TE Bvwg Erkenntnis 2022/7/14 L524 2134822-1

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Veröffentlicht am 14.07.2022
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Entscheidungsdatum

14.07.2022

Norm

AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §55 Abs2
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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L524 2134822-1/84E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA Irak, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen Spruchpunkt III. (zweiter und dritter Satz) und Spruchpunkt IV. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.08.2016, Zl. 1091458802–151576701, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.10.2017, am 10.12.2019 und am 20.05.2021, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Irak, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen Spruchpunkt römisch drei. (zweiter und dritter Satz) und Spruchpunkt römisch vier. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.08.2016, Zl. 1091458802–151576701, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.10.2017, am 10.12.2019 und am 20.05.2021, zu Recht:

A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. zweiter und dritter Satz und Spruchpunkt IV. wird stattgegeben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 9 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 und 2 AsylG wird der Beschwerdeführerin der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. zweiter und dritter Satz und Spruchpunkt römisch vier. wird stattgegeben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 9, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins und 2 AsylG wird der Beschwerdeführerin der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin, eine irakische Staatsangehörige, stellte am 20.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 19.10.2015 erfolgte eine Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und am 30.06.2016 wurde die Mutter der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einvernommen.

Mit Bescheid des BFA vom 02.08.2016, Zl. 1091458802–151576701, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak, Autonome Kurdenzone des Nordirak, gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid des BFA vom 02.08.2016, Zl. 1091458802–151576701, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak, Autonome Kurdenzone des Nordirak, gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 25.10.2017 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an der nur die Beschwerdeführerin sowie ihre Eltern als Parteien teilnahmen. Die belangte Behörde entsandte keinen Vertreter, beantragte jedoch die Abweisung der Beschwerde.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.03.2018, L524 2134822-1/12E, wurde die Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3 und § 57 AsylG iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG mit der Maßgabe abgewiesen, dass der dritte Satz von Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides zu lauten hat: „Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wird festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig ist“.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.03.2018, L524 2134822-1/12E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 57, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG mit der Maßgabe abgewiesen, dass der dritte Satz von Spruchpunkt römisch drei. des bekämpften Bescheides zu lauten hat: „Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wird festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig ist“.

Die Beschwerdeführerin erhob gegen dieses Erkenntnis Revision. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.08.2018, Ra 2018/19/0147 – 0149, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen und die Revision zurückgewiesen.

Der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde mit Erkenntnis vom 24.09.2018, E 1034/2018-18, E 1096/2018-18, E 1097/2018-15, insoweit stattgegeben, als das Erkenntnis hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak, die Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung sowie die Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise, aufgehoben wurde. Hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Insoweit wurde die Beschwerde an den Verwaltungsgerichthof zur Entscheidung abgetreten.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 10.12.2019 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an der nur die Beschwerdeführerin als Partei teilnahm. Die belangte Behörde entsandte keinen Vertreter, beantragte jedoch die Abweisung der Beschwerde.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.02.2020, L524 2134822-1/42E, wurde die Beschwerde gemäß § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3 und § 57 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 mit der Maßgabe abgewiesen, dass der dritte Satz von Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides zu lauten hat: „Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wird festgestellt, dass Ihre Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig ist“.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.02.2020, L524 2134822-1/42E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 57, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 mit der Maßgabe abgewiesen, dass der dritte Satz von Spruchpunkt römisch drei. des bekämpften Bescheides zu lauten hat: „Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wird festgestellt, dass Ihre Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist“.

Der gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erhobenen Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Erkenntnis vom 03.12.2020, Ra 2020/20/0094 bis 0096, stattgegeben und das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts aufgehoben.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 20.05.2021 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an der nur die Beschwerdeführerin als Partei teilnahm. Die belangte Behörde nahm an der Verhandlung unentschuldigt nicht teil.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.06.2021, L524 2134822-1/68E, wurde die Beschwerde gemäß § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3 und § 57 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 mit der Maßgabe abgewiesen, dass der dritte Satz von Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides zu lauten hat: „Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wird festgestellt, dass Ihre Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig ist“.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.06.2021, L524 2134822-1/68E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 57, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 mit der Maßgabe abgewiesen, dass der dritte Satz von Spruchpunkt römisch drei. des bekämpften Bescheides zu lauten hat: „Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wird festgestellt, dass Ihre Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist“.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2022, Ra 2021/18/0296, wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts im Anfechtungsumfang (Abweisung der Beschwerde in Bezug auf die Rückkehrentscheidung sowie die darauf aufbauenden Spruchpunkte) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist irakische Staatsangehörige, gehört der Volksgruppe der Araber an und ist sunnitische Muslimin. Die Beschwerdeführerin hat acht Jahre die Schule in Bagdad besucht. Die Beschwerdeführerin lebte in Bagdad.

Die Beschwerdeführerin verließ am 01.09.2015 gemeinsam mit ihren Eltern legal über den Flughafen Bagdad den Irak. Am 20.09.2015 stellte die Beschwerdeführerin nach illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz und der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG erwuchsen in Rechtskraft.Die Beschwerdeführerin verließ am 01.09.2015 gemeinsam mit ihren Eltern legal über den Flughafen Bagdad den Irak. Am 20.09.2015 stellte die Beschwerdeführerin nach illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz und der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG erwuchsen in Rechtskraft.

Auch ihre Eltern stellten jeweils Anträge auf internationalen Schutz. Deren Anträge wurde rechtskräftig abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin lebt mit ihren Eltern in Österreich in derselben Asylwerberunterkunft. Die Beschwerdeführerin lebt von der Grundversorgung.

Die Beschwerdeführerin besuchte einen Lehrgang „Übergangsstufe an BMHS für Jugendliche ohne Kenntnisse der Unterrichtssprache Deutsch“ und danach einen Lehrgang „Übergangsstufe an BMHS für Jugendliche mit geringen Kenntnissen der Unterrichtssprache Deutsch“. Sie hat am 11.07.2019 das ÖSD-Zertifikat B1 bestanden. Sie hat die XXXX besucht und 2019 abgeschlossen und besuchte einen Vorstudienlehrgang. Die Beschwerdeführerin ist gesund und strafrechtlich unbescholten. Die Beschwerdeführerin besuchte einen Lehrgang „Übergangsstufe an BMHS für Jugendliche ohne Kenntnisse der Unterrichtssprache Deutsch“ und danach einen Lehrgang „Übergangsstufe an BMHS für Jugendliche mit geringen Kenntnissen der Unterrichtssprache Deutsch“. Sie hat am 11.07.2019 das ÖSD-Zertifikat B1 bestanden. Sie hat die römisch 40 besucht und 2019 abgeschlossen und besuchte einen Vorstudienlehrgang. Die Beschwerdeführerin ist gesund und strafrechtlich unbescholten.

Die Beschwerdeführerin hat einen Freund, der irakischer Staatsangehöriger ist. Es besteht kein gemeinsamer Haushalt mit ihrem Freund.

Zum Irak:

Die Verfassung garantiert die Gleichstellung vor dem Gesetz ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts. Mit dem Wahlgesetz soll eine Vertretung von Frauen im Parlament von mindestens 25 Prozent erreicht werden. Mit der Quote ist es gelungen, Frauen ein gewisses Maß an Vertretung zu verleihen – vor ihrer Einführung besetzten Frauen weniger als 2 Prozent der Sitze im Parlament. Nur 14 Prozent der Frauen arbeiten oder suchen aktiv Arbeit im Vergleich zu 73 Prozent der Männer. 21 Prozent der aktiven Frauen sind arbeitslos im Vergleich zu elf Prozent der aktiven Männer. Der Prozentsatz steigt bei jungen Frauen auf 27 Prozent und ist in städtischen Gebieten deutlich höher als in ländlichen Gebieten, in denen Frauen hauptsächlich in der Landwirtschaft beschäftigt sind. Im gesamten Irak (einschließlich des KRI) ist die überwiegende Mehrheit der erwerbstätigen Frauen (94 Prozent) im öffentlichen Sektor tätig, vor allem in den Bereichen öffentliche Finanzen, Bildung und Banken. Irakische Frauen führen ungefähr einen von zehn Haushalten – 80 Prozent dieser weiblichen Haushaltsvorstände sind Witwen, geschieden, getrennt oder betreuen kranke Ehepartner. (Australian Government, DFAT Country Information Report Iraq, 17.08.2020)

III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin, zu ihrer Herkunft, zu ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, zu ihrer Schulbildung, zu ihrer illegalen Einreise sowie zu ihrer Antragstellung zur Erlangung internationalen Schutzes ergeben sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren und den Verwaltungsakten.

Die Feststellungen zur Integration in Österreich, zum Schulbesuch, zu den Deutschkenntnissen und zum Besuch eines Vorstudienlehrganges ergeben sich aus den vorgelegten Bestätigungen und den Angaben der Beschwerdeführerin in den mündlichen Verhandlungen.

Die Feststellungen zur strafrechtlichen Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin und zum Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung ergeben sich aus einem Strafregisterauszug und einem GVS-Auszug (vom 13.07.2022).

Aus ZMR-Auszügen vom 13.07.2022 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Eltern in derselben Asylwerberunterkunft wohnt.

Die Feststellungen zur Lage im Irak stützen sich auf die oben angeführten Quellen.

IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Stattgabe der Beschwerde gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung und die Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise:

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Die Beschwerdeführerin ist als irakische Staatsangehörige keine begünstigte Drittstaatsangehörige und ihr kommt kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Daher ist gemäß § 52 Abs. 2 FPG eine Rückkehrentscheidung vorgesehen.Die Beschwerdeführerin ist als irakische Staatsangehörige keine begünstigte Drittstaatsangehörige und ihr kommt kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Daher ist gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG eine Rückkehrentscheidung vorgesehen.

Gemäß § 52 FPG iVm § 9 BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung jedoch nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens käme. Gemäß Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung jedoch nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens käme.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen:Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen:

1.       die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2.       das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3.       die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4.       der Grad der Integration,

5.       die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6.       die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7.       Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.       die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.       die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005) stellen folgende Umstände – zumeist in Verbindung mit anderen Aspekten – Anhaltspunkte dafür dar, dass der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren: Erwerbstätigkeit des Fremden (vgl. E 26. Februar 2015, Ra 2014/22/0025; E 18. Oktober 2012, 2010/22/0136; E 20. Jänner 2011, 2010/22/0158), das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung (vgl. E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), eine Einstellungszusage (vgl. E 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse (vgl. E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E 14. April 2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032), familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen (vgl. E 23. Mai 2012, 2010/22/0128; (betreffend nicht zur Kernfamilie zählende Angehörige) E 9. September 2014, 2013/22/0247), ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben (vgl. E 18. März 2014, 2013/22/0129; E 31. Jänner 2013, 2011/23/0365), eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben (vgl. E 10. Dezember 2013, 2012/22/0151), freiwillige Hilfstätigkeiten (vgl. E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), ein Schulabschluss (vgl. E 16. Oktober 2012, 2012/18/0062) bzw. eine gute schulische Integration in Österreich (vgl. E, 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082) oder der Erwerb des Führerscheins (vgl. E 31. Jänner 2013, 2011/23/0365).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005) stellen folgende Umstände – zumeist in Verbindung mit anderen Aspekten – Anhaltspunkte dafür dar, dass der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren: Erwerbstätigkeit des Fremden vergleiche E 26. Februar 2015, Ra 2014/22/0025; E 18. Oktober 2012, 2010/22/0136; E 20. Jänner 2011, 2010/22/0158), das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung vergleiche E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), eine Einstellungszusage vergleiche E 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse vergleiche E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E 14. April 2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032), familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen vergleiche E 23. Mai 2012, 2010/22/0128; (betreffend nicht zur Kernfamilie zählende Angehörige) E 9. September 2014, 2013/22/0247), ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben vergleiche E 18. März 2014, 2013/22/0129; E 31. Jänner 2013, 2011/23/0365), eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben vergleiche E 10. Dezember 2013, 2012/22/0151), freiwillige Hilfstätigkeiten vergleiche E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), ein Schulabschluss vergleiche E 16. Oktober 2012, 2012/18/0062) bzw. eine gute schulische Integration in Österreich vergleiche E, 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082) oder der Erwerb des Führerscheins vergleiche E 31. Jänner 2013, 2011/23/0365).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 24.02.2022, Ra 2021/18/0296, zum hier gegenständlichen Verfahren ausgesprochen, dass zu berücksichtigen ist, dass die Beschwerdeführerin ihren Aufenthalt in Österreich in der Dauer von fast sechs Jahren durchaus in besonderer Weise genutzt hat, um sich hier zu integrieren:

Die Beschwerdeführerin, die mit 16 Jahren nach Österreich kam, schloss im Bundesgebiet die Matura ab, befand sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in der Vorbereitung für die Studienzulassung in Medizin und spricht gutes Deutsch (zumindest auf B1 Niveau). Die Beschwerdeführerin hat auch sehr früh gezeigt, dass sie ein eigenständiges Leben führen möchte (so hat sie etwa über ein Jahr getrennt von ihren Eltern in einem Frauenhaus gelebt, um ein von diesen unabhängiges und insbesondere vom Vater emanzipiertes Leben führen zu können).

Es entspricht darüber hinaus auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass der Frage, ob sich eine Fremde bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat eine Existenzgrundlage schaffen kann, im Rahmen der Interessenabwägung unter dem Gesichtspunkt der Bindungen zum Heimatstaat (§ 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG) Bedeutung zukommen kann (vgl. VwGH 07.06.2021, Ra 2021/18/0167, mwN). Diesbezüglich ist nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zu berücksichtigen, dass den Länderinformationen zufolge lediglich 14% der Frauen im Irak arbeiten bzw. auf Arbeitssuche sind. Es entspricht darüber hinaus auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass der Frage, ob sich eine Fremde bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat eine Existenzgrundlage schaffen kann, im Rahmen der Interessenabwägung unter dem Gesichtspunkt der Bindungen zum Heimatstaat (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG) Bedeutung zukommen kann vergleiche VwGH 07.06.2021, Ra 2021/18/0167, mwN). Diesbezüglich ist nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zu berücksichtigen, dass den Länderinformationen zufolge lediglich 14% der Frauen im Irak arbeiten bzw. auf Arbeitssuche sind.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher zu dem Ergebnis, dass im Fall der Beschwerdeführerin das private Interesse der Beschwerdeführerin an der Fortführung ihres Privatlebens in Österreich das öffentliche Interesse an einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme überwiegt.

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ist der Beschwerdeführerin der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, da die Beschwerdeführerin über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 UG entspricht. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ist der Beschwerdeführerin der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, da die Beschwerdeführerin über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, UG entspricht.

Gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 AsylG ist der Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten zu erteilen.Gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, AsylG ist der Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten zu erteilen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung plus Deutschkenntnisse Integration Interessenabwägung öffentliche Interessen private Interessen Rechtsanschauung des VwGH Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig Schulabschluss

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:L524.2134822.1.00

Im RIS seit

03.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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