TE Bvwg Erkenntnis 2022/7/26 W296 2257460-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.07.2022
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Entscheidungsdatum

26.07.2022

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch



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W296 2257460-1/4E

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Andrea Forjan als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX .1984, StA. MALI, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt VIII des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2022, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Andrea Forjan als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 .1984, StA. MALI, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt römisch acht des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2022, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)       Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG zuerkannt.A) Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zuerkannt.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text


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I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Malis, erhielt ein Visum D für die Zeit von XXXX .2012 bis XXXX .2012. Ihm wurde erstmals eine Aufenthaltsbewilligung (Künstler) mit der Zl XXXX am XXXX .2012 erteilt. Zuletzt wurde ihm die Niederlassungsbewilligung als Künstler, Zl XXXX von XXXX .2019 bis XXXX .2021 bewilligt. Der BF stellte in Folge keinen Verlängerungsantrag.Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Malis, erhielt ein Visum D für die Zeit von römisch 40 .2012 bis römisch 40 .2012. Ihm wurde erstmals eine Aufenthaltsbewilligung (Künstler) mit der Zl römisch 40 am römisch 40 .2012 erteilt. Zuletzt wurde ihm die Niederlassungsbewilligung als Künstler, Zl römisch 40 von römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2021 bewilligt. Der BF stellte in Folge keinen Verlängerungsantrag.

Am XXXX .2016 langte eine Verständigung der Hauptverhandlung wegen versuchter Körperverletzung nach den §§ 15 und 83 Abs. 1 StGB für den XXXX .2016 beim BFA ein. Mit Schreiben vom XXXX .2016 wurde dem BFA zur Kenntnis gebracht, dass der Termin nicht stattfindet. Der Termin wurde mit Information vom XXXX .2017 auf den XXXX .2017 verlegt. Mit Benachrichtigung des Landesgericht Salzburg vom XXXX .2017 wurde bekannt gegeben, dass der BF mit Urteil vom XXXX .2017 (RK XXXX .2017) freigesprochen wurde.Am römisch 40 .2016 langte eine Verständigung der Hauptverhandlung wegen versuchter Körperverletzung nach den Paragraphen 15 und 83 Absatz eins, StGB für den römisch 40 .2016 beim BFA ein. Mit Schreiben vom römisch 40 .2016 wurde dem BFA zur Kenntnis gebracht, dass der Termin nicht stattfindet. Der Termin wurde mit Information vom römisch 40 .2017 auf den römisch 40 .2017 verlegt. Mit Benachrichtigung des Landesgericht Salzburg vom römisch 40 .2017 wurde bekannt gegeben, dass der BF mit Urteil vom römisch 40 .2017 (RK römisch 40 .2017) freigesprochen wurde.

Am XXXX .2019 wurde gem. § 38a SPG ein Betretungsverbot und eine Wegweisung vom gemeinsamen Wohnort des BF mit seiner damaligen Partnerin ausgesprochen. Zudem wurde der BF wegen des Verdachts der Körperverletzung angezeigt. Es wäre zu Streitigkeiten zwischen dem BF und seiner damalige Lebengefährtin gekommen, wobei der BF Gegenstände in der gemeinsamen Wohnung gewalttätig zerstörte und er auch den Hund der damaligen Lebengefährtin töten wollte.Am römisch 40 .2019 wurde gem. Paragraph 38 a, SPG ein Betretungsverbot und eine Wegweisung vom gemeinsamen Wohnort des BF mit seiner damaligen Partnerin ausgesprochen. Zudem wurde der BF wegen des Verdachts der Körperverletzung angezeigt. Es wäre zu Streitigkeiten zwischen dem BF und seiner damalige Lebengefährtin gekommen, wobei der BF Gegenstände in der gemeinsamen Wohnung gewalttätig zerstörte und er auch den Hund der damaligen Lebengefährtin töten wollte.

Am XXXX .2020 wurde von der Polizei gegen den BF ein weiteres Annäherungs- und Betretungsverbot ausgesprochen. Laut Abschlussbericht der Polizeiinspektion XXXX vom XXXX .2020 wurde der BF beschuldigt, seine damalige Lebengefährtin seit dem Jahre 2014 bis zu dem Vorfall am XXXX .2020 immer wieder am Körper verletzt und misshandelt zu haben. Weiters wurde der BF beschuldigt, die Eingangstüre des gemeinsamen Wohnhauses vermutlich mit einer Eisenstange beschädigt zu haben, um sich Zutritt zum Wohnhaus zu verschaffen, da der BF keinen Schlüssel mehr besaß, weil seine damalige Lebengefährtin die Beziehung beendet hatte.Am römisch 40 .2020 wurde von der Polizei gegen den BF ein weiteres Annäherungs- und Betretungsverbot ausgesprochen. Laut Abschlussbericht der Polizeiinspektion römisch 40 vom römisch 40 .2020 wurde der BF beschuldigt, seine damalige Lebengefährtin seit dem Jahre 2014 bis zu dem Vorfall am römisch 40 .2020 immer wieder am Körper verletzt und misshandelt zu haben. Weiters wurde der BF beschuldigt, die Eingangstüre des gemeinsamen Wohnhauses vermutlich mit einer Eisenstange beschädigt zu haben, um sich Zutritt zum Wohnhaus zu verschaffen, da der BF keinen Schlüssel mehr besaß, weil seine damalige Lebengefährtin die Beziehung beendet hatte.

Laut Abschlussbericht der Polizeiinspektion XXXX vom XXXX .2020 war der BF verdächtig, am XXXX .2020 mehrere Personen (Nachbarn) bedroht zu haben. Den Drohungen ging ein beängstigendes und seltsames Verhalten des BF über den ganzen Tag voraus, wonach er laut umherschrien und vermutlich einen schwarzen toten Vogel in der Hand gehalten hätte. Weiters war der BF verdächtig, in den Tagen vor der Tat ein Schaf durch einen Schnitt in den Hals umgebracht zu haben und mehrere Hühner getötet zu haben. Laut Abschlussbericht der Polizeiinspektion römisch 40 vom römisch 40 .2020 war der BF verdächtig, am römisch 40 .2020 mehrere Personen (Nachbarn) bedroht zu haben. Den Drohungen ging ein beängstigendes und seltsames Verhalten des BF über den ganzen Tag voraus, wonach er laut umherschrien und vermutlich einen schwarzen toten Vogel in der Hand gehalten hätte. Weiters war der BF verdächtig, in den Tagen vor der Tat ein Schaf durch einen Schnitt in den Hals umgebracht zu haben und mehrere Hühner getötet zu haben.

Beim Eintreffen der Polizeibeamte legte der BF weiters ein aggressives und provozierendes Verhalten an den Tag. Folglich wurden er auf die Polizeiinspektion mitgenommen und nach Beiziehung eines Arztes eine Unterbringung wegen Fremdgefährdung veranlasst.

Gegen den BF wurde mit Schreiben der Staatsanwaltschaft XXXX vom XXXX .2020 Anklage wegen gefährlicher Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB und der mutwilligen Tötung eines Wirbeltieres nach § 222 Abs. 3 StGB Anklage erhoben. Das Ermittlungsverfahren bezüglich § 222 Abs. 1 Z 1 StGB wurde eingestellt.Gegen den BF wurde mit Schreiben der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom römisch 40 .2020 Anklage wegen gefährlicher Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB und der mutwilligen Tötung eines Wirbeltieres nach Paragraph 222, Absatz 3, StGB Anklage erhoben. Das Ermittlungsverfahren bezüglich Paragraph 222, Absatz eins, Ziffer eins, StGB wurde eingestellt.

Am XXXX .2020 wurde von der Bezirkshauptmannschaft XXXX ein Waffenverbot mit der Zl XXXX , vollstreckbar seit XXXX .2020, gegen den BF verhängt.Am römisch 40 .2020 wurde von der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 ein Waffenverbot mit der Zl römisch 40 , vollstreckbar seit römisch 40 .2020, gegen den BF verhängt.

Der BF wurde am XXXX .2020 von den Beamten der Polizeiinspektion XXXX wegen Verdacht der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 und 84, der gefährlichen Drohung nach § 107 und der Tierquälerei nach § 222 StGB festgenommen und in eine Justizanstalt verbracht.Der BF wurde am römisch 40 .2020 von den Beamten der Polizeiinspektion römisch 40 wegen Verdacht der schweren Körperverletzung nach den Paragraphen 83 und 84, der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107 und der Tierquälerei nach Paragraph 222, StGB festgenommen und in eine Justizanstalt verbracht.

Dem Abschlussbericht der Polizeiinspektion XXXX vom XXXX .2020 zufolge, war den BF der schweren Körperverletzung, gefährlichen Drohung, schwere Nötigung, Sachbeschädigung, Tierquälerei, fortgesetzte Gewaltausübung, Freiheitsentziehung und der Vergewaltigung verdächtig.Dem Abschlussbericht der Polizeiinspektion römisch 40 vom römisch 40 .2020 zufolge, war den BF der schweren Körperverletzung, gefährlichen Drohung, schwere Nötigung, Sachbeschädigung, Tierquälerei, fortgesetzte Gewaltausübung, Freiheitsentziehung und der Vergewaltigung verdächtig.

Im Zuge des gesetzmäßig verankerten Parteiengehörs wurde der BF mit Schreiben des BFA vom XXXX .2020 von der Beabsichtigung der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes im Falle einer Verurteilung zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurde dem BF die Möglichkeit zur Stellungnahme hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse geboten. Als Beilage wurden ihm die Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsland übermittelt. Diese Schriftstücke hat der BF nachweislich am XXXX .2020 übernommen.Im Zuge des gesetzmäßig verankerten Parteiengehörs wurde der BF mit Schreiben des BFA vom römisch 40 .2020 von der Beabsichtigung der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes im Falle einer Verurteilung zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurde dem BF die Möglichkeit zur Stellungnahme hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse geboten. Als Beilage wurden ihm die Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsland übermittelt. Diese Schriftstücke hat der BF nachweislich am römisch 40 .2020 übernommen.

Das Landesgericht XXXX verurteilte den BF am XXXX .2020 (RK XXXX .2020) unter der Zl XXXX , wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Monaten, welche unter der Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.Das Landesgericht römisch 40 verurteilte den BF am römisch 40 .2020 (RK römisch 40 .2020) unter der Zl römisch 40 , wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Monaten, welche unter der Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Laut Amtsvermerk der Polizeiinspektion XXXX vom XXXX .2020 gab die ehemalige Lebensgefährtin den Reisepass und den Aufenthaltstitel des BF bei den Beamten ab und gab noch an, dass die Beziehung zum BF beendet wurde und sie sich vor Ihnen fürchten würde. Der BF hätte keine Verwandten in Österreich, würden aber viele Leute durch seine Tätigkeit als Trommler kennen.Laut Amtsvermerk der Polizeiinspektion römisch 40 vom römisch 40 .2020 gab die ehemalige Lebensgefährtin den Reisepass und den Aufenthaltstitel des BF bei den Beamten ab und gab noch an, dass die Beziehung zum BF beendet wurde und sie sich vor Ihnen fürchten würde. Der BF hätte keine Verwandten in Österreich, würden aber viele Leute durch seine Tätigkeit als Trommler kennen.

Die Stellungnahme des BF vom XXXX 2020 langte außerhalb der Frist am XXXX .2020 beim BFA ein und lautet wie folgt: Er, XXXX , geboren am XXXX .1984 in Bamako, Mali, wäre verheiratet, Staatsangehöriger von Mali, derzeit in Untersuchungshaft des Landesgericht XXXX und hätte die Verständigung erhalten. Er würde im gegenständlichen Verfahren nicht vertreten werden. Er wäre seit 2012 in Österreich. Er hätte einen Reisepass, welcher am XXXX .2012 von Dist Bamako Mli ausgestellt worden wäre (Dokumentennummer: XXXX ). Er würde sich seither in Österreich aufhalten. Er wäre gesund. In Mali hätte er sechs Jahre die Elementarschule in Banaku absolviert. Im Anschluss hätte er eine dreijährige Ausbildung an einer Musikschule (Universitätsausbildung) absolviert. Seine Mutter wäre im Jahre 2005 im afrikanischen Staat Elfenbeinküste gestorben. Ein Cousin würde in Frankreich leben. Ein anderer Cousin würde in Wien leben. Er würde XXXX heißen und wäre in Burkina Faso geboren. Die deutsche Sprache würde er mangelhaft sprechen. Er hätte gute Englisch- und Französisch-Sprachkenntnisse. Mit „seiner Frau“ (Anm.: ehemalige Lebensgefährtin) wäre er seit 2017 verheiratet. „Seine Frau“ wäre XXXX . Er würde seit XXXX .2016 in XXXX mit Hauptwohnsitz leben. Er wäre pflichtversichert. Seine Sozialversicherungsnummer wäre XXXX . Der Versicherungsträger wäre die Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen. Seinen Lebensunterhalt würde er mit Trommel-Work-Shops an österreichischen Universitäten und Schulen verdienen.Die Stellungnahme des BF vom römisch 40 2020 langte außerhalb der Frist am römisch 40 .2020 beim BFA ein und lautet wie folgt: Er, römisch 40 , geboren am römisch 40 .1984 in Bamako, Mali, wäre verheiratet, Staatsangehöriger von Mali, derzeit in Untersuchungshaft des Landesgericht römisch 40 und hätte die Verständigung erhalten. Er würde im gegenständlichen Verfahren nicht vertreten werden. Er wäre seit 2012 in Österreich. Er hätte einen Reisepass, welcher am römisch 40 .2012 von Dist Bamako Mli ausgestellt worden wäre (Dokumentennummer: römisch 40 ). Er würde sich seither in Österreich aufhalten. Er wäre gesund. In Mali hätte er sechs Jahre die Elementarschule in Banaku absolviert. Im Anschluss hätte er eine dreijährige Ausbildung an einer Musikschule (Universitätsausbildung) absolviert. Seine Mutter wäre im Jahre 2005 im afrikanischen Staat Elfenbeinküste gestorben. Ein Cousin würde in Frankreich leben. Ein anderer Cousin würde in Wien leben. Er würde römisch 40 heißen und wäre in Burkina Faso geboren. Die deutsche Sprache würde er mangelhaft sprechen. Er hätte gute Englisch- und Französisch-Sprachkenntnisse. Mit „seiner Frau“ Anmerkung, ehemalige Lebensgefährtin) wäre er seit 2017 verheiratet. „Seine Frau“ wäre römisch 40 . Er würde seit römisch 40 .2016 in römisch 40 mit Hauptwohnsitz leben. Er wäre pflichtversichert. Seine Sozialversicherungsnummer wäre römisch 40 . Der Versicherungsträger wäre die Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen. Seinen Lebensunterhalt würde er mit Trommel-Work-Shops an österreichischen Universitäten und Schulen verdienen.

Das Landesgericht XXXX verurteilte den BF am XXXX .2021 (RK XXXX .2021) unter der Zl XXXX , wegen, wären er zum Tatzeitpunkt zurechnungsfähig gewesen, dem Vergehen der Tierquälerei nach § 222 Abs 1 Z 1 StGB, dem Verbrechen der teils versuchten und teils vollendeten Vergewaltigung nach §§ 201 Abs 1; 15 StGB, dem Verbrechen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 4 und 5 Z 3 StGB, dem Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB, dem Verbrechen der schweren Nötigung nach den §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB und dem Verbrechen der schweren Nötigung nach den §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 2 u. 3 StGB. Es wurde die Unterbringung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet.Das Landesgericht römisch 40 verurteilte den BF am römisch 40 .2021 (RK römisch 40 .2021) unter der Zl römisch 40 , wegen, wären er zum Tatzeitpunkt zurechnungsfähig gewesen, dem Vergehen der Tierquälerei nach Paragraph 222, Absatz eins, Ziffer eins, StGB, dem Verbrechen der teils versuchten und teils vollendeten Vergewaltigung nach Paragraphen 201, Absatz eins,; 15 StGB, dem Verbrechen der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 4 und 5 Ziffer 3, StGB, dem Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB, dem Verbrechen der schweren Nötigung nach den Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB und dem Verbrechen der schweren Nötigung nach den Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer 2, u. 3 StGB. Es wurde die Unterbringung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet.

Am XXXX .2021 wurde eine Aufforderung zur Stellungnahme an die Zeugin XXXX (Anm.: nunmehr Expartnerin) übermittelt. Die Stellungnahme langte am XXXX .2021 bei der ho. Behörde ein und gab Frau XXXX zusammengefasst an, dass sie und der BF nach muslimischen Recht getraut wurden und es keine Unterlagen darüber geben würde. Zudem hätte sie vom Freizügigkeitsrecht des BF keinen Gebrauch gemacht.Am römisch 40 .2021 wurde eine Aufforderung zur Stellungnahme an die Zeugin römisch 40 Anmerkung, nunmehr Expartnerin) übermittelt. Die Stellungnahme langte am römisch 40 .2021 bei der ho. Behörde ein und gab Frau römisch 40 zusammengefasst an, dass sie und der BF nach muslimischen Recht getraut wurden und es keine Unterlagen darüber geben würde. Zudem hätte sie vom Freizügigkeitsrecht des BF keinen Gebrauch gemacht.

Am XXXX .2021 wurde eine Aufforderung zur Stellungnahme an den BF übermittelt. Seine Stellungnahme vom XXXX .2021 lautete wie folgt: Wenn er derzeit nach Mali zurückkehren würden, würde er in einen Krieg hineinkommen. Er würde gesucht und umgebracht werden. Er hätte seine Familie, Mutter und Vater, im Krieg verloren. Wenn es keine andere Lösung geben würde, dass er in Österreich bleiben könne, dann würde er nach Frankreich wollen, da dort seine restliche Familie leben würde, wie seine Tante, Onkel und Nichten und Neffen. Er wäre seit 2008 verheiratet, alle seine Dokumente würden sich in der Depositenstelle der Justizanstalt XXXX befinden. Er hätte eine Kopie der Heiratsurkunde zu erhalten beantragt, in der JA XXXX und würde diese nachreichen, sobald er diese erhalten würde.Am römisch 40 .2021 wurde eine Aufforderung zur Stellungnahme an den BF übermittelt. Seine Stellungnahme vom römisch 40 .2021 lautete wie folgt: Wenn er derzeit nach Mali zurückkehren würden, würde er in einen Krieg hineinkommen. Er würde gesucht und umgebracht werden. Er hätte seine Familie, Mutter und Vater, im Krieg verloren. Wenn es keine andere Lösung geben würde, dass er in Österreich bleiben könne, dann würde er nach Frankreich wollen, da dort seine restliche Familie leben würde, wie seine Tante, Onkel und Nichten und Neffen. Er wäre seit 2008 verheiratet, alle seine Dokumente würden sich in der Depositenstelle der Justizanstalt römisch 40 befinden. Er hätte eine Kopie der Heiratsurkunde zu erhalten beantragt, in der JA römisch 40 und würde diese nachreichen, sobald er diese erhalten würde.

Am XXXX .2021 langte die angeforderte Kopie der Heiratsurkunde samt Kopie des Reisepasses und eines Ansuchens auf eine Hochzeitsfeier beim BFA ein.Am römisch 40 .2021 langte die angeforderte Kopie der Heiratsurkunde samt Kopie des Reisepasses und eines Ansuchens auf eine Hochzeitsfeier beim BFA ein.

Auf Nachfrage gab der BF in seiner Stellungnahme vom XXXX .2021 an, dass er einen Antrag auf internationalen Schutz stellen möchten, da sein Leben in Mali in Gefahr wäre.Auf Nachfrage gab der BF in seiner Stellungnahme vom römisch 40 .2021 an, dass er einen Antrag auf internationalen Schutz stellen möchten, da sein Leben in Mali in Gefahr wäre.

Seine niederschriftliche Erstbefragung vor der Polizeiinspektion XXXX fand am XXXX .2021 statt.Seine niederschriftliche Erstbefragung vor der Polizeiinspektion römisch 40 fand am römisch 40 .2021 statt.

Eine Anfragebeantwortung der JA XXXX – Forensische Abteilung vom XXXX .2021 lautete auf folgende Diagnosen: F12.50 Z.n. drogeninduzierte Psychose unter Cannabiskonsum, F61 Persönlichkeitsstörung (narzistisch-dissozial), U07.01. Z.n. Covid Infektion 12/2020. Als Therapie wurden die Medikamente DEPAKINE CHR. RET FTBL 300MG 1-0-0-1 Stück, DEPAKINE CHR. RET FTBL 500MG 0-0-0-1 Stück, PANTOPRAZOL STAD MSR TBL 40MG 1-0-0-0 Stück und BEZAFIBRAT GEN RET FTBL 400MG 1-0-0-0 Stück verordnet und es wurde festgehalten, dass eine zwingende Notwendigkeit der weiteren Einnahme dieser Medikamente nach der Haftentlassung nicht bestünde. Im hiesigen Setting würden wöchentlich ärztliche Visiten stattfinden, extern wären keine ärztlichen Kontrollen erforderlich. Es könne weiters nicht bestätigt werden, dass der BF wieder völlig gesund sei; die Persönlichkeitsstörungen wären [jedoch] medikamentös nicht behandelbar und eine Psychotherapie wäre mangels Therapieeinsicht und aufgrund der Sprachbarriere und an sich schlecht behandelbarer Störung nicht möglich.Eine Anfragebeantwortung der JA römisch 40 – Forensische Abteilung vom römisch 40 .2021 lautete auf folgende Diagnosen: F12.50 Z.n. drogeninduzierte Psychose unter Cannabiskonsum, F61 Persönlichkeitsstörung (narzistisch-dissozial), U07.01. Z.n. Covid Infektion 12 aus 2020,. Als Therapie wurden die Medikamente DEPAKINE CHR. RET FTBL 300MG 1-0-0-1 Stück, DEPAKINE CHR. RET FTBL 500MG 0-0-0-1 Stück, PANTOPRAZOL STAD MSR TBL 40MG 1-0-0-0 Stück und BEZAFIBRAT GEN RET FTBL 400MG 1-0-0-0 Stück verordnet und es wurde festgehalten, dass eine zwingende Notwendigkeit der weiteren Einnahme dieser Medikamente nach der Haftentlassung nicht bestünde. Im hiesigen Setting würden wöchentlich ärztliche Visiten stattfinden, extern wären keine ärztlichen Kontrollen erforderlich. Es könne weiters nicht bestätigt werden, dass der BF wieder völlig gesund sei; die Persönlichkeitsstörungen wären [jedoch] medikamentös nicht behandelbar und eine Psychotherapie wäre mangels Therapieeinsicht und aufgrund der Sprachbarriere und an sich schlecht behandelbarer Störung nicht möglich.

Mittels Aufforderung zur Stellungnahme vom XXXX .2021 wurde dem BF die aktualisierten Länderinformationen von Mali zur Kenntnis gebracht und gleichzeitig die Möglichkeit zur Stellungnahme hierzu geboten. Seine Stellungnahme vom XXXX .2021 langte am XXXX .2021 beim BFA ein und lautete wie folgt: Er würde um Verbleib in Österreich bitten. In Mali wäre Krieg und er könne nicht mehr zurück. Auch würde nach ihm gesucht werden. Die Politiker und das Militär würden nach ihm suchen. Er wäre Musiker und hätte ein Lied gegen die Korruption des Militärs u. der Politiker gesungen. Und darum würde er gesucht werden. „Sie“ hätten seine Freunde getötet, die mit ihm gesungen hätten. Das wäre der Grund, warum er nach Österreich geflüchtet wären. Er hätte Angst, dass er getötet würde. Er hoffe, die Behörde würde ihm eine Chance geben hierzubleiben, um ein sicheres Leben zu haben.Mittels Aufforderung zur Stellungnahme vom römisch 40 .2021 wurde dem BF die aktualisierten Länderinformationen von Mali zur Kenntnis gebracht und gleichzeitig die Möglichkeit zur Stellungnahme hierzu geboten. Seine Stellungnahme vom römisch 40 .2021 langte am römisch 40 .2021 beim BFA ein und lautete wie folgt: Er würde um Verbleib in Österreich bitten. In Mali wäre Krieg und er könne nicht mehr zurück. Auch würde nach ihm gesucht werden. Die Politiker und das Militär würden nach ihm suchen. Er wäre Musiker und hätte ein Lied gegen die Korruption des Militärs u. der Politiker gesungen. Und darum würde er gesucht werden. „Sie“ hätten seine Freunde getötet, die mit ihm gesungen hätten. Das wäre der Grund, warum er nach Österreich geflüchtet wären. Er hätte Angst, dass er getötet würde. Er hoffe, die Behörde würde ihm eine Chance geben hierzubleiben, um ein sicheres Leben zu haben.

Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom XXXX .2021 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I), gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Mali ebenfalls abgewiesen (Spruchpunkt II), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III), gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idgF, gegen den BF erlassen (Spruchpunkt IV), gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Mali zulässig ist ((Spruchpunkt V), gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI), gem. § 55 Abs. 1a FPG festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VII), gem. § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VIII) und festgestellt, dass der BF gem. § 13 Abs. 2 Z 1 Asylgesetz sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem XXXX .2021 verloren hat (Spruchpunkt IX).Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom römisch 40 .2021 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins), gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Mali ebenfalls abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei), gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, gegen den BF erlassen (Spruchpunkt römisch vier), gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Mali zulässig ist ((Spruchpunkt römisch fünf), gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs), gem. Paragraph 55, Absatz eins a, FPG festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch sieben), gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch acht) und festgestellt, dass der BF gem. Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, Asylgesetz sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem römisch 40 .2021 verloren hat (Spruchpunkt römisch neun).

Der BF erhob fristgerecht Beschwerde. In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass der BF in Mali aus politischen Gründen verfolgt werden würde, zu welchem unzureichend recherchiert worden wäre. Zudem wäre eine Behandlung seiner Krankheit im Herkunftsstaat nicht gewährleistet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen:

Der BF, ein Staatsangehöriger Malis, reiste mit einem Visum nach Österreich. Seit XXXX .2012 hält er sich - bis auf einige Auslandreisen - durchgehend hier auf bzw. hat seinen Lebensmittelpunkt hier. Zuletzt hatte er eine bis XXXX .2021 gültige Niederlassungsbewilligung für Künstler, stellte jedoch keinen Antrag auf Verlängerung.
Der BF, ein Staatsangehöriger Malis, reiste mit einem Visum nach Österreich. Seit römisch 40 .2012 hält er sich - bis auf einige Auslandreisen - durchgehend hier auf bzw. hat seinen Lebensmittelpunkt hier. Zuletzt hatte er eine bis römisch 40 .2021 gültige Niederlassungsbewilligung für Künstler, stellte jedoch keinen Antrag auf Verlängerung.,

Der BF ist in Österreich zweifach vorbestraft. Das Landesgericht XXXX verurteilte ihn am XXXX .2020 (RK XXXX .2020) unter der XXXX , wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Monaten, welcher unter der Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Dasselbe Landesgericht verurteilte den BF am XXXX .2021 (RK XXXX .2021) unter der GZ XXXX , wegen, wäre er zum Tatzeitpunkt zurechnungsfähig gewesen, des Vergehens der Tierquälerei nach § 222 Abs 1 Z 1 StGB, des Verbrechens der teils versuchten und teils vollendeten Vergewaltigung nach §§ 201 Abs 1; 15 StGB, des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 4 und 5 Z 3 StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB, des Verbrechens der schweren Nötigung nach den §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB und des Verbrechens der schweren Nötigung nach den §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 2 u. 3 StGB. Es wurde die Unterbringung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet. Seit XXXX 2020 befindet er sich zuerst in der Justizanstalt XXXX , sodann in der Justizanstalt XXXX .Der BF ist in Österreich zweifach vorbestraft. Das Landesgericht römisch 40 verurteilte ihn am römisch 40 .2020 (RK römisch 40 .2020) unter der römisch 40 , wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Monaten, welcher unter der Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Dasselbe Landesgericht verurteilte den BF am römisch 40 .2021 (RK römisch 40 .2021) unter der GZ römisch 40 , wegen, wäre er zum Tatzeitpunkt zurechnungsfähig gewesen, des Vergehens der Tierquälerei nach Paragraph 222, Absatz eins, Ziffer eins, StGB, des Verbrechens der teils versuchten und teils vollendeten Vergewaltigung nach Paragraphen 201, Absatz eins,; 15 StGB, des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 4 und 5 Ziffer 3, StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB, des Verbrechens der schweren Nötigung nach den Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB und des Verbrechens der schweren Nötigung nach den Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer 2, u. 3 StGB. Es wurde die Unterbringung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet. Seit römisch 40 2020 befindet er sich zuerst in der Justizanstalt römisch 40 , sodann in der Justizanstalt römisch 40 .

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungs- und Strafakten.

Rechtliche Beurteilung:

Zu A): Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 18 BFA-VG lautet auszugsweise:Paragraph 18, BFA-VG lautet auszugsweise:

„Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde

§ 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
1.         der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,
2.         schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,
3.         der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat,
4.         der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,
5.         das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,
6.         gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder
7.         der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.
Paragraph 18, (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn, 1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt,, 2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,, 3. der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat,, 4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,, 5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,, 6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder, 7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.

Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.

(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn

1.       die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist

2.       der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder

3.       Fluchtgefahr besteht.

[…]

(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.

(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.(6) Ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

(7) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.“(7) Die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Absatz eins bis 6 nicht anwendbar.“

§ 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz lautet:Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz lautet:

„Prüfungsumfang

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.“

Der Gesetzgeber novellierte § 18 BFA-VG im Jahre 2017 mit BGBl. I Nr. 145/2017 entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die zum Regelungsregime der aufschiebenden Wirkung in Asylrechtssachen gemäß dieser Bestimmung (in der vorangehenden Fassung) erging: In seinem Erkenntnis vom 20.09.2017, Ra 2017/19/0284 mwN, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 18 Abs. 5 erster Satz BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen habe. Ein gesonderter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei in § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht vorgesehen. Im Rahmen des § 18 BFA-VG könne sich ein Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Ausspruch des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG wenden. § 18 Abs. 5 BFA-VG sei – als lex specialis zu § 13 Abs. 5 VwGVG – nur so zu lesen, dass das Bundesverwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 BFA-VG (bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids des Bundesamts) gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden habe. Neben diesem Rechtsschutz im Beschwerdeverfahren sei ein eigenes Provisorialverfahren betreffend eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG allerdings gesetzlich nicht vorgesehen und es könne dem Gesetzgeber auch nicht unterstellt werden, er habe im Hinblick auf die Frage der aufschiebenden Wirkung einen doppelgleisigen Rechtsschutz schaffen wollen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG sei somit unzulässig. Eine Entscheidung über den die aufschiebende Wirkung aberkennenden Spruchpunkt des angefochtenen Bescheids habe in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu erfolgen (vgl. auch VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014). Nunmehr hat der Gesetzgeber entsprechend festgelegt, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unter den Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 BFA-VG binnen einer Woche von Amts wegen zu erfolgen hat; die Verfahrensparteien können eine Entscheidung aber nach Ablauf dieser Frist mittels eines Fristsetzungsantrags herbeiführen (vgl. § 18 Abs. 5 letzter Satz BFA-VG).Der Gesetzgeber novellierte Paragraph 18, BFA-VG im Jahre 2017 mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die zum Regelungsregime der aufschiebenden Wirkung in Asylrechtssachen gemäß dieser Bestimmung (in der vorangehenden Fassung) erging: In seinem Erkenntnis vom 20.09.2017, Ra 2017/19/0284 mwN, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 18, Absatz 5, erster Satz BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen habe. Ein gesonderter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht vorgesehen. Im Rahmen des Paragraph 18, BFA-VG könne sich ein Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Ausspruch des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG wenden. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG sei – als lex specialis zu Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG – nur so zu lesen, dass das Bundesverwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG (bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids des Bundesamts) gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden habe. Neben diesem Rechtsschutz im Beschwerdeverfahren sei ein eigenes Provisorialverfahren betreffend eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG allerdings gesetzlich nicht vorgesehen und es könne dem Gesetzgeber auch nicht unterstellt werden, er habe im Hinblick auf die Frage der aufschiebenden Wirkung einen doppelgleisigen Rechtsschutz schaffen wollen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG sei somit unzulässig. Eine Entscheidung über den die aufschiebende Wirkung aberkennenden Spruchpunkt des angefochtenen Bescheids habe in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu erfolgen vergleiche auch VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014). Nunmehr hat der Gesetzgeber entsprechend festgelegt, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unter den Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche von Amts wegen zu erfolgen hat; die Verfahrensparteien können eine Entscheidung aber nach Ablauf dieser Frist mittels eines Fristsetzungsantrags herbeiführen vergleiche Paragraph 18, Absatz 5, letzter Satz BFA-VG).

Gegenstand der vorliegenden und in Form eines Teilerkenntnisses ergehenden Entscheidung ist nur jener Spruchteil des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheides, mit dem gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wurde. Gegenstand der vorliegenden und in Form eines Teilerkenntnisses ergehenden Entscheidung ist nur jener Spruchteil des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheides, mit dem gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wurde.

Die Prüfung beschränkt sich sohin auf jene Teile des Beschwerdevorbringens, welche sich gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung richten (§ 27 VwGVG).Die Prüfung beschränkt sich sohin auf jene Teile des Beschwerdevorbringens, welche sich gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung richten (Paragraph 27, VwGVG).

Die Entscheidung des erkennenden Gerichts in der Hauptsache, d.h. hinsichtlich aller übrigen mit der gegenständlichen Beschwerde angefochtenen Spruchpunkten des Bescheides, erfolgt gesondert zu einem späteren Zeitpunkt.

Die belangte Behörde stützt sich in ihrer Entscheidung vom XXXX .2022 darauf, dass der BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen würde und davon auszugehen sei, dass einem funktionierenden Fremdenwesen ein sehr hoher Stellenwert zukommen würde. Im Zuge der Prüfung der Rückkehrentscheidung hätten sich keine Gründe ergeben, die gegen die sofortige Umsetzung des Bescheides sprechen würden. Es sei davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung geboten sei, weil derBF durch sein in der Vergangenheit gesetztes Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden würde. Die Umsetzung hätte nach Verbüßung seiner Einweisung zu erfolgen.Die belangte Behörde stützt sich in ihrer Entscheidung vom römisch 40 .2022 darauf, dass der BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen würde und davon auszugehen sei, dass einem funktionierenden Fremdenwesen ein sehr hoher Stellenwert zukommen würde. Im Zuge der Prüfung der Rückkehrentscheidung hätten sich keine Gründe ergeben, die gegen die sofortige Umsetzung des Bescheides sprechen würden. Es sei davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung geboten sei, weil derBF durch sein in der Vergangenheit gesetztes Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden würde. Die Umsetzung hätte nach Verbüßung seiner Einweisung zu erfolgen.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Der BF ist derzeit in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher inhaftiert. Er weist laut dem für sein letztes Strafverfahren am XXXX .2020 erstelltes Gutachten der neuropsychiatrischen Sachverständigen Dr. XXXX paranoide Schizophrenie, Cannabismissbrauch sowie eine Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und dissozialen Komponenten auf. Der BF ist derzeit in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher inhaftiert. Er weist laut dem für sein letztes Strafverfahren am römisch 40 .2020 erstelltes Gutachten der neuropsychiatrischen Sachverständigen Dr. römisch 40 paranoide Schizophrenie, Cannabismissbrauch sowie eine Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und dissozialen Komponenten auf.

Zur Abklärung des medizinischen Status` und eine etwaige Nachbetreuung im Rahmen des Asylverfahrens bedarf es weiterer Recherchen, respektive Ermittlungen, die eine Entscheidung über die dem BVwG vorliegende Beschwerde innerhalb der kurzen Frist des § 16 Abs. 4 BFA-VG vor allem im Lichte der Art. 2 und 3 EMRK nicht möglich erscheinen lassen. Zur Abklärung des medizinischen Status` und eine etwaige Nachbetreuung im Rahmen des Asylverfahrens bedarf es weiterer Recherchen, respektive Ermittlungen, die eine Entscheidung über die dem BVwG vorliegende Beschwerde innerhalb der kurzen Frist des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG vor allem im Lichte der Artikel 2 und 3 EMRK nicht möglich erscheinen lassen.

Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen.

Daher war der gegenständlichen Beschwerde gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG seitens des BVwG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Daher war der gegenständlichen Beschwerde gem. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG seitens des BVwG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte zur Beurteilung der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte zur Beurteilung der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen vor dem Hintergrund der in der rechtlichen Beurteilung angeführten Rechtsprechung des VwGH keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen vor dem Hintergrund der in der rechtlichen Beurteilung angeführten Rechtsprechung des VwGH keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung Gesundheitszustand reale Gefahr Teilerkenntnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:W296.2257460.1.00

Im RIS seit

16.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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