TE Vwgh Erkenntnis 2011/5/25 2010/08/0232

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Veröffentlicht am 25.05.2011
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des ZG in Wien, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH in 1014 Wien, Tuchlauben 17, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 6. September 2010, Zl. UVS-07/A/58/7097/2010-2, betreffend Zurückweisung einer Berufung gegen ein wegen Verletzung des § 111 ASVG ergangenes Straferkenntnis (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des ZG in Wien, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH in 1014 Wien, Tuchlauben 17, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 6. September 2010, Zl. UVS-07/A/58/7097/2010-2, betreffend Zurückweisung einer Berufung gegen ein wegen Verletzung des Paragraph 111, ASVG ergangenes Straferkenntnis (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 24. Juni 2010 als verspätet zurückgewiesen.

Dieses Straferkenntnis sei dem Beschwerdeführer dem Rückschein zufolge am 5. Juli 2010 durch Hinterlegung zugestellt worden. Die an die belangte Behörde gerichtete Berufung sei am 23. Juli 2010 zur Post gegeben worden. Mit nachweislich zugestelltem Schreiben vom 4. August 2010 sei dem Beschwerdeführer die Verspätung einer Berufung vorgehalten worden. Innerhalb der gesetzten Frist sei keine Stellungnahme des Beschwerdeführers eingelangt. Ein Zustellmangel sei weder behauptet noch geltend gemacht worden. Die zweiwöchige Berufungsfrist habe am 5. Juli 2010 zu laufen begonnen und am 19. Juli 2010 geendet. Die Berufung sei daher verspätet.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, nahm aber von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch gemäß § 292 Abs. 2 ZPO iVm § 24 VStG und § 47 AVG der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es läge ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 1. April 2008, Zl. 2006/06/0243, mwN).Der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch gemäß Paragraph 292, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit , Paragraph 24, VStG und Paragraph 47, AVG der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es läge ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind vergleiche , u.a. das hg. Erkenntnis vom 1. April 2008, Zl. 2006/06/0243, mwN).

Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. August 2010 die Verspätung der Berufung vorgehalten und ihn aufgefordert, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens hiezu schriftlich Stellung zu nehmen. Diese Verständigung wurde dem Beschwerdeführer - dem im Verwaltungsakt erliegenden Rückschein zufolge - am 12. August 2010 durch Hinterlegung zugestellt; die Verständigung über die Hinterlegung war in den Briefkasten eingelegt worden.

Der Beschwerdeführer, der den genannten Vorhalt beim Postamt nicht behoben hat, bringt in der Beschwerde vor, für ihn würde das Neuerungsverbot (betreffend der Erstattung eines Vorbringens, wonach das erstinstanzliche Straferkenntnis entgegen den Angaben des Rückscheines nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei) nicht gelten, weil ihm auch der Vorhalt - entgegen den Angaben im dazugehörigen Rückschein - nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Der Beschwerdeführer, der jeden Tag gewissenhaft seinen Postkasten entleere, habe am Tag der Hinterlegung des Vorhalts (12. August 2010) und auch danach keine Verständigung über die Hinterlegung des Verspätungsvorhalts vorgefunden. Es könne "nur vermutet werden, dass der Briefträger - wie so oft - bei der Verteilung der Post nicht sorgfältig vorgegangen ist und die Verständigung in einen anderen Briefkasten als jenen des Beschwerdeführers eingeworfen hat". Dass ein solcher Vorhalt der Verspätung überhaupt erfolgt sei und auch seine Berufung als verspätet angesehen werde, habe er sohin erst mit der Zustellung des Berufungsbescheides erfahren. Er habe daher faktisch überhaupt keine Möglichkeit gehabt, zu der ihm vorgehaltenen Verspätung seiner Berufung Stellung zu beziehen. Obwohl für die Behörde offenkundig gewesen sei, dass der Beschwerdeführer den Vorhalt der Verspätung seiner Berufung niemals behoben hatte und sie daher "jedenfalls Zweifel haben musste, ob dieser Vorhalt überhaupt wirksam zugestellt wurde", habe die belangte Behörde nicht von Amts wegen geprüft, ob ein Zustellmangel unterlaufen sei. Es sei "nicht auszuschließen, dass eine Verständigung über die Hinterlegung durch den Briefträger in einen falschen Briefkasten eingeworfen wird oder andere Zustellmängel vorliegen". Aus diesem Grunde träfe eine Behörde "von Amts wegen die Pflicht nachzuforschen, ob die Zustellung auch tatsächlich bewirkt wurde". Die belangte Behörde habe sich demgegenüber trotz Nichtbehebung des Schriftstücks nicht dazu veranlasst gesehen, entsprechende Nachforschungen anzustellen. Sie habe weder einen zweiten Zustellversuch unternommen noch sich sonst um eine Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer bemüht. Um von der Rechtmäßigkeit der Zustellung ausgehen zu können, wäre es der belangten Behörde oblegen, "in einem Beweisverfahren unter Beiziehung des Briefträgers zu prüfen, ob der Beschwerdeführer von der Hinterlegung der beiden Schriftstücke (Straferkenntnis und Verspätungsvorhalt) Kenntnis erlangte. Im Rahmen eines solchen Beweisverfahrens hätte die belangte Behörde auch die Nachbarn des Beschwerdeführers zur Frage, ob es vorkommt, dass der für die Adresse (des Beschwerdeführers) zuständige Briefträger immer wieder Briefe in falsche Postkästen einwirft, befragen müssen".

Die Beschwerde zeigt damit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Die belangte Behörde war nicht verpflichtet, von Amts wegen (zusätzliche) Beweise darüber aufzunehmen, ob dem Beschwerdeführer der Vorhalt der Verspätung am 12. August 2010 durch Hinterlegung zugestellt worden ist, weil diese Tatsache durch den dazugehörigen Rückschein bereits bewiesen war.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer ein Zustellstück nicht behoben hat, löst keine Pflicht der Behörde aus, amtswegig Ermittlungen zur Widerlegung der vom Gesetz aufgestellten Vermutung der vorschriftsmäßigen Zustellung anzustellen.

Zwar hätte der Beschwerdeführer in Ermangelung einer früheren Gelegenheit, die vorschriftsmäßige Zustellung des Vorhalts über die Verspätung der Berufung zu bestreiten, in der Beschwerde ein zielführendes Vorbringen mit entsprechendem Beweisanbot erstatten können. Die oben wiedergegebenen Mutmaßungen und Beweisanbote geben aber mangels konkret aufgezeigter Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit des beurkundeten Zustellvorgangs keinen Anlass zu weiteren Ermittlungsschritten.

Damit ist für das vorliegende Verfahren jedoch davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bereits im Verwaltungsverfahren Gelegenheit gegeben worden ist, zur Verspätung seiner Berufung Stellung zu nehmen. Seinem diesbezüglich in der Beschwerde erstatteten Vorbringen, wonach (auch) die Zustellung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses nicht wirksam erfolgt wäre, weil die Verständigung über die Hinterlegung dieses Schriftstücks nicht ordnungsgemäß in seinen Postkasten gelegt worden sei bzw. er diese auf anderem Weg erhalten habe, steht das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot entgegen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Wien, am 25. Mai 2011

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010080232.X00

Im RIS seit

27.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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