Entscheidungsdatum
25.07.2022Norm
BDG 1979 §118 Abs1 Z2Spruch
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W170 2256787-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Bertram Grass, Mag. Christoph Dorner, gegen den Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 10.06.2022, GZ: 2022-0.361.500, bestehend aus den Sprüchen 1. und 2., zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Bertram Grass, Mag. Christoph Dorner, gegen den Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 10.06.2022, GZ: 2022-0.361.500, bestehend aus den Sprüchen 1. und 2., zu Recht:
A) I. Der Beschwerde wird hinsichtlich des 1. Spruches gemäß §§ 28 Abs. 2 VwGVG, 123 BDG stattgegeben und wird das Disziplinarverfahren wegen des Vorwurfes, XXXX habe am 13.01.2022 die mündlich erteilte Weisung des Justizwachekommandanten der Justizanstalt Feldkirch, XXXX , seinen Dienst anzutreten und sich einem Anti-Gen-Test zu unterziehen, nicht befolgt, sondern sich zunächst telefonisch und dann schriftlich krankgemeldet, gemäß §§ 118 Abs. 1 Z 2, 123 Abs. 1 BDG eingestellt.A) römisch eins. Der Beschwerde wird hinsichtlich des 1. Spruches gemäß Paragraphen 28, Absatz 2, VwGVG, 123 BDG stattgegeben und wird das Disziplinarverfahren wegen des Vorwurfes, römisch 40 habe am 13.01.2022 die mündlich erteilte Weisung des Justizwachekommandanten der Justizanstalt Feldkirch, römisch 40 , seinen Dienst anzutreten und sich einem Anti-Gen-Test zu unterziehen, nicht befolgt, sondern sich zunächst telefonisch und dann schriftlich krankgemeldet, gemäß Paragraphen 118, Absatz eins, Ziffer 2, 123, Absatz eins, BDG eingestellt.
II. Die Beschwerde wird hinsichtlich des 2. Spruches gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG, 123 BDG abgewiesen und gegen XXXX wegen des Verdachtes, er habe am 27.01.2022, um ca. 08.10 Uhr, beim Betreten seines Arbeitsplatzes, nämlich der Justizanstalt Feldkirch, keinen „2,5-G-Nachweis“ nach Pkt. 3 der Weisung (Erlass) der Bundesministerin für Justiz vom 11.11.2021, Gz. 2021-0.763.205 erbracht, obwohl er durch die Weisung (Erlass) der Bundesministerin für Justiz vom 11.11.2021, Gz. 2021-0.763.205, Pkt 3. (Seite 5) und der durch E-Mail übermittelten Weisung der Leiterin der Justizanstalt Feldkirch vom 19.11.2021 samt dem übermittelten „COVID-19 Präventionskonzept Justizanstalt Feldkirch“ vom 19.11.2021, Gz. 522.10/1-A3/2020, hiezu verpflichtet gewesen wäre, ein Disziplinarverfahren eingeleitet. römisch zwei. Die Beschwerde wird hinsichtlich des 2. Spruches gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG, 123 BDG abgewiesen und gegen römisch 40 wegen des Verdachtes, er habe am 27.01.2022, um ca. 08.10 Uhr, beim Betreten seines Arbeitsplatzes, nämlich der Justizanstalt Feldkirch, keinen „2,5-G-Nachweis“ nach Pkt. 3 der Weisung (Erlass) der Bundesministerin für Justiz vom 11.11.2021, Gz. 2021-0.763.205 erbracht, obwohl er durch die Weisung (Erlass) der Bundesministerin für Justiz vom 11.11.2021, Gz. 2021-0.763.205, Pkt 3. (Seite 5) und der durch E-Mail übermittelten Weisung der Leiterin der Justizanstalt Feldkirch vom 19.11.2021 samt dem übermittelten „COVID-19 Präventionskonzept Justizanstalt Feldkirch“ vom 19.11.2021, Gz. 522.10/1-A3/2020, hiezu verpflichtet gewesen wäre, ein Disziplinarverfahren eingeleitet.
XXXX steht daher im Verdacht, die oben genannten Weisungen seiner Vorgesetzten nicht beachtet und hiedurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 44 Abs. 1 BDG begangen zu haben. römisch 40 steht daher im Verdacht, die oben genannten Weisungen seiner Vorgesetzten nicht beachtet und hiedurch eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG begangen zu haben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des XXXX (in Folge: Beschwerdeführer):1.1. Zur Person des römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer):
Der Beschwerdeführer ist dienstführender Justizwachebeamter und befindet sich in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis.
Er wurde im Jänner 2022 als Kommandant der Besucherzone in der Justizanstalt Feldkirch verwendet.
1.2. Zum bisherigen Verfahrensgang, soweit relevant:
In den Disziplinaranzeigen der Leiterin der Justizanstalt Feldkirch vom 05.03.2022 (Vorfall vom 13.01.2022) und 06.03.2022 (Vorfall vom 27.01.2022), beide Gz. Pers-L-2/A3, wurde einerseits der Vorfall vom 13.01.2022, wo der Beschwerdeführer die mündlich erteilte Weisung des Justizwachekommandanten der Justizanstalt Feldkirch seinen Dienst anzutreten und sich einem Anti-Gen-Test zu unterziehen, nicht befolgt, sondern sich zunächst telefonisch und dann schriftlich krankgemeldet habe und andererseits der Vorfall vom 27.01.2022, um ca. 08.10 Uhr, wo der Beschwerdeführer beim Betreten seines Arbeitsplatzes, nämlich der Justizanstalt Feldkirch, keinen „2,5-G-Nachweis“ erbracht habe, obwohl er hiezu durch die Weisungslage verpflichtet gewesen wäre, dargestellt.
Die Leiterin der Justizanstalt Feldkirch hat die Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen, als Dienstbehörde erstmalig mit Schreiben vom 21.02.2022, Pers-L-2/A3, darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Beschwerdeführer die in den Disziplinaranzeigen angelasteten Dienstpflichtverletzungen begangen habe.
Die Disziplinaranzeige (samt Beilagen) wurde dem Beschwerdeführer am 16.03.2022 zum Parteiengehör übermittelt.
Die Disziplinaranzeige wurde mit Schreiben des Bundesministeriums für Justiz, Generaldirektion, vom 16.05.2022, 2022-0.136.242, der Bundesdisziplinarbehörde weitergeleitet.
Der verfahrensgegenständliche Bescheid wurde am 17.06.2022 dem Beschwerdeführer zugestellt, am 07.07.2022 wurde dessen Beschwerde bei der Bundesdisziplinarbehörde eingebracht.
1.3. Zur Weisungslage, soweit relevant:
1.3.1. Mit Weisung (Erlass) der Bundesministerin für Justiz vom 11.11.2021, Gz. 2021-0.763.205, wurde unter Pkt 3. „2,5-G-Nachweis“ festgelegt, dass als solcher ein
1. Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte
a) Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 360 Tage zurückliegen dürfe und zwischen der Erst- und Zweitimpfung mindestens 14 Tage verstrichen sein müssten,
b) Impfung ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen sei, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen dürfe,
c) Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorliege, wobei die Impfung nicht länger als 360 Tage zurückliegen dürfe, oder
d) weitere Impfung, wobei diese nicht länger als 360 Tage zurückliegen dürfe und zwischen dieser und einer Impfung im Sinne der
aa) lit. a oder c mindestens 120 Tage oderaa) Litera a, oder c mindestens 120 Tage oder
bb) lit. b mindestens 14 Tage verstrichen sein müssten;bb) Litera b, mindestens 14 Tage verstrichen sein müssten;
2. Genesungsnachweis über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2 oder eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt worden sei, oder
3. Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 infizierte Person ausgestellt worden sei;
4. Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (PCR-Test), dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen dürfe (etwaige bundesländerspezifische Regelungen seien zu berücksichtigen!)
gelte.
Ausdrücklich angeordnet wurde auch, dass die Vorlage eines negativen Antigen-Tests bzw. eines Nachweises über neutralisierende Antikörper nicht als Nachweis gelte.
Weiters wird wortwörtlich ausgeführt:
„Es gilt daher im Bereich der Justizanstalten, der Strafvollzugsakademie und der Wiener Jugendgerichtshilfe eine „2,5-G-Regelung“ am Arbeitsplatz.
Festgehalten wird, dass Bedienstete stets aus Eigenem dazu verpflichtet sind über einen entsprechenden „2,5-G-Nachweis“ zu verfügen. Demnach haben Bedienstete auch dafür zu sorgen, dass diese stets über einen entsprechenden Nachweis verfügen, sodass diese beispielsweise auch ohne Vorplanung aufgrund dienstlicher Erfordernisse „in den Dienst gestellt“ werden können und dabei über einen entsprechenden Nachweis verfügen.
Es ist überdies eigenständig dafür Sorge zu tragen, dass der Nachweis zur Erfüllung der „2,5-G-Regelung“ während der gesamten Dienstverrichtung seine Gültigkeit behält!“
Der genannte Erlass wurde mit E-Mail der Leiterin der Justizanstalt Feldkirch vom 12.11.2021, 08.24 Uhr, allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Justizanstalt Feldkirch zur Kenntnis gebracht.
1.3.2. Am 19.11.2021, 16.51 Uhr, übermittelte die Leiterin der Justizanstalt Feldkirch allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Justizanstalt Feldkirch eine E-Mail folgenden Inhalts:
„Geschätzte MitarbeiterInnen der Justizanstalt Feldkirch!
Anbei das COVID-19 Präventionskonzept der Justizanstalt Feldkirch zur Beachtung.
Achtung: Die mit 16. bzw. 19. November 2021 verfügten Verschärfungen der Schutz- und Hygienemaßnahmen gelten bis auf Weiteres und sind Bestandteil des Präventionskonzeptes. Konkret bedeutet dies eine FFP 2 MASKENPFLICHT FÜR ALLE (auch InsassInnen) in INNENRÄUMEN.
Auf die geänderten Vorgaben zur 2,5G Regelung (Vorordnungsänderung [wohl gemeint: Verordnungsänderung] verlautbart am 16.11.2021 – im Konzept auf Seite 3 Punkt 1.1.1.4.1. – wird verwiesen.
Freundliche Grüße
[…]“
An das E-Mail war unter anderem das „COVID-19 Präventionskonzept Justizanstalt Feldkirch“ vom 19.11.2021, Gz. 522.10/1-A3/2020, angehängt.
Das „COVID-19 Präventionskonzept Justizanstalt Feldkirch“ vom 19.11.2021, Gz. 522.10/1-A3/2020, führt unter 1.1.1.4.1. – soweit hier relevant – für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus, dass die Justizanstalt nur noch betreten werden dürfe, wenn Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den mit Erlass der Bundesministerin für Justiz vom 11.11.2021, Gz. 2021-0.763.205, festgelegten 2,5G Nachweis vorweisen könnten; nicht geimpfte oder genesene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter deren Erkrankung länger als 180 Tage zurückliege seien verpflichtet, sich rechtzeitig testen zu lassen, sodass bei Dienstantritt ein entsprechendes Testergebnis vorhanden sei. Der gültige 2,5G Nachweis sei bereit zu halten und auf Verlangen der Anstaltsleitung oder den für Kontrollen eingesetzten Bediensteten vorzuweisen.
1.4. Zum Vorfall am 13.01.2022:
In einem Aktenvermerk des ChefInsp XXXX vom 13.01.2022 dokumentierte dieser, dass sich der Beschwerdeführer am 13.01.2022, um 07.05 Uhr, im Kommando gemeldet und mitgeteilt habe, dass er noch kein Ergebnis von seinem letzten PCR-Test habe. Bei einem Rückruf des ChefInsp XXXX beim Beschwerdeführer um 07.10 Uhr habe dieser angegeben, dass der Test schon länger als 36 Stunden her sei. ChefInsp XXXX habe den Beschwerdeführer aufgefordert, den Dienst anzutreten und sich in der Krankenabteilung der Justizanstalt Feldkirch einen Antigentest zu unterziehen. Nachdem der Beschwerdeführer gesagt habe, dass er sich das überlegen werde, habe ChefInsp XXXX ihm mitgeteilt, dass er dieser Vorgabe der Dienstbehörde Folge zu leisten habe. Der Beschwerdeführer habe erwidert, dass er sich einem Test, bei dem man ihm in die Nase fahren würde, nicht unterziehe und dass er außerdem Kopfschmerzen habe. Auf die Frage, ob er sich krankmelden würde, habe der Beschwerdeführer erwidert, dass er jetzt zum Arzt gehe. In einem Aktenvermerk des ChefInsp römisch 40 vom 13.01.2022 dokumentierte dieser, dass sich der Beschwerdeführer am 13.01.2022, um 07.05 Uhr, im Kommando gemeldet und mitgeteilt habe, dass er noch kein Ergebnis von seinem letzten PCR-Test habe. Bei einem Rückruf des ChefInsp römisch 40 beim Beschwerdeführer um 07.10 Uhr habe dieser angegeben, dass der Test schon länger als 36 Stunden her sei. ChefInsp römisch 40 habe den Beschwerdeführer aufgefordert, den Dienst anzutreten und sich in der Krankenabteilung der Justizanstalt Feldkirch einen Antigentest zu unterziehen. Nachdem der Beschwerdeführer gesagt habe, dass er sich das überlegen werde, habe ChefInsp römisch 40 ihm mitgeteilt, dass er dieser Vorgabe der Dienstbehörde Folge zu leisten habe. Der Beschwerdeführer habe erwidert, dass er sich einem Test, bei dem man ihm in die Nase fahren würde, nicht unterziehe und dass er außerdem Kopfschmerzen habe. Auf die Frage, ob er sich krankmelden würde, habe der Beschwerdeführer erwidert, dass er jetzt zum Arzt gehe.
Hiezu führte der Beschwerdeführer in den Stellungnahmen vom 30.01.2022 und 31.05.2022, dass er bereits zu Beginn des Telefonats Kopfschmerzen gehabt habe, die vor Eintreffen des gültigen Tests kein Thema gewesen seien; an die Aussage, er habe „jetzt auch Kopfschmerzen“ könne sich der Beschwerdeführer nicht erinnern. Er habe den Antigen-Test nicht per se verweigert.
Der Beschwerdeführer hat am 11.01.2022, um 15:00 Uhr einen PCR-Test in das Testsystem eingespeist, dieser wurde bis zum 31.01.2022 aus unbekannten Gründen nicht ausgewertet.
Ab 13.01.2022 befand sich der Beschwerdeführer im Krankenstand, er legte eine Krankenstandsbestätigung der Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 13.01.2022, wiederbestellt für den 20.01.2022, vor. Weiters legte er einen Kurzbericht dieser Ärztin für Allgemeinmedizin vom 23.03.2022 vor, nach dem der Beschwerdeführer vom 13.01.2022 bis 11.02.2022 wegen depressiven Stimmungszuständen und Schlafstörungen in Behandlung gewesen sei. Ab 13.01.2022 befand sich der Beschwerdeführer im Krankenstand, er legte eine Krankenstandsbestätigung der Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 13.01.2022, wiederbestellt für den 20.01.2022, vor. Weiters legte er einen Kurzbericht dieser Ärztin für Allgemeinmedizin vom 23.03.2022 vor, nach dem der Beschwerdeführer vom 13.01.2022 bis 11.02.2022 wegen depressiven Stimmungszuständen und Schlafstörungen in Behandlung gewesen sei.
1.5. Zum Vorfall am 27.01.2022:
In einem Aktenvermerk des ChefInsp XXXX vom 27.01.2022, mitunterschrieben von AbtInsp XXXX , stellte dieser dar, dass AbtInsp XXXX im Beisein des ChefInsp XXXX am 27.01.2022, um 08.10 Uhr, den Beschwerdeführer aufgefordert hätte, seinen 2,5G-Nachweis vorzulegen. Dieser habe aber nur ein Zertifikat des Zentrums für Molekulare Diagnostik vom 27.01.2022, lautend auf seinen Namen, aber ohne QR-Code vorgewiesen, er habe angegeben, kein Testergebnis mit einem QR-Code vorweisen zu können. Der Beschwerdeführer sei dann aufgefordert worden, die Dienststelle zu verlassen. In einem Aktenvermerk des ChefInsp römisch 40 vom 27.01.2022, mitunterschrieben von AbtInsp römisch 40 , stellte dieser dar, dass AbtInsp römisch 40 im Beisein des ChefInsp römisch 40 am 27.01.2022, um 08.10 Uhr, den Beschwerdeführer aufgefordert hätte, seinen 2,5G-Nachweis vorzulegen. Dieser habe aber nur ein Zertifikat des Zentrums für Molekulare Diagnostik vom 27.01.2022, lautend auf seinen Namen, aber ohne QR-Code vorgewiesen, er habe angegeben, kein Testergebnis mit einem QR-Code vorweisen zu können. Der Beschwerdeführer sei dann aufgefordert worden, die Dienststelle zu verlassen.
Der Beschwerdeführer legte am 27.01.2022 ein „Zertifikat für SARS-COV-2 PCR TEST“ lautend auf seinen Namen mit dem Ergebnis „Nicht nachgewiesen“, aber ohne QR-Code vor. Ein solches Zertifikat wird erstellt, wenn bei der Testung keine Ausweisdaten bekanntgegeben werden.
Laut eines undatierten, handschriftlichen Aktenvermerks der Leiterin der Justizanstalt Feldkirch auf diesem Zertifikat habe der Beschwerdeführer bei der Probenabgabe keine Ausweisnummer abgegeben, da es darauf ankomme, dass er gesund sei und nicht auf den QR-Code.
Hiezu führte der Beschwerdeführer in einer Stellungnahme vom 31.05.2022 aus, dass er gesagt habe, dass er „gesund und getestet“ den Dienst antrete. Er habe den Test wie vorgesehen mit den auf der entsprechenden Testplattform registrierten persönlichen Daten durchgeführt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zu 1.1. ergeben sich aus der unstrittigen Aktenlage.
2.2. Die Feststellungen zu 1.2. ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage.
2.3. Die Feststellungen zu 1.3.1. ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Erlass der Bundesministerin für Justiz vom 11.11.2021, Gz. 2021-0.763.205, und dem ebenfalls im Akt einliegenden E-Mail der Leiterin der Justizanstalt Feldkirch vom 12.11.2021, 08.24 Uhr.
Die Feststellungen zu 1.3.2. ergeben sich dem im Akt einliegenden E-Mail der Leiterin der Justizanstalt Feldkirch vom 19.11.2021, 16.51 Uhr und aus dem ebenfalls im Akt einliegenden „COVID-19 Präventionskonzept Justizanstalt Feldkirch“ vom 19.11.2021, Gz. 522.10/1-A3/2020.
2.4. Die Feststellungen unter 1.4. zum Inhalt des Aktenvermerks des ChefInsp XXXX ergeben sich aus diesem.2.4. Die Feststellungen unter 1.4. zum Inhalt des Aktenvermerks des ChefInsp römisch 40 ergeben sich aus diesem.
Die Feststellungen unter 1.4. hinsichtlich des PCR-Tests ergeben sich aus dem vom Beschwerdeführer der Dienstbehörde vorgelegten, im Akt einliegenden Screenshot von test.zmdx.at/public/start.
Hinsichtlich der Feststellungen des Krankenstandes wird auf die Aktenlage, hinsichtlich der Krankenstandsbestätigung auf diese (siehe etwa die Beilage in der Beschwerde) verwiesen; diese Feststellungen sind nach der Aktenlage unstrittig (siehe etwa die Erwähnung des Krankenstandes und der Krankenbestätigung in der Disziplinaranzeige). Schließlich ist auf den im Parteiengehör vorgelegten Kurzbericht der unter 1.4. genannten Ärztin zu verweisen.
Die Feststellungen unter 1.4. zum Inhalt der Stellungnahmen des Beschwerdeführers ergeben sich aus diesen.
2.5. Die Feststellungen unter 1.5. zum Inhalt des Aktenvermerks des ChefInsp XXXX ergeben sich aus diesem, die Feststellungen zum vorgelegten Zertifikat aus diesem; dieses liegt dem Akt bei. Dass das Zertifikat ohne QR-Code erstellt wird, wenn keine Ausweisdaten vorliegen, ist amtsbekannt und wird nicht bestritten; dies hat der Beschwerdeführer gegenüber der Anstaltsleiterin nach deren Aktenvermerk auch eingestanden.2.5. Die Feststellungen unter 1.5. zum Inhalt des Aktenvermerks des ChefInsp römisch 40 ergeben sich aus diesem, die Feststellungen zum vorgelegten Zertifikat aus diesem; dieses liegt dem Akt bei. Dass das Zertifikat ohne QR-Code erstellt wird, wenn keine Ausweisdaten vorliegen, ist amtsbekannt und wird nicht bestritten; dies hat der Beschwerdeführer gegenüber der Anstaltsleiterin nach deren Aktenvermerk auch eingestanden.
Die Feststellungen unter 1.5. zum Inhalt des Aktenvermerks der Anstaltsleiterin ergeben sich aus diesem, der Inhalt der Stellungnahme des Beschwerdeführers aus dieser.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zur Rechtslage:
3.1.1. Ein (ordentliches) Disziplinarverfahren beginnt mit der Weiterleitung der Disziplinaranzeige durch die Dienstbehörde an die Bundesdisziplinarbehörde gemäß § 110 Abs. 1 Z 2 BDG, gemäß § 106 BDG sind ab der Zustellung der Disziplinaranzeige der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt Parteien im Disziplinarverfahren.3.1.1. Ein (ordentliches) Disziplinarverfahren beginnt mit der Weiterleitung der Disziplinaranzeige durch die Dienstbehörde an die Bundesdisziplinarbehörde gemäß Paragraph 110, Absatz eins, Ziffer 2, BDG, gemäß Paragraph 106, BDG sind ab der Zustellung der Disziplinaranzeige der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt Parteien im Disziplinarverfahren.
Gemäß § 123 Abs. 1 BDG hat der Senatsvorsitzende nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.Gemäß Paragraph 123, Absatz eins, BDG hat der Senatsvorsitzende nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.
3.1.2. Gemäß § 118 Abs. 1 BDG ist das Disziplinarverfahren vor der Einleitung des Disziplinarverfahrens (siehe zuletzt VwGH 25.05.2020, Ra 2019/09/0026) mit Bescheid einzustellen, wenn (1.) der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, (2.) die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt, (3.) Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder (4.) die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.3.1.2. Gemäß Paragraph 118, Absatz eins, BDG ist das Disziplinarverfahren vor der Einleitung des Disziplinarverfahrens (siehe zuletzt VwGH 25.05.2020, Ra 2019/09/0026) mit Bescheid einzustellen, wenn (1.) der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, (2.) die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt, (3.) Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder (4.) die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.
Hiezu ist anzumerken, dass insbesondere das Vorliegen einer Verfolgungsverjährung gemäß § 94 Abs. 1 BDG einen Umstand darstellen würde, der die Verfolgung ausschließt. Verfolgungsverjährung nach § 94 Abs. 1 BDG liegt vor, wenn gegen die Beamtin oder den Beamten wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht (1.) innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, bzw. innerhalb von weiteren sechs Monaten, sind von der Dienstbehörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Bundesdisziplinarbehörde notwendige Ermittlungen durchzuführen, oder (2.) innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde eingeleitet wurde. Gemäß § 94 Abs. 2 BDG wird der Lauf der in § 94 Abs. 1 und 1a leg. cit. genannten Fristen – sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist – gehemmt (1.) für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof, dem Verwaltungsgerichtshof oder einem Verwaltungsgericht, (2.) für die Dauer eines Verfahrens vor einem Verwaltungsgericht über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder auf andere Weise in ihren Rechten verletzt worden zu sein, (3.) für die Dauer eines Strafverfahrens nach der StPO oder eines bei einem Verwaltungsgericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens, (4.) für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Beendigung oder, wenn auch nur vorläufigen, Einstellung eines Strafverfahrens und dem Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung bei der Dienstbehörde und (5.) für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige und dem Einlangen der Mitteilung (a) über die Beendigung des verwaltungsbehördlichen oder des gerichtlichen Verfahrens bzw. des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, (b) der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens oder (c) der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens bei der Dienstbehörde.Hiezu ist anzumerken, dass insbesondere das Vorliegen einer Verfolgungsverjährung gemäß Paragraph 94, Absatz eins, BDG einen Umstand darstellen würde, der die Verfolgung ausschließt. Verfolgungsverjährung nach Paragraph 94, Absatz eins, BDG liegt vor, wenn gegen die Beamtin oder den Beamten wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht (1.) innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, bzw. innerhalb von weiteren sechs Monaten, sind von der Dienstbehörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Bundesdisziplinarbehörde notwendige Ermittlungen durchzuführen, oder (2.) innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde eingeleitet wurde. Gemäß Paragraph 94, Absatz 2, BDG wird der Lauf der in Paragraph 94, Absatz eins und eins a leg. cit. genannten Fristen – sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist – gehemmt (1.) für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof, dem Verwaltungsgerichtshof oder einem Verwaltungsgericht, (2.) für die Dauer eines Verfahrens vor einem Verwaltungsgericht über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder auf andere Weise in ihren Rechten verletzt worden zu sein, (3.) für die Dauer eines Strafverfahrens nach der StPO oder eines bei einem Verwaltungsgericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens, (4.) für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Beendigung oder, wenn auch nur vorläufigen, Einstellung eines Strafverfahrens und dem Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung bei der Dienstbehörde und (5.) für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige und dem Einlangen der Mitteilung (a) über die Beendigung des verwaltungsbehördlichen oder des gerichtlichen Verfahrens bzw. des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, (b) der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens oder (c) der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens bei der Dienstbehörde.
3.1.3. Ist das Verfahren nicht deswegen einzustellen, weil offenkundige Voraussetzungen für die Einstellung gegeben sind, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gemäß § 123 Abs. 1 BDG vorliegen.3.1.3. Ist das Verfahren nicht deswegen einzustellen, weil offenkundige Voraussetzungen für die Einstellung gegeben sind, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gemäß Paragraph 123, Absatz eins, BDG vorliegen.
Für die Einleitung des Disziplinarverfahrens reicht es aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen die Beamtin oder den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Es muss die Disziplinarbehörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob die Beamtin oder der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. In dieser Phase des Verfahrens ist aber jedenfalls zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsgründe vorliegen (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007). Die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung ist in erster Linie darin gelegen, der oder dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamtin oder Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz der oder des Beschuldigten, dem sie oder er entnehmen kann, nach welcher Richtung sie oder er sich vergangen und inwiefern sie oder er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Bundesdisziplinarbehörde stattfindenden Verfahrens: Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das der oder dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches der oder dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verhalten auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die der oder dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen (VwGH 18.12.2012, 2011/09/0124). Die allenfalls von der Dienstbehörde im Auftrag der Bundesdisziplinarbehörde durchzuführenden Ermittlungen (§ 123 Abs. 1 zweiter Satz BDG) sollen klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegeben sind. Für die Einleitung des Verfahrens reicht es aus, wenn genügend Verdachtsgründe gegen die Beamtin oder den Beamten vorliegen, die die Annahme einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Die Bundesdisziplinarbehörde hat in dem der Einleitung vorausgehenden Verfahren nicht positiv zu prüfen, ob eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung begangen wurde, sondern – negativ – zu erheben, ob nicht ein Grund für die Einstellung des Verfahrens vorliegt. Die Behörde muss somit bei Fällung des Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob eine bestimmte Beamtin oder ein bestimmter Beamter eine Dienstpflichtverletzung begangen hat. Erst im nachfolgenden Verfahren ist der Sachverhalt ausreichend zu klären (VwGH 30.10.1991, 90/09/0192). Mit anderen Worten: In der gegenständlichen Phase des Verfahrens ist zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsmomente vorliegen und hingegen allenfalls offenkundige Gründe für die Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind. Ebenso wenig muss im Einleitungsbeschluss das der Beamtin oder dem Beamten zur Last gelegte Verhalten bereits abschließend rechtlich gewürdigt werden. Es besteht keine Bindung an die rechtliche Würdigung der Taten im Einleitungsbeschluss (vgl. zu alledem insbesondere zum BDG: VwGH 18.11.2020, Ra 2019/09/0165; VwGH 21.09.1995, 93/09/0449; auch etwa zum HDG: VwGH 24.01.2018, Ra 2017/09/0047 und zum LDG 1984: VwGH 28.03.2017, Ra 2017/09/0008).Für die Einleitung des Disziplinarverfahrens reicht es aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen die Beamtin oder den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Es muss die Disziplinarbehörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob die Beamtin oder der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. In dieser Phase des Verfahrens ist aber jedenfalls zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsgründe vorliegen (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007). Die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung ist in erster Linie darin gelegen, der oder dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamtin oder Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz der oder des Beschuldigten, dem sie oder er entnehmen kann, nach welcher Richtung sie oder er sich vergangen und inwiefern sie oder er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Bundesdisziplinarbehörde stattfindenden Verfahrens: Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das der oder dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches der oder dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verhalten auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die der oder dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen (VwGH 18.12.2012, 2011/09/0124). Die allenfalls von der Dienstbehörde im Auftrag der Bundesdisziplinarbehörde durchzuführenden Ermittlungen (Paragraph 123, Absatz eins, zweiter Satz BDG) sollen klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegeben sind. Für die Einleitung des Verfahrens reicht es aus, wenn genügend Verdachtsgründe gegen die Beamtin oder den Beamten vorliegen, die die Annahme einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Die Bundesdisziplinarbehörde hat in dem der Einleitung vorausgehenden Verfahren nicht positiv zu prüfen, ob eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung begangen wurde, sondern – negativ – zu erheben, ob nicht ein Grund für die Einstellung des Verfahrens vorliegt. Die Behörde muss somit bei Fällung des Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob eine bestimmte Beamtin oder ein bestimmter Beamter eine Dienstpflichtverletzung begangen hat. Erst im nachfolgenden Verfahren ist der Sachverhalt ausreichend zu klären (VwGH 30.10.1991, 90/09/0192). Mit anderen Worten: In der gegenständlichen Phase des Verfahrens ist zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsmomente vorliegen und hingegen allenfalls offenkundige Gründe für die Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind. Ebenso wenig muss im Einleitungsbeschluss das der Beamtin oder dem Beamten zur Last gelegte Verhalten bereits abschließend rechtlich gewürdigt werden. Es besteht keine Bindung an die rechtliche Würdigung der Taten im Einleitungsbeschluss vergleiche zu alledem insbesondere zum BDG: VwGH 18.11.2020, Ra 2019/09/0165; VwGH 21.09.1995, 93/09/0449; auch etwa zum HDG: VwGH 24.01.2018, Ra 2017/09/0047 und zum LDG 1984: VwGH 28.03.2017, Ra 2017/09/0008).
3.2. Zum Vorwurf hinsichtlich des Vorfalls am 13.01.2022:
3.2.1. Gemäß § 44 Abs. 1 BDG hat der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.3.2.1. Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG hat der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.
Allerdings ruhen während der Zeit eines Urlaubs jene Dienstpflichten, die unmittelbar mit der Besorgung von „dienstlichen Aufgaben“ in Zusammenhang stehen (VwGH 29.06.1986, 86/09/0164; VwGH 29.06.1989, 86/09/0164; VwGH 04.09.1989, 89/09/0076; VwGH 15.02.2013, 2013/09/0001). Selbiges muss umso mehr für den Krankenstand gelten.
3.2.2. Unzweifelhaft stellt die Weisung, den Dienst anzutreten, im unmittelbaren Zusammenhang mit den „dienstlichen Aufgaben“ des Beschwerdeführers. Selbiges gilt auch für die Weisung, sich am Dienstort einem Anti-Gen-Test zu unterziehen, dessen Zweck ja nur die Ermöglichung des Betretens des Dienstortes war. Dadurch, dass der Beschwerdeführer am 13.01.2022 im Krankenstand war – dass er diesbezüglich ungerechtfertigt dem Dienst ferngeblieben ist, wird ihm weder in der Disziplinaranzeige noch im Einleitungsbeschluss der Behörde ausdrücklich vorgehalten –, war er allerdings nicht verpflichtet, jene Dienstpflichten, die unmittelbar mit der Besorgung von „dienstlichen Aufgaben“ in Zusammenhang stehen, zu beachten und daher auch nicht verpflichtet, die entsprechenden Weisungen zu beachten.
Zwar könnte sich der Beschwerdeführer auf die Rechtfertigung der Abwesenheit vom Dienst nicht berufen, wenn er gewusst hätte, dass er dienstfähig ist, aber gibt es dafür im Lichte der ärztlichen Bestätigung und des ärztlichen Kurzberichts keinen Hinweis; der Behörde wäre – wenn sie Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers gehabt hätte – ein sofortiges Vorgehen nach § 51 Abs. 2, 52 BDG offen gestanden. Zwar könnte sich der Beschwerdeführer auf die Rechtfertigung der Abwesenheit vom Dienst nicht berufen, wenn er gewusst hätte, dass er dienstfähig ist, aber gibt es dafür im Lichte der ärztlichen Bestätigung und des ärztlichen Kurzberichts keinen Hinweis; der Behörde wäre – wenn sie Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers gehabt hätte – ein sofortiges Vorgehen nach Paragraph 51, Absatz 2, 52, BDG offen gestanden.
3.2.3. Hinsichtlich des Vorfalls vom 13.01.2022 kann die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat im Lichte der aktenkundigen rechtzeitigen Krankmeldung und im Lichte der vorliegenden ärztlichen Bestätigung nicht erwiesen werden bzw. stellt diese keine Dienstpflichtverletzung dar, daher ist der Beschwerde diesbezüglich stattzugeben und das Disziplinarverfahren gemäß § 118 Abs. 1 Z 2 BDG einzustellen.3.2.3. Hinsichtlich des Vorfalls vom 13.01.2022 kann die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat im Lichte der aktenkundigen rechtzeitigen Krankmeldung und im Lichte der vorliegenden ärztlichen Bestätigung nicht erwiesen werden bzw. stellt diese keine Dienstpflichtverletzung dar, daher ist der Beschwerde diesbezüglich stattzugeben und das Disziplinarverfahren gemäß Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2, BDG einzustellen.
3.3. Zum Vorwurf mit Bezug zum 27.01.2022:
3.3.1. Gemäß § 44 Abs. 1 BDG hat der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.3.3.1. Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG hat der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.
3.3.2. Im Das „COVID-19 Präventionskonzept Justizanstalt Feldkirch“ vom 19.11.2021, Gz. 522.10/1-A3/2020, das jedenfalls im Lichte des E-Mails vom 19.11.2021, 16.51 Uhr, als Weisung zu verstehen ist (arg.: „Anbei das COVID-19 Präventionskonzept der Justizanstalt Feldkirch zur Beachtung.“), und laut der Aktenlage am 27.01.2022 noch in Geltung war, wurde angeordnet, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Justizanstalt nur noch betreten durften, wenn diese den mit Erlass der Bundesministerin für Justiz vom 11.11.2021, Gz. 2021-0.763.205, festgelegten 2,5G Nachweis vorweisen konnten; nicht geimpfte oder genesene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter deren Erkrankung länger als 180 Tage zurücklag waren verpflichtet, sich rechtzeitig testen zu lassen, sodass bei Dienstantritt ein entsprechendes Testergebnis vorhanden war. Der gültige 2,5G Nachweis war bereit zu halten und auf Verlangen der Anstaltsleitung oder den für Kontrollen eingesetzten Bediensteten vorzuweisen.
Mit Weisung (Erlass) der Bundesministerin für Justiz vom 11.11.2021, Gz. 2021-0.763.205, die laut der Aktenlage am 27.01.2022 noch in Geltung war, wurde unter Pkt 3. „2,5-G-Nachweis“ festgelegt, dass als solcher ein
1. Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte
a) Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 360 Tage zurückliegen durfte und zwischen der Erst- und Zweitimpfung mindestens 14 Tage verstrichen sein mussten,
b) Impfung ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen war, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen durfte,
c) Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 360 Tage zurückliegen durfte, oder
d) weitere Impfung, wobei diese nicht länger als 360 Tage zurückliegen durfte und zwischen dieser und einer Impfung im Sinne der
aa) lit. a oder c mindestens 120 Tage oderaa) Litera a, oder c mindestens 120 Tage oder
bb) lit. b mindestens 14 Tage verstrichen sein mussten;bb) Litera b, mindestens 14 Tage verstrichen sein mussten;
2. Genesungsnachweis über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2 oder eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt worden war, oder
3. Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 infizierte Person ausgestellt worden war;
4. Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (PCR-Test), dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen durfte (etwaige bundesländerspezifische Regelungen seien zu berücksichtigen!)
galten.
Ausdrücklich angeordnet wurde auch, dass die Vorlage eines negativen Antigen-Tests bzw. eines Nachweises über neutralisierende Antikörper nicht als Nachweis gelte.
Weiters wurde wortwörtlich ausgeführt:
„Es gilt daher im Bereich der Justizanstalten, der Strafvollzugsakademie und der Wiener Jugendgerichtshilfe eine „2,5-G-Regelung“ am Arbeitsplatz.
Festgehalten wird, dass Bedienstete stets aus Eigenem dazu verpflichtet sind über einen entsprechenden „2,5-G-Nachweis“ zu verfügen. Demnach haben Bedienstete auch dafür zu sorgen, dass diese stets über einen entsprechenden Nachweis verfügen, sodass diese beispielsweise auch ohne Vorplanung aufgrund dienstlicher Erfordernisse „in den Dienst gestellt“ werden können und dabei über einen entsprechenden Nachweis verfügen.
Es ist überdies eigenständig dafür Sorge zu tragen, dass der Nachweis zur Erfüllung der „2,5-G-Regelung“ während der gesamten Dienstverrichtung seine Gültigkeit behält!“
3.3.3. Der Beschwerdeführer hat nicht einmal behauptet, dass er am 27.01.2022 eine Impfung, einen Genesungsnachweis oder einen Absonderungsbescheid hätte nachweisen können. Er war daher auf Grund der oben dargestellten Weisungen verpflichtet, seinen Dienstort, die Justizanstalt Feldkirch, nur zu betreten, wenn er den Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 (PCR-Test), dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen durfte (etwaige bundesländerspezifische Regelungen seien zu berücksichtigen!), vorweisen konnte.
Hiezu war der Beschwerdeführer aber am 27.01.2022 nicht in der Lage, da der von ihm vorgewiesene Test mangels Eingabe von Ausweisdaten nicht auf ihn zurückgeführt werden konnte; dieser Test hätte von jeder Person stammen können, die sich im Testsystem als der Beschwerdeführer ausgegeben hätte.
Da dem Beschwerdeführer die Weisungen jeweils mit E-Mail zugeleitet wurden, waren ihm diese bekannt oder zumindest schuldhaft nicht bekannt und liegt im Verdachtsbereich Vorsatz, zumindest aber Fahrlässigkeit vor.
Daher besteht der Verdacht, dass er gegen die unter 3.3.2. zitierten Weisungen verstoßen und eine Dienstpflichtverletzung begangen hat.
3.3.4. Es ist daher diesbezüglich die Beschwerde abzuweisen. Allerdings ist in der Begründung des Einleitungsbeschlusses darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung ergibt (VwGH 30.10.1991, 90/09/0192). Das bedeutet, dass bei Vorliegen einer Weisungsmissachtung – wenn schon nicht im Spruch – so doch zumindest in der Begründung die Weisung zu bezeichnen und im relevanten Umfang darzustellen sind. Das hat die Bundesdisziplinarbehörde unterlassen und nur auf die „Weisungslage zu den COVID-Präventionsmaßnahmen“ verwiesen. Der Klarheit halber ist daher der Spruch neu zu fassen, damit der Beschwerdeführer weiß, inwieweit er sich vergangen haben soll.
3.4. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchzuführen, welche der Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie der Erhebung der Beweise dient. Als Ausnahme von dieser Regel kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Antrages gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Akten lassen dann erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017). Besteht die Rechtssache in der Beurteilung, ob ein ausreichend konkreter Verdacht im Hinblick auf die Begehung bestimmter Dienstpflichtverletzungen in sachverhaltsmäßiger und tatbestandmäßiger Hinsicht gegeben ist und in der Formulierung dieses Verdachtes in Form eines konkreten Vorwurfes, so ist eine abschließende Beurteilung der Schuld und Strafe im Hinblick auf die vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen nicht vorzunehmen. Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand von Einleitungsbeschlüssen nach § 123 BDG, für welche noch keine abschließende Klarheit hinsichtlich Schuld und Strafe, sondern nur ein sachverhaltsmäßig und rechtlich ausreichend konkreter Verdacht bestehen muss, kann die Unterlassung der Durchführung der beantragten Verhandlung im Verfahren nicht als rechtswidrig erkannt werden (VwGH 13.12.2016, Ra 2016/09/0102).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchzuführen, welche der Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie der Erhebung der Beweise dient. Als Ausnahme von dieser Regel kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Antrages gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Die Akten lassen dann erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017). Besteht die Rechtssache in der Beurteilung, ob ein ausreichend konkreter Verdacht im Hinblick auf die Begehung bestimmter Dienstpflichtverletzungen in sachverhaltsmäßiger und tatbestandmäßiger Hinsicht gegeben ist und in der Formulierung dieses Verdachtes in Form eines konkreten Vorwurfes, so ist eine abschließende Beurteilung der Schuld und Strafe im Hinblick auf die vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen nicht vorzunehmen. Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand von Einleitungsbeschlüssen nach Paragraph 123, BDG, für welche noch keine abschließende Klarheit hinsichtlich Schuld und Strafe, sondern nur ein sachverhaltsmäßig und rechtlich ausreichend konkreter Verdacht bestehen muss, kann die Unterlassung der Durchführung der beantragten Verhandlung im Verfahren nicht als rechtswidrig erkannt werden (VwGH 13.12.2016, Ra 2016/09/0102).
Da die aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts relevante Dienstpflichtverletzung am 27.01.2022 beendet wurde und bis zur Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht am 08.07.2022 keine sechs Monate vergangen sind, kommt Verjährung per se nicht in Betracht. Daher war hier keine Verhandlung notwendig.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es ist keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zu erkennen.
Schlagworte
Dienstantritt dienstliche Aufgaben Dienstpflichtverletzung Disziplinaranzeige Disziplinarverfahren Einleitung Disziplinarverfahren Einleitungsbeschluss Einstellungsgrund Erlass Justizwachebeamter Krankenstand öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Pandemie Teileinstellung Teilstattgebung Verdacht Verdachtslage WeisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:W170.2256787.1.01Im RIS seit
24.08.2022Zuletzt aktualisiert am
24.08.2022