Entscheidungsdatum
26.07.2022Norm
AlVG §17Spruch
I416 2254885-1/4E, I416 2254885-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Franz OPBACHER und Stefan ORTNER MSc als Beisitzer aufgrund des Vorlageantrages über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , vertreten durch RA Dr. Kristina GRUBER-MARIACHER, Rosengasse 13, 9900 XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 16.02.2022 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 04.05.2022 in nichtöffentlicher Sitzung Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Franz OPBACHER und Stefan ORTNER MSc als Beisitzer aufgrund des Vorlageantrages über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , vertreten durch RA Dr. Kristina GRUBER-MARIACHER, Rosengasse 13, 9900 römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 16.02.2022 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 04.05.2022 in nichtöffentlicher Sitzung
A)
I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
II. die Beschlüsse gefasst:römisch zwei. die Beschlüsse gefasst:
1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Beantragung von Notstandshilfe wird zurückgewiesen.
2. Der Antrag auf Ersatz der Aufwendungen im Verfahren wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte mit Geltendmachungsdatum 14.01.2021 einen Antrag auf Notstandshilfe und bezog in weiterer Folge Notstandshilfe. In diesem bundeseinheitlichen Formular wurde der XXXX darauf hingewiesen, dass er gemäß § 50 Abs. 1 AlVG verpflichtet sei, spätestens innerhalb einer Woche nach Eintritt einen Krankengeldbezug zu melden. Im Falle der Unterbrechung des Leistungsbezuges (z.B. wegen Krankheit oder Beschäftigung) müsse er die Weitergewährung seiner Leistung innerhalb einer Woche nach Ende des Unterbrechungszeitraumes neuerlich beantragen.1. Der Beschwerdeführer stellte mit Geltendmachungsdatum 14.01.2021 einen Antrag auf Notstandshilfe und bezog in weiterer Folge Notstandshilfe. In diesem bundeseinheitlichen Formular wurde der römisch 40 darauf hingewiesen, dass er gemäß Paragraph 50, Absatz eins, AlVG verpflichtet sei, spätestens innerhalb einer Woche nach Eintritt einen Krankengeldbezug zu melden. Im Falle der Unterbrechung des Leistungsbezuges (z.B. wegen Krankheit oder Beschäftigung) müsse er die Weitergewährung seiner Leistung innerhalb einer Woche nach Ende des Unterbrechungszeitraumes neuerlich beantragen.
2. Am 22.11.2021 langte eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung der ÖGK betreffend den Beschwerdeführer bei der belangten Behörde ein, aus welcher nur der Beginn seines Krankenstandes hervorging. In weiterer Folge wurde sein Leistungsbezug per 25.11.2021 wegen Krankheit eingestellt.
3. Am 22.12.2021 erlangte die belangte Behörde durch Übermittlung einer Krankenstandsbescheinigung seitens der ÖGK Kenntnis vom Ende des Krankenstandes und von der Dauer des Krankengeldbezuges.
4. Mit Geltendmachungsdatum 10.02.2022 stellte der Beschwerdeführer einen neuerlichen Antrag auf Notstandshilfe und erklärte am selben Tag im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme Folgendes: „Ich habe es verabsäumt, mich nach dem Krankenstand wieder beim AMS XXXX zu melden. Ich war der Meinung, dass dies automatisch passiert. Das war ein Missverständnis. Ich weiß inzwischen, dass nur die Krankengeldbestätigung direkt an das AMS überspielt wird. Ich bitte um Nachzahlung der Notstandshilfe ab 22.12.2021, da ich das Geld dringend brauche, da ich auch meine Tochter, die behindert ist, betreuen muss. Ich bitte um Ausstellung eines Zuerkennungsbescheides, gegen den ich dann Beschwerde einbringen kann.“4. Mit Geltendmachungsdatum 10.02.2022 stellte der Beschwerdeführer einen neuerlichen Antrag auf Notstandshilfe und erklärte am selben Tag im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme Folgendes: „Ich habe es verabsäumt, mich nach dem Krankenstand wieder beim AMS römisch 40 zu melden. Ich war der Meinung, dass dies automatisch passiert. Das war ein Missverständnis. Ich weiß inzwischen, dass nur die Krankengeldbestätigung direkt an das AMS überspielt wird. Ich bitte um Nachzahlung der Notstandshilfe ab 22.12.2021, da ich das Geld dringend brauche, da ich auch meine Tochter, die behindert ist, betreuen muss. Ich bitte um Ausstellung eines Zuerkennungsbescheides, gegen den ich dann Beschwerde einbringen kann.“
5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.02.2022 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 38 iVm § 17 Abs. 1 AlVG und gemäß § 58 iVm §§ 46 und 50 AlVG Notstandshilfe ab dem 10.02.2022 gebühre, zumal er seinen Antrag auf Notstandshilfe erst am 10.02.2022 gestellt habe.5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.02.2022 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, AlVG und gemäß Paragraph 58, in Verbindung mit Paragraphen 46 und 50 AlVG Notstandshilfe ab dem 10.02.2022 gebühre, zumal er seinen Antrag auf Notstandshilfe erst am 10.02.2022 gestellt habe.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung mit Schreiben vom 14.03.2022 Beschwerde und monierte materielle und formelle Rechtswidrigkeit. Begründend wurde unter anderem ausgeführt, dass dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt worden sei, dass der belangten Behörde die Beendigung des Krankenstandes mit 21.12.2021 nicht bekannt gewesen sei, wobei dies seinen vorangegangenen Erfahrungen widersprechen würde. Er habe nämlich für frühere Zeiträume im September und Oktober 2021 nach Beendigung der Krankenstände automatisch die Notstandshilfe wiedererhalten, ohne dass ein entsprechender Antrag erforderlich gewesen wäre. Dies hätte auch nach Beendigung des Krankenstandes am 21.12.2021 geschehen müssen, da die belangte Behörde Kenntnis vom Zeitpunkt der Beendigung aufgrund von EDV-mäßigen Vernetzungen gehabt haben müsse. Da ihm bereits Notstandshilfe bis 25.02.2022 zuerkannt worden sei und sein Anspruch nur geruht habe, habe er auch kein Verschulden daran, dass nicht bereits vor dem 10.02.2022 eine weitere förmliche Antragstellung erfolgt sei. Die Zahlungen der belangten Behörde seien während der Krankenstände automatisch ausgesetzt worden und habe er davon ausgehen müssen, dass sie nach Beendigung eines Krankenstandes automatisch wiederaufleben würden. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass ihm Notstandshilfe auch für den Zeitraum 21.12.2021 bis 09.02.2022 ausbezahlt und der belangten Behörde Kosten- und Aufwandersatz laut Kostenverzeichnis auferlegt werde; in eventu die Eingabe vom 10.02.2022 als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Antragstellung zu behandeln. Der diesbezügliche Antrag wäre rechtzeitig und berechtigt gewesen, zumal mangelndes Verschulden bescheinigt sei. Hilfsweise werde die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Rückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung durch die erstinstanzliche Behörde beantragt.
7. Mit Bescheid vom 04.05.2022 wurde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.02.2022 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer die Meldepflichten gemäß § 50 Abs. 1 AlVG zur Kenntnis gebracht worden seien und der belangten Behörde durch eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 19.11.2021 bekannt geworden sei, dass der Beschwerdeführer ab 22.11.2021 aufgrund Krankheit arbeitsunfähig sei, wobei kein Ende der Arbeitsunfähigkeit eingetragen ersichtlich gewesen sei. Die Wiedermeldung des Beschwerdeführers sei jedoch erst am 10.02.2022, somit über eine Woche nach Ende des Ruhenszeitraums erfolgt. Eine Krankengeldbescheinigung sei der belangten Behörde erst nach Ende des Krankenstandes vom Dachverband der Sozialversicherungsträger übermittelt worden, wobei eine solche Übermittlung keine Wiedermeldung iSd § 46 Abs. 5 AlVG darstelle. Zudem sei der Beschwerdeführer über die Verpflichtung zur Wiedermeldung mehrfach ausdrücklich rechtsbelehrt worden, weshalb ihm angesichts seiner verspäteten Wiedermeldung Notstandshilfe erst ab 10.02.2022 zur Anweisung zu bringen sei.7. Mit Bescheid vom 04.05.2022 wurde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.02.2022 gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer die Meldepflichten gemäß Paragraph 50, Absatz eins, AlVG zur Kenntnis gebracht worden seien und der belangten Behörde durch eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 19.11.2021 bekannt geworden sei, dass der Beschwerdeführer ab 22.11.2021 aufgrund Krankheit arbeitsunfähig sei, wobei kein Ende der Arbeitsunfähigkeit eingetragen ersichtlich gewesen sei. Die Wiedermeldung des Beschwerdeführers sei jedoch erst am 10.02.2022, somit über eine Woche nach Ende des Ruhenszeitraums erfolgt. Eine Krankengeldbescheinigung sei der belangten Behörde erst nach Ende des Krankenstandes vom Dachverband der Sozialversicherungsträger übermittelt worden, wobei eine solche Übermittlung keine Wiedermeldung iSd Paragraph 46, Absatz 5, AlVG darstelle. Zudem sei der Beschwerdeführer über die Verpflichtung zur Wiedermeldung mehrfach ausdrücklich rechtsbelehrt worden, weshalb ihm angesichts seiner verspäteten Wiedermeldung Notstandshilfe erst ab 10.02.2022 zur Anweisung zu bringen sei.
8. Mit Antrag vom 09.05.2022 ersuchte der Beschwerdeführer die belangte Behörde die eingebrachte Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.
9. Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht am 12.05.2022 zur Entscheidung vor und wurden dem erkennenden Gericht am 14.07.2022 seitens der belangten Behörde Aktenbestandteile nachgereicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt I. getroffenen Ausführungen. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
Der Beschwerdeführer stellte mit Geltendmachungsdatum 14.01.2021 einen Antrag auf Notstandshilfe und bezieht seit 14.01.2021 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in der Höhe von täglich EUR 34,32.
Der Beschwerdeführer wurde mehrfach darauf hingewiesen, dass er im Falle einer Unterbrechung des Leistungsbezuges (z.B. wegen Krankheit) die Weitergewährung der Leistung innerhalb einer Woche nach Ende des Ruhens- oder Unterbrechungsgrundes neuerlich beantragen muss.
Er stand in den Zeiträumen 23.09.2021 bis 30.09.2021 und von 01.10.2021 bis 15.10.2021 in Bezug von Krankengeld und wurden während dieser Krankstände Arbeitsfähigkeitsmeldungen vorgelegt, die den letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit festlegten.
Außerdem war der Beschwerdeführer in der Zeit von 22.11.2021 bis 21.12.2021 wegen Krankheit arbeitsunfähig und bezog von 25.11.2021 bis 21.12.2021 Krankengeld.
Bei der belangten Behörde langte am 22.11.2021 eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ab 22.11.2021 ein. Das Ende der Arbeitsunfähigkeit war darin nicht ersichtlich.
Der Leistungsbezug wurde von der belangten Behörde mit 25.11.2021 eingestellt.
Eine Wiedermeldung des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde erfolgte am 10.02.2022. Im dazwischenliegenden Zeitraum fand seitens des Beschwerdeführers keine Kontaktaufnahme mit der belangten Behörde statt.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang, dessen Ausführungen zu Feststellungen erhoben wurden, ergibt sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde. Der oben unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang, dessen Ausführungen zu Feststellungen erhoben wurden, ergibt sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde.
Der Antrag auf Zuerkennung von Notstandshilfe liegt im Verwaltungsakt ein und ergeben sich die Höhe und der Zeitraum des Bezuges sowie die Bezugsunterbrechungen und die Einstellung der Leistung aus dem aktuellen Bezugsverlauf.
Dass der Beschwerdeführer auf seine Meldepflichten hingewiesen wurde, ergibt sich zweifelsfrei aus dem im Akt einliegenden unterschriebenen Antrag auf Notstandshilfe vom 14.01.2021 und ist dem Beschwerdeführer das Formular zur Antragstellung (insbesondere auf Arbeitslosengeld und Notstandshilfe) bereits aufgrund seiner früheren Antragstellungen bekannt.
Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht zudem Aktenbestandteile bezüglich der in der Beschwerde angeführten Krankenstände in den Zeiträumen 23.09.2021 bis 30.09.2021 und 01.10.2021 bis 15.10.2021 ergänzend vor (OZ 2). Aus den übermittelten Arbeitsfähigkeitsmeldungen ergibt sich jeweils der Beginn und der letzte Tag der jeweiligen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers und langten diese gemäß den Eingangsstempeln am 20.09.2021 und 01.10.2021 bei der belangten Behörde ein, sohin jeweils vor Ende der Arbeitsunfähigkeit.
Die Meldung der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers am 22.11.2021 ist der im Akt einliegenden Arbeitsunfähigkeitsmeldung datiert mit 19.11.2021 zu entnehmen und ist daraus zweifelsfrei ersichtlich, dass kein Ende der Arbeitsunfähigkeit eingetragen wurde. Die Feststellungen über die Dauer der Arbeitsunfähigkeit und den Bezug von Krankengeld stützen sich auf die elektronische Krankenstandsbescheinigung der ÖGK vom 22.12.2021.
Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer nach Beendigung seines Krankenstandes erst wieder am 10.02.2022 bei der belangten Behörde gemeldet hat, ist dem im Akt einliegenden Protokoll zur Niederschrift am 10.02.2022 sowie dem am 10.02.2022 eingebrachten neuerlichen Antrag auf Notstandshilfe zu entnehmen und wurden die dahingehenden Feststellungen vom Beschwerdeführer überdies nicht bestritten. Vielmehr räumte der Beschwerdeführer im Verfahren selbst ein, dass er sich nicht früher wiedergemeldet habe und es sich um ein Missverständnis gehandelt habe, da er von einer automatischen Bekanntgabe des Endes seines Krankenstandes an die belangte Behörde ausgegangen sei.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Abweisung der Beschwerde:
3.1.1 Rechtslage:
Die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG lauten wie folgt:
Ruhen des Arbeitslosengeldes
§ 16. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht währendParagraph 16, (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während
a) des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld sowie bei Nichtgewährung von Krankengeld gemäß § 142 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,a) des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld sowie bei Nichtgewährung von Krankengeld gemäß Paragraph 142, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
b) während einer Bezugsfortzahlung nach dem Ende einer öffentlichen Funktion,
c) der Unterbringung des Arbeitslosen in einer Heil- oder Pflegeanstalt, es sei denn, die Unterbringung erfolgt nach den Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, …
Beginn des Bezuges
§ 17. (1) Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der ArbeitslosigkeitParagraph 17, (1) Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß Paragraph 16,, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauffolgenden Werktag erfolgt oder
2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß Paragraph 46, Absatz eins, erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
(2) Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5(2) Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 16, Absatz eins, ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß Litera g, Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des Paragraph 46, Absatz 5
…
(4) Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.
Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld
§ 46. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind. …Paragraph 46, (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind. …
(5) Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.(5) Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (Paragraph 16,), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(6) Hat die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes wie zB die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt, so wird der Bezug von Arbeitslosengeld ab diesem Tag unterbrochen. Tritt der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand nicht ein, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(7) Ist der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des § 50 Abs. 1 verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich geltend zu machen.(7) Ist der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich geltend zu machen.
Anzeigen
§ 50. (1) Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.Paragraph 50, (1) Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.
(2) Die regionale Geschäftsstelle ist berechtigt, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch zweckdienliche Erhebungen zu überprüfen.
Allgemeine Bestimmungen
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:
Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Anspruch muss der Formalakt der Geltendmachung hinzutreten (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz (11. Lfg.) § 46 Rz 791). Nach § 17 Abs. 1 AlVG gebührt das Arbeitslosengeld - abgesehen von der Rückwirkung auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag bei Geltendmachung am darauffolgenden Werktag, sowie der Rückwirkung auf den Eintritt einer vorab gemeldeten Arbeitslosigkeit bei Geltendmachung und persönlicher Vorsprache binnen zehn Tagen - grundsätzlich erst ab dem Tag der Geltendmachung. Dem entspricht § 46 Abs. 4 letzter Satz AlVG, wonach die Leistung erst dann gewährt werden kann, wenn die regionale Geschäftsstelle dem Arbeitslosen keine zumutbare Arbeit vermitteln kann. Die Geltendmachung des Anspruchs ist also auch insoweit erforderlich, als damit die Meldung als arbeitssuchend und die zwingende Zurverfügungstellung für die Arbeitsvermittlung (§ 7 Abs. 1 Z 1 AlVG) verbunden sind (vgl. VwGH 03.04.2019, Ra 2017/08/0053; VwGH 09.09.2015, Ra 2015/08/0052; VwGH 20.12.2001, 97/08/0428).Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Anspruch muss der Formalakt der Geltendmachung hinzutreten vergleiche Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz (11. Lfg.) Paragraph 46, Rz 791). Nach Paragraph 17, Absatz eins, AlVG gebührt das Arbeitslosengeld - abgesehen von der Rückwirkung auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag bei Geltendmachung am darauffolgenden Werktag, sowie der Rückwirkung auf den Eintritt einer vorab gemeldeten Arbeitslosigkeit bei Geltendmachung und persönlicher Vorsprache binnen zehn Tagen - grundsätzlich erst ab dem Tag der Geltendmachung. Dem entspricht Paragraph 46, Absatz 4, letzter Satz AlVG, wonach die Leistung erst dann gewährt werden kann, wenn die regionale Geschäftsstelle dem Arbeitslosen keine zumutbare Arbeit vermitteln kann. Die Geltendmachung des Anspruchs ist also auch insoweit erforderlich, als damit die Meldung als arbeitssuchend und die zwingende Zurverfügungstellung für die Arbeitsvermittlung (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG) verbunden sind vergleiche VwGH 03.04.2019, Ra 2017/08/0053; VwGH 09.09.2015, Ra 2015/08/0052; VwGH 20.12.2001, 97/08/0428).
§ 46 AlVG regelt die Voraussetzungen, unter denen ein Sachgeschehen als „Geltendmachung des Anspruchs“, an welche das Gesetz den Beginn des Leistungsbezuges knüpft, zu erachten ist. Die Bestimmung sieht auch einige Fälle einer rückwirkenden Geltendmachung vor (vgl. VwGH 11.11.2015, Ro 2014/08/0053). Die Obliegenheiten des Arbeitslosen hinsichtlich des Anspruchs auf das Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe bzw. auf den Fortbezug im Falle einer Unterbrechung oder eines Ruhens des Anspruchs (§ 16 AlVG) sind in § 46 Abs. 5 bis 7 AlVG normiert. Paragraph 46, AlVG regelt die Voraussetzungen, unter denen ein Sachgeschehen als „Geltendmachung des Anspruchs“, an welche das Gesetz den Beginn des Leistungsbezuges knüpft, zu erachten ist. Die Bestimmung sieht auch einige Fälle einer rückwirkenden Geltendmachung vor vergleiche VwGH 11.11.2015, Ro 2014/08/0053). Die Obliegenheiten des Arbeitslosen hinsichtlich des Anspruchs auf das Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe bzw. auf den Fortbezug im Falle einer Unterbrechung oder eines Ruhens des Anspruchs (Paragraph 16, AlVG) sind in Paragraph 46, Absatz 5 bis 7 AlVG normiert.
§ 46 Abs. 5 AlVG kommt zur Anwendung, wenn der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist. Nach der angeführten Bestimmung findet eine Rückwirkung dann statt, wenn die Wiedermeldung (diese genügt, wenn die Unterbrechung 62 Tage nicht überschreitet) binnen einer Woche nach dem Ende des Unterbrechungszeitraums erfolgt; sie wirkt dann auf das Ende der Unterbrechung zurück. Bei einer Wiedermeldung nach Ablauf der Wochenfrist gebührt indessen der Fortbezug erst ab dem Tag der Meldung.Paragraph 46, Absatz 5, AlVG kommt zur Anwendung, wenn der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist. Nach der angeführten Bestimmung findet eine Rückwirkung dann statt, wenn die Wiedermeldung (diese genügt, wenn die Unterbrechung 62 Tage nicht überschreitet) binnen einer Woche nach dem Ende des Unterbrechungszeitraums erfolgt; sie wirkt dann auf das Ende der Unterbrechung zurück. Bei einer Wiedermeldung nach Ablauf der Wochenfrist gebührt indessen der Fortbezug erst ab dem Tag der Meldung.
Ist das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet den Zeitraum von 62 Tagen nicht, hat die regionale Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne persönliche Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden (§ 46 Abs. 7 AlVG).Ist das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet den Zeitraum von 62 Tagen nicht, hat die regionale Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne persönliche Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden (Paragraph 46, Absatz 7, AlVG).
Im gegenständlichen Fall war der Beschwerdeführer von 22.11.2021 bis 21.12.2021 wegen Krankheit arbeitsunfähig und bezog von 25.11.2021 bis 21.12.2021 Krankengeld. Die Arbeitsunfähigkeitsmeldung (mit Beginn ab 22.11.2021) langte bei der belangten Behörde am 22.11.2021 ein, enthielt jedoch nicht den letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit.
Im vorliegenden Fall war der belangten Behörden das Ende des Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt. Vielmehr erlangte die belangte Behörde erst am 22.12.2021 durch Übermittlung einer Krankenstandsbescheinigung seitens der ÖGK Kenntnis vom Ende des Krankenstandes und von der Dauer des Krankengeldbezuges.
Der Beschwerdeführer meldete sich unstrittigerweise erst wieder am 10.02.2022 bei der belangten Behörde. Da das Ruhen des Anspruchs auf Notstandshilfe weniger als 62 Tage dauerte, hätte in Hinblick auf eine Rückwirkung die Wiedermeldung durch den Beschwerdeführer binnen einer Woche nach dem Ende des Ruhenszeitraumes erfolgen sollen.
Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, er sei davon ausgegangen, dass es eine automatische Wiedermeldung gebe, da nach den Krankenständen im September und Oktober 2021 auch kein Wiedermelden notwendig gewesen sei, weshalb ihn kein Verschulden an der späten Meldung treffe, ist entgegenzuhalten, dass dem Beschwerdeführer angesichts des Inhalts der von ihm ausgefüllten und unterschriebenen Antragsformulare seine Verpflichtung bekannt sein musste, die Weitergewährung der Leistung im Falle des Ruhens oder der Unterbrechung des Leistungsbezuges (z.B. wegen Krankheit) innerhalb einer Woche nach Ende des Unterbrechungsgrundes neuerlich geltend zu machen (allenfalls in Form einer bloßen Wiedermeldung). Bezüglich der Zeiträume seiner Arbeitsunfähigkeit im September und Oktober 2021 ist ergänzend festzuhalten, dass der belangten Behörde damals das jeweilige Ende seiner Arbeitsunfähigkeit im Vorhinein bekannt war, wodurch gemäß § 46 Abs. 7 AlVG eine Wiedermeldung durch den Beschwerdeführer nicht notwendig war. Da im gegenständlichen Fall die automatische Übermittlung der Krankenstandsbescheinigung seitens der ÖGK erst einen Tag nach dem Ende seiner Arbeitsunfähigkeit erfolgte, vermochte dies gemäß § 46 Abs. 7 AlVG die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Wiedermeldung nicht aufzuheben. Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, er sei davon ausgegangen, dass es eine automatische Wiedermeldung gebe, da nach den Krankenständen im September und Oktober 2021 auch kein Wiedermelden notwendig gewesen sei, weshalb ihn kein Verschulden an der späten Meldung treffe, ist entgegenzuhalten, dass dem Beschwerdeführer angesichts des Inhalts der von ihm ausgefüllten und unterschriebenen Antragsformulare seine Verpflichtung bekannt sein musste, die Weitergewährung der Leistung im Falle des Ruhens oder der Unterbrechung des Leistungsbezuges (z.B. wegen Krankheit) innerhalb einer Woche nach Ende des Unterbrechungsgrundes neuerlich geltend zu machen (allenfalls in Form einer bloßen Wiedermeldung). Bezüglich der Zeiträume seiner Arbeitsunfähigkeit im September und Oktober 2021 ist ergänzend festzuhalten, dass der belangten Behörde damals das jeweilige Ende seiner Arbeitsunfähigkeit im Vorhinein bekannt war, wodurch gemäß Paragraph 46, Absatz 7, AlVG eine Wiedermeldung durch den Beschwerdeführer nicht notwendig war. Da im gegenständlichen Fall die automatische Übermittlung der Krankenstandsbescheinigung seitens der ÖGK erst einen Tag nach dem Ende seiner Arbeitsunfähigkeit erfolgte, vermochte dies gemäß Paragraph 46, Absatz 7, AlVG die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Wiedermeldung nicht aufzuheben.
Dem weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er am 21.10.2021 von der belangten Behörde eine Mitteilung über den Leistungsanspruch für die Zeit von 16.10.2021 bis 25.02.2022 bekommen habe, welche er als durchgehende Zuerkennung bis 25.02.2022 verstanden habe, ist wie folgt entgegenzuhalten: In der Mitteilung vom 21.01.2021, welche der Beschwerde angehängt wurde, wird ausgeführt: „Das angegebene voraussichtliche Leistungsende gilt vorbehaltlich einer vorherigen Abmeldung oder des Wegfalles der Anspruchsvoraussetzungen.“ Das angeführte voraussichtliche Ende des Leistungsanspruchs steht sohin unter Vorbehalt, sodass der Beschwerdeführer nicht von einem zukünftig durchgehenden Leistungsbezug bis zum 25.02.2022 ausgehen durfte.
Eine Nachsichtserteilung (wie etwa § 10 Abs. 3 AlVG) sieht das AlVG für eine unterbliebene Wiedermeldung nicht vor. Vielmehr stellt § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener fristgerechter Antragstellungen dar: Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge lässt es diese abschließende Normierung – selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen – nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Arbeitsloser, der aufgrund einer von einem Organ des AMS schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist (vgl. VwGH 23.05.2012, 2010/08/0156). Diese Grundsätze gelten auch für die erforderliche Wiedermeldung im Fall des Ruhens oder einer Unterbrechung (vgl. VwGH 30.06.2010, 2010/08/0134). Insofern war daher auch nicht weiter darauf einzugehen, ob den Beschwerdeführer oder die belangte Behörde an der verspäteten Wiedermeldung ein Verschulden traf.Eine Nachsichtserteilung (wie etwa Paragraph 10, Absatz 3, AlVG) sieht das AlVG für eine unterbliebene Wiedermeldung nicht vor. Vielmehr stellt Paragraph 46, AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener fristgerechter Antragstellungen dar: Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge lässt es diese abschließende Normierung – selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen – nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren, zumal selbst ein Arbeitsloser, der aufgrund einer von einem Organ des AMS schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen ist vergleiche VwGH 23.05.2012, 2010/08/0156). Diese Grundsätze gelten auch für die erforderliche Wiedermeldung im Fall des Ruhens oder einer Unterbrechung vergleiche VwGH 30.06.2010, 2010/08/0134). Insofern war daher auch nicht weiter darauf einzugehen, ob den Beschwerdeführer oder die belangte Behörde an der verspäteten Wiedermeldung ein Verschulden traf.
Außerdem hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 09.07.2015, Ra 2015/08/0037, ausgeführt, dass es § 17 Abs. 4 AlVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2010, zuvor § 17 Abs. 3 AlVG) der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen zwar ermöglicht, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch (vgl. VwGH 14.01.2013, 2012/08/0284). Schon die Textierung der genannten Bestimmung lässt erkennen, dass sie eine Ermächtigungsnorm im Verhältnis der Landesgeschäftsstelle zur regionalen Geschäftsstelle darstellt und sich nicht unmittelbar an die arbeitslose Person richtet. Insofern ist § 17 Abs. 4 AlVG an systematisch falscher Stelle eingefügt worden, da mit § 17 Abs. 4 AlVG kein Anspruch der arbeitslosen Person gegenüber dem AMS geschaffen werden sollte. Eine Rechtsschutzlücke entsteht dadurch nicht, da es der arbeitslosen Person – wie schon vor der Einfügung des § 17 Abs. 4 AlVG – weiterhin möglich ist, durch das AMS schuldhaft verursachte Schäden im Amtshaftungsweg geltend zu machen (vgl. VwGH 12.09.2012, 2009/08/0290, mwN).Außerdem hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 09.07.2015, Ra 2015/08/0037, ausgeführt, dass es Paragraph 17, Absatz 4, AlVG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2010,, zuvor Paragraph 17, Absatz 3, AlVG) der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen zwar ermöglicht, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch vergleiche VwGH 14.01.2013, 2012/08/0284). Schon die Textierung der genannten Bestimmung lässt erkennen, dass sie eine Ermächtigungsnorm im Verhältnis der Landesgeschäftsstelle zur regionalen Geschäftsstelle darstellt und sich nicht unmittelbar an die arbeitslose Person richtet. Insofern ist Paragraph 17, Absatz 4, AlVG an systematisch falscher Stelle eingefügt worden, da mit Paragraph 17, Absatz 4, AlVG kein Anspruch der arbeitslosen Person gegenüber dem AMS geschaffen werden sollte. Eine Rechtsschutzlücke entsteht dadurch nicht, da es der arbeitslosen Person – wie schon vor der Einfügung des Paragraph 17, Absatz 4, AlVG – weiterhin möglich ist, durch das AMS schuldhaft verursachte Schäden im Amtshaftungsweg geltend zu machen vergleiche VwGH 12.09.2012, 2009/08/0290, mwN).
Die belangte Behörde sprach dem Beschwerdeführer ab 10.02.2022 Arbeitslosengeld zu, ohne den davorliegenden Teil des Anspruchs formell abzuweisen. In der Begründung der Beschwerdevorentscheidung wird allerdings darauf hingewiesen, dass der Bezug mit 25.11.2021 einzustellen war und sich der Beschwerdeführer erst am 10.02.2022 wiedergemeldet hat. Der Spruch des angefochtenen Bescheides ist daher im Sinne einer Abweisung des Anspruches auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 25.11.2021 bis 09.02.2022 zu verstehen (vgl. VwGH 10.09.2014, 2013/08/0202). Die belangte Behörde sprach dem Beschwerdeführer ab 10.02.2022 Arbeitslosengeld zu, ohne den davorliegenden Teil des Anspruchs formell abzuweisen. In der Begründung der Beschwerdevorentscheidung wird allerdings darauf hingewiesen, dass der Bezug mit 25.11.2021 einzustellen war und sich der Beschwerdeführer erst am 10.02.2022 wiedergemeldet hat. Der Spruch des angefochtenen Bescheides ist daher im Sinne einer Abweisung des Anspruches auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 25.11.2021 bis 09.02.2022 zu verstehen vergleiche VwGH 10.09.2014, 2013/08/0202).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:
Gemäß § 71 Abs. 1 AVG ist die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG ist die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
1. die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder
2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig sei. …
(4) Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat. …
Der Beschwerdeführer führte im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes an, dass seine Eingabe bei der belangten Behörde vom 10.02.2022 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Antragstellung darstellen würde sowie rechtzeitig und berechtigt wäre. Seitens der belangten Behörde wurde über diesen Wiedereinsetzungsantrag in der Beschwerdevorentscheidung nicht abgesprochen.
Hierzu ist rechtlich darauf hinzuweisen, dass über Wiedereinsetzungsanträge, die vor Vorlage der Beschwerde bei der Behörde eingebracht wurden, vom AMS zu entscheiden ist (vgl. VwGH 28.09.2016, Ro 2016/16/0013). Mangels eines bisherigen bescheidmäßigen Abspruchs wäre daher die belangte Behörde hierfür zuständig.Hierzu ist rechtlich darauf hinzuweisen, dass über Wiedereinsetzungsanträge, die vor Vorlage der Beschwerde bei der Behörde eingebracht wurden, vom AMS zu entscheiden ist vergleiche VwGH 28.09.2016, Ro 2016/16/0013). Mangels eines bisherigen bescheidmäßigen Abspruchs wäre daher die belangte Behörde hierfür zuständig.
Darüber hinaus wird vollständigkeitshalber darauf hingewiesen, dass es sich beim Anspruch aus der Arbeitslosenversicherung um einen materiell-rechtlichen Leistungsanspruch handelt. Materiell-rechtliche Fristen und Termine sind im Gegensatz zu verfahrensrechtlichen weder erstreckbar noch einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zugänglich. Daher können auch die Gründe, warum eine Person ihren Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erst zu einem bestimmten Zeitpunkt geltend macht, keine Berücksichtigung finden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes enthält § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen. Die formalisierte Antragstellung schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes enthält Paragraph 46, AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen. Die formalisierte Antragstellung schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus.
Durch eine „Nachfrist“ für die Abgabe des vollständig ausgefüllten Antragsformulars und der erforderlichen Unterlagen im Sinne des § 46 Abs. 1 AlVG wird dem Arbeitslosen eine Erstreckung der Frist für die Geltendmachung seines Anspruchs mit Wirkung zum Tag der Ausgabe des Antragsformulars eingeräumt; dies ändert aber nichts daran, dass es sich um eine materiell-rechtliche Frist zur Geltendmachung eines Anspruchs handelt, die einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 71 AVG nicht zugänglich ist. Von diesem Verständnis geht auch der Gesetzgeber aus, der in § 46 AlVG eine ausdrückliche Regelung für den Fall der Fristversäumnis aus triftigem Grund getroffen hat; stünde gegen die Versäumung der Frist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu, wäre diese Regelung nicht erforderlich gewesen (Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (19. Lfg 2022) zu § 46 AlVG Rz 792 mit Verweis auf VwGH 22.12.2009, 2009/08/0088).Durch eine „Nachfrist“ für die Abgabe des vollständig ausgefüllten Antragsformulars und der erforderlichen Unterlagen im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, AlVG wird dem Arbeitslosen eine Erstreckung der Frist für die Geltendmachung seines Anspruchs mit Wirkung zum Tag der Ausgabe des Antragsformulars eingeräumt; dies ändert aber nichts daran, dass es sich um eine materiell-rechtliche Frist zur Geltendmachung eines Anspruchs handelt, die einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Paragraph 71, AVG nicht zugänglich ist. Von diesem Verständnis geht auch der Gesetzgeber aus, der in Paragraph 46, AlVG eine ausdrückliche Regelung für den Fall der Fristversäumnis aus triftigem Grund getroffen hat; stünde gegen die Versäumung der Frist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu, wäre diese Regelung nicht erforderlich gewesen (Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (19. Lfg 2022) zu Paragraph 46, AlVG Rz 792 mit Verweis auf VwGH 22.12.2009, 2009/08/0088).
3.3. Zur Zurückweisung des Antrags auf Ersatz der Aufwendungen
Den Ersatz von Verfahrenskosten sieht das VwGVG nur in den besonderen Fällen der Maßnahmen- oder Verhaltensbeschwerde vor (§§ 35, 53 VwGVG). Das – in Ermangelung sonstiger Regelungen des VwGVG zum Kostenersatz anzuwendende – AVG (§ 17 VwGVG) normiert als Grundsatz, dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst zu tragen hat (§ 74 Abs. 1 AVG). Dieser Grundsatz gilt für sämtliche Parteienkosten, also etwa Anwaltskosten, Kosten für Privatgutachten usw. (vgl. VwGH 24.03.2011, 2009/07/0018; 02.06.2005, Zl. 2004/07/0089). Von diesem Grundsatz abweichende Regelungen können in den Verwaltungsvorschriften zwar vorgesehen sein (§ 74 Abs. 2 AVG), sind aber für die im Beschwerdefall strittige Materie nicht vorhanden.Den Ersatz von Verfahrenskosten sieht das VwGVG nur in den besonderen Fällen der Maßnahmen- oder Verhaltensbeschwerde vor (Paragraphen 35, 53, VwGVG). Das – in Ermangelung sonstiger Regelungen des VwGVG zum Kostenersatz anzuwendende – AVG (Paragraph 17, VwGVG) normiert als Grundsatz, dass jeder Beteiligte seine Kosten selbst zu tragen hat (Paragraph 74, Absatz eins, AVG). Dieser Grundsatz gilt für sämtliche Parteienkosten, also etwa Anwaltskosten, Kosten für Privatgutachten usw. vergleiche VwGH 24.03.2011, 2009/07/0018; 02.06.2005, Zl. 2004/07/0089). Von diesem Grundsatz abweichende Regelungen können in den Verwaltungsvorschriften zwar vorgesehen sein (Paragraph 74, Absatz 2, AVG), sind aber für die im Beschwerdefall strittige Materie nicht vorhanden.
Der Antrag auf Ersatz der Aufwendungen war daher als unzulässig zurückzuweisen.
4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, weshalb sich der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag ergibt. Die entscheidungswesentliche Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer nach Beendigung seines Krankenstandes erst am 10.02.2022 wieder bei der belangten Behörde gemeldet hat, wurde von ihm nicht bestritten. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.7.2007, 2005/05/0080) und wurde eine mündliche Verhandlung von keiner der Parteien beantragt. Das Gericht geht daher davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, weshalb sich der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag ergibt. Die entscheidungswesentliche Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer nach Beendigung seines Krankenstandes erst am 10.02.2022 wieder bei der belangten Behörde gemeldet hat, wurde von ihm nicht bestritten. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.7.2007, 2005/05/0080) und wurde eine mündliche Verhandlung von keiner der Parteien beantragt. Das Gericht geht daher davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 24 VwGVG unterbleiben.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß Paragraph 24, VwGVG unterbleiben.
Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe insbesondere die zur Anspruchsvoraussetzung für eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe insbesondere die zur Anspruchsvoraussetzung für eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Arbeitsunfähigkeit Geltendmachung Krankenstand Meldepflicht Notstandshilfe Ruhen des Anspruchs unzulässiger Antrag verspäteter Antrag WiedereinsetzungsantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:I416.2254885.1.00Im RIS seit
08.08.2022Zuletzt aktualisiert am
08.08.2022