Entscheidungsdatum
08.07.2022Norm
AsylG 2005 §10Spruch
L518 2255718-1/7E, L518 2255718-1/7E
L518 2255719-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG UND BERICHTIGUNG DES AM 21.6.2022 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX , StA. GEORGIEN, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, vom 14.04.2022, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.06.2022, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerden von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. GEORGIEN, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, vom 14.04.2022, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.06.2022, zu Recht:
A)
Die Beschwerden werden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die Einreiseverbote mit 3 Jahren befristet werden.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt gem. § 17 VwGVG iVm § 62 Abs 4 AVG iVm § 31 VwGVG amtswegig durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , und XXXX alias XXXX , geb. XXXX , beide StA. GEORGIEN, vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, vom 6.5.2022, Zlen. XXXX und XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt gem. Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG amtswegig durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerden von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , und römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , beide StA. GEORGIEN, vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, vom 6.5.2022, Zlen. römisch 40 und römisch 40 :
A)
Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.6.2022 wird dahingehend berichtigt, dass der Spruch zu lauten hat:
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Markus Steininger als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , und XXXX alias XXXX , geb. XXXX , beide StA. GEORGIEN, vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, vom 6.5.2022, Zlen. XXXX und XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.06.2022, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Markus Steininger als Einzelrichter über die Beschwerden von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , und römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , beide StA. GEORGIEN, vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, vom 6.5.2022, Zlen. römisch 40 und römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.06.2022, zu Recht:
A)
Die Beschwerden werden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die Einreiseverbote mit 3 Jahren befristet werden.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
Der maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund des Ergebnisses der Beschwerdeverhandlung fest und deckt sich im Wesentlichen mit den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid.
Zu A)
Einleitend sei festgehalten, dass die P betreffend der Spruchpunkte I. bis III. einen Rechtsmittelverzicht abgegeben haben und die erstinstanzliche Entscheidung insoweit in Rechtskraft erwuchs.Einleitend sei festgehalten, dass die P betreffend der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. einen Rechtsmittelverzicht abgegeben haben und die erstinstanzliche Entscheidung insoweit in Rechtskraft erwuchs.
Der Vollständigkeit halber sei jedoch festgestellt, dass nicht festgestellt werden konnte, dass den Beschwerdeführern im Heimatland eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung droht. Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Georgien der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wären.
Auch konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Georgien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die Beschwerdeführer als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es kamen auch keine jeweils in der Person der Beschwerdeführer liegende Gründe, die einer Abschiebung entgegenstehen würden, wie beispielsweise eine lebensbedrohliche Erkrankung, zum Vorschein.Auch konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Georgien eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die Beschwerdeführer als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es kamen auch keine jeweils in der Person der Beschwerdeführer liegende Gründe, die einer Abschiebung entgegenstehen würden, wie beispielsweise eine lebensbedrohliche Erkrankung, zum Vorschein.
Es liegen keine Umstände vor, dass den Beschwerdeführern allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, und wurde diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts dargelegt. Es liegen keine Umstände vor, dass den Beschwerdeführern allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, und wurde diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts dargelegt.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der Beschwerdeführer im Bundesgebiet deren persönliche Interessen am Verbleib im Bundesgebiet überwiegen und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidungen eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Dies auch insbesondere in Ansehung des Umstandes, dass die P1 am 6.5.2022 mit einem gefälschten Dokument vom Flughafen Wien Schwechat nach Irland auszureisen versuchte, wenngleich diesbezüglich eine Verurteilung bislang nicht erfolgt ist.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der Beschwerdeführer im Bundesgebiet deren persönliche Interessen am Verbleib im Bundesgebiet überwiegen und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidungen eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Dies auch insbesondere in Ansehung des Umstandes, dass die P1 am 6.5.2022 mit einem gefälschten Dokument vom Flughafen Wien Schwechat nach Irland auszureisen versuchte, wenngleich diesbezüglich eine Verurteilung bislang nicht erfolgt ist.
Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen (und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden), dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Insbesondere halten sich die Beschwerdeführer im Vergleich erst kurze Zeit im Bundesgebiet auf und kamen keinerlei Merkmale einer relevanten, außergewöhnlichen Integration in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht zu Tage.
Angesichts der von der P1 erfolgten Verwirklichung eines strafrechtlich relevanten Sachverhaltes sowie des Umstandes, dass beide P aus einem sicheren Herkunftsstaat nach Österreich einreisten erwies sich auch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung (§ 18 Abs. 2 Z. 1 und § 18 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG), die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (§ 55 Abs. 4 FPG), sowie die Verhängung eines auf die Dauer von 3 Jahren befristeten Einreiseverbotes gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 6 FPG als notwendig und zulässig. Dies insbesondere auch angesichts der zu treffenden Prognoseentscheidung im Hinblick auf die Verwendung von verfälschten Dokumenten im Zuge des versuchten Grenzübertritts. An dieser Beurteilung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass eine rechtskräftige Verurteilung bislang nicht erfolgte.Angesichts der von der P1 erfolgten Verwirklichung eines strafrechtlich relevanten Sachverhaltes sowie des Umstandes, dass beide P aus einem sicheren Herkunftsstaat nach Österreich einreisten erwies sich auch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung (Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG), die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Paragraph 55, Absatz 4, FPG), sowie die Verhängung eines auf die Dauer von 3 Jahren befristeten Einreiseverbotes gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG als notwendig und zulässig. Dies insbesondere auch angesichts der zu treffenden Prognoseentscheidung im Hinblick auf die Verwendung von verfälschten Dokumenten im Zuge des versuchten Grenzübertritts. An dieser Beurteilung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass eine rechtskräftige Verurteilung bislang nicht erfolgte.
Zu B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Berichtigungsbeschluss:
Zu A)
Wie aus dem Verhandlungsprotokoll ersichtlich wurde die Verhandlung in Abwesenheit der Beschwerdeführer XXXX ; alias XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX , beide StA. GEORGIEN und in Anwesenheit der rechtsfreundlichen Vertreterin, sowie einem Vertreter der Behörde am 21.6.2020 eine Verhandlung durchgeführt, im Zuge dessen auch eine mündliche Verkündung erfolgte. Dabei wurde offensichtlich im Spruchtext versehentlich fälschlicherweise die personenbezogenen Daten eines Beschwerdeführers, dessen Verfahren ebenfalls an diesem Tag verhandelt wurde, eingefügt und nicht die der beiden oben bezeichneten Beschwerdeführer.Wie aus dem Verhandlungsprotokoll ersichtlich wurde die Verhandlung in Abwesenheit der Beschwerdeführer römisch 40 ; alias römisch 40 , geb. römisch 40 , und römisch 40 , geb. römisch 40 , beide StA. GEORGIEN und in Anwesenheit der rechtsfreundlichen Vertreterin, sowie einem Vertreter der Behörde am 21.6.2020 eine Verhandlung durchgeführt, im Zuge dessen auch eine mündliche Verkündung erfolgte. Dabei wurde offensichtlich im Spruchtext versehentlich fälschlicherweise die personenbezogenen Daten eines Beschwerdeführers, dessen Verfahren ebenfalls an diesem Tag verhandelt wurde, eingefügt und nicht die der beiden oben bezeichneten Beschwerdeführer.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 17 VwGVG iVm § 62 Abs. 4 AVG kann das Bundesverwaltungsgericht jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen.Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann das Bundesverwaltungsgericht jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen.
Neben der Berichtigung von Schreib- oder Rechenfehlern ermächtigt § 62 Abs. 4 AVG auch die Berichtigung von offenkundigen, auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten. Eine solche Unrichtigkeit liegt dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Wille der Behörde unrichtig wiedergegeben wurde (vgl. Hengstschläger-Leeb, AVG § 62, Rz 35ff mit Verweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).Neben der Berichtigung von Schreib- oder Rechenfehlern ermächtigt Paragraph 62, Absatz 4, AVG auch die Berichtigung von offenkundigen, auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten. Eine solche Unrichtigkeit liegt dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Wille der Behörde unrichtig wiedergegeben wurde vergleiche Hengstschläger-Leeb, AVG Paragraph 62,, Rz 35ff mit Verweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn dazu kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig sind; dabei ist vom Maßstab eines mit der Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen (vgl. Hengstschläger-Leeb, AVG § 62, Rz 45ff mit Verweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn dazu kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig sind; dabei ist vom Maßstab eines mit der Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen vergleiche Hengstschläger-Leeb, AVG Paragraph 62,, Rz 45ff mit Verweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
Einem Berichtigungsbescheid (hier: Berichtigungsbeschluss) kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Ein Berichtigungsbescheid bildet mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit, sodass der berichtigte Bescheid iSd Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Hengstschläger-Leeb, AVG § 62, Rz 66 mit Verweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).Einem Berichtigungsbescheid (hier: Berichtigungsbeschluss) kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Ein Berichtigungsbescheid bildet mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit, sodass der berichtigte Bescheid iSd Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist vergleiche Hengstschläger-Leeb, AVG Paragraph 62,, Rz 66 mit Verweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
Im vorliegenden Fall führte das Bundesverwaltungsgericht im Zuge der mündlichen Verkündung irrtümlich das falsche Nationale der Beschwerdeführer an, wenngleich bei Gesamtbetrachtung des Verhandlungsprotokolls, insbesondere gleich bei der ersten Seite klar ersichtlich ist, welche Verwaltungsverfahren welcher beschwerdeführenden Parteien Gegenstand dieser Verhandlung waren. Die betroffenen Beschwerdeführer sind aus der Aktenlage, insbesondere des Niederschriftenprotokolls offenkundig und hätte daher bei entsprechender Aufmerksamkeit im Zuge der Erlassung der Fehler vermieden werden können, weshalb aufgrund der vorstehenden Erwägungen spruchgemäß vorzugehen war.
Zu B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 21.6.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist durch die hierzu Berechtigten nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 21.6.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist durch die hierzu Berechtigten nicht gestellt wurde.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung - Entfall befristetes Einreiseverbot Berichtigung der Entscheidung gekürzte Ausfertigung Interessenabwägung Prognoseentscheidung Rückkehrentscheidung sicherer HerkunftsstaatEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:L518.2255719.1.00Im RIS seit
12.09.2022Zuletzt aktualisiert am
12.09.2022