Entscheidungsdatum
13.07.2022Norm
AVG §13 Abs3Spruch
W214 2242786-1/10E
, W214 2242786-1/10E,
BESCHLUSS
BESCHLUSS,
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnnen Mag. Huberta MAITZ-STRASSNIG und Mag. Claudia KRAL-BAST als Beisitzerinnen über die Beschwerde der XXXX (Erstbeschwerdeführerin) und des XXXX (Zweitbeschwerdeführer) gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 03.05.2021, Zl. XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnnen Mag. Huberta MAITZ-STRASSNIG und Mag. Claudia KRAL-BAST als Beisitzerinnen über die Beschwerde der römisch 40 (Erstbeschwerdeführerin) und des römisch 40 (Zweitbeschwerdeführer) gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 03.05.2021, Zl. römisch 40 , beschlossen:
A1)
Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin wird gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG mangels Erfüllung des Verbesserungsauftrages zurückgewiesen.Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin wird gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG mangels Erfüllung des Verbesserungsauftrages zurückgewiesen.
A2)
Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers wird mangels Parteistellung des Zweitbeschwerdeführers zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
,
Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Erstbeschwerdeführerin richtete am 11.09.2020 - in Verbesserung ihres ursprünglichen Anbringens vom 18.06.2020 - eine Beschwerde an die Datenschutzbehörde (DSB), in der sie eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung geltend machte. Die Beschwerde wurde zur GZ: XXXX protokolliert.1. Die Erstbeschwerdeführerin richtete am 11.09.2020 - in Verbesserung ihres ursprünglichen Anbringens vom 18.06.2020 - eine Beschwerde an die Datenschutzbehörde (DSB), in der sie eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung geltend machte. Die Beschwerde wurde zur GZ: römisch 40 protokolliert.
2. Mit Bescheid der DSB vom 18.12.2020 wurde die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin zum Verfahren zur GZ: XXXX , abgewiesen.2. Mit Bescheid der DSB vom 18.12.2020 wurde die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin zum Verfahren zur GZ: römisch 40 , abgewiesen.
3. Am 22.03.2021 stellte die Erstbeschwerdeführerin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand im Verfahren zur GZ: XXXX . Der Antrag wurde direkt beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht, wo er mit Erledigung vom 30.03.2021, zu GZ: XXXX , an die DSB weitergeleitet und mit 08.04.2021 dort zugestellt wurde.3. Am 22.03.2021 stellte die Erstbeschwerdeführerin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand im Verfahren zur GZ: römisch 40 . Der Antrag wurde direkt beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht, wo er mit Erledigung vom 30.03.2021, zu GZ: römisch 40 , an die DSB weitergeleitet und mit 08.04.2021 dort zugestellt wurde.
4. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 03.05.2021 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand der Erstbeschwerdeführerin als verspätet zurückgewiesen.
5. Dagegen richtet sich die gegenständliche Bescheidbeschwerde der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers vom 17.05.2021.
6. Mit Schreiben vom 21.05.2021 legte die belangte Behörde die Beschwerde sowie den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und gab eine Stellungnahme dahingehend ab, dass das Beschwerdevorbringen zur Gänze bestritten und vollinhaltlich auf den angefochtenen Bescheid verwiesen werde.
7. Auf Grund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 18.11.2021 sowie vom 23.03.2022 wurde die gegenständliche Rechtssache in die nunmehr zuständige Gerichtsabteilung W214 zugewiesen, wo sie am 01.04.2022 einlangte.
8. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 19.04.2022 wurde die Erstbeschwerdeführerin darauf aufmerksam gemacht, dass ihr als Vorlageantrag bezeichnetes Schreiben von der DSB als Bescheidbeschwerde gewertet worden sei. Ihre eingebrachte Beschwerde enthalte jedoch keine Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stütze und erfülle somit nicht die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 VwGVG. Sie wurde aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens den oben angeführten Mangel zu beheben. Der Beschwerdeführerin wurde mit demselben Schreiben mitgeteilt, dass ihre Beschwerde nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen werden wird.8. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 19.04.2022 wurde die Erstbeschwerdeführerin darauf aufmerksam gemacht, dass ihr als Vorlageantrag bezeichnetes Schreiben von der DSB als Bescheidbeschwerde gewertet worden sei. Ihre eingebrachte Beschwerde enthalte jedoch keine Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stütze und erfülle somit nicht die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG. Sie wurde aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens den oben angeführten Mangel zu beheben. Der Beschwerdeführerin wurde mit demselben Schreiben mitgeteilt, dass ihre Beschwerde nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen werden wird.
9. Der Mängelbehebungsauftrag wurde am 26.04.2022 durch Hinterlegung zugestellt.
10. Der Mängelbehebungsauftrag wurde am 17.05.2022 von der Post mit dem Vermerk “Nicht behoben“ retourniert und langte am 19.05.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
11. Mit Schreiben vom 27.05.2022 führte die Erstbeschwerdeführerin – soweit verfahrensgegenständlich relevant - an, dass sie heute erst von ihrer Nachbarin einen Abholschein mit dem Aktenzeichen W214 2242786-1/5Z, erhalten habe, dieses Schreiben sei aber schon wieder retourniert worden. Rein vorsorglich reiche sie hier Beschwerde ein und ersuchte um nochmalige Zustellung des Briefes.
12. Am 10.06.2022 langte eine E-Mail der Erstbeschwerdeführerin ein, in welcher sie im Wesentlichen ausführte, dass sie keine Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokumentes erhalten habe. So etwas sei schon einmal passiert, wobei man eine Verständigung gehabt habe, aber der Brief nicht auffindbar gewesen sei. Erneut wurde um neuerliche Zustellung des Briefes angesucht. Hiermit lege man auch Beschwerde ein, die Begründung würde man nachreichen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird den Feststellungen zu Grunde gelegt.Der unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird den Feststellungen zu Grunde gelegt.
Damit steht insbesondere fest, dass die belangte Behörde mit Bescheid vom 03.05.2021 den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand der Erstbeschwerdeführerin vom 21.03.2021 als verspätet zurückgewiesen hat.
Dagegen richtet sich die gegenständliche Bescheidbeschwerde der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers vom 17.05.2021. Die Bescheidbeschwerde hat folgenden Inhalt (wörtlich wiedergegeben):
„ XXXX „ römisch 40
XXXX römisch 40
XXXX römisch 40
XXXX römisch 40
[…]
Betrifft: Hoffentlich das richtig genannte Aktenzeichen, es liegen in diesem Falle ja 3 verschiedene vor.
GZ XXXX GZ römisch 40
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich Beschwerde ein, gegen die Ablehnung meines Wiedereinsetzungsantrages, die datallierte Begründung nimmt mein Anwalt, nach Erhalt des Aktenzeichens vom Bundesverwaltungsgericht vor, direkt dort vor.
Ich bitte um Weiterreichung meiner Beschwerde (Vorlageantrag), an das Bundesverwaltungsgericht.
Die Kopie der Zahlung siehe Anlage.
[…]“
Das Bundesverwaltungsgericht machte die Beschwerdeführerin mit Mängelbehebungsauftrag vom 19.04.2022 darauf aufmerksam, dass ihre eingebrachte Beschwerde keine Gründe enthält, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und somit nicht die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 VwGVG erfüllt. Sie wurde aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens den oben angeführten Mangel zu beheben. Der Beschwerdeführerin wurde mit demselben Schreiben mitgeteilt, dass ihre Beschwerde nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen werden wird.Das Bundesverwaltungsgericht machte die Beschwerdeführerin mit Mängelbehebungsauftrag vom 19.04.2022 darauf aufmerksam, dass ihre eingebrachte Beschwerde keine Gründe enthält, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und somit nicht die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG erfüllt. Sie wurde aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens den oben angeführten Mangel zu beheben. Der Beschwerdeführerin wurde mit demselben Schreiben mitgeteilt, dass ihre Beschwerde nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen werden wird.
Der Mängelbehebungsauftrag wurde an die von der Erstbeschwerdeführerin im Verfahren und insbesondere in der Beschwerde vom 17.05.2021 angegebene Zustelladresse, am 26.04.2022 durch Hinterlegung zugestellt. Hierbei wurde eine Verständigung zur Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Am 17.05.2022 wurde der Mängelbehebungsauftrag von der Post mit dem Vermerk „Nicht behoben“ retourniert und langte am 19.05.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Dem Mängelbehebungsauftrag vom 19.04.2022 wurde keine Folge geleistet. Es wurden auch keine Gründe angeführt, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem von der Datenschutzbehörde vorgelegten Verwaltungsakt und dem Gerichtsakt, insbesondere aus dem im Akt einliegenden retournierten RSa-Brief zum Mängelbehebungsauftrag samt Vermerk.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 27 Datenschutzgesetz (DSG) idgF (welcher im Wesentlichen dem bis 24.05.2018 in Geltung gestandenen § 39 DSG 2000 entspricht) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß § 24 Abs. 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 27, Datenschutzgesetz (DSG) idgF (welcher im Wesentlichen dem bis 24.05.2018 in Geltung gestandenen Paragraph 39, DSG 2000 entspricht) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß Paragraph 24, Absatz 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2. Zu A1) Zurückweisung der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin:
3.2.1. Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt:
Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Diese Bestimmung ist gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden.Diese Bestimmung ist gemäß Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden.
§ 6 ZustG normiert, dass die neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments keine Rechtswirkungen auslöst.Paragraph 6, ZustG normiert, dass die neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments keine Rechtswirkungen auslöst.
3.2.2. Der Erstbeschwerdeführerin wurde ein Mängelbehebungsauftrag zugestellt, mit dem sie aufgefordert wurde, unter Berücksichtigung des § 9 Abs. 1 VwGVG den Mangel ihrer Beschwerde zu beheben und Gründe anzuführen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt.3.2.2. Der Erstbeschwerdeführerin wurde ein Mängelbehebungsauftrag zugestellt, mit dem sie aufgefordert wurde, unter Berücksichtigung des Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG den Mangel ihrer Beschwerde zu beheben und Gründe anzuführen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt.
Soweit sich die Erstbeschwerdeführerin darauf beruft, dass sie keine Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokumentes erhalten habe, bzw. sie einen betreffenden Abholschein von ihrer Nachbarin zwar erhalten habe, das Schreiben jedoch schon wieder retour geschickt worden sei, ist zunächst auf folgende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen:
Der Umstand, dass der Adressat ein Zustellstück nicht behoben hat, löst keine Pflicht der Behörde aus, amtswegig Ermittlungen zur Widerlegung der vom Gesetz aufgestellten Vermutung der vorschriftsmäßigen Zustellung anzustellen (VwGH 25.05.2011, 2010/08/0232).
Davon, ob und wann eine gem § 17 Abs 3 dritter Satz ZustellG rechtswirksam hinterlegte Sendung vom Empfänger behoben wird und ob hiebei Hindernisse auftreten, wird die Rechtswirksamkeit der Zustellung nicht abhängig gemacht, derartige Umstände können vielmehr allenfalls nur einen Wiedereinsetzungsgrund gem § 71 Abs 1 Z 1 AVG bilden (VwGH 03.10.1996, 96/06/0208).Davon, ob und wann eine gem Paragraph 17, Absatz 3, dritter Satz ZustellG rechtswirksam hinterlegte Sendung vom Empfänger behoben wird und ob hiebei Hindernisse auftreten, wird die Rechtswirksamkeit der Zustellung nicht abhängig gemacht, derartige Umstände können vielmehr allenfalls nur einen Wiedereinsetzungsgrund gem Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG bilden (VwGH 03.10.1996, 96/06/0208).
Der Zustellvorgang war mit der Hinterlegung abgeschlossen; die Frage, wer die hinterlegte Sendung wann behoben hat, war für den Zustellvorgang nicht von Bedeutung, weil die Abholung nicht mehr zur Zustellung gehört [(vgl. VwGH 9.11.2004, 2004/05/0078, mwN), siehe VwGH 06.12.2021, Ra 2020/11/0201].
Vor diesem Hintergrund kann dahingestellt bleiben, ob die Beschwerdeführerin den Mängelbehebungsauftrag behoben hat oder nicht, da wie oben ausgeführt die Zustellung des Mängelbehebungsauftrages an die von ihr im Rahmen des Verfahrens angegebene Zustelladresse rechtmäßig und ordnungsgemäß am 26.04.2022 durch Hinterlegung bewirkt wurde. Daraus war auch unzweifelhaft die seinerzeitige Hinterlegung der Verständigung in der Abgabeeinrichtung ersichtlich. Die Beschwerdeführerin hat darüber hinaus ihre entsprechende Behauptung nicht hinreichend begründet und ebenso keine Beweise angeführt, zumal es widersprüchlich ist, wenn die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 27.05.2022 anführt, von ihrer Nachbarin den Abholschein zum Mängelbehebungsauftrag erhalten zu haben, aber andererseits in ihrem Schreiben vom 10.06.2022 moniert, keine Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokumentes erhalten zu haben.
Der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch gemäß § 47 AVG in Verbindung mit § 292 Abs. 2 ZPO der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind (vgl. dazu etwa VwGH 23.11.2016, 2013/05/0175; 01.04.2008, 2006/06/0243, jeweils m.w.N.).Der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch gemäß Paragraph 47, AVG in Verbindung mit Paragraph 292, Absatz 2, ZPO der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind vergleiche dazu etwa VwGH 23.11.2016, 2013/05/0175; 01.04.2008, 2006/06/0243, jeweils m.w.N.).
Letztlich ist festzuhalten, dass die Erstbeschwerdeführerin den Mangel der Beschwerde nicht behoben hat obwohl die gesetzte Frist abgelaufen ist, ebenso wenig führte sie in ihren Schreiben vom 27.05.2022 und 10.06.2022 Gründe an, auf die sich ihre Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt. Vielmehr kündigte sie in ihrem Schreiben vom 10.06.2022 neuerlich die Nachreichung der Begründung an.
Die Erstbeschwerdeführerin kam demnach dem Mängelbehebungsauftrag – wie oben ausgeführt – nicht nach, weshalb ihre Beschwerde gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückzuweisen war.Die Erstbeschwerdeführerin kam demnach dem Mängelbehebungsauftrag – wie oben ausgeführt – nicht nach, weshalb ihre Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückzuweisen war.
Sofern die Erstbeschwerdeführerin die nochmalige Zustellung begehrt, ist der Ordnung halber darauf hinzuweisen, dass die neuerliche Zustellung eines gegenüber der Partei gültig zugestellten Schriftstückes, keine Rechtswirkungen auslöst (vgl. VwGH 23.11.2011, 2009/11/0022; „Wird das gleiche Schriftstück mehrmals gültig zugestellt, so ist gemäß § 6 ZustG die erste Zustellung maßgebend; der zugestellte Akt gilt als "erlassen". Einer neuerlichen Zustellung kommt keine rechtliche Bedeutung mehr zu (Hinweis VwGH B 5. Dezember 1996, Zl. 94/09/0129)“).Sofern die Erstbeschwerdeführerin die nochmalige Zustellung begehrt, ist der Ordnung halber darauf hinzuweisen, dass die neuerliche Zustellung eines gegenüber der Partei gültig zugestellten Schriftstückes, keine Rechtswirkungen auslöst vergleiche VwGH 23.11.2011, 2009/11/0022; „Wird das gleiche Schriftstück mehrmals gültig zugestellt, so ist gemäß Paragraph 6, ZustG die erste Zustellung maßgebend; der zugestellte Akt gilt als "erlassen". Einer neuerlichen Zustellung kommt keine rechtliche Bedeutung mehr zu (Hinweis VwGH B 5. Dezember 1996, Zl. 94/09/0129)“).
Nach der zu § 18 AVG ergangenen Rechtsprechung des VwGH besteht kein Recht auf neuerliche Zustellung eines gegenüber der Partei bereits rechtswirksam erlassenen Bescheides (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0217; 22.02.2001; 99/20/0487; 10.12.1991, 91/04/0280). Dies gilt zufolge § 17 VwGVG 2014 auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (vgl. VwgH 29.05.2018, Ra 2018/20/0120).Nach der zu Paragraph 18, AVG ergangenen Rechtsprechung des VwGH besteht kein Recht auf neuerliche Zustellung eines gegenüber der Partei bereits rechtswirksam erlassenen Bescheides vergleiche VwGH 17.10.2006, 2005/20/0217; 22.02.2001; 99/20/0487; 10.12.1991, 91/04/0280). Dies gilt zufolge Paragraph 17, VwGVG 2014 auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vergleiche VwgH 29.05.2018, Ra 2018/20/0120).
3.3. Zu A2) Zurückweisung der Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers:
Als Beschwerdeführer in der an das Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde sind sowohl die Erstbeschwerdeführerin als auch der Zweitbeschwerdeführer angegeben. Der angefochtene Bescheid war jedoch nur an die Erstbeschwerdeführerin gerichtet, weshalb dem Zweitbeschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren gar keine Parteistellung zukommt und er durch den gegenständlichen Bescheid auch nicht beschwert sein kann.
Insofern war die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers zurückzuweisen.
3.4. Im vorliegenden Fall konnte die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, weil die Beschwerde bezüglich beider Beschwerdeführer zurückzuweisen war.3.4. Im vorliegenden Fall konnte die Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, weil die Beschwerde bezüglich beider Beschwerdeführer zurückzuweisen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beschwerdemängel Frist Hinterlegung Mängelbehebung Parteistellung Verbesserungsauftrag Zurückweisung ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:W214.2242786.1.00Im RIS seit
12.08.2022Zuletzt aktualisiert am
12.08.2022