Entscheidungsdatum
12.07.2022Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
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G303 2247498-1/10E
Schriftliche Ausfertigung des am 25.10.2021 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA.: Algerien, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, vom 08.08.2021, Zl. XXXX , und gegen die andauernde Anhaltung in Schubhaft, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.10.2021,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA.: Algerien, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, vom 08.08.2021, Zl. römisch 40 , und gegen die andauernde Anhaltung in Schubhaft, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.10.2021,
I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde hinsichtlich des angefochtenen Schubhaftbescheides und der Anhaltung in Schubhaft von XXXX 08.2021 bis XXXX 08.2021 wird a b g e w i e s e n.römisch eins. Die Beschwerde hinsichtlich des angefochtenen Schubhaftbescheides und der Anhaltung in Schubhaft von römisch 40 08.2021 bis römisch 40 08.2021 wird a b g e w i e s e n.
II. Der Beschwerde hinsichtlich der Anhaltung in Schubhaft wird insoweit stattgegeben, als die Anhaltung von XXXX 09.2021 bis zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung am 25.10.2021 für rechtswidrig erklärt wird.römisch zwei. Der Beschwerde hinsichtlich der Anhaltung in Schubhaft wird insoweit stattgegeben, als die Anhaltung von römisch 40 09.2021 bis zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung am 25.10.2021 für rechtswidrig erklärt wird.
III. Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch drei. Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
IV. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Ersatz der Aufwendungen wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Ersatz der Aufwendungen wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
II. beschlossen:römisch zwei. beschlossen:
C) Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabengebühr wird stattgegeben.
D) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.D) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Am 08.08.2021 wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) am Hauptbahnhof in Villach einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen, dabei konnte er keine für den Aufenthalt in Österreich maßgeblichen Dokumente vorweisen. Er wurde daher am selben Tag gemäß § 39 Abs. 1 Z1 iVm § 120 Abs. 1a FPG festgenommen. 1. Am 08.08.2021 wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) am Hauptbahnhof in Villach einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen, dabei konnte er keine für den Aufenthalt in Österreich maßgeblichen Dokumente vorweisen. Er wurde daher am selben Tag gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Z1 in Verbindung mit Paragraph 120, Absatz eins a, FPG festgenommen.
2. Aufgrund eines Eurodac-Treffers der Kategorie I wurde ein Konsultationsverfahren mit Frankreich eingeleitet, welches negativ verlaufen ist.2. Aufgrund eines Eurodac-Treffers der Kategorie römisch eins wurde ein Konsultationsverfahren mit Frankreich eingeleitet, welches negativ verlaufen ist.
3. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom 08.08.2021 wurde gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin III-Verordnung iVm § 76 Abs. 2 Z3 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. 3. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom 08.08.2021 wurde gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin III-Verordnung in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Z3 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet.
4. Auf Grund des negativen Konsultationsverfahrens mit Frankreich wurde am 23.08.2021 jenes mit Spanien eingeleitet. Mit Schreiben vom 31.08.2021 lehnten die spanischen Behörden das Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch ab. Am 17.09.2021 richtete die belangte Behörde ein Remonstrationsschreiben an Spanien, dieses blieb bis zum 01.10.2021 unbeantwortet.
5. Mit Schreiben vom 06.10.2021 wurde dem BF ein schriftliches Parteiengehör hinsichtlich der beabsichtigten Überstellung nach Spanien gewährt.
6. Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion Kärnten, vom 06.10.2021 wurde ua. die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet und die Abschiebung nach Spanien für zulässig erklärt. Dieser Bescheid ist aufgrund des Rechtsmittelverzichtes des BF am 14.10.2021 in Rechtskraft erwachsen. Der BF stellte auch in weiterer Folge einen Antrag auf freiwillige Ausreise und wurde nunmehr der Flug für den 04.11.2021 gebucht.
7. Mit Schriftsatz vom 20.10.2021 brachte die bevollmächtigte Rechtsvertretung des BF eine Schubhaftbeschwerde ein. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, aussprechen, dass die Anhaltung in Schubhaft seit XXXX 08.2021 in rechtswidriger Weise erfolgte und aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen. Des Weiteren wurde ein Antrag auf Verfahrenshilfe im Umfang der Gerichtsgebühren gestellt. 7. Mit Schriftsatz vom 20.10.2021 brachte die bevollmächtigte Rechtsvertretung des BF eine Schubhaftbeschwerde ein. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, aussprechen, dass die Anhaltung in Schubhaft seit römisch 40 08.2021 in rechtswidriger Weise erfolgte und aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen. Des Weiteren wurde ein Antrag auf Verfahrenshilfe im Umfang der Gerichtsgebühren gestellt.
8. Auf Grund der entsprechenden Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Aktenvorlage vom 20.10.2021 wurde vom BFA, RD Kärnten, am 20.10.2021 der Bezug habende Verwaltungsakt übermittelt. Im Zuge der Aktenvorlage wurde vom BFA eine begründete Stellungnahme zur vorliegenden Beschwerde erstattet und beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen bzw. als unzulässig zurückzuweisen und festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen, und den BF zum Ersatz der näher angeführten Kosten zu verpflichten.
9. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 25.10.2021 in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF nach polizeilicher Vorführung aus dem AHZ Vordernberg, sein bevollmächtigter Rechtsvertreter, ein Dolmetscher sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Nach Schluss der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet.
9.1. Die belangte Behörde beantragte am 28.10.2021 eine schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.
1. Feststellungen:
Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum). Er ist Staatsangehöriger von Algerien und besitzt kein Reise- oder Identitätsdokument.
Der BF verließ seinen Herkunftsstaat im März 2020 und reiste nach Spanien, in weiterer Folge nach Frankreich und in die Schweiz und gelangte illegal mittels Reisebus in das österreichische Bundesgebiet. Er wurde am 08.08.2021 am Hauptbahnhof in Villach einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen und war nicht im Besitz eines gültigen Visums oder Aufenthaltstitels.
Der BF befindet sich seit XXXX 08.2021 , XXXX Uhr, in Schubhaft, die zum Entscheidungszeitpunkt im AHZ Vordernberg vollzogen wird. Der BF befindet sich seit römisch 40 08.2021 , römisch 40 Uhr, in Schubhaft, die zum Entscheidungszeitpunkt im AHZ Vordernberg vollzogen wird.
Die erkennungsdienstliche Behandlung ergab einen Eurodac-Treffer, der Kategorie 1, bezüglich Frankreich vom 16.06.2021 und einen SIS- Treffer hinsichtlich der Schweiz, wo gegen den BF aufgrund illegaler Einwanderung ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für das Schengener Gebiet erlassen wurde. Daher wurde seitens der belangten Behörde ein Konsultationsverfahren nach der Dublin-III Verordnung zunächst mit Frankeich eingeleitet. Frankreich lehnte jedoch die Übernahme des BF mit Schreiben vom 19.08.2021 ab.
Am 23.08.2021 wurde in weiterer Folge mit Spanien ein Konsultationsverfahren eingeleitet. Spanien lehnte jedoch die Übernahme des BF mit Schreiben vom 31.08.2021 ab. Am 17.09.2021 richtete die belangte Behörde ein Remonstrationsschreiben an Spanien, dieses blieb bis zum 01.10.2021 unbeantwortet. Die Zuständigkeit Spaniens trat am 02.10.2021 durch Verfristung ein.
Es besteht eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung, welche aufgrund eines Rechtsmittelverzichtes des BF vom 14.10.2021 rechtskräftig wurde.
Der BF ist ausreisewillig und haftfähig.
Der BF wird am 04.11.2021 mit Unterstützung der BBU freiwillig nach Spanien ausreisen.
Der BF übte zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung keine legale Beschäftigung im Bundesgebiet aus und verfügt – abgesehen von Bargeld in Höhe von 38, -- Euro - über keine finanziellen Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes. Er hat im Bundesgebiet keinen gesicherten Wohnsitz.
In Österreich leben keine Familienangehörige des BF.
Der BF ist im österreichischen Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbedenklichen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde, der Beschwerde und aus dem vorliegenden gegenständlichen Gerichtsakt.Der oben unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbedenklichen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde, der Beschwerde und aus dem vorliegenden gegenständlichen Gerichtsakt.
Die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und die angeführte Staatsangehörigkeit beruhen auf den eigenen Angaben des BF. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person im gegenständlichen Verfahren.
Die Feststellungen zum fehlenden Reisepass, zum fehlenden Aufenthaltsrecht und zur Einreise sowie zum Aufgriff durch Organe des Sicherheitsdienstes ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt.
Aufgrund der glaubwürdigen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung am 25.10.2021 konnte der Zeitpunkt seiner Ausreise und die Reiseroute festgestellt werden.
Die Feststellungen zum Konsultationsverfahren mit Frankreich bzw. Spanien ergeben sich aus dem gegenständlichen Akteninhalt und den Angaben des Behördenvertreters in der mündlichen Verhandlung am 25.10.2021.
Aus der Anhaltedatei ergibt sich, dass sich der BF ab XXXX 08.2021, XXXX Uhr, in Schubhaft befindet. Aus der Anhaltedatei ergibt sich, dass sich der BF ab römisch 40 08.2021, römisch 40 Uhr, in Schubhaft befindet.
Durch Einsichtnahme in das Schengener Informationssystem konnte festgestellt werden, dass seitens der Schweizer Behörden ein Einreise– Aufenthaltsverbot gegen den BF erlassen wurde.
Die Feststellung zu der strafgerichtlichen Unbescholtenheit wird durch einen entsprechenden Auszug des Strafregisters belegt.
Aus den vorgelegten Verwaltungsakten konnte festgestellt werden, dass eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung besteht, welche aufgrund eines Rechtsmittelverzichtes des BF vom 14.10.2021 rechtskräftig wurde.
Aus der Bargeld - und Effektenaufstellung und den persönlichen Angaben des BF ergibt sich, dass der BF selbst – abgesehen von Bargeld in Höhe von 38,-- Euro - über keine finanziellen Mittel verfügt, die ausreichend sind, damit sein Lebensunterhalt entsprechend gesichert ist.
Aus dem Zentralen Melderegister ergibt sich, dass der BF über keinen aufrechten Wohnsitz verfügt. Durch Einsichtnahme in das Register des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger ergibt sich, dass der BF in Österreich bislang keiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen ist. Auch wäre es faktisch nicht möglich, da er erst am 08.08.2021 einreiste.
Es sind keine Hinweise auf signifikante Erkrankungen und Einschränkungen der Haftfähigkeit des BF aktenkundig.
Auf Befragen gab der BF in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass er über keine familiären Bindungen in Österreich verfügt.
Da der BF seine freiwillige Ausreise nach Spanien beantragte, einen Rechtsmittelverzicht bezüglich der Anordnung zur Auslandesbringung unterfertigte und auch in der mündlichen grundsätzlich angab, dass er nach Spanien gebracht werden möchte, wurde festgestellt, dass er ausreisewillig ist.
Der Beschwerdevorlage des BFA kann entnommen werden, dass für den BF am 04.11.2021 über die BBU ein Flug nach Spanien gebucht ist und der BF freiwillig ausreisen wird.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gesetzliche Grundlagen:
Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 87/2012 lautet: Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, lautet:
§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a, (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.
Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, lautet:
§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.
In Art. 28 Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung nach der Dublin III-VO geregelt. In Artikel 28, Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung nach der Dublin III-VO geregelt.
Artikel 28 Haft
(1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.
(2) Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
(3) Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird.
Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren gemäß dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.
Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Artikel 27 Absatz 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat.
Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des Unterabsatz 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Die Artikel 21, 23, 24 und 29 gelten weiterhin entsprechend.
(4) Hinsichtlich der Haftbedingungen und der Garantien für in Haft befindliche Personen gelten zwecks Absicherung der Verfahren für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat, die Artikel 9, 10 und 11 der Richtlinie 2013/33/EU.
3.2. Zu Spruchpunkt A) I. des angefochtenen Bescheides3.2. Zu Spruchpunkt A) römisch eins. des angefochtenen Bescheides
Hinsichtlich der Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 08.08.2021 und die Anhaltung in Schubhaft von XXXX 08.2021 bis XXXX 08.2021:Hinsichtlich der Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 08.08.2021 und die Anhaltung in Schubhaft von römisch 40 08.2021 bis römisch 40 08.2021:
Das BFA stützte die vorliegende zu beurteilende Schubhaft zu Recht auf Art. 28 Abs. 1 und 2 der Dublin- III-Verordnung iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG. Nach dieser Bestimmung darf Schubhaft angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 der Dublin III-VO vorliegen. Danach dürfen Personen, die dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegen, zwar nicht allein deshalb in Haft genommen werden, jedoch „zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren“ dann, wenn nach einer Einzelfallprüfung „erhebliche Fluchtgefahr“ besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.Das BFA stützte die vorliegende zu beurteilende Schubhaft zu Recht auf Artikel 28, Absatz eins und 2 der Dublin- III-Verordnung in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG. Nach dieser Bestimmung darf Schubhaft angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 der Dublin III-VO vorliegen. Danach dürfen Personen, die dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegen, zwar nicht allein deshalb in Haft genommen werden, jedoch „zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren“ dann, wenn nach einer Einzelfallprüfung „erhebliche Fluchtgefahr“ besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
Der BF verfügt über kein Aufenthaltsrecht in Österreich. Im gegenständlichen Fall ist auch von erheblicher Fluchtgefahr auszugehen. Durch die zahlreichen illegalen Reisebewegungen hat der BF bislang keine ernst zu nehmende Bereitschaft gezeigt, sich an die in Österreich und in anderen europäischen Staaten für die Einreise und den Aufenthalt geltenden Bestimmungen zu halten oder dort den Ausgang des Asylverfahrens abzuwarten.
Durch seine Asylantragstellung in Frankreich und seine illegale Weitereise in weitere Mitgliedsstaaten wie Österreich ohne den Verfahrensausgang in Frankreich abzuwarten, ist der Fluchtgefahrtatbestand des § 76 Abs. 3 Z 6 FPG erfüllt. Zudem verfügt der BF über keine soziale Verankerung im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG im Bundesgebiet, insbesondere hat er keine familiären Bindungen in Österreich und verfügt über keine ausreichenden Existenzmittel. Durch seine Asylantragstellung in Frankreich und seine illegale Weitereise in weitere Mitgliedsstaaten wie Österreich ohne den Verfahrensausgang in Frankreich abzuwarten, ist der Fluchtgefahrtatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, FPG erfüllt. Zudem verfügt der BF über keine soziale Verankerung im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG im Bundesgebiet, insbesondere hat er keine familiären Bindungen in Österreich und verfügt über keine ausreichenden Existenzmittel.
Da der BF weder über einen Wohnsitz noch über finanzielle Mittel verfügt und er durch sein Verhalten nicht als vertrauenswürdig einzustufen war, waren die Voraussetzungen für diesen verfahrensrelevanten Zeitraum für ein gelinderes Mittel nicht erfüllt.
Das BFA hat auch innerhalb der rechtlichen Fristen das Konsultationsverfahren mit Frankreich geführt und rechtzeitig das Konsultationsverfahren mit Spanien eingeleitet.
Daher war die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 08.08.2021 und die Anhaltung in Schubhaft von XXXX 08.2021 bis XXXX 08.2021 für rechtmäßig zu qualifizieren und diesbezüglich die Schubhaftbeschwerde abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 08.08.2021 und die Anhaltung in Schubhaft von römisch 40 08.2021 bis römisch 40 08.2021 für rechtmäßig zu qualifizieren und diesbezüglich die Schubhaftbeschwerde abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt A) II. des angefochtenen Bescheides3.3. Zu Spruchpunkt A) römisch zwei. des angefochtenen Bescheides
Hinsichtlich der Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft von XXXX 09.2021 bis zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung am XXXX 10.2021:Hinsichtlich der Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft von römisch 40 09.2021 bis zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung am römisch 40 10.2021:
Das BFA leitete am 23.08.2021 ein Konsultationsverfahren mit Spanien ein. Gemäß Art 28 Abs. 3 UnterAbs. 2 ist in derartigen Fällen der Mitgliedsstaat, nämlich Spanien, um eine dringende Antwort zu ersuchen und hat die Antwort spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs zu erfolgen. Spanien erstattete am 31.08.2021 innerhalb der zweiwöchigen Frist eine negative Antwort, sodass das BFA am 17.09.2021 ein Remonstrationsschreiben übermittelte. Für dieses Remonstrationsverfahren nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Durchführungsverordnung), gibt es in Art. 28 der Dublin III-VO keine Rechtsgrundlage. Es handelt sich dabei um ein zusätzliches, fakultatives Verfahren (vgl. EuGH 13.11.2018, Zl. C-47/17 und C-48/17), das weder in Art. 28 der Dublin III-VO normiert ist und auch nicht mit der besonderen Zielsetzung des Art. 28 der Dublin III-VO in Einklang zu bringen ist, nämlich dass ein besonders Dringlichkeitsverfahren zur Anwendung kommen soll, wo die Haftfristen verkürzt sind und die Haft so kurz wie möglich sein soll. Das BFA leitete am 23.08.2021 ein Konsultationsverfahren mit Spanien ein. Gemäß Artikel 28, Absatz 3, UnterAbs. 2 ist in derartigen Fällen der Mitgliedsstaat, nämlich Spanien, um eine dringende Antwort zu ersuchen und hat die Antwort spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs zu erfolgen. Spanien erstattete am 31.08.2021 innerhalb der zweiwöchigen Frist eine negative Antwort, sodass das BFA am 17.09.2021 ein Remonstrationsschreiben übermittelte. Für dieses Remonstrationsverfahren nach Artikel 5, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Durchführungsverordnung), gibt es in Artikel 28, der Dublin III-VO keine Rechtsgrundlage. Es handelt sich dabei um ein zusätzliches, fakultatives Verfahren vergleiche EuGH 13.11.2018, Zl. C-47/17 und C-48/17), das weder in Artikel 28, der Dublin III-VO normiert ist und auch nicht mit der besonderen Zielsetzung des Artikel 28, der Dublin III-VO in Einklang zu bringen ist, nämlich dass ein besonders Dringlichkeitsverfahren zur Anwendung kommen soll, wo die Haftfristen verkürzt sind und die Haft so kurz wie möglich sein soll.
Daher war die Schubhaft ab Ablauf des Tages der Ablehnung von Spanien, nämlich ab XXXX 09.2021 für rechtswidrig zu erklären und zwar bis zum Zeitpunkt der heutigen Entscheidung, da es nur zur einer "Heilung" durch einen neuen Schubhafttitel, wie durch den Fortsetzungsausspruch kommen kann (vgl. VwGH 11.06.2013, Zl. 2021/21/01114). Daher war die Schubhaft ab Ablauf des Tages der Ablehnung von Spanien, nämlich ab römisch 40 09.2021 für rechtswidrig zu erklären und zwar bis zum Zeitpunkt der heutigen Entscheidung, da es nur zur einer "Heilung" durch einen neuen Schubhafttitel, wie durch den Fortsetzungsausspruch kommen kann vergleiche VwGH 11.06.2013, Zl. 2021/21/01114).
3.4. Zu Spruchpunkt A) III. des angefochtenen Bescheides3.4. Zu Spruchpunkt A) römisch drei. des angefochtenen Bescheides
Fortsetzungsausspruch:
Mit Bescheid des BFA vom 06.10.2021 wurde ua. die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet und die Abschiebung nach Spanien für zulässig erklärt. Dieser Bescheid ist aufgrund des Rechtsmittelverzichtes des BF am 14.10.2021 in Rechtskraft erwachsen. Damit liegt nunmehr ein weiteres Kriterium des § 76 Abs. 3 FPG zu den oben genannten Kriterien vor, nämlich Z3, eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Durch den Rechtsmittelverzicht des BF am 14.10.2021 ist die erlassende Außerlandesbringung auch durchführbar. Gemäß Art 28 Abs. 3 Unterabs. 3 Dublin III-VO gilt nunmehr ab diesem Zeitpunkt die sechswöchige Haftfrist für die Überstellung. Die am 04.11.2021 geplante Außerlandesbringung ist damit innerhalb der sechswöchigen Maximalfrist. Mit Bescheid des BFA vom 06.10.2021 wurde ua. die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet und die Abschiebung nach Spanien für zulässig erklärt. Dieser Bescheid ist aufgrund des Rechtsmittelverzichtes des BF am 14.10.2021 in Rechtskraft erwachsen. Damit liegt nunmehr ein weiteres Kriterium des Paragraph 76, Absatz 3, FPG zu den oben genannten Kriterien vor, nämlich Z3, eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Durch den Rechtsmittelverzicht des BF am 14.10.2021 ist die erlassende Außerlandesbringung auch durchführbar. Gemäß Artikel 28, Absatz 3, Unterabs. 3 Dublin III-VO gilt nunmehr ab diesem Zeitpunkt die sechswöchige Haftfrist für die Überstellung. Die am 04.11.2021 geplante Außerlandesbringung ist damit innerhalb der sechswöchigen Maximalfrist.
Trotz Rechtsmittelverzicht und Antrag auf freiwillige Rückkehr ist gegenständlich, auch aufgrund des weit fortgeschrittenen Verfahrensstadiums von einer erheblichen Fluchtgefahr auszugehen, auch weil der BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung angab, dass er gerne auch in Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz stellen würde.
Ein gelinderes Mittel ist im Hinblick auf sämtliche Umstände des vorliegenden Falles wie oben angeführt nicht geeignet.
Da im gegenständlichen Fall "erhebliche Fluchtgefahr" besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen, kann die Schubhaft fortgesetzt werden.
3.5. Zu Spruchpunkt A) IV. des angefochtenen Bescheides3.5. Zu Spruchpunkt A) römisch vier. des angefochtenen Bescheides
Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Nach Abs. 4 gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Nach Absatz 4, gelten als Aufwendungen gemäß Absatz eins, die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Ziffer eins,), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Ziffer 2,), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Ziffer 3,). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Absatz 5, den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Aufwandersatz ist laut Absatz 7, auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Die Kostenentscheidung betreffend Abweisung des Antrages der belangten Behörde auf Aufwandersatz beruht auf § 35 VwGVG und ergibt sich daraus, dass keine Verfahrenspartei gänzlich obsiegende Partei ist und ein Aufwandersatz an die Verfahrensparteien bei nur teilweisem Obsiegen nicht in Frage kommt (vgl. VwGH 24.01.2014, Zl. Ra 2018/21/0228).Die Kostenentscheidung betreffend Abweisung des Antrages der belangten Behörde auf Aufwandersatz beruht auf Paragraph 35, VwGVG und ergibt sich daraus, dass keine Verfahrenspartei gänzlich obsiegende Partei ist und ein Aufwandersatz an die Verfahrensparteien bei nur teilweisem Obsiegen nicht in Frage kommt vergleiche VwGH 24.01.2014, Zl. Ra 2018/21/0228).
Der Antrag der belangten Behörde auf Ersatz der Aufwendungen war folglich gemäß § 35 VwGVG abzuweisen.Der Antrag der belangten Behörde auf Ersatz der Aufwendungen war folglich gemäß Paragraph 35, VwGVG abzuweisen.
3.6. Zu Spruchpunkt C) Bewilligung der Verfahrenshilfe:
Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art 6 Abs. 1 EMRK oder des Art 47 GRC geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Voraussetzungen und Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe sind gemäß § 8a Abs. 2 VwGVG nach den Vorschriften der ZPO zu beurteilen.Gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, GRC geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Voraussetzungen und Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe sind gemäß Paragraph 8 a, Absatz 2, VwGVG nach den Vorschriften der ZPO zu beurteilen.
Der gegenständliche Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr findet somit in § 8a VwGVG iVm. § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO grundsätzlich eine geeignete Rechtsgrundlage.Der gegenständliche Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr findet somit in Paragraph 8 a, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO grundsätzlich eine geeignete Rechtsgrundlage.
Der BF verfügt über ca. 38,-- Euro an Barmittel. Er verfügt daher nicht über ausreichende finanzielle Mittel und ist daher außerstande, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten.
Es war daher gemäß § 8a iVm. § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO dem Antrag stattzugeben und durch Beschluss die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr zu bewilligen. Es war daher gemäß Paragraph 8 a, in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO dem Antrag stattzugeben und durch Beschluss die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Entrichtung der Eingabengebühr zu bewilligen.
3.7. Zu Spruchpunkt B) und D)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.
Schlagworte
Dublin III-VO Eingabengebühr Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft Gebührenbefreiung illegale Einreise Kostenersatz Mittellosigkeit öffentliche Interessen Rechtswidrigkeit schriftliche Ausfertigung Schubhaft Sicherungsbedarf Teilstattgebung Überstellung Verfahrenshilfe VerhältnismäßigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:G303.2247498.1.00Im RIS seit
24.08.2022Zuletzt aktualisiert am
24.08.2022