TE Bvwg Erkenntnis 2022/7/25 W269 2254307-1

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Veröffentlicht am 25.07.2022
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Entscheidungsdatum

25.07.2022

Norm

AlVG §24 Abs1
AlVG §38
AlVG §49
B-VG Art133 Abs4
ZustG §35
  1. AlVG Art. 3 § 49 heute
  2. AlVG Art. 3 § 49 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2015
  3. AlVG Art. 3 § 49 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  4. AlVG Art. 3 § 49 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  5. AlVG Art. 3 § 49 gültig von 01.05.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  6. AlVG Art. 3 § 49 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. AlVG Art. 3 § 49 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 364/1989
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ZustG § 35 heute
  2. ZustG § 35 gültig ab 01.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2018
  3. ZustG § 35 gültig von 13.04.2017 bis 30.11.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017
  4. ZustG § 35 gültig von 01.03.2013 bis 12.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. ZustG § 35 gültig von 01.01.2011 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  6. ZustG § 35 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  7. ZustG § 35 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004

Spruch


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W269 2254307-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Elisabeth MAYER-VIDOVIC als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Felix SPEISS und Franz KOSKARTI als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas MAJOROS, geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Redergasse vom 16.12.2021, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 18.03.2022, Zl. XXXX , betreffend die Einstellung der Notstandshilfe für 29.11.2021 gemäß § 24 Abs. 1 iVm § 38 und § 49 AlVG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.07.2022, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Elisabeth MAYER-VIDOVIC als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Felix SPEISS und Franz KOSKARTI als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas MAJOROS, geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Redergasse vom 16.12.2021, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 18.03.2022, Zl. römisch 40 , betreffend die Einstellung der Notstandshilfe für 29.11.2021 gemäß Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38 und Paragraph 49, AlVG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.07.2022, zu Recht erkannt:

A)       Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 49 Abs. 2 AlVG als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 49, Absatz 2, AlVG als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer steht seit 15.09.2014 mit zwischenzeitigen Unterbrechungen im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.

2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Redergasse (im Folgenden als AMS bezeichnet) vom 16.12.2021 wurde gemäß § 38 iVm § 49 AlVG ausgesprochen, dass der Notstandshilfebezug des Beschwerdeführers mit 29.11.2021 eingestellt werde. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe den Kontrollmeldetermin am 29.11.2021 nicht eingehalten.2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Redergasse (im Folgenden als AMS bezeichnet) vom 16.12.2021 wurde gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 49, AlVG ausgesprochen, dass der Notstandshilfebezug des Beschwerdeführers mit 29.11.2021 eingestellt werde. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe den Kontrollmeldetermin am 29.11.2021 nicht eingehalten.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass er am 30.11.2021 persönlich beim AMS vorgesprochen habe. Von einem Kontrollmeldetermin am 29.11.2021 habe er nichts gewusst, er habe diesbezüglich kein E-Mail erhalten. Die Einstellung der Leistung sei daher nicht gerechtfertigt.

4. In der Folge erließ das AMS am 27.01.2022 einen weiteren Bescheid, worin der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für den 29.11.2021 ausgesprochen wurde. Dieser Bescheid wurde am 02.03.2022 gemäß § 68 Abs. 2 AVG von Amts wegen behoben.4. In der Folge erließ das AMS am 27.01.2022 einen weiteren Bescheid, worin der Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für den 29.11.2021 ausgesprochen wurde. Dieser Bescheid wurde am 02.03.2022 gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG von Amts wegen behoben.

5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.03.2022 wurde der angefochtene Bescheid vom 16.12.2021 dahingehend abgeändert, dass der Bezug der Notstandshilfe gemäß § 24 Abs. 1 iVm § 38 und § 49 AlVG für den 29.11.2021 eingestellt werde. Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, dass dem Beschwerdeführer der Kontrollmeldetermin für den 29.11.2021 ordnungsgemäß vorgeschrieben worden sei. Die Vorschreibung sei ihm nachweislich per RSa am 23.11.2021 in das eingerichtete elektronische Postfach übermittelt worden. Dass es ein EDV-technisches Problem gegeben und der Beschwerdeführer kein Verständigungsmail zum behördlichen Schriftstück erhalten habe, sei vom Beschwerdeführer nicht nachgewiesen worden. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zum Schreiben vom 23.11.2021 eine Verständigung per E-Mail erhalten habe. Er habe jedoch das Schriftstück nicht innerhalb von zwei Wochen abgefragt. Der Beschwerdeführer habe daher den Termin am 29.11.2021 ohne Nachweis von triftigen Gründen nicht eingehalten und erst am 30.11.2021 persönlich vorgesprochen.5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.03.2022 wurde der angefochtene Bescheid vom 16.12.2021 dahingehend abgeändert, dass der Bezug der Notstandshilfe gemäß Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38 und Paragraph 49, AlVG für den 29.11.2021 eingestellt werde. Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, dass dem Beschwerdeführer der Kontrollmeldetermin für den 29.11.2021 ordnungsgemäß vorgeschrieben worden sei. Die Vorschreibung sei ihm nachweislich per RSa am 23.11.2021 in das eingerichtete elektronische Postfach übermittelt worden. Dass es ein EDV-technisches Problem gegeben und der Beschwerdeführer kein Verständigungsmail zum behördlichen Schriftstück erhalten habe, sei vom Beschwerdeführer nicht nachgewiesen worden. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zum Schreiben vom 23.11.2021 eine Verständigung per E-Mail erhalten habe. Er habe jedoch das Schriftstück nicht innerhalb von zwei Wochen abgefragt. Der Beschwerdeführer habe daher den Termin am 29.11.2021 ohne Nachweis von triftigen Gründen nicht eingehalten und erst am 30.11.2021 persönlich vorgesprochen.

6. Der Beschwerdeführer beantragte fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht und verwies auf die Bestimmung des § 35 Zustellgesetz. Er habe keine Verständigung darüber erhalten, dass ein Dokument für ihn im elektronischen Postfach bereitliege und daher auch keine Kenntnis vom Kontrollmeldetermin gehabt. Ohne elektronische Verständigung gelte die Zustellung als nicht bewirkt, weshalb der Kontrollmeldetermin nicht rechtswirksam vorgeschrieben worden sei. Daher gebühre ihm die Notstandshilfe für den 29.11.2021.6. Der Beschwerdeführer beantragte fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht und verwies auf die Bestimmung des Paragraph 35, Zustellgesetz. Er habe keine Verständigung darüber erhalten, dass ein Dokument für ihn im elektronischen Postfach bereitliege und daher auch keine Kenntnis vom Kontrollmeldetermin gehabt. Ohne elektronische Verständigung gelte die Zustellung als nicht bewirkt, weshalb der Kontrollmeldetermin nicht rechtswirksam vorgeschrieben worden sei. Daher gebühre ihm die Notstandshilfe für den 29.11.2021.

7. Am 25.04.2022 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. In einer ergänzenden Stellungnahme hielt das AMS fest, dass der Beschwerdeführer keinen Nachweis über eine EDV-technische Störung vorgelegt habe. Der Beschwerdeführer habe sich selbst für die Zustellung über ein elektronisches Postfach entschieden. Er sei für die Wartung des elektronischen Postfaches selbst verantwortlich und habe dafür Sorge zu tragen, den Posteingang regelmäßig zu überprüfen.

8. Mit Schreiben vom 09.05.2022 wurde das AMS aufgefordert, Versanddetails hinsichtlich erfolgter Verständigungen an den E-Mail-Account des Beschwerdeführers über die Hinterlegung eines Dokuments in seinem elektronischen Postfach vorzulegen.

Mit Stellungnahme vom 18.05.2022 teilte das AMS unter Hinweis auf eine Anfragebeantwortung des Bundesrechenzentrums mit, dass die erste Verständigung am 23.11.2021 und die zweite Verständigung am 25.11.2021 an den E-Mail-Account des Beschwerdeführers versendet worden sei. Es habe keine Rückmeldung dahingehend gegeben, dass die Verständigungen nicht zustellbar gewesen wären.

9. Mit Schreiben vom 25.05.2022 wurde dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der belangten Behörde vom 18.05.2022 zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.

Der Beschwerdeführer brachte daraufhin im Wege seiner Rechtsvertretung eine Stellungnahme ein, in der er im Wesentlichen monierte, dass das Versenden einer Verständigung nicht gleichzusetzen sei mit dem Umstand, dass der Empfänger diese auch ordnungsgemäß empfangen habe und lesen könne.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:

Der Beschwerdeführer war zuletzt vom 17.02.2014 bis 12.09.2014 über einen Zeitraum von mehreren Monaten in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis beschäftigt. Seit dem 15.09.2014 bezieht er mit zwischenzeitigen Unterbrechungen durch kurzzeitige (lediglich ein paar Tage andauernde) Dienstverhältnisse Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.

Mit Schreiben vom 23.11.2021 wurde dem Beschwerdeführer ein Kontrollmeldetermin für den 29.11.2021 um 09:45 Uhr vorgeschrieben. Der Beschwerdeführer wurde über die Folgen der Nichteinhaltung eines Kontrollmeldetermins belehrt.

Die Vorschreibung für den Kontrollmeldetermin am 29.11.2021 wurde dem Beschwerdeführer am 23.11.2021 um 09:43 Uhr mit Zustellnachweis über das elektronische Postfach unter „oesterreich.gv.at“ zugestellt.

Es wurden zwei Verständigungen über die Bereithaltung der Kontrollmeldevorschreibung im elektronischen Postfach des Beschwerdeführers an den von ihm angegebenen E-Mail-Account XXXX gesendet. Die erste Verständigung wurde am 23.11.2021 um 09:44 Uhr versendet, die zweite Verständigung am 25.11.2021 um 09:44 Uhr. Für keine der beiden Verständigungen langten beim Bundesrechenzentrum „bounces“ ein, das heißt, es wurde nicht rückgemeldet, dass die Verständigungen nicht zustellbar waren. Auf Seiten des EDV-Anbieters des Beschwerdeführers lagen im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keinerlei technische Probleme, die den Empfang eines E-Mails verhindern hätten können, vor. Die beiden Verständigungen langten im E-Mail-Account des Beschwerdeführers ein.Es wurden zwei Verständigungen über die Bereithaltung der Kontrollmeldevorschreibung im elektronischen Postfach des Beschwerdeführers an den von ihm angegebenen E-Mail-Account römisch 40 gesendet. Die erste Verständigung wurde am 23.11.2021 um 09:44 Uhr versendet, die zweite Verständigung am 25.11.2021 um 09:44 Uhr. Für keine der beiden Verständigungen langten beim Bundesrechenzentrum „bounces“ ein, das heißt, es wurde nicht rückgemeldet, dass die Verständigungen nicht zustellbar waren. Auf Seiten des EDV-Anbieters des Beschwerdeführers lagen im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keinerlei technische Probleme, die den Empfang eines E-Mails verhindern hätten können, vor. Die beiden Verständigungen langten im E-Mail-Account des Beschwerdeführers ein.

Am 08.12.2021 erhielt das AMS die Meldung, dass der Beschwerdeführer die Kontrollmeldevorschreibung nicht innerhalb der zweiwöchigen Abholfrist, sondern erst am 21.12.2021 um 15:29 Uhr gelesen hat.

Der Beschwerdeführer hatte keine Kenntnis von den beiden in seinem E-Mail-Account eingelangten Verständigungen über die Bereithaltung der Kontrollmeldevorschreibung in seinem elektronischen Postfach.

Der Beschwerdeführer trug zum Zeitpunkt der Versendung der Verständigungsmails nicht hinlänglich Sorge dafür, sich einen ausreichenden und zeitgerechten Überblick über einlangende E-Mails zu verschaffen.

Der Beschwerdeführer nahm den Kontrollmeldetermin am 29.11.2021 nicht wahr.

Der Beschwerdeführer sprach am 30.11.2021 persönlich in der Info-Zone des AMS Wien Redergasse vor.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den Beschäftigungsverhältnissen des Beschwerdeführers sowie zum Bezug der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung basieren auf dem Versicherungsverlauf sowie dem Datenauszug des AMS.

Dass die Vorschreibung des Kontrollmeldetermins dem Beschwerdeführer mit Zustellnachweis am 23.11.2021 um 09:43 Uhr an sein elektronisches Postfach zugestellt wurde, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Zustellnachweis samt Nachrichtendetails.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer über die Folgen der Nichteinhaltung eines Kontrollmeldetermins belehrt wurde, gründet darauf, dass der Beschwerdeführer seit September 2014 mit zwischenzeitigen Unterbrechungen von nur wenigen Tagen andauernden Dienstverhältnissen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht. Nach den Angaben der belangten Behörde wurde er mehrfach rechtsbelehrt und ist bestens mit seinen aus dem AlVG erfließenden Verpflichtungen vertraut.

Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer zwei Verständigungen an den von ihm angegebenen E-Mail-Account XXXX gesendet wurden, wobei die erste Verständigung am 23.11.2021 um 09:44 Uhr und die zweite Verständigung am 25.11.2021 um 09:44 Uhr versendet wurde, gründet auf der vom AMS eingeholten Anfragebeantwortung des Bundesrechenzentrums. Das Bundesrechenzentrum teilte weiters mit, dass es zu keiner Rückmeldung kam, dass die Verständigungen an die Mail-Adresse des Beschwerdeführers nicht zustellbar wären. Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer zwei Verständigungen an den von ihm angegebenen E-Mail-Account römisch 40 gesendet wurden, wobei die erste Verständigung am 23.11.2021 um 09:44 Uhr und die zweite Verständigung am 25.11.2021 um 09:44 Uhr versendet wurde, gründet auf der vom AMS eingeholten Anfragebeantwortung des Bundesrechenzentrums. Das Bundesrechenzentrum teilte weiters mit, dass es zu keiner Rückmeldung kam, dass die Verständigungen an die Mail-Adresse des Beschwerdeführers nicht zustellbar wären.

Aus der Information, dass es keine Rückmeldung über eine Unzustellbarkeit gab, in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung durch das AMS im Schreiben vom 16.02.2022 keinerlei technische Probleme seitens des Supportdienstes seines EDV-Anbieters nachgewiesen hat, hegt der erkennende Senat keinen Zweifel daran, dass die beiden Verständigungen auch an der Mail-Adresse des Beschwerdeführers einlangten.

Zu dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf Einholung einer weiteren Stellungnahme des Bundesrechenzentrums darüber, ob das Bundesrechenzentrum in jedem Fall eine Rückmeldung erhält, wenn ein E-Mail nicht zustellbar ist, ist Folgendes auszuführen: Nach den Ausführungen des AMS, die auf Angaben eines Mitarbeiters des Bundesrechenzentrums beruhen, würde im Falle des Einlangens einer Meldung über die Unzustellbarkeit eines E-Mails automatisch die postalische Versendung der Verständigung angestoßen werden. Dies zeigt, dass ein standardisierter Prozess für den Fall des Einlangens einer Unzustellbarkeitsmeldung festgelegt wurde, was wiederum darauf hindeutet, dass das Bundesrechenzentrum im Falle des Nichteinlangens einer Unzustellbarkeitsmeldung klar von der erfolgreichen Zustellung und davon, dass kein weiterer Handlungsbedarf besteht, ausgeht. Dass somit im Falle von Unzustellbarkeit eines E-Mails eine diesbezügliche Rückmeldung einlangt, lässt sich aus dem Umstand ableiten, dass das Bundesrechenzentrum den eben beschriebenen Prozess hinterlegt hat. Darüber hinaus ist es dem Beschwerdeführer freigestanden darzulegen, dass allenfalls eine technische Störung auf der Seite seines EDV-Anbieters bestanden habe, die das Empfangen von E-Mails möglicherweise verhindert hätte. Einen derartigen Nachweis hat der Beschwerdeführer jedoch trotz Aufforderung dazu nicht erbracht. Auch war er nicht in der Lage, eine sonstige Erklärung anzubieten, weshalb die Verständigungen nicht an ihn zugestellt worden sein sollen, sondern zog sich darauf zurück, dass er sich nicht so gut auskenne (VH-Protokoll, Seite 5). Vor diesem Hintergrund erachtete es das Gericht daher nicht für nötig, noch weitere Stellungnahmen des Bundesrechenzentrums einzuholen. Der Beweisantrag ist daher abzuweisen.

Dass die Kontrollmeldevorschreibung erst am 21.12.2021 um 15:29 Uhr vom Beschwerdeführer „abgeholt“, also gelesen wurde, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und einem im Akt einliegenden Screenshot über die Nachrichtendetails.

Zu den Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer keine Kenntnis von den beiden in seinem Posteingang eingelangten Verständigungsmails hatte und zum Zeitpunkt der Versendung der Verständigungsmails nicht hinlänglich Sorge dafür trug, sich einen ausreichenden und zeitgerechten Überblick über einlangende E-Mails zu verschaffen, ist Folgendes auszuführen: In der mündlichen Verhandlung legte der Beschwerdeführer dar, dass er zu der Zeit, als ihm die Kontrollmeldevorschreibung zugestellt wurde, E-Mails lediglich auf seinem Mobiltelefon abrief; den Internetzugang auf seinem Computer zu Hause hatte er abgemeldet. Um sein Datenvolumen auf dem Mobiltelefon nicht vorzeitig aufzubrauchen und auch Akku zu sparen, wechselte er oft in den Offline-Modus. Dies führte dazu, dass er nicht bei jedem einlangenden E-Mail eine Benachrichtigung darüber auf seinem Mobiltelefon empfing, sondern das Einlangen eines neuen E-Mails erst dann feststellte, wenn er nach Aktivierung des Online-Modus seinen E-Mail-Account eigenständig aktualisierte (VH-Protokoll, Seite 4). Nach dem Dafürhalten des erkennenden Gerichtes ist diese Vorgangsweise nicht dazu geeignet, sicherzustellen, dass man über das Einlangen eines neuen E-Mails verlässlich und zeitgerecht informiert wird. Das ständige Wechseln zwischen Online- und Offline-Modus, wie es der Beschwerdeführer beschrieben hat, sowie das Erfordernis, eigenständig aktualisieren zu müssen, kann leicht dazu führen, dass man neue E-Mails im Posteingang übersieht oder eventuell für bereits gelesene E-Mails hält. Daran ändert auch nichts, sollte der Beschwerdeführer seinen Posteingang täglich überprüfen. Zudem klagte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung darüber, dass ihm das AMS auf vier verschiedene Arten Schreiben zustelle. Die Frage, ob dies für ihn übersichtlich sei, verneinte der Beschwerdeführer, er habe sich auch öfters beschwert. Nachgefragt, warum er dann nicht sein (freiwillig eingerichtetes) elektronisches Postfach deaktiviere, um zu etwas mehr Übersicht zu gelangen, gab der Beschwerdeführer lapidar an, dass er nicht so oft Zustellungen über das elektronische Postfach erhalte (VH-Protokoll, Seite 8). Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers zeichnete sich für das Gericht das Bild einer Person, die ihre Angelegenheiten rund um Zustellungen von Schreiben des AMS nicht im Griff hat und dagegen auch nicht grundlegend etwas unternimmt. Der Beschwerdeführer konnte den erkennenden Senat nicht von einem sorgsamen Umgang mit seinem E-Mail-Account, um Sendungen des AMS nicht zu übersehen, überzeugen.

Dass der Beschwerdeführer den Kontrollmeldetermin am 29.11.2021 nicht wahr nahm und am 30.11.2021 persönlich in der Info-Zone des AMS Wien Redergasse vorsprach, gründet auf den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und des AMS.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG.

Zu A) Stattgabe der Beschwerde

3.2. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) lauten auszugsweise:

„Kontrollmeldungen

§ 49. (1) Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.Paragraph 49, (1) Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.

(2) Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterläßt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, verliert vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören.“

3.3. Der 3. Abschnitt des Zustellgesetzes (§ 28 bis § 37a) enthält die Regelungen über die elektronische Zustellung.3.3. Der 3. Abschnitt des Zustellgesetzes (Paragraph 28 bis Paragraph 37 a,) enthält die Regelungen über die elektronische Zustellung.

Der gegenständlich zur Anwendung gelangende § 35 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 idF BGBl. I Nr. 104/2018, in Kraft getreten am 01.12.2019, lautet:Der gegenständlich zur Anwendung gelangende Paragraph 35, Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2018,, in Kraft getreten am 01.12.2019, lautet:

„Zustellung mit Zustellnachweis durch einen Zustelldienst

§ 35. (1) Der im Auftrag der Behörde tätige Zustelldienst hat im Fall einer Zustellung mit Zustellnachweis bzw. nachweislichen Zusendung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 erster Satz die Daten gemäß § 29 Abs. 1 Z 6 an das Anzeigemodul zu übermitteln. Das Anzeigemodul hat den Empfänger unverzüglich davon zu verständigen, dass ein Dokument für ihn zur Abholung bereitliegt. Diese elektronische Verständigung ist an die dem Teilnehmerverzeichnis gemäß § 28b Abs. 1 Z 4 bekanntgegebene elektronische Adresse des Empfängers zu versenden. Hat der Empfänger mehrere solcher Adressen bekanntgegeben, so ist die elektronische Verständigung an alle Adressen zu versenden; für die Berechnung der Frist gemäß Abs. 2 erster Satz ist der Zeitpunkt der frühesten Versendung maßgeblich. Die elektronische Verständigung hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:Paragraph 35, (1) Der im Auftrag der Behörde tätige Zustelldienst hat im Fall einer Zustellung mit Zustellnachweis bzw. nachweislichen Zusendung bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 34, Absatz eins, erster Satz die Daten gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 6, an das Anzeigemodul zu übermitteln. Das Anzeigemodul hat den Empfänger unverzüglich davon zu verständigen, dass ein Dokument für ihn zur Abholung bereitliegt. Diese elektronische Verständigung ist an die dem Teilnehmerverzeichnis gemäß Paragraph 28 b, Absatz eins, Ziffer 4, bekanntgegebene elektronische Adresse des Empfängers zu versenden. Hat der Empfänger mehrere solcher Adressen bekanntgegeben, so ist die elektronische Verständigung an alle Adressen zu versenden; für die Berechnung der Frist gemäß Absatz 2, erster Satz ist der Zeitpunkt der frühesten Versendung maßgeblich. Die elektronische Verständigung hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

1. Absender,

2. Datum der Versendung,

3. Internetadresse, unter der das zuzustellende Dokument zur Abholung bereitliegt,

4. Ende der Abholfrist,

5. Hinweis auf das Erfordernis einer Bürgerkarte (§ 2 Z 10 E-GovG) bei der Abholung von Dokumenten, die mit Zustellnachweis zugestellt oder als nachweisliche Zusendung übermittelt werden sollen und5. Hinweis auf das Erfordernis einer Bürgerkarte (Paragraph 2, Ziffer 10, E-GovG) bei der Abholung von Dokumenten, die mit Zustellnachweis zugestellt oder als nachweisliche Zusendung übermittelt werden sollen und

6. Hinweis auf den Zeitpunkt, mit dem die Zustellung wirksam wird.

Soweit dies erforderlich ist, hat der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort durch Verordnung nähere Bestimmungen über die elektronischen Verständigungsformulare zu erlassen.

(2) Wird das Dokument nicht innerhalb von 48 Stunden abgeholt, so hat eine zweite elektronische Verständigung zu erfolgen; Abs. 1 vierter Satz ist sinngemäß anzuwenden.(2) Wird das Dokument nicht innerhalb von 48 Stunden abgeholt, so hat eine zweite elektronische Verständigung zu erfolgen; Absatz eins, vierter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Abholung des bereitgehaltenen Dokuments kann ausschließlich über das Anzeigemodul erfolgen. Der Zustelldienst hat sicherzustellen, dass zur Abholung bereitgehaltene Dokumente nur von Personen abgeholt werden können, die zur Abholung berechtigt sind und im Falle einer Zustellung mit Zustellnachweis oder einer nachweislichen Zusendung ihre Identität und die Authentizität der Kommunikation mit der Bürgerkarte (§ 2 Z 10 E-GovG) nachgewiesen haben. Zur Abholung berechtigt sind der Empfänger und, soweit dies von der Behörde nicht ausgeschlossen worden ist, eine zur Empfangnahme bevollmächtigte Person. Identifikation und Authentifizierung können auch durch eine an die Verwendung sicherer Technik gebundene Schnittstelle erfolgen. Der Zustelldienst hat alle Daten über die Verständigungen gemäß Abs. 1 und 2 und die Abholung des Dokuments zu protokollieren und dem Absender unverzüglich zu übermitteln; die Gesamtheit dieser Daten bildet den Zustellnachweis.(3) Die Abholung des bereitgehaltenen Dokuments kann ausschließlich über das Anzeigemodul erfolgen. Der Zustelldienst hat sicherzustellen, dass zur Abholung bereitgehaltene Dokumente nur von Personen abgeholt werden können, die zur Abholung berechtigt sind und im Falle einer Zustellung mit Zustellnachweis oder einer nachweislichen Zusendung ihre Identität und die Authentizität der Kommunikation mit der Bürgerkarte (Paragraph 2, Ziffer 10, E-GovG) nachgewiesen haben. Zur Abholung berechtigt sind der Empfänger und, soweit dies von der Behörde nicht ausgeschlossen worden ist, eine zur Empfangnahme bevollmächtigte Person. Identifikation und Authentifizierung können auch durch eine an die Verwendung sicherer Technik gebundene Schnittstelle erfolgen. Der Zustelldienst hat alle Daten über die Verständigungen gemäß Absatz eins und 2 und die Abholung des Dokuments zu protokollieren und dem Absender unverzüglich zu übermitteln; die Gesamtheit dieser Daten bildet den Zustellnachweis.

(4) Der Zustelldienst hat das Dokument zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten und nach Ablauf weiterer acht Wochen zu löschen.

(5) Ein zur Abholung bereitgehaltenes Dokument gilt jedenfalls mit seiner Abholung als zugestellt.

(6) Die Zustellung gilt als am ersten Werktag nach der Versendung der ersten elektronischen Verständigung bewirkt, wobei Samstage nicht als Werktage gelten. Sie gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass die elektronischen Verständigungen nicht beim Empfänger eingelangt waren, doch wird sie mit dem dem Einlangen einer elektronischen Verständigung folgenden Tag innerhalb der Abholfrist (Abs. 1 Z 3) wirksam.(6) Die Zustellung gilt als am ersten Werktag nach der Versendung der ersten elektronischen Verständigung bewirkt, wobei Samstage nicht als Werktage gelten. Sie gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass die elektronischen Verständigungen nicht beim Empfänger eingelangt waren, doch wird sie mit dem dem Einlangen einer elektronischen Verständigung folgenden Tag innerhalb der Abholfrist (Absatz eins, Ziffer 3,) wirksam.

(7) Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger

1. von den elektronischen Verständigungen keine Kenntnis hatte oder

2. von diesen zwar Kenntnis hatte, aber während der Abholfrist von allen Abgabestellen (§ 2 Z 4) nicht bloß vorübergehend abwesend war, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an eine der Abgabestellen folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das Dokument abgeholt werden könnte2. von diesen zwar Kenntnis hatte, aber während der Abholfrist von allen Abgabestellen (Paragraph 2, Ziffer 4,) nicht bloß vorübergehend abwesend war, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an eine der Abgabestellen folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das Dokument abgeholt werden könnte

(8) Wurde dieselbe elektronische Verständigung an mehrere elektronische Adressen versendet, so ist der Zeitpunkt der frühesten Versendung maßgeblich."

3.4. Die Versagung des Anspruches auf Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung hängt im Sinne des § 49 Abs. 2 AlVG von der wirksamen Vorschreibung einer Kontrollmeldung und diese wieder zumindest von der Möglichkeit einer Kenntnisnahme einerseits von dieser Vorschreibung, andererseits von der Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen durch den Arbeitslosen ab (vgl. VwGH 04.06.2008, 2007/08/0165).3.4. Die Versagung des Anspruches auf Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung hängt im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, AlVG von der wirksamen Vorschreibung einer Kontrollmeldung und diese wieder zumindest von der Möglichkeit einer Kenntnisnahme einerseits von dieser Vorschreibung, andererseits von der Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen durch den Arbeitslosen ab vergleiche VwGH 04.06.2008, 2007/08/0165).

Eine Belehrung über die Rechtsfolgen der Unterlassung einer Kontrollmeldung stellt somit eine wesentliche Tatbestandsvoraussetzung für den Eintritt der Rechtsfolgen des § 49 Abs. 2 AlVG dar. In diesem Zusammenhang ist aber auch maßgeblich, ob davon ausgegangen werden kann, dass die Partei aufgrund mehrerer bereits absolvierter Kontrolltermine über die Rechtsfolgen von deren Nichteinhaltung bereits Bescheid wusste (vgl. VwGH 30.09.2014, 2013/08/0276).Eine Belehrung über die Rechtsfolgen der Unterlassung einer Kontrollmeldung stellt somit eine wesentliche Tatbestandsvoraussetzung für den Eintritt der Rechtsfolgen des Paragraph 49, Absatz 2, AlVG dar. In diesem Zusammenhang ist aber auch maßgeblich, ob davon ausgegangen werden kann, dass die Partei aufgrund mehrerer bereits absolvierter Kontrolltermine über die Rechtsfolgen von deren Nichteinhaltung bereits Bescheid wusste vergleiche VwGH 30.09.2014, 2013/08/0276).

Dies trifft im vorliegenden Fall jedenfalls zu. Der Beschwerdeführer befindet sich bereits seit September 2014 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und wurde demnach anlässlich vieler Kontrollmeldetermine über die Rechtsfolgen von deren Nichteinhaltung belehrt.

Zu klären war die Frage, ob die an das elektronische Postfach des Beschwerdeführers gesendete Kontrollmeldevorschreibung wirksam zugestellt wurde. Dies hängt gemäß § 35 Abs. 6 zweiter Satz Zustellgesetz davon ab, dass der Beschwerdeführer zumindest eine der beiden an die von ihm angegebene E-Mail-Adresse versandten Verständigungen über die Bereithaltung der Kontrollmeldevorschreibung erhalten hat: Wie im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargestellt, wurden zwei Verständigungen an die vom Beschwerdeführer angegebene E-Mail-Adresse versendet, und der Beschwerdeführer hat diese auch in seinem E-Mail-Account erhalten.Zu klären war die Frage, ob die an das elektronische Postfach des Beschwerdeführers gesendete Kontrollmeldevorschreibung wirksam zugestellt wurde. Dies hängt gemäß Paragraph 35, Absatz 6, zweiter Satz Zustellgesetz davon ab, dass der Beschwerdeführer zumindest eine der beiden an die von ihm angegebene E-Mail-Adresse versandten Verständigungen über die Bereithaltung der Kontrollmeldevorschreibung erhalten hat: Wie im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargestellt, wurden zwei Verständigungen an die vom Beschwerdeführer angegebene E-Mail-Adresse versendet, und der Beschwerdeführer hat diese auch in seinem E-Mail-Account erhalten.

Somit blieb nur noch zu klären, ob der Beschwerdeführer im Sinne des § 35 Abs. 7 Z 1 Zustellgesetz keine Kenntnis von den erhaltenen Verständigungen hatte.Somit blieb nur noch zu klären, ob der Beschwerdeführer im Sinne des Paragraph 35, Absatz 7, Ziffer eins, Zustellgesetz keine Kenntnis von den erhaltenen Verständigungen hatte.

Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass selbst verursachte Unkenntnis jedenfalls nicht von § 35 Abs. 7 Z 1 Zustellgesetz erfasst ist (so auch Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz § 35, Stand 01.01.2018, rdb.at). Andernfalls hätte es der Empfänger in der Hand, eine wirksame Zustellung von behördlichen Schriftstücken zu verhindern. Die Zustellung ist bewirkt, wenn der Empfänger nur deswegen keine Kenntnis von den erhaltenen Verständigungen hatte, weil er etwa keine regelmäßige Nachschau auf seinen Empfangsgeräten hält oder seine Geräte nicht in einem empfangsbereiten Zustand hält. Die RV 294 zu BGBl I 2008/5 spricht in diesem Zusammenhang von einer „dauernden Obliegenheit des Empfängers, zu kontrollieren, ob bei seiner elektronischen Adresse elektronische Verständigungen eingelangt sind, will er mögliche nachteilige Rechtsfolgen vermeiden“. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass selbst verursachte Unkenntnis jedenfalls nicht von Paragraph 35, Absatz 7, Ziffer eins, Zustellgesetz erfasst ist (so auch Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz Paragraph 35,, Stand 01.01.2018, rdb.at). Andernfalls hätte es der Empfänger in der Hand, eine wirksame Zustellung von behördlichen Schriftstücken zu verhindern. Die Zustellung ist bewirkt, wenn der Empfänger nur deswegen keine Kenntnis von den erhaltenen Verständigungen hatte, weil er etwa keine regelmäßige Nachschau auf seinen Empfangsgeräten hält oder seine Geräte nicht in einem empfangsbereiten Zustand hält. Die Regierungsvorlage 294 zu BGBl römisch eins 2008/5 spricht in diesem Zusammenhang von einer „dauernden Obliegenheit des Empfängers, zu kontrollieren, ob bei seiner elektronischen Adresse elektronische Verständigungen eingelangt sind, will er mögliche nachteilige Rechtsfolgen vermeiden“.

Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers dürfte dieser tatsächlich keine Kenntnis von den eingelangten Verständigungen gehabt haben. Der Beschwerdeführer kann sich jedoch nicht auf § 35 Abs. 7 Z 1 Zustellgesetz stützen, denn das Beweisverfahren hat ergeben, dass er seiner „dauernden Obliegenheit, zu kontrollieren, ob bei seiner elektronischen Adresse elektronische Verständigungen eingelangt sind“ nicht in hinlänglichem Maße nachgekommen ist. Die vom Beschwerdeführer beschriebene Vorgangsweise beim Abrufen seiner E-Mails ist nicht dazu geeignet, verlässlich und zeitgerecht Kenntnis von einlangenden E-Mails zu erlangen. Die vom Beschwerdeführer geschaffenen Bedingungen können leicht dazu führen, dass neue E-Mails übersehen werden. Es handelt sich jedenfalls nicht um einen sorgsamen Umgang im Zusammenhang mit der Überprüfung des Posteinganges, sodass nicht davon gesprochen werden kann, dass der Beschwerdeführer seine Obliegenheit, zu kontrollieren, ob bei seiner elektronischen Adresse elektronische Verständigungen eingelangt sind, eingehalten hat. Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers dürfte dieser tatsächlich keine Kenntnis von den eingelangten Verständigungen gehabt haben. Der Beschwerdeführer kann sich jedoch nicht auf Paragraph 35, Absatz 7, Ziffer eins, Zustellgesetz stützen, denn das Beweisverfahren hat ergeben, dass er seiner „dauernden Obliegenheit, zu kontrollieren, ob bei seiner elektronischen Adresse elektronische Verständigungen eingelangt sind“ nicht in hinlänglichem Maße nachgekommen ist. Die vom Beschwerdeführer beschriebene Vorgangsweise beim Abrufen seiner E-Mails ist nicht dazu geeignet, verlässlich und zeitgerecht Kenntnis von einlangenden E-Mails zu erlangen. Die vom Beschwerdeführer geschaffenen Bedingungen können leicht dazu führen, dass neue E-Mails übersehen werden. Es handelt sich jedenfalls nicht um einen sorgsamen Umgang im Zusammenhang mit der Überprüfung des Posteinganges, sodass nicht davon gesprochen werden kann, dass der Beschwerdeführer seine Obliegenheit, zu kontrollieren, ob bei seiner elektronischen Adresse elektronische Verständigungen eingelangt sind, eingehalten hat.

Demnach handelt es sich beim Beschwerdeführer um eine selbst verursachte Unkenntnis, die nicht von § 35 Abs. 7 Z 1 Zustellgesetz erfasst ist. Demnach handelt es sich beim Beschwerdeführer um eine selbst verursachte Unkenntnis, die nicht von Paragraph 35, Absatz 7, Ziffer eins, Zustellgesetz erfasst ist.

Die Kontrollmeldevorschreibung wurde sohin wirksam zugestellt.

Dadurch, dass der Beschwerdeführer den Kontrollmeldetermin nicht eingehalten hat und auch keine triftigen Gründe als Entschuldigung ins Treffen führen konnte, hat er § 49 Abs. 2 AlVG verwirklicht. Er hat sohin den Anspruch auf Notstandshilfe für den 29.11.2021 verloren.Dadurch, dass der Beschwerdeführer den Kontrollmeldetermin nicht eingehalten hat und auch keine triftigen Gründe als Entschuldigung ins Treffen führen konnte, hat er Paragraph 49, Absatz 2, AlVG verwirklicht. Er hat sohin den Anspruch auf Notstandshilfe für den 29.11.2021 verloren.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Anspruchsverlust elektronische Zustellung Kontrollmeldetermin Notstandshilfe rechtswirksame Zustellung Säumnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:W269.2254307.1.00

Im RIS seit

19.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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