TE Bvwg Erkenntnis 2022/7/14 W198 2254889-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.07.2022
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Entscheidungsdatum

14.07.2022

Norm

ASVG §18b
B-VG Art133 Abs4
  1. ASVG § 18b heute
  2. ASVG § 18b gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 217/2022
  3. ASVG § 18b gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  4. ASVG § 18b gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W198 2254889-1/12E
W198 2254889-1/12E,

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , XXXX , XXXX , vertreten durch die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Vorarlberg, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, vom 18.03.2022, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , vertreten durch die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Vorarlberg, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, vom 18.03.2022, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, (im Folgenden: PVA) vom 18.03.2022, Zl. XXXX , wurde festgestellt, dass der Anspruch von XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen gemäß § 18b ASVG mit 28.02.2022 endet. 1. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, (im Folgenden: PVA) vom 18.03.2022, Zl. römisch 40 , wurde festgestellt, dass der Anspruch von römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin) auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen gemäß Paragraph 18 b, ASVG mit 28.02.2022 endet.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Feststellung, ob die Arbeitskraft erheblich beansprucht wird, auf Basis der Angaben der Beschwerdeführerin im entsprechenden Formular erfolgt sei. Aus dieser Erklärung der Beschwerdeführerin ergebe sich, dass sie nicht das für die Selbstversicherung notwendige Mindestausmaß an täglichen bzw. monatlichen Pflegeminuten erbringe bzw. erbracht habe. Dieser pauschal nach der Einstufungsverordnung des Bundespflegegeldgesetzes zu ermittelnde Wert sei um die Pflegeaufwendungen, die allenfalls durch andere Personen (zB.: Pflegefachkräfte) erbracht werden, zu reduzieren. Die Voraussetzungen für die Selbstversicherung seien somit nicht mehr gegeben.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12.04.2022 fristgerecht Beschwerde. Darin wird entscheidungswesentlich ausgeführt, dass die Angaben im Fragebogen hinsichtlich der Pflegetätigkeiten durch die Pflegefachkraft und deren Ausmaß wahrheitsgemäß erfolgt seien.

Zusätzlich müsse die Beschwerdeführerin jedoch die Betreuung während der Pause der 24-Stunden-Betreuung übernehmen. Dies würde einen Betreuungsaufwand für die Beschwerdeführerin von 120 Minuten täglich ausmachen. Dies, da es sich dabei um eine Mittagspause der 24-Stunden-Betreuung handelt und die Beschwerdeführerin ihre Mutter auf WC Gänge begleiten müsse oder ihr Essen herrichten müsse, wenn sie zu Mittag Hunger bekäme.

Zusätzlich müsse die Beschwerdeführerin täglich 240 Minuten die Betreuung in der Nacht übernehmen, wobei auch hier WC-Gänge des Öfteren anstehen und die Mutter der Beschwerdeführerin immer begleitet werden müsse aufgrund von akuter Sturzgefahr und aufgrund der Tatsache, dass sie nicht mehr alleine gehen könne. Auch müsse die Beschwerdeführerin ihre Mutter, bei akuten Schmerzen eincremen bzw. bei Durchfall reinigen.

Es bestünde somit ein täglicher Betreuungsaufwand, welcher durch die Beschwerdeführerin verrichtet werden müsse, von 7,83 Stunden. Dies täglich von Montag bis Sonntag, wodurch die durch die höchstgerichtliche Judikatur geforderten 14 Stunden wöchentlich jedenfalls bei weitem überschritten werden würden.

Weiters hätte die Beschwerdeführerin wahrheitsgemäß im Rahmen des Fragebogens zur Selbstversicherung für die Pflege naher Angehöriger angegeben, dass sie zusätzlich dazu monatlich die im Fragebogen angeführten Pflegeverrichtungen verrichten müsse. Diese monatlichen Pflegeverrichtungen würden zusätzlich zu den täglichen Pflegeverrichtungen von der Beschwerdeführerin verrichtet werden.

Multipliziere man die tägliche Pflegetätigkeit der Beschwerdeführerin von 7,83 Stunden mit 30 (30 Tage im Monat) so ergebe dies eine monatliche Stundenanzahl von 234,9 Stunden. Addiere man die Pflegeverrichtungen, welche bei der Beschwerdeführerin in monatlich unregelmäßigen Abständen vorliegen (48 Stunden monatlich) mit den 234,9 Stunden, so ergebe dies eine gesamte monatliche Anzahl von Stunden, in denen die Beschwerdeführerin Pflegeverrichtungen erledige, von 282,9 Stunden.

Weiters werde vorgebracht, dass die monatlichen 282,9 Stunden jedenfalls zusätzlich zur 24-Stunden-Betreuung erbracht werden. Dies sei auch dem wahrheitsgemäß ausgefüllten Antrag der Beschwerdeführerin zu entnehmen.

3. Mit Schreiben der PVA vom 10.05.2022 wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

4. Mit Schreiben vom 25.05.2022 gewährte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin Parteiengehör, indem ihr die Stellungnahme der PVA zur Beschwerde zur Kenntnis gebracht wurde und ihr freigestellt wurde, dazu bis längstens 22.06.2022 eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

5. Am 15.06.2022 erstattet die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme. In dieser wird – entscheidungswesentlich - im Wesentlichen gleichlautend wie in der Beschwerde vorgebracht, auf die auch in der Stellungnahme verwiesen wird.

6. Am 17.06.2022 erteilte das Gericht der PVA den Auftrag zur Äußerung bezüglich der Stellungnahme der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin vom 15.06.2022.

7. In Entsprechung des gerichtlichen Auftrages erfolgt am 06.07.2022 eine Äußerung der PVA, bei der im Wesentlichen ausgeführt wird, dass der seitens der Beschwerdeführerin behauptete, zu berücksichtigende zeitliche Pflegeaufwand, der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes widerspreche, wonach für die Ermittlung der für das Ausmaß der Beanspruchung der Arbeitskraft relevanten Anzahl der Pflegestunden nur jene Zeiten zu berücksichtigen seien, in denen tatsächlich notwendige Leistungen der Betreuung und Hilfe erbracht werden. Um welche Verrichtungen es sich dabei handelt und welcher zeitliche Aufwand damit jeweils verbunden ist, sei anhand der Regelungen des Bundespflegegeldgesetzes sowie der dazu ergangenen Einstufungsverordnung (EinstVO) zu beurteilen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Bescheid der PVA vom 17.01.2022 wurde der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen, ihrer Mutter XXXX , geb. XXXX , ab 01.07.2021 anerkannt.Mit Bescheid der PVA vom 17.01.2022 wurde der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen, ihrer Mutter römisch 40 , geb. römisch 40 , ab 01.07.2021 anerkannt.

Am 07.02.2022 teilte die Beschwerdeführerin der PVA telefonisch mit, dass es ab 10.02.2022 eine 24-Stunden-Betreuung/Pflege für ihre Mutter geben wird.

Die Mutter der Beschwerdeführerin bezieht im verfahrensrelevanten Zeitraum zumindest ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 3.

Seit 10.02.2022 liegt jedenfalls eine Betreuung der Mutter der Beschwerdeführerin durch eine 24-Stunden-Betreuung/Pflege vor. Die Zubereitung von Mahlzeiten, Vornahme von Besorgungen, Reinigungstätigkeiten, die Durchführung von Hausarbeiten, die Durchführung von Botengängen, die Sorgetragung für ein gesundes Raumklima, die Betreuung von Pflanzen und Tieren, die Wäscheversorgung (Waschen, Bügeln, Ausbessern) sowie die Hilfestellung bei alltäglichen Verrichtungen (Unterstützung bei der Lebensführung) fallen in den Aufgabenbereich der beauftragten Pflegefachkraft (24-Stunden-Betreuerinnen/Pflegerinnen).

In dem von der Beschwerdeführerin ausgefüllten Fragebogen zur Selbstversicherung für die Pflege naher Angehöriger vom 01.03.2022 gab die Beschwerdeführerin folgende zu erbringende Pflegeverrichtungen an, die die 24-Stunden-Betreuerin/Pflegerin (im Folgenden Pflegefachkraft abgekürzt) und die sie selbst (im Folgenden BF abgekürzt) erbringt an, wie folgt:

1.       Täglich wiederkehrende Pflegeverrichtungen:

Pflegetätigkeit: Pflege durch eine Zusätzliche
(täglich wiederkehrend):         Pflegefachkraft: Pflegeleistung durch
                Antragstellerin:
Pflegetätigkeit: Pflege durch eine Zusätzliche, (täglich wiederkehrend): Pflegefachkraft: Pflegeleistung durch, Antragstellerin:

*)       An-und Auskleiden:  50 Minuten täglich/Pflegefachkraft 10 Minuten täglich/BF

*)       Verrichtung der Notdurft:  50 Minuten täglich/Pflegefachkraft 20 Minuten täglich/BF

*)       Reinigung bei Inkontinenz:  30 Minuten täglich/Pflegefachkraft 15 Minuten täglich/BF

*)       Entleerung des Leibstuhles:  20 Minuten täglich/Pflegefachkraft 10 Minuten täglich/BF

*) Einnahme von Medikamenten:  *)       Einnahme von Medikamenten:  30 Minuten täglich/Pflegefachkraft 10 Minuten täglich/BF

*)       Mobilität innerhalb des Wohnraumes
(Mobilitätshilfe im engeren Sinn):          50 Minuten täglich/Pflegefachkraft 15 Minuten täglich/BF
*) Mobilität innerhalb des Wohnraumes , (Mobilitätshilfe im engeren Sinn): 50 Minuten täglich/Pflegefachkraft 15 Minuten täglich/BF

*)       Körperpflege:  50 Minuten täglich/Pflegefachkraft 15 Minuten täglich/BF

*) Zubereitung von Mahlzeiten:  *)       Zubereitung von Mahlzeiten:  120 Minuten täglich/Pflegefachkraft 15 Minuten täglich/BF

2. Unter Sonstiges gibt die Beschwerdeführerin im Fragebogen an:

*)       Betreuung während der Pause:  120 Minuten täglich/BF

*)       Betreuung während der Nacht: 240 Minuten täglich/BF

3. In unregelmäßigen Abständen notwendige Pflegeverrichtungen:

*) Beschaffung von Nahrungsmitteln
und Medikamenten:          0 Stunden monatlich/Pflegefachkraft  25 Stunden monatlich/BF
*) Beschaffung von Nahrungsmitteln , und Medikamenten: 0 Stunden monatlich/Pflegefachkraft 25 Stunden monatlich/BF

*)       *) Reinigung der Wohnung und
Gebrauchsgegenstände:         30 Stunden monatlich/Pflegefachkraft 6 Stunden monatlich/BF
*) *) Reinigung der Wohnung und, Gebrauchsgegenstände: 30 Stunden monatlich/Pflegefachkraft 6 Stunden monatlich/BF

*) Pflege der Leib-und Bettwäsche:  *)       Pflege der Leib- und
Bettwäsche:         9 Stunden monatlich/Pflegefachkraft 2 Stunden monatlich/BF
*) Beheizung des Wohnraumes
inklusive Herbeischaffung von
Heizmaterial:         0 Stunden monatlich/Pflegefachkraft 10 Stunden monatlich/BF
*)          Mobilität außerhalb des Wohnraumes
(Mobilitätshilfe im weiteren Sinn):         20 Stunden monatlich/Pflegefachkraft 3 Stunden monatlich/BF
*)          Motivationsgespräche: 12 Stunden monatlich/Pflegefachkraft 2 Stunden monatlich/BF
*) Pflege der Leib-und Bettwäsche: *) Pflege der Leib- und , Bettwäsche: 9 Stunden monatlich/Pflegefachkraft 2 Stunden monatlich/BF, *) Beheizung des Wohnraumes, inklusive Herbeischaffung von, Heizmaterial: 0 Stunden monatlich/Pflegefachkraft 10 Stunden monatlich/BF, *) Mobilität außerhalb des Wohnraumes , (Mobilitätshilfe im weiteren Sinn): 20 Stunden monatlich/Pflegefachkraft 3 Stunden monatlich/BF, *) Motivationsgespräche: 12 Stunden monatlich/Pflegefachkraft 2 Stunden monatlich/BF

Die Angaben der Beschwerdeführerin im Fragebogen vom 01.03.2022 sind unstrittig.

Es wird festgestellt, dass eine erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin ab 28.02.2022 nicht vorliegt.

2. Beweiswürdigung:

Der Bescheid vom 17.01.2021 sowie die telefonische Mitteilung vom 07.02.2022 liegen im Akt ein bzw. sind im Akt entsprechend dokumentiert.

Der Bezug des Pflegegeldes (zumindest) in Höhe der Stufe 3 (im verfahrensrelevanten Zeitraum) ist unstrittig, weil dies in der Beschwerde selbst so angegeben wird.

Die Feststellung, dass seit 10.02.2022 jedenfalls eine Betreuung der Mutter der Beschwerdeführerin durch eine 24-Stunden-Betreuung/Pflege vorliegt, ergibt sich zunächst aus der telefonischen Mitteilung der Beschwerdeführerin vom 07.02.2022, in welcher eine 24-Stunden-Betreuung/Pflege für die Mutter ab 10.02.2022 bekannt gegeben wird. Schon an dieser Stelle ist grundsätzlich - bei lebensnaher Betrachtung - jedenfalls eine Reduktion des Betreuungsaufwandes durch die Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt abzuleiten.

Weiters ergibt sich diese Feststellung aus dem von der Beschwerdeführerin ausgefüllten Fragebogen zur Überprüfung der Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger vom 01.03.2022 sowie den Werkverträgen mit den beiden 24-Stunden-Betreuerinnen/Pflegerinnen, welche ebenfalls im Akt einliegen.

Dass die Angaben der Beschwerdeführerin in diesem Fragebogen vom 01.03.2022 in der Beschwerde außer Streit gestellt werden, ergibt sich daraus, dass in der Beschwerde ausgeführt wird, dass diese Angaben wahrheitsgemäß erfolgt sind.

Der Beginn der Betreuungstätigkeit mit 10.02.2022 ist dem Werkvertrag mit Frau XXXX , welcher am 10.02.2022 abgeschlossen wurde, zu entnehmen. Auch die im Rahmen dieser Werkverträge von den 24-Stunden-Betreuerinnen/Pflegerinnen zu erbringenden Tätigkeiten, sind den genannten Werkverträgen zu entnehmen.Der Beginn der Betreuungstätigkeit mit 10.02.2022 ist dem Werkvertrag mit Frau römisch 40 , welcher am 10.02.2022 abgeschlossen wurde, zu entnehmen. Auch die im Rahmen dieser Werkverträge von den 24-Stunden-Betreuerinnen/Pflegerinnen zu erbringenden Tätigkeiten, sind den genannten Werkverträgen zu entnehmen.

Hinsichtlich der Feststellung, wonach eine erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin im verfahrensrelevanten Zeitraum nicht vorliegt, ist auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zu verweisen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat. In Ermangelung eines solchen Antrages liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat. In Ermangelung eines solchen Antrages liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich nicht vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich nicht vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden, sodass dies zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides ausreichte. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden, sodass dies zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides ausreichte. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Gemäß § 18b Abs. 1 ASVG können sich Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern.Gemäß Paragraph 18 b, Absatz eins, ASVG können sich Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern.

Die Selbstversicherung endet gemäß § 18b Abs. 3 ASVG mit dem Ende des Kalendermonates, Die Selbstversicherung endet gemäß Paragraph 18 b, Absatz 3, ASVG mit dem Ende des Kalendermonates,

1. in dem die Pflegetätigkeit oder eine sonstige Voraussetzung nach Abs. 1 weggefallen ist oder 1. in dem die Pflegetätigkeit oder eine sonstige Voraussetzung nach Absatz eins, weggefallen ist oder

2. in dem die pflegende Person den Austritt aus der Versicherung erklärt hat.

Demnach ist für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen neben dem Bezug von Pflegegeld ab der Stufe 3 durch die zu pflegende Person eine erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft der pflegenden Person erforderlich.

Was die Ermittlung der für das Ausmaß der Beanspruchung der Arbeitskraft relevanten Anzahl von Pflegestunden anbelangt, sind nur jene Zeiten zu berücksichtigen, in denen tatsächlich notwendige Leistungen der Betreuung und Hilfe erbracht werden.

Um welche Verrichtungen es sich dabei handelt und welcher zeitliche Aufwand damit jeweils verbunden ist, ist anhand der Regelungen des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG) – auf das im § 18 b Abs. 1 ASVG (durch die Voraussetzung eines Pflegebedarfs zumindest nach Stufe 3) ausdrücklich Bezug genommen wird – sowie der dazu ergangenen Einstufungsverordnung zu beurteilen. Diese grundsätzliche Herangehensweise bei der Ermittlung der Beanspruchung der Arbeitskraft wird in ständiger Rechtsprechung vom VwGH vertreten (vgl. etwa VwGH 19.01.2017, Ro 2014/08/0082). Demnach kommt es auf die Anzahl der von der pflegenden Person für den pflegebedürftigen nahen Angehörigen durchschnittlich zu leistenden Pflegestunden an, wobei eine „erhebliche“ Beanspruchung der Arbeitskraft bei einem durchschnittlichen Pflegeaufwand ab 14 Stunden wöchentlich bzw. ab 60 Stunden monatlich anzunehmen ist.Um welche Verrichtungen es sich dabei handelt und welcher zeitliche Aufwand damit jeweils verbunden ist, ist anhand der Regelungen des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG) – auf das im Paragraph 18, b Absatz eins, ASVG (durch die Voraussetzung eines Pflegebedarfs zumindest nach Stufe 3) ausdrücklich Bezug genommen wird – sowie der dazu ergangenen Einstufungsverordnung zu beurteilen. Diese grundsätzliche Herangehensweise bei der Ermittlung der Beanspruchung der Arbeitskraft wird in ständiger Rechtsprechung vom VwGH vertreten vergleiche etwa VwGH 19.01.2017, Ro 2014/08/0082). Demnach kommt es auf die Anzahl der von der pflegenden Person für den pflegebedürftigen nahen Angehörigen durchschnittlich zu leistenden Pflegestunden an, wobei eine „erhebliche“ Beanspruchung der Arbeitskraft bei einem durchschnittlichen Pflegeaufwand ab 14 Stunden wöchentlich bzw. ab 60 Stunden monatlich anzunehmen ist.

Die Inanspruchnahme einer 24-Stunden-Pflege ist zwar ein Indiz für die alleinige Vornahme der notwendigen Pflegeleistungen durch die beigezogene Pflegekraft, schließt aber nicht vornherein aus, dass trotz Beiziehung einer 24-Stunden-Pflege die nahen Angehörigen womöglich einen Teil der notwendigen Pflegeleistungen verrichten müssen (vgl. VwGH vom 19.1.2017, Ro 2014/08/0084).Die Inanspruchnahme einer 24-Stunden-Pflege ist zwar ein Indiz für die alleinige Vornahme der notwendigen Pflegeleistungen durch die beigezogene Pflegekraft, schließt aber nicht vornherein aus, dass trotz Beiziehung einer 24-Stunden-Pflege die nahen Angehörigen womöglich einen Teil der notwendigen Pflegeleistungen verrichten müssen vergleiche VwGH vom 19.1.2017, Ro 2014/08/0084).

Daraus folgt für die gegenständliche Beschwerde:

Die Beschwerdeführerin gab – zusammengefasst - an, dass sie eine tägliche Pflegetätigkeit von 7,83 Stunden erbringe, was bei 30 Tagen im Monat eine monatliche Stundenanzahl von 234,9 Stunden ergebe. Eine Addition dieser Pflegetätigkeit mit den Pflegeverrichtungen, welche bei der Beschwerdeführerin in monatlich unregelmäßigen Abständen vorliegen (48 Stunden monatlich) ergebe eine gesamte monatliche Anzahl von Stunden, in denen die Beschwerdeführerin Pflegeverrichtungen erledige, von 282,9 Stunden.

Dabei übersieht die Beschwerdeführerin jedoch Grundsätzliches.

Wie ausgeführt entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 19.01.2017, Ro 2014/08/0082), dass für die Feststellung der Beanspruchung der Arbeitskraft durch eine Pflegeperson die in der Einstufungsverordnung angeführten Verrichtungen und der damit verbundene zeitliche Aufwand heranzuziehen ist. Wie ausgeführt entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 19.01.2017, Ro 2014/08/0082), dass für die Feststellung der Beanspruchung der Arbeitskraft durch eine Pflegeperson die in der Einstufungsverordnung angeführten Verrichtungen und der damit verbundene zeitliche Aufwand heranzuziehen ist.

Es sind sohin die rechtlich zu berücksichtigenden Pflegetätigkeiten (inhaltliche Vorgabe) als auch der zeitliche Aufwand (zeitliche Vorgabe) durch die Einstufungsverordnung, auf die im Bundespflegegeldgesetz (BPGG) verwiesen wird, determiniert.

Von den in der Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz (BPGG) festgelegten Werten ist der durch die Pflegefachkraft erbrachte Anteil abzuziehen. Somit kann nur der verbleibende, nicht von der Pflegefachkraft erbrachte Teil, einer anderen Person, im konkreten Fall der beschwerdeführenden Tochter, als Pflegeaufwand angerechnet werden.

Die PVA hat in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde anhand einer Tabelle (Pflegetätigkeit laut § 1 der Einstufungsverordnung) zur jeweiligen Pflegetätigkeit den Betreuungsaufwand gemäß § 1 der Einstufungsverordnung dargestellt. Weiters wird der von der Pflegefachkraft laut unstrittigen (wahrheitsgemäßen) Angaben der Beschwerdeführerin erbrachte Anteil und der sich daraus ergebende restliche Anteil für die Beschwerdeführerin dargestellt. Die PVA hat in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde anhand einer Tabelle (Pflegetätigkeit laut Paragraph eins, der Einstufungsverordnung) zur jeweiligen Pflegetätigkeit den Betreuungsaufwand gemäß Paragraph eins, der Einstufungsverordnung dargestellt. Weiters wird der von der Pflegefachkraft laut unstrittigen (wahrheitsgemäßen) Angaben der Beschwerdeführerin erbrachte Anteil und der sich daraus ergebende restliche Anteil für die Beschwerdeführerin dargestellt.

Die in dieser Tabelle genannten täglichen Minutenwerte pro Pflegetätigkeit entsprechen den Vorgaben der Einstufungsverordnung (§ 1 Einstufungsverordnung). Die Beschwerdeführerin ist diesen täglichen Minutenwerten in der Einstufungsverordnung im gesamten Verfahren auch nicht substantiiert entgegengetreten.Die in dieser Tabelle genannten täglichen Minutenwerte pro Pflegetätigkeit entsprechen den Vorgaben der Einstufungsverordnung (Paragraph eins, Einstufungsverordnung). Die Beschwerdeführerin ist diesen täglichen Minutenwerten in der Einstufungsverordnung im gesamten Verfahren auch nicht substantiiert entgegengetreten.

In Summe ergibt sich daraus ein anrechenbarer täglicher Pflegeaufwand für die Beschwerdeführerin von 20 Minuten, was einen monatlichen Pflegeaufwand von 600 Minuten, sohin von 10 Stunden monatlich ergibt.

Darüber hinaus wurden von der PVA in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde in einer weiteren Tabelle (Hilfsverrichtungen/ Pflegetätigkeit) die nach § 2 der Einstufungsverordnung genannten Hilfsverrichtungen, für die ein monatlicher zeitlicher Fixwert von jeweils 10 Stunden anzunehmen, d. h. zu berücksichtigen ist, dargestellt. Danach wird wiederum der, laut unstrittigen (wahrheitsgemäßen) Angaben der Beschwerdeführerin, von der Pflegefachkraft erbrachte Anteil und der daraus ergebende restliche Anteil für die Beschwerdeführerin dargestellt. Darüber hinaus wurden von der PVA in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde in einer weiteren Tabelle (Hilfsverrichtungen/ Pflegetätigkeit) die nach Paragraph 2, der Einstufungsverordnung genannten Hilfsverrichtungen, für die ein monatlicher zeitlicher Fixwert von jeweils 10 Stunden anzunehmen, d. h. zu berücksichtigen ist, dargestellt. Danach wird wiederum der, laut unstrittigen (wahrheitsgemäßen) Angaben der Beschwerdeführerin, von der Pflegefachkraft erbrachte Anteil und der daraus ergebende restliche Anteil für die Beschwerdeführerin dargestellt.

Auch die in dieser Tabelle genannten monatlichen Fixwerte von jeweils 10 Stunden entsprechen vollkommen der Einstufungsverordnung (§ 2 Einstufungsverordnung). Auch diesen Fixwerten in der Einstufungsverordnung ist die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren nicht substantiiert entgegengetreten.Auch die in dieser Tabelle genannten monatlichen Fixwerte von jeweils 10 Stunden entsprechen vollkommen der Einstufungsverordnung (Paragraph 2, Einstufungsverordnung). Auch diesen Fixwerten in der Einstufungsverordnung ist die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren nicht substantiiert entgegengetreten.

In Summe ergibt sich für die Beschwerdeführerin ein Pflegeaufwand für die monatlichen Hilfsverrichtungen von 21 Stunden pro Monat.

Zusammengefasst ergibt sich sohin für die Beschwerdeführerin ein verbliebener Pflegeaufwand von 31 Stunden monatlich, wie die PVA in ihren Tabellen, die sie in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde vorgelegt hat und welche der Beschwerdeführerin vom Bundesverwaltungsgericht ins Parteiengehör gebracht wurden, völlig rechtskonform und auch rechnerisch völlig richtig dargelegt hat.

Wie oben ausgeführt ist nach der Judikatur von einer „erheblichen“ Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des § 18b Abs. 1 ASVG bei einem durchschnittlichen Pflegeaufwand ab 14 Stunden wöchentlich bzw. ab 60 Stunden monatlich auszugehen. Der bei der Beschwerdeführerin verbliebene Pflegeaufwand von 31 Stunden monatlich erreicht diesen Wert seit 10.02.2022 (Beginn der Tätigkeit der Pflegefachkraft) nicht. Wie oben ausgeführt ist nach der Judikatur von einer „erheblichen“ Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Paragraph 18 b, Absatz eins, ASVG bei einem durchschnittlichen Pflegeaufwand ab 14 Stunden wöchentlich bzw. ab 60 Stunden monatlich auszugehen. Der bei der Beschwerdeführerin verbliebene Pflegeaufwand von 31 Stunden monatlich erreicht diesen Wert seit 10.02.2022 (Beginn der Tätigkeit der Pflegefachkraft) nicht.

Aufgrund des Umstandes, dass aufgrund der Betreuung der Mutter der Beschwerdeführerin durch die 24-Stunden-Kraft ab 10.02.2022 eine erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt nicht mehr vorliegt, endete die Selbstversicherung mit dem Ende des Kalendermonates, in dem die erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft durch die Pflegetätigkeit wegfiel, somit mit Ablauf des Monats Februar 2022.

Die Voraussetzungen des § 18b Abs. 1 ASVG sind sohin über den Ablauf des Monates Februar 2022 hinaus nicht mehr erfüllt und hat die belangte Behörde daher zu Recht festgestellt, dass die Selbstversicherung der Beschwerdeführerin in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger gemäß § 18b ASVG mit 28.02.2022 endet.Die Voraussetzungen des Paragraph 18 b, Absatz eins, ASVG sind sohin über den Ablauf des Monates Februar 2022 hinaus nicht mehr erfüllt und hat die belangte Behörde daher zu Recht festgestellt, dass die Selbstversicherung der Beschwerdeführerin in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger gemäß Paragraph 18 b, ASVG mit 28.02.2022 endet.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zum Vorbringen in der Beschwerde wird –ergänzend – ausgeführt:

Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass sie während „der Pause der 24-Stunden-Betreuung“ die Betreuung übernehme, woraus ein täglicher Betreuungsaufwand für die Beschwerdeführerin von 120 Minuten täglich entstünde und sie in der „Mittagspause der 24-Stunden-Betreuung“ „ihre Mutter auf WC Gänge begleiten“ müsse oder „ihr Essen herrichten müsse, wenn sie zu Mittag Hunger bekäme“, so ist ihr entgegenzuhalten, dass diese Pflegetätigkeiten unter die Verrichtung der Notdurft bzw. der Zubereitung von Mahlzeiten zu subsumieren sind. Für die Verrichtung der Notdurft ist ein täglicher Minutenwert laut § 1 der Einstufungsverordnung von 4 × 15 Minuten vorgesehen, wovon laut wahrheitsgemäßen Angaben der Beschwerdeführerin im Fragebogen 50 Minuten von der Pflegefachkraft erbracht werden, sohin lediglich 10 Minuten an anerkennbaren restlichen Pflegeaufwand für die Beschwerdeführerin verbleiben. Für die Zubereitung von Mahlzeiten ist ein täglicher Minutenwert laut § 1 der Einstufungsverordnung von 60 Minuten vorgesehen, wovon laut wahrheitsgemäßen Angaben der Beschwerdeführerin im Fragebogen 120 Minuten täglich von der Pflegefachkraft erbracht werden. Für diese Pflegeverrichtung verbleibt sohin kein anerkennbarer Pflegeaufwand (0 Minuten) für die Beschwerdeführerin.Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass sie während „der Pause der 24-Stunden-Betreuung“ die Betreuung übernehme, woraus ein täglicher Betreuungsaufwand für die Beschwerdeführerin von 120 Minuten täglich entstünde und sie in der „Mittagspause der 24-Stunden-Betreuung“ „ihre Mutter auf WC Gänge begleiten“ müsse oder „ihr Essen herrichten müsse, wenn sie zu Mittag Hunger bekäme“, so ist ihr entgegenzuhalten, dass diese Pflegetätigkeiten unter die Verrichtung der Notdurft bzw. der Zubereitung von Mahlzeiten zu subsumieren sind. Für die Verrichtung der Notdurft ist ein täglicher Minutenwert laut Paragraph eins, der Einstufungsverordnung von 4 × 15 Minuten vorgesehen, wovon laut wahrheitsgemäßen Angaben der Beschwerdeführerin im Fragebogen 50 Minuten von der Pflegefachkraft erbracht werden, sohin lediglich 10 Minuten an anerkennbaren restlichen Pflegeaufwand für die Beschwerdeführerin verbleiben. Für die Zubereitung von Mahlzeiten ist ein täglicher Minutenwert laut Paragraph eins, der Einstufungsverordnung von 60 Minuten vorgesehen, wovon laut wahrheitsgemäßen Angaben der Beschwerdeführerin im Fragebogen 120 Minuten täglich von der Pflegefachkraft erbracht werden. Für diese Pflegeverrichtung verbleibt sohin kein anerkennbarer Pflegeaufwand (0 Minuten) für die Beschwerdeführerin.

Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass sie zusätzlich täglich 240 Minuten die Betreuung in der Nacht übernehme, wobei auch hier WC-Gänge des Öfteren anstehen und die Mutter der Beschwerdeführerin immer begleitet und bei akuten Schmerzen eingecremt bzw. bei Durchfall gereinigt werden müsse, so ist ihr entgegenzuhalten, dass diese Pflegetätigkeiten unter die Verrichtung der Notdurft bzw. Reinigung bei inkontinenten Patienten zu subsumieren sind. Wie bereits ausgeführt ist für die Verrichtung der Notdurft ein täglicher Minutenwert laut § 1 der Einstufungsverordnung von 4 × 15 Minuten vorgesehen, wovon laut wahrheitsgemäßen Angaben der Beschwerdeführerin im Fragebogen 50 Minuten von der Pflegefachkraft erbracht werden, sohin lediglich 10 Minuten an anerkennbaren restlichen Pflegeaufwand für die Beschwerdeführerin verbleiben. Für die Reinigung bei inkontinenten Patienten ist ein täglicher Minutenwert laut § 1 der Einstufungsverordnung von 4 x 10 Minuten vorgesehen, wovon laut wahrheitsgemäßen Angaben der Beschwerdeführer im Fragebogen 30 Minuten von der Pflegefachkraft erbracht werden, sohin wiederum lediglich 10 Minuten an anerkennbaren restlichen Pflegeaufwand für die Beschwerdeführerin verbleiben.Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass sie zusätzlich täglich 240 Minuten die Betreuung in der Nacht übernehme, wobei auch hier WC-Gänge des Öfteren anstehen und die Mutter der Beschwerdeführerin immer begleitet und bei akuten Schmerzen eingecremt bzw. bei Durchfall gereinigt werden müsse, so ist ihr entgegenzuhalten, dass diese Pflegetätigkeiten unter die Verrichtung der Notdurft bzw. Reinigung bei inkontinenten Patienten zu subsumieren sind. Wie bereits ausgeführt ist für die Verrichtung der Notdurft ein täglicher Minutenwert laut Paragraph eins, der Einstufungsverordnung von 4 × 15 Minuten vorgesehen, wovon laut wahrheitsgemäßen Angaben der Beschwerdeführerin im Fragebogen 50 Minuten von der Pflegefachkraft erbracht werden, sohin lediglich 10 Minuten an anerkennbaren restlichen Pflegeaufwand für die Beschwerdeführerin verbleiben. Für die Reinigung bei inkontinenten Patienten ist ein täglicher Minutenwert laut Paragraph eins, der Einstufungsverordnung von 4 x 10 Minuten vorgesehen, wovon laut wahrheitsgemäßen Angaben der Beschwerdeführer im Fragebogen 30 Minuten von der Pflegefachkraft erbracht werden, sohin wiederum lediglich 10 Minuten an anerkennbaren restlichen Pflegeaufwand für die Beschwerdeführerin verbleiben.

Für das Führen von Motivationsgesprächen, die eine Hilfsverrichtung darstellt, sieht § 4 Abs. 2 Einstufungsverordnung einen zeitlichen Richtwert von insgesamt 10 Stunden pro Monat vor. Für das Führen von Motivationsgesprächen, die eine Hilfsverrichtung darstellt, sieht Paragraph 4, Absatz 2, Einstufungsverordnung einen zeitlichen Richtwert von insgesamt 10 Stunden pro Monat vor.

Für das Führen von Motivationsgespräche ist gemäß § 4 Abs. 2 der Einstufungsverordnung ein monatlicher Richtwert von insgesamt 10 Stunden auszugehen, wovon laut wahrheitsgemäßen Angaben der Beschwerdeführerin im Fragebogen 12 Stunden von der Pflegefachkraft erbracht werden. Für diese Pflegeverrichtung/Pflegetätigkeit verbleibt sohin kein anerkennbarer Pflegeaufwand (0 Minuten) für die Beschwerdeführerin.Für das Führen von Motivationsgespräche ist gemäß Paragraph 4, Absatz 2, der Einstufungsverordnung ein monatlicher Richtwert von insgesamt 10 Stunden auszugehen, wovon laut wahrheitsgemäßen Angaben der Beschwerdeführerin im Fragebogen 12 Stunden von der Pflegefachkraft erbracht werden. Für diese Pflegeverrichtung/Pflegetätigkeit verbleibt sohin kein anerkennbarer Pflegeaufwand (0 Minuten) für die Beschwerdeführerin.

Darüber hinaus muss durch Motivationsgespräche nach dem klaren Wortlaut des § 4 Abs. 2 Einstufungsverordnung die psychisch oder geistig Behinderte in die Lage versetzt werden, Verrichtungen nach § 1 Abs. 2 Einstufungsverordnung selbständig durchzuführen. Darüber hinaus muss durch Motivationsgespräche nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 4, Absatz 2, Einstufungsverordnung die psychisch oder geistig Behinderte in die Lage versetzt werden, Verrichtungen nach Paragraph eins, Absatz 2, Einstufungsverordnung selbständig durchzuführen.

Es findet daher nach dem Willen des Gesetzgebers nur jene Beziehungsarbeit Berücksichtigung, die als Gegenwert zu einer Verringerung des – ohne des als Motivationsgespräch notwendigen – Pflegebedarfs führt (z.B. 10 ObS 319/00k). Die für die psychische Befindlichkeit des Pflegebedürftigen notwendigen Gespräche sind nach der Judikatur somit nicht als Motivationsgespräch zu berücksichtigen (10 ObS 281/02z).

In der Beschwerde wird nicht einmal ansatzweise dargelegt, welche Beziehungsarbeit die Beschwerdeführerin leistet, die als Gegenwert zu einer Verringerung des – ohne des als Motivationsgespräch notwendigen – Pflegebedarfs führt. Mangels Substantiierung können diese behaupteten Motivationsgespräche sohin gegenständlich auch aus diesem Grund nicht berücksichtigt werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Diesbezüglich wird auf die in Punkt 3. zitierte Judikatur verwiesen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Diesbezüglich wird auf die in Punkt 3. zitierte Judikatur verwiesen.

Schlagworte

Arbeitskraft naher Angehöriger Pensionsversicherung Pflegebedarf Selbstversicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:W198.2254889.1.00

Im RIS seit

16.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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