TE Bvwg Erkenntnis 2022/7/22 W258 2247097-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.07.2022
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Entscheidungsdatum

22.07.2022

Norm

AVG §10
B-VG Art133 Abs4
GewO 1994 §136
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
WTBG 2017 §2
WTBG 2017 §3
WTBG 2017 §77 Abs11
  1. AVG § 10 heute
  2. AVG § 10 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. WTBG 2017 § 2 heute
  2. WTBG 2017 § 2 gültig ab 19.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2026
  3. WTBG 2017 § 2 gültig von 19.07.2024 bis 18.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2024
  4. WTBG 2017 § 2 gültig von 22.07.2020 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2020
  5. WTBG 2017 § 2 gültig von 01.07.2020 bis 21.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  6. WTBG 2017 § 2 gültig von 16.09.2017 bis 30.06.2020

Spruch


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W258 2247097-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Gerd TRÖTZMÜLLER und Gerhard RAUB als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , XXXX , XXXX , vertreten durch Mag. XXXX , Wirtschaftstreuhänder in XXXX , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 15.09.2021, GZ D124.820 2021-0.619.954, in einer datenschutzrechtlichen AngelegenheitDas Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Gerd TRÖTZMÜLLER und Gerhard RAUB als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , vertreten durch Mag. römisch 40 , Wirtschaftstreuhänder in römisch 40 , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 15.09.2021, GZ D124.820 2021-0.619.954, in einer datenschutzrechtlichen Angelegenheit

A) zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird Folge gegeben, der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben und der belangten Behörde die Fortführung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.

B) beschlossen:

Das Mehrbegehren, das Bundesverwaltungsgericht möge in der Sache selbst entscheiden, wird mangels Zuständigkeit zurückgewiesen.

C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.
C) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.,


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

Verfahrensgegenständlich ist die Frage, ob der Vertreter des Beschwerdeführers, ein Wirtschaftstreuhänder, ihn zu Recht vor der Datenschutzbehörde in einem Verfahren über die Löschung von Bonitätsdaten vertreten hat, bzw ob die Berufsberechtigung eines Wirtschaftstreuhänders die Befugnis umfasst, Mandanten in einem solchen Verfahren zu vertreten.

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit E-Mail vom 16.12.2019 brachte Mag. XXXX , ein Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, (in Folge „Einschreiter“) eine Datenschutzbeschwerde des XXXX (in Folge „BF“ oder „Beschwerdeführer“) wegen Verletzung in dessen Grundrecht auf Geheimhaltung ein. Die Kreditauskunftei XXXX (in Folge „Beschwerdegegnerin“) speichere den BF betreffende Bonitätsdaten, nämlich einen Eintrag über ein Sanierungsverfahren. Das Sanierungsverfahren sei am 06.10.2016, durch Annahme eines Sanierungsplans rechtskräftig abgeschlossen worden und der BF habe innerhalb eines Monats die Zahlungen, zu denen er mit dem Sanierungsplan verpflichtet worden sei, bezahlt. Indem die Beschwerdegegnerin die Daten speichere, obwohl das Sanierungsverfahren vor mehr als drei Jahren abgeschlossen worden sei, verstoße sie gegen die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Art 5 DSGVO. Dennoch habe die Beschwerdegegnerin eine Löschung der Daten abgelehnt.1. Mit E-Mail vom 16.12.2019 brachte Mag. römisch 40 , ein Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, (in Folge „Einschreiter“) eine Datenschutzbeschwerde des römisch 40 (in Folge „BF“ oder „Beschwerdeführer“) wegen Verletzung in dessen Grundrecht auf Geheimhaltung ein. Die Kreditauskunftei römisch 40 (in Folge „Beschwerdegegnerin“) speichere den BF betreffende Bonitätsdaten, nämlich einen Eintrag über ein Sanierungsverfahren. Das Sanierungsverfahren sei am 06.10.2016, durch Annahme eines Sanierungsplans rechtskräftig abgeschlossen worden und der BF habe innerhalb eines Monats die Zahlungen, zu denen er mit dem Sanierungsplan verpflichtet worden sei, bezahlt. Indem die Beschwerdegegnerin die Daten speichere, obwohl das Sanierungsverfahren vor mehr als drei Jahren abgeschlossen worden sei, verstoße sie gegen die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Artikel 5, DSGVO. Dennoch habe die Beschwerdegegnerin eine Löschung der Daten abgelehnt.

2. Mit Mängelbehebungsauftrag vom 10.03.2020 trug die belangte Behörde dem Einschreiter ua auf, eine Vollmachtsurkunde vorzulegen oder sich allenfalls auf die ihr erteilte Vollmacht zu berufen.

3. Mit E-Mail vom 24.03.2020 berief sich der Einschreiter auf die ihm als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer erteilte Vollmacht.

4. Die belangte Behörde übermittelte die Beschwerde samt Verbesserung mit Schreiben vom 17.04.2020 an die Beschwerdegegnerin und trug ihr ua auf, binnen zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen.

5. Die Beschwerdegegnerin nahm mit E-Mail vom 10.06.2020 (OZ 1 S 110 ff) Stellung und beantragte – mit näherer inhaltlicher Begründung – die Beschwerde abzuweisen bzw das Verfahren einzustellen, worauf der Einschreiter mit E-Mail vom 17.06.2020 und 18.06.2020 replizierte.

6. Mit Schreiben vom 13.08.2021 trug die belangte Behörde dem Einschreiter auf, binnen zwei Wochen eine Vollmachtsurkunde in Bezug auf die Vertretung des Beschwerdeführers vorzulegen, weil eine Berufung als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer auf die erteilte Vollmacht iSd § 77 Abs 11 iVm §§ 2 ff WTBG 2017 für datenschutzrechtliche Angelegenheiten vor der Datenschutzbehörde als nicht ausreichend angesehen werde.6. Mit Schreiben vom 13.08.2021 trug die belangte Behörde dem Einschreiter auf, binnen zwei Wochen eine Vollmachtsurkunde in Bezug auf die Vertretung des Beschwerdeführers vorzulegen, weil eine Berufung als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer auf die erteilte Vollmacht iSd Paragraph 77, Absatz 11, in Verbindung mit Paragraphen 2, ff WTBG 2017 für datenschutzrechtliche Angelegenheiten vor der Datenschutzbehörde als nicht ausreichend angesehen werde.

7. Mit E-Mail vom 25.08.2021 legte der Einschreiter eine Vollmachtsurkunde vor.

8. Mit Bescheid vom 15.09.2021 wies die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde des BF mangels Vertretungsbefugnis zurück. Weder aus der Berechtigung der Tätigkeit als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, noch aus dem Text der Vollmacht lasse sich eine Befugnis des Einschreiters für die Vertretung in Beschwerdeverfahren vor der Datenschutzbehörde ableiten. Aus der Vollmachtsurkunde sei zwar ersichtlich, dass die Vollmacht auch für „sonstige Angelegenheiten gegenüber den zuständigen Behörden“ erteilt worden sei, jedoch stehe dieser Wortlaut in einem engen steuer- und wirtschaftsrechtlichen Zusammenhang, weil als Beispiel etwa Steuererklärungen angeführt werden würden und auf den Vollmachtgeber als Steuerpflichtigen Bezug genommen werde.

9. Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom 21.09.2021, in welcher der Beschwerdeführer beantragte, inhaltlich zu entscheiden. Die Vertretung des BF sei durch die Berufsbefugnis des Einschreiters als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater gedeckt. So umfasse der unmittelbare Tätigkeitsbereich von Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern gemäß § 2 Abs 2 Z 4 bzw § 3 Abs 2 Z 5 WTBG die Sanierungsberatung, wozu auch die Beratung über Entschuldungsmaßnahmen samt allen damit einhergehenden Begleitmaßnahmen, etwa die Interessenswahrung gegenüber Gläubigerschutzverbänden gehöre. Aufgrund der Bestimmungen des § 2 Abs 3 Z 2 bzw § 3 Abs 3 Z 2 WTBG seien Steuerberater bzw Wirtschaftsprüfer zur Vertretung in allen Verwaltungsverfahren vor in Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Behörden und Ämtern berechtigt, soweit diese mit den für den gleichen Auftraggeber durchzuführenden wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten unmittelbar zusammenhängen. Datenschutzangelegenheiten seien regelmäßig Wirtschaftsangelegenheiten, was insbesondere für die Frage der Löschungsfristen von Negativeinträgen bei Gläubigerschutzverbänden zutreffe.9. Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom 21.09.2021, in welcher der Beschwerdeführer beantragte, inhaltlich zu entscheiden. Die Vertretung des BF sei durch die Berufsbefugnis des Einschreiters als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater gedeckt. So umfasse der unmittelbare Tätigkeitsbereich von Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4, bzw Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, WTBG die Sanierungsberatung, wozu auch die Beratung über Entschuldungsmaßnahmen samt allen damit einhergehenden Begleitmaßnahmen, etwa die Interessenswahrung gegenüber Gläubigerschutzverbänden gehöre. Aufgrund der Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2, bzw Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, WTBG seien Steuerberater bzw Wirtschaftsprüfer zur Vertretung in allen Verwaltungsverfahren vor in Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Behörden und Ämtern berechtigt, soweit diese mit den für den gleichen Auftraggeber durchzuführenden wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten unmittelbar zusammenhängen. Datenschutzangelegenheiten seien regelmäßig Wirtschaftsangelegenheiten, was insbesondere für die Frage der Löschungsfristen von Negativeinträgen bei Gläubigerschutzverbänden zutreffe.

Die Vertretungsbefugnis sei überdies durch die erteilte Vollmacht gedeckt. Sie umfasse die Vertretung in „wirtschaftlichen und sonstigen Angelegenheiten gegenüber den zuständigen Behörden“, worunter auch die Vertretung vor der Datenschutzbehörde falle.

10. Die belangte Behörde legte die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes mit Schriftsatz vom 04.10.2021 vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Beweis wurden erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Der folgende Sachverhalt steht fest:

Der unter Punkt I. beschriebene Sachverhalt steht fest.Der unter Punkt römisch eins. beschriebene Sachverhalt steht fest.

2. Die Feststellungen ergeben sich aus der folgenden Beweiswürdigung:

Die Feststellungen gründen auf dem unbedenklichen Verwaltungsakt.

3. Rechtlich folgt daraus:

Zu B)

3.1. Die Beschwerde ist, soweit sie eine über die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung hinausgehende Entscheidung begehrt, unzulässig.

3.2. Die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichts ist nämlich auf die „Sache“ des Verfahrens beschränkt. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist „Sache“ in einem Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die „Rechtmäßigkeit der Zurückweisung“; eine meritorische Entscheidung ist dem Verwaltungsgericht verwehrt. Andernfalls würde den Parteien eine Instanz genommen und es wäre dem Verwaltungsgericht möglich, eine Entscheidung in der Sache unter Umgehung der zuständigen Behörde zu treffen (vgl VwGH 18.12.2014 Ra 2014/07/0002).3.2. Die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichts ist nämlich auf die „Sache“ des Verfahrens beschränkt. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist „Sache“ in einem Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die „Rechtmäßigkeit der Zurückweisung“; eine meritorische Entscheidung ist dem Verwaltungsgericht verwehrt. Andernfalls würde den Parteien eine Instanz genommen und es wäre dem Verwaltungsgericht möglich, eine Entscheidung in der Sache unter Umgehung der zuständigen Behörde zu treffen vergleiche VwGH 18.12.2014 Ra 2014/07/0002).

3.3. Die belangte Behörde hat die Datenschutzbeschwerde des BF mangels ausreichender Vertretungsbefugnis zurückgewiesen, ohne in der Sache zu entscheiden. Das erkennende Gericht ist daher nur befugt, über diese Frage zu entscheiden und es ist ihm eine inhaltliche Entscheidung selbst dann verwehrt, wenn der wesentliche Sachverhalt für eine inhaltliche Entscheidung feststehen würde. Prüfungsumfang des erkennenden Gerichts ist somit ausschließlich die Frage, ob die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde des BF zu Recht zurückgewiesen hat.

3.4. Die Beschwerde war daher, soweit sie eine über die Frage der Zuständigkeit der belangten Behörde hinausgehende Entscheidung begehrt, mit Beschluss zurückzuweisen (§ 28 Abs 1 iVm § 31 Abs 1 VwGVG).3.4. Die Beschwerde war daher, soweit sie eine über die Frage der Zuständigkeit der belangten Behörde hinausgehende Entscheidung begehrt, mit Beschluss zurückzuweisen (Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG).

Zu A)

Die Beschwerde erweist sich in Hinblick auf die Zurückweisung der Datenschutzbeschwerde, deren Prüfung als „minus“ vom Beschwerdeantrag auf inhaltliche Entscheidung enthalten ist, als zulässig. Sie ist auch berechtigt.

Der Beschwerdeführer bringt sinngemäß vor, die Zurückweisung der Datenschutzbeschwerde mangels Vertretungsbefugnis sei rechtswidrig, weil sich der Einschreiter als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer auf die ihm erteilte Vollmacht berufen habe und die Führung eines datenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahrens in Zusammenhang mit einer Sanierungsberatung und der übermäßig langen Speicherung von Bonitätsdaten durch eine Kreditauskunftei von dessen Berufsberechtigung umfasst sei. Bereits mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer im Recht:

3.1. Zu den maßgeblichen Rechtsvorschriften:

§ 10 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 („AVG“) lautet:Paragraph 10, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 („AVG“) lautet:

„Vertreter

§ 10. (1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.Paragraph 10, (1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.

(2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.(2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, von Amts wegen zu veranlassen.

(3) Als Bevollmächtigte sind solche Personen nicht zuzulassen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben.

[…]“

§ 2 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 (WTBG 2017) lautet:Paragraph 2, Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 (WTBG 2017) lautet:

„Berechtigungsumfang – Steuerberater

§ 2. (1) Den zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater Berechtigten ist es vorbehalten, folgende Tätigkeiten auszuüben:Paragraph 2, (1) Den zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater Berechtigten ist es vorbehalten, folgende Tätigkeiten auszuüben:

1. die Beratung und Hilfeleistung auf dem Gebiet des Abgabenrechts und der Rechnungslegung,

2. die pagatorische Buchhaltung (Geschäftsbuchhaltung) einschließlich der Lohnverrechnung sowie die kalkulatorische Buchhaltung (Kalkulation),

3. die Beratung auf dem Gebiet des Bilanzwesens und der Abschluss unternehmerischer Bücher,

4. die Vertretung in Abgabe- und Abgabestrafverfahren für Bundes-, Landes- und Gemeindeabgaben und in Beihilfeangelegenheiten vor den Finanzbehörden, dem Amt für Betrugsbekämpfung, den übrigen Gebietskörperschaften und den Verwaltungsgerichten sowie bei allen Amtshandlungen, die von Organen des Amtes für Betrugsbekämpfung im Rahmen der ihnen übertragenen finanzpolizeilichen Aufgaben und Befugnisse (§ 3 Z 2 lit. e des Bundesgesetzes über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung) gesetzt werden, davon ausgenommen Maßnahmen im Dienste der Strafrechtspflege gemäß § 6 des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes, BGBl. I Nr. 113/2015, sowie die Vertretung in Angelegenheiten des COVID-19-Förderungsprüfungsgesetzes (CFPG), BGBl. I Nr. 44/2020,4. die Vertretung in Abgabe- und Abgabestrafverfahren für Bundes-, Landes- und Gemeindeabgaben und in Beihilfeangelegenheiten vor den Finanzbehörden, dem Amt für Betrugsbekämpfung, den übrigen Gebietskörperschaften und den Verwaltungsgerichten sowie bei allen Amtshandlungen, die von Organen des Amtes für Betrugsbekämpfung im Rahmen der ihnen übertragenen finanzpolizeilichen Aufgaben und Befugnisse (Paragraph 3, Ziffer 2, Litera e, des Bundesgesetzes über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung) gesetzt werden, davon ausgenommen Maßnahmen im Dienste der Strafrechtspflege gemäß Paragraph 6, des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2015,, sowie die Vertretung in Angelegenheiten des COVID-19-Förderungsprüfungsgesetzes (CFPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2020,,

5. die Durchführung von Prüfungsaufgaben, die nicht die Erteilung eines förmlichen Bestätigungsvermerkes, das sind Prüfungsaufgaben ohne Zusicherungsleistung eines unabhängigen Prüfers, erfordern, und eine diesbezügliche schriftliche Berichterstattung und

6. die Erstattung von Sachverständigengutachten auf den Gebieten des Buchführungs- und Bilanzwesens, des Abgabenrechts und auf jenen Gebieten, zu deren fachmännischer Beurteilung Kenntnisse des Rechnungswesens oder der Betriebswirtschaftslehre erforderlich sind.

(2) Die zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater Berechtigten sind weiters berechtigt, folgende Tätigkeiten auszuüben:

1. sämtliche Beratungsleistungen im Zusammenhang ihres Berechtigungsumfanges gemäß Abs. 1,1. sämtliche Beratungsleistungen im Zusammenhang ihres Berechtigungsumfanges gemäß Absatz eins,,

2. sämtliche Beratungsleistungen und Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem betrieblichen Rechnungswesen und die Beratung betreffend Einrichtung und Organisation des internen Kontrollsystems,

3. die Beratung und Vertretung in Beitrags-, Versicherungs- und Leistungsangelegenheiten der Sozialversicherungen, einschließlich der Vertretung vor den Verwaltungsgerichten,

4. die Sanierungsberatung, insbesondere die Erstellung von Sanierungsgutachten, Organisation von Sanierungsplänen, Begutachtung von Sanierungsplänen und die begleitende Kontrolle bei der Durchführung von Sanierungsplänen,

5. die Beratung und Vertretung vor gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften in Beitragsangelegenheiten,

6. die Vertretung in Angelegenheiten der Kammerumlagen gegenüber den gesetzlichen Interessenvertretungen,

7. die Übernahme von Treuhandaufgaben und die Verwaltung von Vermögenschaften mit Ausnahme der Verwaltung von Gebäuden,

8. die Beratung in arbeitstechnischen Fragen,

9. die Beratung und Vertretung in Abgaben- und Abgabenstrafverfahren sowie in Angelegenheiten der Z 3 vor dem Verwaltungsgerichtshof, wobei sie in diesem Verfahren Schriftsätze gemäß § 24 Abs. 2 und Anträge gemäß § 30 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/1985, auch mit ihrer Unterschrift versehen dürfen,9. die Beratung und Vertretung in Abgaben- und Abgabenstrafverfahren sowie in Angelegenheiten der Ziffer 3, vor dem Verwaltungsgerichtshof, wobei sie in diesem Verfahren Schriftsätze gemäß Paragraph 24, Absatz 2 und Anträge gemäß Paragraph 30, Absatz 2, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, auch mit ihrer Unterschrift versehen dürfen,

10. die Tätigkeit als Mediator, wenn sie in die Liste der Mediatoren nach dem Zivilrechts-Mediations-Gesetz (ZivMediatG), BGBl. I Nr. 29/2003, eingetragen sind.10. die Tätigkeit als Mediator, wenn sie in die Liste der Mediatoren nach dem Zivilrechts-Mediations-Gesetz (ZivMediatG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2003,, eingetragen sind.

(3) Die zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater Berechtigten sind weiters berechtigt, folgende Tätigkeiten, soweit diese mit den für den gleichen Auftraggeber durchzuführenden wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten unmittelbar zusammenhängen, auszuüben:

1. die Beratung in Rechtsangelegenheiten sowie die Errichtung einfacher und standardisierter, formularmäßig gestalteter Verträge betreffend Arbeitsverhältnisse jeglicher Art,

2. die Beratung und Vertretung in allen Verwaltungsverfahren, in Verwaltungsstrafverfahren jedoch nur wegen Verletzung arbeits- und sozialrechtlicher Verpflichtungen, bei den Einrichtungen des Arbeitsmarktservice, der Berufsorganisationen, der Landesfremdenverkehrsverbände und bei anderen in Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Behörden und Ämtern, einschließlich der Vertretung vor den Verwaltungsgerichten sowie Gerichten in Angelegenheiten des § 11 des Firmenbuchgesetzes, BGBl. Nr. 10/1991, beschränkt auf die Anmeldungen, die die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift sowie die Adresse der Internetseite betreffen, sowie bezüglich der Veröffentlichung von Jahresabschlüssen und der Abgabe von Drittschuldnererklärungen für Auftraggeber, und2. die Beratung und Vertretung in allen Verwaltungsverfahren, in Verwaltungsstrafverfahren jedoch nur wegen Verletzung arbeits- und sozialrechtlicher Verpflichtungen, bei den Einrichtungen des Arbeitsmarktservice, der Berufsorganisationen, der Landesfremdenverkehrsverbände und bei anderen in Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Behörden und Ämtern, einschließlich der Vertretung vor den Verwaltungsgerichten sowie Gerichten in Angelegenheiten des Paragraph 11, des Firmenbuchgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,, beschränkt auf die Anmeldungen, die die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift sowie die Adresse der Internetseite betreffen, sowie bezüglich der Veröffentlichung von Jahresabschlüssen und der Abgabe von Drittschuldnererklärungen für Auftraggeber, und

3. die Beratung und Vertretung in Angelegenheiten des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer einschließlich der Meldung des wirtschaftlichen Eigentümers auf der Basis der Angaben ihrer Mandanten und der Feststellung und Überprüfung des wirtschaftlichen Eigentümers im Auftrag ihrer Mandanten.“

§ 3 WTBG 2017 lautet:Paragraph 3, WTBG 2017 lautet:

„Berechtigungsumfang – Wirtschaftsprüfer

§ 3. (1) Den zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Wirtschaftsprüfer Berechtigten ist die Ausübung jener wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten vorbehalten, die eine Zusicherungsleistung eines unabhängigen Prüfers erfordern, insbesondere jene, auf die in anderen Gesetzen mit der ausdrücklichen Bestimmung hingewiesen wird, dass sie nur von Wirtschaftsprüfern gültig ausgeführt werden können.Paragraph 3, (1) Den zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Wirtschaftsprüfer Berechtigten ist die Ausübung jener wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten vorbehalten, die eine Zusicherungsleistung eines unabhängigen Prüfers erfordern, insbesondere jene, auf die in anderen Gesetzen mit der ausdrücklichen Bestimmung hingewiesen wird, dass sie nur von Wirtschaftsprüfern gültig ausgeführt werden können.

(2) Die zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Wirtschaftsprüfer Berechtigten sind weiters berechtigt, folgende Tätigkeiten auszuüben:

[…]

5. die Sanierungsberatung, insbesondere die Erstellung von Sanierungsgutachten, Organisation von Sanierungsplänen, Prüfung von Sanierungsplänen und die begleitende Kontrolle bei der Durchführung von Sanierungsplänen,

6.die Beratung und Vertretung ihrer Auftraggeber in Devisensachen mit Ausschluss der Vertretung vor ordentlichen Gerichten,

[…]

(3) Die zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Wirtschaftsprüfer Berechtigten sind weiters berechtigt, folgende Tätigkeiten, soweit diese mit den für den gleichen Auftraggeber durchzuführenden wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten unmittelbar zusammenhängen, auszuüben:

1. die Beratung in Rechtsangelegenheiten sowie die Errichtung einfacher und standardisierter, formularmäßig gestalteter Verträge betreffend Arbeitsverhältnisse jeglicher Art und

2. die Vertretung vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts einschließlich der Vertretung vor den Verwaltungsgerichten sowie Gerichten in Angelegenheiten des § 11 des Firmenbuchgesetzes, BGBl. Nr. 10/1991, beschränkt auf die Anmeldungen, die die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift sowie die Adresse der Internetseite betreffen, und bezüglich der Veröffentlichung von Jahresabschlüssen und der Abgabe von Drittschuldnererklärungen für Auftraggeber.“2. die Vertretung vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts einschließlich der Vertretung vor den Verwaltungsgerichten sowie Gerichten in Angelegenheiten des Paragraph 11, des Firmenbuchgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,, beschränkt auf die Anmeldungen, die die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift sowie die Adresse der Internetseite betreffen, und bezüglich der Veröffentlichung von Jahresabschlüssen und der Abgabe von Drittschuldnererklärungen für Auftraggeber.“

§ 77 Abs 11 WTBG lautet:Paragraph 77, Absatz 11, WTBG lautet:

„Beruft sich ein Berufsberechtigter im beruflichen Verkehr auf die ihm erteilte Bevollmächtigung, so ersetzt diese Berufung den urkundlichen Nachweis.“

§ 136 GewO 1994 lautet:Paragraph 136, GewO 1994 lautet:

„Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation

[…] (3) Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren sind im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung insbesondere auch berechtigt zur

1. Beratung in Angelegenheiten der Unternehmensgründung, Unternehmensschließung und der Betriebsübergabe;

2. Sanierungs- und Insolvenzberatung;

3. berufsmäßigen Vertretung des Auftraggebers gegenüber Dritten, wie insbesondere Kunden und Lieferanten, sowie vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts.“

3.2. Zur Vertretungsbefugnis:

Gemäß § 10 Abs 1 AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch uA eigenberechtigte natürliche Personen vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firmen lautende Vollmacht auszuweisen. Der urkundliche Nachweis wird bei berufsmäßigen Parteienvertretern, wie Wirtschaftstreuhändern, durch die Berufung auf die ihnen erteilte Vollmacht ersetzt (§ 77 Abs 11 WTBG iVm § 10 Abs 1 AVG).Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch uA eigenberechtigte natürliche Personen vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firmen lautende Vollmacht auszuweisen. Der urkundliche Nachweis wird bei berufsmäßigen Parteienvertretern, wie Wirtschaftstreuhändern, durch die Berufung auf die ihnen erteilte Vollmacht ersetzt (Paragraph 77, Absatz 11, WTBG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, AVG).

Ein berufsmäßiger Parteienvertreter kann sich aber nur insoweit auf die erteilte Vollmacht berufen, als er nach dem jeweiligen Berufsrecht zur Vornahme der entsprechenden Verfahrenshandlung befugt ist (vgl. VwGH 13.10.2011, 2010/22/0093; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 10 Rz 13 (Stand 1.1.2014, rdb.at) mwN). Ein berufsmäßiger Parteienvertreter kann sich aber nur insoweit auf die erteilte Vollmacht berufen, als er nach dem jeweiligen Berufsrecht zur Vornahme der entsprechenden Verfahrenshandlung befugt ist vergleiche VwGH 13.10.2011, 2010/22/0093; Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 10, Rz 13 (Stand 1.1.2014, rdb.at) mwN).

Der Berechtigungsumfang der Steuerberater ist in § 2 WTBG normiert, jener der Wirtschaftsprüfer in § 3 WTBG. Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sind demnach grundsätzlich nicht befugt, berufsmäßig Parteien vor der Datenschutzbehörde zu vertreten. Der Berechtigungsumfang der Steuerberater ist in Paragraph 2, WTBG normiert, jener der Wirtschaftsprüfer in Paragraph 3, WTBG. Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sind demnach grundsätzlich nicht befugt, berufsmäßig Parteien vor der Datenschutzbehörde zu vertreten.

Allerdings sind die zur selbstständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Wirtschaftsprüfer Berechtigten gemäß § 3 Abs 3 WTBG 2017 zur Beratung und Vertretung in allen Verwaltungsverfahren befugt, soweit sie mit den für den gleichen Auftraggeber durchzuführenden wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten unmittelbar zusammenhängen. Zu den wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten in diesem Sinne gehört gemäß § 3 Abs 2 WTBG 2017 uA die Sanierungsberatung.Allerdings sind die zur selbstständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Wirtschaftsprüfer Berechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 3, WTBG 2017 zur Beratung und Vertretung in allen Verwaltungsverfahren befugt, soweit sie mit den für den gleichen Auftraggeber durchzuführenden wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten unmittelbar zusammenhängen. Zu den wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten in diesem Sinne gehört gemäß Paragraph 3, Absatz 2, WTBG 2017 uA die Sanierungsberatung.

Ob ein Wirtschaftsprüfer seinen Mandanten im Zuge einer Sanierungsberatung in einem Verwaltungsverfahren beraten oder vertreten darf, setzt somit zweierlei voraus: erstens muss die durchzuführende wirtschaftstreuhänderische Arbeit unter den Begriff „Sanierungsberatung“ fallen, zweitens muss sie mit der für den gleichen Auftraggeber erfolgenden Vertretungshandlung unmittelbar zusammenhängen.

3.3. Zum Begriff der Sanierungsberatung:

Gegenständlich ist die Vertretung durch einen Wirtschaftsprüfer in einem Verfahren vor der Datenschutzbehörde, das die Löschung eines Eintrags aus einer Bonitätsdatenbank hinsichtlich eines rechtskräftig beendeten Sanierungsverfahrens nach dem dritten Teil der Insolvenzordnung zum Inhalt hat. Die zu beurteilende Handlung des Wirtschaftsprüfers besteht somit nicht nur darin, Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sanierung vorzuschlagen oder zu erörtern, sondern sie auch umzusetzen. Sie findet darüber hinaus unabhängig von einem Sanierungsverfahren iSd Insolvenzordnung statt.

Zu klären ist daher, ob der Rechtsbegriff der Sanierungsberatung eine Umsetzungsbefugnis beinhaltet und inwieweit er von einem Sanierungsverfahren nach dem dritten Teil der Insolvenzordnung abhängt.

3.3.1. Zur Umsetzungsbefugnis eines Wirtschaftstreuhänders im Rahmen der Sanierungsberatung:

„Duden.at“ misst dem Begriff „beraten“ die folgenden Bedeutungen zu: „jemandem einen Rat geben“, „gemeinsam überlegen und besprechen“, „beratschlagen“, „über etwas Rat halten“ und „sich mit jemandem [über etwas] besprechen“. Legt man dem Begriff „Beratung“ die von „duden.at“ genannten Bedeutungen zu Grunde, ist im Begriffskern der „Sanierungsberatung“ keine Umsetzungsbefugnis enthalten.

Dahingehend weist auch § 2 Abs 1 WTBG 2017, in dem Tätigkeiten normiert werden, die einem Steuerberater vorbehalten sind. So wird in Z 1 leg. cit. zwischen Beratung und Hilfeleistung auf dem Gebiet des Abgabenrechts und der Rechnungslegung unterschieden. Der Verweis auf die Kompetenz zur Hilfeleistung wäre entbehrlich, würde der Begriff Beratung eine Umsetzungsbefugnis enthalten.Dahingehend weist auch Paragraph 2, Absatz eins, WTBG 2017, in dem Tätigkeiten normiert werden, die einem Steuerberater vorbehalten sind. So wird in Ziffer eins, leg. cit. zwischen Beratung und Hilfeleistung auf dem Gebiet des Abgabenrechts und der Rechnungslegung unterschieden. Der Verweis auf die Kompetenz zur Hilfeleistung wäre entbehrlich, würde der Begriff Beratung eine Umsetzungsbefugnis enthalten.

Auch die im Gesetz selbst zur Sanierungsberatung genannten Aufzählungen, „Erstellung von Sanierungsgutachten, Organisation von Sanierungsplänen, Begutachtung von Sanierungsplänen und die begleitende Kontrolle bei der Durchführung von Sanierungsplänen“ lässt nicht auf eine Umsetzungsbefugnis schließen (§§ 2 Abs 2 Z 4 und 3 Abs 2 Z 5 WTBG 2017). Die Aufzählung ist aber nur beispielhaft und schließt die Umsetzung von im Zuge der Beratungstätigkeit identifizierten zu treffenden Maßnahmen nicht aus.Auch die im Gesetz selbst zur Sanierungsberatung genannten Aufzählungen, „Erstellung von Sanierungsgutachten, Organisation von Sanierungsplänen, Begutachtung von Sanierungsplänen und die begleitende Kontrolle bei der Durchführung von Sanierungsplänen“ lässt nicht auf eine Umsetzungsbefugnis schließen (Paragraphen 2, Absatz 2, Ziffer 4 und 3 Absatz 2, Ziffer 5, WTBG 2017). Die Aufzählung ist aber nur beispielhaft und schließt die Umsetzung von im Zuge der Beratungstätigkeit identifizierten zu treffenden Maßnahmen nicht aus.

Sieht man sich allerdings allgemein die Befugnis des Steuerberaters an, der wie der Wirtschaftsprüfer zu den Wirtschaftstreuhändern zählt, erhellt, dass diesem als „Berater“ nicht bloß die Funktion zukommt, Rat zu erteilen, sondern in abgaberechtlichen Angelegenheiten auch „Hilfeleistungen“ zu geben, etwa Steuererklärungen im Auftrag und im Namen Dritter zu erstellen und bei den Finanzbehörden einzubringen, Rechtsmittel gegen Steuerbescheide zu erheben und verwaltungsgerichtliche Verfahren zu führen (§ 2 Abs 1 Z 1 und 4 WTBG 2017). Der Gesetzgeber geht in diesem Fall daher davon aus, dass die Tätigkeit eines und der Begriff des „Beraters“ auch die Umsetzung von Empfehlungen umfasst.Sieht man sich allerdings allgemein die Befugnis des Steuerberaters an, der wie der Wirtschaftsprüfer zu den Wirtschaftstreuhändern zählt, erhellt, dass diesem als „Berater“ nicht bloß die Funktion zukommt, Rat zu erteilen, sondern in abgaberechtlichen Angelegenheiten auch „Hilfeleistungen“ zu geben, etwa Steuererklärungen im Auftrag und im Namen Dritter zu erstellen und bei den Finanzbehörden einzubringen, Rechtsmittel gegen Steuerbescheide zu erheben und verwaltungsgerichtliche Verfahren zu führen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 4 WTBG 2017). Der Gesetzgeber geht in diesem Fall daher davon aus, dass die Tätigkeit eines und der Begriff des „Beraters“ auch die Umsetzung von Empfehlungen umfasst.

Die Gesetzesmaterialien (RV 1273 BlgNR 20. GP, S 68 f) enthalten zur Bedeutung des Begriffs „Sanierungsberatung“ keine Angaben.Die Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 1273 BlgNR 20. GP, S 68 f) enthalten zur Bedeutung des Begriffs „Sanierungsberatung“ keine Angaben.

Die Höchstgerichte haben sich mit der Interpretation des Begriffs der „Sanierungsberatung“ iSd §§ 2 Abs 2 Z 4 und § 3 Abs 2 Z 5 WTBG noch nicht auseinandergesetzt.Die Höchstgerichte haben sich mit der Interpretation des Begriffs der „Sanierungsberatung“ iSd Paragraphen 2, Absatz 2, Ziffer 4 und Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, WTBG noch nicht auseinandergesetzt.

Zu vergleichbaren Rechtsvorschriften:

Die Gewerbeordnung 1994 enthält mit § 136 Abs 3 Z 2 hinsichtlich des Gewerbes der „Unternehmensberater“ eine mit den §§ 2 Abs 2 Z 4 und 3 Abs 2 Z 5 WTBG 2017 vergleichbare Bestimmung zur Berechtigung zur Sanierungsberatung. Demnach sind Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur Sanierungs- und Insolvenzberatung berechtigt. Laut Materialien sei davon die Erstellung von Sanierungsgutachten, Organisation von Sanierungsplänen, Prüfung von Sanierungsplänen und die begleitende Kontrolle bei der Durchführung von Sanierungsplänen umfasst (AB 1752 BlgNR 25. GP, S 7 f).Die Gewerbeordnung 1994 enthält mit Paragraph 136, Absatz 3, Ziffer 2, hinsichtlich des Gewerbes der „Unternehmensberater“ eine mit den Paragraphen 2, Absatz 2, Ziffer 4 und 3 Absatz 2, Ziffer 5, WTBG 2017 vergleichbare Bestimmung zur Berechtigung zur Sanierungsberatung. Demnach sind Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur Sanierungs- und Insolvenzberatung berechtigt. Laut Materialien sei davon die Erstellung von Sanierungsgutachten, Organisation von Sanierungsplänen, Prüfung von Sanierungsplänen und die begleitende Kontrolle bei der Durchführung von Sanierungsplänen umfasst Ausschussbericht 1752 BlgNR 25. GP, S 7 f).

Zur Vertretungsbefugnis von Unternehmensberatern nach § 136 GewO 1994 (VwGH 20.07.2020, Ra 2020/04/0039 Rz 13 f):Zur Vertretungsbefugnis von Unternehmensberatern nach Paragraph 136, GewO 1994 (VwGH 20.07.2020, Ra 2020/04/0039 Rz 13 f):

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits mehrfach mit dem durch § 136 GewO 1994 eingeräumten Berechtigungsumfang befasst.Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits mehrfach mit dem durch Paragraph 136, GewO 1994 eingeräumten Berechtigungsumfang befasst.

Bis zum Erkenntnis VwGH 20.07.2020, Ra 2020/04/0039, war nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 30.05.2006, 2005/06/0292, mwN) und des Obersten Gerichtshofes (vgl. OGH 09.08.2006, 4 Ob 111/06m; 11.01.2005, 4 Ob 248/04f, jeweils mwN) die Vertretung durch einen Unternehmensberater nur zulässig, sofern sie für die Erfüllung der vom Unternehmensberater berufstypisch zu erbringenden Leistungen (Erarbeitung von Konzepten und Problemlösungen) erforderlich war, wie etwa bei Auskunftsersuchen oder Akteneinsicht (vgl. OGH 11.01.2005, 4 Ob 248/04f). Begründet wurde das damit, dass ein Unternehmensberater typischerweise im Innenverhältnis zwischen Berater und Klienten tätig wird. (zum Ganzen vgl VwGH 20.07.2020, Ra 2020/04/0039 Rz 13 f)Bis zum Erkenntnis VwGH 20.07.2020, Ra 2020/04/0039, war nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa VwGH 30.05.2006, 2005/06/0292, mwN) und des Obersten Gerichtshofes vergleiche OGH 09.08.2006, 4 Ob 111/06m; 11.01.2005, 4 Ob 248/04f, jeweils mwN) die Vertretung durch einen Unternehmensberater nur zulässig, sofern sie für die Erfüllung der vom Unternehmensberater berufstypisch zu erbringenden Leistungen (Erarbeitung von Konzepten und Problemlösungen) erforderlich war, wie etwa bei Auskunftsersuchen oder Akteneinsicht vergleiche OGH 11.01.2005, 4 Ob 248/04f). Begründet wurde das damit, dass ein Unternehmensberater typischerweise im Innenverhältnis zwischen Berater und Klienten tätig wird. (zum Ganzen vergleiche VwGH 20.07.2020, Ra 2020/04/0039 Rz 13 f)

§ 136 Abs 3 GewO 1994 wurde in weiterer Folge mit der Gewerberechtsnovelle 2017, BGBl. I Nr. 94, novelliert und die Vertretungsbefugnis des Unternehmensberaters in Reaktion auf die einschränkende Rechtsprechung als „berufsmäßige Vertretungsbefugnis“ ausgestaltet. Paragraph 136, Absatz 3, GewO 1994 wurde in weiterer Folge mit der Gewerberechtsnovelle 2017, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 94, novelliert und die Vertretungsbefugnis des Unternehmensberaters in Reaktion auf die einschränkende Rechtsprechung als „berufsmäßige Vertretungsbefugnis“ ausgestaltet.

Der Verwaltungsgerichtshof änderte daraufhin seine Rechtsprechung dahingehend, dass die Vertretungsbefugnis von Unternehmensberatern soweit reiche, als dies für die Ausübung der ihnen eingeräumten Befugnisse „zweckentsprechend“ erscheint. Da die berufstypische Beschränkung auf ein „Tätigwerden im Innenverhältnis“ weggefallen sei, könnten sich „Auftraggeber auch der Unternehmensberater als bevollmächtigte Vertreter zur Umsetzung der von ihnen erarbeiteten Konzepte und Problemlösungen“ bedienen (VwGH 20.07.2020, Ra 2020/04/0039 Rz 16). Eine Einschränkung auf bestimmte Berechtigungen des § 136 GewO 1994 hat der Verwaltungsgerichtshof nicht vorgenommen.Der Verwaltungsgerichtshof änderte daraufhin seine Rechtsprechung dahingehend, dass die Vertretungsbefugnis von Unternehmensberatern soweit reiche, als dies für die Ausübung der ihnen eingeräumten Befugnisse „zweckentsprechend“ erscheint. Da die berufstypische Beschränkung auf ein „Tätigwerden im Innenverhältnis“ weggefallen sei, könnten sich „Auftraggeber auch der Unternehmensberater als bevollmächtigte Vertreter zur Umsetzung der von ihnen erarbeiteten Konzepte und Problemlösungen“ bedienen (VwGH 20.07.2020, Ra 2020/04/0039 Rz 16). Eine Einschränkung auf bestimmte Berechtigungen des Paragraph 136, GewO 1994 hat der Verwaltungsgerichtshof nicht vorgenommen.

Die diesem Erkenntnis zu Grunde liegenden Überlegungen können auf den gegenständlichen Fall übertragen werden:

Es gehört beim Wirtschaftstreuhänder wie (seit der Gewerberechtsnovelle 2017, BGBl. I Nr. 94) beim Unternehmensberater zum typischen Berufsbild, seine Mandanten – im Rahmen seiner Berufsberechtigung – auch nach außen zu vertreten, weil die §§ 2 und 3 WTBG eine Vielzahl von Vertretungsbefugnissen enthalten. Dies betrifft insbesondere Steuerberater („Vertretung in Abgabe- und Abgabestrafverfahren für Bundes-, Landes- und Gemeindeabgaben und in Beihilfeangelegenheiten“ (§ 2 Abs 1 Z 4 WTBG); Beratung und Vertretung in Beitrags-, Versicherungs- und Leistungsangelegenheiten der Sozialversicherungen, einschließlich der Vertretung vor den Verwaltungsgerichten (§ 2 Abs 2 Z 3 WTBG); Beratung und Vertretung vor gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften in Beitragsangelegenheiten (§ 2 Abs 2 Z 5 WTBG); Angelegenheiten der Kammerumlagen gegenüber den gesetzlichen Interessenvertretungen (§ 2 Abs 2 Z 6 WTBG)) aber auch Wirtschaftsprüfer (Beratung und Vertretung ihrer Auftraggeber in Devisensachen (§ 3 Abs 2 Z 6 WTBG). Es gehört beim Wirtschaftstreuhänder wie (seit der Gewerberechtsnovelle 2017, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 94) beim Unternehmensberater zum typischen Berufsbild, seine Mandanten – im Rahmen seiner Berufsberechtigung – auch nach außen zu vertreten, weil die Paragraphen 2 und 3 WTBG eine Vielzahl von Vertretungsbefugnissen enthalten. Dies betrifft insbesondere Steuerberater („Vertretung in Abgabe- und Abgabestrafverfahren für Bundes-, Landes- und Gemeindeabgaben und in Beihilfeangelegenheiten“ (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, WTBG); Beratung und Vertretung in Beitrags-, Versicherungs- und Leistungsangelegenheiten der Sozialversicherungen, einschließlich der Vertretung vor den Verwaltungsgerichten (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, WTBG); Beratung und Vertretung vor gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften in Beitragsangelegenheiten (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5, WTBG); Angelegenheiten der Kammerumlagen gegenüber den gesetzlichen Interessenvertretungen (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 6, WTBG)) aber auch Wirtschaftsprüfer (Beratung und Vertretung ihrer Auftraggeber in Devisensachen (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 6, WTBG).

Weiters kommt Wirtschaftstreuhändern wie Unternehmensberatern die verfahrensgegenständliche Befugnis der Sanierungsberatung zu, welche die Erstellung von Sanierungsgutachten, Organisation von Sanierungsplänen, Prüfung von Sanierungsplänen und die begleitende Kontrolle bei der Durchführung von Sanierungsplänen umfasst (§§ 2 Abs 2 Z 4 und 3 Abs 2 Z 5 WTBG; § 136 Abs 3 Z 2 1. Fall GewO 1994 iVm den Materialien zur § 136 GewO 1994: AB 1752 BlgNR 25. GP, S 7 f).Weiters kommt Wirtschaftstreuhändern wie Unternehmensberatern die verfahrensgegenständliche Befugnis der Sanierungsberatung zu, welche die Erstellung von Sanierungsgutachten, Organisation von Sanierungsplänen, Prüfung von Sanierungsplänen und die begleitende Kontrolle bei der Durchführung von Sanierungsplänen umfasst (Paragraphen 2, Absatz 2, Ziffer 4 und 3 Absatz 2, Ziffer 5, WTBG; Paragraph 136, Absatz 3, Ziffer 2, 1. Fall GewO 1994 in Verbindung mit den Materialien zur Paragraph 136, GewO 1994: Ausschussbericht 1752 BlgNR 25. GP, S 7 f).

Wird bei Unternehmensberatern von einer gewerberechtlichen Befugnis zur Umsetzung allfälliger Sanierungskonzepte ausgegangen, ist es vor dem Hintergrund des vergleichbaren Gesetzeswortlautes im Sinne einer systematischen Interpretation stimmig, von einer vergleichbaren berufsrechtlichen Befugnis für Wirtschaftstreuhänder auszugehen.

Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des VwGH zu § 136 GewO 1994 ist daher davon auszugehen, dass der Begriff „Sanierungsberatung“ der §§ 2 Abs 2 Z 4 und § 3 Abs 2 Z 5 WTBG auch die Befugnis umfasst, Sanierungskonzepte, die Wirtschaftstreuhändern im Rahmen ihrer Berufsberechtigung erarbeitetet haben, umzusetzen.Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 136, GewO 1994 ist daher davon auszugehen, dass der Begriff „Sanierungsberatung“ der Paragraphen 2, Absatz 2, Ziffer 4 und Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, WTBG auch die Befugnis umfasst, Sanierungskonzepte, die Wirtschaftstreuhändern im Rahmen ihrer Berufsberechtigung erarbeitetet haben, umzusetzen.

3.3.2. Zur Beratungsbefugnis nach rechtskräftiger Beendigung eines Sanierungsverfahrens:

Der Begriff der Sanierungsberatung der §§ 2 Abs 2 Z 4 und 3 Abs 2 Z 5 WTBG 2017 bezieht sich mangels Einschränkung nicht nur auf die Beratung im Zusammenhang mit einem Sanierungsverfahren nach dem dritten Teil der Insolvenzordnung, sondern auf sämtliche Beratungsleistungen, die auf die Wiederherstellung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit abzielen. Sie beinhaltet neben der im Gesetz beispielhaft genannten Erstellung von Sanierungsgutachten, Organisation von Sanierungsplänen, Prüfung von Sanierungsplänen und der begleitenden Kontrolle bei der Durchführung von Sanierungsplänen (§§ 2 Abs 2 Z 4 und 3 Abs 2 Z 5 WTBG 2017) auch Verhandlungen mit Kreditinstituten und Gläubigern, die Aufstellung von Finanzierungsplänen und Umschuldungen, die Festlegung von Zahlungszielen und die Bonitätsberatung (Zum vergleichbaren Begriff der Sanierungsberatung nach § 136 GewO 1994: Potacs, „Zur Vertretungsbefugnis von Unternehmensberatern gemäß § 136 Abs 3 Z 3 GewO“, ÖJZ 2018, 74).Der Begriff der Sanierungsberatung der Paragraphen 2, Absatz 2, Ziffer 4 und 3 Absatz 2, Ziffer 5, WTBG 2017 bezieht sich mangels Einschränkung nicht nur auf die Beratung im Zusammenhang mit einem Sanierungsverfahren nach dem dritten Teil der Insolvenzordnung, sondern auf sämtliche Beratungsleistungen, die auf die Wiederherstellung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit abzielen. Sie beinhaltet neben der im Gesetz beispielhaft genannten Erstellung von Sanierungsgutachten, Organisation von Sanierungsplänen, Prüfung von Sanierungsplänen und der begleitenden Kontrolle bei der Durchführung von Sanierungsplänen (Paragraphen 2, Absatz 2, Ziffer 4 und 3 Absatz 2, Ziffer 5, WTBG 2017) auch Verhandlungen mit Kreditinstituten und Gläubigern, die Aufstellung von Finanzierungsplänen und Umschuldungen, die Festlegung von Zahlungszielen und die Bonitätsberatung (Zum vergleichbaren Begriff der Sanierungsberatung nach Paragraph 136, GewO 1994: Potacs, „Zur Vertretungsbefugnis von Unternehmensberatern gemäß Paragraph 136, Absatz 3, Ziffer 3, GewO“, ÖJZ 2018, 74).

Die Befugnis der Sanierungsberatung nach §§ 2 Abs 2 Z 4 und 3 Abs 2 Z 5 WTBG 2017 ist daher von einem Sanierungsverfahren nach dem dritten Teil der Insolvenzordnung unabhängig.Die Befugnis der Sanierungsberatung nach Paragraphen 2, Absatz 2, Ziffer 4 und 3 Absatz 2, Ziffer 5, WTBG 2017 ist daher von einem Sanierungsverfahren nach dem dritten Teil der Insolvenzordnung unabhängig.

3.3.3. Zum unmittelbaren Zusammenhang mit einer Vertretungshandlung:

Die Vertretungsbefugnisse nach §§ 2 Abs 3 und 3 Abs 3 WTBG bestehen, soweit sie mit den für den gleichen Auftraggeber durchzuführenden wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten unmittelbar zusammenhängen.Die Vertretungsbefugnisse nach Paragraphen 2, Absatz 3 und 3 Absatz 3, WTBG bestehen, soweit sie mit den für den gleichen Auftraggeber durchzuführenden wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten unmittelbar zusammenhängen.

Verlangt wird demnach nicht bloß irgendein Zusammenhang zwischen Vertretung und wirtschaftstreuhänderischen Aufgaben, sondern ein unmittelbarer Zusammenhang.

Sowohl der Verwaltungsgerichtshof als auch der Oberste Gerichtshof haben zum Erfordernis des unmittelbaren Zusammenhangs mit einer wirtschaftstreuhänderischen Arbeit bereits entschieden:

Mangels unmittelbaren Zusammenhang mit wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten (VwGH 17.03.2016, Ra 2016/11/0004) hat der Verwaltungsgerichtshof etwa eine Vertretungsbefugnis in Bezug auf Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung von Arbeitnehmerschutzvorschriften (VwGH 17.03.2016, Ra 2016/11/0004) oder einer Verwaltungsstrafangelegenheit wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (VwGH 26.06.2012, 2010/09/0181) verneint.

Der Oberste Gerichtshof hat zur Frage, inwieweit ein Wirtschaftstreuhänder berufsmäßig Verträge erstellen darf, ausgesprochen, dass „ein solcher [unmittelbarer Zusammenhang] nur hinsichtlich jener Vertragsteile zu bejahen ist, die sich unmittelbar auf die wirtschaftstreuhänderische Arbeit beziehen. Die Verfassung ganzer Verträge, die auch Fragen regeln, die wirtschaftstreuhänderisch nicht relevant sind, ist daher vom Berechtigungsumfang ebensowenig umfasst wie die Beratung in solchen Rechtsfragen. Ein unmittelbarer Zusammenhang mit der wirtschaftstreuhänderischen Tätigkeit besteht dann, wenn diese Aufgaben ohne die Rechtsberatung nicht sachgemäß erledigt werden können.“ (vgl OGH 10.07.2012, 4 Ob 117/12b)Der Oberste Gerichtshof hat zur Frage, inwieweit ein Wirtschaftstreuhänder berufsmäßig Verträge erstellen darf, ausgesprochen, dass „ein solcher [unmittelbarer Zusammenhang] nur hinsichtlich jener Vertragsteile zu bejahen ist, die sich unmittelbar auf die wirtschaftstreuhänderische Arbeit beziehen. Die Verfassung ganzer Verträge, die auch Fragen regeln, die wirtschaftstreuhänderisch nicht relevant sind, ist daher vom Berechtigungsumfang ebensowenig umfasst wie die Beratung in solchen Rechtsfragen. Ein unmittelbarer Zusammenhang mit der wirtschaftstreuhänderischen Tätigkeit besteht dann, wenn diese Aufgaben ohne die Rechtsberatung nicht sachgemäß erledigt werden können.“ vergleiche OGH 10.07.2012, 4 Ob 117/12b)

Überträgt man die Aussage des OGH zur Vertragserrichtung auf die Vertretungsbefugnis folgt: Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Vertretung einer Partei vor einer Verwaltungsbehörde und der wirtschaftstreuhänderischen Tätigkeit besteht dann, wenn die im Rahmen der wirtschaftstreuhänderischen Tätigkeit bearbeiteten Aufgaben ohne die Vertretung nicht sachgemäß erledigt werden können.

3.4. Angewendet auf den Sachverhalt bedeutet das:

Gegenständlich machte ein Wirtschaftsprüfer und Steuerberater vor der belangten Behörde im Namen und Auftrag seines Mandanten eine Verletzung in seinem Recht auf Geheimhaltung geltend, weil eine Kreditauskunftei die Löschung von Bonitätsdaten über seinen Mandanten verweigert haben soll, die ein rechtskräftig abgeschlossenes Sanierungsverfahren betreffen.

Ein Eintrag in einer Warnliste einer Kreditauskunftei hat Auswirkungen auf die Bonität des Betroffenen. Eine schlechte Bonität kann Betroffene in ihrem wirtschaftlichen Fortkommen hindern und eine nachhaltigen Sanierung ihrer wirtschaftlichen Situation verhindern, indem der Betroffene Verträge, die ein kreditorisches Risiko enthalten, wie Mobiltelefonverträge oder Kredite, nicht oder nur zu schlechten Konditionen erhält.

Überlegungen, ob und wie Einträge in Kreditwarnlisten nach Abschluss eines gerichtlichen Sanierungsverfahrens entfernt werden könnten, sind somit Teil der – vom Bestehen eines gerichtlichen Sanierungsverfahren unabhängigen – Sanierungsberatung iSd §§ 2 und 3 WTBG 2017. Da die Sanierungsberatung auch die Umsetzung der vorgeschlagenen Maßnahmen beinhaltet, umfasst sie auch den Versuch des Wirtschaftstreuhänders, im Namen und Auftrag seines Mandanten die Löschung derartiger Einträge zu erreichen. Überlegungen, ob und wie Einträge in Kreditwarnlisten nach Abschluss eines gerichtlichen Sanierungsverfahrens entfernt werden könnten, sind somit Teil der – vom Bestehen eines gerichtlichen Sanierungsverfahren unabhängigen – Sanierungsberatung iSd Paragraphen 2 und 3 WTBG 2017. Da die Sanierungsberatung auch die Umsetzung der vorgeschlagenen Maßnahmen beinhaltet, umfasst sie auch den Versuch des Wirtschaftstreuhänders, im Namen und Auftrag seines Mandanten die Löschung derartiger Einträge zu erreichen.

Verweigert ein Verantwortlicher die Löschung eines derartigen Eintrags, ist es für die sachgemäße Durchführung der Sanierungsmaßnahme letztlich erforderlich, allfällige Ansprüche auf Löschung verwaltungsbehördlich durchzusetzen. Die wirtschaftstreuhänderische Tätigkeit der Wiederherstellung der Bonität durch Bereinigung von Warnlisten bei Kreditauskunfteien und die Vertretung in einem Verfahren vor der Datenschutzbehörde, in dem versucht wird, die Löschung der Einträge zu erreichen, stehen daher im unmittelbaren Zusammenhang.

Der Einschreiter war im gegenständlichen Fall daher als Wirtschaftsprüfer berufsrechtlich gemäß § 3 Abs 3 iVm Abs 2 Z 5 WTBG 2017 befugt, den Beschwerdeführer vor der Datenschutzbehörde zu vertreten, weshalb die belangte Behörde die Datenschutz-Beschwerde des Beschwerdeführers zu Unrecht mangels ausreichender Vertretungsbefugnis zurückgewiesen hat.Der Einschreiter war im gegenständlichen Fall daher als Wirtschaftsprüfer berufsrechtlich gemäß Paragraph 3, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 5, WTBG 2017 befugt, den Beschwerdeführer vor der Datenschutzbehörde zu vertreten, weshalb die belangte Behörde die Datenschutz-Beschwerde des Beschwerdeführers zu Unrecht mangels ausreichender Vertretungsbefugnis zurückgewiesen hat.

3.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.6. Da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass die Beschwerde aufzuheben ist, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG, abgesehen werden.3.6. Da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass die Beschwerde aufzuheben ist, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG, abgesehen werden.

Zu C) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist zulässig, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum konkreten Berechtigungsumfang der Sanierungsberatung im Sinne der §§ 2 Abs 2 Z 4 und 3 Abs 2 Z 5 WTBG 2017, insbesondere zur Frage, ob die Sanierungsberatung im Sinne der §§ 2 Abs 2 Z 4 und 3 Abs 2 Z 5 WTBG 2017 auch die Berechtigung umfasst, im Zuge der Beratung empfohlene Maßnahmen auch umzusetzen, fehlt.Die Revision ist zulässig, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum konkreten Berechtigungsumfang der Sanierungsberatung im Sinne der Paragraphen 2, Absatz 2, Ziffer 4 und 3 Absatz 2, Ziffer 5, WTBG 2017, insbesondere zur Frage, ob die Sanierungsberatung im Sinne der Paragraphen 2, Absatz 2, Ziffer 4 und 3 Absatz 2, Ziffer 5, WTBG 2017 auch die Berechtigung umfasst, im Zuge der Beratung empfohlene Maßnahmen auch umzusetzen, fehlt.

Schlagworte

Auftrag an die belangte Behörde Bescheidbehebung Bonitätsauskunft Datenlöschung Datenschutz Datenschutzbeschwerde Datenschutzverfahren ersatzlose Behebung Geheimhaltung Kreditauskunftei Revision zulässig Sanierungsplan Steuerberater Unzuständigkeit Vertretungsbefugnis Vollmacht Wirtschaftstreuhänder Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:W258.2247097.1.00

Im RIS seit

26.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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