Entscheidungsdatum
14.07.2022Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
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W153 2189528-3/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2020, Zl. XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.11.2020, Zl. römisch 40 , beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF), ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am 11.01.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Am 21.02.2018 wurde dieser Antrag mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen, die Abschiebung gemäß § 46 FPG für zulässig erklärt und eine zweiwöchige Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.08.2019, L527 2189528-1/17E, als unbegründet abgewiesen.Der Beschwerdeführer (BF), ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am 11.01.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Am 21.02.2018 wurde dieser Antrag mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG erlassen, die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG für zulässig erklärt und eine zweiwöchige Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.08.2019, L527 2189528-1/17E, als unbegründet abgewiesen.
Die Behandlung einer dagegen eingebrachten Beschwerde wurde durch den Verfassungsgerichtshof (VfGH) mit Beschluss vom 24.02.2020, E 3252/2019-14, abgelehnt und die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) abgetreten, der mit Beschluss vom 22.06.2020, Ra 2020/19/0151-6, die außerordentliche Revision des BF zurückwies.
Der BF verweigerte am 03.09.2019 die Mitwirkung an der Außerlandesschaffung, indem er dem Ladungstermin zur Abklärung der Identität (Ausfüllen des HRZ-Formulars) nicht nachkam. Am 23.09.2019 verweigerte der die Mitwirkung, indem er dem bescheidmäßig ergangenen Ladungstermin zur Abklärung der Identität (Ausfüllen des HRZ-Formulars) nicht nachkam.
Am 23.09.2019 wurde gegen den BF ein Festnahmeauftrag erlassen, da er ohne ausreichende Entschuldigung einem zu eigenen Händen zugestellten Ladungsbescheid zur Abklärung der Identität, in welchem das Zwangsmittel der Festnahme angedroht war, nicht Folge geleistet hat.
Am 25.09.2019 wurde seine amtliche Abmeldung in die Wege geleitet, nachdem er mehrfach (23., 24. und 25.09.2019) an der Meldeadresse nicht angetroffen werden konnte. Des Weiteren gab eine Auskunftsperson an, dass der BF vermutlich in Frankreich aufhält sei. Im Zeitraum vom (spätestens) 25.09.2019 bis 22.11.2019 war der BF unbekannten Aufenthalts und entzog sich dadurch dem Verfahren.
Am 26.11.2019 verweigerte der BF im Zuge einer Amtshandlung zunächst das Ausfüllen des HRZ-Formulars und in weiterer Folge auch die Entgegennahme eines Ladungsbescheides zur Abklärung der Identität.
Am 10.12.2019 leistete er zwar dem Ladungsbescheid Folge, verweigerte jedoch das Ausfüllen des HRZ-Formulars zur Abklärung der Identität.
Am 08.07.2020 stellte der BF den gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG. Er legte eine Heiratsurkunde, die Geburtsurkunde seiner Tochter sowie ein Konvolut an Integrationsunterlagen vor.Am 08.07.2020 stellte der BF den gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG. Er legte eine Heiratsurkunde, die Geburtsurkunde seiner Tochter sowie ein Konvolut an Integrationsunterlagen vor.
Mit Schreiben vom 20.07.2020 brachte der BF eine Stellungnahme und Anträge auf Heilung des Verfahrensmangels der Nichtvorlage des Reisepasses sowie des Originals der Geburtsurkunde gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 AsylG-DV ein. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass er bereits in seinem Asylverfahren seinen iranischen Führerschein vorgelegt habe. Schon damit habe er seine Identität ausreichend nachgewiesen. Einen Reisepass habe er nicht. Das Original seiner Geburtsurkunde befinde sich bei seiner Familie im Iran, zu welcher er ein schlechtes Verhältnis und keinen Kontakt habe. Aufgrund der COVID-19-Pandemie sei eine Reise in den Iran nicht möglich. Der BF könne das Original seiner Geburtsurkunde sohin nicht holen oder es sich schicken lassen. Unter diesen Umständen sei es ihm derzeit unmöglich bzw. unzumutbar das Original seiner Geburtsurkunde beizubringen. Er sei Christ und werde im Iran verfolgt. Daher sei es ihm nicht möglich und zumutbar mit den Behörden seines Heimatstaates persönlich Kontakt aufzunehmen. Sein Rechtsanwalt habe zwei Telefaxe und einen Brief an die iranische Botschaft wegen der Ausstellung eines Reisepasses geschickt; bisher ohne Erfolg. Auch habe der Anwalt des BF zwei Mal mit der iranischen Botschaft in Wien telefoniert und um Auskunft gebeten, welche Unterlagen für die Erlangung eines Reisepasses vorgelegt werden müssten. Die Botschaft habe die Auskunft verweigert. Auch die Beschaffung eines neuen Reisepasses sei dem BF somit nicht möglich bzw. zumutbar. Es liege ein schützenswertes Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK vor. Der maßgebliche Sachverhalt habe sich seit der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Sommer 2019 erheblich geändert, da der BF nun verheiratet und Vater eine Tochter sei. Die Voraussetzungen der Z 2 und 3 des § 4 Abs. 1 AsylG-DV seien erfüllt. Mit Schreiben vom 20.07.2020 brachte der BF eine Stellungnahme und Anträge auf Heilung des Verfahrensmangels der Nichtvorlage des Reisepasses sowie des Originals der Geburtsurkunde gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 AsylG-DV ein. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass er bereits in seinem Asylverfahren seinen iranischen Führerschein vorgelegt habe. Schon damit habe er seine Identität ausreichend nachgewiesen. Einen Reisepass habe er nicht. Das Original seiner Geburtsurkunde befinde sich bei seiner Familie im Iran, zu welcher er ein schlechtes Verhältnis und keinen Kontakt habe. Aufgrund der COVID-19-Pandemie sei eine Reise in den Iran nicht möglich. Der BF könne das Original seiner Geburtsurkunde sohin nicht holen oder es sich schicken lassen. Unter diesen Umständen sei es ihm derzeit unmöglich bzw. unzumutbar das Original seiner Geburtsurkunde beizubringen. Er sei Christ und werde im Iran verfolgt. Daher sei es ihm nicht möglich und zumutbar mit den Behörden seines Heimatstaates persönlich Kontakt aufzunehmen. Sein Rechtsanwalt habe zwei Telefaxe und einen Brief an die iranische Botschaft wegen der Ausstellung eines Reisepasses geschickt; bisher ohne Erfolg. Auch habe der Anwalt des BF zwei Mal mit der iranischen Botschaft in Wien telefoniert und um Auskunft gebeten, welche Unterlagen für die Erlangung eines Reisepasses vorgelegt werden müssten. Die Botschaft habe die Auskunft verweigert. Auch die Beschaffung eines neuen Reisepasses sei dem BF somit nicht möglich bzw. zumutbar. Es liege ein schützenswertes Privat- und Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vor. Der maßgebliche Sachverhalt habe sich seit der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Sommer 2019 erheblich geändert, da der BF nun verheiratet und Vater eine Tochter sei. Die Voraussetzungen der Ziffer 2 und 3 des Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV seien erfüllt.
Am 21.07.2020 leistete der BF zwar dem Ladungsbescheid Folge, verweigerte jedoch das Ausfüllen des HRZ-Formulars zur Abklärung der Identität.
Mit Schreiben vom 24.07.2020 erstattete der BF durch seinen Anwalt eine schriftliche Stellungnahme zum Ladungstermin vom 21.07.2020 und brachte im Wesentlichen vor, dass er sich am 21.07.2020 pünktlich um 10:00 Uhr in Begleitung seines anwaltlichen Vertreters beim BFA eingefunden habe. Dort sei seinem Anwalt ein Formular, das ausschließlich in Farsi gehalten gewesen sei, überreicht worden. Dazu sei die Auskunft erteilt worden, dass mit diesem Formular bestimmte Angaben seinerseits aus dem Asylverfahren bestätigt werden sollten. Welche Angaben das im Einzelnen sein sollten und welchen Zweck das habe, sei ihm nicht gesagt worden. Er sei aufgefordert worden, dieses Formular zu unterfertigen. Sein Rechtsanwalt habe angeboten, dieses Formular mitzunehmen und übersetzen zu lassen. Er (der Rechtsanwalt) verstehe kein Farsi und bestehe verständlicherweise darauf, dass jedes Schriftstück, das der BF unterfertigen solle, zuvor von ihm inhaltlich im Detail nachvollzogen werden könne. Dafür sei eben die schriftliche Übersetzung durch einen allgemein beeideten und zertifizierten Dolmetscher für Farsi erforderlich. Der BF selbst spreche zwar Deutsch, jedoch nicht auf einem Niveau, das es ihm erlauben würde, juristische bzw. von Behörden verfasste Texte präzise genug in das Deutsche zu übersetzen. Sein Angebot, das Formular zu prüfen, sei vom BFA bei gegenständlichem Termin jedoch mündlich abgelehnt worden. Die stellvertretende Leiterin des BFA habe mitgeteilt, dass sie nicht bereit sei, dieses Formular - auch nur in Kopie - an ihn auszufolgen. Sie habe verlangt, dass er dieses Formular umgehend vor Ort unterfertige, ohne davon eine Kopie zu erhalten. Sie habe dies damit begründet, dass das Formular geheim sei. Es dürfe nicht an Dritte gelangen. Sein Anwalt habe daraufhin ersucht, dass das BFA dieses Formular per sicherer ERV-Zustellung an seine Kanzlei übermittelt werde. Das sei mit der Begründung abgelehnt worden, es sei allgemein bekannt, dass das Innenministerium „gehackt" worden sei bzw. „gehackt" werden könne. Der BF habe dieses ihm am 21.07.2020 vorgelegte Formular nicht unterschrieben. Er wolle es zunächst durch seinen Anwalt prüfen lassen. Er sei ungeachtet dessen weiterhin bereit, an der Abklärung seiner Identität mitzuwirken. Zunächst sei darauf verwiesen, dass er im vorangegangenen Asylverfahren bereits umfassende Angaben zu seiner Identität und Herkunft gemacht habe. Ihm sei nicht klar, weshalb diese Angaben nunmehr zweifelhaft sein sollten oder einer zusätzlichen Abklärung bedürften. Der BF beantragte, dieses Formular seinem ausgewiesenen Rechtsanwalt entweder auf elektronischem oder postalischem Wege zuzustellen; in eventu seinen umseitig ausgewiesenen Rechtsvertretern Akteneinsicht zu gewähren, ihnen im Zuge dieser Akteneinsicht insbesondere auch das gegenständliche Formular vorzulegen und ihnen bei dieser Gelegenheit zu ermöglichen, vom Akteninhalt und insbesondere auch von diesem Formular Kopien anzufertigen, die sie anschließend mitnehmen können; das BFA möge schriftlich begründen, welchen Zweck das gegenständliche Formular erfüllen solle, von wem es stamme und wieso es für sein Verfahren von Relevanz sei; ihm jedenfalls eine angemessene Frist ab Erledigung der vorstehenden Anträge zur Äußerung zu diesem Formular einzuräumen.
Mit Bescheid des BFA vom 19.08.2020 wurde der Antrag des BF auf postalische oder elektronische Zusendung des Heimreisezertifikatformulares abgewiesen, festgestellt, dass die Anträge auf Akteneinsicht und nähere Informationen betreffend das Heimreisezertifikatformular zu erhalten zulässig seien. Der Antrag auf eine angemessene Frist wurde abgewiesen. Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensgangs ausgeführt, dass der BF nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sei. Seine Identität stehe nicht zweifelsfrei fest. Der BF verzögere durch seine beharrliche Verweigerung der Mitwirkung im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates/Ersatzreisedokumentes mutwillig die Verfahrensdauer. Er komme seiner Verpflichtung eigenständig bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Reisedokument einzuholen beharrlich nicht nach. Aus dem Verfahrensgang bzw. dem Akteninhalt ergebe sich, dass sich der BF beharrlich weigere, seiner Verpflichtung eigenständig bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Reisedokument einzuholen nachzukommen bzw. im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates/Ersatzreisedokumentes mitzuwirken. Er sei auch seiner Verpflichtung eigenständig bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Reisedokument einzuholen nicht nachgekommen. Er habe bis dato keinerlei gültiges Reisedokument bzw. Bestätigung der Botschaft seines Herkunftsstaates vorgelegt, dass ihm ein solches Reisedokument von dieser nicht ausgestellt würde, vorgelegt. In rechtlicher Hinsicht wurde unter Hinweis auf § 46 Abs. 1 bis 2b FPG ausgeführt, dass im Asylverfahren gegen den BF eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen worden sei. Er habe keine Bemühungen unternommen, aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und verweigere fortgesetzt seine gesetzliche Verpflichtung iSd § 46 Abs. 2 und Abs. 2a FPG. Es sei erforderlich, dass das Formular zur Erlangung eines Heimreisezertifikates/Ersatzreisedokumentes persönlich ausgefüllt wird und sohin das Ausfüllen des Formulars vor der Behörde zu erfolgen habe. Mit Bescheid des BFA vom 19.08.2020 wurde der Antrag des BF auf postalische oder elektronische Zusendung des Heimreisezertifikatformulares abgewiesen, festgestellt, dass die Anträge auf Akteneinsicht und nähere Informationen betreffend das Heimreisezertifikatformular zu erhalten zulässig seien. Der Antrag auf eine angemessene Frist wurde abgewiesen. Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensgangs ausgeführt, dass der BF nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sei. Seine Identität stehe nicht zweifelsfrei fest. Der BF verzögere durch seine beharrliche Verweigerung der Mitwirkung im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates/Ersatzreisedokumentes mutwillig die Verfahrensdauer. Er komme seiner Verpflichtung eigenständig bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Reisedokument einzuholen beharrlich nicht nach. Aus dem Verfahrensgang bzw. dem Akteninhalt ergebe sich, dass sich der BF beharrlich weigere, seiner Verpflichtung eigenständig bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Reisedokument einzuholen nachzukommen bzw. im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates/Ersatzreisedokumentes mitzuwirken. Er sei auch seiner Verpflichtung eigenständig bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Reisedokument einzuholen nicht nachgekommen. Er habe bis dato keinerlei gültiges Reisedokument bzw. Bestätigung der Botschaft seines Herkunftsstaates vorgelegt, dass ihm ein solches Reisedokument von dieser nicht ausgestellt würde, vorgelegt. In rechtlicher Hinsicht wurde unter Hinweis auf Paragraph 46, Absatz eins bis 2 b FPG ausgeführt, dass im Asylverfahren gegen den BF eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen worden sei. Er habe keine Bemühungen unternommen, aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und verweigere fortgesetzt seine gesetzliche Verpflichtung iSd Paragraph 46, Absatz 2 und Absatz 2 a, FPG. Es sei erforderlich, dass das Formular zur Erlangung eines Heimreisezertifikates/Ersatzreisedokumentes persönlich ausgefüllt wird und sohin das Ausfüllen des Formulars vor der Behörde zu erfolgen habe.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde.
Am 01.09.2020 wurde der BF durch das BFA wegen seines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK einvernommen. Er legte ein Konvolut an Integrationsunterlagen vor.Am 01.09.2020 wurde der BF durch das BFA wegen seines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK einvernommen. Er legte ein Konvolut an Integrationsunterlagen vor.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.09.2020, W213 2189528-2/3E, wurde die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des BFA vom 19.08.2020 gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 46 Abs. 2, 2a und 2b FPG sowie § 13 Abs.1 AVG als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF angesichts der rechtskräftigen Abweisung seines Asylantrags und der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung, der rechtskräftigen Erklärung, dass die Abschiebung zulässig ist und der ihm eingeräumten zweiwöchigen Frist zur freiwilligen Ausreise verpflichtet sei, seinen illegalen Aufenthalt in Österreich zu beenden und das Bundesgebiet zu verlassen. Das BFA habe in Ausübung seiner durch § 46 Abs. 2a FPG Befugnisse die Erwirkung eines Heimreisezertifikates für den Iran eingeleitet. Der BF sei verpflichtet an den Amtshandlungen des BFA, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken. Den Bestimmungen des § 46 Abs. 1, 2 und 2a FPG lasse sich kein subjektives Recht des BF auf Zustellung des verfahrensgegenständlichen Formulars entnehmen. Darüber hinaus sei festzuhalten, dass das BFA den BF anlässlich des Termins vom 21.07.2020 dieses in seiner Muttersprache abgefasste Formular zum Ausfüllen bzw. Unterfertigen vorgelegt habe. Der BF sei im Lichte der oben dargestellten Rechtslage verpflichtet dieses Formular auszufüllen bzw. zu unterschreiben. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.09.2020, W213 2189528-2/3E, wurde die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des BFA vom 19.08.2020 gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz 2, 2 a und 2 b FPG sowie Paragraph 13, Absatz eins, AVG als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF angesichts der rechtskräftigen Abweisung seines Asylantrags und der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung, der rechtskräftigen Erklärung, dass die Abschiebung zulässig ist und der ihm eingeräumten zweiwöchigen Frist zur freiwilligen Ausreise verpflichtet sei, seinen illegalen Aufenthalt in Österreich zu beenden und das Bundesgebiet zu verlassen. Das BFA habe in Ausübung seiner durch Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG Befugnisse die Erwirkung eines Heimreisezertifikates für den Iran eingeleitet. Der BF sei verpflichtet an den Amtshandlungen des BFA, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken. Den Bestimmungen des Paragraph 46, Absatz eins, 2 und 2 a FPG lasse sich kein subjektives Recht des BF auf Zustellung des verfahrensgegenständlichen Formulars entnehmen. Darüber hinaus sei festzuhalten, dass das BFA den BF anlässlich des Termins vom 21.07.2020 dieses in seiner Muttersprache abgefasste Formular zum Ausfüllen bzw. Unterfertigen vorgelegt habe. Der BF sei im Lichte der oben dargestellten Rechtslage verpflichtet dieses Formular auszufüllen bzw. zu unterschreiben.
Die Behandlung einer dagegen eingebrachten Beschwerde wurde durch den VfGH mit Beschluss vom 24.02.2021, E 3778/2020-5, abgelehnt und die Beschwerde an den VwGH abgetreten. Das Verfahren betreffend die außerordentliche Revision des BF ist derzeit am VwGH anhängig.
Mit Schreiben vom 22.09.2020 brachte der BF eine Stellungnahme zu den Länderinformationen zum Iran ein. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass eine Rückkehr in den Iran zu Menschenrechtsverletzungen gegenüber seiner Familie und ihm selbst führen würde; insbesondere des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens. Die Ehe und das Familienleben des BF, als konvertierten Christen zu einer Christin, sei im Iran bedroht. Der BF brachte ein Konvolut an Unterlagen zur Lage im Iran ein.
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des BFA vom 17.11.2020 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 Abs. 1 AsylG vom 08.07.2020 gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Der Antrag auf Mängelheilung vom 20.07.2020 wurde gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 iVm § 8 AsylG-DV abgewiesen (Spruchpunkt II.). Begründend wurde ausgeführt, dass der BF seine Geburtsurkunde sowie ein gültiges Reisedokument nicht im Original vorgelegt habe. In seinem Antrag auf Heilung habe er behauptet, bereits versucht zu haben, einen Reisepass bei der iranischen Botschaft in Wien zu erlangen; dies ohne Erfolg. Eine originale Geburtsurkunde könne er nicht vorlegen, da er keinen Kontakt zu Angehörigen im Iran habe und die Transportwege aufgrund der COVID-19-Pandemie geschlossen seien. Der Begründung des BF fehle jedoch der Nachweis, dass es ihm unmöglich bzw. unzumutbar gewesen sei, die Urkunden zu beschaffen. Es sei auch kein Nachweis vorgelegt worden, dass er tatsächlich bei der iranischen Botschaft in Wien um eine Neuausstellung des Reisepasses angesucht habe. Seit dem 01.07.2020 sei der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet nicht rechtmäßig. Er verzögere durch seine beharrliche Verweigerung der Mitwirkung mutwillig die Verfahrensdauer. Er komme seiner Verpflichtung, sich eigenständig bei der zuständigen ausländischen Behörde ein Reisedokument einzuholen, beharrlich nicht nach. Die bloße Behauptung, dass die iranische Botschaft kein Interesse an der Ausstellung des Reisepasses hätte, sei nicht schlüssig und nicht nachvollziehbar. Den vorgelegten Schreiben des Rechtsanwaltes des BF an die iranische Botschaft sei zu entnehmen, dass sich dieser erkundigt habe, welche Dokumente nötig seien, um einen Reisepass zu erhalten. Dass der BF bereits tatsächlich um einen Reisepass angesucht hätte, gehe daraus nicht hervor. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass sich der BF persönlich bemüht hätte, einen Reisepass zu erhalten. Er sei nie persönlich bei der iranischen Botschaft vorstellig geworden. Hinsichtlich der Geburtsurkunde wurde ausgeführt, dass durchaus davon ausgegangen werden könne, dass der BF weiterhin über verwandtschaftliche bzw. freundschaftliche Kontakte im Iran verfüge, durch welcher er zu seiner originalen Geburtsurkunde gelangen würde. Aufgrund der grundsätzlichen Nichtmitwirkung hinsichtlich der Identitätsnachweise in allen bisherigen Verfahren vor dem BFA und dem Bundesverwaltungsgericht sei begründet davon auszugehen, dass der BF auch hinsichtlich der Beibringung einer originalen Geburtsurkunde keineswegs den Rahmen der zumutbaren Möglichkeiten ausgeschöpft habe. Die Voraussetzung für eine Heilung der Mängel sei nicht gegeben. Der Antrag auf Mängelheilung sei gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 iVm § 8 AsylG-DV abzuweisen. Dass der BF seine generelle Mitwirkungspflicht in sämtlichen Verfahren (Asyl-, HRZ-, ATB-Verfahren) missachtet habe, sei bereits von Bundesverwaltungsgericht im September 2020 festgestellt worden. Aufgrund der – auch zweitinstanzlich bestätigten – fehlenden Mitwirkung des BF sei der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG-DV zurückzuweisen. Auf die Möglichkeit einer Antragstellung im NAG wurde verwiesen.Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des BFA vom 17.11.2020 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG vom 08.07.2020 gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Der Antrag auf Mängelheilung vom 20.07.2020 wurde gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde ausgeführt, dass der BF seine Geburtsurkunde sowie ein gültiges Reisedokument nicht im Original vorgelegt habe. In seinem Antrag auf Heilung habe er behauptet, bereits versucht zu haben, einen Reisepass bei der iranischen Botschaft in Wien zu erlangen; dies ohne Erfolg. Eine originale Geburtsurkunde könne er nicht vorlegen, da er keinen Kontakt zu Angehörigen im Iran habe und die Transportwege aufgrund der COVID-19-Pandemie geschlossen seien. Der Begründung des BF fehle jedoch der Nachweis, dass es ihm unmöglich bzw. unzumutbar gewesen sei, die Urkunden zu beschaffen. Es sei auch kein Nachweis vorgelegt worden, dass er tatsächlich bei der iranischen Botschaft in Wien um eine Neuausstellung des Reisepasses angesucht habe. Seit dem 01.07.2020 sei der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet nicht rechtmäßig. Er verzögere durch seine beharrliche Verweigerung der Mitwirkung mutwillig die Verfahrensdauer. Er komme seiner Verpflichtung, sich eigenständig bei der zuständigen ausländischen Behörde ein Reisedokument einzuholen, beharrlich nicht nach. Die bloße Behauptung, dass die iranische Botschaft kein Interesse an der Ausstellung des Reisepasses hätte, sei nicht schlüssig und nicht nachvollziehbar. Den vorgelegten Schreiben des Rechtsanwaltes des BF an die iranische Botschaft sei zu entnehmen, dass sich dieser erkundigt habe, welche Dokumente nötig seien, um einen Reisepass zu erhalten. Dass der BF bereits tatsächlich um einen Reisepass angesucht hätte, gehe daraus nicht hervor. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass sich der BF persönlich bemüht hätte, einen Reisepass zu erhalten. Er sei nie persönlich bei der iranischen Botschaft vorstellig geworden. Hinsichtlich der Geburtsurkunde wurde ausgeführt, dass durchaus davon ausgegangen werden könne, dass der BF weiterhin über verwandtschaftliche bzw. freundschaftliche Kontakte im Iran verfüge, durch welcher er zu seiner originalen Geburtsurkunde gelangen würde. Aufgrund der grundsätzlichen Nichtmitwirkung hinsichtlich der Identitätsnachweise in allen bisherigen Verfahren vor dem BFA und dem Bundesverwaltungsgericht sei begründet davon auszugehen, dass der BF auch hinsichtlich der Beibringung einer originalen Geburtsurkunde keineswegs den Rahmen der zumutbaren Möglichkeiten ausgeschöpft habe. Die Voraussetzung für eine Heilung der Mängel sei nicht gegeben. Der Antrag auf Mängelheilung sei gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV abzuweisen. Dass der BF seine generelle Mitwirkungspflicht in sämtlichen Verfahren (Asyl-, HRZ-, ATB-Verfahren) missachtet habe, sei bereits von Bundesverwaltungsgericht im September 2020 festgestellt worden. Aufgrund der – auch zweitinstanzlich bestätigten – fehlenden Mitwirkung des BF sei der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG-DV zurückzuweisen. Auf die Möglichkeit einer Antragstellung im NAG wurde verwiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF die gegenständliche Beschwerde. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass es das BFA ignoriert habe, dass nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung im Fall eines Antrages nach § 55 AsylG gelte, dass die Voraussetzungen für die Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV die gleichen seien, wie für die materielle Stattgabe des verfahrenseinleitenden Antrages. Bei einem Antrag nach § 55 AsylG komme in Bezug auf die Heilung nach § 4 Abs. 1 AsylG-DV vorrangig die Voraussetzung der Z 2 zu tragen. Es sei unzulässig, den Antrag trotz Vorliegen der hierfür erforderlichen Voraussetzungen wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen. Das BFA habe im gegenständlichen Verfahren die Prüfung, ob die Heilung des Mangels nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK geboten erscheine, komplett unterlassen. Über den diesbezüglichen Antrag des BF nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV sei nicht entschieden worden. Das BFA sei nur auf den Antrag des BF nach § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV eingegangen. Es reiche, wenn eine Ziffer des § 4 Abs. 1 AsylG-DV erfüllt sei. Das BFA hätte den Antrag des BF nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV vorrangig prüfen und darüber absprechen müssen. Die Voraussetzungen für eine Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV seien erfüllt. Der BF sei in Österreich gut integriert und würden seine Ehefrau und Tochter im Bundesgebiet leben. Auch habe er nachweislich versucht, einen Reisepass zu erlangen. Er habe neuerlich einen Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses bei der iranischen Botschaft gestellt. Diesbezüglich wurde ein Schreiben des Rechtsanwaltes des BF an die iranische Botschaft in Wien vom 17.12.2020 der Beschwerde angeschlossen. Der BF habe nachvollziehbar dargelegt, dass ihm die Beschaffung eines Reisepasses und des Originals seiner Geburtsurkunde trotz Bemühungen nicht gelungen bzw. unzumutbar sei. Gegen diesen Bescheid erhob der BF die gegenständliche Beschwerde. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass es das BFA ignoriert habe, dass nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung im Fall eines Antrages nach Paragraph 55, AsylG gelte, dass die Voraussetzungen für die Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV die gleichen seien, wie für die materielle Stattgabe des verfahrenseinleitenden Antrages. Bei einem Antrag nach Paragraph 55, AsylG komme in Bezug auf die Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV vorrangig die Voraussetzung der Ziffer 2, zu tragen. Es sei unzulässig, den Antrag trotz Vorliegen der hierfür erforderlichen Voraussetzungen wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen. Das BFA habe im gegenständlichen Verfahren die Prüfung, ob die Heilung des Mangels nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK geboten erscheine, komplett unterlassen. Über den diesbezüglichen Antrag des BF nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV sei nicht entschieden worden. Das BFA sei nur auf den Antrag des BF nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV eingegangen. Es reiche, wenn eine Ziffer des Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV erfüllt sei. Das BFA hätte den Antrag des BF nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV vorrangig prüfen und darüber absprechen müssen. Die Voraussetzungen für eine Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV seien erfüllt. Der BF sei in Österreich gut integriert und würden seine Ehefrau und Tochter im Bundesgebiet leben. Auch habe er nachweislich versucht, einen Reisepass zu erlangen. Er habe neuerlich einen Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses bei der iranischen Botschaft gestellt. Diesbezüglich wurde ein Schreiben des Rechtsanwaltes des BF an die iranische Botschaft in Wien vom 17.12.2020 der Beschwerde angeschlossen. Der BF habe nachvollziehbar dargelegt, dass ihm die Beschaffung eines Reisepasses und des Originals seiner Geburtsurkunde trotz Bemühungen nicht gelungen bzw. unzumutbar sei.
Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 23.03.2022 wurde die gegenständliche Rechtssache der bislang zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und der nun zuständigen Gerichtsabteilung neu zugewiesen (eingelangt am 01.04.2022).
Mit Schreiben vom 19.04.2022 legte der BF betreffend das Verfahren W213 2189528-2 und dem diesbezüglich beim VwGH anhängigen Verfahren das Zeugnis zur Integrationsprüfung auf Sprachniveau B1 vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) lauten wie folgt:
„Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
…
Beschlüsse
§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Paragraph 31, (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
…“
Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG) idgF lauten:
„Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme
§ 10. Paragraph 10,
[…]
(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt.
Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRKAufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK
§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wennParagraph 55, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln
Antragstellung und amtswegiges Verfahren
§ 58.Paragraph 58,
[…]
(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
[…]
(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.(10) Anträge gemäß Paragraph 55, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen oder
2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.
Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
[…]“
Die maßgeblichen Bestimmungen der Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 (AsylG-DV) lauten wie folgt:
„Verfahren
§ 4. (1) Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:Paragraph 4, (1) Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8 und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:
1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,
2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK oder
3. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(2) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.(2) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Absatz eins, zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
Urkunden und Nachweise für Aufenthaltstitel
§ 8. (1) Folgende Urkunden und Nachweise sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:Paragraph 8, (1) Folgende Urkunden und Nachweise sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Absatz 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) anzuschließen:
1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);1. gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG);
2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;
3. Lichtbild des Antragstellers gemäß § 5;3. Lichtbild des Antragstellers gemäß Paragraph 5,;
4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde.
(2) Zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:(2) Zusätzlich zu den in Absatz eins, genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:
1. Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft, insbesondere Miet- oder Untermietverträge, bestandsrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise;
2. Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht;
3. Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts, insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweise über das Investitionskapital, Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe oder in den bundesgesetzlich vorgesehenen Fällen eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung.
[…]
(5) Das Erfordernis der Vorlage des gültigen Reisedokumentes (Abs. 1 Z 1) entfällt bei einem Kind binnen sechs Monaten nach der Geburt, sofern das Kind noch nicht über ein gültiges Reisedokument verfügt (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG).“(5) Das Erfordernis der Vorlage des gültigen Reisedokumentes (Absatz eins, Ziffer eins,) entfällt bei einem Kind binnen sechs Monaten nach der Geburt, sofern das Kind noch nicht über ein gültiges Reisedokument verfügt (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG).“
Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) lauten wie folgt:
„Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige
Rückkehrentscheidung
§ 52. Paragraph 52,
[…]
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
[…]
Besondere Verfahrensbestimmungen
§ 59. Paragraph 59,
[…]
(5) Besteht gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 hervorgekommen.(5) Besteht gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 hervorgekommen.
[…]“
Das BFA hat den verfahrensgegenständlichen Antrag gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 zurückgewiesen und den Antrag auf Mängelheilung gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 iVm § 8 AsylG-DV 2005 abgewiesen. Begründend führte das BFA aus, dass der erforderliche Reisepass und das Original der Geburtsurkunde nicht vorgelegt worden seien und der Antrag auf Mängelheilung mangels Nachweis, dass es dem BF unmöglich bzw. unzumutbar gewesen sei, die geforderten Unterlagen zu beschaffen bzw. zu erhalten, abzuweisen gewesen sei. Mit dem Privat- und Familienleben des BF hat sich das BFA nicht auseinandergesetzt, den Tatbestand des § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 nicht geprüft und keine Rückkehrentscheidung erlassen.Das BFA hat den verfahrensgegenständlichen Antrag gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 zurückgewiesen und den Antrag auf Mängelheilung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV 2005 abgewiesen. Begründend führte das BFA aus, dass der erforderliche Reisepass und das Original der Geburtsurkunde nicht vorgelegt worden seien und der Antrag auf Mängelheilung mangels Nachweis, dass es dem BF unmöglich bzw. unzumutbar gewesen sei, die geforderten Unterlagen zu beschaffen bzw. zu erhalten, abzuweisen gewesen sei. Mit dem Privat- und Familienleben des BF hat sich das BFA nicht auseinandergesetzt, den Tatbestand des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 nicht geprüft und keine Rückkehrentscheidung erlassen.
Das VwG darf in Fällen in denen das BFA den Antrag eines Fremden auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 nach § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 zurückgewiesen hat, keine inhaltliche Entscheidung treffen. Vielmehr kommt nur die Bestätigung der Zurückweisung oder aber deren ersatzlose Behebung in Betracht (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134). Somit ist im gegenständlichen Fall lediglich zu überprüfen, ob die belangte Behörde den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 zu Recht zurückgewiesen hat.Das VwG darf in Fällen in denen das BFA den Antrag eines Fremden auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 nach Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 zurückgewiesen hat, keine inhaltliche Entscheidung treffen. Vielmehr kommt nur die Bestätigung der Zurückweisung oder aber deren ersatzlose Behebung in Betracht (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134). Somit ist im gegenständlichen Fall lediglich zu überprüfen, ob die belangte Behörde den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 zu Recht zurückgewiesen hat.
Der VwGH hat die Voraussetzungen, unter denen das Verwaltungsgericht von der in § 28 Abs. 3 VwGVG festgelegten Befugnis zur Aufhebung und Zurückverweisung Gebrauch machen darf, im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, näher präzisiert.Der VwGH hat die Voraussetzungen, unter denen das Verwaltungsgericht von der in Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG festgelegten Befugnis zur Aufhebung und Zurückverweisung Gebrauch machen darf, im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, näher präzisiert.
Danach hat die meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts Vorrang und bildet die Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme, deren Inanspruchnahme begründungspflichtig ist und die strikt auf den ihr gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Zur Aufhebung und Zurückverweisung ist das Verwaltungsgericht bei „krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken“ befugt, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die Verwaltungsbehörde „jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen“, „lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt“ oder „bloß ansatzweise ermittelt“ hat oder wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Behörde „Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer ‚Delegierung' der Entscheidung)“.
Die Voraussetzungen für eine Aufhebung und Zurückweisung liegen im gegenständlichen Fall vor.
So leidet der angefochtene Bescheid zunächst an dem Mangel, dass das BFA entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut des § 10 Abs. 3 AsylG 2005 („ist zu verbinden“) keine Rückkehrentscheidung mit ihrer zurückweisenden Entscheidung verbunden hat. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Zurückweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 insoweit mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt (was hier nicht zutrifft). Demnach wäre auch mit der vorliegenden Zurückweisung eine Rückkehrentscheidung zu verbinden gewesen, zumal zwar in § 59 Abs. 5 FPG angeordnet ist, dass es dann, wenn gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen (auch) nach dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung bedarf, dies aber nach der Rechtsprechung (VwGH 31.03.2020, Ra 2019/14/0209) nur auf jene Fälle anwendbar ist, in denen rechtskräftige Rückkehrentscheidungen mit Einreiseverbot vorliegen. Gegen den BF wurde im Vorverfahren kein Einreiseverbot erlassen.So leidet der angefochtene Bescheid zunächst an dem Mangel, dass das BFA entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut des Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 („ist zu verbinden“) keine Rückkehrentscheidung mit ihrer zurückweisenden Entscheidung verbunden hat. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Zurückweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 insoweit mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt (was hier nicht zutrifft). Demnach wäre auch mit der vorliegenden Zurückweisung eine Rückkehrentscheidung zu verbinden gewesen, zumal zwar in Paragraph 59, Absatz 5, FPG angeordnet ist, dass es dann, wenn gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen (auch) nach dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung bedarf, dies aber nach der Rechtsprechung (VwGH 31.03.2020, Ra 2019/14/0209) nur auf jene Fälle anwendbar ist, in denen rechtskräftige Rückkehrentscheidungen mit Einreiseverbot vorliegen. Gegen den BF wurde im Vorverfahren kein Einreiseverbot erlassen.
Da es sich bei der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 und der Erlassung einer Rückkehrentscheidung jedoch um rechtlich trennbare Aussprüche handelt, führt die Säumnis mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung allein noch nicht zur Rechtswidrigkeit des Ausspruchs über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK (vgl. VwGH 12.12.2018, Ra 2017/19/0553).Da es sich bei der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 und der Erlassung einer Rückkehrentscheidung jedoch um rechtlich trennbare Aussprüche handelt, führt die Säumnis mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung allein noch nicht zur Rechtswidrigkeit des Ausspruchs über den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vergleiche VwGH 12.12.2018, Ra 2017/19/0553).
Der angefochtene Bescheid leidet jedoch auch an dem schweren Mangel, dass sich das BFA nicht mit dem Privat- und Familienleben des BF auseinandergesetzt hat, sondern ausschließlich den Heilungstatbestand des § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV 2005 (Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war) geprüft und den Antrag auf Mängelheilung mangels ausreichendem Bemühen bei der Erlangung des Reisepasses und des Originals der Geburtsurkunde abgewiesen hat.Der angefochtene Bescheid leidet jedoch auch an dem schweren Mangel, dass sich das BFA nicht mit dem Privat- und Familienleben des BF auseinandergesetzt hat, sondern ausschließlich den Heilungstatbestand des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV 2005 (Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war) geprüft und den Antrag auf Mängelheilung mangels ausreichendem Bemühen bei der Erlangung des Reisepasses und des Originals der Geburtsurkunde abgewiesen hat.
Der VwGH hat jedoch bereits zur Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 ausgesprochen, dass die Bedingung, wonach die Erteilung des Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK erforderlich sein muss, in jenen Konstellationen, in denen von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen ist, voraussetzungsgemäß erfüllt ist (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168). Auch im Fall eines Antrags auf Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels gilt, dass die Voraussetzungen für die verfahrensrechtliche Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 die gleichen sind wie für die materielle Stattgabe des verfahrenseinleitenden Antrags. Die Prüfung, ob einem Heilungsantrag nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 stattzugeben ist, unterscheidet sich also inhaltlich nicht von der Beurteilung, ob der Titel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen ist. Daraus folgt auch, dass bei einem Antrag nach § 55 AsylG 2005 in Bezug auf die Heilung nach § 4 Abs. 1 AsylG-DV 2005 in erster Linie und vorrangig die Voraussetzungen der Z 2 der genannten Bestimmung zum Tragen kommen und dass es unzulässig ist, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 trotz Vorliegens der hierfür erforderlichen Voraussetzungen wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168; 17.11.2016, Ra 2016/21/0314).Der VwGH hat jedoch bereits zur Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 ausgesprochen, dass die Bedingung, wonach die Erteilung des Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK erforderlich sein muss, in jenen Konstellationen, in denen von Amts wegen ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen ist, voraussetzungsgemäß erfüllt ist vergleiche VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168). Auch im Fall eines Antrags auf Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels gilt, dass die Voraussetzungen für die verfahrensrechtliche Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 die gleichen sind wie für die materielle Stattgabe des verfahrenseinleitenden Antrags. Die Prüfung, ob einem Heilungsantrag nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 stattzugeben ist, unterscheidet sich also inhaltlich nicht von der Beurteilung, ob der Titel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen ist. Daraus folgt auch, dass bei einem Antrag nach Paragraph 55, AsylG 2005 in Bezug auf die Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV 2005 in erster Linie und vorrangig die Voraussetzungen der Ziffer 2, der genannten Bestimmung zum Tragen kommen und dass es unzulässig ist, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 trotz Vorliegens der hierfür erforderlichen Voraussetzungen wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen vergleiche VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0168; 17.11.2016, Ra 2016/21/0314).
Die Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 ist schon bei Prüfung des Heilungstatbestandes nach § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 und damit im Zusammenhang mit der Frage der Erfüllung des Zurückweisungstatbestandes nach § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 vorzunehmen (VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0103 mit Verweis auf 26.01.2017, Ra 2016/21/0168). Das VwG kann die Entscheidung über den Heilungsantrag im Beschwerdeverfahren weder selbst nachholen noch inhaltlich über die Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 entscheiden, weil es damit die Sache des Fremden überschreiten würde (VwGH Ra 2016/21/0314, 17.11.2016).Die Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 ist schon bei Prüfung des Heilungstatbestandes nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 und damit im Zusammenhang mit der Frage der Erfüllung des Zurückweisungstatbestandes nach Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 vorzunehmen (VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0103 mit Verweis auf 26.01.2017, Ra 2016/21/0168). Das VwG kann die Entscheidung über den Heilungsantrag im Beschwerdeverfahren weder selbst nachholen noch inhaltlich über die Erteilung des Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 entscheiden, weil es damit die Sache des Fremden überschreiten würde (VwGH Ra 2016/21/0314, 17.11.2016).
Unter diesem Aspekt leidet der angefochtene Bescheid unter dem schweren Mangel, dass sich das BFA mit der Frage des Privat- und Familienlebens des BF und daraus folgend mit der Frage des Vorliegens des Heilungstatbestandes des § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 nicht auseinandergesetzt hat.Unter diesem Aspekt leidet der angefochtene Bescheid unter dem schweren Mangel, dass sich das BFA mit der Frage des Privat- und Familienlebens des BF und daraus folgend mit der Frage des Vorliegens des Heilungstatbestandes des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 nicht auseinandergesetzt hat.
Im angefochtenen Bescheide wurden nur grundlegendste Feststellungen zum Leben des BF in Österreich getroffen und lässt die rechtliche Beurteilung eine Überprüfung des Sachverhaltes unter den Gesichtspunkten des Art. 8 EMRK vollständig vermissen. Im angefochtenen Bescheide wurden nur grundlegendste Feststellungen zum Leben des BF in Österreich getroffen und lässt die rechtliche Beurteilung eine Überprüfung des Sachverhaltes unter den Gesichtspunkten des Artikel 8, EMRK vollständig vermissen.
Daran anknüpfend ist das Ermittlungsverfahren mangelhaft geblieben und fehlt dem Bundesverwaltungsgericht eine ausreichende Beurteilungsgrundlage für die Lösung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Annahme eines Heilungstatbestandes und in weiterer Folge für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels vorliegen. Durch das Versäumnis, aktuelle Feststellungen zum Privat- und Familienleben des BF zu treffen und daran anschließend über den Heilungstatbestand des § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 abzusprechen, hat das BFA im gegenständlichen Fall sohin ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, weshalb der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet ist.Daran anknüpfend ist das Ermittlungsverfahren mangelhaft geblieben und fehlt dem Bundesverwaltungsgericht eine ausreichende Beurteilungsgrundlage für die Lösung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Annahme eines Heilungstatbestandes und in weiterer Folge für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels vorliegen. Durch das Versäumnis, aktuelle Feststellungen zum Privat- und Familienleben des BF zu treffen und daran anschließend über den Heilungstatbestand des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 abzusprechen, hat das BFA im gegenständlichen Fall sohin ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, weshalb der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet ist.
Dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre, ist angesichts dieser gravierenden Ermittlungslücken nicht anzunehmen, zumal das BFA sich ob der noch zu erlassenden Rückkehrentscheidungen ohnehin mit dem Privat- und Familienleben des BF auseinanderzusetzen haben wird. So verlangt § 52 Abs. 3 FPG, dass das BFA mit einer zurückweisenden oder abweisenden Entscheidung gemäß § 55 AsylG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen hat. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung dürfte nicht durch das Bundesverwaltungsgericht vorgenommen werden, da dies nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist. Anderseits wäre es dem Bundesverwaltungsgericht auch verwehrt, inhaltlich über den Antrag gemäß § 55 AsylG abzusprechen, sollte nach einer Prüfung des Privat- und Familienlebens des BF ein Überwiegen dieser Interessen festgestellt werden.Dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre, ist angesichts dieser gravierenden Ermittlungslücken nicht anzunehmen, zumal das BFA sich ob der noch zu erlassenden Rückkehrentscheidungen ohnehin mit dem Privat- und Familienleben des BF auseinanderzusetzen haben wird. So verlangt Paragraph 52, Absatz 3, FPG, dass das BFA mit einer zurückweisenden oder abweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 55, AsylG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen hat. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung dürfte nicht durch das Bundesverwaltungsgericht vorgenommen werden, da dies nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist. Anderseits wäre es dem Bundesverwaltungsgericht auch verwehrt, inhaltlich über den Antrag gemäß Paragraph 55, AsylG abzusprechen, sollte nach einer Prüfung des Privat- und Familienlebens des BF ein Überwiegen dieser Interessen festgestellt werden.
In Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen war daher der angefochtene Bescheid des BFA gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen.In Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen war daher der angefochtene Bescheid des BFA gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen.
Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid zu beheben war, konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
Schlagworte
Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK Ermittlungspflicht Interessenabwägung Kassation Mängelheilung mangelnde Sachverhaltsfeststellung Privat- und Familienleben RückkehrentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:W153.2189528.3.00Im RIS seit
24.08.2022Zuletzt aktualisiert am
24.08.2022