nachmieter vorzuschlagen, erfüllt diese an die Einleitung des Erwerbes einer bestimmten Wohnung gestellten Voraussetzungen jedenfalls dann nicht, wenn ihm untersagt ist, die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag zu übertragen. […] Für die nachweisliche Einleitung des Erwerbs einer Mietwohnung iSd § 31 Abs. 1 Z. 2 HGG 2001 reicht es nämlich, dass sich der spätere Mieter ernsthaft für die Wohnung interessiert und gegenüber dem Vermieter die bindende Erklärung zum Abschluss des - in der Folge auch zustande gekommenen - Mietvertrages abgibt (Hinweis E 19. März 1997, 96/11/0148). (Hier: Es ist entscheidend, wann der BF erstmals dem Vermieter gegenüber nachweislich - dh insbesondere durch schriftliche oder mündliche Bestätigung seitens des Vermieters oder seiner Bediensteten - verbindlich erklärt hat, die verfahrensgegenständliche Wohnung mieten zu wollen. Erst wenn feststeht, wann der BF eine entsprechende, seinen Bindungswillen zum Ausdruck bringende Offerte abgegeben hat, kann beurteilt werden, ob der Erwerb dieser Mietwohnung vor der Wirksamkeit der Einberufung erfolgt ist.“„Informative Gespräche oder ein unverbindliches, nicht konkretisiertes In-Aussicht-Stellen eines späteren Vertragsabschlusses ohne Bindung wenigstens eines Verhandlungspartners stellen mangels jeglicher Rechtswirkungen keine Einleitung des Erwerbes einer bestimmten Wohnung dar. Die einem Wohnungsinteressenten von einem Vormieter gegebene Zusage, ihn dem Vermieter als Nachmieter vorzuschlagen, erfüllt diese an die Einleitung des Erwerbes einer bestimmten Wohnung gestellten Voraussetzungen jedenfalls dann nicht, wenn ihm untersagt ist, die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag zu übertragen. […] Für die nachweisliche Einleitung des Erwerbs einer Mietwohnung iSd Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, HGG 2001 reicht es nämlich, dass sich der spätere Mieter ernsthaft für die Wohnung interessiert und gegenüber dem Vermieter die bindende Erklärung zum Abschluss des - in der Folge auch zustande gekommenen - Mietvertrages abgibt (Hinweis E 19. März 1997, 96/11/0148). (Hier: Es ist entscheidend, wann der BF erstmals dem Vermieter gegenüber nachweislich - dh insbesondere durch schriftliche oder mündliche Bestätigung seitens des Vermieters oder seiner Bediensteten - verbindlich erklärt hat, die verfahrensgegenständliche Wohnung mieten zu wollen. Erst wenn feststeht, wann der BF eine entsprechende, seinen Bindungswillen zum Ausdruck bringende Offerte abgegeben hat, kann beurteilt werden, ob der Erwerb dieser Mietwohnung vor der Wirksamkeit der Einberufung erfolgt ist.“

3.4. Im vorliegenden Fall hat die P bzw ihr Vater bereits vor Zustellung des Einberufungsbefehls Interesse an der später gemieteten Wohnung gezeigt, diese Vorgespräche wurden jedoch ausschließlich mit dem Vormieter der Wohnung geführt, der zumindest bis Ende März 2021 dem Vermieter seinen beabsichtigten Auszug noch nicht bekanntgegeben hat; dass dieser Vormieter ein Weitergaberecht der verfahrensgegenständlichen Wohnung gehabt hat, ist nicht ersichtlich und erscheint auch unter Bedachtnahme darauf, dass die P die Beitrittsgebühr und den Finanzierungsbeitrag an die Genossenschaft gezahlt hat, als äußerst unwahrscheinlich. Erst mit Schreiben vom 18.06.2021 hat die Genossenschaft als Vermieterin der P das Nutzungsrecht zugesagt, daher liegt keine rechtlich verbindliche Einleitungshandlung vor Zustellung des Einberufungsbefehls vor.

Nach dem klaren und eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 31 Abs. 1 Z 1 und Z 2 HGG hat die belangte Behörde daher zu Recht keine Wohnkostenbeihilfe zuerkannt. Neben der ausnahmsweisen Zuerkennung bei nachweislicher Einleitung des Wohnungserwerbes noch vor Wirksamkeit der Einberufung, hat der Gesetzgeber – auch um Missbrauch vorzubeugen - keine Möglichkeiten der Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe vorgesehen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2003/11/0057). Nach dem klaren und eindeutigen Gesetzeswortlaut des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, HGG hat die belangte Behörde daher zu Recht keine Wohnkostenbeihilfe zuerkannt. Neben der ausnahmsweisen Zuerkennung bei nachweislicher Einleitung des Wohnungserwerbes noch vor Wirksamkeit der Einberufung, hat der Gesetzgeber – auch um Missbrauch vorzubeugen - keine Möglichkeiten der Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe vorgesehen vergleiche VwGH 17.10.2006, 2003/11/0057).

Die von der P angeführten Umstände konnten daher weder von der Behörde noch vom BVwG berücksichtigt werden, da das Gesetz diesbezüglich keinen Spielraum bietet.

Die Beschwerde ist daher spruchgemäß abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Gesetzeswortlaut des § 31 Abs. 1 Z 1 und Z 2 HGG ist eindeutig und ist darüber hinaus keine Möglichkeit einer Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe vorgesehen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Gesetzeswortlaut des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, HGG ist eindeutig und ist darüber hinaus keine Möglichkeit einer Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe vorgesehen.

Schlagworte

eigene Wohnung Einberufungsbefehl Mietvertrag Präsenzdienst Wohnkostenbeihilfe Wohnungserwerb Zeitpunkt Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:W136.2247576.1.00

Im RIS seit

19.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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