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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
HGG 2001 §31 Abs1 Z3 idF 2002/I/114;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des N in W, vertreten durch Dr. Ronald Rast, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Lugeck 1/1/4, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 22. Oktober 2002, Zl. MA 62 - III/59/02, betreffend Wohnkostenbeihilfe nach dem Heeresgebührengesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 22. Oktober 2002 wurde - soweit dieser Bescheid beim Verwaltungsgerichtshof angefochten ist - der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe für die Wohnung in 1100 Wien, F.-Gasse 109, gemäß § 34 Abs. 1 Zivildienstgesetz 1986 (ZDG) iVm § 32 Abs. 1 Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001) abgewiesen. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 22. Oktober 2002 wurde - soweit dieser Bescheid beim Verwaltungsgerichtshof angefochten ist - der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe für die Wohnung in 1100 Wien, F.-Gasse 109, gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Zivildienstgesetz 1986 (ZDG) in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz eins, Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001) abgewiesen.
Begründend stellte die belangte Behörde fest, der Beschwerdeführer sei mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 7. Februar 2002 einer näher genannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen worden. Nach seinen Angaben habe der Beschwerdeführer bis Ende Februar 2002 in Deutschland gewohnt, sei aber bei seinen Eltern in 1100 Wien, G.- Straße 124, gemeldet gewesen. Im April 2002 habe der Beschwerdeführer einen mit 1. Mai 2002 beginnenden Mietvertrag für die antragsgegenständliche Wohnung in 1100 Wien, F.-Gasse 109, abgeschlossen. An dieser Adresse sei er seit 2. Mai 2002 behördlich gemeldet. Da der Beschwerdeführer die letztgenannte Wohnung aber erst nach der Genehmigung des Zuweisungsbescheides erworben habe, komme ihm nach Ansicht der belangten Behörde aufgrund der genannten Gesetzesbestimmungen kein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe zu.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage des Verwaltungsaktes und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:
Der Beschwerdeführer bekämpft die Rechtsansicht, es stehe ihm kein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe zu; er verweist dazu auf § 31 Abs. 1 Z. 3 HGG 2001. Nach der letztgenannten Bestimmung hätte die belangte Behörde bei Berechnung der Wohnkostenbeihilfe die Kosten der ehemaligen Wohnung in Deutschland zu Grunde legen müssen. Die diesbezüglichen Mietkosten seien aus dem im Akt befindlichen Mietvertrag ersichtlich. Im Übrigen sei er in Deutschland gemeldet gewesen, die Erstbehörde habe aber eine vom Beschwerdeführer dafür vorgelegte Bestätigung zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer bekämpft die Rechtsansicht, es stehe ihm kein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe zu; er verweist dazu auf Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, HGG 2001. Nach der letztgenannten Bestimmung hätte die belangte Behörde bei Berechnung der Wohnkostenbeihilfe die Kosten der ehemaligen Wohnung in Deutschland zu Grunde legen müssen. Die diesbezüglichen Mietkosten seien aus dem im Akt befindlichen Mietvertrag ersichtlich. Im Übrigen sei er in Deutschland gemeldet gewesen, die Erstbehörde habe aber eine vom Beschwerdeführer dafür vorgelegte Bestätigung zurückgewiesen.
Das Zivildienstgesetz 1986 in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung, BGBl. I Nr. 114/2002, lautet (auszugsweise): Das Zivildienstgesetz 1986 in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2002,, lautet (auszugsweise):
"§ 34. (1) Der Zivildienstpflichtige, der
1. des Heeresgebührenamtes die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der Hauptwohnsitz des Zivildienstpflichtigen liegt und
2. der militärischen Dienststelle die Einrichtung, die im Zuweisungsbescheid angegeben ist (§ 11 Abs. 1) und 2. der militärischen Dienststelle die Einrichtung, die im Zuweisungsbescheid angegeben ist (Paragraph 11, Absatz eins,) und
3. des Bundesministers für Landesverteidigung in § 36 Abs. 3 HGG 1992 der Landeshauptmann, in § 50 Abs. 3 HGG 1992 der Bundesminister für Inneres und 3. des Bundesministers für Landesverteidigung in Paragraph 36, Absatz 3, HGG 1992 der Landeshauptmann, in Paragraph 50, Absatz 3, HGG 1992 der Bundesminister für Inneres und
4. der Zustellung des Einberufungsbefehls in den §§ 30 Abs. 1 und 2, 31 Abs. 1 und 3 sowie 33 Abs. 1 Z 1 HGG 1992 die Genehmigung des Zuweisungsbescheides. 4. der Zustellung des Einberufungsbefehls in den Paragraphen 30, Absatz eins und 2, 31 Absatz eins und 3 sowie 33 Absatz eins, Ziffer eins, HGG 1992 die Genehmigung des Zuweisungsbescheides.
...
§ 75a. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.Paragraph 75 a, (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 31 Heeresgebührengesetz 2001 lautet in der hier maßgebenden Paragraph 31, Heeresgebührengesetz 2001 lautet in der hier maßgebenden
Fassung, BGBl. I Nr. 114/2002, wie folgt:Fassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2002,, wie folgt:
"Wohnkostenbeihilfe
Anspruch
§ 31. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:Paragraph 31, (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:
1. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.
2. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Z 1 eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird. 2. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Ziffer eins, eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.
3. Hat der Anspruchsberechtigte nach dem Zeitpunkt nach Z 1 eine andere eigene Wohnung bezogen und sich in dieser Wohnung gemeldet, so gebühren, sofern nicht Z 2 anzuwenden ist, an Stelle der Kosten für diese Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zu diesem Zeitpunkt gewohnt hat. 3. Hat der Anspruchsberechtigte nach dem Zeitpunkt nach Ziffer eins, eine andere eigene Wohnung bezogen und sich in dieser Wohnung gemeldet, so gebühren, sofern nicht Ziffer 2, anzuwenden ist, an Stelle der Kosten für diese Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zu diesem Zeitpunkt gewohnt hat.
4. Ein Anspruch besteht auch dann, wenn das Nutzungsrecht des Anspruchsberechtigten an der Wohnung erst nach dem Zeitpunkt nach Z 1 durch Eintritt in den Mietvertrag nach § 14 Abs. 2 des Mietrechtsgesetzes (MRG), BGBl. Nr. 520/1981, oder sonstigen Übergang von Todes wegen oder auf Grund einer Ehescheidung entstanden ist. 4. Ein Anspruch besteht auch dann, wenn das Nutzungsrecht des Anspruchsberechtigten an der Wohnung erst nach dem Zeitpunkt nach Ziffer eins, durch Eintritt in den Mietvertrag nach Paragraph 14, Absatz 2, des Mietrechtsgesetzes (MRG), Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,, oder sonstigen Übergang von Todes wegen oder auf Grund einer Ehescheidung entstanden ist.
1. alle Arten eines Entgeltes für die Benützung der Wohnung samt dem nach § 15 Abs. 1 MRG auf die Wohnung entfallenden Anteil an den Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben, 1. alle Arten eines Entgeltes für die Benützung der Wohnung samt dem nach Paragraph 15, Absatz eins, MRG auf die Wohnung entfallenden Anteil an den Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben,
2. allfällige zusätzliche Leistungen (Pauschale) für die als Bestandteil des jeweiligen Rechtsverhältnisses mit dem Recht zur Wohnungsbenützung verbundene Berechtigung zur Inanspruchnahme von Gemeinschaftseinrichtungen,
3. Rückzahlungen von Verbindlichkeiten, die zur Schaffung des jeweiligen Wohnraumes eingegangen wurden und
4. ein Grundgebührenpauschbetrag in der Höhe von 0,7 vH des Bezugsansatzes."
Von der Beschwerde unbestritten und mit der Aktenlage im Einklang steht einerseits, dass der Bescheid des Bundesministers für Inneres, mit dem der Beschwerdeführer einer Zivildiensteinrichtung zugewiesen wurde, am 7. Februar 2002 genehmigt wurde und andererseits, dass der Beschwerdeführer den Mietvertrag über die Wohnung in 1100 Wien, F.-Gasse 109, für die er die Wohnkostenbeihilfe beantragt hat, erst nach der Genehmigung dieses Zuweisungsbescheides abgeschlossen hat.
Das bedeutet zunächst, dass sich die Zuerkennung der beantragten Wohnkostenbeihilfe im vorliegenden Fall nicht auf den (gemäß § 34 Abs. 2 iVm § 75a ZDG auch für Zivildienstpflichtige maßgebenden) § 31 Abs. 1 Z. 1 HGG 2001 stützen lässt. Des Weiteren hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines Falles des § 31 Abs. 1 Z. 2 HGG 2001 nicht behauptet. Das bedeutet zunächst, dass sich die Zuerkennung der beantragten Wohnkostenbeihilfe im vorliegenden Fall nicht auf den (gemäß Paragraph 34, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 75 a, ZDG auch für Zivildienstpflichtige maßgebenden) Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, HGG 2001 stützen lässt. Des Weiteren hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines Falles des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, HGG 2001 nicht behauptet.
Der Beschwerdeführer meint allerdings, die belangte Behörde hätte ihm die Wohnkostenbeihilfe im Grunde des § 31 Abs. 1 Z. 3 HGG 2001 gewähren müssen und dabei die Kosten seiner früheren Mietwohnung in Deutschland, in der er im Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides gewohnt habe, zu Grunde legen müssen. Der Beschwerdeführer meint allerdings, die belangte Behörde hätte ihm die Wohnkostenbeihilfe im Grunde des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, HGG 2001 gewähren müssen und dabei die Kosten seiner früheren Mietwohnung in Deutschland, in der er im Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides gewohnt habe, zu Grunde legen müssen.
Die Gesetzesmaterialien (357 Blg.NR XXI.GP) zum HGG 2001 führen zu § 31 Abs. 1 Z. 3 aus, dass nach dem Willen des Gesetzgebers zur Vermeidung von Härtefällen im Fall des Wohnungswechsels nach Antritt des Wehrdienstes ein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe nicht wegfallen soll. Zur Vermeidung allfälliger Manipulationen durch das Beziehen einer Wohnung nach Antritt des Wehrdienstes sei aber bei der Höhe des Anspruches auf die Kosten jener Wohnung abzustellen, in der der Anspruchsberechtigte zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gewohnt habe. Die Gesetzesmaterialien (357 Blg.NR römisch 21 .GP) zum HGG 2001 führen zu Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, aus, dass nach dem Willen des Gesetzgebers zur Vermeidung von Härtefällen im Fall des Wohnungswechsels nach Antritt des Wehrdienstes ein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe nicht wegfallen soll. Zur Vermeidung allfälliger Manipulationen durch das Beziehen einer Wohnung nach Antritt des Wehrdienstes sei aber bei der Höhe des Anspruches auf die Kosten jener Wohnung abzustellen, in der der Anspruchsberechtigte zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gewohnt habe.
Sollte der Beschwerdeführer daher im Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides in einer eigenen Wohnung gewohnt und diese danach gewechselt haben, so hätte er einen Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe gemäß § 31 Abs. 1 Z. 3 HGG 2001. Sollte der Beschwerdeführer daher im Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides in einer eigenen Wohnung gewohnt und diese danach gewechselt haben, so hätte er einen Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, HGG 2001.
Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde, indem sie den Antrag des Beschwerdeführers auf Wohnkostenbeihilfe allein wegen des Umstandes, dass er seine Wohnung in 1100 Wien, F.-Gasse 109, erst nach Genehmigung des Zuweisungsbescheides gemietet hat, abwies, den Fall ausschließlich nach § 31 Abs. 1 Z. 1 HGG 2001 beurteilt und hat daher die Z. 3 dieser Bestimmung, die geradezu für Fälle wie den vorliegenden geschaffen wurde, außer Acht gelassen. In Verkennung der Rechtslage hat die belangte Behörde daher auch keine Feststellungen über die Wohnung des Beschwerdeführers in Deutschland getroffen, obwohl schon dem Antrag des Beschwerdeführers ein diesbezüglicher Mietvertrag angeschlossen war. Damit hat sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet. Im Übrigen setzt § 31 Abs. 1 Z. 3 HGG 2001 entgegen der Rechtsansicht, die die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift vertritt, nach seinem klaren Wortlaut und dem genannten Zweck nicht voraus, dass der Wechsel zwischen zwei eigenen Wohnungen in unmittelbarem Zusammenhang (ohne zwischenzeitiges Wohnen in einer fremden Wohnung) erfolgt. Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde, indem sie den Antrag des Beschwerdeführers auf Wohnkostenbeihilfe allein wegen des Umstandes, dass er seine Wohnung in 1100 Wien, F.-Gasse 109, erst nach Genehmigung des Zuweisungsbescheides gemietet hat, abwies, den Fall ausschließlich nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, HGG 2001 beurteilt und hat daher die Ziffer 3, dieser Bestimmung, die geradezu für Fälle wie den vorliegenden geschaffen wurde, außer Acht gelassen. In Verkennung der Rechtslage hat die belangte Behörde daher auch keine Feststellungen über die Wohnung des Beschwerdeführers in Deutschland getroffen, obwohl schon dem Antrag des Beschwerdeführers ein diesbezüglicher Mietvertrag angeschlossen war. Damit hat sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet. Im Übrigen setzt Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, HGG 2001 entgegen der Rechtsansicht, die die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift vertritt, nach seinem klaren Wortlaut und dem genannten Zweck nicht voraus, dass der Wechsel zwischen zwei eigenen Wohnungen in unmittelbarem Zusammenhang (ohne zwischenzeitiges Wohnen in einer fremden Wohnung) erfolgt.
Nach dem Gesagten war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben. Nach dem Gesagten war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 333.
Wien, am 17. Oktober 2006
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003110057.X00Im RIS seit
23.11.2006Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008