Entscheidungsdatum
14.07.2022Norm
BBG §40Spruch
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W207 2255458-1/7E
W207 2255458-1/7E,
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX BSc., geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 28.04.2022, OB: XXXX , betreffend Abweisung eines Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 BSc., geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 28.04.2022, OB: römisch 40 , betreffend Abweisung eines Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins und Paragraph 45, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin stellte am 25.02.2022 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice (in der Folge als „belangte Behörde“ bezeichnet). Dem Antrag legte sie medizinische Unterlagen, eine Meldebestätigung und einen Nachweis hinsichtlich ihres akademischen Grades bei.
Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung vom 08.04.2022 ein, in welchem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 08.04.2022 sowie der von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen Folgendes, hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben, ausgeführt wurde:
„…Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung vom 08.04.2022 ein, in welchem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 08.04.2022 sowie der von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Unterlagen Folgendes, hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben, ausgeführt wurde:, „…
Anamnese:
Zöliakie, GastritisAnamnese:, Zöliakie, Gastritis
Derzeitige Beschwerden:
Ich habe seit der Kindheit Zöliakie, damals wurde es diagnostiziert und ich bin seit vielen Jahren in einer gastroenterologischen Ambulanz deswegen ihn permanenter Beobachtung und Kontrolle. Wenn ich Diät halte und keine Diätfehler mache, geht es mir relativ gut, bei Diätfehlern, bekomme ich starke Bauchschmerzen und Durchfälle.
Darüber hinaus leide ich auch einer chronischen Gastritis.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Pantoloc bB, Probiotica, Iberogast, Diät
Sozialanamnese:
Kinderkrankenschwester, ist ledig und hat keine Kinder.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
In einer umfangreichen gastroenterologischen Dokumentationsmappe, welche mitgebracht wurde, ist seit Jahren lückenlose Dokumentation bezüglich einer seit der Kindheit diagnostizierten Zöliakie dokumentiert. In einem rezensenten Gastroskopie Befund ist eine Gastritis beschrieben.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
gutAllgemeinzustand:, gut
Ernährungszustand:
gutErnährungszustand:, gut
Größe: 166,00 cm Gewicht: 60,00 kg Blutdruck: 100/60
Klinischer Status – Fachstatus:
¬Caput/Collum: keine Lippenzyanose, keine Halsvenenstauung
Sensorium: Umgangssprache wird anstandslos verstanden
Haut und Schleimhäute: unauffällig
Hals: unauffällig, keine Einflußstauung
Thorax: symmetrisch, mäßig elastisch, keine Dyspnoe beim Gang im Zimmer
Abdomen: im Thoraxniveau, rektal nicht untersucht
Neurologisch: grob neurologisch unauffällig, Sensibilität wird ungestört angegeben
Stütz- und Bewegungsapparat:
HWS: nicht klopfdolent, Seitneigung seitengleich uneingeschränkt durchführbar. KJA: 0 cm
BWS: altersentsprechend frei beweglich
LWS: altersentsprechend frei beweglich, kein Klopfschmerz, Finger-Bodenabstand im Stehen: 10 cm
OE: Die Gelenke beider OE in allen Ebenen altersentsprechend frei beweglich. Faustschluss bds. vollständig, Kreuz-/Nackengriff bds. durchführbar.
UE: die Gelenke der UE sind in allen Ebenen altersentsprechend frei beweglich. Keine Varicositas, keine postthrombotische Veränderungen
Gesamtmobilität – Gangbild:
Ungestörtes Gangbild, kommt in normalen Straßenschuhen gehend, in altersentsprechend normalem Tempo, ohne Gehhilfen, zur Untersuchung und ist in den Bewegungsabläufen nicht maßgeblich behindert.
Status Psychicus:
Zeitlich, örtlich und zur Person orientiert. Wirkt in der Kommunikation unauffällig, die Stimmungslage ist ausgeglichen. Aufmerksamkeit und Konzentration scheinen nicht beeinträchtigt. Merkfähigkeit scheint unauffällig.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB %
1
Chronische Darmstörung(Zöliakie)
Heranziehung dieser Position mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz, da gut dokumentierte Zöliakie bei gutem Ernährungs- bzw Allgemeinzustand und unter Diäteinhaltung Verdauungsstörungen vermeidbar.
09.01.01
20
Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H. , Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H.
[…]
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Gastritis: da bei gutem Ernährungszustand und medikamentös ausreichend behandelbar.
[…]
[X] Dauerzustand
Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen:
[X] JA Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.03.
GdB: 20 v.H.“
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 11.04.2022 wurde die Beschwerdeführerin über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Das eingeholte Gutachten vom selben Tag wurde der Beschwerdeführerin mit diesem Schreiben übermittelt. Der Beschwerdeführerin wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.
Mit E-Mail vom 25.04.2022 nahm die Beschwerdeführerin unter Vorlage aktueller histologischer Befunde zu den Beweisergebnissen Stellung und erklärte sich mit dem festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden. Das glutenfreie Essen sei sehr teuer, weshalb sie einen höheren Grad der Behinderung beantrage, um eine Steuererleichterung geltend machen zu können. Auch nehme sie Medikamente (Iberogat, Antibiophilus, Pantoloc) auf einer regelmäßigen, intermittierenden Basis ein. Mittlerweile sei die Zöliakie aufgrund der glutenfreien Ernährung nicht mehr so gut feststellbar, weshalb sie diesbezüglich den ersten Befund einer Kinderabteilung eines näher genannten Krankenhauses, wo die Zöliakie festgestellt worden sei, nachreichen werde.
Aufgrund des Inhaltes der eingebrachten Stellungnahme holte die belangte Behörde eine ergänzende Stellungnahme jenes Arztes für Allgemeinmedizin, welcher das Sachverständigengutachten vom 11.04.2022 erstellt hatte, ein. In dieser ergänzenden Stellungnahme vom 27.04.2022 wird, hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben, Folgendes ausgeführt:
„…
STELLUNGNAHME:
Das Leiden: Zöliakie ist, bei gutem Ernährungszustand und gutem Allgemeinzustand, entsprechend der geltenden Einschätzungsverordnung korrekt eingeschätzt.
Insgesamt sind daher die vorgebrachten Argumente, auch nach Durchsicht der neu vorgelegten Befunde, nicht geeignet die gegebene Beurteilung zu entkräften. Keine Veränderung des Kalküls.
...“
Mit Bescheid vom 28.04.2022 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 25.02.2022 auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf das im Ermittlungsverfahren eingeholte Gutachten, wonach der Grad der Behinderung 20 v.H. betrage, sowie auf die ergänzende ärztliche Stellungnahme. Das medizinische Sachverständigengutachten vom 11.04.2022 und die ergänzende ärztliche Stellungnahme vom 27.04.2022 wurden der Beschwerdeführerin als Beilagen zum Bescheid übermittelt.
Mit E-Mail vom 02.05.2022 brachte die Beschwerdeführerin schließlich noch einen Arztbrief aus dem Jahr 2008, in dem erstmals die Zöliakie diagnostiziert wurde, in Vorlage.
Gegen den Bescheid vom 28.04.2022 brachte die Beschwerdeführerin in weiterer Folge mit
E-Mail vom 20.05.2022 fristgerecht Beschwerde ein und führte darin aus, auch wenn es sich mit Zöliakie gesundheitlich gut leben lasse, würden bei Einhaltung der Diät ihre glutenfreien Produkte erheblich mehr als gewöhnliche Lebensmittel kosten; daher sehe sie nicht ein, wieso ihr Behindertengrad nur bei 20% liege und sie keine Steuererleichterung erhalten solle.Gegen den Bescheid vom 28.04.2022 brachte die Beschwerdeführerin in weiterer Folge mit , E-Mail vom 20.05.2022 fristgerecht Beschwerde ein und führte darin aus, auch wenn es sich mit Zöliakie gesundheitlich gut leben lasse, würden bei Einhaltung der Diät ihre glutenfreien Produkte erheblich mehr als gewöhnliche Lebensmittel kosten; daher sehe sie nicht ein, wieso ihr Behindertengrad nur bei 20% liege und sie keine Steuererleichterung erhalten solle.
Die belangte Behörde legte am 01.06.2022 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
Mit Schreiben vom 15.06.2022 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in der (zutreffenden) Annahme des Vorliegens eines offensichtlichen Schreibfehlers im Sachverständigengutachten vom 08.04.2022 in Bezug auf die gewählte Positionsnummer der Anlage zur Einschätzungsverordnung (09.01.01 „Endokrine Störungen leichten Grades“) an den medizinischen Sachverständigen das Ersuchen um Überprüfung und allfällige Berichtigung des Schreibfehlers hinsichtlich der Einschätzung der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden chronischen Darmstörung (aktuell Positionsnummer 09.03.01).
In Ergänzung vom 23.06.2022 seines Gutachtens vom 08.04.2022 gab der beigezogenen medizinische Sachverständige in Richtigstellung der Positionsnummer bezüglich Leiden 1 des Gutachtens bekannt, dass in seinem Gutachten vom 08.04.2022 irrtümlicherweise die Positionsnummer 09.01.01 gewählt wurde. Richtigerweise laute die Einschätzung:
„1 Chronische Darmstörung(Zöliakie) 090301 20
Heranziehung dieser Position mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz, da histologisch verifizierte Zöliakie bei gutem Ernährungs- bzw. Allgemeinzustand und unter Diäteinhaltung Verdauungsstörungen vermeidbar.“
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin brachte am 25.02.2022 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice ein.
Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Die Beschwerdeführerin leidet unter folgender objektivierter Funktionseinschränkung:
1. Chronische Darmstörung (Zöliakie); bei gutem Ernährungs- bzw. Allgemeinzustand sind unter Diäteinhaltung Verdauungsstörungen vermeidbar.
Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt 20 v.H.
Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkung und deren Ausmaß werden die diesbezüglichen Beurteilungen in dem oben wiedergegebenen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 11.04.2022 samt ergänzender Stellungnahme vom 27.04.2022 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt, wobei die heranzuziehende Positionsnummer der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechend der ergänzenden Berichtigung des medizinischen Sachverständigen vom 23.06.2022 richtig „09.03.01“ statt „09.01.01“ zu lauten hat.
2. Beweiswürdigung:
Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt.
Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet ergibt sich aus den diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der Antragstellung, bestätigt durch eine vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Behördenanfrage aus dem zentralen Melderegister.
Die Feststellung, dass bei der Beschwerdeführerin zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt ein Grad der Behinderung von 20 v.H. vorliegt, gründet sich auf das oben wiedergegebene, auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin und auf den von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen basierende medizinische Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 08.04.2022 samt ergänzender Stellungnahme vom 27.04.2022 sowie auf die Berichtigung des Schreibfehlers vom 23.06.2022 in der gewählten Positionsnummer („09.03.01“ statt „09.01.01“).
In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wird auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung und unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen auf das Leiden der Beschwerdeführerin und dessen Ausmaß schlüssig und nachvollziehbar eingegangen. Die diesbezüglich getroffene Einschätzung auf Grundlage der Anlage zur Einschätzungsverordnung, basierend auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befund und unter Berücksichtigung der vorgelegten medizinischen Unterlagen, entspricht – nach Berichtigung des Schreibfehlers – der festgestellten Funktionsbeeinträchtigung.
Insoweit die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 25.04.2022 vorbringt, dass die Zöliakie aufgrund ihrer glutenfreien Ernährung mittlerweile nicht mehr so gut feststellbar sei und in diesem Zusammenhang einen – wenn auch nur schwer lesbaren – Arztbrief eines näher genannten Krankenhauses aus dem Jahr 2008 vorlegt, in dem im Bereich der Schleimhaut des Duodenums massiv verkürzte und nur mehr andeutungsweise erkennbare Zotten beschrieben werden, so ist dieser Befund schon mangels Aktualität nicht dazu geeignet das gegenständlich eingeholte Sachverständigengutachten zu entkräften; vielmehr wird die aktuell vorgenommene Einschätzung durch die eigenen Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 25.04.2022 und in der Beschwerde bekräftigt.
Im aktuellen histologischen Befund eines näher genannten Krankenhauses vom 18.03.2022 wird im Bereich der Duodenal-Schleimhaut nunmehr ein weitgehend reguläres Bild mit schlanken zarten Zotten beschrieben, wodurch eine maßgebliche Verbesserung des Leidens der Beschwerdeführerin im Vergleich zum Befund aus dem Jahr 2008 festgestellt werden kann. Insgesamt konnte somit bei Einhaltung der Diätmaßnahmen eine weitgehende Stabilisierung der Erkrankung erreicht werden und erweist sich die aktuelle Einschätzung des Leidens daher als zutreffend und rechtsrichtig.
Im Übrigen ist festzuhalten, dass auch die Feststellung des beigezogenen Arztes für Allgemeinmedizin, dass die Gastritis bei gutem Ernährungszustand und ausreichender medikamentöser Behandlung keinen Grad der Behinderung erreicht, nicht zu beanstanden ist, wobei dies von der Beschwerdeführerin auch im gesamten Verfahren nicht moniert wurde.
Auf Grundlage der von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten Unterlagen und der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin konnte somit gegenwärtig kein höherer Grad der Behinderung als 20 v.H. objektiviert werden.
Vor diesem Hintergrund vermag auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die glutenfreien Lebensmittel sehr teuer seien und sie aus diesem Grund einen höheren Grad der Behinderung beantrage, um eine Steuererleichterung geltend machen zu können, nicht zum Erfolg zu führen. Das erkennende Gericht verkennt dabei zwar nicht, dass für die Beschwerdeführerin durch die glutenfreie Ernährung auch eine finanzielle Belastung gegeben ist. Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass bei der Beschwerdeführerin zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein höherer Grad der Behinderung vorliegt bzw. festgestellt werden konnte. Die diesbezüglichen Einwendungen der Beschwerdeführerin gehen aus diesem Grund ins Leere.
Der Stellungnahme bzw. der Beschwerde wurden auch keine medizinischen Unterlagen beigelegt, die die vorgenommene Einstufung widerlegen oder dieser entgegenstehen würde. Die Beschwerdeführerin ist somit dem gegenständlich eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Der Stellungnahme bzw. der Beschwerde wurden auch keine medizinischen Unterlagen beigelegt, die die vorgenommene Einstufung widerlegen oder dieser entgegenstehen würde. Die Beschwerdeführerin ist somit dem gegenständlich eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen somit keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Sachverständigengutachtens eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 11.04.2022 (samt dessen Ergänzung vom 27.04.2022 und der Berichtigung der gewählten Positionsnummer vom 23.06.2022). Dieses medizinische Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:
„§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn„§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
…
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41, (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
…
§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. Paragraph 42, (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
…
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45, (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
…
§ 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“
Wie oben unter Punkt II.2. im Rahmen der beweiswürdigenden Ausführungen, auf die verwiesen wird, ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 11.04.2022 (samt ergänzender Stellungnahme vom 27.04.2022) zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin aktuell 20 v.H. beträgt.Wie oben unter Punkt römisch zwei.2. im Rahmen der beweiswürdigenden Ausführungen, auf die verwiesen wird, ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 11.04.2022 (samt ergänzender Stellungnahme vom 27.04.2022) zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin aktuell 20 v.H. beträgt.
Die getroffene Einschätzung auf Grundlage der Anlage zur Einschätzungsverordnung, basierend auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befund und unter Berücksichtigung der vorgelegten medizinischen Unterlagen, entspricht – nach entsprechender Berichtigung durch den medizinischen Sachverständigen vom 23.06.2022 auf die Positionsnummer 09.03.01 (statt 09.01.01) der Anlage zur Einschätzungsverordnung - der festgestellten Funktionsbeeinträchtigung.
Die Beschwerdeführerin ist den Ausführungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, nicht ausreichend substantiiert entgegengetreten, sie hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher ausreichend plausibel die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien und sie hat auch sonst im Rahmen des Verfahrens keinerlei Unterlagen vorgelegt, die ein zusätzliches Dauerleiden belegen würden oder aber ausreichend belegte Hinweise auf eine wesentliche Änderung gegenüber dem bereits im Verfahren vor der belangten Behörde berücksichtigten Leidenszustand ergeben würden.
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt.Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt.
Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice – allerdings nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG - in Betracht kommt.Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice – allerdings nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG - in Betracht kommt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkung) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkung) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Behindertenpass Grad der Behinderung SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:W207.2255458.1.00Im RIS seit
11.08.2022Zuletzt aktualisiert am
11.08.2022