TE Bvwg Erkenntnis 2022/7/25 W166 2251766-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.07.2022
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Entscheidungsdatum

25.07.2022

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2026
  3. BBG § 41 gültig von 12.08.2014 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  6. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  7. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  9. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

W166 2251766-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter
Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX ,
geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 30.09.2021, wegen Abweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung, zu Recht erkannt:
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter , Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 30.09.2021, wegen Abweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Aufgrund eines beim Sozialministeriumsservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), gestellten Antrages der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses wurde ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten vom 28.04.2019 eingeholt, worin, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, dem festgestellten Leiden „Rheumatoide Arthritis, Fibromyalgie, Discusprolaps L4/L5 und L3/L4“ unter Heranziehung der Positionsnummer (Pos.Nr.) 02.02.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung (EVO) ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 v.H. zugeordnet wurde. Im Hinblick auf eine mögliche Besserung des Leidens wurde eine Nachuntersuchung für April 2024 empfohlen und der Beschwerdeführerin ein befristeter Behindertenpass mit einem GdB von 50 v.H. ausgestellt.

Die Beschwerdeführerin stellte am 27.05.2021 bei der belangten Behörde den gegenständlichen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass und legte einen rheumatologischen Befundbericht vom 25.05.2021 vor.

In der Folge holte die belangte Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin ein. In diesem Gutachten vom 13.08.2021, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am selben Tag, wurde im Wesentlichen Nachfolgendes ausgeführt:

„Anamnese:

Letztes Gutachten vom 25.4.2019: GdB 50vH wegen rheumatoider Arthritis, NU 04/2024

Antragsleiden: periphere und axonale Spondylarthritis, rheumatoide Arthritis, Fibromyalgie

Derzeitige Beschwerden:

"Die Hände und die Hüften sind schlimmer geworden. Es strahlt dann in die Beine aus. Ich habe Schwierigkeiten mit dem Gehen. Ich kann nur 30 Minuten gehen, dann falle ich zusammen. Ich schlafe auch schlecht. Habe Schmerzen, das Gefühl der Körper zerfällt. In der Früh sind die Hände und Füße geschwollen. In den letzten 2 Jahren war ich nicht stationär im Krankenhaus. Aber meine behandelnde Ärztin hat es mir vorgeschlagen, zur Schmerztherapie. Aber ich will momentan nicht, weil ich war schon seit 2 Jahren wegen Corona nicht mehr bei meinen Kindern, die will ich vorher noch sehen. Simponi habe ich nicht regelmäßig genommen, weil ich Fieber hatte und eine Entzündung im Finger."

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Simponi, Ebetrexat, Hydal, Folsan (nicht bestätigt)

Sozialanamnese:

Verheiratet

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Befund Dr XXXX Innere Medizin vom 25.5.2021: periphere und axiale Spondylarthritis / DD seroneg. rheumatoide Arthritis Befund Dr römisch 40 Innere Medizin vom 25.5.2021: periphere und axiale Spondylarthritis / DD seroneg. rheumatoide Arthritis

Fibromyalgiesyndrom; Im Gelenksstatus erstmalig Daktylitis Dig II, Schwellung MTP Gelenk Fibromyalgiesyndrom; Im Gelenksstatus erstmalig Daktylitis Dig römisch zwei, Schwellung MTP Gelenk

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

gut

Ernährungszustand:

normal

Größe: 154,00 cm Gewicht: 67,00 kg Blutdruck: 120/80

Klinischer Status – Fachstatus:

eingeschränkte Untersuchungsbedingungen, da Ganzkörperschmerz, auch an Hals und Bauch HNAP frei

Hals: keine Struma, keine pathologischen Lymphknoten palpabel

Thorax: symmetrisch Pulmo: VA, SKS

Herztöne: rein, rhythmisch, normofrequent

Abdomen: Leber und Milz nicht palpabel, keine Druckpunkte, keine Resistenzen, Darmgeräusche lebhaft

UE: keine Ödeme, Fußpulse palpabel

Gelenke: insgesamt nicht gerötet, nicht geschwollen, nicht überwärmt

Faustschluss: möglich, Kraft seitengleich, NSG: möglich, FBA: n.v.

Untersuchung im Sitzen und Liegen, selbständiges An- und Ausziehen

Gesamtmobilität – Gangbild:

unauffällig, keine Hilfsmittel

Status Psychicus:

allseits orientiert, Ductus kohärent

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

rheumatoide Arthritis/ periphere und axonale Spondylarthritis

Wahl dieser Positionsnummer mit unterem Rahmensatz, da mehrfache

Therapieumstellungen dokumentiert, klinisch Gelenke jedoch stabilisiert, Fibromyalgie ist hier mitberücksichtigt

02.02.03

50

Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.

[…]

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Keine, nach den vorliegenden Befunden ist eine Therapieumstellung dokumentiert, eine erhöhte Krankheitsaktivität ist bereits – wie im Vorgutachten – unter Leiden 1 berücksichtigt, ein Therapieerfolg bleibt abzuwarten. […]

[X] Nachuntersuchung 04/2024 – Besserung von Leiden 1 ist möglich …“[X] Nachuntersuchung 04 aus 2024, – Besserung von Leiden 1 ist möglich …“

Mit Schreiben vom 16.08.2021 brachte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis und räumte ihr in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit ein, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Es wurde keine Stellungnahme eingebracht.

Mit angefochtenem Bescheid vom 30.09.2021 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung mangels Veränderung des bisherigen Grades der Behinderung ab. Beweiswürdigend wurde dazu ausgeführt, dass die ärztliche Begutachtung einen GdB von 50 v.H. ergeben habe. Eine Änderung des Grades der Behinderung sei somit nicht eingetreten.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 15.11.2021 fristgerecht die gegenständliche Beschwerde und führte darin im zusammengefasst aus, dass sich ihr Gesundheitszustand laut ihrer behandelnden Ärztin zuletzt weiter verschlechtert habe. Trotz mehrerer Therapien sei keine Besserung in Aussicht. Erst im September sei sie wegen starker Schmerzen wieder im Spital gewesen.

Im Rahmen eines Beschwerdevorentscheidungsverfahrens holte die belangte Behörde ein weiteres Gutachten der bereits beigezogenen Fachärztin für Innere Medizin vom 23.11.2021 ein, worin aufgrund der Aktenlage im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wurde:

„Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Gutachten vom 25.4.2019: GdB 50vH wegen rheumatoider Arthritis; NU 04/24

Gutachten vom 13.8.2021: GdB 50vH wegen rheumatoider Arthritris; NU 04/24

Stellungnahme vom 15.11.2021: neuerlicher Krankenhausaufenthalt

Arztbrief Krankenhaus XXXX ohne Patientenname, Geb datum idem vom 10.9.-17.9.2021: Schmerzaggravierung bei seronegativer Polyarthritis, unvollständig, kein Verlauf dokumentiert Arztbrief Krankenhaus römisch 40 ohne Patientenname, Geb datum idem vom 10.9.-17.9.2021: Schmerzaggravierung bei seronegativer Polyarthritis, unvollständig, kein Verlauf dokumentiert

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:

Aktengutachten

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

rheumatoide Arthritis/ periphere und axonale Spondylarthritis

Wahl dieser Positionsnummer mit unterem Rahmensatz, da mehrfache

Therapieumstellungen dokumentiert, klinisch Gelenke jedoch stabilisiert, Fibromyalgie ist hier mitberücksichtigt

02.02.03

50

Gesamtgrad der Behinderung   50 v. H.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Der nachgereichte Krankenhausbrief dokumentiert den phasenhaften Verlauf der Grunderkrankung, welcher in der Einstufung von Leiden 1 bereits berücksichtigt ist, eine maßgebliche Verschlechterung ist nicht belegt, daher keine Änderung des GdB.

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

keine

Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:

keine

[X] Nachuntersuchung 04/2024 – Besserung ist möglich …“[X] Nachuntersuchung 04 aus 2024, – Besserung ist möglich …“

Mit Schreiben vom 24.11.2021 brachte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis und räumte dieser in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit ein, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.

Die Beschwerdeführerin brachte am 14.12.2021 eine schriftliche Stellungnahme ein, worin sie erneut vorbrachte, dass sich ihr Gesundheitszustand wesentlich und ohne Aussicht auf Besserung verschlechtert habe. Aufgrund einer Ansteckung mit COVID-19 gehe es ihr derzeit besonders schlecht. Der Stellungnahme schloss die Beschwerdeführerin einen internistischen Befund vom 07.12.2021 sowie einen Patientenbrief betreffend einen stationären Aufenthalt im September 2021 an.

Aufgrund der Stellungnahme holte die belangte Behörde von der beigezogenen Sachverständigen für Innere Medizin eine ergänzende Stellungnahme vom 05.01.2022 ein, worin im Wesentlichen Nachfolgendes ausgeführt wurde:

„Die Antragstellerin erklärt sich mit dem Ergebnis der Begutachtung vom 13.8.2021 und 23.11.2021 nicht einverstanden und bringt in der Stellungnahme vom 14.12.2021 vor, dass sich der Gesundheitszustand verschlechtert hat, sie unter starken Schmerzen leidet.

nachgereicht wird:

Befund Dr. XXXX Innere Medizin vom 7.12.2021: unter Therapie zufriedenstellendes Bild, allerdings Aggravierung der FibromyalgieBefund Dr. römisch 40 Innere Medizin vom 7.12.2021: unter Therapie zufriedenstellendes Bild, allerdings Aggravierung der Fibromyalgie

Arztbrief KH XXXX 10.9.-17.9.2021: Entzündungsparameter ohne Auslenkung, Rö Hände und Vorfüße: incipiente Degenerationszeichen, E im gebesserten ZustandArztbrief KH römisch 40 10.9.-17.9.2021: Entzündungsparameter ohne Auslenkung, Rö Hände und Vorfüße: incipiente Degenerationszeichen, E im gebesserten Zustand

Befunde, die neue Tatsachen, noch nicht ausreichend berücksichtigte Leiden oder eine maßgebliche Verschlimmerung belegen könnten, wurden nicht vorgelegt. Die vorgebrachten Argumente beinhalten keine neuen Erkenntnisse, welche das Begutachtungsergebnis entkräften könnten, sodass daran festgehalten wird.“

Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 16.02.2022 mit der Anmerkung vorgelegt, dass die Beschwerdeführerin laut ZMR mit 21.12.2021 nach Schweden verzogen sei. Eine aktuelle Wohnadresse der Beschwerdeführerin ist nicht bekannt.

Da die Beschwerdeführerin auch laut aktuellem Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) nach wie vor über keine aufrechte Meldeadresse mehr in Österreich verfügt, wurde die von der belangten Behörde eingeholte fachärztliche Stellungnahme vom 05.01.2022 im Rahmen des Parteiengehörs durch Hinterlegung im Akt zugestellt. Es wurden – auch seitens der belangten Behörde – keine Stellungnahmen eingebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist schwedische Staatsangehörige und seit 29.04.2019 Inhaberin eines bis 31.07.2024 befristeten Behindertenpasses mit einem GdB von 50 v.H. Diese Einstufung basiert auf dem allgemeinmedizinischen Vorgutachten vom 28.04.2019, worin auf Basis der festgestellten Leiden „Rheumatoide Arthritis, Fibromyalgie, Discusprolaps L4/L5 und L3/L4“ unter Heranziehung der Pos.Nr. 02.02.03 der Anlage zur EVO der genannte GdB ermittelt wurde.

Die Beschwerdeführerin stellte am 27.05.2021 bei der belangten Behörde den gegenständlichen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung.

Bei der Beschwerdeführerin liegt aktuell weiterhin die dauernde Funktionseinschränkung „rheumatoiden Arthritis/peripheren und axonalen Spondylarthritis, Fibromyalgie, Pos.Nr. 02.02.03, GdB 50 v.H.“ vor.

Der phasenhafte Verlauf der Grunderkrankung und die vorgebrachten Schmerzen wurden in der Einstufung berücksichtigt. Eine maßgebliche Verschlechterung des Leidens ist nicht belegt.

Der bei der Beschwerdeführerin vorliegende GdB beträgt unverändert 50 v.H.

Die Beschwerdeführerin ist nach Schweden verzogen, verfügt seit 22.12.2021 über keinen aufrechten Wohnsitz mehr in Österreich und hat auch keine Änderung der Abgabestelle mitgeteilt. Eine aktuelle Abgabestelle kann derzeit nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

Die Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin, die Ausstellung des befristeten Behindertenpasses sowie die Einbringung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung ergeben sich aus dem Akteninhalt. Das im Zeitpunkt der Ausstellung des Behindertenpasses vorliegende Leiden und dessen Einschätzung ist dem im Akt aufliegenden allgemeinmedizinischen Gutachten vom 28.04.2019 zu entnehmen. Weiters wurde in dem genannten Gutachten die mögliche Besserung des Leidens bis April 2024 in Aussicht gestellt.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin seit 22.12.2021 über keinen gemeldeten Wohnsitz mehr in Österreich verfügt und nach Schweden verzogen ist, ergibt sich aus den vom Bundesverwaltungsgericht bzw. der belangten Behörde eingeholten ZMR-Auszügen sowie diesbezüglichen Aktenvermerken der belangten Behörde vom 05.01.2022, vom 01.02.2022 und vom 16.02.2022. Mangels Bekanntgabe einer neuen Adresse durch die Beschwerdeführerin selbst oder sonstiger vorliegender Anhaltspunkte konnte ein aktueller Wohnsitz bzw. eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten ermittelt werden.

Die Feststellungen zum vorliegenden Leiden sowie zum unveränderten GdB von 50 v.H. beruhen auf den von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 13.08.2021 und vom 23.11.2021 sowie der ergänzenden innerfachärztlichen Stellungnahme vom 05.01.2022.

In dem ärztlichen Gutachten vom 13.08.2021 wurde – auf Basis einer persönlichen Begutachtung der Beschwerdeführerin sowie der vorgelegten Befunde – ausführlich auf die Art des Leidens der Beschwerdeführerin und dessen Ausmaß eingegangen.

Das Leiden der Beschwerdeführerin wurde von der innerfachärztlichen Sachverständigen als „rheumatoide Arthritis/periphere und axonale Spondylarthritis“ dokumentiert und weiterhin nach der Pos.Nr. 02.02.03 der Anlage zur EVO (Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen fortgeschrittenen Grades) mit einem GdB von 50 v.H. eingestuft. Die Wahl des unteren Rahmensatzes der Pos.Nr. begründete die Sachverständige mit den befunddokumentierten mehrfachen Therapieumstellungen, wobei die Gelenke klinisch stabilisiert sind und die Fibromyalgie mitberücksichtigt wurde. Bezüglich der Frage der gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten vom 28.04.2019 führte die Sachverständige im Gutachten aus, dass keine Änderungen eingetreten sind, eine Therapieumstellung befunddokumentiert und eine erhöhte Krankheitsaktivität bereits wie im Vorgutachten unter dem Leiden berücksichtigt ist. Ein Therapieerfolg bleibe abzuwarten.

Aufgrund der Einwendungen der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschwerde - wonach sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert und sie bereits erfolglos viele Therapien versucht habe - und aufgrund neu vorgelegter Befunde, wurde seitens der belangten Behörde ein weiteres Sachverständigengutachten vom 23.11.2021 und eine ergänzende innerfachärztliche Stellungnahme vom 05.01.2022 eingeholt.

Im Sachverständigengutachten und der ergänzenden Stellungnahme bekräftigte die beigezogene fachärztliche Sachverständige ihre Einschätzung und führte insbesondere aus, dass der phasenhafte Verlauf der Grunderkrankung, welcher im vorgelegten Krankenhausbrief dokumentiert ist, bereits in der Einstufung des Leidens berücksichtigt wurde und weder eine maßgebliche Verschlechterung des Zustandes eingetreten ist noch das Vorliegen eines nicht berücksichtigten Leidens befundbelegt ist.

Betreffend die von der Beschwerdeführerin anlässlich der persönlichen Untersuchung und in der Beschwerde vorgebrachten Schmerzen ist festzuhalten, dass diese von der fachärztlichen Sachverständigen berücksichtigt und in die gutachterliche Beurteilung einbezogen wurden.

Hinsichtlich der Therapierbarkeit des Leidens konnte dem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Entlassungsbrief vom 17.09.2021 entnommen werden, dass es durch Infusions- und analgetische Therapien zu einer Besserung der Schmerzsymptomatik gekommen ist und die Beschwerdeführerin nach diesen Therapien sowie nach Physio- und Ergotherapie in gebessertem Zustand aus dem Krankenhaus entlassen werden konnte.

Der von der Beschwerdeführerin vorgelegte Befundbericht einer Rheumatologin vom 07.12.2021 dokumentiert - nach Umstellung bzw. Kombination der Medikamente - ebenfalls eine therapiebedingte Besserung auch im Zusammenhang mit einer COVID-19-Erkrankung bzw. einen zufriedenstellenden Zustand mit Phasen der Verschlechterung, auf die bereits oben in der Beweiswürdigung eingegangen wurde.

Die Einstufung des Leidens der Beschwerdeführerin durch die beigezogene Sachverständige ist insgesamt nachvollziehbar und nicht zu beanstanden.

Die Beschwerdeführerin hat in der Beschwerde keine Einwendungen erhoben, welche das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften vermochten. Sie ist den ärztlichen Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sie hat kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der befassten ärztlichen Sachverständigen unschlüssig oder unzutreffend seien.

Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen klinischen Befund sowie den vorgelegten Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der gegenständlich vorliegenden ärztlichen Sachverständigengutachten. Die ärztlichen Sachverständigengutachten vom 13.08.2021 und vom 23.11.2021 sowie die ergänzende fachärztliche Stellungnahme vom 05.01.2022 werden in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Antragstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Antragstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde

Gegenstand des angefochtenen Bescheides war die Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass. Der Gegenstand dieses Verfahrens beschränkt sich sohin auf die Frage des gegenwärtig vorliegenden Grades der Behinderung bei der Beschwerdeführerin. Die Frage des Vorliegens der allgemeinen Voraussetzungen (u.a. eines Wohnsitzes im Inland) für die Erteilung eines Behindertenpasses kann allenfalls nur Gegenstand eines für solche Fälle vorgesehenen gesonderten Einziehungsverfahrens sein.

Gemäß § 40 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz (BBG) ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, Bundesbehindertengesetz (BBG) ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1.       ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2.       sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3.       sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4.       für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5.       sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. 2r. 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt 2r. 22 aus 1970,, angehören.

Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hierzu ermächtigt ist.Gemäß Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hierzu ermächtigt ist.

Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers /§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers /§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen sachverständigen einzuschätzen, wenn

1.       nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hierfür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorgesehen oder

2.       zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3.       ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, leg. cit. nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Gemäß § 35 Abs. 1 EStG steht dem Steuerpflichtigen, der außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat und weder der Steuerpflichtige nach sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, ein Freibetrag gemäß Abs. 3 leg. cit. zu.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, EStG steht dem Steuerpflichtigen, der außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat und weder der Steuerpflichtige nach sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage) erhält, ein Freibetrag gemäß Absatz 3, leg. cit. zu.

Gemäß § 35 Abs. 2 EStG bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,Gemäß Paragraph 35, Absatz 2, EStG bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hierfür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 162/2010, die die von ihr umfassten Bereiche.2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2010,, die die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständige Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

- der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947)-- der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,)-

- Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.

- In allen übrigen Fällen sowie beim Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Arten das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; diese hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung diese Bestimmungen ergangen Bescheid zu erstellen.- In allen übrigen Fällen sowie beim Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Arten das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; diese hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung diese Bestimmungen ergangen Bescheid zu erstellen.

Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 (Einschätzungsverordnung), lauten auszugsweise:Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012, (Einschätzungsverordnung), lauten auszugsweise:

„…

Grad der Behinderung

§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2, (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

Gesamtgrad der Behinderung

§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3, (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn

sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,

zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.

(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

Grundlage der Einschätzung

§ 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.Paragraph 4, (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.

(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.“

Betreffend das bei der Beschwerdeführerin vorliegende Leiden ist der Anlage zur Einschätzungsverordnung Nachfolgendes zu entnehmen:

„02 Muskel - Skelett - und Bindegewebssystem; Haltungs- und Bewegungsapparat

Allgemeine einschätzungsrelevante Kriterien: Beweglichkeit und Belastbarkeit - den allgemeinen Kriterien der Gelenksfunktionen, der Funktionen der Muskel, Sehen, Bänder und Gelenkskapsel sind gegenüber den alleinigen Messungen des Bewegungsradius eine stärkere Gewichtung zu geben. Entzündungsaktivität (Schmerzen, Schwellung). Bei radiologischen Befunden ist die Korrelation mit der klinischen Symptomatik für die Einschätzung relevant. Ausmaß der beteiligten Gelenke, Körperregionen und organische Folgebeteiligung.

[…]

02.02 Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates

Es ist die resultierende Gesamtfunktionseinschränkung bei entzündlich rheumatischen Systemerkrankungen, degenerative rheumatischen Erkrankungen und systemischen Erkrankungen der Muskulatur einzuschätzen. Falls sie mit Lähmungserscheinungen einhergehen, sind sie entsprechend den funktionellen Defiziten nach Abschnitt 04. „Neuromuskuläre Erkrankungen“ im Kapitel „Nervensystem“ zu beurteilen.

[…]

02.02.03 Mit funktionellen Auswirkungen fortgeschrittenen Grades  50 – 70%

50 %: Dauernde erhebliche Funktionseinschränkungen, therapeutisch schwer beeinflussbare Krankheitsaktivität, Notwendigkeit einer über mindestens 6 Monate andauernden Therapie

70 %: Dauernde erhebliche Funktionseinschränkungen mit maßgeblichen Einschränkungen im Alltag, therapeutisch schwer beeinflussbare Krankheitsaktivität, Gehbehinderung“

Wie oben unter Punkt II.2. eingehend ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung die von der Verwaltungsbehörde eingeholten, schlüssigen und widerspruchsfreien Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 13.08.2021 und vom 23.11.2021 zugrunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin aktuell weiterhin 50 v.H. beträgt. Die vorliegende Funktionseinschränkung wurde nach der Einschätzungsverordnung korrekt eingestuft.Wie oben unter Punkt römisch zwei.2. eingehend ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung die von der Verwaltungsbehörde eingeholten, schlüssigen und widerspruchsfreien Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 13.08.2021 und vom 23.11.2021 zugrunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin aktuell weiterhin 50 v.H. beträgt. Die vorliegende Funktionseinschränkung wurde nach der Einschätzungsverordnung korrekt eingestuft.

Dass die Funktionseinschränkung der Beschwerdeführerin einen höheren Grad der Behinderung als 50 v.H. bedingt, ist für das erkennende Gericht nicht ersichtlich.

Die Beschwerdeführerin ist dem Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).

Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Beurteilung des Grades der Behinderung in Betracht kommt.

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass gemäß § 41 Abs. 2 BBG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist (vgl. VwGH vom 16.09.2008, Zl. 2008/11/0083).In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass gemäß Paragraph 41, Absatz 2, BBG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist vergleiche VwGH vom 16.09.2008, Zl. 2008/11/0083).

Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Zum Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1.       der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2.       die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

3.       wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall war das Beschwerdevorbringen – wie bereits unter Punkt 2. ausgeführt – nicht substantiiert und geeignet die auf einer persönlichen Begutachtung der Beschwerdeführerin getroffenen sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken an den gutachterlichen Feststellungen hervorzurufen. Für das Bundesverwaltungsgericht ergaben sich keine weiteren Fragen an die Beschwerdeführerin oder an die von der belangten Behörde beigezogene Sachverständige. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird (vgl. dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5). Im gegenständlichen Fall war das Beschwerdevorbringen – wie bereits unter Punkt 2. ausgeführt – nicht substantiiert und geeignet die auf einer persönlichen Begutachtung der Beschwerdeführerin getroffenen sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken an den gutachterlichen Feststellungen hervorzurufen. Für das Bundesverwaltungsgericht ergaben sich keine weiteren Fragen an die Beschwerdeführerin oder an die von der belangten Behörde beigezogene Sachverständige. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird vergleiche dazu die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5).

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin nicht beantragt.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Behindertenpass Grad der Behinderung Neufestsetzung Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:W166.2251766.1.00

Im RIS seit

06.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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