Entscheidungsdatum
25.07.2022Norm
ASVG §410Spruch
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W260 2238847-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geboren am XXXX gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen vom 24.11.2020, Zl.: XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 geboren am römisch 40 gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen vom 24.11.2020, Zl.: römisch 40 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 22.10.2020 beantragte XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (in der Folge: belangte Behörde) die Ausstellung eines Bescheides über die zum Zeitpunkt der Aufrechnung offene Beitragsschuld betreffend den Zeitraum 01.06.2012 bis 31.01.2013.1. Mit Schreiben vom 22.10.2020 beantragte römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer) bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (in der Folge: belangte Behörde) die Ausstellung eines Bescheides über die zum Zeitpunkt der Aufrechnung offene Beitragsschuld betreffend den Zeitraum 01.06.2012 bis 31.01.2013.
2. Mit Bescheid vom 24.11.2020, Zl.: XXXX hat die belangte Behörde gemäß § 194 GSVG iVm § 410 ASVG hinsichtlich des Beitragsrückstandes laut Rückstandsausweis vom 09.03.2020 im Spruchpunkt 1. festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von 17.02.2011 bis 31.01.2013 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG, sowie der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG unterlag. Im Spruchpunkt 2. wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer zum 09.03.2020 verpflichtet war, rückständige Beiträge zur Sozialversicherung inklusive Verzugszinsen, Nebengebühren (ohne Exekutionskosten) in einer Gesamthöhe von € 2.926,88 zu zahlen. Im Spruchpunkt 3. wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, die ab 25.01.2020 anfallenden Verzugszinsen in Höhe von 3,38% aus einem Kapital von € 2.562,32 zu leisten.2. Mit Bescheid vom 24.11.2020, Zl.: römisch 40 hat die belangte Behörde gemäß Paragraph 194, GSVG in Verbindung mit Paragraph 410, ASVG hinsichtlich des Beitragsrückstandes laut Rückstandsausweis vom 09.03.2020 im Spruchpunkt 1. festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von 17.02.2011 bis 31.01.2013 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG, sowie der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG unterlag. Im Spruchpunkt 2. wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer zum 09.03.2020 verpflichtet war, rückständige Beiträge zur Sozialversicherung inklusive Verzugszinsen, Nebengebühren (ohne Exekutionskosten) in einer Gesamthöhe von € 2.926,88 zu zahlen. Im Spruchpunkt 3. wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, die ab 25.01.2020 anfallenden Verzugszinsen in Höhe von 3,38% aus einem Kapital von € 2.562,32 zu leisten.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer von 17.02.2011 bis 09.09.2013 Inhaber der Gewerbeberechtigungen lautend auf „Gastgewerbe in der Betriebsart einer Bar" (Registernummer: 10431 IR01/08) und „Gastgewerbe in der Betriebsart eines Kaffeehauses" (Registernummer: 104310R01/08) gewesen sei.
Von 01.04.2012 bis 09.09.2013 sei er außerdem Inhaber der Gewerbeberechtigung lautend auf „Vermittlung von Werkverträgen für selbstständige Künstler (Künstleragentur einschließlich Künstlermanagement) (Registernummer: 27243596) gewesen. Er hätte ab 01.02.2013 das Ruhen aller drei Gewerbeberechtigungen gemeldet. Der Beschwerdeführer sei daher im Zeitraum von 17.02.2011 bis 31.01.2013 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung als Gewerbetreibender nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG unterlegen.Von 01.04.2012 bis 09.09.2013 sei er außerdem Inhaber der Gewerbeberechtigung lautend auf „Vermittlung von Werkverträgen für selbstständige Künstler (Künstleragentur einschließlich Künstlermanagement) (Registernummer: 27243596) gewesen. Er hätte ab 01.02.2013 das Ruhen aller drei Gewerbeberechtigungen gemeldet. Der Beschwerdeführer sei daher im Zeitraum von 17.02.2011 bis 31.01.2013 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung als Gewerbetreibender nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG unterlegen.
Die belangte Behörde stellte weiters fest, dass der Beschwerdeführer von 01.01.1998 bis 31.01.2013 als Marktforscher selbständig erwerbstätig gewesen sei.
Da er nur mit den Einkünften aus dieser Tätigkeit die maßgebliche Versicherungsgrenze nicht überschritten habe, sei er bis zur Aufnahme seiner Tätigkeit als Gewerbetreibender nicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG pflichtversichert gewesen. Ab Aufnahme seiner Tätigkeit als Gewerbetreibender haben seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliegenden Tätigkeiten (Tätigkeit als Marktforscher und Tätigkeit als Gewerbetreibender) die maßgebliche Versicherungsgrenze überschritten. Da er nur mit den Einkünften aus dieser Tätigkeit die maßgebliche Versicherungsgrenze nicht überschritten habe, sei er bis zur Aufnahme seiner Tätigkeit als Gewerbetreibender nicht nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG pflichtversichert gewesen. Ab Aufnahme seiner Tätigkeit als Gewerbetreibender haben seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliegenden Tätigkeiten (Tätigkeit als Marktforscher und Tätigkeit als Gewerbetreibender) die maßgebliche Versicherungsgrenze überschritten.
Er sei daher ab 17.02.2011 auch nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG pflichtversichert gewesen. Er sei daher ab 17.02.2011 auch nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG pflichtversichert gewesen.
Da er erst mit Schreiben vom 21.03.2013 gemeldet habe, dass er seine selbständige Erwerbstätigkeit als Marktforscher mit 31.01.2013 eingestellt habe, sei die Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG mit dem Letzten des Kalendermonates beendet worden, in dem die Einstellung der selbständigen Erwerbstätigkeit als Marktforscher gemeldet worden sei, somit mit 31.03.2013. Da er erst mit Schreiben vom 21.03.2013 gemeldet habe, dass er seine selbständige Erwerbstätigkeit als Marktforscher mit 31.01.2013 eingestellt habe, sei die Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG mit dem Letzten des Kalendermonates beendet worden, in dem die Einstellung der selbständigen Erwerbstätigkeit als Marktforscher gemeldet worden sei, somit mit 31.03.2013.
Da er aber nur mit den Einkünften aus dieser Tätigkeit die maßgebliche Versicherungsgrenze nicht überschritten habe, sei für den Zeitraum 01.02.2013 bis 31.03.2013 die Ausnahme von der Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 1 Z 5 GSVG vorgelegen und seien somit für diesen Zeitraum keine Beiträge zur Sozialversicherung vorgeschrieben worden.Da er aber nur mit den Einkünften aus dieser Tätigkeit die maßgebliche Versicherungsgrenze nicht überschritten habe, sei für den Zeitraum 01.02.2013 bis 31.03.2013 die Ausnahme von der Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, GSVG vorgelegen und seien somit für diesen Zeitraum keine Beiträge zur Sozialversicherung vorgeschrieben worden.
Die belangte Behörde stellte fest, dass der Beschwerdeführer von 17.02.2011 bis 31.01.2013 der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach dem ASVG unterlegen sei.
Für den entscheidungsrelevanten Zeitraum sei für die Durchführung der Unfallversicherung die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) zuständig gewesen. Gemäß § 250 Abs. 1 GSVG idFv BGBI 412/1996 habe die belangte Behörde den Unfallversicherungsbeitrag vorzuschreiben und an die AUVA abzuführen gehabt.Für den entscheidungsrelevanten Zeitraum sei für die Durchführung der Unfallversicherung die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) zuständig gewesen. Gemäß Paragraph 250, Absatz eins, GSVG idFv BGBI 412 aus 1996, habe die belangte Behörde den Unfallversicherungsbeitrag vorzuschreiben und an die AUVA abzuführen gehabt.
In weiterer Folge wurde die Berechnung der Höhe der zu entrichtenden Beiträge zur Sozialversicherung dargelegt.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24.12.2020 fristgerecht Beschwerde.
Darin wurde ausgeführt, dass er bis einschließlich Jänner 2013 sowohl selbständig als auch unselbständig berufstätig gewesen wäre. Die Sozialversicherungsbeiträge seiner unselbständigen Beschäftigung wären automatisch an die damalige WKGG abgeliefert worden. Seine Sozialversicherungsbeiträge als Geschäftsführer eines Gastronomiebetriebes wären ebenfalls zur Gänze in der Vorauszahlung abgeliefert worden. Durch wirtschaftliche Schwierigkeiten hätte er sich dazu gezwungen gesehen, den Betrieb einzustellen. Gleichzeitig hätte er sich über die Wiener Wirtschaftskammer und dem Magistrat abgemeldet. Ab diesem Zeitpunkt (31.01.2013) hätte er keinerlei selbständige Tätigkeit mehr ausgeübt.
Dem gegenständlichen Bescheid wäre zu entnehmen, dass er im Jahr 2011 aus seiner selbstständigen Tätigkeit einen Verlust erwirtschaftet hätte, was leider korrekt wäre und ihm daher keine Beiträge angerechnet worden wären. Im Jahr 2012 hätte er aber einen Gewinn von ca. € 20.000,- gemacht und sich daraufhin die im Bescheid genannten Beträge ergeben hätten. Nun hätte er aber auch im Jahr 2020 (gemeint wohl 2012) keinerlei Gewinn aus seiner Selbständigkeit erwirtschaftet, was ja letztendlich zu seinem, mit hohen Verschuldungssummen erzwungenen Abbruch aller Tätigkeiten geführt hätte, und daher ebenfalls keine bzw. wesentlich geringere Beiträge als solche, die sich durch einen Gewinn von € 20.000,- ergeben hätten, angefallen sein müssen. Dasselbe würde für den Jänner 2013 gelten, ab dem er dann nicht mehr selbständig erwerbstätig gewesen wäre und in den Folgejahren gar nicht mehr.
Auch das Finanzamt hätte seine Gesamt-Steuerschuld demzufolge ebenfalls „genullt“. Das Missverständnis rund um vermeintliche Gewinne 2012 und 2013 möge daher rühren, dass der Beschwerdeführer mangels Liquidität nicht mehr in der Lage gewesen wäre, den Steuerberater zu beauftragen, die Verlustrechnungen für diese Jahre vorzunehmen und mutmaßlich das Finanzamt das zunächst geschätzt hätte und diese – unzutreffenden Daten – dann der belangten Behörde zur Beitragsberechnung zugrunde gelegt gewesen wären.
Er ersuche daher, dass der dargelegte Sachverhalt berücksichtigt werde und von einer weiteren Aufrechnung und damit Abzüge von seiner ohnehin extrem geringen Pension von ca. € 696,- Abstand zu nehmen. Darüber hinaus ersuche er bis zur Entscheidungsfindung und endgültigen Beurteilung des Sachverhaltes um Aussetzung der Aufrechnung/ Abzugsleistung, damit er auch schon für diesen Zeitraum ein wenigstens um eine Spur höhere Auszahlung erhalte.
4. Mit E-Mail vom 19.01.2021 schilderte die belangte Behörde dem Finanzamt den Sachverhalt, wonach der belangten Behörde unter anderem die Einkommenssteuerbescheide des Beschwerdeführers für die Jahre 2012 und 2013 übermittelt worden wären. Im Einkommenssteuerbescheid 2012 wären € 20.000,- Einkünfte aus Gewerbebetrieb ausgewiesen. Im Einkommenssteuerbescheid 2013 wären € 2.000,- aus Gewerbebetrieb ausgewiesen. Dem Finanzamt wurde das Beschwerdevorbringen dargelegt und gebeten darüber Auskunft zu geben, ob das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die ESt-Bescheide 2012 und 2013 tatsächlich auf null gestellt worden seien, korrekt sei. Sollte dies richtig sein, ersuche die belangte Behörde auch um Übermittlung der berichtigten ESt-Bescheide für die Jahre 2012 und 2013.
Einem Aktenvermerk der belangten Behörde vom 19.01.2021 ist zu entnehmen, dass laut telefonischer Auskunft des Finanzamtes die ESt-Bescheide 2012 und 2013 nicht berichtigt oder auf „Null gestellt“ worden wären. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2012 wären € 20.000,-, aus 2013 € 2.000,-.
5. Mit E-Mail vom 19.01.2021 gab das Finanzamt Wien 4/5/10 bekannt, dass die Einkommenssteuerbescheide 2012 bis 2013 des Beschwerdeführers nicht berichtigt worden wären. Der ESt-Bescheid 2012 sei am 24.11.2014 ergangen und der ESt-Bescheid 2013 am 24.03.2015. Es hätten keine Anträge bezüglich einer Berichtigung gefolgt.
6. Am 26.01.2021 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor und gab eine Stellungnahme ab. Hinsichtlich der Beschwerde werde auf die Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen, der zum Inhalt der gegenständlichen Stellungnahme erhoben werde.
7. Im Rahmen des Parteiengehörs übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer am 10.11.2021 die Stellungnahme der belangten Behörde mit der Möglichkeit, innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens schriftlich dazu Stellung zu nehmen.
Der Beschwerdeführer gab bis dato keine Stellungnahme ab.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer war von 01.01.1998 bis 31.01.2013 als Marktforscher selbständig erwerbstätig.
Der Beschwerdeführer war von 17.02.2011 bis 09.09.2013 Inhaber folgender Gewerbeberechtigungen: „Gastgewerbe in der Betriebsart einer Bar" (Registernummer: 10431 IR01/08) und „Gastgewerbe in der Betriebsart eines Kaffeehauses" (Registernummer: 10431 OR01/08). Ab 01.02.2013 meldete er den Nichtbetrieb dieser Gewerbeberechtigungen.
Er war von 01.04.2012 bis 09.09.2013 Inhaber der Gewerbeberechtigung lautend auf „Vermittlung von Werkverträgen für selbstständige Künstler (Künstleragentur einschließlich Künstlermanagement)" (Registernummer: 27243596). Ab 01.02.2013 meldete er den Nichtbetrieb dieser Gewerbeberechtigung.
Von 01.02.2008 bis 31.01.2013 war der Beschwerdeführer bei der HERRY Consult GmbH als Angestellter zur Sozialversicherung gemeldet.
Aufgrund des automatischen Datenaustausches gemäß § 229a GSVG wurden der belangten Behörde durch das zuständige Finanzamt die rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheide des Beschwerdeführers für die Jahre 2011, 2012 und 2013 übermittelt.Aufgrund des automatischen Datenaustausches gemäß Paragraph 229 a, GSVG wurden der belangten Behörde durch das zuständige Finanzamt die rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheide des Beschwerdeführers für die Jahre 2011, 2012 und 2013 übermittelt.
Der Einkommenssteuerbescheid des Beschwerdeführers für das Jahr 2011 weist Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit in Höhe von € 18.538,04 und Verluste aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 49.737,85 aus. Im Jahr 2011 wurden dem Beschwerdeführer € 1.487,75 an Beiträgen zur Kranken- und Pensionsversicherung vorgeschrieben.
Der Einkommenssteuerbescheid des Beschwerdeführers für das Jahr 2012 weist Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit in Höhe von € 19.537,64 und Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 20.000,00 aus. Im Jahr 2012 dem Beschwerdeführer € 1.623,00 an Beiträgen zur Kranken- und Pensionsversicherung vorgeschrieben.
Der Einkommensteuerbescheid des Beschwerdeführers für das Jahr 2013 weist Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit in Höhe von € 11.783,18 und Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 2.000,00 aus. Im Jahr 2013 wurden dem Beschwerdeführer € 1.237,44 an Beiträgen zur Kranken- und Pensionsversicherung gutgeschrieben.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer ausgeübten selbständigen und unselbständigen Tätigkeiten sowie dem Umstand, dass er Inhaber diverser Gewerbeberechtigungen war, ergibt sich aus dem Akteninhalt und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
In seiner Beschwerde gab der Beschwerdeführer diesbezüglich auch an, dass er bis einschließlich Jänner 2013 sowohl selbständig als auch unselbständig berufstätig gewesen wäre. Die Sozialversicherungsbeiträge seiner unselbständigen Beschäftigung wären automatisch an die damalige WKGG abgeliefert worden. Seine Sozialversicherungsbeiträge als Geschäftsführer eines Gastronomiebetriebes wären ebenfalls zur Gänze in der Vorauszahlung abgeliefert worden. Durch wirtschaftliche Schwierigkeiten hätte er sich dazu gezwungen gesehen, den Betrieb einzustellen. Gleichzeitig hätte er sich über die Wiener Wirtschaftskammer und dem Magistrat abgemeldet. Ab diesem Zeitpunkt (31.01.2013) hätte er keinerlei selbständige Tätigkeit mehr ausgeübt.
In seiner Beschwerdeschrift behauptete der Beschwerdeführer aber, dass er – entgegen der Berechnungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid – im Jahr 2012 keinen Gewinn von ca. € 20.000,- erzielt hätte und die im Bescheid genannten Beträge daher nicht korrekt wären. Er hätte im Jahr 2012 keinerlei Gewinn aus seiner Selbständigkeit erwirtschaftet, was ja letztendlich zu seinem, mit hohen Verschuldungssummen erzwungenen Abbruch aller Tätigkeiten geführt hätte, und daher ebenfalls keine bzw. wesentlich geringere Beiträge als solche, die sich durch einen Gewinn von € 20.000,- ergeben hätten, angefallen sein müssen. Dasselbe würde für den Jänner 2013 gelten, ab dem er dann nicht mehr selbständig erwerbstätig gewesen wäre. Er führte weiters aus, dass das Finanzamt seine Gesamt-Steuerschuld demzufolge ebenfalls „genullt“ hätte. Das Missverständnis rund um vermeintliche Gewinne 2012 und 2013 möge daher rühren, dass der Beschwerdeführer mangels Liquidität nicht mehr in der Lage gewesen wäre, den Steuerberater zu beauftragen, die Verlustrechnungen für diese Jahre vorzunehmen und mutmaßlich das Finanzamt das zunächst geschätzt hätte und diese – unzutreffenden Daten – dann der belangten Behörde zur Beitragsberechnung zugrunde gelegt gewesen wären.
Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens hat die belangte Behörde Kontakt mit dem Finanzamt aufgenommen. Das Finanzamt gab zunächst telefonisch bekannt, dass die Einkommenssteuerbescheide des Beschwerdeführers für die Jahre 2012 und 2013 nicht berichtigt oder auf „Null gestellt“ worden wären. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2012 würden € 20.000,-, aus 2013 € 2.000,- betragen. Einer E-Mail des Finanzamtes vom 19.01.2021 ist ebenfalls zu entnehmen, dass die Einkommenssteuerbescheide 2012 bis 2013 des Beschwerdeführers nicht berichtigt worden wären. Der Einkommenssteuer-Bescheid 2012 sei am 24.11.2014 ergangen und der Einkommenssteuer-Bescheid 2013 am 24.03.2015. Es hätten keine Anträge bezüglich einer Berichtigung gefolgt.
Die belangte Behörde hat daher in ihrer Stellungnahme vom 26.01.2022 nachvollziehbar dargelegt, dass das zuständige Finanzamt der belangten Behörde die rechtskräftigen Einkommensteuerbescheide des Beschwerdeführers für die Jahre 2012 und 2013 gemäß § 229a GSVG übermittelt habe. Die belangte Behörde hat daher in ihrer Stellungnahme vom 26.01.2022 nachvollziehbar dargelegt, dass das zuständige Finanzamt der belangten Behörde die rechtskräftigen Einkommensteuerbescheide des Beschwerdeführers für die Jahre 2012 und 2013 gemäß Paragraph 229 a, GSVG übermittelt habe.
Die belangte Behörde ist an die Bescheide des zuständigen Finanzamtes gebunden und kann keine gesonderte Prüfung der einkommensteuerlichen Beurteilung vornehmen. Da der Beschwerdeführer im Jahr 2012 sowie im Jänner 2013 eine selbständige Tätigkeit ausgeübt habe, seien die laut Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2012 und 2013 ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb für die Beitragsbemessung heranzuziehen gewesen. Die Einkommensteuerbescheide 2012 und 2013 seien laut Finanzamt auch nicht berichtigt worden und seien auch keine Berichtigungsanträge gestellt worden.
Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer am 10.11.2021 diese Ausführungen der belangten Behörde zur Stellungnahme übermittelt. Der Beschwerdeführer hat aber von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht.
Somit ist davon auszugehen, dass die im Bescheid festgestellten Einkünfte laut Einkommensteuerbescheiden 2012 bis 2013 seitens des Beschwerdeführers nicht substantiiert in Frage gestellt wurden bzw. er seine Behauptungen nicht glaubhaft machen konnte.
In der Beschwerdeschrift erbat der Beschwerdeführer, dass von einer weiteren Aufrechnung und damit Abzüge von seiner ohnehin extrem geringen Pension von ca. € 696,- Abstand genommen werde. Darüber hinaus ersuche er bis zur Entscheidungsfindung und endgültigen Beurteilung des Sachverhaltes um Aussetzung der Aufrechnung/ Abzugsleistung, damit er auch schon für diesen Zeitraum ein wenigstens um eine Spur höhere Auszahlung erhalte.
Dazu ist auszuführen, dass etwaige finanzielle Schwierigkeiten des Beschwerdeführers für die Beurteilung der Pflichtversicherung nicht relevant sind.
Beiträge zur Pflichtversicherung sind bei Überschreiten der Versicherungsgrenze zu leisten und sind ausgehend vom Einkommensteuerbescheid des jeweiligen Jahres anhand des gesetzlich festgelegten Beitragssatzes zu berechnen. Es steht weder der belangten Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht zu, auf Sozialversicherungsbeiträge zu verzichten oder diese nach Wunsch des Beschwerdeführers festzusetzen. In diesem Zusammenhang ist weiters auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zur ex-Lege-Versicherung zu verweisen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 194 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG. Gemäß
§ 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Nach
§ 194 Z 5 GSVG sind die Abs. 2 und 3 des § 414 ASVG, welche die Entscheidung eines Senates auf Antrag einer Partei in Angelegenheiten des § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG vorsehen, in Verfahren zur Durchführung des GSVG jedoch nicht anzuwenden. Da die Entscheidung durch einen Senat auch sonst nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 194, GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG. Gemäß , Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Nach , Paragraph 194, Ziffer 5, GSVG sind die Absatz 2 und 3 des Paragraph 414, ASVG, welche die Entscheidung eines Senates auf Antrag einer Partei in Angelegenheiten des Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG vorsehen, in Verfahren zur Durchführung des GSVG jedoch nicht anzuwenden. Da die Entscheidung durch einen Senat auch sonst nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Rechtsgrundlagen
3.2.1. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft pflichtversichert.3.2.1. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft pflichtversichert.
Die Pflichtversicherung beginnt mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung (§ 6 Abs. 1 Z 1 GSVG) und endet mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung erloschen ist (§ 7 Abs. 1 Z 1 GSVG). Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung sind Personen ausgenommen, die das Ruhen ihres Gewerbebetriebes angezeigt haben. Die Ausnahme gilt für die Dauer des Ruhens (vgl. § 4 Abs. 1 Z 1 GSVG).Die Pflichtversicherung beginnt mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG) und endet mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung erloschen ist (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG). Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung sind Personen ausgenommen, die das Ruhen ihres Gewerbebetriebes angezeigt haben. Die Ausnahme gilt für die Dauer des Ruhens vergleiche Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG).
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, pflichtversichert, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, erzielen, pflichtversichert, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, oder Ziffer 6,) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.
Die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG beginnt mit dem Tag der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit. Hat jedoch der Versicherte die Meldung nicht binnen einem Monat nach Eintritt der Voraussetzungen für den Beginn der Pflichtversicherung (§18 Abs. 1 GSVG) erstattet, beginnt die Pflichtversicherung mit Beginn des Kalenderjahres, in dem die Einkünfte die Grenze des § 25 Abs. 4 GSVG übersteigen (§ 6 Abs. 4 Z 1 GSVG). Die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG endet mit dem Letzten des Kalendermonates in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeit erfolgt. Hat der Versicherte die Abmeldung nicht binnen einem Monat nach Eintritt der Voraussetzungen für das Ende der Pflichtversicherung (§ 18 Abs. 1 GSVG) erstattet, endet die Pflichtversicherung mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeit erfolgt, es sei denn, der Versicherte macht glaubhaft, dass er die betriebliche Tätigkeit zu einem früheren Zeitpunkt beendet hat.Die Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG beginnt mit dem Tag der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit. Hat jedoch der Versicherte die Meldung nicht binnen einem Monat nach Eintritt der Voraussetzungen für den Beginn der Pflichtversicherung (§18 Absatz eins, GSVG) erstattet, beginnt die Pflichtversicherung mit Beginn des Kalenderjahres, in dem die Einkünfte die Grenze des Paragraph 25, Absatz 4, GSVG übersteigen (Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer eins, GSVG). Die Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG endet mit dem Letzten des Kalendermonates in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeit erfolgt. Hat der Versicherte die Abmeldung nicht binnen einem Monat nach Eintritt der Voraussetzungen für das Ende der Pflichtversicherung (Paragraph 18, Absatz eins, GSVG) erstattet, endet die Pflichtversicherung mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeit erfolgt, es sei denn, der Versicherte macht glaubhaft, dass er die betriebliche Tätigkeit zu einem früheren Zeitpunkt beendet hat.
Gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit a ASVG unterliegen alle selbständig Erwerbstätigen, die Mitglieder einer Wirtschaftskammer sind der Unfallversicherung.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG unterliegen alle selbständig Erwerbstätigen, die Mitglieder einer Wirtschaftskammer sind der Unfallversicherung.
3.2.2. Der Verwaltungsgerichtshof stellte in seinem Erkenntnis vom 26.11.2008, Zl.2005/08/0139, klar, dass mit der unmittelbaren Anknüpfung an die steuerrechtlichen Tatbestände der Gesetzgeber keinen Raum dafür lässt, aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer selbständigen betrieblichen Tätigkeit vorzunehmen und damit materiell die im Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides von den Finanzbehörden im Hinblick auf die Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten entschiedene Rechtsfrage erneut zu prüfen.
Die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG richtet sich daher - soweit es um die Art der Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit geht - nach der Einkommensteuerpflicht, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die Versicherungsgrenzen übersteigende Einkünfte der in § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG genannten Art hervorgehen, Versicherungspflicht nach der zuletzt genannten Bestimmung besteht, sofern auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz - etwa im Fall des § 4 ASVG - eingetreten ist.Die Versicherungspflicht nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG richtet sich daher - soweit es um die Art der Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit geht - nach der Einkommensteuerpflicht, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die Versicherungsgrenzen übersteigende Einkünfte der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG genannten Art hervorgehen, Versicherungspflicht nach der zuletzt genannten Bestimmung besteht, sofern auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz - etwa im Fall des Paragraph 4, ASVG - eingetreten ist.
Aus dem zitierten Erkenntnis ergibt sich, dass die mit rechtskräftigem Einkommensteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten gemäß § 2 Abs. 3 EStG 1988 somit auch für die Sozialversicherungsanstalt bindend ist. Aus dem zitierten Erkenntnis ergibt sich, dass die mit rechtskräftigem Einkommensteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten gemäß Paragraph 2, Absatz 3, EStG 1988 somit auch für die Sozialversicherungsanstalt bindend ist.
Ob die von der zuständigen Abgabenbehörde getroffene einkommensteuerrechtliche Beurteilung zutreffend ist, ist dem Verfahren betreffend die Versicherungspflicht nach dem GSVG nicht mehr zu prüfen (vgl. VwGH vom 24.01.2006, Zl. 2003/08/0231). Somit wird eine Bindung der Versicherungspflicht gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG an das Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides, der Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die über der jeweiligen Versicherungsgrenze liegen, normiert (vgl. VwGH vom 21.12.2011, Zl. 2009/08/0292; vom 19.12.2012, Zl. 2011/08/0051; vom 19.10.2011, Zl. 2011/08/0108; vom 25.05.2011, Zl. 2010/08/0219, vom 30.06.2009, Zl. 2008/08/0217).Ob die von der zuständigen Abgabenbehörde getroffene einkommensteuerrechtliche Beurteilung zutreffend ist, ist dem Verfahren betreffend die Versicherungspflicht nach dem GSVG nicht mehr zu prüfen vergleiche VwGH vom 24.01.2006, Zl. 2003/08/0231). Somit wird eine Bindung der Versicherungspflicht gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG an das Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides, der Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die über der jeweiligen Versicherungsgrenze liegen, normiert vergleiche VwGH vom 21.12.2011, Zl. 2009/08/0292; vom 19.12.2012, Zl. 2011/08/0051; vom 19.10.2011, Zl. 2011/08/0108; vom 25.05.2011, Zl. 2010/08/0219, vom 30.06.2009, Zl. 2008/08/0217).
Im vorliegenden Fall liegen die rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 2012 und 2013 vor, welche Einkünfte aus selbständiger Arbeit aufweisen.
Das System der Pflichtversicherung in Österreich ist ein System der Ex- lege- Versicherung: Die betroffenen Personen werden aufgrund des Gesetzes bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen (Eintreten eines bestimmten Sachverhaltes, Verwirklichung eines im Gesetz festgelegten Tatbestandes) in die Pflichtversicherung einbezogen – unabhängig von ihrem Wissen und Willen, unabhängig von der Anmeldung (Scheiber/ Taudes in Sonntag, Hrsg., GSVG/SVSG, 2021, § 2 RZ 2a).Das System der Pflichtversicherung in Österreich ist ein System der Ex- lege- Versicherung: Die betroffenen Personen werden aufgrund des Gesetzes bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen (Eintreten eines bestimmten Sachverhaltes, Verwirklichung eines im Gesetz festgelegten Tatbestandes) in die Pflichtversicherung einbezogen – unabhängig von ihrem Wissen und Willen, unabhängig von der Anmeldung (Scheiber/ Taudes in Sonntag, Hrsg., GSVG/SVSG, 2021, Paragraph 2, RZ 2a).
3.2.3. Die belangte Behörde hat daher zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer von 17.02.2011 bis 09.09.2013 Inhaber der Gewerbeberechtigungen lautend auf „Gastgewerbe in der Betriebsart einer Bar" (Registernummer: 10431 IR01/08) und „Gastgewerbe in der Betriebsart eines Kaffeehauses" (Registernummer: 104310R01/08) war. Von 01.04.2012 bis 09.09.2013 war er außerdem Inhaber der Gewerbeberechtigung lautend auf „Vermittlung von Werkverträgen für selbstständige Künstler (Künstleragentur einschließlich Künstlermanagement) (Registernummer: 27243596). Er meldete ab 01.02.2013 das Ruhen aller drei Gewerbeberechtigungen.
Der Beschwerdeführer unterlag daher im Zeitraum von 17.02.2011 bis 31.01.2013 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung als Gewerbetreibender nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG.Der Beschwerdeführer unterlag daher im Zeitraum von 17.02.2011 bis 31.01.2013 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung als Gewerbetreibender nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG.
Die belangte Behörde hat weiters zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer von 01.01.1998 bis 31.01.2013 als Marktforscher selbständig erwerbstätig war. Da er nur mit den Einkünften aus dieser Tätigkeit die maßgebliche Versicherungsgrenze nicht überschritten hat, war er bis zur Aufnahme seiner Tätigkeit als Gewerbetreibender nicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG pflichtversichert. Ab Aufnahme seiner Tätigkeit als Gewerbetreibender überschritten seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliegenden Tätigkeiten (Tätigkeit als Marktforscher und Tätigkeit als Gewerbetreibender) die maßgebliche Versicherungsgrenze. Er war daher ab 17.02.2011 auch nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG pflichtversichert.Die belangte Behörde hat weiters zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer von 01.01.1998 bis 31.01.2013 als Marktforscher selbständig erwerbstätig war. Da er nur mit den Einkünften aus dieser Tätigkeit die maßgebliche Versicherungsgrenze nicht überschritten hat, war er bis zur Aufnahme seiner Tätigkeit als Gewerbetreibender nicht nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG pflichtversichert. Ab Aufnahme seiner Tätigkeit als Gewerbetreibender überschritten seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliegenden Tätigkeiten (Tätigkeit als Marktforscher und Tätigkeit als Gewerbetreibender) die maßgebliche Versicherungsgrenze. Er war daher ab 17.02.2011 auch nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG pflichtversichert.
Da der Beschwerdeführer erst mit Schreiben vom 21.03.2013 gemeldet hat, dass er seine selbständige Erwerbstätigkeit als Marktforscher mit 31.01.2013 eingestellt hat, wurde die Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG mit dem Letzten des Kalendermonates beendet, in dem die Einstellung der selbständigen Erwerbstätigkeit als Marktforscher gemeldet wurde, somit mit 31.03.2013. Da er aber nur mit den Einkünften aus dieser Tätigkeit die maßgebliche Versicherungsgrenze nicht überschritten hat, lag für den Zeitraum 01.02.2013 bis 31.03.2013 die Ausnahme von der Pflichtversicherung nach § 4 Abs. 1 Z 5 GSVG vor und wurden somit für diesen Zeitraum keine Beiträge zur Sozialversicherung vorgeschrieben.Da der Beschwerdeführer erst mit Schreiben vom 21.03.2013 gemeldet hat, dass er seine selbständige Erwerbstätigkeit als Marktforscher mit 31.01.2013 eingestellt hat, wurde die Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG mit dem Letzten des Kalendermonates beendet, in dem die Einstellung der selbständigen Erwerbstätigkeit als Marktforscher gemeldet wurde, somit mit 31.03.2013. Da er aber nur mit den Einkünften aus dieser Tätigkeit die maßgebliche Versicherungsgrenze nicht überschritten hat, lag für den Zeitraum 01.02.2013 bis 31.03.2013 die Ausnahme von der Pflichtversicherung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, GSVG vor und wurden somit für diesen Zeitraum keine Beiträge zur Sozialversicherung vorgeschrieben.
3.2.4. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG unterliegen alle selbständigen Erwerbstätigen, die Mitglieder einer Wirtschaftskammer sind, der Unfallversicherung nach dem ASVG.3.2.4. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG unterliegen alle selbständigen Erwerbstätigen, die Mitglieder einer Wirtschaftskammer sind, der Unfallversicherung nach dem ASVG.
Die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung der selbständig Erwerbstätigen (§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG) beginnt mit dem Tag der Aufnahme der pflichtversicherten Tätigkeit (§ 10 Abs. 2 ASVG) und endet mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Tätigkeit aufgegeben wird (§ 12 Abs. 1 ASVG).Die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung der selbständig Erwerbstätigen (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG) beginnt mit dem Tag der Aufnahme der pflichtversicherten Tätigkeit (Paragraph 10, Absatz 2, ASVG) und endet mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Tätigkeit aufgegeben wird (Paragraph 12, Absatz eins, ASVG).
Der Beschwerdeführer unterlag somit von 17.02.2011 bis 31.01.2013 der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach dem ASVG. Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Pflichtversicherung des Beschwerdeführers in der Unfallversicherung gemäß
§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG für den Zeitraum 17.02.2011 bis 31.01.2013 festgestellt. Der Beschwerdeführer unterlag somit von 17.02.2011 bis 31.01.2013 der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach dem ASVG. Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Pflichtversicherung des Beschwerdeführers in der Unfallversicherung gemäß , Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG für den Zeitraum 17.02.2011 bis 31.01.2013 festgestellt.
3.2.5. Die von der belangten Behörde vorgenommene Berechnung der Höhe der rückständigen Beiträge zur Sozialversicherung ist gesetzeskonform. Auch wurde der Berechnung nicht substantiiert entgegengetreten.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
3.3. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080).
Im gegenständlichen Fall handelt es sich im Wesentlichen um die Beurteilung einer reinen Rechtsfrage.
Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beitragsnachverrechnung Beitragsrückstand Einkommenssteuerbescheid Gewerbeberechtigung selbstständig Erwerbstätiger VersicherungsgrenzeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:W260.2238847.1.00Im RIS seit
22.08.2022Zuletzt aktualisiert am
22.08.2022