TE Bvwg Erkenntnis 2022/7/11 W136 2244033-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.07.2022
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Entscheidungsdatum

11.07.2022

Norm

BDG 1979 §43 Abs1
BDG 1979 §43 Abs2
BDG 1979 §44 Abs1
BDG 1979 §92 Abs1 Z3
BDG 1979 §93 Abs1
B-VG Art133 Abs4
StGB §34 Abs1
VwGVG §28 Abs2 Z1
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. BDG 1979 § 92 heute
  2. BDG 1979 § 92 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. BDG 1979 § 92 gültig von 09.07.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. BDG 1979 § 92 gültig von 01.01.2012 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. BDG 1979 § 92 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  6. BDG 1979 § 92 gültig von 05.03.1983 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StGB § 34 heute
  2. StGB § 34 gültig ab 01.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2001
  3. StGB § 34 gültig von 01.03.1997 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  4. StGB § 34 gültig von 01.01.1989 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 599/1988

Spruch


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W136 2244033-1/46E

Schriftliche Ausfertigung des am 03.06.2022 verkündeten Erkenntnisses
Schriftliche Ausfertigung des am 03.06.2022 verkündeten Erkenntnisses,

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag Brigitte HABERMAYER-BINDER als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter HR Mag. Bernhard JIRGAL und MinR Mag. Christoph PROKSCH als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Katrin HARTL in 9100 Völkermarkt, gegen das Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 08.06.2021, GZ 2021-0.071.290,44198/3-DK/3/20, betreffend Entlassung nach Durchführung einer Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag Brigitte HABERMAYER-BINDER als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter HR Mag. Bernhard JIRGAL und MinR Mag. Christoph PROKSCH als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Katrin HARTL in 9100 Völkermarkt, gegen das Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 08.06.2021, GZ 2021-0.071.290,44198/3-DK/3/20, betreffend Entlassung nach Durchführung einer Verhandlung zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid insofern abgeändert, als über den Disziplinarbeschuldigten gemäß § 92 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 eine Geldstrafe in der Höhe von fünf Monatsbezügen verhängt wird.A) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid insofern abgeändert, als über den Disziplinarbeschuldigten gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 eine Geldstrafe in der Höhe von fünf Monatsbezügen verhängt wird.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Exekutivbeamter und war zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen Streifenkommandant am Grenzübergang XXXX . 1. Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Exekutivbeamter und war zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen Streifenkommandant am Grenzübergang römisch 40 .

2. Mit Bescheid vom 17.11.2020 verfügte die Landespolizeidirektorin für Kärnten als Dienstbehörde die vorläufige Suspendierung des Beschwerdeführers gemäß § 112 Abs. 1 BDG 1979, weil er im Verdacht stünde am 20.10.2020 als Streifenkommandant im Grenzkontrolldienst am Grenzübergang XXXX in der Zeit von 15:30 bis 16:30 ein DIN-A4 großes Blatt mit der Aufschrift „Für Jugos gesperrt, da Österreicher sich auch nicht frei bewegen dürfen!!!“ auf das Verkehrszeichen „Polizei-Grenzkontrolle“ angebracht zu haben, der mit ihm Dienst versehenden Polizeiaspiratin auf Nachfrage befohlen zu haben, das Blatt dort zu belassen und das Blatt, das die Polizeiaspiratin dennoch entfernt hatte, bei Dienstablöse etwa eine Stunde später neuerlich befestigt zu haben. 2. Mit Bescheid vom 17.11.2020 verfügte die Landespolizeidirektorin für Kärnten als Dienstbehörde die vorläufige Suspendierung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 112, Absatz eins, BDG 1979, weil er im Verdacht stünde am 20.10.2020 als Streifenkommandant im Grenzkontrolldienst am Grenzübergang römisch 40 in der Zeit von 15:30 bis 16:30 ein DIN-A4 großes Blatt mit der Aufschrift „Für Jugos gesperrt, da Österreicher sich auch nicht frei bewegen dürfen!!!“ auf das Verkehrszeichen „Polizei-Grenzkontrolle“ angebracht zu haben, der mit ihm Dienst versehenden Polizeiaspiratin auf Nachfrage befohlen zu haben, das Blatt dort zu belassen und das Blatt, das die Polizeiaspiratin dennoch entfernt hatte, bei Dienstablöse etwa eine Stunde später neuerlich befestigt zu haben.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde an das Bundesverwaltungsreicht und brachte im Wesentlichen vor, dass er das Blatt nicht geschrieben habe, das Anbringen ein unbedachter Scherz gewesen sei und außerdem keine subjektive Tatseite vorläge. Zudem sei der Bescheid schon deswegen unwirksam, weil er vom Bezirkspolizeikommandanten, mithin von einem unzuständigen Organ, ausgestellt worden sei.

3. Mit Bescheid vom 17.12.2020 verfügte die Bundesdisziplinarbehörde die näher begründete Suspendierung des Beschwerdeführers gemäß § 112 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 BDG 1979, wegen des Verdachtes (wörtlich, Anonymisierung durch das Bundesverwaltungsreicht),3. Mit Bescheid vom 17.12.2020 verfügte die Bundesdisziplinarbehörde die näher begründete Suspendierung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, BDG 1979, wegen des Verdachtes (wörtlich, Anonymisierung durch das Bundesverwaltungsreicht),

„1. Er habe am 20. Oktober 2020, in der Zeit von ca. 15:30 bis 16:30 Uhr, im Dienst und als Streifenkommandant, am österreichisch/slowenischen Grenzübergang XXXX , auf einem unmittelbar bei der Einreise nach Österreich befindlichen und für alle Einreisenden aus Slowenien deutlich sichtbaren Schild „Polizei-Grenzkontrolle“ ein DIN-A4 großes Blatt mit der formatfüllenden Aufschrift „Für Jugos gesperrt, da Österreicher sich auch nicht frei bewegen dürfen!!!“, angebracht und dort belassen und„1. Er habe am 20. Oktober 2020, in der Zeit von ca. 15:30 bis 16:30 Uhr, im Dienst und als Streifenkommandant, am österreichisch/slowenischen Grenzübergang römisch 40 , auf einem unmittelbar bei der Einreise nach Österreich befindlichen und für alle Einreisenden aus Slowenien deutlich sichtbaren Schild „Polizei-Grenzkontrolle“ ein DIN-A4 großes Blatt mit der formatfüllenden Aufschrift „Für Jugos gesperrt, da Österreicher sich auch nicht frei bewegen dürfen!!!“, angebracht und dort belassen und

2. Er habe der Polizeiaspirantin Insp XXXX , die das im Punkt 1. beschriebene Blatt um 16:30 Uhr entfernen wollte, die Weisung erteilt, es dort zu belassen.“2. Er habe der Polizeiaspirantin Insp römisch 40 , die das im Punkt 1. beschriebene Blatt um 16:30 Uhr entfernen wollte, die Weisung erteilt, es dort zu belassen.“

4. Mit nach Verhandlung mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom 23.03.2021, schriftlich ausgefertigt am 01.06.2021, GZ W136 2238996-1/9E, wurden die gegen die vorgenannten Bescheide erhobenen Beschwerden des Beschwerdeführers abgewiesen.

5. Mit dem bekämpften Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe dadurch, dass er (wörtlich)

„1. […] am 20. Oktober 2020, in der Zeit von ca. 15:30 bis 16:30 Uhr, im Dienst und als Streifenkommandant, am österreichisch/slowenischen Grenzübergang XXXX , auf einem unmittelbar bei der Einreise nach Österreich befindlichen und für alle Einreisenden aus Slowenien deutlich sichtbaren Schild „Polizei-Grenzkontrolle“ ein DIN-A4 großes Blatt mit der formatfüllenden Aufschrift „Für Jugos gesperrt, da Österreicher sich auch nicht frei bewegen dürfen!!!“, angebracht und dort belassen [hat]„1. […] am 20. Oktober 2020, in der Zeit von ca. 15:30 bis 16:30 Uhr, im Dienst und als Streifenkommandant, am österreichisch/slowenischen Grenzübergang römisch 40 , auf einem unmittelbar bei der Einreise nach Österreich befindlichen und für alle Einreisenden aus Slowenien deutlich sichtbaren Schild „Polizei-Grenzkontrolle“ ein DIN-A4 großes Blatt mit der formatfüllenden Aufschrift „Für Jugos gesperrt, da Österreicher sich auch nicht frei bewegen dürfen!!!“, angebracht und dort belassen [hat]

2. […] es als verantwortlicher Streifenkommandant am 20. Oktober 2020, in der Zeit von ca. 18:15 Uhr bis ca.18:25 Uhr unterlassen [hat], für eine weisungsgemäße Vollziehung der Grenzkontrolle am GÜG XXXX zu sorgen, indem er 2. […] es als verantwortlicher Streifenkommandant am 20. Oktober 2020, in der Zeit von ca. 18:15 Uhr bis ca.18:25 Uhr unterlassen [hat], für eine weisungsgemäße Vollziehung der Grenzkontrolle am GÜG römisch 40 zu sorgen, indem er

a) den Grenzkontrolldienst um ca. 18:15 Uhr abbrach und den Dienstort gemeinsam mit der Polizeischülerin XXXX verließ, obwohl die ablösende Streife noch nicht eingetroffen war unda) den Grenzkontrolldienst um ca. 18:15 Uhr abbrach und den Dienstort gemeinsam mit der Polizeischülerin römisch 40 verließ, obwohl die ablösende Streife noch nicht eingetroffen war und

b) den Dienstort bzw. die Dienststelle (Abfertigungskojen) mit eingeschalteter EDV- Anlage, eingeschaltetem Funk, eingeschalteten dienstlichen Mobiltelefonen und dem Zentralschlüssel für sämtliche Grenzkontrollstellen Kärntens unversperrt und für jedermann zugänglich, verließ,“

seine Dienstpflichten nach den §§ 43 Abs. 1 und 2 und § 44 Abs. 1 BDG 1979 iVm mit dem Befehl vom 29.08.2020 gemäß § 91 BDG schuldhaft verletzt und gemäß § 92 Abs. 1 Ziffer 4 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Entlassung ausgesprochen. Vom Vorwurf ohne Mund-Nasenschutz Dienst versehen zu haben sowie vom Vorwurf, er habe der Polizeiaspirantin am 20.10.2020 die Weisung erteilt, dass von ihm zuvor am Schild „Polizei Grenzkontrolle“ angebrachte Blatt Papier dort zu belassen, wurde der Beschwerdeführer freigesprochen.seine Dienstpflichten nach den Paragraphen 43, Absatz eins und 2 und Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 in Verbindung mit mit dem Befehl vom 29.08.2020 gemäß Paragraph 91, BDG schuldhaft verletzt und gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Entlassung ausgesprochen. Vom Vorwurf ohne Mund-Nasenschutz Dienst versehen zu haben sowie vom Vorwurf, er habe der Polizeiaspirantin am 20.10.2020 die Weisung erteilt, dass von ihm zuvor am Schild „Polizei Grenzkontrolle“ angebrachte Blatt Papier dort zu belassen, wurde der Beschwerdeführer freigesprochen.

Zur Strafzumessung wurde im bekämpften Bescheid wörtlich wie folgt ausgeführt:

„[…]

Erschwerungsgründe

•        Mehrere Delikte

•        Zwei disziplinäre Vorstrafen

Milderungsgründe:

•        Geständnis

Der erkennende Senat der BDB ist - wie auch die Disziplinaranwaltschaft des Bundesministeriums für Inneres - der Überzeugung, dass das Verhalten des DB bei der Grenzkontrolle am 20. Oktober 2020 eine sehr schwerwiegende Dienstpflichtverletzung darstellt. Aufgrund der vorgeworfenen Tat ergibt sich - wie schon oben zu § 43 Abs. 2 BDG umfassend ausgeführt - ein bedenkliches Bild des Disziplinarbeschuldigten. Dessen Amtsführung scheint von unsachlichen, rassistischen und bestimmte Staatsangehörige diffamierenden, bzw. beleidigenden Ideen getragen zu sein. Dass ihm offenbar daran gelegen war „Jugos“ die Einreise nach Österreich zu verbieten und ihm jegliches Gefühl für allenfalls zu befürchtende diplomatische Folgen der öffentlichen Anbringung eines solchen Schreibens, fehlte, beweist schon der Umstand, dass er - sogar nachdem er von einer jungen Polizeiaspirantin, die sich für das Verhalten ihres Kollegen schämte, auf die Bedenklichkeit hingewiesen worden war (sie fragte, ob sie den Zettel abnehmen darf) - auf dessen Belassung am Schild beharrte und insofern den rechtswidrigen Ausschluss einer Einreise bestimmter Staatsangehöriger aufrecht erhalten wollte. Dass ihm offenbar eine rassistische Gesinnung innewohnt, wird auch durch das rechtskräftig abgeschlossene Disziplinarverfahren GZ 44075/3-DK/3/18 bestätigt, dem ein Sachverhalt zugrundelag, bei dem er - neben der Begehung des Tatbestandes des § 83 StGB (Diversion) in einem Bordell rumänisches Personal als „Schlampe, Hure und Ausländerin, die er gleich an der Theke ficken werde“ beschimpfte.Der erkennende Senat der BDB ist - wie auch die Disziplinaranwaltschaft des Bundesministeriums für Inneres - der Überzeugung, dass das Verhalten des DB bei der Grenzkontrolle am 20. Oktober 2020 eine sehr schwerwiegende Dienstpflichtverletzung darstellt. Aufgrund der vorgeworfenen Tat ergibt sich - wie schon oben zu Paragraph 43, Absatz 2, BDG umfassend ausgeführt - ein bedenkliches Bild des Disziplinarbeschuldigten. Dessen Amtsführung scheint von unsachlichen, rassistischen und bestimmte Staatsangehörige diffamierenden, bzw. beleidigenden Ideen getragen zu sein. Dass ihm offenbar daran gelegen war „Jugos“ die Einreise nach Österreich zu verbieten und ihm jegliches Gefühl für allenfalls zu befürchtende diplomatische Folgen der öffentlichen Anbringung eines solchen Schreibens, fehlte, beweist schon der Umstand, dass er - sogar nachdem er von einer jungen Polizeiaspirantin, die sich für das Verhalten ihres Kollegen schämte, auf die Bedenklichkeit hingewiesen worden war (sie fragte, ob sie den Zettel abnehmen darf) - auf dessen Belassung am Schild beharrte und insofern den rechtswidrigen Ausschluss einer Einreise bestimmter Staatsangehöriger aufrecht erhalten wollte. Dass ihm offenbar eine rassistische Gesinnung innewohnt, wird auch durch das rechtskräftig abgeschlossene Disziplinarverfahren GZ 44075/3-DK/3/18 bestätigt, dem ein Sachverhalt zugrundelag, bei dem er - neben der Begehung des Tatbestandes des Paragraph 83, StGB (Diversion) in einem Bordell rumänisches Personal als „Schlampe, Hure und Ausländerin, die er gleich an der Theke ficken werde“ beschimpfte.

Ergänzt wird der negative Eindruck den er abgibt durch das vorzeitige Abrücken vom Dienst, welches unter achtloser Zurücklassung dienstlicher Einsatzmittel erfolgte. Dem DB schien es völlig egal zu sein, ob sich jemand Zutritt zu Einsatzräumen und Einsatzmitteln der Polizei hätte verschaffen können. Er ließ den Zentralschlüssel für sämtliche Grenzdienststellen der Polizei Kärnten, sowie ein Funkgerät ungesichert zurück. Dies stellt ein an Gleichgültigkeit kaum zu überbietendes Desinteresse am Dienst und der Erfüllung dienstlicher Aufgaben - für die er auch durchaus angemessen bezahlt wurde - dar. Im Ergebnis erweckt der DB den Eindruck, dass ihm der Dienst und dienstliche Interessen völlig egal zu sein scheinen.

Insgesamt ist seine gestörte Einstellung zu rechtlich geschützten Werten, wie auch das Fehlen jeglichen Interesses an einer - auch nur halbwegs - korrekten Erfüllung seiner polizeilichen Aufgaben deutlich erkennbar. Die Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde auf Entlassung zu erkennen, ist deshalb auch alternativlos. Dabei war auch zu berücksichtigen, dass der DB bereits einmal strafgerichtlich (diversionel) und zweimal (2018 und 2019) disziplinär sanktioniert wurde. Diese Strafen entfalteten - wie die Disziplinaranwaltschaft zutreffend erkannt hat - keinerlei spezialpräventive Wirkung. Der DB hat nichts daraus gelernt und weder sein Verhalten, noch sein dienstliches Engagement angepasst. Insofern besteht eine negative Zukunftsprognose - aufgrund der bisherigen Erfahrungen mit dem DB ist mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen auszugehen. Eine weitere Dienstverrichtung im Dienste der österreichischen Bundespolizei - egal in welcher Funktion - ist undenkbar. Eine Belassung im Dienst würde auch ein fatales Signal an die Öffentlichkeit, aber auch an andere Beamte senden. Es entstünde der Eindruck, die Polizeibehörden stünden einer, bestimmte Bevölkerungsgruppen oder Staatsangehörige beleidigenden Gesinnung nicht klar entgegen und würden solchen Verhaltensweisen, die sogar geeignet sind diplomatische Verwerfungen zu verursachen, nur zögerlich entgegenwirken. Nur durch die konsequente Entfernung des DB aus dem Polizeidienst wird klar signalisiert, dass der Dienstgeber kein Verständnis für ein derartiges Verhalten eines mit hoheitlichen Befugnissen ausgestatteten Polizeibeamten hat, der - wie oben ausgeführt - darüberhinaus offenbar gar kein Interesse an einer korrekten Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben hat. Nur dadurch wird deutlich gemacht, dass bei derartigen Vorwürfen eine klare Reaktion der zuständigen Disziplinarbehörden erfolgt und nur dadurch kann erreicht werden, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in eine professionelle, unvoreingenommen handelnde Polizei, die ausschließlich dem Recht verpflichtet ist, bestehen bleibt. Jeglicher Eindruck, die österreichische Polizei verwende Beamte in ihren Reihen, die öffentlich und in rassistischer Weise andere Staatsangehörige diskriminieren, bzw. beleidigen muss vermieden werden. Nur dadurch kann das Vertrauen in die Polizei erhalten bleiben. Es ist dem Dienstgeber Republik Österreich nicht mehr zumutbar, den DB weiterhin im Dienst als Polizeibeamter zu verwenden. Aufgrund der ihm angelasteten schwerwiegenden Dienstpflichtverletzungen ist das Vertrauen in ihn unwiederbringlich zerstört.

An Milderungsgründen war ihm lediglich das Tatsachengeständnis im Hinblick auf den Spruchpunkt 1/1 zuzuerkennen, wobei auch hier anzuführen ist, dass ein von glaubwürdiger Reue getragenes Geständnis nicht vorliegt (vgl. dazu seine schriftliche Stellungnahme, aber auch seine Aussagen vor dem BVwG im dortigen Verfahren zu GZ W 136 2238996-1/6Z und W 136 2238404-1/5Z am 23. März 2021). Eine, auch nur halbwegs gute - als Milderungsgrund zu berücksichtigende - Dienstbeschreibung liegt ebenfalls nicht vor. Der Beamte wird nach übereinstimmenden Aussagen der Zeugen XXXX , sowie seines in der Disziplinarverhandlung gehörten Vorgesetzten Oberstleutnant Mag. XXXX gegenüber Parteien als unfreundlich, schnell und grundlos schimpfend, sowie mürrisch beschrieben. Diese Aussagen sind glaubhaft, decken sie sich doch einerseits mit den Tathandlungen, denen das Disziplinarverfahren GZ 44075/3-DK/3/18 zugrundlag, als auch mit den in diesem Verfahren zu beurteilenden Fehlverhalten (Beschimpfung von Angehörigen der ehemaligen Republik Yugoslawien als „Jugos“).“An Milderungsgründen war ihm lediglich das Tatsachengeständnis im Hinblick auf den Spruchpunkt 1/1 zuzuerkennen, wobei auch hier anzuführen ist, dass ein von glaubwürdiger Reue getragenes Geständnis nicht vorliegt vergleiche dazu seine schriftliche Stellungnahme, aber auch seine Aussagen vor dem BVwG im dortigen Verfahren zu GZ W 136 2238996-1/6Z und W 136 2238404-1/5Z am 23. März 2021). Eine, auch nur halbwegs gute - als Milderungsgrund zu berücksichtigende - Dienstbeschreibung liegt ebenfalls nicht vor. Der Beamte wird nach übereinstimmenden Aussagen der Zeugen römisch 40 , sowie seines in der Disziplinarverhandlung gehörten Vorgesetzten Oberstleutnant Mag. römisch 40 gegenüber Parteien als unfreundlich, schnell und grundlos schimpfend, sowie mürrisch beschrieben. Diese Aussagen sind glaubhaft, decken sie sich doch einerseits mit den Tathandlungen, denen das Disziplinarverfahren GZ 44075/3-DK/3/18 zugrundlag, als auch mit den in diesem Verfahren zu beurteilenden Fehlverhalten (Beschimpfung von Angehörigen der ehemaligen Republik Yugoslawien als „Jugos“).“

6. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde ein. Darin verwies er auf sein aus seiner Sicht intaktes privates und dienstliches Umfeld vor seiner Alkoholerkrankung. Er habe einen Alkoholentzug durchgeführt und sich in sein berufliches Leben „zurückgekämpft“, trotzdem sei er mürrisch, eigen und uneinsichtig geblieben. Dies habe im Jahr 2019 zur Scheidung, geführt, das Eigenheim sei der Tochter geschenkt worden, er habe zur Gänze auf eine Abfindung verzichtet. Dass er alles verloren habe, sei ihm privat zu großem Teil selbst zuzuschreiben, beruflich habe er sich nicht mehr neu orientieren können. Unbedacht habe er die ihm angelasteten Dienstvergehen begangen. Privat habe er eine junge Frau kennengelernt, auch das sei schiefgegangen. Es tue ihm aufrichtig leid, was er angerichtet habe. Nachdem er nicht wisse, wie er der Disziplinarstrafe der Entlassung entgehen könne, jedoch mit Ablauf August 2022 in Pension gehen könne, ersuche er um Beurteilung, inwieweit eine Verwendung für den Zeitraum dieses Jahres im Innendienst überhaupt möglich sei.

7. Gegenständliche Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde mit Note vom 30.06.2021 samt dem Verwaltungsakt vorgelegt.

Gleichzeitig wurde dem Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen einen weiteren den Beschwerdeführer betreffenden Einleitungsbeschluss der belangten Behörde vom 16.06.2021 vorgelegt, welche mit Erkenntnis des BVwG vom 30.07.2021, GZ W116 2244035-1/3E abgewiesen wurde.

8. Das Bundesverwaltungsreicht beraumte mit Ladung vom 12.08.2021 eine mündliche Verhandlung für den 02.09.2021 an. Mit Schreiben vom 24.08.2021, beim BVwG am 26.08.2021 eingelangt, stellte der Beschwerdeführer einen Verfahrenshilfeantrag und führte aus, dass er bis zu dessen Bewilligung nicht an einer mündlichen Verhandlung teilnehmen werde.

9. Mit Note vom 31.08.2021 übermittelte der Disziplinaranwalt eine der Dienstbehörde des Beschwerdeführers am 12.08.2021 zugegangene Verständigung von der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers. Aus der gekürzte Urteilsausfertigung des Landesgerichtes Klagenfurt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 03.08.2021 wegen versuchter Nötigung (Anm.: seiner Lebensgefährtin) rechtskräftig verurteilt wurde sowie von weiteren Vorwürfen mangels Schuldbeweis freigesprochen wurde, da seine Lebensgefährtin von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat.9. Mit Note vom 31.08.2021 übermittelte der Disziplinaranwalt eine der Dienstbehörde des Beschwerdeführers am 12.08.2021 zugegangene Verständigung von der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers. Aus der gekürzte Urteilsausfertigung des Landesgerichtes Klagenfurt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 03.08.2021 wegen versuchter Nötigung Anmerkung, seiner Lebensgefährtin) rechtskräftig verurteilt wurde sowie von weiteren Vorwürfen mangels Schuldbeweis freigesprochen wurde, da seine Lebensgefährtin von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat.

10. Mit Erkenntnis vom 06.09.2021, GZ W136 2244033-1/10E, wurde nach einer mündlichen Verhandlung, zu der der Beschwerdeführer nicht erschienen war, die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

11. Der Verwaltungsgerichtshof hob nach einer vom Beschwerdeführer eingebrachten außerordentlichen Revision mit Erkenntnis vom 21.03.2022, Zl. Ra 2021/09/0234, das vorgenannte Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer aufgrund der von ihm am Tag vor der anberaumten mündlichen Verhandlung (Anm. BVwG: kommentarlos) übermittelten Krankenstandbestätigung seines Hausarztes vom 18.08.2021 mit der Diagnose „depressive Episode“ einen zwingenden Grund für sein Nichterscheinen an der Verhandlung hatte und an der Teilnahme gehindert war, weshalb die Verhandlung in Abwesenheit des Beschwerdeführers unzulässig war, zumal das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des Fernbleibens des Beschwerdeführers Zweifel an seiner lediglich schriftlich gezeigten Schuldeinsicht gehabt habe.11. Der Verwaltungsgerichtshof hob nach einer vom Beschwerdeführer eingebrachten außerordentlichen Revision mit Erkenntnis vom 21.03.2022, Zl. Ra 2021/09/0234, das vorgenannte Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer aufgrund der von ihm am Tag vor der anberaumten mündlichen Verhandlung Anmerkung BVwG: kommentarlos) übermittelten Krankenstandbestätigung seines Hausarztes vom 18.08.2021 mit der Diagnose „depressive Episode“ einen zwingenden Grund für sein Nichterscheinen an der Verhandlung hatte und an der Teilnahme gehindert war, weshalb die Verhandlung in Abwesenheit des Beschwerdeführers unzulässig war, zumal das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des Fernbleibens des Beschwerdeführers Zweifel an seiner lediglich schriftlich gezeigten Schuldeinsicht gehabt habe.

12. Am 03.06.2022 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers, dem zwischenzeitlich vom Bundesverwaltungsgericht Verfahrenshilfe gewährt worden war, seines Rechtsvertreters und der Disziplinaranwältin statt, an deren Ende gegenständliches Erkenntnis verkündet wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung

1.1. Der oben unter I. Verfahrensgang dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage. 1.1. Der oben unter römisch eins. Verfahrensgang dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage.

1.2. Der Beschwerdeführer hat das im bekämpften Bescheid angelastete Verhalten zugestanden und sich, nachdem er noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsreicht im Verfahren betreffend Suspendierung keine Schuldeinsicht gezeigt hat, nunmehr umfassend reumütig verantwortet und seine zwischenzeitlich überwundene Alkoholkrankheit, die bei ihm eine starke Wut bzw Aggression hervor gerufen habe, als Ursache für sein Fehlverhalten angegeben.

1.3. Der Beschwerdeführer weist zwei disziplinäre Vorstrafen aus:

1.3.1. Mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim BMI, GZ 44075/3-DK/3/18, vom 03.08.2018, wurde wegen einer Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG (Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, sowie unangemessenes Verhalten in einem Lokal - beides außer Dienst) gemäß § 92 Abs. 1 Ziffer 3 BDG die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 3.000,- verfügt.1.3.1. Mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim BMI, GZ 44075/3-DK/3/18, vom 03.08.2018, wurde wegen einer Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG (Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, sowie unangemessenes Verhalten in einem Lokal - beides außer Dienst) gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3 BDG die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 3.000,- verfügt.

1.3.2. Mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim BMI, GZ 44129/5-DK/3/19, vom 21. August 2019, wurde wegen einer Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG (Fahren ohne Lenkberechtigung) gemäß § 92 Abs. 1 Ziffer 2 BDG die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 400,- verfügt.1.3.2. Mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim BMI, GZ 44129/5-DK/3/19, vom 21. August 2019, wurde wegen einer Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG (Fahren ohne Lenkberechtigung) gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2 BDG die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 400,- verfügt.

1.4. Der Dienstvorgesetzte hat in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde den Beschwerdeführer betreffend eine negative Dienstbeschreibung abgegeben und weiters angegeben, dass dieser aufgrund seines unangenehmen Auftretens sowie seiner Interesselosigkeit am Dienst beinahe ausschließlich im grenzpolizeilichen Dienst eingesetzt wird (VH-Protokoll vom 06.05.2021, Seite 11 bis 18).

1.5. Der Beschwerdeführer ist während seiner Suspendierung erneut straffällig geworden (siehe oben Verfahrensgang I.9).1.5. Der Beschwerdeführer ist während seiner Suspendierung erneut straffällig geworden (siehe oben Verfahrensgang römisch eins.9).

1.6. Der Beschwerdeführer strebt seinen Übertritt in den Ruhestand mit 01.08.2022 infolge Vorliegens von Schwerarbeitszeiten an (siehe Beschwerde).

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 135a BDG 1979 hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch einen Senat zu erfolgen, wenn gegen ein Erkenntnis, mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt wurde, Beschwerde erhoben wurde. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 135 a, BDG 1979 hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch einen Senat zu erfolgen, wenn gegen ein Erkenntnis, mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt wurde, Beschwerde erhoben wurde. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen. Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

2. Die anzuwendenden Normen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 idF BGBl I. Nr. 136/2021, (BDG 1979) lauten: 2. Die anzuwendenden Normen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 136 aus 2021,, (BDG 1979) lauten:

„Allgemeine Dienstpflichten

§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.Paragraph 43, (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

(3) ...

Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten

§ 44. (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.Paragraph 44, (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

…..

Strafbemessung

§ 93. (1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.Paragraph 93, (1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.

…..

3. Gemäß § 34. Abs. 1 Z 17 StGB ist es ein Milderungsgrund insbesondere, wenn der Täter ein reumütiges Geständnis abgelegt.3. Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 17, StGB ist es ein Milderungsgrund insbesondere, wenn der Täter ein reumütiges Geständnis abgelegt.

4. Der Beschwerde kommt im Ergebnis Berechtigung zu.

Dass der Beschwerdeführer die angelasteten Dienstpflichtverletzungen begangen hat, steht unzweifelhaft fest, diese wurden auch zugestanden. Zu prüfen war demnach die Strafzumessung, gegen die sich die Beschwerde richtet.

4.1. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist die Strafbemessung eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber im § 93 BDG 1979 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, wobei die Behörde verpflichtet ist, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offenzulegen, als dies für die Rechtverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf ihre Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (zuletzt VwGH vom 04.11.2014, Zl. Ro 2014/09/0023).4.1. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist die Strafbemessung eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber im Paragraph 93, BDG 1979 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, wobei die Behörde verpflichtet ist, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offenzulegen, als dies für die Rechtverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf ihre Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (zuletzt VwGH vom 04.11.2014, Zl. Ro 2014/09/0023).

Bei der Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe (§§ 91 ff BDG 1979) handelt es sich um eine aus gebundenen Entscheidungen und einer Ermessensentscheidung zusammengesetzte Entscheidung. Bei der Beurteilung der Schuld und deren Schwere ist kein Ermessen zu üben, erst die Auswahl der Strafmittel (§ 92 Abs. 1 leg.cit) und gegebenenfalls (im Fall einer Geldbuße oder Geldstrafe) die Festlegung von deren Höhe stellen Ermessensentscheidungen dar. Hiebei sind Beurteilungen betreffend die Persönlichkeit des Beschuldigten, sein vergangenes und zukünftiges Verhalten zu treffen.Bei der Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe (Paragraphen 91, ff BDG 1979) handelt es sich um eine aus gebundenen Entscheidungen und einer Ermessensentscheidung zusammengesetzte Entscheidung. Bei der Beurteilung der Schuld und deren Schwere ist kein Ermessen zu üben, erst die Auswahl der Strafmittel (Paragraph 92, Absatz eins, leg.cit) und gegebenenfalls (im Fall einer Geldbuße oder Geldstrafe) die Festlegung von deren Höhe stellen Ermessensentscheidungen dar. Hiebei sind Beurteilungen betreffend die Persönlichkeit des Beschuldigten, sein vergangenes und zukünftiges Verhalten zu treffen.

4.2. Der belangten Behörde ist grundsätzlich nicht entgegenzutreten, wenn sie aufgrund der Schwere der begangenen Pflichtverletzungen unter Bedachtnahme auf die disziplinären Vorverurteilungen des Beschwerdeführers und die in ihrem Verfahren nur ansatzweise und angesichts des sonstigen Vorbringens wenig glaubhaft gezeigte Schuldeinsicht aufgrund der daraus resultierenden negativen Zukunftsprognose die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt hat. Sowohl das Anbringen eines diskriminierenden Textes auf einem Grenzkontrollschild sowie das vorzeitige Verlassen des Dienstes unter den von der belangten Behörde spruchgemäß dargestellten Umständen stellen schwerwiegendste dienstliche Verfehlungen dar, bei denen grundsätzlich eine Entlassung in Betracht zu ziehen ist. Zwar hat bereits die belangte Behörde dem Beschwerdeführer sein Tatsachengeständnis als Milderungsgrund – allerdings nur bedingt - angerechnet, weil, wie die belangte Behörde ausführte, ein von glaubwürdiger Reue getragenes Geständnis nicht vorliege.

Dieser Umstand hat sich jedoch geändert.

4.3. Der Disziplinarbeschuldigte hat nunmehr vor dem Bundesverwaltungsgericht erstmals glaubhaft Schuldeinsicht gezeigt. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher der Ansicht, dass es nicht der Entlassung bedarf, um den Disziplinarbeschuldigten, der ohnehin in naher Zukunft seinen Übertritt in den Ruhestand anstrebt, von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Dass eine Entlassung allein aus generalpräventiven Gründen aufgrund der Schwere der Pflichtverletzung erforderlich erscheint, kann nicht erkannt werden. So hat auch der Verwaltungsgerichtshof wiederholt, zuletzt mit Erkenntnis vom 19.04.2022, Zl. Ro 2020/09/0007, ausgesprochen, dass, „... auch [wenn es], wie in den Gesetzeserläuterungen ausgeführt, nunmehr möglich ist, bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen allein schon aus generalpräventiven Gründen eine Entlassung auszusprechen" (vgl. 1 BlgNR 24. GP., 5) so bedeutet dies noch nicht, dass bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen Milderungsgründe nicht auch zu berücksichtigen wären und die Strafbemessung nicht auch hier in einer Gesamtbetrachtung insbesondere sowohl der Erschwerungsgründe als auch der Milderungsgründe unter Einbeziehung und Würdigung aller für die Ausmessung der Strafe gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 maßgeblichen Gesichtspunkte geboten wäre.“ 4.3. Der Disziplinarbeschuldigte hat nunmehr vor dem Bundesverwaltungsgericht erstmals glaubhaft Schuldeinsicht gezeigt. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher der Ansicht, dass es nicht der Entlassung bedarf, um den Disziplinarbeschuldigten, der ohnehin in naher Zukunft seinen Übertritt in den Ruhestand anstrebt, von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Dass eine Entlassung allein aus generalpräventiven Gründen aufgrund der Schwere der Pflichtverletzung erforderlich erscheint, kann nicht erkannt werden. So hat auch der Verwaltungsgerichtshof wiederholt, zuletzt mit Erkenntnis vom 19.04.2022, Zl. Ro 2020/09/0007, ausgesprochen, dass, „... auch [wenn es], wie in den Gesetzeserläuterungen ausgeführt, nunmehr möglich ist, bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen allein schon aus generalpräventiven Gründen eine Entlassung auszusprechen" vergleiche 1 BlgNR 24. GP., 5) so bedeutet dies noch nicht, dass bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen Milderungsgründe nicht auch zu berücksichtigen wären und die Strafbemessung nicht auch hier in einer Gesamtbetrachtung insbesondere sowohl der Erschwerungsgründe als auch der Milderungsgründe unter Einbeziehung und Würdigung aller für die Ausmessung der Strafe gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 maßgeblichen Gesichtspunkte geboten wäre.“

Anstatt der Disziplinarstrafe der Entlassung war daher die Geldstrafe in der Höhe von fünf Monatsbezügen auszusprechen. Die Verhängung einer Geldstrafe im höchstmöglichen Ausmaß erscheint aber insbesondere unter Bedachtnahme auf die Schwere der begangenen Pflichtverletzungen erforderlich, um klarzustellen, dass bei wiederholter disziplinarrechtlicher Delinquenz und schließlich der Begehung von Pflichtverletzungen, die geeignet sind, das in den Beamten gesetzte Vertrauen seines Dienstgebers in eine ordnungsgemäße Dienstverrichtung zu zerstören, mit entsprechend schwerwiegenden disziplinären Folgen zu rechnen ist.

Das Bundesverwaltungsreicht verkennt nicht, dass der Disziplinarbeschuldigte Schulden in der Höhe von etwa € 48.000,- hat. Allerdings hat der Disziplinarbeschuldigte keine Sorgepflichten und ist es ihm trotz eines aufgrund von Suspendierung geminderten Monatsbezuges gelungen, seinen Schuldenstand um € 4000,- zu reduzieren. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass die hohe Geldstrafe für den Beschwerdeführer auch bei Rückzahlung seiner Verbindlichkeiten, insbesondere, wenn er zukünftig wieder seinen ungekürzten Monatsbezug bezieht, wirtschaftlich durchaus verkraftbar ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf das unter A) zitiert Judikat wird verwiesen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf das unter A) zitiert Judikat wird verwiesen.

Schlagworte

außerdienstliches Verhalten Bescheidabänderung Dienstpflichtverletzung Disziplinarstrafe Disziplinarverfahren Ermessensübung Ersatzentscheidung Exekutivdienst Geldstrafe Milderungsgründe mündliche Verhandlung öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Rassismus reumütiges Geständnis schriftliche Ausfertigung Schwere der Dienstpflichtverletzung Strafbemessung strafrechtliche Verurteilung Zukunftsprognose

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:W136.2244033.1.00

Im RIS seit

19.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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