TE Vwgh Erkenntnis 1990/12/11 88/05/0227

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Veröffentlicht am 11.12.1990
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich;
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien;
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien;
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien;
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich;
L82000 Bauordnung;
L82003 Bauordnung Niederösterreich;
L82009 Bauordnung Wien;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
20/05 Wohnrecht Mietrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1883 impl;
BauO NÖ 1976 §111 Abs1;
BauO NÖ 1976 §115 Abs1;
BauO NÖ 1976 §115 Abs3;
BauO Wr §129 Abs10 idF 1987/028;
BauO Wr §129 Abs10;
BauO Wr §129 Abs2 idF 1987/028;
BauO Wr §129b Abs1;
BauO Wr §134 Abs3 idF 1987/028;
BauO Wr §63 Abs1 litc idF 1987/028;
BauO Wr 1883 §95;
BauRallg impl;
BauRallg;
MRG §3 Abs2 Z2;
VVG §4 Abs1;
VwRallg;
WEG 1975 §14 Abs1 Z1;
WEG 1975;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):88/05/0228

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat

I) über die Beschwerde der X-Warenhandel GmbH & Co KG gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 8. September 1988, Zl. MDR-B XX-10, 12 u. 13/87, betreffend baubehördliche Aufträge (Zl. 88/05/0227), und II) über die Beschwerde von 51 Beschwerdeführern in Wien, alle vertreten durch L, ebenfalls gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 8. September 1988, Zl. MDR-B XX-10, 12 u. 13/87, betreffend baupolizeiliche Aufträge

(Zl. 88/05/0228),

Spruch

A) den Beschluß gefaßt:

Die zu II) genannte Beschwerde wird, soweit sie von den unter

47) bis 51) angeführten Beschwerdeführern erhoben worden ist, als unzulässig zurückgewiesen;

B) zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Beschwerdeführer zu II 1) bis 46), soweit er die Berufung gegen Punkt 5.) des Auftrages des Magistrates der Stadt Wien vom 24. Juli 1987 abgewiesen hat, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Im übrigen werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin zu I) hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Die Beschwerdeführer zu II) 47) bis 51) haben der Bundeshauptstadt Wien anteilig Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Die Bundeshauptstadt Wien hat den Beschwerdeführern zu II)

1) bis 46) Aufwendungen in der Höhe von S 10.530,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

A) ZUR ZURÜCKWEISUNG:

Der angefochtene Bescheid erging unbestritten nur gegen die Beschwerdeführer zu I) sowie zu II) 1) bis 46). Die Beschwerdeführer zu II) 47) bis 51) sind zwar ebenfalls Miteigentümer der Liegenschaft, hatten jedoch keine Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid ergriffen, sodaß der angefochtene Bescheid ihnen gegenüber auch nicht ergangen ist. Da durch den angefochtenen Bescheid auch keine Änderung zu ihren Lasten eingetreten ist, ist ihre Beschwerde jedenfalls unzulässig, gleichgültig, ob der erstinstanzliche Bescheid gegen sie nicht ergangen und daher ihnen gegenüber unwirksam ist oder ob sie ihn nach Zustellung in Rechtskraft erwachsen ließen. Da sie im Verfahren vor der belangten Behörde nicht Partei waren, steht der Erhebung der Beschwerde insoweit der Mangel der Berechtigung hiezu entgegen und war daher in dem eben behandelten Umfang mit einer Zurückweisung der Beschwerde vorzugehen (§ 34 Abs. 1 VwGG).

Die sich hierauf beziehende Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff., insbesondere auf den § 51 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

B) ZUR MERITORISCHEN ERLEDIGUNG DER BESCHWERDEN:

Der Magistrat der Stadt Wien erteilte mit Bescheid vom 24. Juli 1987 den Eigentümern des Hauses n, X-Straße n1 - n5, u. a. nachstehende Aufträge (die übrigen, von der Bauoberbehörde behobenen sind nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof):

"1.)

Die beiden vom Hof zu den Kellerräumen führenden Stiegen sind abbrechen, die Türöffnungen zu den Kellerräumen in voller Mauerstärke abmauern, die Feuchtigkeitsisolierung in diesem Bereich ergänzen und die entstehende Baugrube verfüllen und verdichten zu lassen.

2.)

Das Garagengebäude im Hof ist so abändern zu lassen, daß es dem mit Bescheid vom 9. April 1968, Zl. MA 36/20 - X-Straße n3/n/n bewilligten Plan entspricht.

3.)

Die zu den derzeit bestehenden Fenstern gehörenden Parapete bei der 3. und 5. Öffnungsachse von rechts an der Front Y-Gasse sind ausbrechen, die Fenster entfernen und an ihrer Stelle Einfahrtstore versetzen zu lassen, die hinsichtlich Material und Farbgebung den bestehenden Toren anzugleichen sind.

4.)

Das entlang der Hoffronten bestehende Wetterschutzdach ist abtragen zu lassen.

5.)

Die im Keller der Stiege 2 errichteten Scheidewände, die das Lager an der Hoffront mit dem Transportschacht unterteilen, sind abtragen zu lassen.

....."

Die Maßnahmen sollten binnen zwölf Monaten nach Rechtskraft des Bescheides durchgeführt werden.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die gegen die genannten Punkte 1.) bis 5.) gerichteten Berufungen der Beschwerdeführer zu I) sowie zu II) 1) bis 46) (in der Folge nur mehr Beschwerdeführer zu II) als unbegründet ab und bestätigte diesen Bescheidteil gegenüber diesen Parteien. Begründend führte die Behörde aus, bei der am 24. Juni 1987 an Ort und Stelle abgehaltenen Verhandlung sei festgestellt worden, daß abweichend von dem mit Bescheid vom 9. April 1968, Zl. MA 36/20-X-Straße n3/n/n (hinsichtlich der Garage), und vom 19. November 1970, Zl. MA 36/20-X-Straße n3/m/m (hinsichtlich der Wohnhausanlage), bewilligten Plan folgende Änderungen ausgeführt worden seien:

"1)

Vom Hof zu den Kellerräumen beider Stiegen wurde je eine Treppe von ca. 2 m Breite errichtet;

2)

das Garagengebäude im Hof wurde anstatt mit einer Raumtiefe von 6,4 m mit einer solchen von 8,5 m hergestellt, die Raumteilung wurde geändert,

3)

an der Front Y-Gasse wurden an der 3. und 5. Öffnungsachse von der Hausecke (rechts) nicht die vorgesehenen Einfahrtstore, sondern Fenster errichtet,

4)

an den beiden Hoffronten wurde in ca. 3 m Höhe ein Wetterschutzdach befestigt, es besteht aus einer mit Welleternit gedeckten Stahlkonstruktion mit einer Länge von ca. 42 m und einer Ausladung von ca. 2,4 m,

5)

im Keller der Stiege 3 wurde die Raumeinteilung insofern geändert, als in dem an der Hoffront liegenden Lager mit Transportschacht eine Scheidewand mit Türe errichtet wurde, die den Eckbereich dieses Lagers abtrennt."

Durch die Errichtung von zusätzlichen Stiegen werde nicht nur die Raumeinteilung geändert, sondern es würden auch Belange der Feuersicherheit berührt. Diese Bauführung unterliege somit der Bewilligungspflicht gemäß § 60 Abs. 1 lit. c der Bauordnung für Wien (BO). Die Vergrößerung eines Garagengebäudes stelle rechtlich einen Zubau dar, der der Bewilligungspflicht gemäß § 60 Abs. 1 lit. a BO unterliege. Durch die Herstellung von Fensteröffnungen anstatt Einfahrtstoren werde das äußere Ansehen des Gebäudes verändert, sodaß die Bewilligungspflicht gemäß § 60 Abs. 1 lit. c BO gegeben sei. Das Wetterschutzdach gelte gemäß § 60 Abs. 1 lit. a BO als Gebäude und unterliege danach der Bewilligungspflicht der zitierten Bestimmung. Durch die Errichtung einer Scheidewand mit Türe werde die Raumeinteilung geändert, die Bewilligungspflicht sei daher gemäß § 60 Abs. 1 lit. c BO gegeben.

Gemäß § 129 Abs. 10 BO seien Abweichungen von den Bauvorschriften zu beheben und es sei der vorschriftswidrige Bau, für den eine nachträgliche Bewilligung nicht erteilt worden sei, zu beseitigen. Eine Benützungsbewilligung vermöge die erforderliche schriftliche Baubewilligung nicht zu ersetzen. Die Verantwortung für den ordnungsgemäßen, d.h. den jeweiligen baurechtlichen Normen entsprechenden Zustand von Baulichkeiten treffe im öffentlich-rechtlichen Bereich grundsätzlich den Eigentümer dieser Baulichkeit, unabhängig davon, wer den konsenswidrigen Zustand herbeigeführt hat. Der Bescheid sei daher hinsichtlich der Aufträge zu

Punkt 1.) bis 5.), soweit er an die Eigentümer des Hauses gerichtet sei, zu bestätigen, zumal auch die eingeräumte Frist zur technischen Durchführung der aufgetragenen Arbeiten ausreichend sei.

Gegen diesen Bescheid richten sich

I) die zu Zl. 88/05/0227 protokollierte Beschwerde der zu I) genannten Wohnungseigentümerin wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, allenfalls wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, wobei sie sich nach den Ausführungen der Beschwerde in ihrem Recht verletzt erachtet, daß der bereits der Benützungsbewilligung zugrundeliegende Zustand aufrecht erhalten werden dürfe;

II) die zu Zl. 88/05/0228 protokollierte Beschwerde der zu II) 1) bis 46) verbliebenen Beschwerdeführer (Wohnungseigentümer) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, wobei sich diese Beschwerdeführer überdies in ihrem Recht verletzt erachten, daß der Bauauftrag mangels des Erfordernisses einer Baubewilligung für die Abweichungen gar nicht oder aber, weil es sich nur um den Bereich der im Wohnungseigentum der zu I) genannten Beschwerdeführerin liegende Abweichungen handle, nicht gegen die zu II) genannten Beschwerdeführer ergehen hätte dürfen.

Die belangte Behörde erstattete je eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, wegen des gegebenen sachlichen Zusammenhanges die Behandlung der beiden Beschwerden zu verbinden und hat hierüber erwogen:

I.

Gemäß § 128 Abs. 1 der Bauordnung für Wien in der Fassung der Novelle 1976, LGBl. Nr. 18, dürfen Neu-, Zu- und Umbauten, bewilligungspflichtige sonstige bauliche Anlagen u.a. vor Erteilung der Benützungsbewilligung nicht benützt werden. Gemäß § 128 Abs. 4 leg. cit. dieser Bestimmung ist die Benützungsbewilligung zu erteilen, wenn das Gebäude, die bauliche Anlage bzw. der Gebäudeteil der Baubewilligung und den Vorschriften dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen entsprechend ausgeführt und alle mit dem Bau verbundenen gesetzlichen und bescheidmäßig auferlegten Verpflichtungen erfüllt sind. Sie ist auch zu erteilen, wenn die Ausführung von den genehmigten Bauplänen nur insoweit abweicht, als für die Abweichung eine Baubewilligung nicht erforderlich ist, oder wenn nur untergeordnete Teile noch nicht ausgeführt sind und mit diesen Mängeln keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden ist oder nur solche Verpflichtungen noch nicht erfüllt sind, mit deren Nichterfüllung keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden ist. Durch die Erteilung der Benützungsbewilligung wird die nach anderen Bestimmungen dieses Gesetzes bestehende Verpflichtung, Abweichungen von den Bauvorschriften zu beheben, nicht berührt.

Nach § 129 Abs. 10 BO sind Abweichungen von den Bauvorschriften zu beheben und es ist der vorschriftswidrige Bau, für den eine nachträgliche Bewilligung nicht erteilt worden ist, zu beseitigen. Hieraus ergibt sich, daß aus der Benützungsbewilligung ein Recht auf die Belassung eines der Bauordnung oder dem Konsens nicht entsprechenden Zustandes nicht abgeleitet werden kann (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 6. Juni 1966, Slg. Nr. 6940/A, und vom 20. Februar 1967, Slg. Nr. 7086/A, zuletzt etwa vom 15. Dezember 1987, Zl. 87/05/0122, BauSlg. Nr. 1024). Wer die Konsenswidrigkeit zu verantworten hat, ist gegenüber der Baubehörde bedeutungslos; der im § 129 Abs. 10 BO vorgesehene Auftrag kann sich nur an den derzeitigen Eigentümer richten, da nur dieser ihn zu befolgen in der Lage ist.

Die zu Zl. 88/05/0227 protokollierte Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Damit ist der Antrag auf Gewährung aufschiebender Wirkung gegenstandslos.

Die sich auf die Erledigung zu Zl. 88/05/0227 beziehende Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

II.

Soweit auch die Beschwerdeführer zu II) sich darauf berufen, daß seit Rechtskraft der erteilten Benützungsbewilligung keine Veränderungen mehr vorgenommen wurden, wird auf die Darlegungen zu I) verwiesen.

Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde liegt jedoch keine Genehmigung jener Abweichung der inneren Raumeinteilung vor, deren Behebung der angefochtene Bescheid im Instanzenzug vorschreibt. Die Beschwerdeführer übersehen offensichtlich, daß der jeweilige Baubewilligungsbescheid nur im Zusammenhang mit den damit genehmigten Bauplänen den Umfang der erteilten Baubewilligung angibt und nicht etwa ohne Rücksicht auf diese Pläne aus dem Wortlaut ("Abweichungen der inneren Raumeinteilung in sämtlichen Geschoßen") abgeleitet werden darf, daß beliebige Änderungen durchgeführt werden können.

Richtig ist, daß Bauaufträge bestimmt gehalten sein müssen. Der Auftrag auf Änderung des Garagengebäudes derart, daß dieser dem mit Baubewilligungsbescheid genehmigten Plan entspricht, ist aber ausreichend bestimmt. Entgegen den Vorstellungen der Beschwerdeführer muß nämlich lediglich der zu erreichende Zustand bestimmt festgelegt sein, nicht aber, mit welchen Mitteln und mit welchem Kostenaufwand dies geschehen könnte. Dabei ist gleichgültig, ob der konsenswidrige Zustand durch nachträgliche Umbauten erfolgt ist oder aber von vornherein von der Bewilligung abgewichen wurde. Dementsprechend ist für die Beurteilung, ob es sich um bewilligungspflichtige "Änderungen" handelt, weil nicht bewilligungspflichtige durch die Benützungsbewilligung abgedeckt würden, nur zu prüfen, ob das Abweichen vom bewilligten Zustand einer Baubewilligung bedürfte, gleichgültig, ob von vornherein anders gebaut wurde oder nachträgliche Veränderungen vorliegen. Daher ist es bedeutungslos, daß nach dem Vorbringen der Beschwerdeführer die Straßenfassade von vornherein anders hergestellt wurde, als dies bewilligt war, weil es sich dabei um eine "Änderung" handelt, die das äußere Ansehen des Hauses verändert; dies hat die belangte Behörde zutreffend erkannt.

Schließlich ist es unerheblich, ob in den Spruch des Auftrages nach § 129 Abs. 10 BO die Ermächtigung aufgenommen wurde, um nachträgliche Bewilligung des konsenswidrigen Zustandes anzusuchen, da dies in der angeführten Gesetzesstelle nicht ausdrücklich vorgesehen ist, ein anhängiges Verfahren über einen Antrag auf Erteilung der Baubewilligung für diese Änderung aber ohnehin einer Vollstreckung des Abtragungsauftrages entgegensteht.

Die Beschwerdeführer können auch nicht aufzeigen, welche mögliche Folgen allfällige Mängel der Niederschrift über den Lokalaugenschein nach sich ziehen, sodaß sich daraus keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ergeben kann. Zusammenfassend ergibt sich also, daß die Bauaufträge, soweit sie von der belangten Behörde aufrecht erhalten wurden, grundsätzlich zu Recht ergangen sind.

Hinsichtlich der Frage, wem der Bauauftrag zu erteilen ist, muß sich der Verwaltungsgerichtshof jedoch mit den Folgen der Änderung des § 134 Abs. 3 BO durch die Novelle 1987, LGBl. Nr. 28, befassen, zumal § 129 Abs. 10 BO nicht ausdrücklich regelt, wem der baubehördliche Auftrag zu erteilen ist.

Nach dem neu gefaßten § 134 Abs. 3 BO ist (anstelle aller Miteigentümer der Liegenschaft) nur der betreffende Wohnungseigentümer Partei, "wenn das Bauvorhaben nicht von Einfluß auf die statischen Verhältnisse des Hauses oder der baulichen Anlage ist, oder wenn das Bauvorhaben weder eine Änderung der äußeren Gestaltung des Gebäudes oder der baulichen Anlage bewirkt, noch gemeinsame Teile des Hauses, der baulichen Anlage oder der Liegenschaft in Anspruch nimmt, noch die Umwidmung von Wohnungen auf Arbeitsräume, Büroräume, Verkaufsräume, Versammlungsräume, Gaststätten und Räume mit ähnlicher Funktion sowie Lagerräume betrifft". In gleicher Weise engt § 63 Abs. 1 lit. c BO in der Fassung der Novelle 1987 das Erfordernis der Zustimmung aller Miteigentümer im Falle des Wohnungseigentums ein.

Der Verwaltungsgerichtshof verkennt nicht, daß nach ständiger Rechtsprechung aus § 129 Abs. 2 BO, der insbesondere die Instandhaltungspflicht des Eigentümers (jeden Miteigentümers) normiert, auch für Bauaufträge nach § 129 Abs. 10 BO zur Beseitigung von Abweichungen vom Baukonsens die Verantwortlichkeit aller Miteigentümer abgeleitet wurde, dies ungeachtet des Bestehens von Wohnungseigentum, und daß eine ausdrückliche Änderung des § 129 Abs. 10 BO (von der Möglichkeit, Gutachten etc. aufzutragen, abgesehen) in bezug auf die Verpflichteten nicht vorgenommen wurde. Dennoch kann dem Gesetzgeber ohne AUSDRÜCKLICHE gegenteilige Anordnung nicht unterstellt werden, er habe die Mitwirkungsrechte der Wohnungseigentümergemeinschaft bezüglich der Gestaltung einzelner Wohnungseigentumsobjekte einschränken wollen, ohne gleichzeitig die anderen Wohnungseigentümer in gleichem Ausmaß von ihrer Verantwortung für Abweichungen vom Baukonsens zu entlasten. An der Verwantwortlichkeit aller Wohnungseigentümer für die Instandhaltung ändert sich dadurch nichts, was auch der Erhaltungsverpflichtung der Gemeinschaft nach § 14 Abs. 1 Z. 1 WEG 1975 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Z. 2 MRG (ernste Schäden auch in den einzelnen Objekten) entspricht. Hingegen muß hinsichtlich der Einhaltung der Baubewilligung davon ausgegangen werden, daß in dem Maß, in dem die Rechtsstellung des Wohnungseigentümers gegenüber den anderen Miteigentümern des Hauses gestärkt wurde, diese aus der Verantwortung im Rahmen eines baupolizeilichen Auftragsverfahrens nach § 129 Abs. 10 erster Satz BO zu entlassen sind.

Dies führt allerdings entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer keineswegs dazu, daß der gesamte baupolizeiliche Auftrag gegenüber den Beschwerdeführern zu Unrecht ergangen ist.

Selbst wenn der Hof Teil eines Wohnungseigentumsobjektes der Beschwerdeführerin zu I) sein sollte, was sich aus dem zur hg. Zl. 88/05/0264 vorgelegten Parifizierungsbescheid, in dem der Hof entgegen den gesetzlichen Vorschriften als eigenes Objekt angeführt wird, nicht ergibt, so kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, daß Stiegen von Einfluß auf die statischen Verhältnisse des Hauses sind (Punkt 1.) des Auftrages). Dasselbe gilt für Punkt 2.) des Auftrages, da die Größe eines Gebäudes zweifellos Einfluß auf seine statischen Verhältnisse hat; dasselbe gilt für das in Punkt 4.) genannte Wetterschutzdach.

Der Auftrag zu Punkt 3.) hingegen betrifft die äußere Gestaltung des Gebäudes, für die ebenfalls keine Sonderbestimmung für das Wohnungseigentum vorgesehen ist.

Damit bleibt lediglich die in Punkt 5.) des Auftrages genannte Veränderung der Scheidewände der Keller der Stiege 2, also im Wohnungseigentumsobjekt des Beschwerdeführers zu I). Das Versetzen von Scheidewänden ist ein typisches Beispiel dafür, daß die Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer nicht erforderlich ist und diese auch keine Parteistellung haben, weil keine der oben wiedergegebenen gesetzlichen Ausnahmen zutrifft. Damit hätte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid der Berufung der Beschwerdeführer zu II) hinsichtlich dieses Punktes Folge geben und insoweit den Auftrag aufheben müssen. Es war daher in diesem Umfang der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, im übrigen aber die Beschwerde der Beschwerdeführer zu II) abzuweisen.

Damit ist auch insoweit der Antrag auf Gewährung aufschiebender Wirkung gegenstandslos.

Die sich hierauf beziehende Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989; die Umsatzsteuer ist in den pauschalierten Sätzen bereits enthalten; der Ersatz von Bundesstempeln konnte nur im erforderlichen Ausmaß zuerkannt werden.

Schlagworte

Baurecht Baubefehl Polizeibefehl baupolizeilicher AuftragAuslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1Baubewilligung BauRallg6Baurecht Grundeigentümer RechtsnachfolgerBaupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988050227.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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