Entscheidungsdatum
15.07.2022Norm
BDG 1979 §207Spruch
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W122 2215126-1/31E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX vertreten durch Dr. Martin RIEDL, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 29.11.2018, GZ BMBWF-712/0078-II/12b/2018, betreffend Auswahl der Mitbeteiligten XXXX vertreten durch Stögerer-Preisinger Rechtsanwälte OG, 1070 Wien, Mariahilfer Straße 76/2/23 zur Schulleiterin zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 vertreten durch Dr. Martin RIEDL, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 29.11.2018, GZ BMBWF-712/0078-II/12b/2018, betreffend Auswahl der Mitbeteiligten römisch 40 vertreten durch Stögerer-Preisinger Rechtsanwälte OG, 1070 Wien, Mariahilfer Straße 76/2/23 zur Schulleiterin zu Recht:
A) Die Beschwerde wird abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Behördliches Verfahren
1.1. Mit Ausschreibung vom XXXX wurde seitens des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung (BMBWF) die Leitungsfunktion einer Direktorin bzw. eines Direktors an der Höheren Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe in XXXX im Amtsblatt der Wiener Zeitung bekannt gemacht. Es wurde festgehalten, dass für die Besetzung dieser Stelle nur Bewerberinnen und Bewerber in Betracht kämen, die die einschlägigen Verwendungserfordernisse der Anlage 1 Ziffer 23.1 des Beamten-Dienstrechtsgesetz (kurz „BDG“) 1979 erfüllen sowie eine mindestens sechsjährige erfolgreiche Lehrpraxis an Schulen nachweisen können.1.1. Mit Ausschreibung vom römisch 40 wurde seitens des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung (BMBWF) die Leitungsfunktion einer Direktorin bzw. eines Direktors an der Höheren Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe in römisch 40 im Amtsblatt der Wiener Zeitung bekannt gemacht. Es wurde festgehalten, dass für die Besetzung dieser Stelle nur Bewerberinnen und Bewerber in Betracht kämen, die die einschlägigen Verwendungserfordernisse der Anlage 1 Ziffer 23.1 des Beamten-Dienstrechtsgesetz (kurz „BDG“) 1979 erfüllen sowie eine mindestens sechsjährige erfolgreiche Lehrpraxis an Schulen nachweisen können.
An fachspezifischen Kenntnissen und Qualifikationen wurde angeführt:
? Leitungskompetenzen, Organisationstalent, Personalentwicklungskompetenz sowie hohes Maß an sozialer Kompetenz
? Kompetenzen und Praxis im Projekt- und Qualitätsmanagement, IKT Grundkompetenzen
? Erfahrungen in der Kooperation mit außerschulischen Einrichtungen (zB Wirtschaft, Kunst, Kultur, Sport); internationale Erfahrungen
? Aus-/Weiterbildungen im Bereich Management
? Kommunikationskompetenz, Verhandlungsgeschick und Serviceorientierung
? Eine mindestens dreijährige Verwendung an technisch-gewerblichen Lehranstalten
1.2. Es gingen drei Bewerbungen ein. Mit Bericht des Personalberatungsunternehmens Deloitte vom 29.05.2018 wurden die Ergebnisse des Assessments festgehalten.
Mit Schreiben vom 07.06.2018 führte die Lehrervertretung und Personalvertretung der genannten Schule an, dass die Mitbeteiligte als fair, loyal und klar strukturiert wahrgenommen werde. Gegenüber dem Beschwerdeführer seien große Bedenken zu äußern. Der Beschwerdeführer zeige wenig kollegiales Verhalten und hätte auf Bitten von Kollegen und Kolleginnen oft ausweichend und abwehrend reagiert.
Mit Stellungnahme vom 10.06.2018 des Landesschulrates für Niederösterreich zur Bewerbung des Beschwerdeführers um die Planstelle eines Direktors teilte dieser mit, dass der Beschwerdeführer über zahlreiche Erfahrungen aus Tätigkeiten in außerschulischen Einrichtungen sowie seiner Vortragstätigkeit im tertiären Bereich sowie ein hohes Maß an IT Kompetenzen mitbringen würde. Im Bereich der Leitung, Personalentwicklung, Qualitätsmanagement und Unterrichtsentwicklung könnten deutlich weniger Erfahrungen, Fortbildungen oder Kompetenzen im Vergleich zu seinen Mitbewerberinnen festgestellt werden. Der Beschwerdeführer wäre als Direktor gut geeignet.
Das Kollegium des Landesschulrates für Niederösterreich hat in seiner Sitzung vom 19.06.2018 beschlossen, die Mitbeteiligte an erste und den Beschwerdeführer an die dritte Stelle zu reihen und die Bestellung der Erstgereihten beantragt.
Mit E-Mail vom 11.09.2018 an den Bundesminister ersuchte der Beschwerdeführer unter Verweis auf den gemeinsamen Wohnort und der kirchlichen Aktivität des Bundesministers mit der Schwägerin des Beschwerdeführers um Durchsicht eines beigefügten signierten Schreibens des Beschwerdeführers. Dieses einseitige Schreiben enthielt mehrere Rechtschreibfehler und brachte Verwunderung des Beschwerdeführers zum Ausdruck, da Teile seines Lebenslaufs nicht gewürdigt worden wären. Der Beschwerdeführer hätte die Unterstützung mehrerer Bürgermeister und Bürgermeisterinnen erlangen können.
Mit Schreiben vom 09.11.2018 wurde der Zentralausschuss des genannten Bundesministeriums über die beabsichtigte Bestellung der Erstgereihten in Kenntnis gesetzt. Ebenso mitgeteilt wurden die Namen der Zweitgereihten und des drittgereihten Beschwerdeführers.
2. Bescheid
Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass für die ausgeschriebene Leitungsfunktion die Mitbeteiligte ausgewählt werde.
Als Rechtsgrundlage wurden genannt: § 2a Abs. 1 VBG, § 3ff BDG 1979, § 3 Abs. 1 VBG, § 90a Abs. 1 VBG, 207f- 207m Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979.Als Rechtsgrundlage wurden genannt: Paragraph 2 a, Absatz eins, VBG, Paragraph 3 f, f, BDG 1979, Paragraph 3, Absatz eins, VBG, Paragraph 90 a, Absatz eins, VBG, 207f- 207m Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979.
Begründend angeführt wurde auf das Wesentlichste zusammengefasst, dass die erstgereihte Mitbeteiligte am besten geeignet wäre. Das Assessment – Ergebnis der Mitbewerberin würde umgelegt auf Noten 1,85 betragen, jenes des Mitbewerbers lediglich 2,28.
Die Mitbewerberin bringe durchdachte Lösungsansätze und konkrete Überlegungen zur Weiterentwicklung des Standortes, weise ein ausgewogenes Verhältnis in ihrem Kommunikationsverständnis zwischen reden und zuhören auf und übernehme im Konfliktfall eine neutrale lösungsorientierte Moderation. Sie achte generell auf eine umfassende Einbindung der Interessensgruppierungen, wobei sie Delegationsmöglichkeiten noch vermehrt nützen könnte.
Der Beschwerdeführer hätte ebenso ausgezeichnete Kommunikationsfähigkeiten, konkrete Überlegungen und Zielvorstellungen zur Schulleitung und setze Delegation mit Vorgaben zur Erwartungshaltung und den Rahmenbedingungen ein. In Konfliktsituation und bei der Entscheidungsfindung bestünden Entwicklungsmöglichkeit, die sich in einem zögerlichen und zurückhaltenden Aspekt ohne klares Ergebnis zeige.
3. Beschwerde
Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht und in vollem Umfang Beschwerde. Der Bescheid würde an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie an Rechtswidrigkeit des Inhaltes leiden.
Der Spruch bringe zum Ausdruck, dass die Mitbeteiligte für die Leitungsstelle ausgewählt werde. Dies sei ein unzulässiger Entscheidungsinhalt. Er stelle sich als eine Feststellungsentscheidung über einen einzelnen Vorgang im Rahmen des Stellenbesetzungsverfahrens dar, ohne dass dafür von Gesetzes wegen eine Teilentscheidung in Form eines Feststellungsbescheides vorgesehen wäre und ohne dass daran ein rechtliches Interesse, sei es im behördlichen (öffentlichen), sei es im Sinne des Beschwerdeführers. Das Stellenbesetzungsverfahren werde durch die Ernennung einer Person auf den zu besetzenden Arbeitsplatz abgeschlossen und nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei eben diese Entscheidung den abgewiesenen Bewerbern zuzustellen - soweit von einer Parteistellung auszugehen sei.
Dabei ginge es nicht nur um eine Formalität oder Formulierungsfrage sondern um einen ganz wesentlichen verfahrensrechtlichen Aspekt. Werde die Ernennungsentscheidung zu Gunsten eines Bewerbers durch einen anderen erfolgreich angefochten, so hätte sich dadurch für diesen unmittelbar die Situation entscheidend verbessert. Selbst wenn nicht schon im Sinne einer Abänderungsentscheidung seine eigene Ernennung auf die Planstelle ausgesprochen werde, sei diese jedenfalls ab seinem Anfechtungserfolg in Bezug auf den primär ernannten beseitigt und die unmittelbare Möglichkeit eröffnet, dass die neue Ernennungsentscheidung zu seinen Gunsten ausfalle.
Hier hätte aber ein Anfechtungserfolg nicht die Beseitigung der Ernennung (Betrauung, Bestellung) der bevorzugten Bewerberin zur Folge, es wäre durch einen solchen für den Beschwerdeführer als nicht zum Zuge gekommenen Bewerber noch nichts gewonnen, sondern es bedürfte noch weiterer Verfahrensakte, damit für ihn von Neuem die Möglichkeit eröffnet werde, anstelle der bevorzugten Bewerberin ernannt zu werden.
Der Bescheid sei somit schon wegen unzulässigen Entscheidungsinhaltes rechtswidrig.
Zur Bescheidbegründung führte der Beschwerdeführer an, dass Unvollständigkeiten in Bezug auf die zugunsten der Beteiligten angenommenen Eignungsmerkmale bestünden. Es fehle eine Erörterung wesentlicher Aspekte.
Eine Lücke bestünde darin, dass es in der Begründung an einer adäquaten Charakterisierung jener Schule mangle, um deren Leitungsstelle es hier ginge. Es falle ins Gewicht, dass der gegenständlichen Schule eine Schule für Sozialbetreuungsberufe angeschlossen sei. Die Bescheidbegründung würde nicht adäquat darauf eingehen.
Es bleibe unerwähnt, dass es sich um eine Schule mit IT- Schwerpunkt handle. Für einen von drei Schwerpunkten sei die Informationstechnologie prägend. Für diesen Bereich hätte der Beschwerdeführer eine besondere Qualifikation nachgewiesen. In der Folge verwies der Beschwerdeführer auf verschiedene Aus- und Fortbildungen. Bei der Mitbeteiligten gebe es nichts auch nur entfernt Ähnliches, sodass jede vertretbare denkrichtige Beurteilung zum Ergebnis kommen müsse, dass der Beschwerdeführer einen Qualifikationsvorsprung aufweise, der angesichts des Schulschwerpunkts allein ausschlaggebend sei.
Abgesehen von einer Spezialisierung in Buchführung/Buchhaltung, die keinen Schulschwerpunkt darstellte, gebe es weder in Bezug auf die schulischen Tätigkeiten noch in Bezug auf die außerschulischen Aktivitäten irgendetwas, wobei sich für die Mitbeteiligte überhaupt ein Vorsprung ergebe. Der Beschwerdeführer weise gegenüber der Mitbeteiligten einen deutlichen Vorsprung puncto selbstständiger wirtschaftlicher (unternehmerischer) Tätigkeit auf.
Weiters führte der Beschwerdeführer wörtlich an:
„Der Bescheidbegründung kann entnommen werden, dass die belangte Behörde grundsätzlich die Bedeutung einer privatwirtschaftlich-unternehmerischen Erfahrung für die Tätigkeit an der gegenständlichen Schule einschließlich ihrer Leitung richtig erkannt hat. In der Begründung des angefochtenen Bescheides (Seite 9, letzter Absatz) wird diesbezüglich der Beteiligten die Tätigkeit als Trainerin für Bilanzbuchhaltung und in unterschiedlichen Branche und Funktionen zugutegehalten. Die nähere Betrachtung zeigt bei ihr jedoch nur Kleinformatiges, zumindest fehlt jede Konkretisierung die etwas darüber Hinausgehende erkennen lässt. Lediglich die Angabe, dass sie als Inhaberin und Geschäftsführerin eines Kosmetik- und Figurstudios tätig gewesen ist, bringt etwas einigermaßen Bestimmtes zum Ausdruck, wobei jedoch dafür die Zeitangabe Mai 2007 bis Februar 2008 gemacht wird, also eine Einschränkung auf bloß 10 Monate. Auf eine erfolgreiche privatwirtschaftliche Tätigkeit lässt das nicht schließen. Was sie bei der Firma XXXX GmbH in der Funktion einer stellvertretenden Geschäftsführerin mit mehreren Kompetenzbereichen an unternehmerischer Erfahrung erwerben konnte, bleibt hingegen bereits völlig im Dunkeln. Zu der Bezugnahme ‚ XXXX KG‘ fehlt überhaupt jede nähere Tätigkeitsangabe, die Seminarleitertätigkeit im Rahmen der pädagogischen Hochschule enthält offensichtlich überhaupt nichts selbständig Unternehmerisches und im Übrigen ist nur eine intensive Befassung von ihr mit Finanzbuchhaltung ersichtlich. Letzteres hat keine relevante unternehmerische Komponente im eigentlichen Sinne - durch die Buchhaltung wird eine privatwirtschaftliche Tätigkeit nicht gestaltet, sondern nur ihr Finanzbereich dokumentiert.„Der Bescheidbegründung kann entnommen werden, dass die belangte Behörde grundsätzlich die Bedeutung einer privatwirtschaftlich-unternehmerischen Erfahrung für die Tätigkeit an der gegenständlichen Schule einschließlich ihrer Leitung richtig erkannt hat. In der Begründung des angefochtenen Bescheides (Seite 9, letzter Absatz) wird diesbezüglich der Beteiligten die Tätigkeit als Trainerin für Bilanzbuchhaltung und in unterschiedlichen Branche und Funktionen zugutegehalten. Die nähere Betrachtung zeigt bei ihr jedoch nur Kleinformatiges, zumindest fehlt jede Konkretisierung die etwas darüber Hinausgehende erkennen lässt. Lediglich die Angabe, dass sie als Inhaberin und Geschäftsführerin eines Kosmetik- und Figurstudios tätig gewesen ist, bringt etwas einigermaßen Bestimmtes zum Ausdruck, wobei jedoch dafür die Zeitangabe Mai 2007 bis Februar 2008 gemacht wird, also eine Einschränkung auf bloß 10 Monate. Auf eine erfolgreiche privatwirtschaftliche Tätigkeit lässt das nicht schließen. Was sie bei der Firma römisch 40 GmbH in der Funktion einer stellvertretenden Geschäftsführerin mit mehreren Kompetenzbereichen an unternehmerischer Erfahrung erwerben konnte, bleibt hingegen bereits völlig im Dunkeln. Zu der Bezugnahme ‚ römisch 40 KG‘ fehlt überhaupt jede nähere Tätigkeitsangabe, die Seminarleitertätigkeit im Rahmen der pädagogischen Hochschule enthält offensichtlich überhaupt nichts selbständig Unternehmerisches und im Übrigen ist nur eine intensive Befassung von ihr mit Finanzbuchhaltung ersichtlich. Letzteres hat keine relevante unternehmerische Komponente im eigentlichen Sinne - durch die Buchhaltung wird eine privatwirtschaftliche Tätigkeit nicht gestaltet, sondern nur ihr Finanzbereich dokumentiert.
Für mich scheint in der tabellarischen Gegenüberstellung richtig auf ‚gewerblicher Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisation seit 2008‘ und ‚gewerblicher IT-Dienstleister seit 1992‘ - erörternd wird dazu jedoch in der Bescheidbegründung nichts gesagt. Das bringt mittelbar eine krasse Verkennung dieser meiner außerschulischen Tätigkeiten zum Ausdruck. Als ‚selbständiger Dienstleister‘ welcher Art auch immer ist man Unternehmer in voller Konsequenz, das heißt mit aller Verantwortung für Gestaltung und Erfolg, wobei eine jahrzehntelange derartige Tätigkeit zweifelsfrei auf eine qualitätsvolle unternehmerische Leistung schließen lässt. Damit ist die entsprechende unternehmerische Befähigung nachgewiesen und in der Kombination mit einem - ebenfalls langjährigen und weiterhin fortbestehendem - Wirken als gewerblicher Unternehmensberater einschließlich Unternehmensorganisation auch die theoretische Durchdringung der Materie verbunden mit dem Potential anderen Unternehmern Wesentliches mit dem Ziel zu vermitteln, dass diese ihre eigene unternehmerische Tätigkeit und ihren eigenen unternehmerischen Erfolg verbessern können. Das ist ein Qualifikationsmerkmal von einer Wertigkeit für die gegenständliche Schule, die nicht leicht übertroffen werden kann.
Demgemäß kann gewiss zugunsten der Beteiligten gesagt werden, dass sie grundlegende positive privatwirtschaftliche Erfahrungen in ihre Tätigkeit als Lehrerin und allfällige Leiterin einer höheren Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe einbringen kann, für mich aber ist eine deutlich darüber hinausgehende - annähernd optimale -Voraussetzung dieser Art nachgewiesen. Das gilt nicht nur im soeben angeführten Sinne im Hinblick auf die Art der Tätigkeiten, sondern speziell auch infolge des Nachweises der jeweiligen vollen Bewährung dadurch, dass nicht in Monats- oder kurzen Jahreszeitspannen das Eine oder das Andere ausprobiert wurde, sondern ein nachhaltiger und andauernder Erfolg erzielt worden ist. Bei der Entscheidungsfindung durch die belangte Behörde hat dies der Bescheidbegründung entsprechend überhaupt keine Berücksichtigung gefunden. Vielmehr hat die belangte Behörde in verkürzter, inadäquater Weise bei mir unterstellt, ich würde nur in der IT-Komponente eine besondere Qualifikation aufweisen. Dass das allein wegen des diesbezüglichen Schulschwerpunktes besonderes Gewicht hat, ist behördlicherseits schon gänzlich verschwiegen worden und ebenso gänzlich unberücksichtigt hat sie gelassen, dass man als selbständiger IT-Dienstleister in der Dauer von mittlerweile gut 25 Jahren nicht nur die Beherrschung dieses Faches nachweist, sondern eben auch durch dieses selbständige Unternehmertum die zugehörige unternehmerische Befähigung.
Wie aus der Darstellung auf obiger Seite 4, zweiter Absatz hervorgeht, habe ich mich mit Informatik nicht (nur) in allgemeiner Weise beschäftigt, sondern auf universitärerer Ebene von vornherein in einer sehr spezifischen, dem gegenständlichen Schulbereich entsprechenden Weise. Einerseits habe ich an der Technischen Universität Wien Wirtschaftsinformatik studiert und damit eine dem gegenständlichen Schultypus gemäße besondere Basis für den IT-Bereich erworben. Darüber hinaus habe ich aber auch an der Universität Wien Medizinische Informatik studiert und das stimmt mit einem weiteren Schwerpunktbereich des gegenständlichen Schulkomplexes überein, nämlich dem Schwerpunkt (der ‚Vertiefung‘) ‚Gesundheit und Soziales‘. Mit eben diesem Bereich hatte ich auch im Rahmen meiner Tätigkeit der Konzeption und Betreuung des ‚ XXXX ‘ der Österreichischen Sozialversicherungen von 2005 bis 2007 zu tun.Wie aus der Darstellung auf obiger Seite 4, zweiter Absatz hervorgeht, habe ich mich mit Informatik nicht (nur) in allgemeiner Weise beschäftigt, sondern auf universitärerer Ebene von vornherein in einer sehr spezifischen, dem gegenständlichen Schulbereich entsprechenden Weise. Einerseits habe ich an der Technischen Universität Wien Wirtschaftsinformatik studiert und damit eine dem gegenständlichen Schultypus gemäße besondere Basis für den IT-Bereich erworben. Darüber hinaus habe ich aber auch an der Universität Wien Medizinische Informatik studiert und das stimmt mit einem weiteren Schwerpunktbereich des gegenständlichen Schulkomplexes überein, nämlich dem Schwerpunkt (der ‚Vertiefung‘) ‚Gesundheit und Soziales‘. Mit eben diesem Bereich hatte ich auch im Rahmen meiner Tätigkeit der Konzeption und Betreuung des ‚ römisch 40 ‘ der Österreichischen Sozialversicherungen von 2005 bis 2007 zu tun.
Damit weist meine Qualifikation eine weitere Akzentuierung auf, die der speziell hier geforderten Schulleitungskompetenz entspricht und die ausgehend von der Bescheidbegründung bei der Beteiligten keine Entsprechung hat. Aus den in Bezug auf die Beteiligte in der tabellarischen Aufstellung auf Seiten 6ff des angefochtenen Bescheides gemachten Angaben ist zugunsten der Beteiligten überhaupt nichts ersichtlich, was speziell einem der Schulschwerpunkt (Vertiefungen) entsprechen würde. Sie weist zwar demnach dem Schultypus entsprechende Qualifikationsmerkmale auf, insbesondere das Studium der Wirtschaftspädagogik an der Wirtschaftsuniversität Wien und ähnliches auf anderer Ebene, als spezifischer Schwerpunkt wird bei ihr aber, wie schon erwähnt, nur ein solcher, in Bezug auf die Buchhaltung erkennbar und diese gehört nicht zu den Schulschwerpunkten.
Soweit im Anschluss an die tabellarische Auflistung im textlichen Teil der Bescheidbegründung ausgeführt wird, was zugunsten der Beteiligten ins Gewicht fallen soll, fehlt es insoweit gänzlich an der Nachvollziehbarkeit, als Aspekte angesprochen werden, welche über den Grundtatbestand der schon erwähnten Ausbildung und beruflichen Tätigkeiten mit privatwirtschaftlichen Komponenten hinausgehen. Behauptet wird in Bezug auf die Beteiligte: ‚eine ausgeprägte Leitungskompetenz (auch durch stellvertretende Schulleihing), vor allem auch im Umgang mit Menschen und dem Aspekt der Personalentwicklung und die starke Fokussierung auf sowohl organisatorische als auch pädagogische Entwicklung in Kombination mit den aktuellen Überlegungen in der Bewerbung machen sie für die Leitung gut geeignet‘. Alles was konkret damit zusammenhängend erkannt werden kann, ist die in der tabellarischen Aufzählung enthaltene Angabe ‚Stv.Schulleiterin‘ ohne jegliche Konkretisierung, sei es zeitlicher Art, sei es inhaltlicher Art (in welchen Einzelkompetenzen sie die Leitungsaufgaben wahrgenommen hat), sei es puncto Bewährung. Damit ist es gänzlich unmöglich, die rechtliche Relevanz zu beurteilen. Welche Grundlage die weiteren Behauptungen puncto Umgang mit Menschen, Personalentwicklung sowie organisatorische Angelegenheiten haben, ist aus der gesamten sonstigen Bescheidbegründung überhaupt nicht zu entnehmen.
Auch wenn sinngemäß puncto Weiterbildungen ein Vorteil zugunsten der Beteiligten
unterstellt wird, ist dies im Einzelnen nicht nachvollziehbar. Von Juli 2003 bis September
2013 hat es bei ihr nach der tabellarischen Auflistung keine Weiterbildungsaktivität gegeben und danach nur noch eine bezüglich der Anwendung eines bestimmten EDV Buchhaltungsprogramms (BMD) 2013/14 und etwas, das nur als ‚Service Design Thinking Ausbildung‘ mit der Zeitangabe November 2017 bis Jänner 2018 bezeichnet wird, sodass überhaupt nicht erkennbar ist, was man sich darunter vorstellen soll. Was andererseits das BMD-Programm angeht, kann nicht mehr angenommen werden, als dass eine ihrem Buchhaltungs-Schwerpunkt entsprechende Aktualisierung ihres Wissens stattgefunden hat.
Bei mir andererseits gibt es in den Jahren 2004 und 2005 zwei Seminare zu allgemeineren Themen (‚Erfolgreiches Publizieren‘ und ‚Konfliktlösungen‘), die auf universitärer Ebene stattgefunden haben, was in Bezug auf keine der Fortbildungen der Beteiligten behauptet wird. Dazu kommen bei mir Weiterbildungsmaßnahmen von 1999 bis 2004 speziell den IT-Bereich betreffend, wobei insbesondere noch hervorzuheben ist das Workshop ‚Healthcare Technology and Management‘ wiederum auf universitärer Ebene (Universität Wien), weil darin neuerlich ein Bezugnahme zu einem Schulschwerpunkt, nämlich eben Gesundheit und Soziales deutlich erkennbar ist. Zumindest ist daher zu konstatieren, dass keineswegs ein Vorsprang der Beteiligten puncto Weiterbildung zugrunde gelegt werden darf.
Wenn schließlich als Qualifikationsmerkmal auch angegeben wird, dass ich zwar puncto Unterrichtspraxis das gesetzliche Erfordernis von sechs Jahren erfülle, dieses aber von der Beteiligten weit überschritten wird, ist nicht einmal zu erkennen, ob dem die belangte Behörde selbst irgendein Gewicht im Sinne eines Vorteils der Beteiligten mir gegenüber zugebilligt hat. Gerechtfertigt wäre das zweifellos nicht, da in meinem Fall mehrere Lektorentätigkeiten zusätzlich zu berücksichtigen sind, nämlich an der Bundesfinanzakademie, der Fachhochschule Burgenland und der Pädagogischen Hochschule Niederösterreich.
Insgesamt ist daher puncto relativer Eignungsmerkmale zu resümieren, da die Bescheidbegründung eine krasse Einseitigkeit zugunsten der Beteiligten aufweist. Meine den Schulschwerpunkten entsprechende Qualifikationsbesonderheiten bleiben wie die Schulschwerpunkte selbst unerörtert, zugunsten der Beteiligten Ausgeführtes lässt sich aus konkreten Fakten nicht nachvollziehen.
Genau in diesen Rahmen fällt auch das Assessment aufgrund einer ‚Anhörung‘ beim (seinerzeitigen) Landesschulrat für Niederösterreich. Es grenzt ans Groteske wenn sinngemäß unterstellt wird, dass aufgrund eines kurzes Gespräches beurteilt werden kann, ob jemand etwa Anforderungen puncto ‚Antrieb, Initiative zum Beruf, Kreativität‘ ‚gut‘ oder ‚über alle Maßen‘ erfüllt. Abgesehen von der Absurdität letzterer Formulierung wird doch wohl der Lebensweg des betreffenden Menschen zeigen, wie es um ihn in diesen Belangen bestellt ist, selbstverständlich speziell sein beruflicher Werdegang und Status, hier sowohl schulischer wie auch außerschulischer Art.Genau in diesen Rahmen fällt auch das Assessment aufgrund einer ‚Anhörung‘ beim (seinerzeitigen) Landesschulrat für Niederösterreich. Es grenzt ans Groteske wenn sinngemäß unterstellt wird, dass aufgrund eines kurzes Gespräches beurteilt werden kann, ob jemand etwa Anforderungen puncto ‚Antrieb, Initiative zum Beruf, Kreativität‘ ‚gut‘ oder ‚über alle Maßen‘ erfüllt. Abgesehen von der Absurdität letzterer Formulierung wird doch wohl der Lebensweg des betreffenden Menschen zeigen, wie es um ihn in diesen Belangen bestellt ist, selbstverständlich speziell sein beruflicher Werdegang und Status, hier sowohl schulischer wie auch außerschulischer "Art".
Inwieweit ich im Rahmen meiner schulischen Tätigkeit die besagten Qualitäten zu erkennen gegeben habe oder nicht, könnte allenfalls von Vorgesetzten im weiteren Sinne (Schuldirektor, Fachaufsichtsorgan) beurteilt werden, außerschulisch spricht meine unternehmerische selbständige Tätigkeit für sich. Es übersteigt daher die Grenzen des argumentativ Erträglichen, dass unterstellt wird, die Beteiligte sei in diesen Belangen geradezu schon unendlich höher einzustufen als ich. Meine außerschulischen Aktivitäten und meine Bewährung als Lehrer mit Sonderfunktionen wie etwa auch der Mitwirkung an der Erstellung von Lehrplänen sowie meine Tätigkeit als Mitglied der Arbeitsgruppe XXXX Prüfungsraum für die digitale Reife- und Diplomprüfung lassen unzweifelhaft erkennen, dass ich der Beteiligten in den besagten Belangen allenfalls überlegen, aber ganz gewiss nicht unterlegen bin.Inwieweit ich im Rahmen meiner schulischen Tätigkeit die besagten Qualitäten zu erkennen gegeben habe oder nicht, könnte allenfalls von Vorgesetzten im weiteren Sinne (Schuldirektor, Fachaufsichtsorgan) beurteilt werden, außerschulisch spricht meine unternehmerische selbständige Tätigkeit für sich. Es übersteigt daher die Grenzen des argumentativ Erträglichen, dass unterstellt wird, die Beteiligte sei in diesen Belangen geradezu schon unendlich höher einzustufen als ich. Meine außerschulischen Aktivitäten und meine Bewährung als Lehrer mit Sonderfunktionen wie etwa auch der Mitwirkung an der Erstellung von Lehrplänen sowie meine Tätigkeit als Mitglied der Arbeitsgruppe römisch 40 Prüfungsraum für die digitale Reife- und Diplomprüfung lassen unzweifelhaft erkennen, dass ich der Beteiligten in den besagten Belangen allenfalls überlegen, aber ganz gewiss nicht unterlegen bin.
Anders gesagt bedeutet das, dass sich das Assessment als völlig wertlos darstellt, es mag in sich nach irgendwelchen Regeln irgendwelche Ergebnisse erbracht haben, die jedoch offensichtlich mit der Wirklichkeit nichts zu tun haben. Das gilt nicht nur hinsichtlich des im vorigen Absatz näher erörterten einzelnen Bewertungskalküls sondern in völlig gleicher Weise auch für alle anderen Bewertungskalküle beginnend von ‚kommunikative Kompetenz‘ bis ‚Planung und Organisation, Administration‘. Die hier aufgestellten Assessmentbehauptungen geben allenfalls Anlass zur Frage, ob es nicht das eigentliche Instrument zur Herstellung einer Scheinbegründung zugunsten der Beteiligten war, eine rechtskonforme entscheidungsrelevante Funktion kann ihm hingegen keineswegs zugebilligt werden. Der aus dem bisherigen Lebensweg gemäß den obigen Ausführungen für mich nachgewiesene Qualifikationsvorsprung ist vielmehr das allein Entscheidungswesentliche und ich hätte daher anstelle der Beteiligten ausgewählt und auch bereits auf die Leiterstelle ernannt werden müssen.
Zur Abrundung ist noch ein Aspekt zu erwähnen, der zwar keine unmittelbar entscheidungswesentliche Bedeutung hat, aber die Einseitigkeit der Bescheidbegründung illustriert. In ihr (Seite 15, zweiter Absatz des angefochtenen Bescheides) wird behauptet ‚die Schulgemeinschaft (Dienststellenausschüsse, Schulgemeinschaftsausschuss)‘ habe eine gesonderte Stellungnahme abgegeben, ‚in dem sich SGA begründet klar für XXXX aussprach‘. Das stellt eine rechtliche Sinnwidrigkeit und eine faktische Aktenwidrigkeit dar. Rechtlich gibt es keine ‚Schulgemeinschaft‘ besteht aus Dienststellenausschüssen und Schulgemeinschaftsausschuss, welche eine einheitliche Stellungnahme abgibt und meines Wissens ist das auch in concreto nicht geschehen. Vielmehr hat sich der zuständige Dienststellenausschuss des Verwaltungspersonals für mich ausgesprochen und eine gesetzlich nicht zur Stellungnahme berechtigte ‚Lehrerinnenvertretung im SGA‘ gegen mich polemisiert. Es durfte daher rechtlich richtig jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass puncto gesetzlich vorgesehener Stellungnahmen ein Vorteil zugunsten der Beteiligten gegeben wäre. In diesem Sinne schließt sich der Kreis einer durchgehend einseitigen Entscheidungsbegründung.“Zur Abrundung ist noch ein Aspekt zu erwähnen, der zwar keine unmittelbar entscheidungswesentliche Bedeutung hat, aber die Einseitigkeit der Bescheidbegründung illustriert. In ihr (Seite 15, zweiter Absatz des angefochtenen Bescheides) wird behauptet ‚die Schulgemeinschaft (Dienststellenausschüsse, Schulgemeinschaftsausschuss)‘ habe eine gesonderte Stellungnahme abgegeben, ‚in dem sich SGA begründet klar für römisch 40 aussprach‘. Das stellt eine rechtliche Sinnwidrigkeit und eine faktische Aktenwidrigkeit dar. Rechtlich gibt es keine ‚Schulgemeinschaft‘ besteht aus Dienststellenausschüssen und Schulgemeinschaftsausschuss, welche eine einheitliche Stellungnahme abgibt und meines Wissens ist das auch in concreto nicht geschehen. Vielmehr hat sich der zuständige Dienststellenausschuss des Verwaltungspersonals für mich ausgesprochen und eine gesetzlich nicht zur Stellungnahme berechtigte ‚Lehrerinnenvertretung im SGA‘ gegen mich polemisiert. Es durfte daher rechtlich richtig jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass puncto gesetzlich vorgesehener Stellungnahmen ein Vorteil zugunsten der Beteiligten gegeben wäre. In diesem Sinne schließt sich der Kreis einer durchgehend einseitigen Entscheidungsbegründung.“
Der Beschwerdeführer beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid dahingehend abändern, dass er selbst zum Direktor der genannten Lehranstalt bestellt werde; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und der belangten Behörde auftragen, eine Ernennungsentscheidung zu fällen und zwar zugunsten des Beschwerdeführers.
4. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof
Die Behörde legte mit Schreiben vom 22.02.2019 die Beschwerde und den Bescheid sowie die bezughabenden Akten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
Mit Schreiben vom 28.10.2019 brachte der Beschwerdeführer einen Fristsetzungsantrag ein, dem stattgegeben wurde (Fr 2019/12/0047-2, 05.11.2019).
Mit Beschluss vom 25.11.2019, W122 2215126-1/5E wurde die Beschwerde unter Verweis auf die mangelnde Parteistellung des Beschwerdeführers vom Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen.
Der Verwaltungsgerichtshof stellte mit Beschluss vom 19.02.2020, Fr 2019/12/0047-5 das Verfahren bezüglich des Fristsetzungsantrages ein.
In Folge einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof hob dieser den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes mit Erkenntnis vom 26.02.2020, E109/2020-10 auf und überband dem Beschwerdeführer die Parteistellung, da der Besetzungsvorschlag des Kollegiums des Landeschulrates bereits vor der Gesetzesänderung am 31.12.2018 getroffen wurde.
Mit Schriftsatz vom 29.07.2020 (OZ 22) führte die Rechtsvertretung der Mitbeteiligten aus:
„Die HLW XXXX bietet in der fünfjährigen Ausbildung die Vertiefungen ‚Kultur & Kreativität‘, ‚Freizeitmanagement & Umwelt‘ und die Fachrichtung ‚Kommunikations- und Mediendesign‘ (KOMD) an. In der dreijährigen Fachschule stehen den Schülern entweder die Vertiefung ‚Kulturtouristik‘ oder ‚Gesundheit & Soziales‘ zur Wahl. Im dreijährigen Aufbaulehrgang wird als Ausbildungszweig ‚Gastronomie & Hotellerie‘ und ‚Gesundheit & Soziales‘ geboten. Die Abendschule für Sozialbetreuungsberufe umfasst die kombinierte Ausbildung zum/zur Pflegeassistenten/in und Fachsozialbetreuer/in für Altenarbeit bzw. Behindertenarbeit.„Die HLW römisch 40 bietet in der fünfjährigen Ausbildung die Vertiefungen ‚Kultur & Kreativität‘, ‚Freizeitmanagement & Umwelt‘ und die Fachrichtung ‚Kommunikations- und Mediendesign‘ (KOMD) an. In der dreijährigen Fachschule stehen den Schülern entweder die Vertiefung ‚Kulturtouristik‘ oder ‚Gesundheit & Soziales‘ zur Wahl. Im dreijährigen Aufbaulehrgang wird als Ausbildungszweig ‚Gastronomie & Hotellerie‘ und ‚Gesundheit & Soziales‘ geboten. Die Abendschule für Sozialbetreuungsberufe umfasst die kombinierte Ausbildung zum/zur Pflegeassistenten/in und Fachsozialbetreuer/in für Altenarbeit bzw. Behindertenarbeit.
Der vom Beschwerdeführer angesprochene ‚IT Schwerpunkt‘ (‚Kommunikations- und Mediendesign‘) stellt lediglich einen von mehreren Ausbildungszweigen dar und wird weder in der Fachschule noch im Aufbaulehrgang oder in der Abendschule für Sozialbetreuungsberufe angeboten. Die – wenn auch – umfangreichen Kenntnisse des Beschwerdeführers in diesem Bereich prädestinieren ihn daher keineswegs für die Leitung der HLW XXXX . Auch sonst hat dies für die Leitung der Schule keinen nennenswerten Mehrwert: Die Betreuung der IT-Infrastruktur wird in der Schule – so wie von der Bildungsdirektion empfohlen – durch drei ‚Säulen‘ hervorragend abgedeckt. Es gibt eine auf KOMD spezialisierte Lehrerin, die das IT-Kustodiat sehr engagiert betreut. Unterstützt wird sie von Herrn Ing. Kopp, der der Schule als einer seiner vier Cluster-Schulen als IT-Berater mind. 1x wöchentlich zur Verfügung steht. Und zu guter Letzt wird der komplette Netzwerk- Support durch eine externe, hoch professionelle Firma, abgedeckt. Für alle in der Fachrichtung KOMD laut Stundentafel zu unterrichtenden Gegenständen, gibt es seit Jahren ein eingespieltes Lehrerteam.Der vom Beschwerdeführer angesprochene ‚IT Schwerpunkt‘ (‚Kommunikations- und Mediendesign‘) stellt lediglich einen von mehreren Ausbildungszweigen dar und wird weder in der Fachschule noch im Aufbaulehrgang oder in der Abendschule für Sozialbetreuungsberufe angeboten. Die – wenn auch – umfangreichen Kenntnisse des Beschwerdeführers in diesem Bereich prädestinieren ihn daher keineswegs für die Leitung der HLW römisch 40 . Auch sonst hat dies für die Leitung der Schule keinen nennenswerten Mehrwert: Die Betreuung der IT-Infrastruktur wird in der Schule – so wie von der Bildungsdirektion empfohlen – durch drei ‚Säulen‘ hervorragend abgedeckt. Es gibt eine auf KOMD spezialisierte Lehrerin, die das IT-Kustodiat sehr engagiert betreut. Unterstützt wird sie von Herrn Ing. Kopp, der der Schule als einer seiner vier Cluster-Schulen als IT-Berater mind. 1x wöchentlich zur Verfügung steht. Und zu guter Letzt wird der komplette Netzwerk- Support durch eine externe, hoch professionelle Firma, abgedeckt. Für alle in der Fachrichtung KOMD laut Stundentafel zu unterrichtenden Gegenständen, gibt es seit Jahren ein eingespieltes Lehrerteam.
Aufgrund des Auswahlverfahrens auf Basis der erfolgten Ausschreibung wurde die beteiligte Partei als Erstgereihte mit der Leitung der Schule betraut. Dies zu Recht, da die beteiligte Partei besser qualifiziert ist, als der Beschwerdeführer:
Die beteiligte Partei war von Mai 2007 bis Februar 2008 Inhaberin und Geschäftsführerin des Kosmetik- und Figurstudios XXXX KG. Das Unternehmen mit 7 Mitarbeiterinnen wurde von der beteiligten Partei erfolgreich geführt. Da sich die beteiligte Partei mehr der Betreuung ihrer Tochter widmen musste, da ihr Mann selbst das Unternehmen XXXX GmbH aufgebaut hat, konnte sie ihr Unternehmen nicht mehr weiterführen. Sie war aber so erfolgreich, dass es ihr gelungen ist, das Unternehmen ertragreich zu verkaufen. Das Geschäft besteht im Übrigen bis heute.Die beteiligte Partei war von Mai 2007 bis Februar 2008 Inhaberin und Geschäftsführerin des Kosmetik- und Figurstudios römisch 40 KG. Das Unternehmen mit 7 Mitarbeiterinnen wurde von der beteiligten Partei erfolgreich geführt. Da sich die beteiligte Partei mehr der Betreuung ihrer Tochter widmen musste, da ihr Mann selbst das Unternehmen römisch 40 GmbH aufgebaut hat, konnte sie ihr Unternehmen nicht mehr weiterführen. Sie war aber so erfolgreich, dass es ihr gelungen ist, das Unternehmen ertragreich zu verkaufen. Das Geschäft besteht im Übrigen bis heute.
Die beteiligte Partei hat nach der Aufgabe ihres Unternehmens beim Aufbau der XXXX GmbH sowie beim Betrieb des Unternehmens geholfen und hatte von 2013 bis September 2018 die stellvertretende Geschäftsleitung, die Organisation des Innendiensts, die technische Qualitätskontrolle sowie das Personal- und Finanzmanagement bei der XXXX GmbH über.Die beteiligte Partei hat nach der Aufgabe ihres Unternehmens beim Aufbau der römisch 40 GmbH sowie beim Betrieb des Unternehmens geholfen und hatte von 2013 bis September 2018 die stellvertretende Geschäftsleitung, die Organisation des Innendiensts, die technische Qualitätskontrolle sowie das Personal- und Finanzmanagement bei der römisch 40 GmbH über.
Die beteiligte Partei ist nach der Karenz (Geburt der Tochter XXXX ) von 6 Jahren, im Jahr XXXX wieder in den Schuldienst eingetreten.Die beteiligte Partei ist nach der Karenz (Geburt der Tochter römisch 40 ) von 6 Jahren, im Jahr römisch 40 wieder in den Schuldienst eingetreten.
Aufgrund ihrer zahlreichen praktischen Erfahrungen in der Unternehmensleitung und ihrer diesbezüglichen Ausbildung an der Wirtschaftsuniversität Wien, konnte sie diese Erfahrungen in der Schule als Übungsfirmenleiterin auch sehr gut umsetzen. Sie hat sowohl die Gründung von Unternehmen als auch die Führung von Unternehmen von Grund auf gelernt.
In der HLW gibt es einen Gegenstand ‚Küchen und Restaurantmanagement‘. Im Rahmen der Reife-und Diplomprüfung gibt es am Ende der vierten Klasse die Vorprüfung in diesen fachpraktischen Gegenständen. In diesem Zusammenhang werden im Jahr davor, also am Ende der dritten Klasse, die Eltern zu einem mehrgängigen Abendessen eingeladen, für das die Schüler kochen, alles vorbereiten und servieren sowie die Dekoration herstellen. Diese Gourmettreffen hat die mitbeteiligte Partei mehrmals mitorganisiert. Zu den Vorprüfungsessen in der vierten Klasse wurden von der beteiligten Partei zwecks Aufbau von Wirtschaftspartnerschaften und zur Pflege von Public Relations VertreterInnen aus Unternehmen, die BürgermeisterInnen der umliegenden Gemeinden, die Direktorinnen der ‚zuliefernden‘ Schulen und die lokale Presse eingeladen.
Die mitbeteiligte Partei hat die Infotage an der Schule, also die Tage der offenen Tür, organisiert, was stets ein sehr großer Aufwand war. Die mitbeteiligte Partei war im Organisationskomitee für den Schulball tätig und bei der Organisation des HLW-Laufes tätig. Es handelte sich um eine Charity-Veranstaltung, bei der der Erlös den XXXX zugekommen ist. Diese Veranstaltung wurde im Rahmen des Projektmanagementunterrichts vorbereitet.Die mitbeteiligte Partei hat die Infotage an der Schule, also die Tage der offenen Tür, organisiert, was stets ein sehr großer Aufwand war. Die mitbeteiligte Partei war im Organisationskomitee für den Schulball tätig und bei der Organisation des HLW-Laufes tätig. Es handelte sich um eine Charity-Veranstaltung, bei der der Erlös den römisch 40 zugekommen ist. Diese Veranstaltung wurde im Rahmen des Projektmanagementunterrichts vorbereitet.
Die beteiligte Partei hat ein abgeschlossenes Studium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften Studienrichtung Wirtschaftspädagogik. Überdies absolvierte sie den Lehrgang Didaktik der Volkswirtschaftslehre inklusive Schulpraktikum an der Wirtschaftsuniversität Wien vom Oktober 1994 bis Dezember 1995.
Die beteiligte Partei war mehrfach Vortragende beim WIFI und war als Trainerin für Bilanzbuchhaltung I und II beim WIFI in XXXX sowie beim WIFI XXXX tätig.Die beteiligte Partei war mehrfach Vortragende beim WIFI und war als Trainerin für Bilanzbuchhaltung römisch eins und römisch zwei beim WIFI in römisch 40 sowie beim WIFI römisch 40 tätig.
Der Beschwerdeführer streicht seine Tätigkeit als Universitätslektor am Institut für BWL an der Universität Wien von 2005 bis 2014 hervor, übersieht aber, dass er im Verwaltungsbereich keine Aufgaben hatte. Die beteiligte Partei war aber im Verwaltungsbereich sehr wohl tätig, zumal sie seit XXXX an der HLW XXXX stellvertretende Schulleiterin war und auch schon vorher als Klassenvorständin entsprechende Aufgaben erfüllt hat.Der Beschwerdeführer streicht seine Tätigkeit als Universitätslektor am Institut für BWL an der Universität Wien von 2005 bis 2014 hervor, übersieht aber, dass er im Verwaltungsbereich keine Aufgaben hatte. Die beteiligte Partei war aber im Verwaltungsbereich sehr wohl tätig, zumal sie seit römisch 40 an der HLW römisch 40 stellvertretende Schulleiterin war und auch schon vorher als Klassenvorständin entsprechende Aufgaben erfüllt hat.
Der Beschwerdeführer bringt kursorisch vor, welche Tätigkeiten er ausübte. Ob diese für die Tätigkeit eines Schulleiters von Relvanz sind, ergibt sich aus der Beschwerde jedoch nicht. So bringt er vor, er sei Mitglied der Arbeitsgruppe ‚ XXXX – Prüfungsform‘ gewesen; welchen Mehrwert diese Mitgliedschaft haben soll, wird aber nicht ausgeführt.Der Beschwerdeführer bringt kursorisch vor, welche Tätigkeiten er ausübte. Ob diese für die Tätigkeit eines Schulleiters von Relvanz sind, ergibt sich aus der Beschwerde jedoch nicht. So bringt er vor, er sei Mitglied der Arbeitsgruppe ‚ römisch 40 – Prüfungsform‘ gewesen; welchen Mehrwert diese Mitgliedschaft haben soll, wird aber nicht ausgeführt.
So ist auch die Tätigkeit des Beschwerdeführers beim Lehrgang ‚Content and Language Integrated Learning‘ an der pädagogischen Hochschule Wien nicht nachvollziehbar, insbesondere ergibt sich nicht, welche konkreten Tätigkeiten er dort ausgeübt hat. Die Teilnahme allein ist keine wesentliche Tätigkeit, die dem Beschwerdeführer zugutekommen würde. Dem gegenüber hat aber die beteiligte Partei die Seminarleitung ‚Hotelmanagement‘ in der Praxis an der Pädagogischen Hochschule für Niederösterreich innegehabt und war auch Seminarreferentin bei der Arbeitsgemeinschaft Wirtschaft und Trainerin für Buchhaltung am WIFI XXXX sowie am WIFI XXXX . Tätigkeiten, die für die Schulleitung jedoch von wesentlicher Bedeutung sind.So ist auch die Tätigkeit des Beschwerdeführers beim Lehrgang ‚Content and Language Integrated Learning‘ an der pädagogischen Hochschule Wien nicht nachvollziehbar, insbesondere ergibt sich nicht, welche konkreten Tätigkeiten er dort ausgeübt hat. Die Teilnahme allein ist keine wesentliche Tätigkeit, die dem Beschwerdeführer zugutekommen würde. Dem gegenüber hat aber die beteiligte Partei die Seminarleitung ‚Hotelmanagement‘ in der Praxis an der Pädagogischen Hochschule für Niederösterreich innegehabt und war auch Seminarreferentin bei der Arbeitsgemeinschaft Wirtschaft und Trainerin für Buchhaltung am WIFI römisch 40 sowie am WIFI römisch 40 . Tätigkeiten, die für die Schulleitung jedoch von wesentlicher Bedeutung sind.
Der Beschwerdeführer hat keine Ausbildung in sozialer Kompetenz. Die beteiligte Partei konnte sich aber in Seminaren zum Thema ‚Teamtraining – Konfliktlösungen mit Transaktionsanalyse‘ und ‚Teamtraining – Nähe & Distanz‘ entsprechende Kenntnisse aneignen.
In der Ausschreibung wurden unter anderem Kommunikationskompetenz, Verhandlungsgeschick und Serviceorientierung gefordert. Sämtliche Bereiche hat die beteiligte Partei sowohl als stellvertretende Geschäftsleiterin bei XXXX GmbH als auch als stellvertretende Schulleiterin mehr als abgedeckt.In der Ausschreibung wurden unter anderem Kommunikationskompetenz, Verhandlungsgeschick und Serviceorientierung gefordert. Sämtliche Bereiche hat die beteiligte Partei sowohl als stellvertretende Geschäftsleiterin bei römisch 40 GmbH als auch als stellvertretende Schulleiterin mehr als abgedeckt.
Gerade hinsichtlich der sozialen Kompetenz hat die LehrerInnenvertretung des Schulgemeindeausschusses und die Personalvertretung der HLW- XXXX die Sozialkompetenz dem Beschwerdeführer ausdrücklich abgesprochen. Das Schreiben vom 7.6.2018 wird neuerlich vorgelegt.Gerade hinsichtlich der sozialen Kompetenz hat die LehrerInnenvertretung des Schulgemeindeausschusses und die Personalvertretung der HLW- römisch 40 die Sozialkompetenz dem Beschwerdeführer ausdrücklich abgesprochen. Das Schreiben vom 7.6.2018 wird neuerlich vorgelegt.
Auch die Personalberatung Deloitte sieht laut Analyse des Hearings vom 29. Mai 2018 bezüglich der sozialen Kompetenz eine Schwäche bei dem Beschwerdeführer.
Dass die beteiligte Partei wesentliche Managementqualitäten erbringt ergibt sich aus einem E-Mailverkehr vom März 2020, in dem die beteiligte Partei von der Schulqualitätsmanagerin Mag. XXXX von der Bildungsdirektion für Niederösterreich ausdrücklich für ihre Managementqualitäten insbesondere im Einsparungsbereich gelobt wird.Dass die beteiligte Partei wesentliche Managementqualitäten erbringt ergibt sich aus einem E-Mailverkehr vom März 2020, in dem die beteiligte Partei von der Schulqualitätsmanagerin Mag. römisch 40 von der Bildungsdirektion für Niederösterreich ausdrücklich für ihre Managementqualitäten insbesondere im Einsparungsbereich gelobt wird.
Beweis für das gesamte Vorbringen:
· Von der belangten Behörde vorgelegter Akt
· Schreiben vom 07.06.2018 (Beilage ./1)
· E-Mailverkehr vom März 2020 (Beilage ./2)
· Mag. XXXX p.A. HLW XXXX · Mag. römisch 40 p.A. HLW römisch 40
als Zeugin
· Mag. XXXX , p.A. HLW XXXX · Mag. römisch 40 , p.A. HLW römisch 40
als Zeugin
· Einvernahme der mitbeteiligten Partei“
4.8. Hierauf replizierte der Beschwerdeführer am 03.09.2020 wie folgt:
„Schulprofil
Meine besondere Qualifikation im Bereich Informatik hat nicht nur Relevanz für das Fach ‚Kommunikations- und Mediendesign‘ sondern ist von fächerübergreifender Bedeutung. Ich erinnere dazu daran, dass in Politik und Wirtschaft Übereinstimmung darüber besteht, dass nationalökonomisch die Weiterentwicklung der Unternehmen in IT-Belangen wesentliche zukunftsweisende Bedeutung hat. Für die Vermittlung von Grundlagen dafür im Rahmen der gegenständlichen schulischen Ausbildung ist meine Spezialqualifikation von entsprechend großem Gewicht. Das gilt vor allem auch für den Ausbildungszweck ‚Gesundheit und Soziales‘ sowie für die SOB.
Unternehmerische und allgemeine Führungserfahrungen
Ich stehe ebenfalls auf dem Standpunkt, dass unternehmerische Erfahrungen und Kenntnisse ein erhebliches Qualifikationsmerkmal für die Schulleitung darstellen. Das gilt aber nur in einem begrenzten Sinne, zentral sind die pädagogischen, die Fachkenntnisse und die schulorganisatorischen Kenntnisse in Verbindung mit Leitungskompetenz. Die Beteiligte hat durch ihre Tätigkeit als Inhaberin und Geschäftsführerin eines Kosmetik- und Figurstudios unternehmerische Qualitäten mit einer Spezialausrichtung erworben und bewiesen. Dies allerdings sowohl fachlich, wie auch zeitlich in nur sehr begrenztem Ausmaß. Meine diesbezügliche Qualifikation ist als höher einzuschätzen.
Ich war von 2007 bis 2018 geschäftsführender Gesellschafter der XXXX GmbH mit einem Angestellten und bin darüber hinaus seit 1994 Einzelunternehmer. Mein Schwerpunkt als Assistent an der Universität Wien war ‚Innovations- und Technologiemanagement‘ (so auch die Bezeichnung des Lehrstuhles am Institut für Betriebswirtschaftslehre).Ich war von 2007 bis 2018 geschäftsführender Gesellschafter der römisch 40 GmbH mit einem Angestellten und bin darüber hinaus seit 1994 Einzelunternehmer. Mein Schwerpunkt als Assistent an der Universität Wien war ‚Innovations- und Technologiemanagement‘ (so auch die Bezeichnung des Lehrstuhles am Institut für Betriebswirtschaftslehre).
Dieser Fachbereich beschäftigt sich primär mit Entrepreneurship, also mit Gründung und erfolgreicher Führung von Unternehmen. Weiters habe ich ein Seminar ‚Konfliktlösungen‘ an der Universität Wien besucht sowie den Lehrgang ‚Soziale und Persönliche Kompetenz‘ an der Pädagogischen Hochschule Wien abgeschlossen. Durch all das habe ich weitere für Unternehmerschaft im Besonderen sowie Organisations- und Führungsfähigkeit allgemein wesentliche Kompetenzen erworben, was für die Schulleitung von größerem Vorteil ist.
Weitere Qualifikationskriterien
Ein abgeschlossenes Studium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften weist nicht nur die Beteiligte auf, sondern ich ebenfalls, und zwar mit der Ausrichtung Wirtschaftsinformatik. Das Seminar ‚Konfliktlösungen‘ und dem Lehrgang ‚soziale und persönliche Kompetenz‘ habe ich oben bereits erwähnt. Was den Lehrgang ‚Content and Language Integrated Learning‘ betrifft, ergänze ich, dass ich durch ihn eine wesentliche Kompetenzerweiterung im sprachlichen Bereich und Wissen für die Umsetzung von fächerübergreifenden Sprachunterricht (Integration von Fremdsprachen in allen anderen Fächern) erworben habe.
Im Rahmen meiner selbständigen Tätigkeit als Konsulent für die XXXX war ich auch mit der Organisation von Arbeitsgruppen, der Leitung von Meetings und der Definition von Prozessen befasst (siehe Beilage A). In all meinen dortigen Tätigkeiten habe ich als Schnittstelle zwischen Sozialversicherungen und Ärzten fungiert, wofür Kommunikationskompetenz, Verhandlungsgeschick und Serviceorientierung wesentlich gewesen ist.Im Rahmen meiner selbständigen Tätigkeit als Konsulent für die römisch 40 war ich auch mit der Organisation von Arbeitsgruppen, der Leitung von Meetings und der Definition von Prozessen befasst (siehe Beilage A). In all meinen dortigen Tätigkeiten habe ich als Schnittstelle zwischen Sozialversicherungen und Ärzten fungiert, wofür Kommunikationskompetenz, Verhandlungsgeschick und Serviceorientierung wesentlich gewesen ist.
Ich war und bin Jahrgangsvorstand (entspricht Klassenvorstand) an der gegenständlichen Schule. Als Assistent in der Ausbildung an der Universität war ich am Lehrstuhl auch für die Organisation von Lehrveranstaltungen, Seminaren und Workshops tätig. Die Behauptung der Beteiligten (Punkt 4 ihrer Stellungnahme), ich hätte an der Universität keine Aufgaben im Verwaltungsbereich gehabt, ist unrichtig. Die für mich puncto organisatorischen Fähigkeiten aktenkundigen Qualifikationsmerkmale sind höher zu bewerten als jene für die Beteiligte.
Unrichtig ist auch die Behauptung der Beteiligten, ich hätte keine Ausbildung in sozialer Kompetenz, ich verweise dazu nochmals auf den Lehrgang ‚Soziale und Persönliche Kompetenz‘.
Stellungnahmen Dritter
Wie aus den Beilagen ./C, ./D und ./E zu ersehen ist, haben sich der Elternverein der Schule, der Niederösterreichische Landesverband der Elternvereine und der Dienstellenausschuss der Bundesbediensteten an der HBLA XXXX für mich ausgesprochen.Wie aus den Beilagen ./C, ./D und ./E zu ersehen ist, haben sich der Elternverein der Schule, der Niederösterreichische Landesverband der Elternvereine und der Dienstellenausschuss der Bundesbediensteten an der HBLA römisch 40 für mich ausgesprochen.
Dadurch wird die Äußerung der LehrerInnenvertretung im SGA der HLW- XXXX unmittelbar relativiert und aus dieser Äußerung selbst vom 7.6.2018 (von der Beteiligten als Beilage ./1 vorgelegt) geht eine Relativierung dahin gehend hervor, dass eine praktisch rein subjektive Sicht zum Ausdruck gebracht wird. Auf Fachliches und Führungskompetenz wird darin überhaupt nicht Bezug genommen, sondern nur auf die als mehr oder weniger angenehm empfundene Note des Umganges miteinander.Dadurch wird die Äußerung der LehrerInnenvertretung im SGA der HLW- römisch 40 unmittelbar relativiert und aus dieser Äußerung selbst vom 7.6.2018 (von der Beteiligten als Beilage ./1 vorgelegt) geht eine Relativierung dahin gehend hervor, dass eine praktisch rein subjektive Sicht zum Ausdruck gebracht wird. Auf Fachliches und Führungskompetenz wird darin überhaupt nicht Bezug genommen, sondern nur auf die als mehr oder weniger angenehm empfundene Note des Umganges miteinander.
Dem liegt zugrunde, dass die Beteiligte als stellvertretende Schulleiterin fungierte, als solche keine Entscheidungsbefugnis hatte und daher auch nicht in entsprechende Interessengegensätze involviert gewesen ist. Wer Entscheidungen treffen muss, kann es sehr selten allen recht machen, andererseits aber wird Führungskompetenz nicht dadurch bewiesen, dass Entscheidungen ausgewichen wird, sondern dadurch, dass Entscheidungen getroffen werden. Das war stets die Richtschnur meines Verhaltens und dass dennoch das Votum der LehrerInnenvereinigung nur mehrheitlich zu meinen Ungunsten ausgefallen ist, zeigt aus meiner Sicht, dass das auch ein Teil der Lehrerschaft verstanden hat, und dass die anderen Dienstnehmer sowie die Eltern meinen Führungsstil als sehr positiv beurteilt haben, geht aus den Beilagen ./C bis ./E hervor.
Somit ist auch in Bezug auf die im Bewerbungsverfahren abgegebenen Stellungnahmen keineswegs von einem Vorteil zu Gunsten der Beteiligten, sondern eher von einem Vorteil zu meinen Gunsten auszugehen.
Ich halte mein bisheriges Vorbringen voll inhaltlich aufrecht und verweise insbesondere auf die Ausführungen ab Seite 4, 3. Absatz der Beschwerde vom 7.2.2019. Ich habe dort umfangreich ausgeführt, aus welchen Gründen insgesamt davon auszugehen ist, dass meine Qualifikation eindeutig höher ist als diejenige, der Beteiligten. Zum Beweis für mein gesamtes Vorbringen berufe ich mich auf meine Einvernahme als Partei.“
In der Folge wurde am 04.05.2021 vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der der Beschwerdeführer, seine rechtsfreundliche Vertretung, Behördenvertreter und die Mitbeteiligte als Zeugin persönlich teilnahmen. Zu Beginn wurde die zum Zuge gekommene Erstgereihte einvernommen und dem Vertreter des Beschwerdeführers ein Fragerecht eingeräumt, welches er vorwiegend der Tätigkeit als Selbstständige bzw. zur Karenz der Mitbeteiligten widmete. Der Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde zu seinen Nebentätigkeiten und privaten Vortätigkeiten befragt. Befragt zu seiner E-Mail an den Bundesminister unter Verweis auf eine persönliche Beziehung über eine Schwägerin zu diesem, gab der Beschwerdeführer an, es würde sich dabei lediglich um die Bitte der Überprüfung, nicht um eine Intervention handeln. Die Mitbeteiligte legte im Zuge der Verhandlung verschiedene E-Mails von Eltern, Lehrerinnen und Lehrern vor, in denen der Mitbeteiligten für ihre Tätigkeit gedankt wurde.
Eine mündliche Verkündung entfiel unter Verweis auf § 29 Abs. 3 VwGVG.Eine mündliche Verkündung entfiel unter Verweis auf Paragraph 29, Absatz 3, VwGVG.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Ausschreibung:
Der Beschwerdeführer und die Mitbewerberin erfüllen die Ernennungserfordernisse (§ 207f Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 in der Fassung vor dem Bildungsreformgesetz 2017) und das Erfordernis einer erfolgreichen mindestens sechsjährigen Lehrpraxis an Schulen (Z. 2 leg.cit.).Der Beschwerdeführer und die Mitbewerberin erfüllen die Ernennungserfordernisse (Paragraph 207 f, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979 in der Fassung vor dem Bildungsreformgesetz 2017) und das Erfordernis einer erfolgreichen mindestens sechsjährigen Lehrpraxis an Schulen (Ziffer 2, leg.cit.).
Die in der Ausschreibung geforderten besonderen Kenntnisse und Qualifikationen sind:
1. Leitungskompetenzen, Organisationstalent, Personalentwicklungskompetenzen sowie hohes Maß an sozialer Kompetenz
2. Kompetenzen und Praxis im Projekt- und Qualitätsmanagement, IKT-Grundkompetenzen
3. Erfahrungen in der Kooperation mit außerschulischen Einrichtungen (zB Wirtschaft, Kunst, Kultur, Sport); internationale Erfahrungen
4. Aus-/Weiterbildungen im Bereich Management
5. Kommunikationskompetenz, Verhandlungsgeschick und Serviceorientierung
6. Eine mindestens dreijährige Verwendung an technisch-gewerblichen Lehranstalten
Beschwerdeführer:
Der Beschwerdeführer ist geeignet, die ausgeschriebene Funktion auszuüben.
Der Beschwerdeführer wurde an die dritte und letzte Stelle gereiht. Er erfüllt den Bereich kommunikative Kompetenz über alle Maßen; die Bereiche soziale Kompetenz; Moderation, Besprechungsleitung, Konfliktmanagement; Planung und Organisation, Administration teilweise. Und er erfüllt die Bereiche Führungs- und Beratungskompetenz; strategische Planung, Delegationsfähigkeit; Antrieb, Initiative zum Beruf, Kreativität gut.
Der Beschwerdeführer trat im Hearing professionell auf und überzeugte durch seine ausgezeichneten kommunikativen Fähigkeiten. Er ging klar auf die einzelnen Fragen ein, vermittelte seine Ideen und Gedankengänge nachvollziehbar und hörte aktiv zu. Der Beschwerdeführer beschäftigte sich bereits mit den Profil der Schulleitung und setzte seine eigenen Erfahrungen, Stärken und Entwicklungsfelder dazu selbstreflektiert in Bezug. Er ginge mit klaren Zielsetzungen, hohem Gestaltungswillen und Engagement an die Funktion heran. Der Beschwerdeführer präsentierte einen partizipativen Führungsstil, stünde hinter seinem Team und lege Wert auf die laufende Weiterentwicklung seiner Kolleginnen und Kollegen. Er delegiert Aufgaben an das Team, formuliert klar seine Erwartungen und gibt Rahmenbedingungen zur Unterstützung vor. Der Beschwerdeführer zeigte, dass er langfristige Zielsetzungen für die Schulentwicklung verfolgt und bezieht die relevanten Anspruchsgruppen in seine Planung mit ein. Im Umgang mit Konfliktsituationen zeigten sich ebenso wie in Bezug auf die Entscheidungsfindung noch Entwicklungsfelder. Der Beschwerdeführer geht hier eher zurückhaltend und zögerlich vor und würde kein klares Ergebnis erreichen.
Mitbeteiligte:
Die Mitbeteiligte ist in höchstem Maß geeignet, die ausgeschriebene Funktion auszuüben.
Sie erfüllt die Bereiche kommunikative Kompetenz sowie Antrieb, Initiative zum Beruf, Kreativität über alle Maßen. Gut erfüllt die Mitbewerberin die Bereiche soziale Kompetenz; Moderation, Besprechungsleitung, Konfliktmanagement; Führungs- und Beratungskompetenz; Planung und Organisation, Administration. Teilweise erfüllt die Mitbewerberin lediglich den Bereich strategische Planung, Delegationsfähigkeit.
Die Mitbeteiligte überzeugt durch ihre durchdachten Lösungsansätze und ihre konkreten Überlegungen für die Weiterentwicklung des Standorts. Sie kommuniziert sehr strukturiert, geht auf alle gestellten Fragen klar ein und hört aktiv zu. Die Mitbeteiligte achtet darauf, alle Beteiligten einzubinden, ihre Anliegen und Perspektiven zu erfragen und für die Erarbeitung einer gemeinsamen Lösung zu nutzen. Sie versteht es Gesprächsprozesse zielorientiert zu moderieren und bleibt in Konfliktsituationen neutral und lösungsorientiert. Die Mitbeteiligte präsentierte sich als Führungskraft, die die Stärken und Interessen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kennt und diese gezielt weiterentwickeln will. Sie legt Wert auf ein gutes Miteinander, das sie auch vorlebt und im Team einfordert. In der Planung und Organisation von Aufgaben zeigte sich die Mitbeteiligte routiniert und sie achtet auf Effizienz und Nachvollziehbarkeit. Als Schulleiterin sollte sie verstärkt Aufgaben delegieren und sich zu definierten Meilensteinen einen Überblick über die Umsetzung verschaffen.
2. Beweiswürdigung:
Ausschreibung
Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse wurde bereits im Bescheid festgestellt und nicht bestritten.
Die in der Ausschreibung geforderten besonderen Kenntnisse und Qualifikationen ergeben sich aus der zitierten Ausschreibung.
Die grundsätzliche Eignung des Beschwerdeführers und die Besteignung der Mitbeteiligten ergibt sich aus einem Assessment, dem Vorschlag des Landeschulrates und den Aussagen im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Die Feststellungen über die Kompetenzen und Potentiale in Bezug auf die wesentlichen fachunabhängigen Managementfähigkeiten stammen aus einem Bericht von Deloitte vom 29.05.2018 sowohl über den Beschwerdeführer als auch über die Mitbeteiligte.
Bescheidbegründung:
Im Bescheid begründet die belangte Behörde nachvollziehbar im Wesentlichen folgendermaßen:
Alle drei Kandidaten und Kandidatinnen erfüllen das Erfordernis der mehrjährigen Lehrpraxis.
Die Mitbeteiligte konnte zahlreiche einschlägige Berufserfahrungen und Zusatzkenntnisse im Lehrberuf auch durch die unterschiedlichsten pädagogisch- unterrichtlichen Tätigkeiten sammeln. Aufgrund der privatwirtschaftlichen Erfahrungen in Kombination mit einer langjährigen pädagogisch- schulischen Erfahrung, der eigenen passiven und aktiven Fort- und Weiterbildung läge ein ausgewogenes Qualifizierungsbild vor. Eine ausgeprägte Leitungskompetenz auch durch die stellvertretende Schulleitung, vor allem auch im Umgang mit Menschen und dem Aspekt der Personalentwicklung und die starke Fokussierung auf sowohl organisatorische als auch pädagogische Entwicklungen in Kombination mit den aktuellen Überlegungen in der Bewerbung würden die Mitbeteiligte für die Leitung gut geeignet erscheinen lassen.
Der Beschwerdeführer könne zwar die kürzeste pädagogisch - schulische Erfahrung aufweisen, dabei verfüge er aber über ein hohes außerschulisches Engagement, über eine gute fachliche Schnittstelle zum tertiären Bildungsbereich und entsprechende Weiterbildungen vorrangig in dem seiner Ausbildung entsprechenden beruflichen Schwerpunktthemenfeld der Informationstechnologie.
Die Kernüberlegungen, die für die Mitbeteiligte sprechen seien die stellvertretende Schulleitung, der umfassende Blick in die schulischen Abläufe, dass hohe Weiterbildungsangebote und die ausgewogene Balance zwischen privatwirtschaftlicher und pädagogisch schulischer Tätigkeit. Dazu zähle gegenüber dem Beschwerdeführer die längere pädagogische Unterrichtserfahrung und die starke Spezialisierung des Beschwerdeführers auf den IT- Bereich.
Nach der Stellungnahme vom 04.06.2018 durch das Organ der Schulaufsicht sei die Mitbeteiligte aufgrund der Vielzahl der bisherigen Funktionen von der stellvertretenden Schulleitung über die sonstigen Führungserfahrungen und Erfahrungen zur Personalentwicklung, die Offenheit gegenüber den erforderlichen pädagogisch schulischen Entwicklungen und zur Thematik der „SOB“ gut geeignet.
Zum Beschwerdeführer äußerte sich das zuständige Organ der Schulaufsicht am 10.06.2018 dahingehend, dass vorrangig die umfassenden außerschulischen Erfahrungen sowie die Vortragstätigkeiten und Kontakte zum tertiären Bildungsbereich und das vor allem hohe Maß an digitaler und technischer Kompetenz auch zur Thematik der „SOB“ diesen für gut geeignet erscheinen lassen würden.
Zur persönlichen Eignung wurde der Beschwerdeführer in den Assessmentbeurteilungen in den Bereichen soziale Kompetenz, Moderation/Besprechungsleitung/Konfliktmanagement, Planung/Organisation/Administration schlechter eingestuft als die Mitbeteiligte und lediglich im Bereich strategische Planung/Delegationsfähigkeit besser eingestuft als die Mitbeteiligte. In den Bereichen kommunikative Kompetenz und Führungs/Beratungskompetenz wurden die beiden gleichermaßen eingestuft.
Aus der Assessmentbeurteilung ginge eine klare Reihung der Mitbewerberin an erster Stelle hervor.
Die Mitbewerberin bringe durchdachte Lösungsansätze und konkrete Überlegungen zur Weiterentwicklung des Standortes, weise ein ausgewogenes Verhältnis in ihrem Kommunikationsverständnis zwischen reden und zuhören auf und übernehme im Konfliktfall eine neutrale lösungsorientierte Moderation. Sie achte generell auf eine umfassende Einbindung der Interessensgruppierungen, wobei sie Delegationsmöglichkeiten noch vermehrt nützen könnte.
Der Beschwerdeführer hätte ebenso ausgezeichnete Kommunikationsfähigkeiten, konkrete Überlegungen und Zielvorstellungen zur Schulleitung und setze Delegation mit Vorgaben zur Erwartungshaltung und den Rahmenbedingungen ein. In Konfliktsituationen und bei der Entscheidungsfindung bestünden Entwicklungsmöglichkeit, die sich in einem zögerlichen und zurückhaltenden Aspekt ohne klares Ergebnis zeige.
Verhandlung
In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte die Mitbeteiligte die Strafrechtsgrenze von Weisungen nennen, der Beschwerdeführer würde hingegen jegliche rechtswidrige Weisung ablehnen. Sein Dienstgeber sei das Bundesministerium, was nicht von rechtlichen Grundkenntnissen zeugte (VHP S.10). Beide vermittelten ein klares Bild von Konfliktlösung und von den anstehenden Aufgaben einer Schulleitung. Befragt zur Intervention beim Bundesminister gab der Beschwerdeführer an, es sei seine Intention gewesen, diesen zu bitten, das Bestellungsverfahren auf Korrektheit überprüfen (VHP S. 15). Dabei ist zu erwähnen, dass das Schreiben des Beschwerdeführers an den Bundesminister zwei Rechtsschreibfehler enthält, die Unterstützung von vier Bürgermeistern nennt und das Verfahren kritisiert. Durch den Versuch des Beschwerdeführers, im E-Mail an den Bundesminister ein Naheverhältnis mit seiner Schwägerin über die Kirchengemeinde und über den gemeinsamen Wohnort mit dem Bundesminister auszunützen, belegt er seine geringere soziale Kompetenz und den Versuch, politische Intervention zu seinen Gunsten zu erhalten. Dies als bloße Bitte der Überprüfung (VH) zu bezeichnen, kann insbesondere aufgrund seines Verweises auf die politisch vernetzten aber bei der Schulleitungsauswahl unzuständigen Organe der Bürgermeister nicht nachvollzogen werden.
Die Kritik von Kolleginnen und Kollegen erklärte sich der Beschwerdeführer dahingehend, als er nicht bereit gewesen sei, private Notebooks oder Handys der Kinder zu betreuen. Im Spannungsfeld der Informationstechnologie sei es schwierig, allen alles recht zu machen. Wenn der Beschwerdeführer bereits im Spannungsfeld der Informationstechnologie in kollegialer Unterstützung Schwierigkeiten hatte, sich erfolgreich abzugrenzen, ist daraus zu schließen, dass er im Spannungsfeld der Schulleitung aufgrund der unterschiedlicheren divergierenden Interessenlagen von Eltern, Schülern und Lehrern mehr Probleme hätte.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da für den hier vorliegenden Fall in den maßgeblichen Materiengesetzen keine Senatsbestimmungen vorgesehen sind, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da für den hier vorliegenden Fall in den maßgeblichen Materiengesetzen keine Senatsbestimmungen vorgesehen sind, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A)
Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des BDG 1979 (in der durch den Verfassungsgerichtshof aufgrund der vor der Novelle durchgeführten Sitzung des Kollegiums des Landeschulrates bereits vor dem in Kraft treten des Bildungsreformgesetzes 2017 am 31.12.2018 überbundenen Rechtslage) lauten wie folgt:
„Ernennungserfordernisse
§ 4. (1) Allgemeine Ernennungserfordernisse sindParagraph 4, (1) Allgemeine Ernennungserfordernisse sind
1. a) bei Verwendungen gemäß § 42a die österreichische Staatsbürgerschaft,1. a) bei Verwendungen gemäß Paragraph 42 a, die österreichische Staatsbürgerschaft,
b) bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder unbeschränkter Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt,
2. die volle Handlungsfähigkeit,
3. die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind, und
4. ein Lebensalter von mindestens 18 Jahren beim Eintritt in den Bundesdienst.
(1a) - (1b) […]
(2) Die besonderen Ernennungserfordernisse werden im Besonderen Teil und durch die Anlage 1 geregelt. Die allgemeinen und besonderen Ernennungserfordernisse sind nicht nur für die Ernennung, sondern auch für die Verleihung einer Planstelle gemäß § 2 Abs. 2 zu erbringen.(2) Die besonderen Ernennungserfordernisse werden im Besonderen Teil und durch die Anlage 1 geregelt. Die allgemeinen und besonderen Ernennungserfordernisse sind nicht nur für die Ernennung, sondern auch für die Verleihung einer Planstelle gemäß Paragraph 2, Absatz 2, zu erbringen.
(3) Von mehreren Bewerbern, die die Ernennungserfordernisse erfüllen, darf nur der ernannt werden, von dem auf Grund seiner persönlichen und fachlichen Eignung anzunehmen ist, daß er die mit der Verwendung auf der Planstelle verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt.
Ausschreibung und Besetzung von Planstellen für leitende Funktionen
Ausschreibungspflicht
§ 207. (1) Der Besetzung einer freien Planstelle für eine leitende Funktion hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen.Paragraph 207, (1) Der Besetzung einer freien Planstelle für eine leitende Funktion hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren voranzugehen.
(2) Leitende Funktionen sind die eines Direktors, Direktorstellvertreters, Abteilungsvorstandes, Fachvorstandes und Erziehungsleiters.
Zuständigkeit und Ausschreibungstermin
§ 207a. Der zuständige Bundesminister hat freigewordene Planstellen für leitende Funktionen ehestens, längstens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach dem Freiwerden, auszuschreiben.Paragraph 207 a, Der zuständige Bundesminister hat freigewordene Planstellen für leitende Funktionen ehestens, längstens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach dem Freiwerden, auszuschreiben.
Inhalt der Ausschreibung
§ 207b. (1) Die Ausschreibung hatParagraph 207 b, (1) Die Ausschreibung hat
1. die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben,
2. die Ernennungserfordernisse,
3. den Hinweis auf das Erfordernis des § 207f Abs. 1 Z 2,3. den Hinweis auf das Erfordernis des Paragraph 207 f, Absatz eins, Ziffer 2,,
4. den Dienstort,
5. die Schule,
6. den Hinweis, daß die Darstellung der Vorstellungen des Bewerbers über die künftige Tätigkeit in der leitenden Funktion erwünscht ist,
7. den Hinweis auf die Übermittlung der Bewerbung und der Darstellung gemäß Z 6 an die im § 207e Abs. 1 genannten Organe,7. den Hinweis auf die Übermittlung der Bewerbung und der Darstellung gemäß Ziffer 6, an die im Paragraph 207 e, Absatz eins, genannten Organe,
8. den Hinweis
a) auf die Möglichkeit, der Bewerbung neben der Darstellung gemäß Z 6 weitere Unterlagen anzuschließen, unda) auf die Möglichkeit, der Bewerbung neben der Darstellung gemäß Ziffer 6, weitere Unterlagen anzuschließen, und
b) auf die für eine Übermittlung dieser Unterlagen an ein im § 207e Abs. 1 genanntes Organ erforderliche Zustimmung des Bewerbers,b) auf die für eine Übermittlung dieser Unterlagen an ein im Paragraph 207 e, Absatz eins, genanntes Organ erforderliche Zustimmung des Bewerbers,
9. die Bewerbungsfrist und
10. die Einreichungsstelle für die Bewerbungsgesuche
zu enthalten.
(2) Wenn es für die Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsplatzes zweckmäßig ist, sind in der Ausschreibung auch zusätzliche fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten anzuführen. Als Nachweise hiefür kommen insbesondere wissenschaftliche fachspezifische Arbeiten und Publikationen, zusätzliche Studien und Auslands- oder Praxiserfahrungen in Betracht.
Verlautbarung
§ 207c. Die Ausschreibung ist auf der beim Bundeskanzleramt eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst“ und zusätzlich im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren. Zusätzlich kann sie auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden.Paragraph 207 c, Die Ausschreibung ist auf der beim Bundeskanzleramt eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst“ und zusätzlich im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren. Zusätzlich kann sie auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden.
Bewerbung
§ 207d. Die Bewerbungsgesuche sind innerhalb eines Monates nach dem Tag der Ausschreibung im Dienstweg einzureichen. Die Zeit der Hauptferien ist in diese Frist nicht einzurechnen. Nicht rechtzeitig eingereichte Bewerbungsgesuche gelten als nicht eingebracht.Paragraph 207 d, Die Bewerbungsgesuche sind innerhalb eines Monates nach dem Tag der Ausschreibung im Dienstweg einzureichen. Die Zeit der Hauptferien ist in diese Frist nicht einzurechnen. Nicht rechtzeitig eingereichte Bewerbungsgesuche gelten als nicht eingebracht.
Befassung des Schulgemeinschaftsausschusses (des Schulforums) und des Dienststellenausschusses
§ 207e. (1) Die Dienstbehörde hatParagraph 207 e, (1) Die Dienstbehörde hat
1. dem Schulgemeinschaftsausschuß oder dem Schulforum und
2. dem Dienststellenausschuß (den Dienststellenausschüssen)
der Schule, für die die Bewerbungen abgegeben wurden, die Bewerbungen der die Erfordernisse erfüllenden Bewerber zu übermitteln.
(2) Der Schulgemeinschaftsausschuß (das Schulforum) und der Dienststellenausschuß (die Dienststellenausschüsse) haben das Recht, binnen drei Wochen ab Erhalt der Bewerbungen eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben.
(3) Die Dienstbehörde hat die Stellungnahmen samt den Bewerbungsunterlagen dem Kollegium des Landesschulrates zeitgerecht vor der Erstattung der Ernennungsvorschläge zur Verfügung zu stellen.
Auswahlkriterien
§ 207f. (1) Für die Auswahl kommen nur Bewerber in Betracht, dieParagraph 207 f, (1) Für die Auswahl kommen nur Bewerber in Betracht, die
1. die in der Ausschreibung angeführten Ernennungserfordernisse erfüllen und
2. eine mindestens sechsjährige erfolgreiche Lehrpraxis an Schulen haben.
(2) Erfüllen mehrere Bewerber die in Abs. 1 angeführten Erfordernisse, so sind für die Besetzung der Planstelle für eine leitende Funktion heranzuziehen(2) Erfüllen mehrere Bewerber die in Absatz eins, angeführten Erfordernisse, so sind für die Besetzung der Planstelle für eine leitende Funktion heranzuziehen
1. zunächst jene, die in der Ausschreibung gemäß § 207b Abs. 2 allenfalls angeführte zusätzliche fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten im weitestgehenden Ausmaß erfüllen,1. zunächst jene, die in der Ausschreibung gemäß Paragraph 207 b, Absatz 2, allenfalls angeführte zusätzliche fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten im weitestgehenden Ausmaß erfüllen,
2. bei gleicher Eignung nach Z 1 sodann jene, die sich bisher bei der Erfüllung2. bei gleicher Eignung nach Ziffer eins, sodann jene, die sich bisher bei der Erfüllung
a) pädagogischer Aufgaben (Erfolge im Unterricht und in der Erziehung) und
b) administrativer Aufgaben an Schulen
am besten bewährt haben,
3. bei gleicher Eignung nach den Z 1 und 2 sodann jene, die für die vorgesehene Verwendung besondere Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen, die nicht in der Ausschreibung angeführt und damit nicht gemäß Z 1 zu berücksichtigen waren, und3. bei gleicher Eignung nach den Ziffer eins und 2 sodann jene, die für die vorgesehene Verwendung besondere Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen, die nicht in der Ausschreibung angeführt und damit nicht gemäß Ziffer eins, zu berücksichtigen waren, und
4. bei gleicher Eignung nach den Z 1 bis 3 sodann jene, die gemäß § 11c des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes bevorzugt zu bestellen sind.4. bei gleicher Eignung nach den Ziffer eins bis 3 sodann jene, die gemäß Paragraph 11 c, des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes bevorzugt zu bestellen sind.
(3) Die Landesschulräte können durch Beschluß ihres Kollegiums für ihren Bereich nähere Bestimmungen zu Abs. 2 Z 1 bis 3 festlegen. Ein derartiger Beschluß ist im Verordnungsblatt des Landesschulrates kundzumachen.“(3) Die Landesschulräte können durch Beschluß ihres Kollegiums für ihren Bereich nähere Bestimmungen zu Absatz 2, Ziffer eins bis 3 festlegen. Ein derartiger Beschluß ist im Verordnungsblatt des Landesschulrates kundzumachen.“
Der Verwaltungsgerichtshof negiert im Allgemeinen die Parteistellung von Bewerbern in einem Dreiervorschlag anhand des Gesetzes:
„Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs stellt § 207f Abs. 1 und 2 leg. cit. nämlich ausschließlich eine Selbstbindungsnorm dar; dies gilt auch für die im § 207f Abs. 3 BDG 1979 enthaltene Ermächtigung des Kollegiums des Landesschulrats für bestimmte Auswahlkriterien nach Abs. 2 nähere Bestimmungen zu treffen und die darauf gestützten Beschlüsse (Richtlinien). Eine "rechtliche Verdichtung" dergestalt, dass den Bewerbern auf die Einhaltung dieser Bestimmungen ein subjektives Recht zukäme, liegt daher nicht vor (auch Verwaltungsgerichtshof, 19. Dezember 2012, 2012/12/0147)“.„Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs stellt Paragraph 207 f, Absatz eins und 2 leg. cit. nämlich ausschließlich eine Selbstbindungsnorm dar; dies gilt auch für die im Paragraph 207 f, Absatz 3, BDG 1979 enthaltene Ermächtigung des Kollegiums des Landesschulrats für bestimmte Auswahlkriterien nach Absatz 2, nähere Bestimmungen zu treffen und die darauf gestützten Beschlüsse (Richtlinien). Eine "rechtliche Verdichtung" dergestalt, dass den Bewerbern auf die Einhaltung dieser Bestimmungen ein subjektives Recht zukäme, liegt daher nicht vor (auch Verwaltungsgerichtshof, 19. Dezember 2012, 2012/12/0147)“.
Der Verfassungsgerichtshof bejahte die Parteistellung des Beschwerdeführers aufgrund dessen Einbindung im Vorverfahren vor dem damaligen Kollegium.
Bei Erlassung des Erkenntnisses ist auch das Verwaltungsgericht wie der Verwaltungsgerichtshof an diese Rechtsauffassung gebunden, weshalb nunmehr die Parteistellung des Beschwerdeführers zu bejahen ist. (vgl. VwGH 13.03.2009, 2007/12/0164, 26.06.1996, 94/12/0198 und 30.06.2010, 2006/12/0112).Bei Erlassung des Erkenntnisses ist auch das Verwaltungsgericht wie der Verwaltungsgerichtshof an diese Rechtsauffassung gebunden, weshalb nunmehr die Parteistellung des Beschwerdeführers zu bejahen ist. vergleiche VwGH 13.03.2009, 2007/12/0164, 26.06.1996, 94/12/0198 und 30.06.2010, 2006/12/0112).
Die Kriterien des § 207f Abs. 2 BDG 1979 sind Ziffer für Ziffer zu prüfen. Die nächste Ziffer ist erst dann zu prüfen, wenn die Prüfung der vorherigen Ziffer keinen Bestgeeigneten ergibt.Die Kriterien des Paragraph 207 f, Absatz 2, BDG 1979 sind Ziffer für Ziffer zu prüfen. Die nächste Ziffer ist erst dann zu prüfen, wenn die Prüfung der vorherigen Ziffer keinen Bestgeeigneten ergibt.
Zur Z. 1 leg.cit. also zur Frage, welche Kriterien als "zusätzliche fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten" ist folgendermaßen auf den Verwaltungsgerichtshof (29.01.2014, 2013/12/0025) zu verweisen:Zur Ziffer eins, leg.cit. also zur Frage, welche Kriterien als "zusätzliche fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten" ist folgendermaßen auf den Verwaltungsgerichtshof (29.01.2014, 2013/12/0025) zu verweisen:
„Angesichts des Textes der Ausschreibung erscheint es zweifelhaft, ob diese überhaupt im Verständnis des § 207b Abs. 2 BDG 1979 ‚zusätzliche fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten‘ anführt. Die dort genannten Kriterien der Fähigkeit zur Übernahme von Führungsaufgaben, Erfahrungen im Projektmanagement und die Fähigkeit zur Kooperation mit der Wirtschaft stellen zweifelsohne keine ‚fachspezifischen‘ Kenntnisse oder Fähigkeiten dar.“„Angesichts des Textes der Ausschreibung erscheint es zweifelhaft, ob diese überhaupt im Verständnis des Paragraph 207 b, Absatz 2, BDG 1979 ‚zusätzliche fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten‘ anführt. Die dort genannten Kriterien der Fähigkeit zur Übernahme von Führungsaufgaben, Erfahrungen im Projektmanagement und die Fähigkeit zur Kooperation mit der Wirtschaft stellen zweifelsohne keine ‚fachspezifischen‘ Kenntnisse oder Fähigkeiten dar.“
Dieser engen Auslegung des Begriffs „zusätzliche fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten“ folgend sind die in der Ausschreibung genannten Kriterien Leitungskompetenzen, Organisationstalent, Personalentwicklungskompetenzen sowie hohes Maß an sozialer Kompetenz, Kompetenzen und Praxis im Projekt- und Qualitätsmanagement, IKT-Grundkompetenzen, Erfahrungen in der Kooperation mit außerschulischen Einrichtungen (zB Wirtschaft, Kunst, Kultur, Sport), internationale Erfahrungen, Aus-/Weiterbildungen im Bereich Management, Kommunikationskompetenz, Verhandlungsgeschick und Serviceorientierung eine zentrale Bedeutung haben, nicht als Z. 1 (§ 207f Abs. 2 BDG 1979) Kriterien zu betrachten. Dieser engen Auslegung des Begriffs „zusätzliche fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten“ folgend sind die in der Ausschreibung genannten Kriterien Leitungskompetenzen, Organisationstalent, Personalentwicklungskompetenzen sowie hohes Maß an sozialer Kompetenz, Kompetenzen und Praxis im Projekt- und Qualitätsmanagement, IKT-Grundkompetenzen, Erfahrungen in der Kooperation mit außerschulischen Einrichtungen (zB Wirtschaft, Kunst, Kultur, Sport), internationale Erfahrungen, Aus-/Weiterbildungen im Bereich Management, Kommunikationskompetenz, Verhandlungsgeschick und Serviceorientierung eine zentrale Bedeutung haben, nicht als Ziffer eins, (Paragraph 207 f, Absatz 2, BDG 1979) Kriterien zu betrachten.
Da die Ausschreibung zwar mit einer mindestens dreijährigen Lehrtätigkeit an technisch gewerblichen Lehranstalten „zusätzliche fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten“ im Sinne der oben zitierten Judikatur nennt, diese aber beide gleichermaßen erfüllen, ist von gleicher Eignung nach Z. 1 leg. cit. auszugehen und die Prüfung von Z. 2 leg.cit. fortzusetzen. Da die Ausschreibung zwar mit einer mindestens dreijährigen Lehrtätigkeit an technisch gewerblichen Lehranstalten „zusätzliche fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten“ im Sinne der oben zitierten Judikatur nennt, diese aber beide gleichermaßen erfüllen, ist von gleicher Eignung nach Ziffer eins, leg. cit. auszugehen und die Prüfung von Ziffer 2, leg.cit. fortzusetzen.
Wenn die belangte Behörde darauf verweist, dass alle in den Vorschlag Aufgenommenen erfolgreiche Berufsbiografien aufweisen, drückt sie klar und nachvollziehbar aus, dass zu diesem Punkt noch keine Besteignung abzuleiten ist.
Berufsbiografisch konnten tatsächlich keine wesentlichen entscheidungsrelevanten Unterschiede festgestellt werden.
Die nach dem Schulunterrichtsgesetz obliegenden Aufgaben der Schulleitung wie Verbindung zwischen der Schule, den Schülern und den Erziehungsberechtigten konnte der Beschwerdeführer aufgrund seiner geringeren sozialen Kompetenz weniger erfolgreich als die bestgeeignete Mitbeteiligte ausüben. Auch Moderation, Besprechungsleitung, Konfliktmanagement und Planung und Organisation sowie Administration konnte der Beschwerdeführer nur geringer als die Mitbeteiligte erfüllen. Sein Vorsprung im Bereich strategische Planung und Delegationsfähigkeit tritt dabei im Vergleich mit der Bestgeeigneten in den Hintergrund.
Die vom Beschwerdeführer monierte Textierung des Spruches zeigt i.V.m. der nachvollziehbar begründeten Auswahlentscheidung keine inhaltliche Rechtswidrigkeit. Die von ihm gewünschte Ernennungsentscheidung wäre bei der vertragsbediensteten Mitbeteiligten rechtlich nicht möglich.Die vom Beschwerdeführer monierte Textierung des Spruches zeigt in Verbindung mit der nachvollziehbar begründeten Auswahlentscheidung keine inhaltliche Rechtswidrigkeit. Die von ihm gewünschte Ernennungsentscheidung wäre bei der vertragsbediensteten Mitbeteiligten rechtlich nicht möglich.
Wenn der Beschwerdeführer in seiner Begründung verschiedene Details vermisst, die seine persönliche Erfahrung belegen, so ist auch unter der Berücksichtigung, dass es sich um eine Schule handelt, die einen IT Schwerpunkt anbietet, der Behörde inhaltlich nicht entgegenzutreten. Wenn der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als gewerblicher Unternehmensberater nicht ausreichend gewürdigt erachtet, so ist diesem entgegenzuhalten, dass er selbst auf die tabellarische Gegenüberstellung verweist. Die stellvertretende Schulleitung der Mitbewerberin mit „das eine oder das andere auszuprobieren“ zu vergleichen, kann nicht nachvollzogen werden.
Eine vom Beschwerdeführer behauptete „Absurdität“ der Kategorie „über alle Maßen erfüllt“ liegt nicht vor sondern ist als Beurteilungskategorie nach einem Explorationsgespräch zu betrachten.
Ob die vom Beschwerdeführer formalrechtlich monierte Stellungnahme der Lehrerinnenvertretung im Schulgemeinschaft Ausschluss vertretungsbefugt und -berechtigt abgegeben wurde kann dahingestellt bleiben zumal der Beschwerdeführer den Inhalt - den Konflikt mit Kolleginnen und Kollegen aufgrund abgewiesener technischer Unterstützung bei Privatgeräten - im Zuge der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigte. Der Beschwerdeführer gab selbst an, ein Problem damit zu haben, „es allen recht zu machen“. Der Rückzug auf seine übertragenen Zuständigkeiten scheint ihm bereits unter Kolleginnen und Kollegen schwer gefallen zu sein. Als Schulleiter hätte er diese Art von Interessenskonflikten jedoch zu lösen.
Die Auswahl der Mitbeteiligten als Bestgeeignete erfolgte zu Recht. Eine nähere Auseinandersetzung mit der Eignung der dritten Kandidatin konnte im Beschwerdeverfahren unterbleiben, da weder die Behörde noch der Beschwerdeführer noch die Mitbeteiligte deren Besteignung behauptete.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Hierbei ist insbesondere auf die Zurückweisung der Revision mit Beschluss zur Zl. Ra 2021/12/0006-3, 23. Februar 2021, hinzuweisen. Mit der Zurückweisung der außerordentlichen Revision hat der Verwaltungsgerichtshof, bereits eine zu diesem Rechtsbereich getroffen Entscheidung des Bundeverwaltungsgerichts bestätigt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Hierbei ist insbesondere auf die Zurückweisung der Revision mit Beschluss zur Zl. Ra 2021/12/0006-3, 23. Februar 2021, hinzuweisen. Mit der Zurückweisung der außerordentlichen Revision hat der Verwaltungsgerichtshof, bereits eine zu diesem Rechtsbereich getroffen Entscheidung des Bundeverwaltungsgerichts bestätigt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die oben dargestellte umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt zudem, dass die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage der Parteistellung und der Begründungserfordernisse einer Auswahlentscheidung hinreichend geklärt ist.
Schlagworte
Ausschreibung Auswahlkriterien Auswahlverfahren Bewerbung Ernennung Ernennungsverfahren Ernennungsvoraussetzung fachliche Eignung Kenntnisse und Fertigkeiten öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis persönliche Eignung Planstelle Qualifikation Schulleiter SchulleiterstelleEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:W122.2215126.1.00Im RIS seit
26.08.2022Zuletzt aktualisiert am
26.08.2022