TE Bvwg Erkenntnis 2022/7/28 W101 2232361-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.07.2022
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Entscheidungsdatum

28.07.2022

Norm

AVG §53b
AVG §57 Abs3
AVG §62 Abs4
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
  1. AVG § 53b heute
  2. AVG § 53b gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 53b gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  4. AVG § 53b gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  5. AVG § 53b gültig von 01.01.1999 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W101 2232361-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Burgenland vom 04.05.2020, Zl. PAD/18/02440098/003/AA, betreffend Dolmetschergebühren zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Burgenland vom 04.05.2020, Zl. PAD/18/02440098/003/AA, betreffend Dolmetschergebühren zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

Dem Beschwerdeführer sind € 89,50 kostenfrei nachzuzahlen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Am 20.08.2018 erbrachte der Beschwerdeführer an der Polizeiinspektion GrazXXXX , Dolmetschertätigkeiten für das Landeskriminalamt Burgenland.

Für diese Leistung legte der Beschwerdeführer fristgerecht folgende Gebührennote, Nr. 2018/14, datiert mit 22.08.2018, vor:

* Entschädigung für Zeitversäumnis (§§ 32/1; 33/1)* Entschädigung für Zeitversäumnis (Paragraphen 32 /, eins,; 33/1)

- § 33, 4 begonnene Stunden € 28,20/3 anteilig    € 37,60- Paragraph 33, 4, begonnene Stunden € 28,20/3 anteilig € 37,60

* Mühewaltung, § 54* Mühewaltung, Paragraph 54

Übersetzung von Schriftstücken während e. EV, Abs. 1/4
- Mit € 20,00 gedeckelt               € 20,00
Übersetzung von Schriftstücken während e. EV, Absatz eins /, 4,, - Mit € 20,00 gedeckelt € 20,00

Teilnahme a. d. Vernehmung, Verhandlung (Abs. 1 Z 3)Teilnahme a. d. Vernehmung, Verhandlung (Absatz eins, Ziffer 3,)

- für die erste halbe Stunde, € 24,50              € 24,50

- für weitere 7 halbe Stunden, € 12,40     € 86,80

- 50% Zuschlag von 20:00 bis 06:00 Uhr     € 55,65

* Sonstige kosten,
- 8,50 x 2 Verpflegung, Mittag-/Abendessen/3            € 5,67
* Sonstige kosten, , - 8,50 x 2 Verpflegung, Mittag-/Abendessen/3 € 5,67

* Reisekosten, § 27
- 390 km á € 0,42/3 anteilig               € 54,60
* Reisekosten, Paragraph 27, , - 390 km á € 0,42/3 anteilig € 54,60

* Nächtigungskosten, § 15/1                                     € 12,40
SUMME            € 297,22
gerundete SUMME          € 297,30
* Nächtigungskosten, Paragraph 15 /, eins, € 12,40, SUMME € 297,22, gerundete SUMME € 297,30

2. Mit rechtskräftig gewordenem (Mandats-)Bescheid vom 16.10.2018, PAD/18/01492296/003/KRIM, wurde die dem Beschwerdeführer zustehende Gebühr mit € 297,30 bestimmt.

3. Mit als „Berichtigungsbescheid“ bezeichnetem Mandatsbescheid vom 28.12.2018 wurde die dem Beschwerdeführer tatsächlich zustehende Gebühr auf € 207,80 korrigiert.

Begründend führte die belangte Behörde darin im Wesentlichen Folgendes aus:

Die Behörde könne gemäß § 64 Abs. 4 AVG jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaften Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhenden Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen. Dem Beschwerdeführer sei eine anteilige Entschädigung für Zeitversäumnis von € 37,60 zugesprochen worden sowie Reisekosten in Höhe von € 54,60. Die tatsächlich zustehende Entschädigung für die Zeitversäumnis betrage € 15,13 und die Reise- sowie Nächtigungskosten würden gänzlich gestrichen werden, weil der Beschwerdeführer bei seinem Ansuchen um Aufnahme in die Dolmetscherliste die Adresse XXXX Graz angegeben und die zwischenzeitig erfolgte Änderung seiner Adresse nicht bekannt gegeben habe. Die von ihm ursprünglich angegebene Wohnadresse in Graz befinde sich lediglich 300m vom Ort der Dolmetscherleistung entfernt. Eben wegen dieser Nähe seiner Wohnadresse sei er von den Beamten zur Dolmetscherleistung herangezogen worden. Der Beschwerdeführer erhalte daher keinen Kostenersatz für seine tatsächliche Anreise aus Wien.Die Behörde könne gemäß Paragraph 64, Absatz 4, AVG jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaften Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhenden Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen. Dem Beschwerdeführer sei eine anteilige Entschädigung für Zeitversäumnis von € 37,60 zugesprochen worden sowie Reisekosten in Höhe von € 54,60. Die tatsächlich zustehende Entschädigung für die Zeitversäumnis betrage € 15,13 und die Reise- sowie Nächtigungskosten würden gänzlich gestrichen werden, weil der Beschwerdeführer bei seinem Ansuchen um Aufnahme in die Dolmetscherliste die Adresse römisch 40 Graz angegeben und die zwischenzeitig erfolgte Änderung seiner Adresse nicht bekannt gegeben habe. Die von ihm ursprünglich angegebene Wohnadresse in Graz befinde sich lediglich 300m vom Ort der Dolmetscherleistung entfernt. Eben wegen dieser Nähe seiner Wohnadresse sei er von den Beamten zur Dolmetscherleistung herangezogen worden. Der Beschwerdeführer erhalte daher keinen Kostenersatz für seine tatsächliche Anreise aus Wien.

4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Vorstellung.

5. Mit Schreiben vom 31.07.2019, dem Beschwerdeführer zugestellt am 15.08.2019, teilte die belangte Behörde diesem im Rahmen des Parteiengehörs mit, dass sie beabsichtige, seine Vorstellung „zurückzuweisen“. Im Wesentlichen wurde dabei ausgeführt, dass die Vorstellung fristgerecht eingebracht worden sei und in der Folge die Begründung des „Berichtigungsbescheides“ wiederholt, wobei angeführt wird, dass die Adresse des Beschwerdeführers in Graz in der Dolmetschliste des Bundesministeriums für Inneres eingetragen sei. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.

6. Mit Bescheid vom 04.05.2020, Zl. PAD/18/02440098/003/AA, sprach die belangte Behörde aus, dass die dem Beschwerdeführer zustehenden Gebühren für seine Tätigkeiten als Dolmetscher am 20.08.2018 mit € 217,40 bestimmt werde und der Differenzbetrag iHv € 9,60 von der belangten Behörde nachbezahlt werde. Begründend führte im Wesentlichen Folgendes aus:

Die volle Anerkennung der anteiligen Kosten für Verpflegung (Mittag- und Abendessen) werde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens dahingehend abgeändert, dass aufgrund der kürzeren Anreisezeit die Reise jedenfalls nach 11:00 Uhr angetreten worden sei und somit kein Anspruch auf Vergütung der Kosten für das Mittagessen bestehe. Im Gegensatz dazu würden die Nächtigungskosten iHv € 12,40 anerkannt. Diese Versehen bei der Berechnung im „Berichtigungsbescheid“ werde mit Verweis auf § 62 Abs. 4 AVG von Amts wegen berichtigt.Die volle Anerkennung der anteiligen Kosten für Verpflegung (Mittag- und Abendessen) werde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens dahingehend abgeändert, dass aufgrund der kürzeren Anreisezeit die Reise jedenfalls nach 11:00 Uhr angetreten worden sei und somit kein Anspruch auf Vergütung der Kosten für das Mittagessen bestehe. Im Gegensatz dazu würden die Nächtigungskosten iHv € 12,40 anerkannt. Diese Versehen bei der Berechnung im „Berichtigungsbescheid“ werde mit Verweis auf Paragraph 62, Absatz 4, AVG von Amts wegen berichtigt.

Mit Bescheid vom 16.10.2018 seien dem Beschwerdeführer neben der Gebühr für die Übersetzung von Schriftstücken iHv € 20,00, der Gebühr für die Teilnahme an Vernehmungen iHv € 166,95 und der anteiligen Kosten für Verpflegung iHv € 5,67 auch die anteilige Entschädigung für Zeitversäumnis iHv € 37,60, die Reisekosten iHv € 64,60 sowie die Nächtigungskosten iHv € 12,40 zugesprochen. Im Bescheid vom 28.12.2018 seien die tatsächliche Gebühr der anteiligen Entschädigung Zeitversäumnis von Amts wegen auf € 15,13 berichtigt und die Reise- und Nächtigungskosten zur Gänze gestrichen worden.

Mit gegenständlichem Bescheid würden darüber hinaus die anteiligen Kosten für das Mittagessen gestrichen, die Nächtigungskosten jedoch anerkannt, sodass sich aufgrund dieser Korrekturen eine Gesamtsumme von € 217,40 ergebe.

Unter Zugrundelegung des Berichtigungsbescheides seien bereits € 207,80 zur Anweisung gebracht worden. Der aufgrund der Korrektur im Zuge des Ermittlungsverfahrens sich ergebende Differenzbetrag iHv € 9,60 werde von der LPD Burgenland nachbezahlt.

7. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen Folgendes aus:

Es liege keiner der Tatbestände vor, bei welchen eine Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG vorgenommen werden dürfe. Die Behörde habe mit ihrem Berichtigungsbescheid lediglich versucht, den Spruchinhalt nachträglich zu ändern.Es liege keiner der Tatbestände vor, bei welchen eine Berichtigung nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG vorgenommen werden dürfe. Die Behörde habe mit ihrem Berichtigungsbescheid lediglich versucht, den Spruchinhalt nachträglich zu ändern.

8. Mit Schreiben vom 23.06.2020 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Als maßgeblich wird festgestellt, dass die Herabsetzung der dem Beschwerdeführer zustehenden Dolmetschergebühr nicht auf der Korrektur einer ursprünglich unrichtig durchgeführten Rechenoperation beruht, sodass der in Rechtskraft erwachsene (Mandats-)Bescheid nicht mittels „Berichtigungsbescheid“ abgeändert werden hätte dürfen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2.2. Gemäß § 57 Abs. 3 AVG hat die Behörde binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides zu bestätigen.3.2.2. Gemäß Paragraph 57, Absatz 3, AVG hat die Behörde binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides zu bestätigen.

Obwohl dies im angefochtenen Bescheid nicht explizit zum Ausdruck gebracht wird, hat die belangte Behörde nicht über die Vorstellung gegen den „Berichtigungsbescheid“ entschieden hat, sondern die Dolmetschergebühr (abermals) inhaltlich bestimmt hat.

Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann das Bundesverwaltungsgericht Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Entscheidungen jederzeit von Amts wegen berichtigen.Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann das Bundesverwaltungsgericht Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Entscheidungen jederzeit von Amts wegen berichtigen.

Die Bestimmung des § 62 Abs. 4 AVG ist dem § 419 ZPO nachgebildet und soll der Prozessökonomie dadurch dienen, dass besonders offenkundige Fehler auch außerhalb eines Rechtsmittelverfahrens korrigiert werden können.Die Bestimmung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG ist dem Paragraph 419, ZPO nachgebildet und soll der Prozessökonomie dadurch dienen, dass besonders offenkundige Fehler auch außerhalb eines Rechtsmittelverfahrens korrigiert werden können.

Offenbar auf einem Versehen beruht eine Unrichtigkeit dann, wenn sie für die Partei, bei Mehrparteienverfahren für alle Parteien, klar erkennbar ist und von der Behörde bei entsprechender Aufmerksamkeit bereits bei der Bescheiderlassung hätte vermieden werden können (VwGH 19.11.2002, Zl. 2002/12/0140). Ein Versehen ist klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelnden Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH 13.09.1991, Zl. 90/18/0248).

Ein Rechenfehler liegt nur dann vor, wenn eine (offen gelegte) rechnerische Operation unrichtig vorgenommen wurde (vgl. etwa VwGH 19.11.2002, 2002/12/0140). Eine solche Unrichtigkeit liegt etwa vor, wenn der Partei im Bescheidspruch „die mit € 654,00 bestimmten Kosten (€ 41,00 Vorlageaufwand, € 203,00 Schriftsatzaufwand und € 254,00 Verhandlungsaufwand)“ auferlegt werden (VfGH 30.11.2004, B 804/04). Davon sind jene Fälle zu unterscheiden, in denen das falsche Ergebnis nicht auf der unrichtigen Vornahme der Rechenoperation, sondern diese auf falschen Grundannahmen beruht (VwGH 19.11.2002, 2002/12/0140).Ein Rechenfehler liegt nur dann vor, wenn eine (offen gelegte) rechnerische Operation unrichtig vorgenommen wurde vergleiche etwa VwGH 19.11.2002, 2002/12/0140). Eine solche Unrichtigkeit liegt etwa vor, wenn der Partei im Bescheidspruch „die mit € 654,00 bestimmten Kosten (€ 41,00 Vorlageaufwand, € 203,00 Schriftsatzaufwand und € 254,00 Verhandlungsaufwand)“ auferlegt werden (VfGH 30.11.2004, B 804/04). Davon sind jene Fälle zu unterscheiden, in denen das falsche Ergebnis nicht auf der unrichtigen Vornahme der Rechenoperation, sondern diese auf falschen Grundannahmen beruht (VwGH 19.11.2002, 2002/12/0140).

Maßgebend ist gegenständlich, dass die Herabsetzung der der dem Beschwerdeführer zustehenden Dolmetschergebühr nicht auf der Korrektur einer ursprünglich unrichtig durchgeführten Rechenoperation beruht, sodass der in Rechtskraft erwachsene (Mandats-)Bescheid nicht mittels „Berichtigungsbescheid“ abgeändert werden hätte dürfen.

Das Beschwerdevorbringen, dass gegenständlich kein Fehler vorliegt, der gemäß § 62 Abs. 4 AVG berichtigt werden kann, ist folglich zutreffend. Da der o.a. (Mandats-)Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist, hätte die belangte Behörde nicht aus Anlass der Vorstellung gegen den „Berichtigungsbescheid“ die Dolmetschergebühr (abermals) inhaltlich bestimmen dürfen.Das Beschwerdevorbringen, dass gegenständlich kein Fehler vorliegt, der gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG berichtigt werden kann, ist folglich zutreffend. Da der o.a. (Mandats-)Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist, hätte die belangte Behörde nicht aus Anlass der Vorstellung gegen den „Berichtigungsbescheid“ die Dolmetschergebühr (abermals) inhaltlich bestimmen dürfen.

Der angefochtene Bescheid war daher zu beheben. Dem Beschwerdeführer ist folglich der Differenzbetrag zwischen der ihm mit rechtskräftig gewordenem (Mandats-)Bescheid vom 16.10.2018 zugesprochenen Gebühr von € 297,30 und dem ihm bereits angewiesenen Betrag von € 207,80, somit € 89,50 kostenfrei nachzuzahlen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

3.2.3.  Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Im Falle der Stattgabe einer Beschwerde, anders als bei einer Abänderung, kann damit eine mündliche Verhandlung entfallen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 24 VwGVG, Anm. 8), auch wenn die Durchführung einer solchen – wie gegenständlich – beantragt wurde.3.2.3. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Im Falle der Stattgabe einer Beschwerde, anders als bei einer Abänderung, kann damit eine mündliche Verhandlung entfallen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, Paragraph 24, VwGVG, Anmerkung 8), auch wenn die Durchführung einer solchen – wie gegenständlich – beantragt wurde.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.2.2. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.2.2. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Berichtigungsbescheid Bescheidbehebung Dolmetscher Dolmetschgebühren Gebührenanspruch Gebührenbestimmung - Gericht Nachzahlungsanspruch Rechenfehler Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:W101.2232361.1.00

Im RIS seit

26.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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