TE Bvwg Erkenntnis 2022/7/20 W208 2248689-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.07.2022
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Entscheidungsdatum

20.07.2022

Norm

B-VG Art133 Abs4
GEG §1
GEG §6a Abs1
GEG §6b Abs4
GEG §7 Abs1
GEG §7 Abs2
Geo §234 Abs1 Z1
VwGVG §28 Abs2
ZPO §220
ZPO §86
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GEG § 1 heute
  2. GEG § 1 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 1 gültig von 01.07.2021 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. GEG § 1 gültig von 29.12.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2015
  5. GEG § 1 gültig von 01.07.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  6. GEG § 1 gültig von 14.01.2015 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  7. GEG § 1 gültig von 01.01.2014 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  8. GEG § 1 gültig von 01.06.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  9. GEG § 1 gültig von 01.03.2006 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2006
  10. GEG § 1 gültig von 01.12.2004 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  11. GEG § 1 gültig von 01.01.2002 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  12. GEG § 1 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984
  1. GEG § 6a heute
  2. GEG § 6a gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6a gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  4. GEG § 6a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  5. GEG § 6a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  6. GEG § 6a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984
  1. GEG § 6b heute
  2. GEG § 6b gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6b gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  4. GEG § 6b gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  1. GEG § 7 heute
  2. GEG § 7 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 7 gültig von 01.01.2016 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2015
  4. GEG § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  5. GEG § 7 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2013
  6. GEG § 7 gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  7. GEG § 7 gültig von 01.03.2006 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2006
  8. GEG § 7 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  9. GEG § 7 gültig von 12.07.1997 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/1997
  10. GEG § 7 gültig von 01.01.1988 bis 11.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 646/1987
  1. GEG § 7 heute
  2. GEG § 7 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 7 gültig von 01.01.2016 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2015
  4. GEG § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  5. GEG § 7 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2013
  6. GEG § 7 gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  7. GEG § 7 gültig von 01.03.2006 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2006
  8. GEG § 7 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  9. GEG § 7 gültig von 12.07.1997 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/1997
  10. GEG § 7 gültig von 01.01.1988 bis 11.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 646/1987
  1. ZPO § 220 heute
  2. ZPO § 220 gültig ab 01.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  3. ZPO § 220 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  4. ZPO § 220 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  5. ZPO § 220 gültig von 08.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  6. ZPO § 220 gültig von 01.08.1989 bis 07.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. ZPO § 86 heute
  2. ZPO § 86 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Spruch


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W208 2248689-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Präsidentin des Obersten Gerichtshofes vom 22.10.2021, Zl 506 Präs 298/21d, betreffend Einbringung von Beträgen nach dem Gerichtlichen Einbringungsgesetz (GEG) zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid der Präsidentin des Obersten Gerichtshofes vom 22.10.2021, Zl 506 Präs 298/21d, betreffend Einbringung von Beträgen nach dem Gerichtlichen Einbringungsgesetz (GEG) zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes (in der Folge: OGH) vom 18.05.2021, Zl XXXX wurde gegen den BF in einer Verfahrenshilfesache zu XXXX eine Ordnungsstrafe iHv € 200,00 gemäß §§ 86 iVm 220 Abs 1 Zivilprozessordnung (ZPO) verhängt. 1. Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes (in der Folge: OGH) vom 18.05.2021, Zl römisch 40 wurde gegen den BF in einer Verfahrenshilfesache zu römisch 40 eine Ordnungsstrafe iHv € 200,00 gemäß Paragraphen 86, in Verbindung mit 220 Absatz eins, Zivilprozessordnung (ZPO) verhängt.

Das dagegen vom BF erhobene Rechtsmittel („Vorstellung“) wurde vom OGH mit Beschluss vom 21.07.2021, Zl XXXX mit der Begründung, dass der OGH gemäß Art 92 Abs 1 B-VG die oberste Instanz in Zivil- und Strafsachen sei und seine Entscheidungen im innerstaatlichen Instanzenzug nicht mehr überprüfbar seien, als unzulässig zurückgewiesen. Der erkennende Senat habe mit seinem Beschluss vom 18.05.2021 daher endgültig entschieden, weswegen die „Vorstellung“ als unzulässig zurückzuweisen sei. Das dagegen vom BF erhobene Rechtsmittel („Vorstellung“) wurde vom OGH mit Beschluss vom 21.07.2021, Zl römisch 40 mit der Begründung, dass der OGH gemäß Artikel 92, Absatz eins, B-VG die oberste Instanz in Zivil- und Strafsachen sei und seine Entscheidungen im innerstaatlichen Instanzenzug nicht mehr überprüfbar seien, als unzulässig zurückgewiesen. Der erkennende Senat habe mit seinem Beschluss vom 18.05.2021 daher endgültig entschieden, weswegen die „Vorstellung“ als unzulässig zurückzuweisen sei.

2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 18.05.2021 (zugestellt am 12.07.2021), Zl XXXX , forderte die zuständige Kostenbeamtin des OGH – nachdem der Vorsitzende des Senats gemäß § 234 Abs 1 Z 1 Geo angeordnet hatte, dass die Vorschreibung erfolgen kann – für die Präsidentin des OGH (im Folgenden auch belangte Behörde) den BF auf, die Ordnungsstrafe iHv € 200,000 sowie eine Einhebungsgebühr nach § 6a Abs 1 GEG iHv € 8,00, zusammen sohin € 208,00, binnen 14 Tagen auf das näher bezeichnete Konto zu Gunsten des OGH als Zahlungsempfänger einzuzahlen, widrigenfalls die Beträge zwangsweise eingebracht werden würden.2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 18.05.2021 (zugestellt am 12.07.2021), Zl römisch 40 , forderte die zuständige Kostenbeamtin des OGH – nachdem der Vorsitzende des Senats gemäß Paragraph 234, Absatz eins, Ziffer eins, Geo angeordnet hatte, dass die Vorschreibung erfolgen kann – für die Präsidentin des OGH (im Folgenden auch belangte Behörde) den BF auf, die Ordnungsstrafe iHv € 200,000 sowie eine Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG iHv € 8,00, zusammen sohin € 208,00, binnen 14 Tagen auf das näher bezeichnete Konto zu Gunsten des OGH als Zahlungsempfänger einzuzahlen, widrigenfalls die Beträge zwangsweise eingebracht werden würden.

3. Mit Schriftsatz vom 14.07.2021 (beim OGH eingelangt am 19.07.2021) erhob der BF gegen den oa. Mandatsbescheid das Rechtsmittel der Vorstellung. Begründend führte er darin im Wesentlichen aus, dass der Zahlungsauftrag nicht gerechtfertigt und die Strafe „aufzuheben“ sei. Im Übrigen erschöpfte sich das Vorbringen in Ausführungen betreffend die bereits gegen den BF verhängten Ordnungsstrafen und der angeblich mangelnden Strafbarkeit der von ihm getätigten Äußerungen.

4. Daraufhin erließ die belangte Behörde den Bescheid vom 22.10.2021, Zl 506 Präs 298/21d, in welchem sie unter Punkt 1. aussprach, dass durch die Erhebung der Vorstellung der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 18.05.2021 außer Kraft getreten sei und unter 2. den BF zur Zahlung der mit Beschluss vom 18.05.2021 zu Zl XXXX verhängten Ordnungsstrafe iHv € 200,00, sowie der Einhebungsgebühr nach § 6a Abs 1 GEG iHv € 8,00, zusammen sohin € 208,00, verpflichtete.4. Daraufhin erließ die belangte Behörde den Bescheid vom 22.10.2021, Zl 506 Präs 298/21d, in welchem sie unter Punkt 1. aussprach, dass durch die Erhebung der Vorstellung der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 18.05.2021 außer Kraft getreten sei und unter 2. den BF zur Zahlung der mit Beschluss vom 18.05.2021 zu Zl römisch 40 verhängten Ordnungsstrafe iHv € 200,00, sowie der Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG iHv € 8,00, zusammen sohin € 208,00, verpflichtete.

Begründend wurde darin im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Soweit sich die Vorstellung inhaltlich gegen die Verhängung der Ordnungsstrafe als solche, also einen Akt der Gerichtsbarkeit, richte, sei sie bereits vom OGH mit Beschluss vom 21.07.2021 als unzulässig zurückgewiesen worden. Ungeachtet dessen, führe die rechtzeitige Vorstellung zum Außerkrafttreten des Zahlungsauftrages (Mandatsbescheides), der zur Hereinbringung der rechtskräftig verhängten Ordnungsstrafe erlassen worden sei. Das bewirke aber nicht, dass die Verwaltungsangelegenheit damit abgeschlossen sei. Vielmehr habe die belangte Behörde nach § 7 Abs 2 Satz 3 GEG mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit Zahlungspflicht bestehe. Gründe, die rechtskräftig verhängte Ordnungsstrafe nicht einzuheben, würden nicht vorliegen. Daher sei dem BF neuerlich die Zahlung der Ordnungsstrafe sowie der nach § 6a Abs 1 GEG zu entrichtenden Einhebungsgebühr vorzuschreiben. Soweit sich die Vorstellung inhaltlich gegen die Verhängung der Ordnungsstrafe als solche, also einen Akt der Gerichtsbarkeit, richte, sei sie bereits vom OGH mit Beschluss vom 21.07.2021 als unzulässig zurückgewiesen worden. Ungeachtet dessen, führe die rechtzeitige Vorstellung zum Außerkrafttreten des Zahlungsauftrages (Mandatsbescheides), der zur Hereinbringung der rechtskräftig verhängten Ordnungsstrafe erlassen worden sei. Das bewirke aber nicht, dass die Verwaltungsangelegenheit damit abgeschlossen sei. Vielmehr habe die belangte Behörde nach Paragraph 7, Absatz 2, Satz 3 GEG mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit Zahlungspflicht bestehe. Gründe, die rechtskräftig verhängte Ordnungsstrafe nicht einzuheben, würden nicht vorliegen. Daher sei dem BF neuerlich die Zahlung der Ordnungsstrafe sowie der nach Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG zu entrichtenden Einhebungsgebühr vorzuschreiben.

5. Am 19.11.2021 richtete der BF per E-Mail ein Schreiben an den OGH, in welchem er um Aufklärung bat und im Wesentlichen ausführte, dass sich seiner Ansicht nach der Beschluss vom 21.07.2021 und der Bescheid vom 22.10.2021 widersprechen würden, zumal im Bescheid festgehalten sei, dass die Ordnungsstrafe außer Kraft gesetzt wäre, diese gleichzeitig aber wieder auferlegt werde.

6. In der Folge brachte der BF gegen den oa. Bescheid am 22.11.2021 fristgerecht eine Beschwerde ein. Begründend brachte er darin im Wesentlichen in Wiederholung seines Vorbringens in der Vorstellung vom 14.07.2021 vor, dass die Äußerungen, aufgrund derer die Ordnungsstrafe verhängt worden sei, nicht strafbar seien. Des Weiteren führte er nunmehr aus, dass die Begründung des angefochtenen Bescheides nicht gesetzeskonform sei, zumal man darin ansonsten zur Erkenntnis gelangen hätte müssen, dass Gründe vorliegen würden, die verhängte Ordnungsstrafe nicht einzuheben. Es wäre nicht nur der Mandatsbescheid außer Kraft zu setzen, sondern auch die Ordnungsstrafe des OGH neu zu bewerten gewesen. Der BF habe nicht die Absicht gehabt, XXXX vom Landesgericht XXXX zu beleidigen. Das Gericht möge dem Antrag des BF Folge geben und die Ordnungsstrafe iHv € 208,00 aufheben. 6. In der Folge brachte der BF gegen den oa. Bescheid am 22.11.2021 fristgerecht eine Beschwerde ein. Begründend brachte er darin im Wesentlichen in Wiederholung seines Vorbringens in der Vorstellung vom 14.07.2021 vor, dass die Äußerungen, aufgrund derer die Ordnungsstrafe verhängt worden sei, nicht strafbar seien. Des Weiteren führte er nunmehr aus, dass die Begründung des angefochtenen Bescheides nicht gesetzeskonform sei, zumal man darin ansonsten zur Erkenntnis gelangen hätte müssen, dass Gründe vorliegen würden, die verhängte Ordnungsstrafe nicht einzuheben. Es wäre nicht nur der Mandatsbescheid außer Kraft zu setzen, sondern auch die Ordnungsstrafe des OGH neu zu bewerten gewesen. Der BF habe nicht die Absicht gehabt, römisch 40 vom Landesgericht römisch 40 zu beleidigen. Das Gericht möge dem Antrag des BF Folge geben und die Ordnungsstrafe iHv € 208,00 aufheben.

7. Mit Schreiben vom 23.11.2021 (beim BVwG am 25.11.2021 eingelangt) legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem BVwG zu Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I.1. angeführte Sachverhalt wird festgestellt.Der unter Punkt römisch eins.1. angeführte Sachverhalt wird festgestellt.

Insbesondere wird festgestellt, dass der BF mit rechtskräftigem Beschluss des OGH vom 18.05.2021, Zl XXXX zur Zahlung einer Ordnungsstrafe gemäß § 86 iVm § 220 Abs 1 ZPO iHv € 200,00 verpflichtet wurde. Insbesondere wird festgestellt, dass der BF mit rechtskräftigem Beschluss des OGH vom 18.05.2021, Zl römisch 40 zur Zahlung einer Ordnungsstrafe gemäß Paragraph 86, in Verbindung mit Paragraph 220, Absatz eins, ZPO iHv € 200,00 verpflichtet wurde.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des gerichtlichen Grundverfahrens.

Die Rechtskraft des Beschlusses vom 18.05.2021 ergibt sich aus dem Beschluss vom 21.07.2021, mit dem das dagegen erhobene Rechtsmittel („Vorstellung“) des BF zurückgewiesen wurde. Der Beschluss vom 18.05.2021 erwuchs folglich in Rechtskraft.

Der BF bestreitet nicht, dass die Ordnungsstrafe über ihn verhängt wurde.

Seine Zahlungspflicht bestreitet der BF jedoch unter Hinweis darauf, dass Gründe vorliegen würden, die verhängte Ordnungsstrafe nicht einzuheben, zumal die der Strafe zugrundeliegenden Äußerungen, nicht strafbar seien und der BF nicht die Absicht gehabt habe jemanden zu beleidigen. Dieses Vorbringen vermag jedoch nichts an der bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht des BF zu ändern (mehr dazu unter 3.3.).

Dem gesamten Verwaltungsakt ist kein Hinweis darauf zu entnehmen und wurde vom BF auch nicht behauptet, dass die in Rede stehende Gebühr bereits entrichtet oder falsch berechnet worden wäre.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zulässigkeit und Verfahren

Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs 4 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor. Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde vor.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG bzw im GGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen.

Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.Das Verwaltungsgericht hat gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags - der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights" unter dem Blickwinkel des Art 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags - der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von „civil rights" unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen und ist auch die Rechtsfrage nicht derart komplex, dass es zu deren Erörterung einer mündlichen Verhandlung bedürfte.

Zu A)

3.2. Gesetzliche Grundlagen

Die maßgeblichen Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO), RGBl Nr 113/1895 idgF, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO), RGBl Nr 113 aus 1895, idgF, lauten:

„§. 86.

Gegen eine Partei, welche die dem Gerichte schuldige Achtung in einem Schriftsatze durch beleidigende Ausfälle verletzt oder welche in einem Schriftsatze den Gegner, einen Vertreter, Bevollmächtigten, Zeugen oder Sachverständigen beleidigt, kann unbeschadet der deshalb etwa eintretenden strafgerichtlichen Verfolgung vom Gerichte eine Ordnungsstrafe verhängt werden.“

Gemäß § 220 Abs 1 ZPO darf eine Ordnungsstrafe den Betrag von 2 000 Euro, eine Mutwillensstrafe den Betrag von 4 000 Euro nicht übersteigen.Gemäß Paragraph 220, Absatz eins, ZPO darf eine Ordnungsstrafe den Betrag von 2 000 Euro, eine Mutwillensstrafe den Betrag von 4 000 Euro nicht übersteigen.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes, BGBl Nr 288/1962 idgF (GEG), lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 288 aus 1962, idgF (GEG), lauten:

Gemäß § 1 Abs 1 Z 2 GEG hat das Gericht u.a. von Gerichten und Justizbehörden verhängte Ordnungs- und Mutwillensstrafen von Amts wegen einzubringen.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, GEG hat das Gericht u.a. von Gerichten und Justizbehörden verhängte Ordnungs- und Mutwillensstrafen von Amts wegen einzubringen.

Gemäß § 6a Abs 1 GEG sind – sofern die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) werden oder wenn die Einziehung erfolglos geblieben ist – diese durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von € 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung.Gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG sind – sofern die nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, GGG) werden oder wenn die Einziehung erfolglos geblieben ist – diese durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von € 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung.

Gemäß § 6b Abs 4 GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.Gemäß Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.

Diese Regelung entspricht dem bereits vor dem 01.01.2014 geltenden Grundsatz, dass gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebende Beträge vorgeschrieben werden, ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden kann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrundeliegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht (vgl § 7 Abs 1 GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung). Der Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung soll – wie die Materialien zu § 6b Abs 4 GEG, BGBl. I Nr. 190/2013, ausführen – nun eindeutig im Gesetz normiert werden (Regierungsvorlage 2357 der Beilagen XXIV. GP, S 8f; siehe auch Dokalik, Gerichtsgebühren13, § 6b GEG Anm. 7).Diese Regelung entspricht dem bereits vor dem 01.01.2014 geltenden Grundsatz, dass gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebende Beträge vorgeschrieben werden, ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden kann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrundeliegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht vergleiche Paragraph 7, Absatz eins, GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung). Der Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung soll – wie die Materialien zu Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013,, ausführen – nun eindeutig im Gesetz normiert werden (Regierungsvorlage 2357 der Beilagen römisch 24 . GP, S 8f; siehe auch Dokalik, Gerichtsgebühren13, Paragraph 6 b, GEG Anmerkung 7).

Gemäß § 234 Abs 1 Z 1 der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo) bedarf die Einbringung (ua von Geldstrafen, Ordnungs- und Mutwillensstrafen) einer schriftlichen Anordnung des Entscheidungsorgans im Grundverfahren, dass eine Vorschreibung erfolgen kann; dazu bedarf es der Rechtskraft der Entscheidung im Grundverfahren, mit der die Strafe verhängt oder die Zahlung der für verfallen erklärten Geldbeträge angeordnet wurde.Gemäß Paragraph 234, Absatz eins, Ziffer eins, der Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz (Geo) bedarf die Einbringung (ua von Geldstrafen, Ordnungs- und Mutwillensstrafen) einer schriftlichen Anordnung des Entscheidungsorgans im Grundverfahren, dass eine Vorschreibung erfolgen kann; dazu bedarf es der Rechtskraft der Entscheidung im Grundverfahren, mit der die Strafe verhängt oder die Zahlung der für verfallen erklärten Geldbeträge angeordnet wurde.

Wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs 2) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs 1) erheben (§ 7 Abs 1 GEG).Wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (Paragraph 6, Absatz 2,) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (Paragraph 6, Absatz eins,) erheben (Paragraph 7, Absatz eins, GEG).

Verspätete und unzulässige Vorstellungen sind von der Behörde zurückzuweisen. Mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung tritt der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht; dabei ist sie nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann auch über eine weitergehende Zahlungspflicht absprechen (§ 7 Abs 2 GEG).Verspätete und unzulässige Vorstellungen sind von der Behörde zurückzuweisen. Mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung tritt der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht; dabei ist sie nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann auch über eine weitergehende Zahlungspflicht absprechen (Paragraph 7, Absatz 2, GEG).

Aus dem im Art 94 B-VG normierten Grundsatz der Gewaltentrennung ergibt sich, dass im Verwaltungsverfahren die Verwaltungsbehörden nicht berechtigt sein sollen, die Richtigkeit gerichtlicher Entscheidungen zu hinterfragen (VwGH 14.09.2004, 2004/06/0074; 27.01.2011, 2010/06/0127).Aus dem im Artikel 94, B-VG normierten Grundsatz der Gewaltentrennung ergibt sich, dass im Verwaltungsverfahren die Verwaltungsbehörden nicht berechtigt sein sollen, die Richtigkeit gerichtlicher Entscheidungen zu hinterfragen (VwGH 14.09.2004, 2004/06/0074; 27.01.2011, 2010/06/0127).

Betreffend Gerichtsgebühren ist der sich aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergebende Grundsatz des Anknüpfens an formale äußere Tatbestände zu berücksichtigen, weil eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes gewährleistet sein muss (siehe zB VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218; 29.04.2013, 2011/16/0004). Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elements des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes an den die Gebührenpflicht oder Ausnahme geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (Dokalik, Gerichtsgebühren12, § 1 GGG E 13 mwN; VwGH 27.05.2014, 2013/16/0189). Betreffend Gerichtsgebühren ist der sich aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergebende Grundsatz des Anknüpfens an formale äußere Tatbestände zu berücksichtigen, weil eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes gewährleistet sein muss (siehe zB VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218; 29.04.2013, 2011/16/0004). Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elements des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes an den die Gebührenpflicht oder Ausnahme geknüpft ist, hinweg sieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (Dokalik, Gerichtsgebühren12, Paragraph eins, GGG E 13 mwN; VwGH 27.05.2014, 2013/16/0189).

3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde den BF mit rechtskräftigem Beschluss des OGH vom 18.05.2021, Zl XXXX , zur Zahlung einer Ordnungsstrafe gemäß § 86 iVm § 220 Abs 1 ZPO iHv € 200,00 verpflichtet.Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde den BF mit rechtskräftigem Beschluss des OGH vom 18.05.2021, Zl römisch 40 , zur Zahlung einer Ordnungsstrafe gemäß Paragraph 86, in Verbindung mit Paragraph 220, Absatz eins, ZPO iHv € 200,00 verpflichtet.

In der gegen den Zahlungsauftrag eingebrachten Beschwerde führt der BF nun sinngemäß an, die Auferlegung der Ordnungsstrafe sei zu Unrecht erfolgt, weshalb keine Zahlungspflicht bestünde.

Damit verkennt der BF aus folgenden Gründen die Rechtslage:

Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen sowie der rechtlichen Grundlagen steht fest, dass der Beschluss des OGH, mit dem die Ordnungsstrafe gemäß § 86 iVm § 220 Abs 1 ZPO iHv € 200,00 verhängt wurde, rechtskräftig geworden ist.Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen sowie der rechtlichen Grundlagen steht fest, dass der Beschluss des OGH, mit dem die Ordnungsstrafe gemäß Paragraph 86, in Verbindung mit Paragraph 220, Absatz eins, ZPO iHv € 200,00 verhängt wurde, rechtskräftig geworden ist.

Eine neuerliche Überprüfung der Beweislage im Grundverfahren sowie der Rechtmäßigkeit der Verhängung der Ordnungsstrafe durch den oa. Beschluss vom 18.05.2021, ist dem Bundesverwaltungsgericht - ebenso wie der belangten Behörde - vor dem Hintergrund der Gesetzlage (§ 6b Abs 4 GEG) und der oben zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 10.08.2015, Ra 2015/03/0047) verwehrt. Beim oa. Beschluss handelt es sich um einen Akt der Rechtsprechung der anlässlich der Gebühreneinhebung im Wege der (Justiz-)verwaltung nicht mehr aufgerollt werden darf.Eine neuerliche Überprüfung der Beweislage im Grundverfahren sowie der Rechtmäßigkeit der Verhängung der Ordnungsstrafe durch den oa. Beschluss vom 18.05.2021, ist dem Bundesverwaltungsgericht - ebenso wie der belangten Behörde - vor dem Hintergrund der Gesetzlage (Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG) und der oben zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 10.08.2015, Ra 2015/03/0047) verwehrt. Beim oa. Beschluss handelt es sich um einen Akt der Rechtsprechung der anlässlich der Gebühreneinhebung im Wege der (Justiz-)verwaltung nicht mehr aufgerollt werden darf.

Es ist gemäß § 6b Abs 4 GEG von der in dem rechtskräftigen und vollstreckbaren Beschluss des OGH vom 18.05.2021 festgestellten Zahlungspflicht des BF auszugehen. Die Überprüfung dieser dort vorgeschriebenen Ordnungsstrafe ist dem BVwG entzogen. Es ist gemäß Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG von der in dem rechtskräftigen und vollstreckbaren Beschluss des OGH vom 18.05.2021 festgestellten Zahlungspflicht des BF auszugehen. Die Überprüfung dieser dort vorgeschriebenen Ordnungsstrafe ist dem BVwG entzogen.

Gründe, welche gegen die Rechtmäßigkeit der Einbringung dieser Pauschalgebühren sowie der Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs 1 GEG sprechen, bringt der BF nicht vor. Sie sind auch nicht aufgrund des vorgelegten Verwaltungsaktes zu erkennen. Weder wurde bislang die Schuld des BF bezahlt, noch ist die Vollstreckbarkeit des Beschlusses aufgehoben worden.Gründe, welche gegen die Rechtmäßigkeit der Einbringung dieser Pauschalgebühren sowie der Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG sprechen, bringt der BF nicht vor. Sie sind auch nicht aufgrund des vorgelegten Verwaltungsaktes zu erkennen. Weder wurde bislang die Schuld des BF bezahlt, noch ist die Vollstreckbarkeit des Beschlusses aufgehoben worden.

3.4. Da die belangte Behörde dem BF die Ordnungsstrafe gemäß § 86 iVm § 220 Abs 1 ZPO iHv € 200,00 sowie die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs 1 GEG iHv € 8,00, gesamt sohin € 208,00, zu Recht vorgeschrieben hat, war die Beschwerde gemäß § 28 Abs 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.3.4. Da die belangte Behörde dem BF die Ordnungsstrafe gemäß Paragraph 86, in Verbindung mit Paragraph 220, Absatz eins, ZPO iHv € 200,00 sowie die Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG iHv € 8,00, gesamt sohin € 208,00, zu Recht vorgeschrieben hat, war die Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen.

Schlagworte

Einbringung von Beträgen Einhebungsgebühr Gerichtsgebühren Gerichtsgebührenpflicht Gewaltentrennung Ordnungsstrafe Pauschalgebühren Rechtskraft Zahlungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:W208.2248689.1.00

Im RIS seit

26.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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