TE Bvwg Erkenntnis 2022/7/19 W136 2242076-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.07.2022
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Entscheidungsdatum

19.07.2022

Norm

BDG 1979 §44 Abs1
BDG 1979 §48 Abs1
BDG 1979 §51 Abs1
BDG 1979 §52 Abs2
BDG 1979 §91
BDG 1979 §92
BDG 1979 §93
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs2 Z1
  1. BDG 1979 § 48 heute
  2. BDG 1979 § 48 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. BDG 1979 § 48 gültig von 30.12.2022 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  4. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.2019 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  5. BDG 1979 § 48 gültig von 23.12.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  6. BDG 1979 § 48 gültig von 25.05.2018 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  7. BDG 1979 § 48 gültig von 28.12.2013 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  8. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.2008 bis 27.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  9. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  10. BDG 1979 § 48 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  11. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. BDG 1979 § 92 heute
  2. BDG 1979 § 92 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. BDG 1979 § 92 gültig von 09.07.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. BDG 1979 § 92 gültig von 01.01.2012 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. BDG 1979 § 92 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  6. BDG 1979 § 92 gültig von 05.03.1983 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W136 2242076-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch LTRA Rechtsanwälte, gegen das Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 22.03.2021, Zl. 2020-0.818.456, betreffend die Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldbuße nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.04.2022 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch LTRA Rechtsanwälte, gegen das Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 22.03.2021, Zl. 2020-0.818.456, betreffend die Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldbuße nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.04.2022 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG insoweit berichtigend abgeändert, als in Spruchpunkt 3) die Jahreszahl „2018“ jeweils durch die Jahreszahl „2019“ zu ersetzen ist. Der Beschwerde wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG insoweit berichtigend abgeändert, als in Spruchpunkt 3) die Jahreszahl „2018“ jeweils durch die Jahreszahl „2019“ zu ersetzen ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Die Beschwerdeführerin, geboren am XXXX steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und versah bis zum Beginn ihres Krankenstandes im Jänner 2018 Dienst im Finanzamt XXXX .1. Die Beschwerdeführerin, geboren am römisch 40 steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und versah bis zum Beginn ihres Krankenstandes im Jänner 2018 Dienst im Finanzamt römisch 40 .

2.       Mit beschwerdegegenständlichem Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinar-behörde vom 22.03.2021 wurde die Beschwerdeführerin nach einer noch vor der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen durchgeführten mündlichen Verhandlung schuldig gesprochen, sie habe 1. die Aufforderung (Weisung) des Vorstandes vom 27.12.2018, den Dienst umgehend anzutreten, nicht befolgt, sie sei 2. ohne Genehmigung der Dienstbehörde ihrem Dienst ungerechtfertigt von 28.12.2018 bis 04.01.2019, von 01.04.2019 bis 05.08.2019 sowie von 12.11.2019 bis 06.12.2019 ferngeblieben und habe dadurch die im Dienstplan vorgesehenen Dienststunden nicht eingehalten, und habe 3. die Anordnung (Weisung) des Vorstandes vom 21.03.2018 für die Zeit ihrer ungerechtfertigten Abwesenheiten vom Dienst von 01.04.2018 bis 05.08.2019 sowie von 12.11.2019 bis 06.12.2019 der Dienstbehörde eine entsprechende ärztliche Bescheinigung (Krankmeldung) vorzulegen, nicht befolgt. Die Beschwerdeführerin habe dadurch schuldhaft und zwar grob fahrlässig Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen und zwar zu 1) gemäß § 44 BDG 1979, zu 2) gemäß § 48 BDG 1979 und 3) gemäß § 44 iVm § 51 Abs. 2 BDG 1979. Über die Beschwerdeführer wurde gemäß § 126 Abs. 2 BDG 1979 iVm § 92 Abs. 1 Z. 2 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 1.6700,00 verhängt. Gemäß § 117 Abs. 2 BDG 1979 habe die Beschwerdeführerin die Kosten des Disziplinarverfahrens (Reiseaufwand der Senatsmitglieder zur mündlichen Verhandlung am 14.08.2020) zu ersetzen. Die Kosten würden in einem gesonderten Bescheid festgesetzt werden.2. Mit beschwerdegegenständlichem Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinar-behörde vom 22.03.2021 wurde die Beschwerdeführerin nach einer noch vor der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen durchgeführten mündlichen Verhandlung schuldig gesprochen, sie habe 1. die Aufforderung (Weisung) des Vorstandes vom 27.12.2018, den Dienst umgehend anzutreten, nicht befolgt, sie sei 2. ohne Genehmigung der Dienstbehörde ihrem Dienst ungerechtfertigt von 28.12.2018 bis 04.01.2019, von 01.04.2019 bis 05.08.2019 sowie von 12.11.2019 bis 06.12.2019 ferngeblieben und habe dadurch die im Dienstplan vorgesehenen Dienststunden nicht eingehalten, und habe 3. die Anordnung (Weisung) des Vorstandes vom 21.03.2018 für die Zeit ihrer ungerechtfertigten Abwesenheiten vom Dienst von 01.04.2018 bis 05.08.2019 sowie von 12.11.2019 bis 06.12.2019 der Dienstbehörde eine entsprechende ärztliche Bescheinigung (Krankmeldung) vorzulegen, nicht befolgt. Die Beschwerdeführerin habe dadurch schuldhaft und zwar grob fahrlässig Dienstpflichtverletzungen im Sinne des Paragraph 91, BDG 1979 begangen und zwar zu 1) gemäß Paragraph 44, BDG 1979, zu 2) gemäß Paragraph 48, BDG 1979 und 3) gemäß Paragraph 44, in Verbindung mit Paragraph 51, Absatz 2, BDG 1979. Über die Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 126, Absatz 2, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 1.6700,00 verhängt. Gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG 1979 habe die Beschwerdeführerin die Kosten des Disziplinarverfahrens (Reiseaufwand der Senatsmitglieder zur mündlichen Verhandlung am 14.08.2020) zu ersetzen. Die Kosten würden in einem gesonderten Bescheid festgesetzt werden.

In der Begründung wurde nach Anführung aller Beweismittel, Darstellung des angelasteten Sachverhaltes, der schriftlichen Stellungnahme der Beschwerdeführerin, ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung und Darstellung der maßgeblichen Rechtsnormen in rechtlicher Hinsicht Folgendes ausgeführt (auszugsweise im Original, anonymisiert):

„a.) objektiver Tatbestand

Spruchpunkt 1.) (Nichtbeachtung der Weisung v. 27.12.2018 zum Dienstantritt gem. § 44 BDG 1979)Spruchpunkt 1.) (Nichtbeachtung der Weisung v. 27.12.2018 zum Dienstantritt gem. Paragraph 44, BDG 1979)

Entgegen dem Schreiben der Dienstbehörde vom 11.07.2018 (AS 72) an die DB, das ihr gleichzeitig mit dem Gutachten vom 04.07.2018 übermittelt wurde und wo [die Beschwerdeführerin] lediglich ersucht wurde ,,sich zwecks Vereinbarung eines Termins zur Durchbesprechung der Sachlage umgehend mit der Geschäftsleitung des Finanzamtes in Verbindung zu setzen" hat der Vorstand am 27.12.2018 konsequent auf das bei der Dienstbehörde eingelangte zweite Gutachten vom 14.12.2018, wo ihre Arbeitsfähigkeit festgestellt wurde, als Führungsperson gegenüber seiner Mitarbeiterin reagiert. Mit dieser Aufforderung, die eine eindeutige Weisung darstellt, hat er zum Ausdruck gebracht, dass die DB umgehend wieder ihren Dienstpflichten nachzukommen hat (AS 96).

Unbestritten ist, dass diese Aufforderung ihrem damaligen Anwalt am 27.12.2018 zugegangen ist. […] Nachdem [die Beschwerdeführerin] erst am 07.01.2019 mit der Beibringung einer neuen Krankmeldung auf die Weisung des Vorgesetzten reagierte, ist auch abzuleiten, dass sie die Weisung verstanden hat und ausreichend orientiert war, welche Dienstpflicht sie zu erfüllen gehabt hätte.

Sie ist jedoch der Aufforderung des Dienstgebers, die eine eindeutige Weisung darstellte, nicht nachgekommen, indem sie am 28.12.2018 dem Dienst beim FA ferngeblieben ist. Dieser Tag wäre der, dem nächsten auf die Zustellung des Schriftstückes folgende Arbeitstag gewesen. Sie tätigte dadurch eine Weisungsverletzung und begründet somit den Verdacht gegen ihre Dienstpflicht des § 44 BDG 1979 verstoßen zu haben, wonach Weisungen des Vorgesetzten zu befolgen sind. Diese Dienstpflichtverletzung impliziert aber auch, dass von der DB die für sie im Dienstplan geltenden Dienststunden gern. § 48 BDG 1979 nicht eingehalten wurden und sie dadurch eine weitere Dienstpflichtverletzung begangen hat.Sie ist jedoch der Aufforderung des Dienstgebers, die eine eindeutige Weisung darstellte, nicht nachgekommen, indem sie am 28.12.2018 dem Dienst beim FA ferngeblieben ist. Dieser Tag wäre der, dem nächsten auf die Zustellung des Schriftstückes folgende Arbeitstag gewesen. Sie tätigte dadurch eine Weisungsverletzung und begründet somit den Verdacht gegen ihre Dienstpflicht des Paragraph 44, BDG 1979 verstoßen zu haben, wonach Weisungen des Vorgesetzten zu befolgen sind. Diese Dienstpflichtverletzung impliziert aber auch, dass von der DB die für sie im Dienstplan geltenden Dienststunden gern. Paragraph 48, BDG 1979 nicht eingehalten wurden und sie dadurch eine weitere Dienstpflichtverletzung begangen hat.

Spruchpunkt 2.) des DK-E und Spruchpunkt 3.) des DK-E

(Nichteinhaltung der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden gern. § 48 Abs. 1 BDG 1979 sowie Nichtbeachtung der Weisung vom 21.03.2019 gern. § 44 BDG 1979 iVm. § 51 Abs. 2 BDG, der Abwesenheit vom Dienst) (Nichteinhaltung der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden gern. Paragraph 48, Absatz eins, BDG 1979 sowie Nichtbeachtung der Weisung vom 21.03.2019 gern. Paragraph 44, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 51, Absatz 2, BDG, der Abwesenheit vom Dienst)

Im Schreiben vom 21.03.2019 (AS 118-119) hat der VO der DB mitgeteilt, dass dem Dienstgeber für ihre Abwesenheiten allfällige Bestätigungen, Überweisungen, Mitteilungen von praktischen Ärzten etc. nicht mehr als adäquate Krankschreibungen ausreichen.

Damit hat der Vorstand der Bediensteten gegenüber zum Ausdruck gebracht, dass laut Lehre und Rechtsprechung nicht jede Krankmeldung oder ärztlicher Befund automatisch für eine gerechtfertigte Abwesenheit von Dienst tauglich ist. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (VwGH 22.03.1995,94/12/0245;02.05.2001,95/12/0260 u.a.v.) seien Schreiben und Atteste keine Gutachten im Verfahrensrecht, weil sie lediglich Schlussfolgerungen enthalten, jedoch keinen Befund, aus denen die Schlussfolgerungen nachvollziehbar ableitbar wären. Es komme ihnen daher auch weniger Beweiskraft als Gutachten zu. Ein von einem tauglichen Sachverständigen, erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht im Widerspruch stehendes Gutachten, könne in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten abgelöst werden.

Im gegenständlichen Fall liegen fünf Gutachten vor, die von der Dienstbehörde in Auftrag gegeben wurden und teilweise darauf zurückzuführen sind, weil diesbezügliche Anträge der DB, eingebracht durch ihre Rechtsvertretungen, beim Dienstgeber einlangten. Die ersten beiden Gutachten bescheinigen der DB eine Arbeitsfähigkeit. Beim dritten Gutachten wurde die Dienstfähigkeit nicht bestätigt, doch diese Feststellung dahingehend relativiert, dass man noch Abklärungen durch Gutachten in diversen anderen Fachrichtungen anregte. Dem ist die Dienstbehörde nachgekommen und die nachfolgenden gerichtlich beeideten Sachverständigen haben wiederum in den Befunden die Arbeitsfähigkeit der DB festgestellt.

Aus diesem Grund war der im Schreiben vom 21.03.2019 gesetzte Schritt des Vorstandes legitim, dass er für eine weitere gerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst bei der DB, nur noch solche Dienstunfähigkeitsbestätigungen anerkennen könne, die erlaubten, Vergleichswerte mit den zum damaligen Zeitpunkt vorliegenden beiden Gutachten, anzustellen. Mit diesem Schriftsatz wurde insofern von Seiten des Dienstgebers eine Zäsur gesetzt, als die gegenwärtige aufliegende Krankschreibung samt den von Vertrauensärzten beigebrachten Bestätigungen obsolet sind und nicht mehr ausreichten, um eine Dienstunfähigkeit zu bescheinigen und diverse zukünftig eingehende diesbezügliche Krankmeldungen bzw. Bestätigungen und Krankheitsbilder der Vertrauensärzte der DB nicht mehr anerkannt werden.

Die Beurteilung der Frage der Dienstfähigkeit stellt nämlich eine Rechtsfrage dar, deren Lösung der Dienstbehörde zusteht. Ein gerechtfertigtes Fernbleiben vom Dienst ist nur dann gegeben, wenn die Erkrankung Dienstunfähigkeit bewirkt. Wenn eine Beamtin wegen Krankheit dem Dienst fernbleibt, ist dies grundsätzlich seiner Rechtssphäre zuzurechnen. Das Vorliegen einer ärztlichen Bescheinigung über seine/ihre Erkrankung rechtfertigt allein noch nicht die Abwesenheit der Beamtin vom Dienst. Wenn sie die ihr zukommende Melde-und Bescheinigungspflicht erfüllt hat, darf aber grundsätzlich solange auf die ärztliche Bescheinigung vertraut werden und jedenfalls von einer gerechtfertigten Dienstverhinderung ausgegangen werden, bis ihr die Dienstbehörde Entgegenstehendes nachweislich mitteilt (VwGH 21.02.2001.ZI.2000/12/0216). Dies gilt auch für den Fall wenn die Beamtin eine mit offenem Ende ausgestellte ärztliche Bestätigung seiner Dienstunfähigkeit vorlegt. Bei [der Beschwerdeführerin] war das die Krankmeldung vom 07.01.2019 des Allgemeinmediziners Dr. W.

Die nachweisliche Mitteilung des Entgegenstehenden im Sinne der oben angeführten Judikatur, erfolgte im vorliegenden Fall durch das bereits oftmals zitierte Schreiben vom der Dienstbehörde, wobei die Gutachten vom 04.07.2018 des Univ. Doz. Dr. H. (AS 16-23) und das Gutachten vom 14.12.2018 des Facharztes f. Innere Medizin Univ. Prof. Dr. R. (AS 24-29) als Entscheidungsgrundlage zur Bejahung der Rechtsfrage der Dienstfähigkeit dem Vorstand dienten. Ab diesem Zeitpunkt durfte die DB auch nicht mehr auf die ärztliche Bescheinigung ihres behandelnden Hausarztes Dr. W. und seiner späteren Praxisnachfolgerin vertrauen, wodurch die gerechtfertigte Dienstverhinderung, jedenfalls mit der Entlassung aus dem Tagesklinikum H am 29.03.2019 endete. Mit dem nächsten Arbeitstag, dem 01.04.2019, wäre die DB somit verhalten gewesen, wieder ihren Dienst im FA zu versehen, was sie jedoch nicht tat.

Aus diesem Grund hat sie ab 01.04.2019 eine Dienstpflichtverletzung der Nichteinhaltung der im Dienstplan vorgesehenen Dienststunden gem. § 48 BDG zu verantworten. Diese Verletzung der Dienstpflicht endete mit dem Zeitpunkt, als sie wiederum von Univ. Doz. Dr. H. begutachtet wurde und wo eine Arbeitsunfähigkeit festgestellt wurde. Dabei spielt keine Rolle, dass das Datum der Untersuchung durch Dr. H. und die Ausfertigung seines Gutachtens zeitlich auseinanderklaffen. Die Begutachtung fand am statt, sodass mit dem letzten davor liegenden Arbeitstag, nämlich dem 05.08.2019, die Dienstpflichtverletzung gem. § 48 BDG 1979 der DB vorerst ein Ende nahm.Aus diesem Grund hat sie ab 01.04.2019 eine Dienstpflichtverletzung der Nichteinhaltung der im Dienstplan vorgesehenen Dienststunden gem. Paragraph 48, BDG zu verantworten. Diese Verletzung der Dienstpflicht endete mit dem Zeitpunkt, als sie wiederum von Univ. Doz. Dr. H. begutachtet wurde und wo eine Arbeitsunfähigkeit festgestellt wurde. Dabei spielt keine Rolle, dass das Datum der Untersuchung durch Dr. H. und die Ausfertigung seines Gutachtens zeitlich auseinanderklaffen. Die Begutachtung fand am statt, sodass mit dem letzten davor liegenden Arbeitstag, nämlich dem 05.08.2019, die Dienstpflichtverletzung gem. Paragraph 48, BDG 1979 der DB vorerst ein Ende nahm.

Als jedoch die weiteren Gutachten vom 18.10.2019 des Facharztes für Orthopädie und das Gutachten vom 21.10.2019 des Facharztes für Dermatologie Vorlagen, wo beide gerichtlich beeideten Sachverständigen die Arbeitsfähigkeit der DB wieder festgestellt haben und diese Befunde auch [der Beschwerdeführerin] am 11.11.2019 zugegangen sind, hat die DB ab dem darauffolgenden Arbeitstag, dem 12.11.2019, wieder eine ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst durch die Nichteinhaltung der in ihrem Dienstplan vorgesehenen Dienststunden gem. § 48 BDG 1979 zu verantworten. Das Ende der Dienstpflichtverletzung kann mit dem Zeitpunkt terminisiert werden, als sie vom Dienstgeber ab dem 09.12.2019 einen Urlaub genehmigt erhielt. Der letzte davor liegende Arbeitstag, nämlich der 06.12.2019, beendete somit das Bewirken der Dienstpflichtverletzung.Als jedoch die weiteren Gutachten vom 18.10.2019 des Facharztes für Orthopädie und das Gutachten vom 21.10.2019 des Facharztes für Dermatologie Vorlagen, wo beide gerichtlich beeideten Sachverständigen die Arbeitsfähigkeit der DB wieder festgestellt haben und diese Befunde auch [der Beschwerdeführerin] am 11.11.2019 zugegangen sind, hat die DB ab dem darauffolgenden Arbeitstag, dem 12.11.2019, wieder eine ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst durch die Nichteinhaltung der in ihrem Dienstplan vorgesehenen Dienststunden gem. Paragraph 48, BDG 1979 zu verantworten. Das Ende der Dienstpflichtverletzung kann mit dem Zeitpunkt terminisiert werden, als sie vom Dienstgeber ab dem 09.12.2019 einen Urlaub genehmigt erhielt. Der letzte davor liegende Arbeitstag, nämlich der 06.12.2019, beendete somit das Bewirken der Dienstpflichtverletzung.

Einhergehend mit der objektiven Verletzung der Dienstpflicht der Nichteinhaltung der im Dienstplan vorgesehenen Dienststunden gern § 48 BDG 1979 hat [die Beschwerdeführerin] die objektive Weisungsverletzung gern. § 44 BDG 1979 iVm. § 51 Abs. 2 BDG 1979 zu verantworten, weil sie zu keinem Zeitpunkt nach dem 21.03.2019 der Anordnung des Vorstandes nachgekommen ist eine entsprechende ärztliche Bescheinigung (Krankmeldung) der Dienstbehörde vorzulegen.Einhergehend mit der objektiven Verletzung der Dienstpflicht der Nichteinhaltung der im Dienstplan vorgesehenen Dienststunden gern Paragraph 48, BDG 1979 hat [die Beschwerdeführerin] die objektive Weisungsverletzung gern. Paragraph 44, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 51, Absatz 2, BDG 1979 zu verantworten, weil sie zu keinem Zeitpunkt nach dem 21.03.2019 der Anordnung des Vorstandes nachgekommen ist eine entsprechende ärztliche Bescheinigung (Krankmeldung) der Dienstbehörde vorzulegen.

b.) Subjektiver Tatbestand (Verschulden)

[Zitat § 6 StGB][Zitat Paragraph 6, StGB]

Spruchpunkt 1.) des DK-E

In diesem Spruchpunkt billigt die DK [der Beschwerdeführerin] ein schuldhaftes Verhalten in Form der groben Fahrlässigkeit zu. Die im § 6 des StGB definierte Sorgfaltspflicht hätte unter Bezugnahme auf den verfahrensgegenständlichen Sachverhalt der DB geboten, dass sie sich über die Rechtsfolgen der Namhaftmachung eines Zustellbevollmächtigten in Kenntnis gesetzt hätte. Wenn sie dieser Sorgfaltspflicht entsprochen hätte, dann wäre ihr bewusstgeworden, dass durch die Aushändigung eines Schriftstückes an den Empfänger (Zustellbevollmächtigten) die Zustellung als bewirkt gilt. Im Weiteren wäre ihr bei Einhaltung der gebotenen Sorgfalt bewusstgeworden, dass sie bei Namhaftmachung eines Zustellbevollmächtigten dafür Sorge zu tragen hat, dass ihr die Informationen über den Inhalt des zugestellten Schriftstückes ebenso unmittelbar zugehen, wie im Fall der Zustellung ohne Namhaftmachung eines Zustellbevollmächtigten. Zustellvorgänge sind im Hinblick auf die Entfaltung ihrer Rechtswirkungen formell auf das Bewirken der Zustellung beschränkt. Auf die persönliche Kenntnisnahme (Öffnen, Lesen, Weitergabe der Information an den, den sich der Inhalt bezieht) wird nicht abgestellt.In diesem Spruchpunkt billigt die DK [der Beschwerdeführerin] ein schuldhaftes Verhalten in Form der groben Fahrlässigkeit zu. Die im Paragraph 6, des StGB definierte Sorgfaltspflicht hätte unter Bezugnahme auf den verfahrensgegenständlichen Sachverhalt der DB geboten, dass sie sich über die Rechtsfolgen der Namhaftmachung eines Zustellbevollmächtigten in Kenntnis gesetzt hätte. Wenn sie dieser Sorgfaltspflicht entsprochen hätte, dann wäre ihr bewusstgeworden, dass durch die Aushändigung eines Schriftstückes an den Empfänger (Zustellbevollmächtigten) die Zustellung als bewirkt gilt. Im Weiteren wäre ihr bei Einhaltung der gebotenen Sorgfalt bewusstgeworden, dass sie bei Namhaftmachung eines Zustellbevollmächtigten dafür Sorge zu tragen hat, dass ihr die Informationen über den Inhalt des zugestellten Schriftstückes ebenso unmittelbar zugehen, wie im Fall der Zustellung ohne Namhaftmachung eines Zustellbevollmächtigten. Zustellvorgänge sind im Hinblick auf die Entfaltung ihrer Rechtswirkungen formell auf das Bewirken der Zustellung beschränkt. Auf die persönliche Kenntnisnahme (Öffnen, Lesen, Weitergabe der Information an den, den sich der Inhalt bezieht) wird nicht abgestellt.

Nach Auffassung der DK war es [der Beschwerdeführerin] aufgrund ihres Bildungsstandes zuzumuten, dass sie sich über die besonderen Rechtsfolgen der Erteilung einer Zustellbevollmächtigung in Kenntnis setzt. Da sie das unterlassen hat, konnte sie durch die Außerachtlassung der zeitgerechten Einholung der Information über die Rechtswirkung der von ihr erteilten Zustellvollmacht nicht erkennen, dass mit der Zustellung des Schriftstückes am 27.12.2018, die Weisung des VO am 28.12.2018 wirksam wurde, wodurch sie verpflichtet gewesen wäre an diesem Tag (28.12.2018) den Dienst wieder anzutreten. [...]

Spruchpunkt 2.) des DK-E und Spruchpunkt 3.) des DK-E

[...]

Der Disziplinarsenat erkennt für die in den Spruchpunkten 2.a.) - 2.c.) sowie Pkt. 3.) des DK-E dargestellten Sachverhalte, dass die [Beschwerdeführerin] schuldhaft und zwar ebenfalls grob fahrlässig den Tatbestand der Nichteinhaltung der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden gern § 48 BDG 1979 verwirklichte sowie Weisungsverletzungen gern. § 44 BDG 1979 iVm. § 521 Abs. 2 BDG 1979 beging.Der Disziplinarsenat erkennt für die in den Spruchpunkten 2.a.) - 2.c.) sowie Pkt. 3.) des DK-E dargestellten Sachverhalte, dass die [Beschwerdeführerin] schuldhaft und zwar ebenfalls grob fahrlässig den Tatbestand der Nichteinhaltung der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden gern Paragraph 48, BDG 1979 verwirklichte sowie Weisungsverletzungen gern. Paragraph 44, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 521, Absatz 2, BDG 1979 beging.

Grob fahrlässig handelt nämlich, wer das gewöhnliche Maß an nie ganz vermeidbaren Fahrlässigkeitshandlungen des täglichen Lebens ganz erheblich übersteigt. Das Kriterium der groben Fahrlässigkeit ist deliktspezifisch zu beurteilen und im vorliegenden Fall ergibt sich diese Schuldform allein schon aus dem Verhalten der DB während des Tatzeitraumes.

[Die Beschwerdeführerin] wurde wiederholt vom Vorstand im Rahmen seiner Fürsorgepflicht zur Führung von Gesprächen eingeladen, um einerseits eine Abklärung der für beide Seiten sehr schwierigen und belastenden Situation herbeizuführen und andererseits im gemeinsamen Zusammenwirken einen Weg zu finden, wie zukünftig der berufliche Werdegang der DB im Finanzamt aussehen könnte. Diese Angebote hat die DB nicht angenommen und sich beharrlich geweigert sich der vorerst noch durch den Vorstand ausgesprochenen Einladungen zu entziehen und später den angeordneten Weisungen zu widersetzen. Die Vorgehensweise der Behörde (Einladung zu einem Gespräch, Schreiben im Zusammenhang mit der Aufforderung zum Dienstantritt usw.) beruhen auf fundierten Überlegungen des Vorstandes, die der geltenden Rechtslage entsprachen und keine Willkürakte der Behörde darstellten. Dies konnte der Vorstand bei seiner Zeugeneinvernahme in der mündlichen Verhandlung der DK glaubhaft vermitteln.

Wenn die DB letztlich in der mündlichen Verhandlung auch kund tat, dass sie das Schreiben vom 21.03.2019 nicht verstand, so geht die DK davon aus, dass es sich dabei nur um eine Schutzbehauptung handelt. Wenn auch die gesundheitlichen Probleme bei der DB offensichtlich sind, so ist es ihr jedenfalls zuzumuten, dass sie dafür Sorge trägt, dass sie die vom Dienstgeber geforderten Unterlagen besorgt, damit dieser in die Lage versetzt wird einen ordentlichen administrativen Verlauf des Krankenstandes zu dokumentieren und um eine entsprechende Personalplanung in die Wege leiten zu können.

Auch ihre Argumentation in der Verteidigung ihres gesetzten Verhaltens während des Tatzeitraumes gegenüber dem Dienstgeber, dass sie auf die Auskünfte ihrer Vertrauensärzte und jene des Personals des Landesklinikums H. in dem Punkt vertraute, dass keine weiteren Krankschreibungen notwendig seien, geht insofern ins Leere, weil ihr durch die Einstellung der Bezüge vor Augen geführt wurde, dass sie im Gegenzug zur Fürsorgepflicht des Dienstgebers, diesem gegenüber eine Treuepflicht auszuüben hat. Somit sind Anordnungen bzw. Weisungen des Dienstgebers vorrangig zu befolgen, als auf Auskünfte von Personen zu vertrauen, die nicht Dienstgebervertreter sind, auch dann, wenn es sich um medizinisches Fachpersonal handelt.

Es bleibt somit für den Disziplinarsenat im gegenständlichen Fall für die Annahme eines nicht schuldhaften Verhaltens [der Beschwerdeführerin] kein Raum, sondern man muss bei ihren gesetzten Sachverhalten vielmehr von einer Nachlässigkeit der gebotenen Sorgfalt ausgehen, sodass der Eintritt von Dienstpflichtverletzungen für sie als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar sein mussten. […]“

Zur Strafbemessung wurde nach Anführung der gesetzlichen Bestimmungen Folgendes ausgeführt (auszugsweise im Original, anonymisiert):

„Der Disziplinarsenat billigt dem objektiven Unrechtsgehalt der betroffenen Dienstpflichtverletzungen erhebliches Gewicht zu und bewertet die Weisungsverletzungen gem. § 44 BDG 1979 als die schwerwiegendsten Dienstpflichtverletzungen, zumal die Einhaltung und die Befolgung von Weisungen einen Grundpfeiler der Ausübung der Verwaltung darstellen. Einerseits wird der Dienstbetrieb durch allgemeine Weisungen geregelt und die gleichmäßige Rechtsanwendung umgesetzt, andererseits kann nur durch die Weisungsbefolgung diese Umsetzung gewährleistet werden. […]„Der Disziplinarsenat billigt dem objektiven Unrechtsgehalt der betroffenen Dienstpflichtverletzungen erhebliches Gewicht zu und bewertet die Weisungsverletzungen gem. Paragraph 44, BDG 1979 als die schwerwiegendsten Dienstpflichtverletzungen, zumal die Einhaltung und die Befolgung von Weisungen einen Grundpfeiler der Ausübung der Verwaltung darstellen. Einerseits wird der Dienstbetrieb durch allgemeine Weisungen geregelt und die gleichmäßige Rechtsanwendung umgesetzt, andererseits kann nur durch die Weisungsbefolgung diese Umsetzung gewährleistet werden. […]

Für den VwGH ist die Gehorsamspflicht (die Befolgung von Weisungen) eine der vornehmsten Pflichten der Beamtinnen und der Beamten (vgl. dazu die Ausführungen bei Kuksco- Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage 2010, S. 218ff).Für den VwGH ist die Gehorsamspflicht (die Befolgung von Weisungen) eine der vornehmsten Pflichten der Beamtinnen und der Beamten vergleiche dazu die Ausführungen bei Kuksco- Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage 2010, S. 218ff).

Die Nichtbeachtung von Weisungen sind geeignet das Vertrauen zwischen dem Vorgesetzten und seinen Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern zu untergraben. Der disziplinarrechtliche Schaden einer Weisungsverletzung ist der Vertrauensverlust in die Beamtin/den Beamten, weil seine Verlässlichkeit im Hinblick auf ihre/seine dienstliche Pflichterfüllung anzuzweifeln ist.

Im Anlassfall hat sich der VO des FA gerade deshalb zur Erteilung von Weisungen an [die Beschwerdeführerin] entschlossen, weil die DB offensichtlich jeglichen Kontakt mit ihrem Dienstgeber abbrechen wollte, nur noch gewillt war über einen Anwalt mit der Dienstbehörde zu kommunizieren sowie in Kontakt zu treten und dadurch das frühere, nicht zuletzt auch aufgrund ihrer Personalvertretungstätigkeit bestandene Vertrauensverhältnis zum VO, massiv beeinträchtigt wurde.

Der Disziplinarsenat erachtet die Dienstpflichtverletzungen gern. § 44 BDG 1979 im Anlassfall auch deshalb als schwerwiegend, weil die Einhaltung der den Dienstpflichten zugrundeliegenden Vorschriften, für die Organisation des Dienstbetriebes eines Finanzamtes mit mehreren Standorten, eine unabdingbare Voraussetzung für die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebes darstellt.Der Disziplinarsenat erachtet die Dienstpflichtverletzungen gern. Paragraph 44, BDG 1979 im Anlassfall auch deshalb als schwerwiegend, weil die Einhaltung der den Dienstpflichten zugrundeliegenden Vorschriften, für die Organisation des Dienstbetriebes eines Finanzamtes mit mehreren Standorten, eine unabdingbare Voraussetzung für die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebes darstellt.

Hinsichtlich der subjektiven Schwere der Tat ist auf die Feststellungen zum Verschulden zu verweisen.

Von den gern. § 92 Abs. 1 BDG 1979 möglichen Disziplinarstrafen erachtet der Disziplinarsenat die Festsetzung einer Geldbuße als zutreffende Sanktion.Von den gern. Paragraph 92, Absatz eins, BDG 1979 möglichen Disziplinarstrafen erachtet der Disziplinarsenat die Festsetzung einer Geldbuße als zutreffende Sanktion.

Bei der Ausmessung der Geldbuße sind die Gebote der Spezialprävention und der Generalprävention gern. § 93 Abs. 1 BDG zu beachten, da einerseits Weisungen nicht als bloße Empfehlungen wahrzunehmen sind, sondern als verbindliche Anordnungen zu vollziehen sind und andererseits eine gedeihliche Zusammenarbeit in einer Organisationseinheit nur mit gegenseitigem Respekt und gegenseitiger Wertschätzung gepflegt werden kann. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um die Beamtin/den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken.Bei der Ausmessung der Geldbuße sind die Gebote der Spezialprävention und der Generalprävention gern. Paragraph 93, Absatz eins, BDG zu beachten, da einerseits Weisungen nicht als bloße Empfehlungen wahrzunehmen sind, sondern als verbindliche Anordnungen zu vollziehen sind und andererseits eine gedeihliche Zusammenarbeit in einer Organisationseinheit nur mit gegenseitigem Respekt und gegenseitiger Wertschätzung gepflegt werden kann. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um die Beamtin/den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken.

Der Disziplinarsenat hat erwogen, dass dem Gebot der Spezialprävention ein erhebliches Gewicht beizumessen ist, da [die Beschwerdeführerin] während des gesamten Disziplinarverfahrens keine Schuldeinsicht zeigte und ihre Fehler nicht einsehen will oder kann. Auch hat sie in der mündlichen Verhandlung nicht dargelegt, ob sie in Zukunft gewillt ist, die erteilten Weisungen einzuhalten bzw. überhaupt mit einer gebührenden Aufmerksamkeit beachten wird.

Im Weiteren ist im Sinne des § 93 Abs. 1 BDG 1979 der generalpräventive Aspekt bei der Festsetzung der Strafe im gleichen Ausmaß zu berücksichtigen wie die Spezialprävention. Auch diesem gesetzlichen Erfordernis ist durch die Flöhe der Ausmessung der Disziplinarstrafe der Geldbuße zu entsprechen, um ein deutliches Signal der gesamten Belegschaft eines Finanzamtes gegenüber zu setzen und vor Augen zu halten, dass erteilte Weisungen der Vorgesetzten zu beachten sind und eine Beliebigkeit deren Befolgung jedenfalls nicht im Einklang mit einer funktionierenden und korrekten Verwaltung stehen kann.Im Weiteren ist im Sinne des Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 der generalpräventive Aspekt bei der Festsetzung der Strafe im gleichen Ausmaß zu berücksichtigen wie die Spezialprävention. Auch diesem gesetzlichen Erfordernis ist durch die Flöhe der Ausmessung der Disziplinarstrafe der Geldbuße zu entsprechen, um ein deutliches Signal der gesamten Belegschaft eines Finanzamtes gegenüber zu setzen und vor Augen zu halten, dass erteilte Weisungen der Vorgesetzten zu beachten sind und eine Beliebigkeit deren Befolgung jedenfalls nicht im Einklang mit einer funktionierenden und korrekten Verwaltung stehen kann.

Unter Bezugnahme auf § 92 Absatz 1 Ziffer 2 BDG 1979 ist der Strafrahmen für die Geldbuße mit einem Monatsbezug iHv. € 2.760,00 (Grundbezug: € 2.334,64, Funktionszulage € 287,04 und der weiteren Position It. Gehaltszettel „Durchschnitt Krank-Beamte" iHv. € 139,18) zu errechnen. Die verhängte Disziplinarstrafe der Geldbuße iHv. € 1.600,00 findet in diesem Rahmen Deckung.Unter Bezugnahme auf Paragraph 92, Absatz 1 Ziffer 2 BDG 1979 ist der Strafrahmen für die Geldbuße mit einem Monatsbezug iHv. € 2.760,00 (Grundbezug: € 2.334,64, Funktionszulage € 287,04 und der weiteren Position römisch eins t. Gehaltszettel „Durchschnitt Krank-Beamte" iHv. € 139,18) zu errechnen. Die verhängte Disziplinarstrafe der Geldbuße iHv. € 1.600,00 findet in diesem Rahmen Deckung.

Bei der Ausmessung der Geldbuße hat der Disziplinarsenat die bisherige disziplinarrechtliche Unbescholtenheit als mildernd berücksichtigt. Erschwerend waren der lange Tatzeitraum und die Begehung von mehreren Dienstpflichtverletzungen, wobei die Dienstpflichtverletzungen germ. § 48 BDG 1979 und § 51 Abs. 2 BDG 1979 zu den Weisungsverletzungen gern. § 44 BDG 1979 erschwerend hinzutreten. […]“Bei der Ausmessung der Geldbuße hat der Disziplinarsenat die bisherige disziplinarrechtliche Unbescholtenheit als mildernd berücksichtigt. Erschwerend waren der lange Tatzeitraum und die Begehung von mehreren Dienstpflichtverletzungen, wobei die Dienstpflichtverletzungen germ. Paragraph 48, BDG 1979 und Paragraph 51, Absatz 2, BDG 1979 zu den Weisungsverletzungen gern. Paragraph 44, BDG 1979 erschwerend hinzutreten. […]“

3.       Mit Schriftsatz vom 19.04.2021 brachte die Beschwerdeführerin über ihren rechtlichen Vertreter rechtzeitig eine Beschwerde ein, beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Einstellung des Verfahrens, in eventu die Zurückverweisung an die belangte Behörde.

Zur Begründung der Beschwerde wurde Folgendes ausgeführt (auszugsweise im Originals, anonymisiert):

Zu Spruchpunkt 1

Die Disziplinarbeschuldigte wurde für schuldig befunden, unter Verletzung von § 44 BDG eine Weisung des Dienstgebers zum Dienstantritt nicht befolgt zu haben. […]Die Disziplinarbeschuldigte wurde für schuldig befunden, unter Verletzung von Paragraph 44, BDG eine Weisung des Dienstgebers zum Dienstantritt nicht befolgt zu haben. […]

Succus dieser Ausführungen ist, dass der damalige Rechtsfreund der Disziplinarbeschuldigten am 27. Dezember 2018 die Aufforderung zum Dienstantritt erhalten hat und diese in weiterer Folge an die Disziplinarbeschuldigte weiterleitete, sodass diese sie am 4. Jänner 2019 erhalten hat. Da die Zustellung dieser Aufforderung an den damaligen Rechtsfreund die Zustellungswirkungen im Sinne des Zustellgesetzes entfaltete, sei der objektive Tatbestand erfüllt. Den subjektiven Tatbestand sah der Disziplinarsenat deshalb als gegeben an, weil die Disziplinarbeschuldigte aufgrund ihres Bildungsstandes dazu in der Lage gewesen wäre, sich über die besonderen Rechtsfolgen der Erteilung einer Zustellbevollmächtigung in Kenntnis zu setzen. Dadurch, dass sie das unterlassen hat, konnte sie durch die Außerachtlassung der zeitgerechten Einholung der Information über die Rechtswirkung der von ihr erteilten Zustellvollmacht nicht erkennen, dass mit der Zustellung des Schriftstücks am 27. Dezember 2018 die Weisung am 28. Dezember 2018 wirksam wurde. Das bedeutet, dass der Schuldvorwurf damit begründet wird, dass sich die Disziplinarbeschuldigte nicht ständig davon vergewissert hat, dass ihr damaliger Rechtsfreund Weisungen der Dienstbehörde erhalten hat und ihr diese nicht weiterleitete. Dies ist unrichtig.

Die Disziplinarbeschuldigte durfte durch die Beauftragung eines Rechtsanwaltes darauf vertrauen, dass ihr diese wichtigen Unterlagen fristgerecht übermittelt werden. Eine ständige Kontrolle des Rechtsanwaltes durch die - nicht juristisch gebildete - Disziplinarbeschuldigte ist nicht gefordert. Tatsächlich wäre es eine Überspannung der Sorgfaltsanforderungen an die Disziplinarbeschuldigte, wollte man ihr aufbürden, ständig in Kontakt mit dem Rechtsanwalt zu stehen, um sich davon zu vergewissern, dass dieser nicht irgendwelche Zustellungen erhalten hat und er diese nicht weitergeleitet hat.

Mag daher auch die Zustellung der Aufforderung zum Dienstantritt an den Rechtsanwalt Rechtswirkungen entfaltet haben, so ist allenfalls der objektive Tatbestand erfüllt. Keinesfalls ist jedoch der subjektive Tatbestand erfüllt. Klar ist zunächst, dass die Disziplinarbeschuldigte keine Weisung befolgen kann, deren Existenz ihr nicht bekannt ist. Darüber hinaus ist es kein Verschulden - wie dem Disziplinarsenat offenbar vorschwebt -, wenn sich die Disziplinarbeschuldigte nicht laufend bei ihrem Rechtsanwalt erkundigt, ob dieser Zustellungen erhalten hat.

Zu Spruchpunkt 2 und 3

[…]

Vorauszuschicken ist, dass die Disziplinarbeschuldigte seit längerem, zumindest in den hier gegenständlichen Zeiträumen, infolge psychisch-psychiatrischer Beeinträchtigung dienstunfähig ist. Es ist daher bereits der objektive Tatbestand nicht erfüllt.

Zumal im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Neuerungen zulässig sind, wird vorgebracht, dass infolge des schlechten Arbeitsklimas und der Drucksituation, die vom Vorgesetzten der Disziplinarbeschuldigten aufgebaut wird, wozu auch das Bloßstellen vor den Arbeitskollegen und emotionale Herabsetzungen gehören, eine deutliche psychische Belastungssituation, welche krankheitswertig ist, entstanden ist. Resultat ist die Dienstunfähigkeit der Disziplinarbeschuldigten. Beweis: *) PV, *) Einholung eines psychiatrischen Gutachtens *) Gutachten Dr. XXXX vom 8. April 2019 Zumal im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Neuerungen zulässig sind, wird vorgebracht, dass infolge des schlechten Arbeitsklimas und der Drucksituation, die vom Vorgesetzten der Disziplinarbeschuldigten aufgebaut wird, wozu auch das Bloßstellen vor den Arbeitskollegen und emotionale Herabsetzungen gehören, eine deutliche psychische Belastungssituation, welche krankheitswertig ist, entstanden ist. Resultat ist die Dienstunfähigkeit der Disziplinarbeschuldigten. Beweis: *) PV, *) Einholung eines psychiatrischen Gutachtens *) Gutachten Dr. römisch 40 vom 8. April 2019

Durch dieses Gutachten kann dargetan werden, dass die Abwesenheit vom Dienst nicht ungerechtfertigt, sondern gerechtfertigt war.

So wurden der Disziplinarbeschuldigten etwa die Bezüge eingestellt. Begründend dazu wurde ausgeführt, dass sie einen vorgeschlagenen Besprechungstermin nicht wahrgenommen hätte und darüber hinaus ungerechtfertigt vom Dienst ferngeblieben sei. Diese Vorwürfe erwiesen sich letzten Endes als haltlos. Die Disziplinarbeschuldigte ist gegen die Bezugseinstellung vorgegangen und hat ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht angestrengt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zur Zahl W2572226954-1/2E vom 9. November 2020 wurde der rechtswidrige Bescheid behoben und das Verfahren eingestellt.

Die vom Vorgesetzten der Disziplinarbeschuldigten gesetzten Handlungen zur Herabsetzung der Disziplinarbeschuldigten gipfelten in einer Stellungnahme an die Staatsanwaltschaft Korneuburg. In dieser Stellungnahme wurde der Disziplinarbeschuldigten von der Dienstbehörde, namentlich Herrn Dr. XXXX , soweit hier von Interesse, vorgeworfen, das Datum einer ärztlichen Gesundmeldung selbst eingetragen zu haben und um strafrechtliche Beurteilung ersucht (offenbar hinsichtlich des Verdachts auf Urkundenfälschung). Mit anderen Worten wurde der Disziplinarbeschuldigten dann also vorgeworfen, unrichtig angegeben zu haben gesund zu sein! Selbstverständlich wurde das strafrechtliche Ermittlungsverfahren nach der polizeilichen Einvernahme der Disziplinarbeschuldigten zu den Tatvorwürfen, zeitnah eingestellt. […]Die vom Vorgesetzten der Disziplinarbeschuldigten gesetzten Handlungen zur Herabsetzung der Disziplinarbeschuldigten gipfelten in einer Stellungnahme an die Staatsanwaltschaft Korneuburg. In dieser Stellungnahme wurde der Disziplinarbeschuldigten von der Dienstbehörde, namentlich Herrn Dr. römisch 40 , soweit hier von Interesse, vorgeworfen, das Datum einer ärztlichen Gesundmeldung selbst eingetragen zu haben und um strafrechtliche Beurteilung ersucht (offenbar hinsichtlich des Verdachts auf Urkundenfälschung). Mit anderen Worten wurde der Disziplinarbeschuldigten dann also vorgeworfen, unrichtig angegeben zu haben gesund zu sein! Selbstverständlich wurde das strafrechtliche Ermittlungsverfahren nach der polizeilichen Einvernahme der Disziplinarbeschuldigten zu den Tatvorwürfen, zeitnah eingestellt. […]

Im Einzelnen gilt zusätzlich - auf die im Erkenntnis erwähnten Zeiträume - Folgendes:

28. Dezember 2018 bis 4. Jänner 2019

Eine ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst in diesem Zeitraum gab es nicht bzw. ist sie der Disziplinarbeschuldigte nicht vorzuwerfen. […]. Infolge Unkenntnis der Weisung vom 27. Dezember 2018 trifft die Disziplinarbeschuldigte im Sinne der obigen Ausführungen kein Verschulden.

1. April 2019 bis 5. August 2019

Vorauszuschicken ist, dass entsprechende Krankmeldungen von Dr. W. vom 7. Jänner 2019 aufrecht bis zum 9. Dezember 2019 (also für den gesamten der Disziplinarbeschuldigten vorgeworfenen Zeitraum) vorliegen und an die Dienstbehörde übermittelt wurden. Wenn der Disziplinarsenat nunmehr den Standpunkt vertritt, die Beschuldigte sei mit Schreiben der Dienstbehörde vom 21. März 2019 darauf hingewiesen worden, dass fortan allfällige Bestätigungen, Überweisungen und Mitteilungen von praktischen Ärzten nicht als adäquat anzusehen seien, ist dem Folgendes zu entgegnen: Die Disziplinarbeschuldigte hat per 5. April 2019 entsprechende Stellungnahmen des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie, Dr. XXXX , vom 2. April 2019 an ihren damaligen Rechtsvertreter übermittelt. Vorauszuschicken ist, dass entsprechende Krankmeldungen von Dr. W. vom 7. Jänner 2019 aufrecht bis zum 9. Dezember 2019 (also für den gesamten der Disziplinarbeschuldigten vorgeworfenen Zeitraum) vorliegen und an die Dienstbehörde übermittelt wurden. Wenn der Disziplinarsenat nunmehr den Standpunkt vertritt, die Beschuldigte sei mit Schreiben der Dienstbehörde vom 21. März 2019 darauf hingewiesen worden, dass fortan allfällige Bestätigungen, Überweisungen und Mitteilungen von praktischen Ärzten nicht als adäquat anzusehen seien, ist dem Folgendes zu entgegnen: Die Disziplinarbeschuldigte hat per 5. April 2019 entsprechende Stellungnahmen des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie, Dr. römisch 40 , vom 2. April 2019 an ihren damaligen Rechtsvertreter übermittelt.

Rechtlich folgt:

Der Beamte, der die ihm zukommende Melde- und Bescheinigungspflicht gemäß § 51 Abs 1 und Abs 2 BDG 1979 erfüllt hat, darf grundsätzlich so lange auf die ärztliche Bescheinigung vertrauen und von einer gerechtfertigten Dienstverhinderung ausgehen, bis ihm die Dienstbehörde Entgegenstehendes nachweislich mitteilt (VwGH 02.05.2001, 95/12/0260).Der Beamte, der die ihm zukommende Melde- und Bescheinigungspflicht gemäß Paragraph 51, Absatz eins und Absatz 2, BDG 1979 erfüllt hat, darf grundsätzlich so lange auf die ärztliche Bescheinigung vertrauen und von einer gerechtfertigten Dienstverhinderung ausgehen, bis ihm die Dienstbehörde Entgegenstehendes nachweislich mitteilt (VwGH 02.05.2001, 95/12/0260).

Genau dies hat die Disziplinarbeschuldigte getan. Sofort nach Aufforderung durch die Dienstbehörde und Entlassung aus der Tagesklinik hat sie entsprechende Stellungnahmen eines Facharztes an ihren Rechtsvertreter übermittelt. Für den Fall, dass keine Weiterleitung ihres Rechtsvertreters an die Dienstbehörde erfolgt wäre, träfe die Disziplinarbeschuldigte kein Verschulden daran.

12. November 2019 bis 6. Dezember 2019

Auch für diesen Zeitraum ist die Dienstunfähigkeit einerseits aus der Krankmeldung von Dr. W. ersichtlich. Zum anderen ist auch aus dem psychiatrischen Gutachten von Dr. XXXX vom 8. April 2019 erkennbar, dass die Dienstfähigkeit der Disziplinarbeschuldigten in diesem Zeitraum nicht gegeben war.“Auch für diesen Zeitraum ist die Dienstunfähigkeit einerseits aus der Krankmeldung von Dr. W. ersichtlich. Zum anderen ist auch aus dem psychiatrischen Gutachten von Dr. römisch 40 vom 8. April 2019 erkennbar, dass die Dienstfähigkeit der Disziplinarbeschuldigten in diesem Zeitraum nicht gegeben war.“

4.       Am 21.04.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der Beschwerdeführerin, ihres rechtlichen Vertreters und der Disziplinaranwältin beim Bundesministerium für Finanzen eine mündliche Verhandlung durch, bei der die Rechtssache erörtert wurde. Die Beschwerdeführerin führte erneut aus, dass keine Pflichtverletzungen vorlägen, weil sie dienstunfähig sei.

II.     Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen und Sachverhalt:

1.1. Zur Person:

Die Beschwerdeführerin heißt XXXX , ist am XXXX geboren, Beamtin der Verwendungsgruppe A3 und versah zuletzt Dienst beim Finanzamt in XXXX , ihr Amtstitel ist Fachoberinspektorin. Ihr infolge Krankenstand gekürzter Bruttobezug war im August 2020 € 2760,- und hätte ungekürzt € 3277,- betragen.- Die Beschwerdeführerin hat keine Sorgepflichten und besitzt ein Einfamilienhaus für das ein Kredit in Höhe von € 30.000 aushaftet. Sie ist disziplinarrechtlich unbescholten.Die Beschwerdeführerin heißt römisch 40 , ist am römisch 40 geboren, Beamtin der Verwendungsgruppe A3 und versah zuletzt Dienst beim Finanzamt in römisch 40 , ihr Amtstitel ist Fachoberinspektorin. Ihr infolge Krankenstand gekürzter Bruttobezug war im August 2020 € 2760,- und hätte ungekürzt € 3277,- betragen.- Die Beschwerdeführerin hat keine Sorgepflichten und besitzt ein Einfamilienhaus für das ein Kredit in Höhe von € 30.000 aushaftet. Sie ist disziplinarrechtlich unbescholten.

Diese Feststellung konnte aufgrund der diesbezüglich Angaben der Beschwerdeführerin getroffen werden und ergeben sich aus dem vorliegenden Disziplinarakt.

1.2. Hinsichtlich der angelasteten Pflichtverletzungen steht folgender Sachverhalt fest:

1.2.1. Die Beschwerdeführerin war vom 28.11.2017 bis 03.01.2018 im Krankenstand, versah vom 04.01.2018 bis 10.01.2018 Dienst, war danach bis 19.01.2018 im Erholungsurlaub und war ab 22.01.2018 im Krankenstand. Die Krankenstandbestätigung stammt vom selben Tag und wurde vom Hausarzt der Beschwerdeführerin ausgestellt. Seitdem hat die Beschwerdeführerin nicht mehr Dienst versehen.

1.2.3. Nachdem es ihrem Dienstgeber nicht möglich war, mit der Beschwerdeführerin persönlich in Kontakt zu treten, da es dieser laut der Bestätigung ihres behandelnden Facharztes für Psychiatrie vom 03.05.2018 nicht möglich sei, zu einem Gespräch in die Dienststelle zu kommen, hatte sich die Beschwerdeführerin auf Anordnung der Dienstbehörde einer Untersuchung bei Univ. Doz. Dr. H., einem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie und allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen zu unterziehen. Laut dessen Gutachten vom 04.07.2018 sei mit der Dienstfähigkeit am 01.08.2018 zu rechnen. Die Beschwerdeführerin wurde seitens ihres Dienstgebers daraufhin mit Note vom 16.07.2018 ersucht, sich mit ihm zwecks geplanten Dienstantritt in Verbindung zu setzten. Mit Schreiben vom 20.08.2018 übermittelte der damalige Rechtsvertreter eine Vollmachtsbekanntgabe sowie einen Patientenbrief eines Internisten vom 18.07.2018, wonach Zweifel an der Dienstfähigkeit der Beschwerdeführerin bestünden und beantragt die Einholung eines Gutachtens.

1.2.4. Die Beschwerdeführerin unterzog sich in weiterer Folge auf Anordnung ihres Dienstgebers bei Univ. Prof. Dr. R., Facharzt für Innere Medizin und allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger einer Untersuchung, der mit Gutachten vom 14.12.2018 feststellte, dass bei der Beschwerdeführerin keinerlei Einschränkungen ihrer Dienstfähigkeit auf dem Gebiet der Inneren Medizin vorlägen. Das Gutachten wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 27.12.2018 mit einem Schreiben der Dienstbehörde mit der Aufforderung zum umgehenden Dienstantritt zugestellt. Spätestens am 04.01.2019 leitete der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin dieses Schreiben weiter. Die Beschwerdeführerin trat den Dienst nicht an, sondern übermittelte am 07.01.2019 ihrem Dienstgeber eine Krankenbescheinigung ihres Hausarztes Dr. W. vom selben Tag.

1.2.5. Mit Schriftsatz des Rechtsvertreters vom 24.01.2019 (AS 202-204) wurde dem Finanzamt bekannt gegeben, dass die Beschwerdeführerin nicht dienstfähig sei und die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens beantragt. Diesem Antrag des Rechtsvertreters wurde von Seiten der Dienstbehörde zunächst nicht nachgekommen. Mit Schreiben der Dienstbehörde vom 19.02.2019 wurde die Beschwerdeführerin für den 21.03.2019 zum dritten Mal zu einem Gespräch in das Finanzamt eingeladen und darauf hingewiesen, dass im Falle einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst die Dienstbehörde nicht zögern werde, entsprechende dienst- und besoldungsrechtliche Maßnahmen, wie zB eine Bezugseinstellung oder disziplinarrechtliche Maßnahmen in die Wege zu leiten. Zum angesetzten Gesprächstermin am 21.03.2019 erschien weder die Beschwerdeführerin noch ihr Vertreter. Am selben Tag wurde von Seiten der Dienstbehörde die Beschwerdeführerin verständigt, dass ihre Bezüge eingestellt werden und mitgeteilt (auszugsweise): „[…] Sollten Sie hingegen der Meinung sein, nicht dienstfähig zu sein, werden Sie aufgefordert, so bald als möglich alle medizinischen Unterlagen vorzulegen, die eine Dienstunfähigkeit belegen. Glaubwürdige Dienstunfähigkeitsbestätigungen werden jedoch aufgrund des Vorliegens zweier Gutachten von gerichtlich beeideten Sachverständigen nur jene sein, die erlauben, Vergleichswerte mit den vorliegenden Gutachten anzustellen, beispielsweise geeignete Gutachten von einem weiteren gerichtlich beeideten Sachverständigen. Die Dienstbehörde sieht allfällige Bestätigungen, Überweisungen, Mitteilungen von praktischen Ärzten etc. nicht als adäquat an."

1.2.6. Mit Schriftsatz vom 22.03.2019 legte der neue Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Kopie eines Berichtes vom 05.03.2019 der Sozialpsychiatrischen Abteilung des Landesklinikums H. vor, mit dem der tagesklinische Aufenthalt der Beschwerdeführerin seit 12.02.2019 und eine voraussichtliche Aufenthaltsdauer von 6-8 Wochen angegeben wird. Die tagesklinische Betreuung der Beschwerdeführerin dauerte bis Ende März 2019.

1.2.7. Am 08.04.2019 unterzog sich die Beschwerdeführerin aus eigenem einer Untersuchung bei Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie und Gerichtssachverständiger, in dessen Befund eine erheblich eingeschränkte Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin attestiert wird. Diesen Befund hat die Beschwerdeführerin jedoch weder ihrer Dienstbehörde oder der belangten Behörde, sondern erstmals mit der Beschwerde vorgelegt. 1.2.7. Am 08.04.2019 unterzog sich die Beschwerdeführerin aus eigenem einer Untersuchung bei Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie und Gerichtssachverständiger, in dessen Befund eine erheblich eingeschränkte Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin attestiert wird. Diesen Befund hat die Beschwerdeführerin jedoch weder ihrer Dienstbehörde oder der belangten Behörde, sondern erstmals mit der Beschwerde vorgelegt.

1.2.8. Am 15.04.2019 wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in einem Gespräch mitgeteilt, dass die Dienstbehörde bei der Beschwerdeführerin aufgrund der bis dahin vorliegenden fachärztlichen Gutachten von ihrer Dienstfähigkeit auszugehen habe. Der Verteidiger erklärte, seine Mandantin vom stattgefundenen Gesprächsinhalt ausführlich informieren zu wollen. Am 03.05.2019 gab der Rechtsvertreter die Auflösung des Bevollmächtigungsverhältnisses bekannt und mit Schreiben vom 25.06.2019 gab der nunmehrige Rechtsvertreter seine Bevollmächtigung bekannt.

1.2.9. Aufgrund des Antrages des seinerzeitigen rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerin wurde diese neuerlich durch Univ. Doz. Dr. H. am 06.08.2019 begutachtet. Laut dessen Gutachten vom 16.09.2019 habe sich das Zustandsbild Beschwerdeführerin im Vergleich zur Vorbegutachtung im Juli 2018, verschlechtert. Wörtlich führt der Gutachter aus: „Aktuell geht der gefertigte Gutachter nicht von einer Arbeitsfähigkeit aus, aber dies ist nicht im Zusammenhang mit einer schweren Depression zu sehen, sondern mit der Schmerzstörung. Die Dienstfähigkeit sollte über einen Orthopäden (Gelenke) sowie allenfalls einen Dermatologen (Hautkrankheiten, Psoriasisarthritis) bewertet werden. [...]“

1.2.10. Am 17.10.2019 fand über Anordnung der Dienstbehörde eine Untersuchung der Beschwerdeführerin beim Facharzt für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie sowie allgemein gerichtlich beeideten und zertifizierten Sachverständigen, Dr. M. statt. Laut dessen Gutachten entbehrt das von der Beschwerdeführerin beschriebene Schmerz-Syndrom jeglicher organischen Grundlage, weshalb auch rückwirkend aus orthopädischer Sicht keinerlei Einschränkung der Dienstfähigkeit vor allem bei einer sitzenden Tätigkeit besteht. Es bestehe auch keine Psoriasis-Arthritis und keine Notwendigkeit von Therapiemaßnahmen. Eine Untersuchung am 21 10.2019 durch Univ. Doz. Dr. L., einem Facharzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten und allgemein gerichtlich beeideten und zertifizierten Sachverständigen ergab Arbeitsfähigkeit aus dermatologischer Sicht ohne Krankenstanderwartung.

1.2.11. Nach Übermittlung dieser Gutachten an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 11.11.2019 ersuchte die Beschwerdeführerin am 09.12.2019 um Erholungsurlaub Dieser wurde genehmigt, am 19.12.2019 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass der Erholungsurlaub infolge eine Krankenhausaufenthaltes mit 17.12.2019 unterbrochen sei. Seit 20.12.2019 befand sich die Beschwerdeführerin laut einer Arbeitsunfähigkeitsmeldung einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom selben Tag wieder im Krankenstand.

Im Jänner 2021 erstatte der Vorstand des Finanzamtes Disziplinaranzeige.

Vorstehende Feststellungen ergeben sich aus der insoweit unbestrittenen Aktenlage sowie den Angaben der Beschwerdeführerin.

Zu den Einwänden der Beschwerdeführerin, wonach sie im Krankenstand sei, weil sie dienstunfähig sei, was ihr Hausarzt stets bescheinigt habe und dass ihre Dienstunfähigkeit auch durch das Mobbing ihrer Arbeitskollegen und ihres Vorgesetzten verursacht sei, siehe die Ausführungen unter 2.) Rechtliche Beurteilung.

2.       Rechtliche Beurteilung:

2.1.    Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl römisch eins 2013/10, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 135a Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979 BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019 hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Angelegenheiten des § 20 Abs. 1 Z 2 und 3, des § 38, des § 40 und des § 41 Abs. 2 durch einen Senat zu erfolgen. Da hier kein derartiger Fall vorliegt, ist Einzelrichterzuständigkeit gegeben.Gemäß Paragraph 135 a, Absatz eins, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979 Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019, hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Angelegenheiten des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2 und 3, des Paragraph 38,, des Paragraph 40 und des Paragraph 41, Absatz 2, durch einen Senat zu erfolgen. Da hier kein derartiger Fall vorliegt, ist Einzelrichterzuständigkeit gegeben.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) wird durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) wird durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Angelegenheit am 21.04.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Angelegenheit am 21.04.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt steht nun aufgrund der Aktenlage und der durchgeführten mündlichen Verhandlung fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.

Zu Spruchteil A):

2.1.    Zu den maßgeblichen Bestimmungen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Beamten- Dienstrechtsgesetzes 1979- BDG 1979 BGBl. Nr. 333/1979, idgF lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Beamten- Dienstrechtsgesetzes 1979- BDG 1979 Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, idgF lauten:

Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten

§ 44. (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.Paragraph 44, (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

……

Dienstplan

§ 48. (1) Der Beamte hat die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist. Die tatsächlich erbrachte Dienstzeit ist, sofern nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen, mit Hilfe automatisierter Verfahren zu erfassen.Paragraph 48, (1) Der Beamte hat die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist. Die tatsächlich erbrachte Dienstzeit ist, sofern nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen, mit Hilfe automatisierter Verfahren zu erfassen.

……

Abwesenheit vom Dienst

§ 51. (1) Der Beamte, der vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, hat den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen.Paragraph 51, (1) Der Beamte, der vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, hat den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen.

(2) ….

Ärztliche Untersuchung

§ 52. (1) …..Paragraph 52, (1) …..

(2) Der infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens vom Dienst abwesende Beamte hat sich auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung seines Gesundheitszustandes zu unterziehen. Wenn es zur zuverlässigen Beurteilung erforderlich ist, sind Fachärzte heranzuziehen. Eine Anordnung im Sinne des ersten Satzes ist spätestens drei Monate nach Beginn der Abwesenheit vom Dienst und sodann in Abständen von längstens drei Monaten zu erteilen.

Dienstpflichtverletzungen

§ 91. (1) Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.Paragraph 91, (1) Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.

Disziplinarstrafen

§ 92. (1) Disziplinarstrafen sind
1.         der Verweis,
2.         die Geldbuße bis zur Höhe eines Monatsbezugs,
3.         die Geldstrafe in der Höhe von mehr als einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen,
4.         die Entlassung.
Paragraph 92, (1) Disziplinarstrafen sind, 1. der Verweis,, 2. die Geldbuße bis zur Höhe eines Monatsbezugs,, 3. die Geldstrafe in der Höhe von mehr als einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen,, 4. die Entlassung.

(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des Disziplinarerkenntnisses der Bundesdisziplinarbehörde beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.(2) In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des Disziplinarerkenntnisses der Bundesdisziplinarbehörde beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.

Strafbemessung

§ 93. (1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.Paragraph 93, (1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.

(2) Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.

2.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat im gegebenen Zusammenhang zu den §§ 48 und 51 BDG 1979 Folgendes ausgesprochen:2.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat im gegebenen Zusammenhang zu den Paragraphen 48 und 51 BDG 1979 Folgendes ausgesprochen:

2.2.1.Nicht jede von einem behandelnden Arzt bescheinigte Krankheit bzw bloß die Vorlage ärztlicher Bescheinigungen führt dazu, dass deshalb eine gerechtfertigte Abwesenheit des Beamten vom Dienst im Sinne der §§ 48 Abs 1 und 51 BDG 1979 vorgelegen ist. Dienstunfähigkeit durch Erkrankung nach § 51 Abs 2 BDG 1979 und damit eine gerechtfertigte Dienstabwesenheit liegt vor, wenn durch diese die ordnungsgemäße Dienstleistung des Beamten an seinem Arbeitsplatz verhindert wird oder durch die Dienstleistung die Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung gegeben wäre oder die Dienstleistung für den Beamten eine objektiv unzumutbare Unbill darstellen würde (vgl. VwGH vom 08.08.2008, Zl. 2006/09/0145).2.2.1.Nicht jede von einem behandelnden Arzt bescheinigte Krankheit bzw bloß die Vorlage ärztlicher Bescheinigungen führt dazu, dass deshalb eine gerechtfertigte Abwesenheit des Beamten vom Dienst im Sinne der Paragraphen 48, Absatz eins und 51 BDG 1979 vorgelegen ist. Dienstunfähigkeit durch Erkrankung nach Paragraph 51, Absatz 2, BDG 1979 und damit eine gerechtfertigte Dienstabwesenheit liegt vor, wenn durch diese die ordnungsgemäße Dienstleistung des Beamten an seinem Arbeitsplatz verhindert wird oder durch die Dienstleistung die Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung gegeben wäre oder die Dienstleistung für den Beamten eine objektiv unzumutbare Unbill darstellen würde vergleiche VwGH vom 08.08.2008, Zl. 2006/09/0145).

2.2.2. Beim Begriff der Dienstunfähigkeit handelt es sich um einen Rechtsbegriff, der der rechtlichen Beurteilung der Dienstbehörde unterliegt. Die Vorlage einer ärztlichen Bestätigung oder Bescheinigung über eine Krankheit oder die Arbeitsunfähigkeit rechtfertigt an sich noch nicht die Abwesenheit vom Dienst. Es führt nämlich nicht jede von einem behandelnden Arzt bescheinigte "Krankheit" bzw. bloß die Vorlage ärztlicher Bescheinigungen dazu, dass deshalb eine gerechtfertigte Abwesenheit des Beamten vom Dienst im Sinn von § 48 Abs. 1 und § 51 BDG 1979 vorgelegen ist. Ob eine Erkrankung die Dienstunfähigkeit des Beamten nach sich zieht, ist nach der Lage des konkreten Falles von der Dienstbehörde zu beurteilen und dann der Fall, wenn der Beamte wegen konkret bei ihm gegebener Folgen einer Erkrankung den an ihn gestellten dienstlichen Anforderungen nicht entsprechen kann (vgl. VwGH vom 19.10.2017, Zl. Ra 2017/09/0039)2.2.2. Beim Begriff der Dienstunfähigkeit handelt es sich um einen Rechtsbegriff, der der rechtlichen Beurteilung der Dienstbehörde unterliegt. Die Vorlage einer ärztlichen Bestätigung oder Bescheinigung über eine Krankheit oder die Arbeitsunfähigkeit rechtfertigt an sich noch nicht die Abwesenheit vom Dienst. Es führt nämlich nicht jede von einem behandelnden Arzt bescheinigte "Krankheit" bzw. bloß die Vorlage ärztlicher Bescheinigungen dazu, dass deshalb eine gerechtfertigte Abwesenheit des Beamten vom Dienst im Sinn von Paragraph 48, Absatz eins und Paragraph 51, BDG 1979 vorgelegen ist. Ob eine Erkrankung die Dienstunfähigkeit des Beamten nach sich zieht, ist nach der Lage des konkreten Falles von der Dienstbehörde zu beurteilen und dann der Fall, wenn der Beamte wegen konkret bei ihm gegebener Folgen einer Erkrankung den an ihn gestellten dienstlichen Anforderungen nicht entsprechen kann vergleiche VwGH vom 19.10.2017, Zl. Ra 2017/09/0039)

2.3. Unter Beachtung dieser Rechtsprechung kommt der Beschwerde insgesamt keine Berechtigung zu.

2.3.1. Zu Spruchpunkt 1.) wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Weisung ihres Vorgesetzten vom 27.12.2018 zum sofortigen Dienstantritt kein Verschulden treffe, da sie aufgrund der verspäteten Weiterleitung durch ihren damaligen Rechtsvertreter keine Kenntnis von der Weisung hatte.

Zu diesem Vorbringen ist zu bemerken, dass nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ihr die Weisung zum Dienstantritt von ihrem Rechtsvertreter erstmals am Freitag, den 04.01.2019 um 10:28 Uhr übermittelt wurde. Wie oben unter Punkt 1.2.4. ausgeführt, trat die Beschwerdeführerin den Dienst jedoch an diesem Tag nicht an, nahm auch keinen Kontakt zu ihrem Dienstgeber auf, sondern begab sich am 07.01.2019 zu ihrem Hausarztes Dr. W. und ließ sich erneut krankschreiben. Ihrem Rechtsvertreter teilte die Beschwerdeführerin mit Mail vom selben Tag mit, dass sie ihren Hausarzt zum Zwecke der „Gesundschreibung“ am aufgesucht habe, ihr Hausarzt jedoch die „Gesundschreibung“ im Hinblick auf den hohen Blutdruck der Beschwerdeführerin nicht verantworten habe können (vgl. AS 264 sowie Angabe der Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht). Dieses Vorgangsweise der Beschwerdeführerin erscheint im Hinblick darauf, dass sie über eine mehr als dreißigjährige Diensterfahrung und mehrjährige Erfahrung als Personalvertretung verfügt, nicht nachvollziehbar. Denn jedem Beamten ist wohl bekannt, dass er seine Abwesenheit vom Dienst im Falle einer Krankheit durch eine ärztliche Bestätigung dieser Dienstverhinderung zu bescheinigen hat, jedoch keineswegs eine formale Gesundschreibung bei Wiederantritt des Dienstes vorzulegen hat. Das Bundesverwaltungsreicht geht vielmehr davon aus, dass die Beschwerdeführerin sich nicht zum Zwecke der „Gesundschreibung“ zum Arzt begab, sondern vielmehr dazu, sich weiterhin den Krankenstand bescheinigen zu lassen. Zu diesem Vorbringen ist zu bemerken, dass nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ihr die Weisung zum Dienstantritt von ihrem Rechtsvertreter erstmals am Freitag, den 04.01.2019 um 10:28 Uhr übermittelt wurde. Wie oben unter Punkt 1.2.4. ausgeführt, trat die Beschwerdeführerin den Dienst jedoch an diesem Tag nicht an, nahm auch keinen Kontakt zu ihrem Dienstgeber auf, sondern begab sich am 07.01.2019 zu ihrem Hausarztes Dr. W. und ließ sich erneut krankschreiben. Ihrem Rechtsvertreter teilte die Beschwerdeführerin mit Mail vom selben Tag mit, dass sie ihren Hausarzt zum Zwecke der „Gesundschreibung“ am aufgesucht habe, ihr Hausarzt jedoch die „Gesundschreibung“ im Hinblick auf den hohen Blutdruck der Beschwerdeführerin nicht verantworten habe können vergleiche AS 264 sowie Angabe der Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht). Dieses Vorgangsweise der Beschwerdeführerin erscheint im Hinblick darauf, dass sie über eine mehr als dreißigjährige Diensterfahrung und mehrjährige Erfahrung als Personalvertretung verfügt, nicht nachvollziehbar. Denn jedem Beamten ist wohl bekannt, dass er seine Abwesenheit vom Dienst im Falle einer Krankheit durch eine ärztliche Bestätigung dieser Dienstverhinderung zu bescheinigen hat, jedoch keineswegs eine formale Gesundschreibung bei Wiederantritt des Dienstes vorzulegen hat. Das Bundesverwaltungsreicht geht vielmehr davon aus, dass die Beschwerdeführerin sich nicht zum Zwecke der „Gesundschreibung“ zum Arzt begab, sondern vielmehr dazu, sich weiterhin den Krankenstand bescheinigen zu lassen.

Unter Beachtung der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes hätte die Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihre mit Sachverständigengutachten vom 14.12.2018 festgestellte uneingeschränkte Dienstfähigkeit (siehe oben Punkt 1.2.4.) die Weisung zum Dienstantritt zu befolgen gehabt, weshalb der gegenständliche Schuldspruch zu Recht erfolgte.

Der Beschwerdeausführung, wonach die Beschwerdeführerin erst am 04.01.2019 Kenntnis von der Weisung erhalten habe, weil ihr Rechtsvertreter, dem diese am 27.12.2018 übermittelt worden war, ihr diese verspäteten übermittelt habe, weshalb sie kein Verschulden an der Nichtbefolgung der Weisung mangels Kenntnis treffen würde, ist Folgendes entgegen zu halten: Zum einen hat die Beschwerdeführerin, wie ausgeführt, auch nach Kenntnis von der Weisung ihren Dienst nicht angetreten, zum anderen hat die gegenständliche Aufforderung zum Dienstantritt – wie auch in der Beschwerde zutreffend ausgeführt wurde – bereits mit der Zustellung an ihren damaligen Rechtsvertreter Rechtswirkung gegenüber der Beschwerdeführerin entfaltet.

Der Verwaltungsgerichthof hat mit Erkenntnis vom 10.11.2010, GZ 2010/12/0042, ausgesprochen, dass es sich bei der Aufforderung zum Dienstantritt um eine Maßnahme des laufenden Dienstbetriebes handelt, die typischerweise durch Weisung (Dienstauftrag) vorzunehmen ist, und zwar ungeachtet der mit der bei ungerechtfertigter Nichtbeachtung einer derartigen Aufforderung angedrohten disziplinarrechtlichen und besoldungsrechtlichen Rechtsfolgen.

Weiters hat der Verwaltungsgerichthof hat mit Erkenntnis vom 20.11.2003, Zl. 2002/09/0088, ausgesprochen, dass die Weisung an keine Form gebunden ist, was bedeutet, dass auch ihre Erlassung an keine Form gebunden ist, mündlich oder schriftlich, telefonisch, im Umlauf etc erfolgen kann. Wird der Postweg beschritten, so unterliegt auch die Erlassung einer Weisung dem Zustellgesetz. Dieser Weg ist aber nicht obligatorisch. Die Art der Übermittlung kann vielmehr frei gewählt werden. Vielmehr gebietet schon das dienstliche Interesse eine möglichst ökonomische Art der Zurkenntnisbringung.

Nachdem die Beschwerdeführerin im Dezember 2018 bereits seit einem Jahr nicht mehr im Dienst versehen hat, ihrem Dienstgeber im Mai 2018 mitgeteilt hatte, dass sie sich außerstande sehe zu einem Gespräch ihren Arbeitsplatz aufzusuchen, und schließlich nach der (ersten) Dienstfähigkeitsuntersuchung vom Juli 2018 auf das Ersuchen ihres Dienstgebers um Kontaktaufnahme zwecks Dienstantritt einen Rechtsanwalt bevollmächtigte, um sie im Verfahren gemäß § 52 BDG zu vertreten (vgl. AS 84), hat ihr Dienstgeber die Aufforderung zum Dienstantritt zutreffend an den ausgewiesenen Vertreter zugestellt und galt die Weisung ab diesem Zeitpunkt als gegenüber der Beschwerdeführerin als erteilt. Nachdem die Beschwerdeführerin im Dezember 2018 bereits seit einem Jahr nicht mehr im Dienst versehen hat, ihrem Dienstgeber im Mai 2018 mitgeteilt hatte, dass sie sich außerstande sehe zu einem Gespräch ihren Arbeitsplatz aufzusuchen, und schließlich nach der (ersten) Dienstfähigkeitsuntersuchung vom Juli 2018 auf das Ersuchen ihres Dienstgebers um Kontaktaufnahme zwecks Dienstantritt einen Rechtsanwalt bevollmächtigte, um sie im Verfahren gemäß Paragraph 52, BDG zu vertreten vergleiche AS 84), hat ihr Dienstgeber die Aufforderung zum Dienstantritt zutreffend an den ausgewiesenen Vertreter zugestellt und galt die Weisung ab diesem Zeitpunkt als gegenüber der Beschwerdeführerin als erteilt.

Richtigerweise hat die belangte Behörde daher auch unter Spruchpunkt 2a) der Beschwerdeführerin das ungerechtfertigte Fernbleiben vom Dienst vom 28.12.2018 bis 04.01.2019 angelastet, da mit Zugang der der Aufforderung zum Dienstantritt an den von ihr bevollmächtigten Vertreter, diese gegenüber der Beschwerdeführerin Rechtswirkung entfaltet, selbst wenn sie keine Kenntnis davon haben mag. Im Übrigen bestehen gewisse Zweifel am Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin vor dem 04.01.2029 keine Kenntnis von der Aufforderung zum Dienstantritt hatte. Denn ihr Rechtsvertreter hat ihr die Aufforderung zum Dienstantritt unter diesem Betreff mit dem Text „Wie telefonisch besprochen“ übermittelt, was ein klarer Hinweis darauf ist, dass es hinsichtlich dieser Aufforderung zum Dienstantritt bereits eine frühere telefonische Kommunikation zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Rechtsvertreter gegeben haben muss. Letztlich kann jedoch dahin gestellt bleiben, wann die Beschwerdeführerin selbst Kenntnis davon hatte, denn die Weisung entfaltete, soweit die Beschwerdeführerin weiter dem Dienst fernblieb, wie oben angeführt, ihr gegenüber Rechtswirksamkeit.

2.3.2. Zu den Spruchpunkten 2.) und 3.) wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in den gegenständlichen Zeiträumen infolge psychisch-psychiatrischer Beeinträchtigung dienstunfähig gewesen sei, was auch durch das nunmehr vorgelegte psychiatrische Gutachten des Gerichtssachverständigen Dr. XXXX vom 8. April 2019 belegt sei. 2.3.2. Zu den Spruchpunkten 2.) und 3.) wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in den gegenständlichen Zeiträumen infolge psychisch-psychiatrischer Beeinträchtigung dienstunfähig gewesen sei, was auch durch das nunmehr vorgelegte psychiatrische Gutachten des Gerichtssachverständigen Dr. römisch 40 vom 8. April 2019 belegt sei.

Dazu ist zunächst zu bemerken, dass es sich bei dieser im Beschwerdeverfahren erstmalig vorgelegten Urkunden nicht um ein Gutachten, sondern um einen zwölfzeiligen Befundbericht handelt, in dem Dr. XXXX ausführt, dass die Beschwerden („mittelgradige Depressio, chron. Schmerzsyndrom, soziale Phobie, Hypertonie“) chronisch sind und die Arbeitsfähigkeit erheblich einschränken. Dies bedeutet, dass aus psychiatrischer Sicht laut diesem Befund im April 2019 Arbeitsfähigkeit, wenn auch erheblich eingeschränkt, vorlag und keineswegs von Dienstunfähigkeit auszugehen ist. Im Übrigen ist wie bereits oben unter Punkt 1.2.7. ausgeführt, darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin diesen von ihr selbst eingeholten Befund ihrem Dienstgeber nicht vorgelegt hat. Dazu ist zunächst zu bemerken, dass es sich bei dieser im Beschwerdeverfahren erstmalig vorgelegten Urkunden nicht um ein Gutachten, sondern um einen zwölfzeiligen Befundbericht handelt, in dem Dr. römisch 40 ausführt, dass die Beschwerden („mittelgradige Depressio, chron. Schmerzsyndrom, soziale Phobie, Hypertonie“) chronisch sind und die Arbeitsfähigkeit erheblich einschränken. Dies bedeutet, dass aus psychiatrischer Sicht laut diesem Befund im April 2019 Arbeitsfähigkeit, wenn auch erheblich eingeschränkt, vorlag und keineswegs von Dienstunfähigkeit auszugehen ist. Im Übrigen ist wie bereits oben unter Punkt 1.2.7. ausgeführt, darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin diesen von ihr selbst eingeholten Befund ihrem Dienstgeber nicht vorgelegt hat.

In der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde gab die Beschwerdeführerin an, das Schreiben betreffend Aufforderung zum Dienstantritt vom 21.03.2019 (siehe oben Feststellungen Punkt 1.2.5.) nicht verstanden zu haben, sondern geglaubt zu haben, dass eine neue Krankmeldung verlangt werde. Diesen Angaben der Beschwerdeführerin ist mangels Glaubhaftigkeit nicht zu folgen. Abgesehen davon, dass nicht nachvollziehbar ist, warum die Beschwerdeführerin einerseits den Inhalt dieses Schreibens nicht verstanden haben will, hat sie andererseits gerade keine neue Krankmeldung abgegeben, obwohl sie angibt, das Schreiben so verstanden zu haben. Tatsächlich hat sich die Beschwerdeführerin jedoch einer Untersuchung bei einem Facharzt, der auch Gerichtssachverständiger ist, unterzogen. Nachdem die Beschwerdeführerin mit dem Schreiben vom 21.03.2019 darauf hingewiesen wurde, dass im Hinblick auf die vorliegenden Sachverständigengutachten glaubwürdige Dienstunfähigkeitsbestätigungen nur jenen sein würden, die von einem gerichtlich beeideten Sachverständigen stammen und sie sich im zeitlichem Zusammenhang gerade einer Untersuchung bei einem solchen Arzt unterzogen hat, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Angabe der Beschwerdeführerin, sie hätte das Schreiben der Dienstbehörde vom 21.03.2019 nicht verstanden, um eine Schutzbehauptung handelt. Auf diese Umstände in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht angesprochen, reagierte die Beschwerdeführerin mit ausweichendem Antwortverhalten und gab keine nachvollziehbare Begründung für ihre Vorgangsweise an.

2.3.3. Weiters wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am 05. 04 2019 ohnehin eine Stellungnahme ihres Psychiaters, Dr. XXXX vom 02. 04 2019 an ihren damaligen Rechtsvertreter übermittelt habe und die Beschwerdeführerin kein Verschulden daran träfe, falls dieser diese nicht an den Dienstgeber weitergeleitet habe. Nach der Aktenlage gibt es keinen Hinweis, dass dieser Befundbericht dem Arbeitgeber vorgelegt worden ist, aber selbst wenn dieser übermittelt worden wäre, hätte er keine Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne des Schreibens vom 21.03.2019 dargestellt.2.3.3. Weiters wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am 05. 04 2019 ohnehin eine Stellungnahme ihres Psychiaters, Dr. römisch 40 vom 02. 04 2019 an ihren damaligen Rechtsvertreter übermittelt habe und die Beschwerdeführerin kein Verschulden daran träfe, falls dieser diese nicht an den Dienstgeber weitergeleitet habe. Nach der Aktenlage gibt es keinen Hinweis, dass dieser Befundbericht dem Arbeitgeber vorgelegt worden ist, aber selbst wenn dieser übermittelt worden wäre, hätte er keine Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne des Schreibens vom 21.03.2019 dargestellt.

2.4. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die belangte Behörde die Beschwerdeführerin zu Recht einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst ab dem 01.04.2019 schuldig gesprochen hat, da diese, nachdem von Sachverständigen ihre Dienstfähigkeit festgestellt wurde, trotz Aufforderung durch den Dienstgeber auch nach Beendigung ihres tagesklinischen Aufenthaltes mit Ende März 2019 ihren Dienst nicht angetreten hat.

Diese ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst endete mit 05.08.2019, nachdem nach einer weiteren fachärztlichen Untersuchung bei Univ. Doz. Dr. H. am 06.08.2019 die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ausschließlich aufgrund der von ihr behaupteten Schmerzstörung bescheinigt wurde, wobei Univ. Doz. Dr. H. eine Bewertung dieser Schmerzstörung durch einen Orthopäden und einen Dermatologen empfahl. Die anschließend durchgeführten Untersuchungen bei einem Facharzt für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie und einem Facharzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten, beide allgemein gerichtlich beeidete und zertifizierte Sachverständige, ergaben jedoch die (uneingeschränkte) Dienstfähigkeit der Beschwerdeführerin aus fachärztlicher Sicht (siehe oben Punkt 1.2.10.). Nachdem die Beschwerdeführerin trotz Kenntnis, wonach sie gemäß den Gutachten dienstfähig sei, ihren Dienst nicht antrat, sondern erst am 09.12.2019 Erholungsurlaub beantragte, war sie auch von 12.11.2019 bis 06.12.2019 ungerechtfertigt vom Dienst abwesend.

2.5. Zum Beschwerdevorbringen, wonach das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis Zl. W257 2226954-1/2E vom 09.11.2020 den Bescheid des Finanzamtes XXXX vom XXXX betreffend Feststellung der Rechtmäßigkeit der Einstellung der Bezüge der Beschwerdeführerin mit Wirksamkeit vom 22.03.2019 aufgehoben hat, woraus sich ergäbe, dass die Beschwerdeführerin gerechtfertigt dem Dienst ferngeblieben sei, ist folgendes zu bemerken:2.5. Zum Beschwerdevorbringen, wonach das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis Zl. W257 2226954-1/2E vom 09.11.2020 den Bescheid des Finanzamtes römisch 40 vom römisch 40 betreffend Feststellung der Rechtmäßigkeit der Einstellung der Bezüge der Beschwerdeführerin mit Wirksamkeit vom 22.03.2019 aufgehoben hat, woraus sich ergäbe, dass die Beschwerdeführerin gerechtfertigt dem Dienst ferngeblieben sei, ist folgendes zu bemerken:

Wie sich aus dem angeführte Erkenntnis ergibt, wurde dieser Feststellungsbescheid des Finanzamtes allein deswegen behoben, weil die Behörde zum Entscheidungszeitpunkt der Bezugseinstellung, dem 22.03.2019, unter Beachtung ihrer Fürsorgepflicht nicht von einer Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgehen konnte, weil der Behörde zu diesem Zeitpunkt bekannt war, dass sich die Beschwerdeführerin an diesem Tag in tagesklinischer Betreuung befand (vgl. W257 2226954-1/2E, Seiten 7, 8 und 10). Gegenständlich wird der Beschwerdeführerin jedoch angelastet, ab dem 01.04.2019, somit nach Entlassung aus der tagesklinischen Betreuung, ungerechtfertigt vom Dienst abwesend gewesen zu sein, sodass dieser Beschwerdeeinwand nicht zum Erfolg führt.Wie sich aus dem angeführte Erkenntnis ergibt, wurde dieser Feststellungsbescheid des Finanzamtes allein deswegen behoben, weil die Behörde zum Entscheidungszeitpunkt der Bezugseinstellung, dem 22.03.2019, unter Beachtung ihrer Fürsorgepflicht nicht von einer Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgehen konnte, weil der Behörde zu diesem Zeitpunkt bekannt war, dass sich die Beschwerdeführerin an diesem Tag in tagesklinischer Betreuung befand vergleiche W257 2226954-1/2E, Seiten 7, 8 und 10). Gegenständlich wird der Beschwerdeführerin jedoch angelastet, ab dem 01.04.2019, somit nach Entlassung aus der tagesklinischen Betreuung, ungerechtfertigt vom Dienst abwesend gewesen zu sein, sodass dieser Beschwerdeeinwand nicht zum Erfolg führt.

2.6. Dem Beschwerdevorbringen, wonach die behauptete Dienstunfähigkeit der Beschwerdeführerin das Resultat der Drucksituation sei, die vom Vorgesetzten aufgebaut wurde, der die Beschwerdeführerin vor den Arbeitskollegen bloßgestellt und emotional herabgesetzt hätte, ist ebenso nicht zu folgen. In der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am 14.08.2020 hat die Beschwerdeführerin auf ausdrückliche Nachfrage, ob etwas vorgefallen sei, lediglich angegeben „In der Arbeit wurde immer alles ins Lächerliche gezogen, wen ich mich unwohl gefühlt habe“ und weiters angegeben, dass der Vorstand, als eine Kollegen bei einem Wiedereingliederungsgespräch infolge langen Krankenstandes vor der Tür zusammengebrochen sei, bei Eintreffen des Notarztes nicht sein Zimmer verlassen hätte (vgl. AS 294,295 des Disziplinaraktes). Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, die von ihr behaupteten ihre Dienstunfähigkeiten auslösenden Mobbinghandlungen näher darzustellen. In ihren Ausführungen blieb die die Beschwerdeführerin jedoch völlig unkonkret („es ist immer so geblödelt worden“), und gab sogar an, sich an die Namen der Kollegen nicht erinnern zu können. Die einzige Bemerkung, die ihr einfiel, war die Aussage eines Teamleiters, der zu ihr gesagt habe, dass sie zum nächsten Geburtstag einen Rollator bekäme. 2.6. Dem Beschwerdevorbringen, wonach die behauptete Dienstunfähigkeit der Beschwerdeführerin das Resultat der Drucksituation sei, die vom Vorgesetzten aufgebaut wurde, der die Beschwerdeführerin vor den Arbeitskollegen bloßgestellt und emotional herabgesetzt hätte, ist ebenso nicht zu folgen. In der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am 14.08.2020 hat die Beschwerdeführerin auf ausdrückliche Nachfrage, ob etwas vorgefallen sei, lediglich angegeben „In der Arbeit wurde immer alles ins Lächerliche gezogen, wen ich mich unwohl gefühlt habe“ und weiters angegeben, dass der Vorstand, als eine Kollegen bei einem Wiedereingliederungsgespräch infolge langen Krankenstandes vor der Tür zusammengebrochen sei, bei Eintreffen des Notarztes nicht sein Zimmer verlassen hätte vergleiche AS 294,295 des Disziplinaraktes). Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, die von ihr behaupteten ihre Dienstunfähigkeiten auslösenden Mobbinghandlungen näher darzustellen. In ihren Ausführungen blieb die die Beschwerdeführerin jedoch völlig unkonkret („es ist immer so geblödelt worden“), und gab sogar an, sich an die Namen der Kollegen nicht erinnern zu können. Die einzige Bemerkung, die ihr einfiel, war die Aussage eines Teamleiters, der zu ihr gesagt habe, dass sie zum nächsten Geburtstag einen Rollator bekäme.

Was das behauptete Mobbingverhalten des Vorstandes des Finanzamtes betrifft, gab die Beschwerdeführerin an, dass er ihr dieser „so viel angetan“ habe, ohne eine einzige konkrete Handlung oder Bemerkung nennen zu können. Im Ergebnis ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin vor dem Gericht, dass sie die vom Vorstand veranlassten Maßnahmen nach § 51 BDG 1979 als Mobbing empfand. Diese gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen waren jedoch die Folge des langen Krankenstandes der Beschwerdeführerin und aufgrund der umgekehrten zeitlichen Abfolge nicht dessen Ursache. Zusammengefasst gibt es außer der bloßen Behauptung der Beschwerdeführerin, keinen Hinweis darauf, dass ihre psychische Beeinträchtigung durch Mobbing hervorgerufen wurde. Vor dem Verwaltungsgericht gab die Beschwerdeführerin über Befragen nach nunmehr viereinhalbjährigen Krankenstand an, dass sie bisher keinen Pensionierungsantrag gestellt habe, weil sie immer noch hoffe, „dass es besser wird“. Diese Aussage war insofern nicht nachvollziehbar, weil die Beschwerdeführerin unmittelbar davor angegeben hatte, dass - abgesehen von ihren psychischen Beschwerden - ständig neue Krankheiten dazukämen, weshalb sie keine Vorstellungen über ihre weitere berufliche Zukunft habe. Was das behauptete Mobbingverhalten des Vorstandes des Finanzamtes betrifft, gab die Beschwerdeführerin an, dass er ihr dieser „so viel angetan“ habe, ohne eine einzige konkrete Handlung oder Bemerkung nennen zu können. Im Ergebnis ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin vor dem Gericht, dass sie die vom Vorstand veranlassten Maßnahmen nach Paragraph 51, BDG 1979 als Mobbing empfand. Diese gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen waren jedoch die Folge des langen Krankenstandes der Beschwerdeführerin und aufgrund der umgekehrten zeitlichen Abfolge nicht dessen Ursache. Zusammengefasst gibt es außer der bloßen Behauptung der Beschwerdeführerin, keinen Hinweis darauf, dass ihre psychische Beeinträchtigung durch Mobbing hervorgerufen wurde. Vor dem Verwaltungsgericht gab die Beschwerdeführerin über Befragen nach nunmehr viereinhalbjährigen Krankenstand an, dass sie bisher keinen Pensionierungsantrag gestellt habe, weil sie immer noch hoffe, „dass es besser wird“. Diese Aussage war insofern nicht nachvollziehbar, weil die Beschwerdeführerin unmittelbar davor angegeben hatte, dass - abgesehen von ihren psychischen Beschwerden - ständig neue Krankheiten dazukämen, weshalb sie keine Vorstellungen über ihre weitere berufliche Zukunft habe.

2.7. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde, wie schon im Verfahren vor der belangten Behörde, der Antrag auf Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens betreffend die Beschwerdeführerin gestellt. Diesem Antrag war nicht Folge zu geben, da hinsichtlich jener in Spruchpunkt 2) genannten Zeiträume schlüssige Sachverständigengutachten vorliegen, die eine Dienstfähigkeit der Beschwerdeführerin bescheinigen, wogegen die Beschwerdeführerin für diese Zeiträume lediglich eine Krankenstandbestätigung sowie ein Befundbericht ihres behandelnden Psychiaters vorgelegt hat. Der aktuelle gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin, worüber ein Gutachten erstellt werden könnte, ist im gegenständlichen Verfahren jedoch nicht relevant.

2.8. Zur Strafbemessung

In der Beschwerde wurde im Hinblick darauf, dass eine Einstellung des Verfahrens mangels Vorliegens von Dienstpflichtverletzungen beantragt wurde, hinsichtlich der Strafzumessung keine Ausführungen getroffen, in der mündlichen Verhandlung hat der Rechtsvertreter schließlich die Herabsetzung der Strafe auf eine Ermahnung (gemeint wohl Verweis) beantragt.

Wie der Verwaltungsgerichtshof dargelegt hat, handelt es sich bei der Entscheidung über ein Disziplinarerkenntnis nicht um eine Verwaltungsstrafsache im Sinn des Art. 130 Abs. 3 B-VG. Kommt das Verwaltungsgericht zur selben sachverhaltsmäßigen und rechtlichen Beurteilung, so darf es daher vor dem Hintergrund des Art. 130 Abs. 3 B-VG nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle der Ermessensübung durch die Disziplinarkommission setzen. Jedoch ist das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung über die Bemessung einer Disziplinarstrafe nicht von der Verpflichtung zur Beurteilung entbunden, ob die Ermessensübung durch die Disziplinarkommission auf gesetzmäßige Weise erfolgte. Es hat bei einer gesetzwidrigen Entscheidung der Verwaltungsbehörde im Fall des § 28 Abs. 2 VwGVG (Art. 130 Abs. 4 B-VG) in der Sache selbst zu entscheiden und nur dabei auch selbst eine Ermessensentscheidung zu treffen (vgl. VwGH 21.4.2015, Ra 2015/09/0009; 13.12.2016, Ra 2016/09/0038; 24.1.2019, Ra 2018/09/0208, mwN). …“Wie der Verwaltungsgerichtshof dargelegt hat, handelt es sich bei der Entscheidung über ein Disziplinarerkenntnis nicht um eine Verwaltungsstrafsache im Sinn des Artikel 130, Absatz 3, B-VG. Kommt das Verwaltungsgericht zur selben sachverhaltsmäßigen und rechtlichen Beurteilung, so darf es daher vor dem Hintergrund des Artikel 130, Absatz 3, B-VG nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle der Ermessensübung durch die Disziplinarkommission setzen. Jedoch ist das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung über die Bemessung einer Disziplinarstrafe nicht von der Verpflichtung zur Beurteilung entbunden, ob die Ermessensübung durch die Disziplinarkommission auf gesetzmäßige Weise erfolgte. Es hat bei einer gesetzwidrigen Entscheidung der Verwaltungsbehörde im Fall des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG (Artikel 130, Absatz 4, B-VG) in der Sache selbst zu entscheiden und nur dabei auch selbst eine Ermessensentscheidung zu treffen vergleiche VwGH 21.4.2015, Ra 2015/09/0009; 13.12.2016, Ra 2016/09/0038; 24.1.2019, Ra 2018/09/0208, mwN). …“

Das Verwaltungsreicht kann keine Fehlerhaftigkeit bei der Ermessensübung hinsichtlich der Strafzumessung erkennen. Die belangte Behörde hat zutreffend die Dienstpflichtverletzung nach § 44 BDG 1979 als schwerwiegendste erkannt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass auch der Spezialprävention im gegenständlichen Fall ein erhebliches Gewicht zukommt. Auch vor dem Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerdeführerin keinerlei Schuldeinsicht gezeigt und sieht sich, wie ihren Schlussausführungen zu entnehmen ist, nach wie vor als Mobbingopfer, ohne zu erkennen, dass erst ihr jahrelanges Fernbleiben vom Dienst, die von ihr als Mobbing empfundenen Handlungsweisen ausgelöst haben. Die mit € 1600,- bemessene erscheint Geldbuße ist im Hinblick auf die finanzielle Lage der Beschwerdeführerin, die in geordneten finanziellen Verhältnissen lebt und keine Sorgepflichten hat, nicht zu hoch bemessen.Das Verwaltungsreicht kann keine Fehlerhaftigkeit bei der Ermessensübung hinsichtlich der Strafzumessung erkennen. Die belangte Behörde hat zutreffend die Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 44, BDG 1979 als schwerwiegendste erkannt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass auch der Spezialprävention im gegenständlichen Fall ein erhebliches Gewicht zukommt. Auch vor dem Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerdeführerin keinerlei Schuldeinsicht gezeigt und sieht sich, wie ihren Schlussausführungen zu entnehmen ist, nach wie vor als Mobbingopfer, ohne zu erkennen, dass erst ihr jahrelanges Fernbleiben vom Dienst, die von ihr als Mobbing empfundenen Handlungsweisen ausgelöst haben. Die mit € 1600,- bemessene erscheint Geldbuße ist im Hinblick auf die finanzielle Lage der Beschwerdeführerin, die in geordneten finanziellen Verhältnissen lebt und keine Sorgepflichten hat, nicht zu hoch bemessen.

2.9. Nach dem Gesagten war eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides nicht zu erkennen. Da in Spruchpunkt 3) der bekämpften Entscheidung jedoch zweimal fehlerhaft anstatt „2019“ die Jahreszahl „2018“ angeführt ist (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.04.2022, Seite 3) war dieser Schreibfehler mit der gegenständlichen Entscheidung zu korrigieren.2.9. Nach dem Gesagten war eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides nicht zu erkennen. Da in Spruchpunkt 3) der bekämpften Entscheidung jedoch zweimal fehlerhaft anstatt „2019“ die Jahreszahl „2018“ angeführt ist vergleiche Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.04.2022, Seite 3) war dieser Schreibfehler mit der gegenständlichen Entscheidung zu korrigieren.

3.       Zu Spruchteil B):
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3. Zu Spruchteil B):, Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im gegenständlichen Fall ist eine Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommen würde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Im gegenständlichen Fall ist eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommen würde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen.

Schlagworte

Abwesenheit vom Dienst ärztliche Bestätigung ärztliche Untersuchung Befolgung einer Weisung Dienstantritt Dienstfähigkeit Dienstpflichtverletzung Dienstplan Disziplinarerkenntnis Disziplinarstrafe Disziplinarverfahren Geldbuße Gesundheitszustand Krankenstand Mobbingvorwurf öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Sachverständigengutachten Spezialprävention Spruchpunktkorrektur Strafbemessung Weisungsverstoß

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:W136.2242076.1.01

Im RIS seit

19.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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