Entscheidungsdatum
12.07.2022Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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W208 2251011-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von XXXX , XXXX , gegen den Bescheid der Präsidentin des Arbeits- und Sozialgerichts XXXX vom 22.12.2021, GZ XXXX , wegen Zeugengebühren zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid der Präsidentin des Arbeits- und Sozialgerichts römisch 40 vom 22.12.2021, GZ römisch 40 , wegen Zeugengebühren zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 3 Abs 1 Z 2 und § 18 Abs 1 Z 2 lit c GebAG abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, GebAG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde mit Ladung vom 10.05.2021 als Zeuge im Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht XXXX (im Folgenden: ASG) zu XXXX geladen und in der mündlichen Verhandlung vom 18.10.2021 von 13:00 Uhr bis 14:00 Uhr einvernommen, wobei in der Ladung ein Zeitfenster für seine Vernehmung von 15:00 Uhr bis 17:00 Uhr angegeben wurde (Beilage ./2, 1). 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde mit Ladung vom 10.05.2021 als Zeuge im Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht römisch 40 (im Folgenden: ASG) zu römisch 40 geladen und in der mündlichen Verhandlung vom 18.10.2021 von 13:00 Uhr bis 14:00 Uhr einvernommen, wobei in der Ladung ein Zeitfenster für seine Vernehmung von 15:00 Uhr bis 17:00 Uhr angegeben wurde (Beilage ./2, 1).
In der Folge machte der Zeuge fristgerecht eine Entschädigung für Zeitversäumnis in Form der Kosten für einen Stellvertreter nach § 18 Abs 1 Z 2 lit c GebAG iHv € 1.000,00 (4 Arbeitsstunden von 14:00 Uhr bis 19:00 Uhr á € 200,00) geltend und legte eine Kopie der Honorarnote des Stellvertreters, XXXX , vom 18.10.2021 vor, welcher darauf für eine „Vertretung am 19.10.2021“ einen Betrag von € 1.000,00 in Rechnung stellte (ON 1). In der Folge machte der Zeuge fristgerecht eine Entschädigung für Zeitversäumnis in Form der Kosten für einen Stellvertreter nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, GebAG iHv € 1.000,00 (4 Arbeitsstunden von 14:00 Uhr bis 19:00 Uhr á € 200,00) geltend und legte eine Kopie der Honorarnote des Stellvertreters, römisch 40 , vom 18.10.2021 vor, welcher darauf für eine „Vertretung am 19.10.2021“ einen Betrag von € 1.000,00 in Rechnung stellte (ON 1).
Daraufhin forderte die Kostenbeamtin des ASG den Stellvertreter auf, binnen zwei Wochen Auskunft darüber zu erteilen, ob der Betrag iHv € 1.000,00 bereits vom BF in dieser Höhe auf das Konto des Stellvertreters überwiesen worden sei und klärte ab, ob es sich bei Angabe des Datums mit 19.10.2021 (anstatt 18.10.2021) wie angenommen, um einen Schreibfehler handle.
Diesem Ersuchen kam der Zeuge fristgerecht nach und führte aus, dass das Honorar vom BF bereits am 21.10.2021 überwiesen worden sei und, dass es auf der Rechnung richtigerweise 18.10.2021 heißen solle.
Mit weiterem Schreiben vom 26.11.2021 forderte die Kostenbeamtin des ASG den Stellvertreter auf, anzugeben, wann sich der BF für eine Vertretung am 18.10.2021 an ihn gewendet habe und wann bzw wo er in der Woche vom 18.10.2021 bis zum 22.10.2021 Dienst verrichtet habe. Des Weiteren möge er die Honorarnoten mit den Rechnungsnummern 1/21 bis 9/21 innerhalb von 8 Tagen vorlegen.
Am 30.11.2021 kam der Stellvertreter diesem Ersuchen ebenfalls fristgerecht nach und führte aus, dass er vom BF ca 2-3 Wochen im Voraus wegen der Vertretungstätigkeit kontaktiert worden und er den Rest der Woche im Krankenhaus XXXX tätig gewesen sei. Anbei übermittelte er die entsprechenden Honorarnoten, aus welchen eine regelmäßige Vertretungstätigkeit in der Praxis des BF hervorgeht. Am 30.11.2021 kam der Stellvertreter diesem Ersuchen ebenfalls fristgerecht nach und führte aus, dass er vom BF ca 2-3 Wochen im Voraus wegen der Vertretungstätigkeit kontaktiert worden und er den Rest der Woche im Krankenhaus römisch 40 tätig gewesen sei. Anbei übermittelte er die entsprechenden Honorarnoten, aus welchen eine regelmäßige Vertretungstätigkeit in der Praxis des BF hervorgeht.
2. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid der Präsidentin des ASG vom 22.12.2021 wurde die vom BF beantragte Entschädigung für Zeitversäumnis in Form von Stellvertreterkosten nach § 18 Abs 1 Z 2 lit c GebAG iHv € 1.000,00 für die Teilnahme an der Verhandlung am 18.10.2021 um 13:00 Uhr gemäß dem Gebührenanspruchsgesetz 1975 (GebAG) abgewiesen.2. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid der Präsidentin des ASG vom 22.12.2021 wurde die vom BF beantragte Entschädigung für Zeitversäumnis in Form von Stellvertreterkosten nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, GebAG iHv € 1.000,00 für die Teilnahme an der Verhandlung am 18.10.2021 um 13:00 Uhr gemäß dem Gebührenanspruchsgesetz 1975 (GebAG) abgewiesen.
Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Mit der Bestimmung des § 18 GebAG habe das Gesetz klargestellt, dass bei freiberuflichen Tätigkeiten über den Grund des Anspruchs keine weitwendigen Erhebungen geführt werden müssen (vgl Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG, 4. Auflage 2018, § 18 GebAG, Anm 6 unter Bezugnahme auf die Materialien). Bei diesem Personenkreis sei davon auszugehen, dass grundsätzlich jeder Verlust an üblicher Arbeitszeit auch einen Vermögensnachteil bewirke. Grundsätzlich habe daher jede Arbeitszeiteinheit eines selbstständig Erwerbstätigen ihren finanziellen Wert (vgl Krammer, Aktuelle Fragen zum Gebührenrecht, SV 1983/3, 2). Die Vorlage einer Bestätigung, dass der BF selbstständig erwerbstätig sei, sei nicht notwendig gewesen, da bereits aus dem Antrag ersichtlich sei, dass der BF als Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie tätig sei. Die Zeugenladung für den 18.10.2021 sei an den BF mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bereits Mitte Mai 2021 zugestellt worden. Für eine Vertretung in der Ordination habe sich der BF allerdings erst 2-3 Wochen vor dem Termin gekümmert. Da der BF bereits im Mai 2021 von der Verlegung der Verhandlung informiert worden sei, wäre ihm zumutbar gewesen, am Tag der Verhandlung keine Behandlungen zu planen bzw Termine zu vergeben. Durch die Tatsache, dass er diese Termine an anderen Organisationstagen hätte erledigen können, könne man davon ausgehen, dass er keinen Einkommensverlust habe und daher auch keine Stellvertreterkosen geltend machen könne. Im Hinblick auf die dargestellten Ausführungen sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Mit der Bestimmung des Paragraph 18, GebAG habe das Gesetz klargestellt, dass bei freiberuflichen Tätigkeiten über den Grund des Anspruchs keine weitwendigen Erhebungen geführt werden müssen vergleiche Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG, 4. Auflage 2018, Paragraph 18, GebAG, Anmerkung 6 unter Bezugnahme auf die Materialien). Bei diesem Personenkreis sei davon auszugehen, dass grundsätzlich jeder Verlust an üblicher Arbeitszeit auch einen Vermögensnachteil bewirke. Grundsätzlich habe daher jede Arbeitszeiteinheit eines selbstständig Erwerbstätigen ihren finanziellen Wert vergleiche Krammer, Aktuelle Fragen zum Gebührenrecht, SV 1983/3, 2). Die Vorlage einer Bestätigung, dass der BF selbstständig erwerbstätig sei, sei nicht notwendig gewesen, da bereits aus dem Antrag ersichtlich sei, dass der BF als Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie tätig sei. Die Zeugenladung für den 18.10.2021 sei an den BF mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bereits Mitte Mai 2021 zugestellt worden. Für eine Vertretung in der Ordination habe sich der BF allerdings erst 2-3 Wochen vor dem Termin gekümmert. Da der BF bereits im Mai 2021 von der Verlegung der Verhandlung informiert worden sei, wäre ihm zumutbar gewesen, am Tag der Verhandlung keine Behandlungen zu planen bzw Termine zu vergeben. Durch die Tatsache, dass er diese Termine an anderen Organisationstagen hätte erledigen können, könne man davon ausgehen, dass er keinen Einkommensverlust habe und daher auch keine Stellvertreterkosen geltend machen könne. Im Hinblick auf die dargestellten Ausführungen sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
3. Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 27.12.2019) richtet sich die am 17.01.2022 eingebrachte Beschwerde des Zeugen und nunmehrigen BF. In dieser wird beantragt, der Beschwerde stattzugeben und die geltend gemachten Stellvertreterkosten iHv € 1.000,00 zuzusprechen.
Begründend wird insbesondere ausgeführt, dass die Praxis des BF regelmäßig ausgebucht sei und der Großteil seiner Patienten unter starken Schmerzen leide, die eine zeitnahe Behandlung erfordern würden, weshalb eine Verschiebung der Patienten (auf einen anderen Termin) nicht möglich gewesen sei, ohne einen erheblichen wirtschaftlichen Schaden zu erleiden bzw die Patienten zu verlieren. Durchschnittlich würden in der Woche mehr als 360 Patienten betreut, am 18.10.2021 seien 93 Patienten behandelt worden. Darüber hinaus sei die orthopädische Ordination mit allen Kassenverträgen aufgrund bestehender Vereinbarung zur Offenhaltung an bestimmten Öffnungszeiten verpflichtet.
4. Mit am 26.01.2022 beim BVwG eingelangtem Schreiben legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt dem BVwG zur Entscheidung vor.
5. Das BVwG veranlasste mit Schreiben vom 27.01.2022 eine Beschwerdemitteilung an die Parteien des Grundverfahrens und räumte diesen die Möglichkeit zu einer Stellungnahme binnen zweier Wochen ein. Keine der Parteien gab eine Stellungnahme ab.
6. Mit Schreiben vom 20.04.2022 wurde der BF aufgefordert binnen einer Frist von drei Wochen ergänzend folgende Auskünfte zu erteilen und entsprechende Beweismittel anzubieten:
- Nachweis darüber, dass der BF als Kassenarzt verpflichtet sei zu den von ihm angegebenen Zeiten seine Praxis geöffnet zu halten, auch wenn von ihm behördliche Termine (wie die Erfüllung der Zeugenpflicht) wahrgenommen werden müssten und dies keine vorrübergehende (teils auch nur stundenweise) Schließung rechtfertige (wie zB bei Krankheit).
- nachvollziehbare Ausführungen, wieso am 18.10.2021 die Stellvertretung noch über den Vernehmungszeitraum bzw die potenzielle Rückkehr in seine Ordination hinaus erfolgen habe müssen und er nicht die Patiententermine von 18:00 Uhr bis 19:00 Uhr selbst wahrnehmen habe können, insbesondere vor dem Hintergrund, dass der von ihm beauftragte Stellvertreter regelmäßige Vertretungsdienste für ihn durchführe und sich aus den im Akt beigelegten Honorarnoten unter Berücksichtigung seiner Öffnungszeiten verschieden lange und auch stundenweise Vertretungsleistungen ergeben (zB am 05.01.2021, 08.01.2021, 29.01.2021, 17.06.2021 und am 21.05.2021).
- Vorlage des Terminkalenders von Oktober 2021 (unter Anonymisierung der Patientennamen) zur Bescheinigung, dass seine Ordination vollständig ausgebucht gewesen sei und keine Ersatztermine für die am Nachmittag des 18.10.2021 (von 14:00 Uhr bis 19:00 Uhr) geplanten Patienten zur Verfügung gestanden wären.
- Angaben darüber, wie lange im Voraus die Patiententermine üblicherweise vergeben würden und wieso trotz der ca. 5 Monate im Voraus ergangenen Ladung bereits eine Unaufschiebbarkeit der Termine vorgelegen sei.
Dieses Schreiben wurde dem BF am 02.05.2022 zugestellt. Der BF brachte dazu bis dato keine Stellungnahme ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der im Punkt I.1. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird festgestellt.Der im Punkt römisch eins.1. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird festgestellt.
Insbesondere wird festgestellt:
Der BF ist als Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie selbstständig erwerbstätig und hat eine Praxis in der XXXX .Der BF ist als Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie selbstständig erwerbstätig und hat eine Praxis in der römisch 40 .
Der BF wurde mit Ladung vom 10.05.2021 über seinen Termin zur Einvernahme am 18.10.2021 verständigt, wobei dafür ein Zeitfenster von 15:00 Uhr bis 17:00 Uhr angegeben wurde. Er war daher in der Lage seine Termingestaltung für diesen Tag 5 Monate im Voraus entsprechend zu planen.
Der BF wurde in der Verhandlung am 18.10.2021 zu XXXX einvernommen. Seine Anwesenheit beim ASG ist am Montag, dem 18.10.2021, von 13:00 Uhr bis 14:00 Uhr erforderlich gewesen. Der BF wurde in der Verhandlung am 18.10.2021 zu römisch 40 einvernommen. Seine Anwesenheit beim ASG ist am Montag, dem 18.10.2021, von 13:00 Uhr bis 14:00 Uhr erforderlich gewesen.
Der Reiseweg des BF beträgt von seiner Ladungs- und Praxisadresse in XXXX zum ASG, in XXXX , rund 3,5 km, wofür sich eine reine Fahrzeit von ca. 15 Minuten mit dem PKW und ca. 25 Minuten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln errechnet. Der Reiseweg des BF beträgt von seiner Ladungs- und Praxisadresse in römisch 40 zum ASG, in römisch 40 , rund 3,5 km, wofür sich eine reine Fahrzeit von ca. 15 Minuten mit dem PKW und ca. 25 Minuten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln errechnet.
Die Praxis des BF weist an einem Montag folgende Öffnungszeiten auf: 10:30 Uhr bis 13:00 und 14:00 Uhr bis 19:00 Uhr. Dem BF wäre die Wiederaufnahme seiner Arbeit um 15:00 Uhr möglich gewesen.
Der BF hat für den 18.10.2021 von 14:00 Uhr bis 19:00 Uhr einen Facharzt für Orthopädie als Stellvertreter in seiner Ordination beauftragt. Für die Tätigkeit des Stellvertreters wurde ein Honorar von € 1.000,00 an diesen ausbezahlt.
Am 18.10.2021 fanden in der Ordination des BF keine Behandlungstermine statt, bei denen es sich um unaufschiebbare Behandlungen gehandelt hat.
Der BF hat damit keine während der Zeit seiner Verhinderung angefallenen konkreten, unaufschiebbaren Tätigkeiten bescheinigt, bei deren Nichtverrichtung durch einen Stellvertreter, er Einkommen verloren hätte.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere aus dem angefochtenen Bescheid und den Angaben des BF in seiner Beschwerde.
Die Feststellung, dass der BF am 18.10.2021 zu XXXX vor dem ASG einvernommen wurde, ergibt sich aus dem diesbezüglichen und im Akt aufliegenden Verhandlungsprotokoll. Aus diesem ergibt sich auch die Dauer der Einvernahme bis 14:00 Uhr.Die Feststellung, dass der BF am 18.10.2021 zu römisch 40 vor dem ASG einvernommen wurde, ergibt sich aus dem diesbezüglichen und im Akt aufliegenden Verhandlungsprotokoll. Aus diesem ergibt sich auch die Dauer der Einvernahme bis 14:00 Uhr.
Die Feststellung, dass der BF eine Wiederaufnahme seiner Arbeit um 15:00 Uhr möglich gewesen wäre, ergibt sich aus den anhand „Google Maps“ (www.google.at/maps) errechneten Wegzeiten. Ausgehend vom Ende der Einvernahme um 14:00 Uhr und der Annahme einer Fahrzeit von einer halben Stunde, wäre dem BF unter Berücksichtigung von Stau und einer Pause für die Einnahme einer Mahlzeit um 15:00 Uhr eine Wiederaufnahme der Arbeit in seiner Praxis und die Verrichtung von Patiententerminen möglich gewesen. Dabei ist jedoch ins Kalkül zu ziehen, dass auf der Ladung ein voraussichtliches Zeitfenster der Einvernahme des BF von 15:00 bis 17:00 Uhr angegeben wird, weshalb dem BF grundsätzlich eine Beauftragung des Stellvertreters bis zu diesem Zeitpunkt nicht vorzuwerfen ist.
Wieso jedoch die Bestellung des Stellvertreters am 18.10.2021 nur für den gesamten Nachmittag (14:00 Uhr bis 19:00 Uhr) möglich und somit in diesem Ausmaß notwendig war und keine stundenweise Vertretung bis zur Rückkehr des BF – gemessen an der planmäßigen Einvernahme bis 17:00 Uhr (und damit unter Zugrundelegung einer Wegzeit vom Ort der Einvernahme bis in seine Ordination von ca einer halben Stunde laut Google Maps mit den Öffentlichen Verkehrsmitteln noch Patiententermine zwischen 18:00 Uhr und 19:00 Uhr von ihm selbst hätten wahrgenommen werden können) – möglich war, wurde auch nach expliziter Aufforderung vom BF nicht nachvollziehbar dargelegt. Er führte dazu in seiner Beschwerde lediglich aus, dass eine Vertretung nur für den ganzen Tag verfügbar gewesen wäre. Dies ist nicht in Einklang mit den vorgelegten Honorarnoten zu bringen, aus welchen hervorgeht, dass der vom BF beauftragte Stellvertreter regelmäßige Vertretungsdienste für ihn durchführt und sich aus den im Akt beigelegten Honorarnoten unter Berücksichtigung seiner Öffnungszeiten verschieden lange und auch stundenweise Vertretungsleistungen ergeben (z.B. am 05.01.2021, 08.01.2021, 29.01.2021, 17.06.2021 und 21.05.2021).
Die Beauftragung eines Stellvertreters und die Höhe der Kosten für den Stellvertreter ergeben sich aus den Angaben des BF und der Honorarnote des Stellvertreters.
Der BF führt an, dass am 18.10.2021 insgesamt 93 Patiententermine in seiner Ordination stattgefunden hätten. Diese Anzahl an Terminen hat der BF jedoch weder anhand von Auszügen aus seinem Terminkalender noch durch andere Nachweise bescheinigt. Einer solchen Bescheinigung ist der BF auch nicht nach expliziter Aufforderung durch das BVwG mit Schreiben vom 20.04.2022 nachgekommen. Die 93 Patiententermine wurden daher lediglich in der Beschwerde behauptet und nicht konkretisiert oder bescheinigt.
Mangels konkreter Angaben zu den behaupteten Terminen wurde auch nicht ausreichend bescheinigt, dass es sich bei diesen Terminen um unaufschiebbare Behandlungen gehandelt hätte. Diesbezüglich führt der BF in seiner Beschwerde lediglich unsubstantiiert aus, dass er viele Schmerzpatienten betreue, welche eine zeitnahe Behandlung erfordern würden. Der BF hätte insbesondere nach Aufforderung durch das BVwG mit Schreiben vom 20.04.2021 zumindest unter Darlegung einer anonymisierten Patientenliste die Behandlung dieser Schmerzpatienten bescheinigen müssen.
Der BF hat ebensowenig bescheinigt, dass seine Ordination im restlichen Oktober vollständig ausgebucht gewesen sei und keine Ersatztermine für die am Nachmittag des 18.10.2021 (von 14:00 Uhr bis 19:00 Uhr) geplanten Patienten zur Verfügung gestanden wären.
Der BF ist damit seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, weshalb die Unaufschiebbarkeit der Termine nicht bescheinigt wurde.
Aus all dem Gesagten ergibt sich, dass der BF keine während der Zeit seiner Verhinderung angefallenen konkreten, unaufschiebbaren Tätigkeiten bescheinigt hat, bei deren Nichtverrichtung durch einen Stellvertreter, er Einkommen verloren hätte.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zulässigkeit und Verfahren
Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs 4 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor. Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung liegt somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung liegt somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, wobei kein Verbot einer „reformatio in peius“ besteht und kein Neuerungsverbot (vgl Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017, § 27, K2; stRsp des VwGH, zB 29.06.2017, Ra 2017/16/0085 mwN). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften als auch allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit (die nicht ausdrücklich in der Beschwerde geltend gemacht wurde) von Amts wegen aufgreifen; Grundsatz der Amtswegigkeit (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017 § 27, K3).Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, wobei kein Verbot einer „reformatio in peius“ besteht und kein Neuerungsverbot vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017, Paragraph 27,, K2; stRsp des VwGH, zB 29.06.2017, Ra 2017/16/0085 mwN). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften als auch allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit (die nicht ausdrücklich in der Beschwerde geltend gemacht wurde) von Amts wegen aufgreifen; Grundsatz der Amtswegigkeit (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017 Paragraph 27,, K3).
Auch hinsichtlich des Beschwerdebegehrens nach § 9 Abs 1 Z 4 VwGVG ist eine Bindung des Verwaltungsgerichtes grundsätzlich zu verneinen; allerdings ist eine durch die Prozesserklärung bewirkte Teilrechtskraft (etwa von einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides) vom Verwaltungsgericht zu beachten (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017, § 27, K6). Auch hinsichtlich des Beschwerdebegehrens nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, VwGVG ist eine Bindung des Verwaltungsgerichtes grundsätzlich zu verneinen; allerdings ist eine durch die Prozesserklärung bewirkte Teilrechtskraft (etwa von einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides) vom Verwaltungsgericht zu beachten vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017, Paragraph 27,, K6).
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 VwGVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis vom 26.01.2012, 2009/09/0187 und in diesem Sinne wohl auch 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) ist nicht erforderlich. Die vorgelegten Verfahrensakten lassen nicht erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist sowohl dem BF als auch der Verwaltungsbehörde und den übrigen Parteien bekannt. Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind nicht von solcher Komplexität, dass es dazu Erläuterungen in einer Verhandlung bedürfte. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, VwGVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis vom 26.01.2012, 2009/09/0187 und in diesem Sinne wohl auch 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) ist nicht erforderlich. Die vorgelegten Verfahrensakten lassen nicht erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist sowohl dem BF als auch der Verwaltungsbehörde und den übrigen Parteien bekannt. Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind nicht von solcher Komplexität, dass es dazu Erläuterungen in einer Verhandlung bedürfte.
Ein Entfall der Verhandlung widerspricht weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl 1958/210, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389.
Zu A) Ein Entfall der Verhandlung widerspricht weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl 1958/210, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), Amtsblatt Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389. , Zu A)
3.2. Gesetzliche Grundlagen (Auszug, Hervorhebung durch BVwG)
Die maßgeblichen Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG) lauten:
„Umfang der Gebühr
§ 3. (1) Die Gebühr des Zeugen umfasstParagraph 3, (1) Die Gebühr des Zeugen umfasst
1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
2. die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet. […]
Entschädigung für Zeitversäumnis
§ 17. Die Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 3 Abs. 1 Z 2) bezieht sich, vorbehaltlich des § 4, auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muß.Paragraph 17, Die Entschädigung für Zeitversäumnis (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,) bezieht sich, vorbehaltlich des Paragraph 4,, auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muß.
Ausmaß der Entschädigung für Zeitversäumnis
§ 18. (1) Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem Zeugen
1. 14,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,
2. anstatt der Entschädigung nach Z 1
a) beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,
b) beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,
c) anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a) oder b) die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,
d) die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.Paragraph 18, (1) Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem Zeugen, 1. 14,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,, 2. anstatt der Entschädigung nach Ziffer eins,, a) beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,, b) beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,, c) anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a) oder b) die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,, d) die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.
(2) Im Falle des Abs. 1 Z 1 hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen.“(2) Im Falle des Absatz eins, Ziffer eins, hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, auch dessen Höhe zu bescheinigen.“
Geltendmachung der Gebühr
§ 19. (1) Der Zeuge hat den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des § 16 binnen vier Wochen nach Abschluß seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Dies gilt für die Beiziehung zur Befundaufnahme durch den Sachverständigen (§ 2 Abs. 1) mit der Maßgabe sinngemäß, daß der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr bei dem Gericht geltend zu machen hat, das den Sachverständigen bestellt hat.Paragraph 19, (1) Der Zeuge hat den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des Paragraph 16, binnen vier Wochen nach Abschluß seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Dies gilt für die Beiziehung zur Befundaufnahme durch den Sachverständigen (Paragraph 2, Absatz eins,) mit der Maßgabe sinngemäß, daß der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr bei dem Gericht geltend zu machen hat, das den Sachverständigen bestellt hat.
(2) Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen, hat der Zeuge die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders durch Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang oder die Entlohnung eines Stellvertreters oder einer Hilfskraft, gegebenenfalls durch Vorlage einer von der zuständigen Dienststelle ausgestellten Bestätigung über die Höhe der sonst zustehenden Reisegebühren § 3 Abs. 2), zu bescheinigen. [...](2) Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen, hat der Zeuge die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders durch Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang oder die Entlohnung eines Stellvertreters oder einer Hilfskraft, gegebenenfalls durch Vorlage einer von der zuständigen Dienststelle ausgestellten Bestätigung über die Höhe der sonst zustehenden Reisegebühren Paragraph 3, Absatz 2,), zu bescheinigen. [...]
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat dazu im Wesentlichen ausgeführt:
Die Entschädigung für Zeitversäumnis gebührt dem Zeugen nur, soweit er in dem in § 17 GebAG genannten Zeitraum (i.e. jener Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muss) durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet (vgl VwGH 25.05.2005, Zahl: 2005/17/0085), denn das GebAG will dem Zeugen die mit seiner Mitwirkung an der Rechtspflege verbundenen finanziellen Einbußen ausgleichen, ihn aber nicht entlohnen (s. Krammer/Schmidt, SDG - GebAG³ [2001] Anmerkung 6 zu § 18 GebAG).Die Entschädigung für Zeitversäumnis gebührt dem Zeugen nur, soweit er in dem in Paragraph 17, GebAG genannten Zeitraum (i.e. jener Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muss) durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet vergleiche VwGH 25.05.2005, Zahl: 2005/17/0085), denn das GebAG will dem Zeugen die mit seiner Mitwirkung an der Rechtspflege verbundenen finanziellen Einbußen ausgleichen, ihn aber nicht entlohnen (s. Krammer/Schmidt, SDG - GebAG³ [2001] Anmerkung 6 zu Paragraph 18, GebAG).
Unter einem Stellvertreter im Sinne des § 18 Abs 1 Z 2 lit c GebAG 1975 kann nach dem Regelungszusammenhang nur eine Person verstanden werden, die den Zeugen während der Zeit seiner Abwesenheit von seinem Betrieb, seinem Unternehmen, seiner Kanzlei etc vertritt. Diesbezüglich bedarf es konkreter Angaben über die Erforderlichkeit einer derartigen Vertreterbestellung (Hinweis E 18. September 2001, 2001/17/0054; VwGH 28.04.2003, 99/17/0207). Soweit sich der Zeuge in diesem Zusammenhang auf unaufschiebbare Termine beruft, liegt es an ihm, diese behauptete Tatsache der Unaufschiebbarkeit näher zu erläutern (VwGH 28.4.2003, 2000/17/0065; VwGH 10.1.2011, 2010/17/0097).Unter einem Stellvertreter im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, GebAG 1975 kann nach dem Regelungszusammenhang nur eine Person verstanden werden, die den Zeugen während der Zeit seiner Abwesenheit von seinem Betrieb, seinem Unternehmen, seiner Kanzlei etc vertritt. Diesbezüglich bedarf es konkreter Angaben über die Erforderlichkeit einer derartigen Vertreterbestellung (Hinweis E 18. September 2001, 2001/17/0054; VwGH 28.04.2003, 99/17/0207). Soweit sich der Zeuge in diesem Zusammenhang auf unaufschiebbare Termine beruft, liegt es an ihm, diese behauptete Tatsache der Unaufschiebbarkeit näher zu erläutern (VwGH 28.4.2003, 2000/17/0065; VwGH 10.1.2011, 2010/17/0097).
Gemäß § 18 Abs 1 Z 2 lit c GebAG gebühren gegebenenfalls anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a oder b leg. cit. die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter. Es genügt daher nicht, dass ein Stellvertreter bestellt und dessen Kosten vom Zeugen getragen wurden. Vielmehr setzt der geltend gemachte Anspruch des Weiteren voraus, dass die Stellvertretung notwendig war. Als einen für die Gebührenbestimmung bedeutsamen Umstand hat der Zeuge im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht jedenfalls über diesbezügliche Aufforderung der Verwaltungsbehörde diese Notwendigkeit zu behaupten und zu bescheinigen (vgl hiezu die hg Erkenntnisse je vom 28. April 2003, 99/17/0207 und 2000/17/0065). Weiters ist die Auffassung unzutreffend, hiezu sei es nicht erforderlich, konkrete Behauptungen zur Unaufschiebbarkeit der vom Stellvertreter wahrgenommenen Tätigkeiten zu erstatten (Hinweis E 28. April 2003, 99/17/0207; VwGH 07.10.2005, 2005/17/0207). Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, GebAG gebühren gegebenenfalls anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a oder b leg. cit. die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter. Es genügt daher nicht, dass ein Stellvertreter bestellt und dessen Kosten vom Zeugen getragen wurden. Vielmehr setzt der geltend gemachte Anspruch des Weiteren voraus, dass die Stellvertretung notwendig war. Als einen für die Gebührenbestimmung bedeutsamen Umstand hat der Zeuge im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht jedenfalls über diesbezügliche Aufforderung der Verwaltungsbehörde diese Notwendigkeit zu behaupten und zu bescheinigen vergleiche hiezu die hg Erkenntnisse je vom 28. April 2003, 99/17/0207 und 2000/17/0065). Weiters ist die Auffassung unzutreffend, hiezu sei es nicht erforderlich, konkrete Behauptungen zur Unaufschiebbarkeit der vom Stellvertreter wahrgenommenen Tätigkeiten zu erstatten (Hinweis E 28. April 2003, 99/17/0207; VwGH 07.10.2005, 2005/17/0207).
Bei den vom Vertreter wahrgenommenen Aufgaben muss es sich daher um solche handeln, die unaufschiebbar sind. Dabei ist es wesentlich, ob es dem Zeugen möglich und zumutbar war, die betreffenden dem Stellvertreter übertragenen Tätigkeiten nach Rückkehr vom Gericht selbst durchzuführen, wobei die Dringlichkeit bzw Terminisierung der versäumten Arbeiten eine Rolle spielen kann (vgl etwa VwGH 20.06.2012, 2010/17/0099; VwGH 28.04.2003, 99/17/0207). Ist die Verrichtung der dem Stellvertreter übertragenen Arbeiten durch den Zeugen selbst nach seiner Rückkehr vom Gericht möglich und zumutbar, so war der Stellvertreter nicht ‚notwendigerweise‘ im Verständnis des § 18 Abs 1 Z 2 lit c GebAG zu bestellen [...].“Bei den vom Vertreter wahrgenommenen Aufgaben muss es sich daher um solche handeln, die unaufschiebbar sind. Dabei ist es wesentlich, ob es dem Zeugen möglich und zumutbar war, die betreffenden dem Stellvertreter übertragenen Tätigkeiten nach Rückkehr vom Gericht selbst durchzuführen, wobei die Dringlichkeit bzw Terminisierung der versäumten Arbeiten eine Rolle spielen kann vergleiche etwa VwGH 20.06.2012, 2010/17/0099; VwGH 28.04.2003, 99/17/0207). Ist die Verrichtung der dem Stellvertreter übertragenen Arbeiten durch den Zeugen selbst nach seiner Rückkehr vom Gericht möglich und zumutbar, so war der Stellvertreter nicht ‚notwendigerweise‘ im Verständnis des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, GebAG zu bestellen [...].“
Unter einem "notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter " iSd § 18 Abs 1 Z 2 lit c GebAG kann nach dem Regelungszusammenhang nur eine Person verstanden werden, die den Zeugen WÄHREND DER ZEIT SEINER ABWESENHEIT von seinem Betrieb, seinem Unternehmen, seiner Kanzlei etc vertritt (vgl VwGH 18.09.2001, 2001/17/0054 unter Hinweis auf VwGH 17.02.1986, 85/15/0066).Unter einem "notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter " iSd Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, GebAG kann nach dem Regelungszusammenhang nur eine Person verstanden werden, die den Zeugen WÄHREND DER ZEIT SEINER ABWESENHEIT von seinem Betrieb, seinem Unternehmen, seiner Kanzlei etc vertritt vergleiche VwGH 18.09.2001, 2001/17/0054 unter Hinweis auf VwGH 17.02.1986, 85/15/0066).
Zur Prüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Stellvertreters ist auch die Angemessenheit des Zeitraumes, für den die Entschädigung beansprucht wird, zu prüfen (vgl VwGH 22.03.1999, 98/17/0286).Zur Prüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Stellvertreters ist auch die Angemessenheit des Zeitraumes, für den die Entschädigung beansprucht wird, zu prüfen vergleiche VwGH 22.03.1999, 98/17/0286).
Gemäß § 19 Abs 2 GebAG hat der Zeuge die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu bescheinigen. Nach der ständigen Rsp des VwGH bedeutet „bescheinigen“, dass der über den Anspruch entscheidende Organwalter von der Richtigkeit des Anspruches nicht überzeugt zu sein braucht, sondern ihn lediglich für wahrscheinlich halten muss (VwGH 18.09.2000, 96/17/0360; 08.09.2009, 2008/17/0235; 20.06.2012, 2010/17/0099).Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, GebAG hat der Zeuge die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu bescheinigen. Nach der ständigen Rsp des VwGH bedeutet „bescheinigen“, dass der über den Anspruch entscheidende Organwalter von der Richtigkeit des Anspruches nicht überzeugt zu sein braucht, sondern ihn lediglich für wahrscheinlich halten muss (VwGH 18.09.2000, 96/17/0360; 08.09.2009, 2008/17/0235; 20.06.2012, 2010/17/0099).
3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes
3.3.1. Strittig sind im gegenständlichen Verfahren die vom BF beantragten Stellvertreterkosten iHv insgesamt € 1.000,00 nach § 18 Abs 1 Z 2 lit c GebAG. 3.3.1. Strittig sind im gegenständlichen Verfahren die vom BF beantragten Stellvertreterkosten iHv insgesamt € 1.000,00 nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, GebAG.
Die belangte Behörde begründet die Abweisung dieser Kosten im Wesentlichen damit, dass der BF die Notwendigkeit seiner Stellvertretung nicht dargelegt habe.
3.3.2. Voraussetzung für einen derartigen Zuspruch ist nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung, dass die Bestellung „notwendigerweise" erfolgt. Dies ist im Verständnis des § 18 Abs 1 Z 2 lit c GebAG dann der Fall, wenn der Stellvertreter für unaufschiebbare Tätigkeiten herangezogen wird, die dem Zeugen Einkommen bringen, welches sonst verloren gegangen wäre (§ 3 Abs 1 Z 2 GebAG).3.3.2. Voraussetzung für einen derartigen Zuspruch ist nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung, dass die Bestellung „notwendigerweise" erfolgt. Dies ist im Verständnis des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, GebAG dann der Fall, wenn der Stellvertreter für unaufschiebbare Tätigkeiten herangezogen wird, die dem Zeugen Einkommen bringen, welches sonst verloren gegangen wäre (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG).
Wie oben festgestellt hätte der BF ab 15:00 Uhr wieder in seiner Ordination sein können. Ihm wäre es auch möglich und zumutbar gewesen, nach seiner Rückkehr vom Gericht ab 15:00 Uhr die dem Stellvertreter übertragenen Tätigkeiten selbst durchzuführen und die Patienten ab diesem Zeitpunkt selbst zu behandeln, da es sich bei den einzelnen Terminen um solche handelt, die jeweils unabhängig voneinander sind. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, war jedoch zu berücksichtigen, dass auf der Ladung ein voraussichtliches Zeitfenster der Einvernahme des BF von 15:00 bis 17:00 Uhr angegeben wird, weshalb dem BF grundsätzlich eine Beauftragung des Stellvertreters bis zu diesem Zeitpunkt nicht vorzuwerfen ist. Der BF hätte jedoch wie oben festgestellt seine Termine jedenfalls wieder ab 18:00 Uhr selbst wahrnehmen können. Festzuhalten ist demnach, dass unter einem "notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter " nur eine Person verstanden werden kann, die den Zeugen „während der Zeit seiner Abwesenheit“ von seinem Betrieb vertritt. Daher war für den Zeitraum von 18:00 Uhr bis 19:00 Uhr die Bestellung eines Stellvertreters nicht notwendig iSd § 18 Abs 1 Z 2 lit c GebAG.Wie oben festgestellt hätte der BF ab 15:00 Uhr wieder in seiner Ordination sein können. Ihm wäre es auch möglich und zumutbar gewesen, nach seiner Rückkehr vom Gericht ab 15:00 Uhr die dem Stellvertreter übertragenen Tätigkeiten selbst durchzuführen und die Patienten ab diesem Zeitpunkt selbst zu behandeln, da es sich bei den einzelnen Terminen um solche handelt, die jeweils unabhängig voneinander sind. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, war jedoch zu berücksichtigen, dass auf der Ladung ein voraussichtliches Zeitfenster der Einvernahme des BF von 15:00 bis 17:00 Uhr angegeben wird, weshalb dem BF grundsätzlich eine Beauftragung des Stellvertreters bis zu diesem Zeitpunkt nicht vorzuwerfen ist. Der BF hätte jedoch wie oben festgestellt seine Termine jedenfalls wieder ab 18:00 Uhr selbst wahrnehmen können. Festzuhalten ist demnach, dass unter einem "notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter " nur eine Person verstanden werden kann, die den Zeugen „während der Zeit seiner Abwesenheit“ von seinem Betrieb vertritt. Daher war für den Zeitraum von 18:00 Uhr bis 19:00 Uhr die Bestellung eines Stellvertreters nicht notwendig iSd Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, GebAG.
Es ist damit noch prüfen, ob für die von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr behandelten Patienten die Bestellung eines Stellvertreters notwendig war. Allerdings ist für alle Termine des 18.10.2021 festzuhalten, dass diese, wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt, nicht unaufschiebbar bzw dringlich waren. Auch wenn Termine, bei denen es sich um Schmerzpatienten gehandelt habe, dabei gewesen wären und man diese als unaufschiebbar ansehen sollte, hätte diese Termine der BF auch noch selbst nach seiner Rückkehr vom Gericht wahrnehmen können. Dies wäre dem BF auch zumutbar gewesen. Der im Parteiengehör vom 20.04.2021 vorgehaltenen Wiederaufnahme der Tätigkeit nach Rückkehr vom Gericht trat der BF nicht entgegen. Er führte dazu lediglich zuvor in seiner Beschwerde aus, dass eine Vertretung nur für den ganzen Tag verfügbar gewesen wäre. Dies steht jedoch wie beweiswürdigend ausgeführt nicht in Einklang mit den vorgelegten Honorarnoten, aus welchen auch kürzere Vertretungszeiten hervorgehen. Eine interne Vereinbarung zwischen dem Stellvertreter und dem BF ist außerdem nicht geeignet, die Zumutbarkeit der Wiederaufnahme der Arbeit auszuschließen. Es wäre dem BF daher zumutbar gewesen, die Tätigkeit nach Rückkehr vom Gericht selbst wiederaufzunehmen.
Der BF ist seiner Mitwirkungspflicht auch nicht dahingehend nachgekommen, dass er die Auslastung seiner Ordination entsprechend dargelegt hätte. So wurde ebenso wenig nachgewiesen, dass die Ordination im restlichen Oktober vollständig ausgebucht wäre und keine Ersatztermine für die am Nachmittag des 18.10.2021 (von 14:00 Uhr bis 19:00 Uhr) geplanten Patienten zur Verfügung gestanden wären. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, gab der BF zu den entsprechenden Vorhalten seitens des BVwG keinerlei Stellungnahme ab.
Der BF hat daher nicht bescheinigt, dass ihm durch seine Zeugeneinvernahme am 18.10.2021 festgelegte Termine entgangen sind, welche er in weiterer Folge nicht mehr nachholen konnte.
Die Bestellung des Stellvertreters erfolgte daher nicht notwendigerweise im Verständnis des § 18 Abs 1 Z 2 lit c GebAG.Die Bestellung des Stellvertreters erfolgte daher nicht notwendigerweise im Verständnis des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, GebAG.
3.3.3. Der BF hat Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter gemäß § 18 Abs 1 Z 2 lit c GebAG beantragt, es ist ihm jedoch nicht gelungen, die Notwendigkeit dieses Stellvertreters zu bescheinigen. Die beantragten Kosten für einen Stellvertreter können daher nicht zugesprochen werden.3.3.3. Der BF hat Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, GebAG beantragt, es ist ihm jedoch nicht gelungen, die Notwendigkeit dieses Stellvertreters zu bescheinigen. Die beantragten Kosten für einen Stellvertreter können daher nicht zugesprochen werden.
Gemäß § 3 Abs 1 Z 2 GebAG setzt ein Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis jedenfalls voraus, dass der Zeuge durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet. Da es dem BF nicht gelungen ist, einen erlittenen Vermögensnachteil zu bescheinigen, konnte ihm auch der gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG pauschalierte Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis nicht zugesprochen werden.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG setzt ein Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis jedenfalls voraus, dass der Zeuge durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet. Da es dem BF nicht gelungen ist, einen erlittenen Vermögensnachteil zu bescheinigen, konnte ihm auch der gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG pauschalierte Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis nicht zugesprochen werden.
Dem angefochtenen Bescheid haftet vor diesem Hintergrund im Ergebnis keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG an und ist die Beschwerde abzuweisen.Dem angefochtenen Bescheid haftet vor diesem Hintergrund im Ergebnis keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an und ist die Beschwerde abzuweisen.
B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen.
Schlagworte
Arzt Bescheinigungspflicht Einkommensentgang Mitwirkungspflicht Notwendigkeit selbstständig Erwerbstätiger Stellvertreter Vermögensnachteil Zeitversäumnis ZeugengebührEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:W208.2251011.1.00Im RIS seit
09.08.2022Zuletzt aktualisiert am
09.08.2022