TE Bvwg Erkenntnis 2022/7/20 W116 2256285-1

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Veröffentlicht am 20.07.2022
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Entscheidungsdatum

20.07.2022

Norm

B-VG Art133 Abs4
HGG 2001 §31
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. HGG 2001 § 31 heute
  2. HGG 2001 § 31 gültig von 01.07.2023 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2022
  3. HGG 2001 § 31 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 207/2022
  4. HGG 2001 § 31 gültig von 01.12.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2019
  5. HGG 2001 § 31 gültig von 01.01.2010 bis 30.11.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. HGG 2001 § 31 gültig von 01.04.2001 bis 31.12.2009

Spruch


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W116 2256285-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX , gegen den Bescheid des HEERESPERSONALAMTES Wien vom 10.06.2022, GZ: P1708576/4-HPA/2022, betreffend Wohnkostenbeihilfe nach dem Heeresgebührengesetz (HGG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des HEERESPERSONALAMTES Wien vom 10.06.2022, GZ: P1708576/4-HPA/2022, betreffend Wohnkostenbeihilfe nach dem Heeresgebührengesetz (HGG), zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm. § 31 HGG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 31, HGG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Der Beschwerdeführer beantragte mit dem mit 15.03.2022 datierten und ergänzten Fragebogen die Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe für die im Spruch angeführte Wohnung. Vom Beschwerdeführer wurde darin angegeben, seit 01.06.2021 (Einzug) Mitbewohner dieser Wohnung zu sein und dafür monatliche Wohnkosten in Höhe von € 738,13 (Miete und Betriebskosten) zu bezahlen.

2.       Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Heerespersonalamtes (belangte Behörde) vom 10.06.2022, wurde der Antrag des Beschwerdeführers nach einem Ermittlungsverfahren gemäß § 56 AVG iVm § 31 Abs. 1 und 2 Heeresgebührengesetz 2001 (HGG) abgewiesen.2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Heerespersonalamtes (belangte Behörde) vom 10.06.2022, wurde der Antrag des Beschwerdeführers nach einem Ermittlungsverfahren gemäß Paragraph 56, AVG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins und 2 Heeresgebührengesetz 2001 (HGG) abgewiesen.

Begründend wurde darin zunächst § 31 Abs. 1 und 2 HGG 2001 zitiert und im Wesentlichen ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer für die Zusprechung von Wohnkostenbeihilfe an der eigenen Wohnung mangeln würde. Einerseits würde er keinen selbständigen Haushalt im Sinne des § 31 Abs. 2 Z 1 HGG 2001 führen. Für diesen sei es nämlich erforderlich, dass innerhalb der von ihm allein genützten Räumlichkeiten zumindest die Benützung der Sanitäranlagen (Bad und WC) und zur Verpflegungszubereitung die Benützung der Küche möglich sei. Er würde Küche, Bad und WC jedoch gemeinsam mit seinem Cousin benützen, sodass er keinen eigenen selbständigen Haushalt führen, sondern lediglich das Recht zur Mitbenützung dieser Wohnung und zur Teilnahme am Haushalt seines Cousins (als Hauptmieter) haben würde. Andererseits sei auch § 31 Abs. 2 Z 2 HGG 2001 nicht erfüllt, da er Mitbewohner in der verfahrensgegenständlichen Wohnung sei und somit die Räumlichkeiten weder als Eigentümer noch als Miteigentümer oder Hauptmieter bewohnen würde. Weiters seien nur die im § 31 Abs. 3 HGG 2001 angeführten Kosten abzugelten, sodass die von ihm beantragten Kosten für den Abstellplatz und den Tiefgaragenplatz auch nicht vergütet werden könnten. Sein Antrag sei daher spruchgemäß abzuweisen gewesen. Begründend wurde darin zunächst Paragraph 31, Absatz eins und 2 HGG 2001 zitiert und im Wesentlichen ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer für die Zusprechung von Wohnkostenbeihilfe an der eigenen Wohnung mangeln würde. Einerseits würde er keinen selbständigen Haushalt im Sinne des Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer eins, HGG 2001 führen. Für diesen sei es nämlich erforderlich, dass innerhalb der von ihm allein genützten Räumlichkeiten zumindest die Benützung der Sanitäranlagen (Bad und WC) und zur Verpflegungszubereitung die Benützung der Küche möglich sei. Er würde Küche, Bad und WC jedoch gemeinsam mit seinem Cousin benützen, sodass er keinen eigenen selbständigen Haushalt führen, sondern lediglich das Recht zur Mitbenützung dieser Wohnung und zur Teilnahme am Haushalt seines Cousins (als Hauptmieter) haben würde. Andererseits sei auch Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 2, HGG 2001 nicht erfüllt, da er Mitbewohner in der verfahrensgegenständlichen Wohnung sei und somit die Räumlichkeiten weder als Eigentümer noch als Miteigentümer oder Hauptmieter bewohnen würde. Weiters seien nur die im Paragraph 31, Absatz 3, HGG 2001 angeführten Kosten abzugelten, sodass die von ihm beantragten Kosten für den Abstellplatz und den Tiefgaragenplatz auch nicht vergütet werden könnten. Sein Antrag sei daher spruchgemäß abzuweisen gewesen.

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 17.06.2022 durch Hinterlegung nachweislich zugestellt.

3.       Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 22.06.2022 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im mitgesendeten Dokument als Wohnungsinhaber aufscheinen würde. Im Mietvertrag sei er nicht angeführt, da die Genossenschaft nur einen Mieter gewollt hätte. Er würde somit über eine eigene Wohnung verfügen und daher um eine neue Beurteilung seines Anliegens ersuchen.

4.       Mit Schreiben vom 24.06.2022 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem BVwG zur Entscheidung vor.

II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

Der Beschwerdeführer erhielt frühestens am 03.03.2022 seinen Zuweisungsbescheid und trat am 02.05.2022 den ordentlichen Zivildienst an. Mit dem mit 15.03.2022 datierten und ergänzten Fragebogen beantragte er die Gewährung von Wohnkostenbeihilfe.

Diese gebührt nur zur Abgeltung der Kosten einer eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides entgeltlich gewohnt hat.

Der Mietvertrag für die verfahrensgegenständliche Wohnung wurde am 28.04.2021 mit dem Cousin des Beschwerdeführers als Hauptmieter geschlossen (vgl. Mietvertrag vom 28.04.2021). Der Beschwerdeführer ist seit 22.06.2021 in der antragsgegenständlichen Wohnung mit Hauptwohnsitz behördlich gemeldet, wobei sein Cousin als Unterkunftgeber angeführt wird (vgl. ZMR-Auszug vom 04.04.2022). Laut seinen eigenen Angaben steht ihm in der genannten Wohnung letztlich nur das Schlafzimmer zur ausschließlichen Benützung zur Verfügung und richtet sich die Mietvorschreibung ausschließlich an seinen Cousin (vgl. Antrag auf Wohnkostenbeihilfe vom 15.03.2022 und Mietvorschreibungen vom 19.04. bzw. 29.11.2021). Belege für die Zahlung der monatlichen Wohnkosten durch den Beschwerdeführer wurden nicht vorgelegt. Der Mietvertrag für die verfahrensgegenständliche Wohnung wurde am 28.04.2021 mit dem Cousin des Beschwerdeführers als Hauptmieter geschlossen vergleiche Mietvertrag vom 28.04.2021). Der Beschwerdeführer ist seit 22.06.2021 in der antragsgegenständlichen Wohnung mit Hauptwohnsitz behördlich gemeldet, wobei sein Cousin als Unterkunftgeber angeführt wird vergleiche ZMR-Auszug vom 04.04.2022). Laut seinen eigenen Angaben steht ihm in der genannten Wohnung letztlich nur das Schlafzimmer zur ausschließlichen Benützung zur Verfügung und richtet sich die Mietvorschreibung ausschließlich an seinen Cousin vergleiche Antrag auf Wohnkostenbeihilfe vom 15.03.2022 und Mietvorschreibungen vom 19.04. bzw. 29.11.2021). Belege für die Zahlung der monatlichen Wohnkosten durch den Beschwerdeführer wurden nicht vorgelegt.

2.       Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang und zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage erfolgen. Sie ergeben sich einerseits aus den dem Beschwerdeführer bekannten Ermittlungsergebnissen der belangten Behörde – denen er nicht (wirksam) entgegengetreten ist – und andererseits aus den Angaben in der Beschwerde.

3.       Rechtliche Beurteilung:

3.1.    Zulässigkeit und Verfahren

Gemäß § 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2013/122, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen.

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid einer Bundesbehörde in einer Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung und wurde rechtzeitig innerhalb der Frist des § 7 Abs. 4 VwGVG eingebracht. Sie ist damit zulässig.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid einer Bundesbehörde in einer Angelegenheit der unmittelbaren Bundesverwaltung und wurde rechtzeitig innerhalb der Frist des Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG eingebracht. Sie ist damit zulässig.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im HGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im HGG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017, § 27, K2). Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017, Paragraph 27,, K2).

Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Das Verwaltungsgericht hat gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages – der hier ohnehin nicht vorliegt – von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages – der hier ohnehin nicht vorliegt – von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.

Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). Ein Bezugspunkt zum Unionsrecht und damit zur GRC ist nicht ersichtlich.Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). Ein Bezugspunkt zum Unionsrecht und damit zur GRC ist nicht ersichtlich.

Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und unstrittig ist, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal auch keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vorliegt.

Zu A)

3.2.    Gesetzliche Grundlagen

Die für die Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe einschlägigen Bestimmungen des HGG 2001, BGBl. I Nr. 31/2001, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2021, lauten (Auszug; Hervorhebungen durch das BVwG): Die für die Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe einschlägigen Bestimmungen des HGG 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2021,, lauten (Auszug; Hervorhebungen durch das BVwG):

„Anspruch

§ 31. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:
1.         Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.
2.         Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Z 1 eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.
3.         Hat der Anspruchsberechtigte nach dem Zeitpunkt nach Z 1 eine andere eigene Wohnung bezogen und sich in dieser Wohnung gemeldet, so gebühren, sofern nicht Z 2 anzuwenden ist, an Stelle der Kosten für diese Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zu diesem Zeitpunkt gewohnt hat.
4.         Ein Anspruch besteht auch dann, wenn das Nutzungsrecht des Anspruchsberechtigten an der Wohnung erst nach dem Zeitpunkt nach Z 1 durch Eintritt in den Mietvertrag nach § 14 Abs. 2 des Mietrechtsgesetzes (MRG), BGBl. Nr. 520/1981, oder sonstigen Übergang von Todes wegen oder auf Grund einer Ehescheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft entstanden ist.
Paragraph 31, (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:, 1. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat., 2. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Ziffer eins, eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird., 3. Hat der Anspruchsberechtigte nach dem Zeitpunkt nach Ziffer eins, eine andere eigene Wohnung bezogen und sich in dieser Wohnung gemeldet, so gebühren, sofern nicht Ziffer 2, anzuwenden ist, an Stelle der Kosten für diese Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zu diesem Zeitpunkt gewohnt hat., 4. Ein Anspruch besteht auch dann, wenn das Nutzungsrecht des Anspruchsberechtigten an der Wohnung erst nach dem Zeitpunkt nach Ziffer eins, durch Eintritt in den Mietvertrag nach Paragraph 14, Absatz 2, des Mietrechtsgesetzes (MRG), Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,, oder sonstigen Übergang von Todes wegen oder auf Grund einer Ehescheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft entstanden ist.

(2) Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten,
1.         die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt oder
2.         die der Anspruchsberechtigte als Eigentümer oder Miteigentümer oder Hauptmieter bewohnt, jeweils mit weiteren Personen als Miteigentümer oder Haupt- oder Untermieter oder sonstigen Personen, die sich an den Haushaltskosten beteiligen, oder
3.         die der Anspruchsberechtigte als Heimplatz zum Zweck der Absolvierung einer Ausbildung benötigt und deren Nutzung er für die Dauer seiner Anspruchsberechtigung nicht ruhend stellen kann.
(2) Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten,, 1. die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt oder, 2. die der Anspruchsberechtigte als Eigentümer oder Miteigentümer oder Hauptmieter bewohnt, jeweils mit weiteren Personen als Miteigentümer oder Haupt- oder Untermieter oder sonstigen Personen, die sich an den Haushaltskosten beteiligen, oder, 3. die der Anspruchsberechtigte als Heimplatz zum Zweck der Absolvierung einer Ausbildung benötigt und deren Nutzung er für die Dauer seiner Anspruchsberechtigung nicht ruhend stellen kann.

(3) Als Kosten für die Beibehaltung der eigenen Wohnung gelten
1.         alle Arten eines Entgeltes für die Benützung der Wohnung samt dem nach § 15 Abs. 1 MRG auf die Wohnung entfallenden Anteil an den Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben,
2.         allfällige zusätzliche Leistungen (Pauschale) für die als Bestandteil des jeweiligen Rechtsverhältnisses mit dem Recht zur Wohnungsbenützung verbundene Berechtigung zur Inanspruchnahme von Gemeinschaftseinrichtungen,
3.         Rückzahlungen von Verbindlichkeiten, die zur Schaffung des jeweiligen Wohnraumes eingegangen wurden und
4.         ein Grundgebührenpauschbetrag in der Höhe von 0,7 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat.
(3) Als Kosten für die Beibehaltung der eigenen Wohnung gelten, 1. alle Arten eines Entgeltes für die Benützung der Wohnung samt dem nach Paragraph 15, Absatz eins, MRG auf die Wohnung entfallenden Anteil an den Betriebskosten und laufenden öffentlichen Abgaben,, 2. allfällige zusätzliche Leistungen (Pauschale) für die als Bestandteil des jeweiligen Rechtsverhältnisses mit dem Recht zur Wohnungsbenützung verbundene Berechtigung zur Inanspruchnahme von Gemeinschaftseinrichtungen,, 3. Rückzahlungen von Verbindlichkeiten, die zur Schaffung des jeweiligen Wohnraumes eingegangen wurden und, 4. ein Grundgebührenpauschbetrag in der Höhe von 0,7 vH des Bezugsansatzes pro Kalendermonat.

In den Fällen des Abs. 2 Z 2 sind die Kosten nur anteilig abzugelten gemessen am Eigentumsanteil des Anspruchsberechtigten oder an der Anzahl der weiteren Mieter oder sonstigen Personen, die sich an den Haushaltskosten beteiligen. Allfällige Mieteinnahmen des Anspruchsberechtigten sind entsprechend abzuziehen.“In den Fällen des Absatz 2, Ziffer 2, sind die Kosten nur anteilig abzugelten gemessen am Eigentumsanteil des Anspruchsberechtigten oder an der Anzahl der weiteren Mieter oder sonstigen Personen, die sich an den Haushaltskosten beteiligen. Allfällige Mieteinnahmen des Anspruchsberechtigten sind entsprechend abzuziehen.“

3.3.    Beurteilung des konkreten Sachverhaltes:

3.3.1.  Die Erläuterungen zum WRÄG 2019 (RV 509 BGBl. 26. GP, 9) führen dazu Folgendes aus:3.3.1. Die Erläuterungen zum WRÄG 2019 Regierungsvorlage 509 Bundesgesetzblatt 26. GP, 9) führen dazu Folgendes aus:

„Die geltende Rechtslage betreffend den Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe geht im Wesentlichen auf die Neuerlassung des (damaligen) Heeresgebührengesetzes 1992 (HGG 1992), BGBl. Nr. 422, zurück. Demnach ist für die Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe unter anderem zwingend erforderlich, dass die entsprechende Räumlichkeit als ‚eigene Wohnung‘ zu qualifizieren ist, worunter nach geltendem Recht (Abs. 2) nur Räumlichkeiten zu verstehen sind, welche eine selbstständige Haushaltsführung ermöglichen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und jüngsten Judikatur des Bundesverwaltungsgerichtes ist dies schon dann ausgeschlossen, wenn Küche, Bad und WC von verschiedenen Personen (Mitbewohnern) gemeinsam benutzt werden. De facto führt diese Rechtslage dazu, dass Wohngemeinschaften und Heimplätze als anspruchsbegründende ‚eigene Wohnung‘ ausscheiden. Dies trifft vor allem junge Wehrpflichtige, die sich auf Grund ihrer Lebensumstände (zB in Berufsausbildung) keine eigene Wohnung leisten können und daher Wohngemeinschaften oder Heimplätze beziehen müssen. In der Praxis gewinnen aber gerade diese Wohnverhältnisse zunehmend an Bedeutung, sodass es - den Intentionen des Gesetzgebers folgend - richtig erscheint, auch diese Wohnverhältnisse als mögliche Grundvoraussetzung für die Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe anzuerkennen. Der Begriff der eigenen Wohnung im Sinne des Heeresgebührengesetzes soll daher entsprechend erweitert werden. Die unter Abs. 2 Z 1 des vorliegenden Entwurfes zu subsumierenden Fällen entsprechen der geltenden Rechtslage und werden unverändert übernommen.“„Die geltende Rechtslage betreffend den Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe geht im Wesentlichen auf die Neuerlassung des (damaligen) Heeresgebührengesetzes 1992 (HGG 1992), Bundesgesetzblatt Nr. 422, zurück. Demnach ist für die Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe unter anderem zwingend erforderlich, dass die entsprechende Räumlichkeit als ‚eigene Wohnung‘ zu qualifizieren ist, worunter nach geltendem Recht (Absatz 2,) nur Räumlichkeiten zu verstehen sind, welche eine selbstständige Haushaltsführung ermöglichen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und jüngsten Judikatur des Bundesverwaltungsgerichtes ist dies schon dann ausgeschlossen, wenn Küche, Bad und WC von verschiedenen Personen (Mitbewohnern) gemeinsam benutzt werden. De facto führt diese Rechtslage dazu, dass Wohngemeinschaften und Heimplätze als anspruchsbegründende ‚eigene Wohnung‘ ausscheiden. Dies trifft vor allem junge Wehrpflichtige, die sich auf Grund ihrer Lebensumstände (zB in Berufsausbildung) keine eigene Wohnung leisten können und daher Wohngemeinschaften oder Heimplätze beziehen müssen. In der Praxis gewinnen aber gerade diese Wohnverhältnisse zunehmend an Bedeutung, sodass es - den Intentionen des Gesetzgebers folgend - richtig erscheint, auch diese Wohnverhältnisse als mögliche Grundvoraussetzung für die Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe anzuerkennen. Der Begriff der eigenen Wohnung im Sinne des Heeresgebührengesetzes soll daher entsprechend erweitert werden. Die unter Absatz 2, Ziffer eins, des vorliegenden Entwurfes zu subsumierenden Fällen entsprechen der geltenden Rechtslage und werden unverändert übernommen.“

3.3.2. Für den vorliegenden Fall bedeutet das Folgendes:

Der Verwaltungsgerichtshof führt in ständiger Rechtsprechung zur Tatbestandsvoraussetzung der „eigenen Wohnung“ im Sinne des § 31 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 Z 1 HGG 2001 aus, dass diese eine abgeschlossene Einheit von Räumlichkeiten, in denen ein selbständiger Haushalt geführt wird, voraussetzt, bzw. dass im Falle eines „Wohnungsverbandes“ auch die selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleistet sein müsse. Diese Voraussetzungen fehlen jedenfalls dann, wenn Küche, Bad und WC von verschiedenen Personen (Mitbewohnern) gemeinsam benützt werden, selbst wenn diese - nach ihrem Selbstverständnis - eigene Haushalte führen (VwGH 19.10.2010, 2010/11/0170 mwH; 26.04.2013, 2011/11/0188; 23.09.2014, 2012/11/0150). Eine Differenzierung danach, ob der Antragsteller als Hauptmieter, Untermieter oder gleichberechtigter Mieter sich die Wohnung mit weiteren Personen teilt, traf der Verwaltungsgerichtshof bisher nicht.Der Verwaltungsgerichtshof führt in ständiger Rechtsprechung zur Tatbestandsvoraussetzung der „eigenen Wohnung“ im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, Ziffer eins, HGG 2001 aus, dass diese eine abgeschlossene Einheit von Räumlichkeiten, in denen ein selbständiger Haushalt geführt wird, voraussetzt, bzw. dass im Falle eines „Wohnungsverbandes“ auch die selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleistet sein müsse. Diese Voraussetzungen fehlen jedenfalls dann, wenn Küche, Bad und WC von verschiedenen Personen (Mitbewohnern) gemeinsam benützt werden, selbst wenn diese - nach ihrem Selbstverständnis - eigene Haushalte führen (VwGH 19.10.2010, 2010/11/0170 mwH; 26.04.2013, 2011/11/0188; 23.09.2014, 2012/11/0150). Eine Differenzierung danach, ob der Antragsteller als Hauptmieter, Untermieter oder gleichberechtigter Mieter sich die Wohnung mit weiteren Personen teilt, traf der Verwaltungsgerichtshof bisher nicht.

Der Verwaltungsgerichtshof stellte weiter klar, dass unter einer „eigenen Wohnung“ im Sinne des HGG 2001 nur solche Räumlichkeiten angesehen werden können, die der Wehrpflichtige auf Grund eines ihm zustehenden (dinglichen oder schuldrechtlichen) Rechtes benützen kann.

Steht dieses Recht zur Benützung einer Wohnung einer anderen Person als dem Wehrpflichtigen zu, liegt keine „eigene Wohnung“ des Wehrpflichtigen vor, auch wenn es sich bei dem Nutzungsberechtigten um einen nahen Angehörigen des Wehrpflichtigen handelt. Dies gilt auch dann, wenn der Wehrpflichtige zu den vom Nutzungsberechtigten zu bezahlenden Kosten Beiträge leistet oder sie zur Gänze ersetzt (vgl. VwGH 19.05.1998, 98/11/0101; 23.01.2001, 2001/11/0002).Steht dieses Recht zur Benützung einer Wohnung einer anderen Person als dem Wehrpflichtigen zu, liegt keine „eigene Wohnung“ des Wehrpflichtigen vor, auch wenn es sich bei dem Nutzungsberechtigten um einen nahen Angehörigen des Wehrpflichtigen handelt. Dies gilt auch dann, wenn der Wehrpflichtige zu den vom Nutzungsberechtigten zu bezahlenden Kosten Beiträge leistet oder sie zur Gänze ersetzt vergleiche VwGH 19.05.1998, 98/11/0101; 23.01.2001, 2001/11/0002).

Wie sich aus den Erläuterungen zum WRÄG 2019 klar ergibt, entsprechen die unter Abs. 2 Z 1 zu subsumierenden Fälle der bisher geltenden Rechtslage und werden unverändert übernommen. Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem Erkenntnis vom 07.03.2022, G201/2021 ua, zwar die Wortfolge "als Eigentümer oder Miteigentümer oder Hauptmieter" in § 31 Abs. 2 Z 2 Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), BGBl I Nr 31, idF BGBl I Nr 102/2019 wird als verfassungswidrig aufgehoben, in der Folge jedoch entschieden, dass diese Aufhebung mit Ablauf des 30.06.2023 in Kraft tritt. Die Bestimmung ist daher nach wie vor anzuwenden.Wie sich aus den Erläuterungen zum WRÄG 2019 klar ergibt, entsprechen die unter Absatz 2, Ziffer eins, zu subsumierenden Fälle der bisher geltenden Rechtslage und werden unverändert übernommen. Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem Erkenntnis vom 07.03.2022, G201/2021 ua, zwar die Wortfolge "als Eigentümer oder Miteigentümer oder Hauptmieter" in Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 2, Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001), BGBl römisch eins Nr 31, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2019, wird als verfassungswidrig aufgehoben, in der Folge jedoch entschieden, dass diese Aufhebung mit Ablauf des 30.06.2023 in Kraft tritt. Die Bestimmung ist daher nach wie vor anzuwenden.

Für den gegenständlichen Fall bedeutet das, dass der Beschwerdeführer, der in einer Wohngemeinschaft lebt und sich die Räumlichkeiten mit seinem Cousin, dem eigentlichen Hauptmieter der Wohnung (vgl. Mietvertrag vom 28.04.2021 und ZMR-Auszug vom 04.04.2022) teilt, keine eigene Wohnung iSd § 31 Abs. 2 Z 1 HGG 2001 hat, sodass ihm aus dieser Ziffer kein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe gebührt. Er hat selbst im Antragsformular unter dem Punkt „Gliederung des Wohnbereiches“ bei den ausschließlich durch ihn genutzten Räumlichkeiten nur das Schlafzimmer angekreuzt (vgl. Antrag auf Wohnkostenbeihilfe vom 15.03.2022).Für den gegenständlichen Fall bedeutet das, dass der Beschwerdeführer, der in einer Wohngemeinschaft lebt und sich die Räumlichkeiten mit seinem Cousin, dem eigentlichen Hauptmieter der Wohnung vergleiche Mietvertrag vom 28.04.2021 und ZMR-Auszug vom 04.04.2022) teilt, keine eigene Wohnung iSd Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer eins, HGG 2001 hat, sodass ihm aus dieser Ziffer kein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe gebührt. Er hat selbst im Antragsformular unter dem Punkt „Gliederung des Wohnbereiches“ bei den ausschließlich durch ihn genutzten Räumlichkeiten nur das Schlafzimmer angekreuzt vergleiche Antrag auf Wohnkostenbeihilfe vom 15.03.2022).

Gemäß § 31 Abs. 2 Z 2 HGG 2001 gilt als eigene Wohnung auch jene Wohnung, die der Anspruchsberechtigte als Eigentümer oder Miteigentümer oder Hauptmieter bewohnt, jeweils mit weiteren Personen als Miteigentümer oder Haupt- oder Untermieter oder sonstigen Personen, die sich an den Haushaltskosten beteiligen. Aufgrund des eindeutigen Wortlautes der Bestimmung muss somit der Anspruchsberechtigte die Wohnung als Eigentümer, Miteigentümer oder Hauptmieter bewohnen.Gemäß Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 2, HGG 2001 gilt als eigene Wohnung auch jene Wohnung, die der Anspruchsberechtigte als Eigentümer oder Miteigentümer oder Hauptmieter bewohnt, jeweils mit weiteren Personen als Miteigentümer oder Haupt- oder Untermieter oder sonstigen Personen, die sich an den Haushaltskosten beteiligen. Aufgrund des eindeutigen Wortlautes der Bestimmung muss somit der Anspruchsberechtigte die Wohnung als Eigentümer, Miteigentümer oder Hauptmieter bewohnen.

Dies trifft auf den Beschwerdeführer nicht zu, der die Wohnung bloß als Untermieter bewohnt, sodass dem Beschwerdeführer die Wohnkostenbeihilfe auch nicht aufgrund dieser Ziffer gebührt. So wird im Melderegister nämlich sein Cousin als Unterkunftgeber des Beschwerdeführers angeführt (vgl. ZMR-Auszug vom 04.04.2022).Dies trifft auf den Beschwerdeführer nicht zu, der die Wohnung bloß als Untermieter bewohnt, sodass dem Beschwerdeführer die Wohnkostenbeihilfe auch nicht aufgrund dieser Ziffer gebührt. So wird im Melderegister nämlich sein Cousin als Unterkunftgeber des Beschwerdeführers angeführt vergleiche ZMR-Auszug vom 04.04.2022).

Was die im Rahmen der Beschwerde übermittelte Urkunde vom 24.01.2021 (Persönliche Angaben des Wohnungsinhabers) betrifft, handelt es sich dabei nicht um einen Nachweis eines dem Beschwerdeführer an der gegenständlichen Wohnung zustehenden (dinglichen oder schuldrechtlichen) Rechtes. Vielmehr ergibt sich aus dem Begleittext der Urkunde eindeutig („[…] Ich verpflichte mich und meine im gleichen Haushalt befindlichen Familienangehörigen und sonstigen Mitbewohner, […]“), dass sich diese auch auf Familienangehörige des Hauptmieters und sonstige Mitbewohner bezieht. Schließlich wurde sie ausschließlich vom Cousin des Beschwerdeführers unterfertigt. Die Urkunde ist damit nicht geeignet, das Vorliegen einer „eigenen Wohnung“ des Beschwerdeführers zu belegen.

Auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer zuvor offenbar eine eigene Wohnung zur Verfügung hatte, lässt sich konkret kein Vorteil für ihn ziehen. Nach dem Gesetzeswortlaut müsste er nämlich nunmehr ebenfalls wieder in einer eigenen Wohnung wohnen (vgl. § 31 Abs. 1 Z 3 HGG 2001). Weiters handelt es sich um eine Wohngemeinschaft und keinen Heimplatz, sodass auch die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 Z 3 HGG 2001 nicht vorliegen. Auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer zuvor offenbar eine eigene Wohnung zur Verfügung hatte, lässt sich konkret kein Vorteil für ihn ziehen. Nach dem Gesetzeswortlaut müsste er nämlich nunmehr ebenfalls wieder in einer eigenen Wohnung wohnen vergleiche Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, HGG 2001). Weiters handelt es sich um eine Wohngemeinschaft und keinen Heimplatz, sodass auch die Voraussetzungen des Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 3, HGG 2001 nicht vorliegen.

Da somit kein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe besteht, hat die belangte Behörde den Antrag zurecht abgewiesen. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B)   Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten Grundsatzentscheidungen des VwGH wird verwiesen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten Grundsatzentscheidungen des VwGH wird verwiesen.

Schlagworte

eigene Wohnung Mitbewohner Untermiete Wohngemeinschaft Wohnkostenbeihilfe Zivildienst

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:W116.2256285.1.00

Im RIS seit

17.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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