Entscheidungsdatum
25.07.2022Norm
AVG §57Spruch
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W256 2236951-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Caroline Kimm als Vorsitzende, den fachkundigen Laienrichterinnen Dr. Claudia Rosenmayr-Klemenz und Mag. Adriana Mandl als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 5. Oktober 2020, GZ: D124.3033 (2020-0.616.868), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Caroline Kimm als Vorsitzende, den fachkundigen Laienrichterinnen Dr. Claudia Rosenmayr-Klemenz und Mag. Adriana Mandl als Beisitzerinnen über die Beschwerde des römisch 40 , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 5. Oktober 2020, GZ: D124.3033 (2020-0.616.868), zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Sachverhalt und Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang:
Mit Schreiben vom 24. September 2020 erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde wegen Verletzung in seinem Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art 18 DSGVO an die belangte Behörde. Aus diversen Medienberichten habe sich ableiten lassen, dass im von der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (im Folgenden: mitbeteiligte Partei) als Verantwortliche betriebenen Ergänzungsregister für sonstige Betroffene, die Daten einer großen Anzahl von Personen verarbeitet und offenbar auch über einen längeren Zeitraum ohne weitere Einschränkungen öffentlich zugänglich gewesen seien. Obwohl der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt einen Antrag auf Eintragung gestellt habe, er eine natürliche Person sei und zumindest seit dem Jahr 2005 auch durchgehend im Zentralen Melderegister eingetragen sei, würden auch seine Daten zumindest seit dem 3. Oktober 2012 im Ergänzungsregister für sonstige Betroffene verarbeitet werden. Da aus seiner Sicht die Verarbeitung seiner Daten aber rechtswidrig erfolge, habe er nicht nur am 20. Mai 2020 eine Beschwerde an die belangte Behörde wegen einer Verletzung im Recht auf Geheimhaltung, sondern auch einen Antrag auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art 18 DSGVO an die mitbeteiligte Partei gerichtet. Dieser Antrag sei jedoch mit Schreiben vom 10. Juni 2020 von der mitbeteiligten Partei mit der Begründung abgelehnt worden, dass keine unrechtmäßige Verarbeitung vorliegen würde. Es werde daher auch der Antrag gestellt, die belangte Behörde möge ohne Durchführung eines weiteren Ermittlungsverfahrens einen Mandatsbescheid gemäß § 22 Abs 4 DSG iVm § 57 Abs 1 AVG erlassen und eine Einschränkung der Verarbeitung seiner Daten im Ergänzungsregister für sonstige Betroffene durch die mitbeteiligte Partei nach Art 18 DSGVO anordnen. Mit Schreiben vom 24. September 2020 erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde wegen Verletzung in seinem Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18, DSGVO an die belangte Behörde. Aus diversen Medienberichten habe sich ableiten lassen, dass im von der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (im Folgenden: mitbeteiligte Partei) als Verantwortliche betriebenen Ergänzungsregister für sonstige Betroffene, die Daten einer großen Anzahl von Personen verarbeitet und offenbar auch über einen längeren Zeitraum ohne weitere Einschränkungen öffentlich zugänglich gewesen seien. Obwohl der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt einen Antrag auf Eintragung gestellt habe, er eine natürliche Person sei und zumindest seit dem Jahr 2005 auch durchgehend im Zentralen Melderegister eingetragen sei, würden auch seine Daten zumindest seit dem 3. Oktober 2012 im Ergänzungsregister für sonstige Betroffene verarbeitet werden. Da aus seiner Sicht die Verarbeitung seiner Daten aber rechtswidrig erfolge, habe er nicht nur am 20. Mai 2020 eine Beschwerde an die belangte Behörde wegen einer Verletzung im Recht auf Geheimhaltung, sondern auch einen Antrag auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18, DSGVO an die mitbeteiligte Partei gerichtet. Dieser Antrag sei jedoch mit Schreiben vom 10. Juni 2020 von der mitbeteiligten Partei mit der Begründung abgelehnt worden, dass keine unrechtmäßige Verarbeitung vorliegen würde. Es werde daher auch der Antrag gestellt, die belangte Behörde möge ohne Durchführung eines weiteren Ermittlungsverfahrens einen Mandatsbescheid gemäß Paragraph 22, Absatz 4, DSG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG erlassen und eine Einschränkung der Verarbeitung seiner Daten im Ergänzungsregister für sonstige Betroffene durch die mitbeteiligte Partei nach Artikel 18, DSGVO anordnen.
Mit dem hier angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 24. September 2020, „die belangte Behörde möge ohne Durchführung eines weiteren Ermittlungsverfahrens einen Mandatsbescheid gemäß § 22 Abs 4 DSG iVm § 57 Abs 1 AVG erlassen und eine Einschränkung der Verarbeitung seiner Daten im ERsB“ durch die mitbeteiligte Partei nach Art 18 DSGVO anordnen, abgewiesen. Mit der Novelle der Ergänzungsregisterverordnung 2009 sei das Ergänzungsregister für sonstige Betroffene derart geändert worden, dass es nicht mehr als öffentliches Register zu führen sei, welches von der Stammzahlenregisterbehörde im Internet verfügbar gehalten werden müsse. Da die Daten des Beschwerdeführers im Ergänzungsregister für sonstige Betroffene somit aber nicht mehr von der Stammzahlenregisterbehörde im Internet öffentlich verfügbar gehalten werden würden, mithin nicht mehr öffentlich abrufbar seien, liege nach Ansicht der belangten Behörde auch keine wesentliche unmittelbare Gefährdung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen des Beschwerdeführers vor, die die Voraussetzung für die Erlassung eines Mandatsbescheides gemäß § 22 Abs 4 DSG iVm § 57 Abs 1 AVG darstelle. Mit dem hier angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 24. September 2020, „die belangte Behörde möge ohne Durchführung eines weiteren Ermittlungsverfahrens einen Mandatsbescheid gemäß Paragraph 22, Absatz 4, DSG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG erlassen und eine Einschränkung der Verarbeitung seiner Daten im ERsB“ durch die mitbeteiligte Partei nach Artikel 18, DSGVO anordnen, abgewiesen. Mit der Novelle der Ergänzungsregisterverordnung 2009 sei das Ergänzungsregister für sonstige Betroffene derart geändert worden, dass es nicht mehr als öffentliches Register zu führen sei, welches von der Stammzahlenregisterbehörde im Internet verfügbar gehalten werden müsse. Da die Daten des Beschwerdeführers im Ergänzungsregister für sonstige Betroffene somit aber nicht mehr von der Stammzahlenregisterbehörde im Internet öffentlich verfügbar gehalten werden würden, mithin nicht mehr öffentlich abrufbar seien, liege nach Ansicht der belangten Behörde auch keine wesentliche unmittelbare Gefährdung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen des Beschwerdeführers vor, die die Voraussetzung für die Erlassung eines Mandatsbescheides gemäß Paragraph 22, Absatz 4, DSG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG darstelle.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer schließe sich zwar der Ansicht der belangten Behörde an, wonach aufgrund der Änderung der Ergänzungsregisterverordnung 2009 und der damit verbundenen Unterbindung eines öffentlichen Zugangs zu den in dieser Datenverarbeitung verarbeiteten personenbezogenen Daten nunmehr keine wesentliche unmittelbare Gefährdung von schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen betroffener Personen vorliegen würden. Der verfahrensgegenständliche Antrag des Beschwerdeführers habe sich aber ausdrücklich auf § 22 Abs 4 dritter Satz zweiter Fall DSG bezogen und werde hier eine Gefahr in Verzug nicht vorausgesetzt. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer schließe sich zwar der Ansicht der belangten Behörde an, wonach aufgrund der Änderung der Ergänzungsregisterverordnung 2009 und der damit verbundenen Unterbindung eines öffentlichen Zugangs zu den in dieser Datenverarbeitung verarbeiteten personenbezogenen Daten nunmehr keine wesentliche unmittelbare Gefährdung von schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen betroffener Personen vorliegen würden. Der verfahrensgegenständliche Antrag des Beschwerdeführers habe sich aber ausdrücklich auf Paragraph 22, Absatz 4, dritter Satz zweiter Fall DSG bezogen und werde hier eine Gefahr in Verzug nicht vorausgesetzt.
Die belangte Behörde hat die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Es bestehen von Seiten des Bundesverwaltungsgerichts keine Bedenken an der Richtigkeit der darin aufliegenden Schreiben und wurde dies im Übrigen auch von keiner Partei behauptet.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
Die hier wesentlichen Bestimmungen lauten wie folgt:
§ 22 Datenschutzgesetz, BGBl. I Nr. 165/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2017 (DSG) lautet auszugsweise:Paragraph 22, Datenschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2017, (DSG) lautet auszugsweise:
„[…]
(4) Liegt durch den Betrieb einer Datenverarbeitung eine wesentliche unmittelbare Gefährdung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen (Gefahr im Verzug) vor, so kann die Datenschutzbehörde die Weiterführung der Datenverarbeitung mit Bescheid gemäß § 57 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, untersagen. Wenn dies technisch möglich, im Hinblick auf den Zweck der Datenverarbeitung sinnvoll und zur Beseitigung der Gefährdung ausreichend scheint, kann die Weiterführung auch nur teilweise untersagt werden. Ebenso kann die Datenschutzbehörde auf Antrag einer betroffenen Person eine Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO mit Bescheid gemäß § 57 Abs. 1 AVG anordnen, wenn der Verantwortliche einer diesbezüglichen Verpflichtung nicht fristgerecht nachkommt. Wird einer Untersagung nicht unverzüglich Folge geleistet, hat die Datenschutzbehörde nach Art. 83 Abs. 5 DSGVO vorzugehen.(4) Liegt durch den Betrieb einer Datenverarbeitung eine wesentliche unmittelbare Gefährdung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen (Gefahr im Verzug) vor, so kann die Datenschutzbehörde die Weiterführung der Datenverarbeitung mit Bescheid gemäß Paragraph 57, Absatz eins, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, untersagen. Wenn dies technisch möglich, im Hinblick auf den Zweck der Datenverarbeitung sinnvoll und zur Beseitigung der Gefährdung ausreichend scheint, kann die Weiterführung auch nur teilweise untersagt werden. Ebenso kann die Datenschutzbehörde auf Antrag einer betroffenen Person eine Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18, DSGVO mit Bescheid gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AVG anordnen, wenn der Verantwortliche einer diesbezüglichen Verpflichtung nicht fristgerecht nachkommt. Wird einer Untersagung nicht unverzüglich Folge geleistet, hat die Datenschutzbehörde nach Artikel 83, Absatz 5, DSGVO vorzugehen.
[…]“
§ 57 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG) lautet auszugsweise:Paragraph 57, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) lautet auszugsweise:
„(1) Wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.
(2) Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.(2) Gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
(3) Die Behörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides schriftlich zu bestätigen.“
Art 18 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung; DSGVO) lautet:Artikel 18, der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung; DSGVO) lautet:
„(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen die Einschränkung der Verarbeitung zu verlangen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:
die Richtigkeit der personenbezogenen Daten von der betroffenen Person bestritten wird, und zwar für eine Dauer, die es dem Verantwortlichen ermöglicht, die Richtigkeit der personenbezogenen Daten zu überprüfen,
die Verarbeitung unrechtmäßig ist und die betroffene Person die Löschung der personenbezogenen Daten ablehnt und stattdessen die Einschränkung der Nutzung der personenbezogenen Daten verlangt;
der Verantwortliche die personenbezogenen Daten für die Zwecke der Verarbeitung nicht länger benötigt, die betroffene Person sie jedoch zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigt, oder
die betroffene Person Widerspruch gegen die Verarbeitung gemäß Artikel 21 Absatz 1 eingelegt hat, solange noch nicht feststeht, ob die berechtigten Gründe des Verantwortlichen gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen.
(2) Wurde die Verarbeitung gemäß Absatz 1 eingeschränkt, so dürfen diese personenbezogenen Daten – von ihrer Speicherung abgesehen – nur mit Einwilligung der betroffenen Person oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder zum Schutz der Rechte einer anderen natürlichen oder juristischen Person oder aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats verarbeitet werden.
(3) Eine betroffene Person, die eine Einschränkung der Verarbeitung gemäß Absatz 1 erwirkt hat, wird von dem Verantwortlichen unterrichtet, bevor die Einschränkung aufgehoben wird.“
§ 22 Abs. 4 DSG räumt der belangten Behörde bei Gefahr im Verzug die Möglichkeit ein, von Amts wegen eine Datenverarbeitung (teilweise) zu untersagen oder auf Antrag einer betroffenen Person eine Einschränkung der Verarbeitung nach Art 18 DSGVO anzuordnen. Paragraph 22, Absatz 4, DSG räumt der belangten Behörde bei Gefahr im Verzug die Möglichkeit ein, von Amts wegen eine Datenverarbeitung (teilweise) zu untersagen oder auf Antrag einer betroffenen Person eine Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18, DSGVO anzuordnen.
Schon der Verweis auf § 57 Abs. 1 AVG stellt hinreichend klar, dass es sich bei § 22 Abs. 4 DSG insgesamt um ein abgekürztes (Mandats)Verfahren handelt, welches (ohne vorausgehendes Ermittlungsverfahren) sofortigen Rechtsschutz bei besonders gefährlichen Datenverarbeitungen bieten soll. Maßnahmen, die losgelöst von einer akuten Gefahrensituation auf längere Sicht gerichtet wären, sind durch Abs. 4 nicht gedeckt (vgl. Thiele, in Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz [2020] § 22 Rn 4 und 7). Schon der Verweis auf Paragraph 57, Absatz eins, AVG stellt hinreichend klar, dass es sich bei Paragraph 22, Absatz 4, DSG insgesamt um ein abgekürztes (Mandats)Verfahren handelt, welches (ohne vorausgehendes Ermittlungsverfahren) sofortigen Rechtsschutz bei besonders gefährlichen Datenverarbeitungen bieten soll. Maßnahmen, die losgelöst von einer akuten Gefahrensituation auf längere Sicht gerichtet wären, sind durch Absatz 4, nicht gedeckt vergleiche Thiele, in Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz [2020] Paragraph 22, Rn 4 und 7).
Der Ansicht des Beschwerdeführers § 22 Abs. 4 3. Satz DSG setze keine Gefahr im Verzug voraus, kann demnach nicht gefolgt werden. Der Ansicht des Beschwerdeführers Paragraph 22, Absatz 4, 3. Satz DSG setze keine Gefahr im Verzug voraus, kann demnach nicht gefolgt werden.
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Einschränkung der Verarbeitung seiner Daten im von der mitbeteiligten Partei betriebenen Ergänzungsregister für sonstige Betroffene nach § 22 Abs. 4 DSG iVm § 57 Abs. 1 AVG im Wesentlichen mit der Begründung beantragt, die Verarbeitung seiner Daten sei unzulässig und – laut Medienberichten – einer breiten Öffentlichkeit zugänglich (gewesen). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Einschränkung der Verarbeitung seiner Daten im von der mitbeteiligten Partei betriebenen Ergänzungsregister für sonstige Betroffene nach Paragraph 22, Absatz 4, DSG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG im Wesentlichen mit der Begründung beantragt, die Verarbeitung seiner Daten sei unzulässig und – laut Medienberichten – einer breiten Öffentlichkeit zugänglich (gewesen).
Wie bereits von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ausgeführt wurde, wird das Ergänzungsregister für sonstige Betroffene aufgrund der Novelle der Ergänzungsregisterverordnung 2009, BGBl. II 317/2020 aktuell nicht (mehr) als öffentliches Register geführt. Wie bereits von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ausgeführt wurde, wird das Ergänzungsregister für sonstige Betroffene aufgrund der Novelle der Ergänzungsregisterverordnung 2009, Bundesgesetzblatt Teil 2, 317 aus 2020, aktuell nicht (mehr) als öffentliches Register geführt.
Die vom Beschwerdeführer behauptete unmittelbare Gefährdungslage aufgrund einer (öffentlichen) Verarbeitung seiner Daten im Ergänzungsregister für sonstige Betroffene bestand daher nicht (mehr).
Sonstige Anhaltspunkte, die eine unmittelbare Gefährdung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen des Beschwerdeführers und damit eine unaufschiebbare Maßnahme nach § 22 Abs. 4 DSG gerechtfertigt hätten, wurden vom Beschwerdeführer nicht dargelegt und sind solche im Übrigen auch nicht ersichtlich (siehe dazu erneut Thiele a.a.O., § 22 Rn 20, wonach das Vorliegen von Gefahr im Verzug durch Tatsachen begründet werden muss). Der Beschwerdeführer führte in seiner an das Bundesverwaltungsgericht erhobenen Beschwerde im Gegenteil sogar selbst aus, dass im vorliegenden Fall aktuell nicht (mehr) Gefahr im Verzug vorliege. Sonstige Anhaltspunkte, die eine unmittelbare Gefährdung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen des Beschwerdeführers und damit eine unaufschiebbare Maßnahme nach Paragraph 22, Absatz 4, DSG gerechtfertigt hätten, wurden vom Beschwerdeführer nicht dargelegt und sind solche im Übrigen auch nicht ersichtlich (siehe dazu erneut Thiele a.a.O., Paragraph 22, Rn 20, wonach das Vorliegen von Gefahr im Verzug durch Tatsachen begründet werden muss). Der Beschwerdeführer führte in seiner an das Bundesverwaltungsgericht erhobenen Beschwerde im Gegenteil sogar selbst aus, dass im vorliegenden Fall aktuell nicht (mehr) Gefahr im Verzug vorliege.
Da somit aber schon mangels Gefahr im Verzug kein Anlass für einen Mandatsbescheid nach § 22 Abs. 4 DSG iVm § 57 Abs. 1 AVG bestand, wurde der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers von der belangten Behörde zu Recht mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen. Da somit aber schon mangels Gefahr im Verzug kein Anlass für einen Mandatsbescheid nach Paragraph 22, Absatz 4, DSG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG bestand, wurde der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers von der belangten Behörde zu Recht mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen.
Es war daher spruchgemäß durch Senat zu entscheiden.
zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage – wie in der Beweiswürdigung näher dargestellt – geklärt war, weshalb die Durchführung einer – im Übrigen vom Beschwerdeführer gar nicht beantragten – öffentlichen mündlichen Verhandlung zur weiteren Klärung des Sachverhaltes nicht beitragen und damit unterbleiben konnte.
zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Aufgrund der eindeutigen Rechtslage handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Schlagworte
Datenschutz Datenschutzbeschwerde Datenschutzverfahren Datenverarbeitung Einschränkung Gefahr im Verzug Geheimhaltungsinteresse Mandatsbescheid personenbezogene Daten VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:W256.2236951.1.00Im RIS seit
26.08.2022Zuletzt aktualisiert am
26.08.2022