Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.01.2026
(1)Absatz einsDie für die Bundesbeamten geltenden gesetzlichen Bestimmungen über die Mitwirkung der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers an der Besetzung einer Planstelle und die Antragstellung hiefür sind auch auf Vertragsbedienstete anzuwenden.
(2)Absatz 2Abs. 1 ist abweichend von den Bestimmungen des § 1 auf alle Bundesbediensteten anzuwenden, die nicht Beamte sind.Absatz eins, ist abweichend von den Bestimmungen des Paragraph eins, auf alle Bundesbediensteten anzuwenden, die nicht Beamte sind.
(3)Absatz 3Durch die Abs. 1 und 2 werden die wechselseitigen Rechtsbeziehungen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer nicht berührt.Durch die Absatz eins und 2 werden die wechselseitigen Rechtsbeziehungen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer nicht berührt.
In Kraft seit 01.04.2025 bis 31.12.9999
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