Entscheidungsdatum
01.08.2022Norm
ÄrzteG 1998 §14Spruch
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W170 2256229-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Österreichischen Ärztekammer vom 13.04.2022, AZ. 2021/14/340_1:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid der Österreichischen Ärztekammer vom 13.04.2022, AZ. 2021/14/340_1:
A) Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer beantragte 20.11.2021 die Anrechnung ausländischer Aus- und Weiterbildungszeiten gemäß § 14 ÄrzteG im Ausmaß von 6,5 Monaten Basisausbildung und 23,75 Monaten Sonderfach-Grundausbildung (im Sonderfach Anästhesiologie und Intensivmedizin). 1.1. Der Beschwerdeführer beantragte 20.11.2021 die Anrechnung ausländischer Aus- und Weiterbildungszeiten gemäß Paragraph 14, ÄrzteG im Ausmaß von 6,5 Monaten Basisausbildung und 23,75 Monaten Sonderfach-Grundausbildung (im Sonderfach Anästhesiologie und Intensivmedizin).
1.2. Mit Parteiengehör vom 24.02.2022 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass auf Basis der Beurteilung der Ausbildungskommission eine Anrechnung auf die Basisausbildung im Ausmaß von 6,5 Monaten möglich wäre nicht jedoch eine Anrechnung auf die Sonderfach-Grundausbildung. Am 28.02.2022 teilte der Beschwerdeführer mit, dass die Nichtanerkennung seiner Ausbildungszeiten einen derben Rückschlag in seiner Laufbahn darstelle, er aber dennoch erfahren möchte wie viele Monate ihm für die Schwerpunktausbildung gutgeschrieben werden könnten.
1.3. Am 01.03.2022 teilte die Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass bei einer Antragsabänderung eine Anrechnung in der Sonderfach-Schwerpunktausbildung im Ausmaß von maximal 12 Monaten möglich sei. Sollte er diese wünsche, ersuche sie um schriftliche Mitteilung und Bekanntgabe der gewünschten Module. Mitübermittelt wurde ein Formular zur Angabe der beantragten Module in der Schwerpunktausbildung und um Rückübermittlung des ausgefüllten Formulars gebeten.
Dem folgend übermittelte der Beschwerdeführer am 06.03.2022 das ausgefüllte Formular.
1.4. Mit E-Mail vom 07.03.2022 teilte die Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass sie auf Basis des ausgefüllten Selbstevaluierungsbogens davon ausgehe, dass er eine Anrechnung der Module 3 und 4 wünsche und schlug eine Einteilung der Ausbildungszeiten vor (6 Monate für Modul 3, und weitere sechs für Modul 4). Wenn er mit dieser Einteilung einverstanden sei, ersuche sie um schriftliche Mitteilung.
Am 08.03.2022 informierte der Beschwerdeführer die Behörde per Mail, dass er der Einteilung zustimme.
1.5. Mit „Teilbescheid“ vom 18.03.2022, AZ. 2021/14/340, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Anrechnung der im Ausland absolvierten Ausbildungszeiten auf die Basisausbildung im Ausmaß von 6,5 Monaten stattgegeben. Die Zustellung erfolgte am 25.03.2022
1.6. Mit „Teilbescheid“ vom 13.04.2022, AZ. 2021/14/340_1, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Anrechnung der im Ausland absolvierten Ausbildungszeiten auf die Sonderfach-Schwerpunktausbildung im Ausmaß von 12 Monaten stattgegeben. Der Bescheid wurde am 22.04.2022 zugestellt.
1.7. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 18.05.2022 via E-Mail Beschwerde, darin führte er aus, dass der ganze Antrag noch einmal bearbeitet werden soll, mit Anrechnung der 23,5 Monate. Die angerechneten 12 Monate können gerne belassen werden, die restlichen sollen für die Sonderfach-Grundausbildung angerechnet werden.
Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mitsamt dem bezugshabenden Verwaltungsakt mit Anschreiben vom 20.06.2022, eingelangt am 23.06.2022 vorgelegt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen gründen gänzlich auf dem unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere dem angefochtenen Bescheid, der Beschwerde sowie der E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß Art. 132 Abs. Z 1 B-VG, kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Diese Verletzung muss hinsichtlich der Beschwerdelegitimation denkmöglich sein, oder – mit den Worten des Verwaltungsgerichtshofes – die Beschwerdelegitimation gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG setzt unter anderem voraus, dass eine Rechtsverletzung möglich ist; ob dies der Fall ist, ist nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheids zu bestimmen (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/16/0038).Gemäß Artikel 132, Abs. Ziffer eins, B-VG, kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Diese Verletzung muss hinsichtlich der Beschwerdelegitimation denkmöglich sein, oder – mit den Worten des Verwaltungsgerichtshofes – die Beschwerdelegitimation gemäß Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG setzt unter anderem voraus, dass eine Rechtsverletzung möglich ist; ob dies der Fall ist, ist nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheids zu bestimmen vergleiche VwGH 30.06.2016, Ra 2016/16/0038).
Im angefochtenen Bescheid gab die Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Anerkennung seiner Ausbildungszeiten für die Sonderfach-Schwerpunktausbildung im Ausmaß von 12 Monaten statt. In seiner Beschwerde moniert der Beschwerdeführer die Nichtzuerkennung der darüberhinausgehenden Ausbildungszeiten für die Sonderfach-Grundausbildung, gibt jedoch ausdrücklich an, dass die 12 anerkannten Monate gerne so belassen werden können. Über den Antrag auf Anerkennung der Ausbildungszeiten für die Sonderfach-Grundausbildung spricht der bekämpfte Bescheid weder stattgebend noch abweisend ab.
Jede Beschwerde setzt eine beschwerdeführende Partei und deren „Beschwer“ begrifflich voraus. Das Rechtsschutzbedürfnis der beschwerdeführenden Partei besteht bei der Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse der beschwerdeführenden Partei an der Beseitigung des angefochtenen, sie beschwerenden Veraltungsaktes. Das objektive Interesse der beschwerdeführenden Partei an der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle gründet in der Beschwer. Eine solche liegt vor, wenn das angefochtene Verwaltungshandeln vom Antrag der beschwerdeführenden Partei an die Verwaltungsbehörde zu deren Nachteil abweicht (formelle Beschwer) oder wenn mangels Antrags die Verwaltungsbehörde die beschwerdeführende Partei durch ihren Verwaltungsakt belastet (materielle Beschwer) (VwGH vom 17.02.1992, 92/15/0010).
Im vorliegenden Fall wurde dem mit E-Mails vom 06.03.2022 und 08.03.2022 abgeänderten Antrag des Beschwerdeführers vollinhaltlich entsprochen, auch brachte der Beschwerdeführer nicht vor inwiefern er „beschwert“ sei, sondern brachte zum Ausdruck mit der antragsgemäßen Anerkennung der 12 Monate einverstanden zu sein. Es fehlt daher im vorliegenden Fall am Rechtsschutzbedürfnis weshalb die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war.
Sollte der Beschwerdeführer im Gegensatz zum Verwaltungsgericht der Ansicht sein, dass über seinen Antrag noch nicht vollinhaltlich abgesprochen wurde, so bleibt es ihm unbenommen nach Ablauf der Entscheidungsfrist eine Säumnisbeschwerde zu stellen, durch die Anerkennung selbst kann er jedenfalls nicht in seinen Rechten verletzt sein, allenfalls durch die Nichterledigung eines Teils seines Antrags.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht hat unter A) die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dargelegt, es mangelt daher an einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung.
Schlagworte
Anrechnung Ausbildungszeit mangelnde Beschwer mangelndes Rechtsschutzinteresse ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:W170.2256229.1.00Im RIS seit
06.09.2022Zuletzt aktualisiert am
06.09.2022