Entscheidungsdatum
02.08.2022Norm
BDG 1979 §15bSpruch
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W246 2229168-1/13E
im namen der republik!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Victoria TREBER-MÜLLER, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 13.12.2019, Zl. BMI-PA1000/7895-I/1/b/2019, betreffend Feststellung der Anzahl von Schwerarbeitsmonaten gemäß § 15b BDG 1979 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Victoria TREBER-MÜLLER, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 13.12.2019, Zl. BMI-PA1000/7895-I/1/b/2019, betreffend Feststellung der Anzahl von Schwerarbeitsmonaten gemäß Paragraph 15 b, BDG 1979 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 21.02.2019 beantragte der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des Exekutivdienstes, die bescheidmäßige Feststellung seiner Schwerarbeitsmonate iSd § 15b Abs. 3 BDG 1979. Dabei wies er darauf hin, dass er, mit Ausnahme von Zeiten des Grundkurses für Wachebeamte und des Kurses für Kriminalbeamte, während seiner gesamten Dienstzeit die 66%-ige Gefahrenzulage bezogen habe.1. Mit Schreiben vom 21.02.2019 beantragte der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des Exekutivdienstes, die bescheidmäßige Feststellung seiner Schwerarbeitsmonate iSd Paragraph 15 b, Absatz 3, BDG 1979. Dabei wies er darauf hin, dass er, mit Ausnahme von Zeiten des Grundkurses für Wachebeamte und des Kurses für Kriminalbeamte, während seiner gesamten Dienstzeit die 66%-ige Gefahrenzulage bezogen habe.
2. Der dienstführende Beamte der Abteilung II/BK/7.1. ( XXXX ) nahm mit Schreiben vom 09.04.2019 zum o.a. Antrag Stellung. Dabei stellte er nach Hinweis auf die vom Beschwerdeführer bezogene Gefahrenzulage die von ihm im Bundeskriminalamt im Büro 7.1. (vormals 3.4.) in der Abteilung II/BK/7 (vormals: II/BK/3) im Außendienst ausgeübten Tätigkeiten (v.a. Hausdurchsuchungen, Verhaftungen, Observationen, Vorpasshaltungen und Einvernahmen außer Haus) dar und hielt dazu fest, dass der Beschwerdeführer generell überwiegend im Außendienst eingesetzt worden sei.2. Der dienstführende Beamte der Abteilung II/BK/7.1. ( römisch 40 ) nahm mit Schreiben vom 09.04.2019 zum o.a. Antrag Stellung. Dabei stellte er nach Hinweis auf die vom Beschwerdeführer bezogene Gefahrenzulage die von ihm im Bundeskriminalamt im Büro 7.1. (vormals 3.4.) in der Abteilung II/BK/7 (vormals: II/BK/3) im Außendienst ausgeübten Tätigkeiten (v.a. Hausdurchsuchungen, Verhaftungen, Observationen, Vorpasshaltungen und Einvernahmen außer Haus) dar und hielt dazu fest, dass der Beschwerdeführer generell überwiegend im Außendienst eingesetzt worden sei.
3. In dem an den Beschwerdeführer gerichteten Schreiben vom 18.09.2019 führte der Bundesminister für Inneres (in der Folge: die Behörde) aus, dass die Zeiten des Beschwerdeführers in der Bundespolizeidirektion Wien (März bis Mai 2002) als Schwerarbeitszeiten iSd Verordnung BGBl. II Nr. 104/2006 (Schwerarbeitsverordnung) zu qualifizieren seien. Die von ihm im Bundeskriminalamt im Büro 7.1. (vormals: 3.4.) ausgeübten Tätigkeiten würden zwar die Voraussetzungen für das Vorliegen von Schwerarbeitszeiten teilweise erfüllen (wie etwa die in der Stellungnahme vom 09.04.2019 genannten Hausdurchsuchungen, Verhaftungen und Observationen), jedoch sei dies für weitere von ihm dort durchgeführte Tätigkeiten (wie z.B. für die in der Arbeitsplatzbeschreibung des Beschwerdeführers genannte „Kontakthaltung mit Staatsanwaltschaften und Gerichten“ sowie die dort angeführte „Koordination und Zusammenarbeit mit anderen Sicherheitsbehörden“ oder für die in der Stellungnahme vom 09.04.2019 angeführten „Einvernahmen außer Haus“) nicht der Fall, weil ein diesen Tätigkeiten innewohnendes, über das normale Maß hinausgehendes Gefahrenelement nicht erkennbar sei. Vor diesem Hintergrund werde der Beschwerdeführer dazu aufgefordert, von ihm ausgeübte Tätigkeiten, die mit besonders hohen Gefahren verbunden gewesen seien, konkret darzustellen und zu quantifizieren.3. In dem an den Beschwerdeführer gerichteten Schreiben vom 18.09.2019 führte der Bundesminister für Inneres (in der Folge: die Behörde) aus, dass die Zeiten des Beschwerdeführers in der Bundespolizeidirektion Wien (März bis Mai 2002) als Schwerarbeitszeiten iSd Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2006, (Schwerarbeitsverordnung) zu qualifizieren seien. Die von ihm im Bundeskriminalamt im Büro 7.1. (vormals: 3.4.) ausgeübten Tätigkeiten würden zwar die Voraussetzungen für das Vorliegen von Schwerarbeitszeiten teilweise erfüllen (wie etwa die in der Stellungnahme vom 09.04.2019 genannten Hausdurchsuchungen, Verhaftungen und Observationen), jedoch sei dies für weitere von ihm dort durchgeführte Tätigkeiten (wie z.B. für die in der Arbeitsplatzbeschreibung des Beschwerdeführers genannte „Kontakthaltung mit Staatsanwaltschaften und Gerichten“ sowie die dort angeführte „Koordination und Zusammenarbeit mit anderen Sicherheitsbehörden“ oder für die in der Stellungnahme vom 09.04.2019 angeführten „Einvernahmen außer Haus“) nicht der Fall, weil ein diesen Tätigkeiten innewohnendes, über das normale Maß hinausgehendes Gefahrenelement nicht erkennbar sei. Vor diesem Hintergrund werde der Beschwerdeführer dazu aufgefordert, von ihm ausgeübte Tätigkeiten, die mit besonders hohen Gefahren verbunden gewesen seien, konkret darzustellen und zu quantifizieren.
4. Der Beschwerdeführer nahm hierzu mit Schreiben vom 15.10.2019 Stellung. Dabei gab er allgemein an, dass er im verfahrensgegenständlichen Zeitraum als Kriminalbeamter im operativen Kriminaldienst tätig gewesen sei. Er habe Tätigkeiten als Exekutivorgan des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach dem SPG ausgeübt, die zu mehr als der Hälfte der monatlichen Dienstzeit tatsächlich als wachespezifischer Außendienst zur Aufrechterhaltung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit erfolgt seien. Er habe keine Aufzeichnungen über die Details der wachespezifischen Tätigkeit im verfahrensgegenständlichen Zeitraum geführt, was ihm auch nicht von der Behörde aufgetragen worden sei; es sei ihm daher nicht möglich, detaillierte Angaben darüber zu tätigen. Schließlich hielt der Beschwerdeführer fest, dass er seit dem Jahr 2006 durchgehend in Sonderkommissionen (in der Folge: SOKO) tätig gewesen sei, welche mit einigen der größten Wirtschaftskriminalfälle Österreichs befasst gewesen seien; diesen Fällen liege ein immens hohes kriminelles Energiepotential zugrunde.
5. Mit dem im Spruch genannten Bescheid stellte die Behörde fest, dass mit Stichtag 28.02.2019 drei Monate der dienstlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers im verfahrensgegenständlichen Zeitraum als Schwerarbeitsmonate zu qualifizieren seien (§ 15b BDG 1979).5. Mit dem im Spruch genannten Bescheid stellte die Behörde fest, dass mit Stichtag 28.02.2019 drei Monate der dienstlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers im verfahrensgegenständlichen Zeitraum als Schwerarbeitsmonate zu qualifizieren seien (Paragraph 15 b, BDG 1979).
5.1. Zunächst stellte die Behörde nach Wiedergabe der laut Arbeitsplatzbeschreibungen (hinsichtlich der Arbeitsplätze im Büro 3.4. und im Büro 7.1.) zu erbringenden Tätigkeiten fest, dass der Beschwerdeführer dort mit allen Großamtshandlungen im Bereich der Betrugs- und Wirtschaftskriminalität befasst gewesen sei. Dies sei mit einem hohen operativen Ermittlungsaufwand verbunden gewesen, der grundsätzlich im Außendienst geleistet worden sei. Der Beschwerdeführer habe dabei zahlreiche Dienstreisen im gesamten Bundesgebiet mit Hausdurchsuchungen, Verhaftungen, Observationen, Vorpasshaltungen und Einvernahmen außer Haus durchführen müssen, wobei diesbezüglich aufgrund von Skatierungsfristen keine Unterlagen mehr vorliegen würden.
5.2. Zu den Zeiten des Beschwerdeführers in der Bundespolizeidirektion Wien (März bis Mai 2002) hielt die Behörde fest, dass diese gemäß der Stellungnahme seines dortigen Vorgesetzten Schwerarbeitszeiten iSd Verordnung BGBl. II Nr. 104/2006 darstellen würden, wovon auch die Behörde ausgehe.5.2. Zu den Zeiten des Beschwerdeführers in der Bundespolizeidirektion Wien (März bis Mai 2002) hielt die Behörde fest, dass diese gemäß der Stellungnahme seines dortigen Vorgesetzten Schwerarbeitszeiten iSd Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2006, darstellen würden, wovon auch die Behörde ausgehe.
Weiters führte die Behörde zu den Zeiten des Beschwerdeführers im Büro 7.1. (vormals: 3.4.) aus, dass die in den vorliegenden Arbeitsplatzbeschreibungen angeführten Tätigkeitsfelder die für das Vorliegen von Schwerarbeitszeiten iSd Verordnung BGBl. II Nr. 104/2006 notwendige tatsächliche wachespezifische Außendienstleistung im Ausmaß von mindestens der Hälfte der monatlichen Dienstzeit nicht erfüllen würden. Die Tätigkeitsfelder der „Durchführung operativer Ermittlungen, Kontakthaltung mit Staatsanwaltschaften und Gerichten, Erstattung von Vollanzeigen“ (55 bis 60%) vermögen zwar auch Tätigkeiten beinhalten, die die Voraussetzungen für das Vorliegen von Schwerarbeit iSd angeführte Verordnung erfüllen würden. Das notwendige Ausmaß von einer Erfüllung derartiger Tätigkeiten in Form von mindestens der Hälfte der monatlichen Dienstzeit sei jedoch nicht gegeben. Zudem habe der Beschwerdeführer besondere Gefahrenelemente hinsichtlich der von ihm ausgeübten Tätigkeiten trotz entsprechender Aufforderung nicht näher präzisieren können. Schließlich gingen auch mit den in der Stellungnahme vom 09.04.2019 beschriebenen Tätigkeiten – mit Ausnahme der darin genannten Hausdurchsuchungen, Verhaftungen und Observationen – keine besonders hohen Gefahren einher, bei denen das tatsächliche regelmäßige Risiko für Leib und Leben im Einsatz die Grenze von allgemein akzeptierter Gefahr in erheblichem Ausmaß übersteigen würde.Weiters führte die Behörde zu den Zeiten des Beschwerdeführers im Büro 7.1. (vormals: 3.4.) aus, dass die in den vorliegenden Arbeitsplatzbeschreibungen angeführten Tätigkeitsfelder die für das Vorliegen von Schwerarbeitszeiten iSd Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2006, notwendige tatsächliche wachespezifische Außendienstleistung im Ausmaß von mindestens der Hälfte der monatlichen Dienstzeit nicht erfüllen würden. Die Tätigkeitsfelder der „Durchführung operativer Ermittlungen, Kontakthaltung mit Staatsanwaltschaften und Gerichten, Erstattung von Vollanzeigen“ (55 bis 60%) vermögen zwar auch Tätigkeiten beinhalten, die die Voraussetzungen für das Vorliegen von Schwerarbeit iSd angeführte Verordnung erfüllen würden. Das notwendige Ausmaß von einer Erfüllung derartiger Tätigkeiten in Form von mindestens der Hälfte der monatlichen Dienstzeit sei jedoch nicht gegeben. Zudem habe der Beschwerdeführer besondere Gefahrenelemente hinsichtlich der von ihm ausgeübten Tätigkeiten trotz entsprechender Aufforderung nicht näher präzisieren können. Schließlich gingen auch mit den in der Stellungnahme vom 09.04.2019 beschriebenen Tätigkeiten – mit Ausnahme der darin genannten Hausdurchsuchungen, Verhaftungen und Observationen – keine besonders hohen Gefahren einher, bei denen das tatsächliche regelmäßige Risiko für Leib und Leben im Einsatz die Grenze von allgemein akzeptierter Gefahr in erheblichem Ausmaß übersteigen würde.
5.3. Im Ergebnis folge aus der vorgenommenen Einzelfallprüfung somit, dass im verfahrensgegenständlichen Zeitraum drei Monate der dienstlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers (konkret die Zeiten seiner Verwendung in der Bundespolizeidirektion Wien) als Schwerarbeitsmonate festzustellen seien.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertreterin fristgerecht Beschwerde, soweit mit diesem nicht mehr als drei Schwerarbeitsmonate festgestellt worden seien. Darin führte der Beschwerdeführer u.a. aus, dass die Behörde ihren Bescheid auf zwei Arbeitsplatzbeschreibungen gestützt habe, ohne dabei hinterfragt zu haben, ob diese mit den tatsächlichen Gegebenheiten an seinem Arbeitsplatz übereinstimmen würden.
7. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 02.03.2020 vorgelegt und sind am 03.03.2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
8. Mit Schreiben vom 17.12.2021 legte die Behörde dem Bundesverwaltungsgericht gemäß seinem zuvor gestellten Ersuchen ein Organigramm des Bundeskriminalamtes und das im Schreiben der Behörde vom 18.09.2019 genannte Schreiben der Landespolizeidirektion Wien vom 14.06.2019 vor.
9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 15.06.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertreterin sowie von zwei Behördenvertretern durch, in welcher der Beschwerdeführer und die geladenen Zeugen XXXX (dienstführender Beamter des Büros 7.1.) sowie XXXX (Kollege des Beschwerdeführers) ausführlich zu den vom Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ausgeübten Tätigkeiten befragt wurden. Der Beschwerdeführer legte dabei im Wege seiner Rechtsvertreterin einen Bescheid eines Bediensteten der Landespolizeidirektion XXXX , der mit dem Beschwerdeführer in der SOKO XXXX tätig war, hinsichtlich der Feststellung von Schwerarbeitszeiten vor.9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 15.06.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertreterin sowie von zwei Behördenvertretern durch, in welcher der Beschwerdeführer und die geladenen Zeugen römisch 40 (dienstführender Beamter des Büros 7.1.) sowie römisch 40 (Kollege des Beschwerdeführers) ausführlich zu den vom Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ausgeübten Tätigkeiten befragt wurden. Der Beschwerdeführer legte dabei im Wege seiner Rechtsvertreterin einen Bescheid eines Bediensteten der Landespolizeidirektion römisch 40 , der mit dem Beschwerdeführer in der SOKO römisch 40 tätig war, hinsichtlich der Feststellung von Schwerarbeitszeiten vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des Exekutivdienstes (Ernennung in die Verwendungsgruppe E2a).
1.2. Er war vom 01.03. bis 21.05.2002 in der Bundespolizeidirektion Wien im Referat Wirtschaftspolizei tätig. In der Folge war der Beschwerdeführer vom 22.05.2002 bis 30.04.2003 dem Arbeitsplatz eines „Hauptsachbearbeiters“ in der Gruppe II/D (Gruppe 2) und ab 01.05.2003 dem Arbeitsplatz eines „Spezialsachbearbeiters und Stellvertreters des Gruppenführers“ sowie ab dem Jahr 2013 jenem eines „Gruppenführers“ im Büro 7.1. (vormals 3.4.) in der Abteilung II/BK/7 (vormals: II/BK/3) („Betrugs-, Fälschungs- und Wirtschaftsdelikte“ / „Wirtschaftsdelikte“) im Bundeskriminalamt zur Dienstleistung zugewiesen, wo er ab den Jahren 2005/2006 durchgehend in SOKO eingesetzt wurde (v.a. SOKO XXXX ; SOKO XXXX ; SOKO XXXX ; SOKO XXXX ). 1.2. Er war vom 01.03. bis 21.05.2002 in der Bundespolizeidirektion Wien im Referat Wirtschaftspolizei tätig. In der Folge war der Beschwerdeführer vom 22.05.2002 bis 30.04.2003 dem Arbeitsplatz eines „Hauptsachbearbeiters“ in der Gruppe II/D (Gruppe 2) und ab 01.05.2003 dem Arbeitsplatz eines „Spezialsachbearbeiters und Stellvertreters des Gruppenführers“ sowie ab dem Jahr 2013 jenem eines „Gruppenführers“ im Büro 7.1. (vormals 3.4.) in der Abteilung II/BK/7 (vormals: II/BK/3) („Betrugs-, Fälschungs- und Wirtschaftsdelikte“ / „Wirtschaftsdelikte“) im Bundeskriminalamt zur Dienstleistung zugewiesen, wo er ab den Jahren 2005 aus 2006, durchgehend in SOKO eingesetzt wurde (v.a. SOKO römisch 40 ; SOKO römisch 40 ; SOKO römisch 40 ; SOKO römisch 40 ).
Der Beschwerdeführer bezog ab dem 01.03.2002 durchgehend die Vergütung für besondere Gefährdung nach § 82 Abs. 3 GehG.Der Beschwerdeführer bezog ab dem 01.03.2002 durchgehend die Vergütung für besondere Gefährdung nach Paragraph 82, Absatz 3, GehG.
1.3. Der Beschwerdeführer übte auf dem Arbeitsplatz eines „Spezialsachbearbeiters und Stellvertreters des Gruppenführers“ vom 01.05.2003 bis zum Beginn seiner durchgehenden Verwendungen in diversen SOKO ab den Jahren 2005/2006 folgende Tätigkeiten aus:1.3. Der Beschwerdeführer übte auf dem Arbeitsplatz eines „Spezialsachbearbeiters und Stellvertreters des Gruppenführers“ vom 01.05.2003 bis zum Beginn seiner durchgehenden Verwendungen in diversen SOKO ab den Jahren 2005 aus 2006, folgende Tätigkeiten aus:
? Durchführung operativer Ermittlungen zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität im Rahmen der Auftragszuständigkeit des Bundeskriminalamts (v.a. Einvernahmen von Verdächtigen und Zeugen sowie Sichtung und Auswertung von sichergestellten Unterlagen zum Zweck der Beweisführung)
? Durchführung von Zwangsmaßnahmen
? Erstattung von Vollanzeigen
? Einleitung von Fahndungsmaßnahmen nach flüchtigen Straftätern
? laufender Kontakt mit den für die Verfahren zuständigen Staatsanwaltschaften (insbesondere WKStA) und Gerichten; Beantragung und Einholung von Anordnungen
? Koordination und Zusammenarbeit bei Ermittlungen mit anderen Sicherheitsbehörden und Dienststellen
? internationaler Schriftverkehr, insbesondere mit Interpol und Europol
? Unterstützung von regionalen Sicherheitsbehörden und Dienststellen bei komplexen Ermittlungen und Rechtshilfeersuchen bei der Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität
? Erstellung der monatlichen Diensteinteilung
? Kontrolle der Erledigung von Geschäftsstücken durch MitarbeiterIinnen der Ermittlungsgruppe
? Einschulung neu zugeteilter MitarbeiterInnen
? laufende Schulung und Unterstützung der MitarbeiterInnen
? Spezialisierung auf Großinsolvenzen und Kartellrecht
? Durchführung von Journaldiensten
Hiervon erfordern die Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Durchführung und Planung operativer Ermittlungen, dem Kontakt mit den Staatsanwaltschaften und Gerichten und der Erstattung von Vollanzeigen insgesamt ca. 65% an Zeitaufwand im Verhältnis zum Gesamtbeschäftigungsausmaß an diesem Arbeitsplatz. Die restlichen ca. 35% an Zeitaufwand werden durch die übrigen genannten Tätigkeiten erfüllt.
1.4. Der Beschwerdeführer übte ab Beginn seiner durchgehenden Verwendungen in diversen SOKO ab den Jahren 2005/2006 bis zum Ablauf des 28.02.2019 (auf den zugewiesenen Arbeitsplätzen eines „Spezialsachbearbeiters und Stellvertreters des Gruppenführers“ und eines „Gruppenführers“) primär die Tätigkeit der „Durchführung operativer Ermittlungen zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität im Rahmen der Auftragszuständigkeit des Bundeskriminalamts“ aus. Dabei waren im Außendienst insbesondere1.4. Der Beschwerdeführer übte ab Beginn seiner durchgehenden Verwendungen in diversen SOKO ab den Jahren 2005 aus 2006, bis zum Ablauf des 28.02.2019 (auf den zugewiesenen Arbeitsplätzen eines „Spezialsachbearbeiters und Stellvertreters des Gruppenführers“ und eines „Gruppenführers“) primär die Tätigkeit der „Durchführung operativer Ermittlungen zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität im Rahmen der Auftragszuständigkeit des Bundeskriminalamts“ aus. Dabei waren im Außendienst insbesondere
? Observationen (Ortserhebungen, Feststellungen von Fahrzeugstandorten) und Erkundigungen (beides im Rahmen von Vorermittlungen für insbesondere Hausdurchsuchungen)
? Hausdurchsuchungen (Dauer: von wenigen Stunden bis zu einem Tag, in Einzelfällen auch bis zu mehreren Wochen; Ausmaß: Vielzahl von Hausdurchsuchungen im Zuge der verschiedenen SOKO, z.B. in der SOKO XXXX 80 bis 100 und in der SOKO XXXX über 50 Hausdurchsuchungen – zusätzlich auch Hausdurchsuchungen zur Unterstützung des BVT außerhalb von SOKO; Bewaffnung und Tragen von Stichschutzwesten)? Hausdurchsuchungen (Dauer: von wenigen Stunden bis zu einem Tag, in Einzelfällen auch bis zu mehreren Wochen; Ausmaß: Vielzahl von Hausdurchsuchungen im Zuge der verschiedenen SOKO, z.B. in der SOKO römisch 40 80 bis 100 und in der SOKO römisch 40 über 50 Hausdurchsuchungen – zusätzlich auch Hausdurchsuchungen zur Unterstützung des BVT außerhalb von SOKO; Bewaffnung und Tragen von Stichschutzwesten)
? Vorpasshaltungen (Betretung des Täters auf frischer Tat) und
? Verhaftungen (Beteiligung des Beschwerdeführers an insgesamt zwei Verhaftungen)
durchzuführen. Weitere Tätigkeiten im Außendienst waren:
? Einvernahmen außer Haus
? Peilungen
? laufender Kontakt mit den für die Verfahren zuständigen Staatsanwaltschaften (insbesondere WKStA) und Gerichten und
? Koordination und Zusammenarbeit bei Ermittlungen mit anderen Sicherheitsbehörden und Dienststellen
Im Innendienst waren dabei folgende Tätigkeiten zu verrichten:
? Einvernahmen von Verdächtigen und Zeugen
? Sichtung und Auswertung von sichergestellten Unterlagen zum Zweck der Beweisführung
? Koordination und Zusammenarbeit bei Ermittlungen mit anderen Sicherheitsbehörden und Dienststellen
? internationaler Schriftverkehr, insbesondere mit Interpol und Europol
? laufender Kontakt mit den für die Verfahren zuständigen Staatsanwaltschaften (insbesondere WKStA) und Gerichten, Beantragung und Einholung von Anordnungen und
? Erstattung von Vollanzeigen
Die vom Beschwerdeführer ab den Jahren 2005/2006 ausgeübten Tätigkeiten wurden insgesamt in überwiegendem (iSv mehr als 50%-igem) Ausmaß im Außendienst ausgeübt, wobei von keinem stark überwiegendem Ausmaß der Außen- gegenüber den Innendiensttätigkeiten auszugehen ist. Von diesem mehr als 50%-igem Ausmaß an Außendiensttätigkeiten betrafen wiederum 80 bis 90% den oben angeführten Kern der Ermittlungstätigkeiten (Observationen, Erkundigungen, Hausdurchsuchungen, Vorpasshaltungen und Verhaftungen).Die vom Beschwerdeführer ab den Jahren 2005 aus 2006, ausgeübten Tätigkeiten wurden insgesamt in überwiegendem (iSv mehr als 50%-igem) Ausmaß im Außendienst ausgeübt, wobei von keinem stark überwiegendem Ausmaß der Außen- gegenüber den Innendiensttätigkeiten auszugehen ist. Von diesem mehr als 50%-igem Ausmaß an Außendiensttätigkeiten betrafen wiederum 80 bis 90% den oben angeführten Kern der Ermittlungstätigkeiten (Observationen, Erkundigungen, Hausdurchsuchungen, Vorpasshaltungen und Verhaftungen).
In den jeweiligen SOKO waren abgesehen von der Einrichtung eines Leiters und eines stellvertretenden Leiters zwar keine Hierarchien vorgesehen, womit die einzelnen Mitglieder der jeweiligen SOKO grundsätzlich gleichartige Tätigkeiten auf gleicher Ebene ausgeübt haben. Es gab in den jeweiligen SOKO jedoch die – „inoffizielle“ – Position des „kriminalpolizeilichen Leiters“ / „Aktenführers“, der, wie auch die übrigen Mitglieder, bei den Ermittlungen vor Ort anwesend war und zudem das Bindeglied zur SOKO-Leitung darstellte. Diese Position wurde vom Beschwerdeführer in mehreren SOKO eingenommen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Dass der Beschwerdeführer ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter des Exekutivdienstes ist, folgt aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Beschwerdeakt einliegenden Aktenstücken (s. hierzu insbesondere S. 5 des Verhandlungsprotokolls).
2.2. Die getroffenen Feststellungen zu den konkreten Zeiten der Verwendungen des Beschwerdeführers auf verschiedenen Arbeitsplätzen (und dabei ab den Jahren 2005/2006 in diversen SOKO) ergeben sich aus seinen dahingehend nachvollziehbaren Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (s. v.a. S. 5 bis 8 des Verhandlungsprotokolls), denen die Behörde nicht entgegengetreten ist (vgl. hierzu auch die Ausführungen des Zeugen XXXX in der Stellungnahme vom 09.04.2019). 2.2. Die getroffenen Feststellungen zu den konkreten Zeiten der Verwendungen des Beschwerdeführers auf verschiedenen Arbeitsplätzen (und dabei ab den Jahren 2005 aus 2006, in diversen SOKO) ergeben sich aus seinen dahingehend nachvollziehbaren Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (s. v.a. S. 5 bis 8 des Verhandlungsprotokolls), denen die Behörde nicht entgegengetreten ist vergleiche hierzu auch die Ausführungen des Zeugen römisch 40 in der Stellungnahme vom 09.04.2019).
Dass der Beschwerdeführer ab dem 01.03.2002 durchgehend die Vergütung für besondere Gefährdung nach § 82 Abs. 3 GehG bezogen hat, folgt aus dem diesbezüglich übereinstimmenden Vorbringen der Parteien (s. S. 4 des angefochtenen Bescheides und S. 5 des Verhandlungsprotokolls) und den Angaben des Zeugen XXXX in seiner Stellungnahme vom 09.04.2019.Dass der Beschwerdeführer ab dem 01.03.2002 durchgehend die Vergütung für besondere Gefährdung nach Paragraph 82, Absatz 3, GehG bezogen hat, folgt aus dem diesbezüglich übereinstimmenden Vorbringen der Parteien (s. S. 4 des angefochtenen Bescheides und S. 5 des Verhandlungsprotokolls) und den Angaben des Zeugen römisch 40 in seiner Stellungnahme vom 09.04.2019.
2.3. Die Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer auf dem Arbeitsplatz des „Spezialsachbearbeiters und Stellvertreters des Gruppenführers“ vom 01.05.2003 bis zum Beginn seiner durchgehenden Verwendungen in diversen SOKO ab den Jahren 2005/2006 erbrachten Tätigkeiten folgen aus der im erstinstanzlichen Verwaltungsakt diesbezüglich einliegenden Arbeitsplatzbeschreibung (s. die darin unter Pkt. 5. angeführten „Aufgaben“ und die unter Pkt. 7. festgehaltenen Quantifizierungen der Aufgaben), welchen der Beschwerdeführer im Verfahren nicht substantiiert entgegengetreten ist (s. hierzu u.a. S. 6 des Verhandlungsprotokolls). 2.3. Die Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer auf dem Arbeitsplatz des „Spezialsachbearbeiters und Stellvertreters des Gruppenführers“ vom 01.05.2003 bis zum Beginn seiner durchgehenden Verwendungen in diversen SOKO ab den Jahren 2005 aus 2006, erbrachten Tätigkeiten folgen aus der im erstinstanzlichen Verwaltungsakt diesbezüglich einliegenden Arbeitsplatzbeschreibung (s. die darin unter Pkt. 5. angeführten „Aufgaben“ und die unter Pkt. 7. festgehaltenen Quantifizierungen der Aufgaben), welchen der Beschwerdeführer im Verfahren nicht substantiiert entgegengetreten ist (s. hierzu u.a. S. 6 des Verhandlungsprotokolls).
2.4. Die Feststellungen zu den von ihm ab den Jahren 2005/2006 bis 28.02.2019 ausgeübten Tätigkeiten folgen v.a. aus den auf Grundlage der im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden Arbeitsplatzbeschreibungen der Arbeitsplätze eines „Spezialsachbearbeiters und Stellvertreters des Gruppenführers“ und eines „Gruppenführers“ (Anm.: Die dort genannten Tätigkeiten der „Einschulung neu zugeteilter MitarbeiterInnen“ und der „Erstellung des Dienstplans“ wurden vom Beschwerdeführer laut seinen Angaben auf S. 6 des Verhandlungsprotokolls auch ab seiner Verwendung auf dem Arbeitsplatz eines „Gruppenführers“ aufgrund der schon ab den Jahren 2005/2006 erfolgten durchgehenden Dienstleistung im Rahmen von SOKO nicht ausgeübt) vom Beschwerdeführer und den Zeugen XXXX sowie XXXX in der mündlichen Verhandlung hierzu getätigten und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nachvollziehbaren Angaben (s. allgemein S. 6 ff. des Verhandlungsprotokolls und konkret zu den Observationen und Erkundigungen S. 9 f. und S. 18, zu den Hausdurchsuchungen S. 8 f., 13 f. und 18, zu den Vorpasshaltungen v.a. S. 14 f., zu den Verhaftungen S. 9 f., 13 und 18, zu den Einvernahmen außer Haus S. 10 f. und 15, zu den Peilungen S. 8, zu dem Kontakt mit Staatsanwaltschaften und Gerichten sowie der Sichtung und Auswertung von Unterlagen S. 15 und 21 und zu dem internationalen Schriftverkehr S. 6 des Verhandlungsprotokolls) und aus den diesbezüglichen vom Zeugen XXXX bereits in seiner Stellungnahme vom 09.04.2019 getätigten Ausführungen. Dass der Beschwerdeführer, wie auf S. 3 der Beschwerde ausgeführt, ab den Jahren 2005/2006 „keine der in den Arbeitsplatzbeschreibungen angeführten Aufgaben“ verrichtet habe, ist im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen (vgl. hierzu insbesondere die Angaben des Beschwerdeführers auf S. 6 des Verhandlungsprotokolls). Hierzu ist ergänzend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ab Beginn seiner Tätigkeit in den SOKO ab 2005/2006 beinahe zu 100% für diese tätig war (vgl. die diesbezüglich getätigten und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nachvollziehbaren Angaben des Zeugen XXXX auf S. 11 des Verhandlungsprotokolls), womit die außerhalb der SOKO geführten Akten aufgrund ihres geringen Ausmaßes nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes quantitativ nicht zu berücksichtigen sind.2.4. Die Feststellungen zu den von ihm ab den Jahren 2005 aus 2006, bis 28.02.2019 ausgeübten Tätigkeiten folgen v.a. aus den auf Grundlage der im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden Arbeitsplatzbeschreibungen der Arbeitsplätze eines „Spezialsachbearbeiters und Stellvertreters des Gruppenführers“ und eines „Gruppenführers“ Anmerkung, Die dort genannten Tätigkeiten der „Einschulung neu zugeteilter MitarbeiterInnen“ und der „Erstellung des Dienstplans“ wurden vom Beschwerdeführer laut seinen Angaben auf S. 6 des Verhandlungsprotokolls auch ab seiner Verwendung auf dem Arbeitsplatz eines „Gruppenführers“ aufgrund der schon ab den Jahren 2005 aus 2006, erfolgten durchgehenden Dienstleistung im Rahmen von SOKO nicht ausgeübt) vom Beschwerdeführer und den Zeugen römisch 40 sowie römisch 40 in der mündlichen Verhandlung hierzu getätigten und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nachvollziehbaren Angaben (s. allgemein S. 6 ff. des Verhandlungsprotokolls und konkret zu den Observationen und Erkundigungen S. 9 f. und S. 18, zu den Hausdurchsuchungen S. 8 f., 13 f. und 18, zu den Vorpasshaltungen v.a. S. 14 f., zu den Verhaftungen S. 9 f., 13 und 18, zu den Einvernahmen außer Haus S. 10 f. und 15, zu den Peilungen S. 8, zu dem Kontakt mit Staatsanwaltschaften und Gerichten sowie der Sichtung und Auswertung von Unterlagen S. 15 und 21 und zu dem internationalen Schriftverkehr S. 6 des Verhandlungsprotokolls) und aus den diesbezüglichen vom Zeugen römisch 40 bereits in seiner Stellungnahme vom 09.04.2019 getätigten Ausführungen. Dass der Beschwerdeführer, wie auf S. 3 der Beschwerde ausgeführt, ab den Jahren 2005 aus 2006, „keine der in den Arbeitsplatzbeschreibungen angeführten Aufgaben“ verrichtet habe, ist im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen vergleiche hierzu insbesondere die Angaben des Beschwerdeführers auf S. 6 des Verhandlungsprotokolls). Hierzu ist ergänzend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ab Beginn seiner Tätigkeit in den SOKO ab 2005 aus 2006, beinahe zu 100% für diese tätig war vergleiche die diesbezüglich getätigten und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nachvollziehbaren Angaben des Zeugen römisch 40 auf S. 11 des Verhandlungsprotokolls), womit die außerhalb der SOKO geführten Akten aufgrund ihres geringen Ausmaßes nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes quantitativ nicht zu berücksichtigen sind.
Die Feststellungen zum Ausmaß der ab den Jahren 2005/2006 vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeiten ergeben sich insbesondere aus seinen Ausführungen auf S. 4 der Beschwerde (wonach er nach seiner Erinnerung „mehr als 50%“ im Außendienst tätig gewesen sei) und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (s. zunächst S. 6 des Verhandlungsprotokolls: „R: Sehe ich das richtig, dass die Tätigkeiten [Pkt. 7.]/Aufgaben [Pkt. 5.] in den Arbeitsplatzbeschreibungen der Ihnen zugewiesenen Arbeitsplätze teilweise auch den Aufgaben/Tätigkeiten entsprechen, die Sie in den SOKO ausüben mussten [wie Durchführung operativer Ermittlungen oder Einvernahme von Verdächtigen und Zeugen]? BF: Zu Pkt. 5: Diese ‚Durchführung operativer Ermittlungen […]‘ war ganz klar die Aufgabe in einer SOKO. Es gab Tage/Wochen, in denen wir permanent unterwegs waren und dann gab es Tage/Wochen, in denen wir das alles zu Papier bringen mussten. […]“; vgl. weiters S. 20 des Verhandlungsprotokolls: „R an BF: Welches Ausmaß haben denn die Außendiensttätigkeiten im Vergleich zu den Innendiensttätigkeiten quantitativ aus Ihrer Sicht insgesamt ca. ausgemacht? Falls dies für einzelne SOKO unterschiedlich war, oder sich im Laufe der Jahre irgendwie geändert haben sollte, können und sollen Sie das auch unterschiedlich angeben! BF: Meiner persönlichen Wahrnehmung nach, also, aufgrund der Hausdurchsuchungen und Vorbereitungshandlungen, die wir dazu vorzunehmen hatten, um die Durchsuchungshandlungen durchführen zu können, war mehr als 50% im Außendienst. R: Können Sie rein im Hinblick auf die Außendiensttätigkeiten ungefähr quantifizieren, welche der unterschiedlichen Tätigkeiten dabei wie viel ausgemacht haben? BF: Es hat sich alles vermischt. Bei den Vorbereitungshandlungen haben 80% der Tätigkeit Außendiensttätigkeiten betroffen, gemeint zusätzlich der Hausdurchsuchung selbst. Das ist aus meiner Erinnerung heraus so, eine exakte Prozentzahl kann ich nicht angeben, aber so in etwa entnehme ich das meiner Wahrnehmung. Wie der Z2 [gemeint: der Zeuge XXXX ] schon gesagt hat, Botengänge etc. haben wir nebenbei erledigt. Diese restlichen 20% waren bspw. eben diese Botenfahrten, um Anlassberichte der WKStA übermitteln. Diese haben wir nicht elektronisch, sondern persönlich überbracht, damit ja nichts an die Öffentlichkeit gelangt. So konnten wir sicherstellen, dass von uns nichts durchsickert. Die Einvernahmen im Außendienst zähle ich auch eher zu diesen 20%.“), aus welchen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes kein starkes Überwiegen der Außen- gegenüber den Innendiensttätigkeiten abzuleiten ist (vgl. hierzu schließlich auch die Angaben des Zeugen XXXX auf S. 19 f. des Verhandlungsprotokolls). Es wird hierbei zwar nicht übersehen, dass der Zeuge XXXX in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zunächst angab, dass seiner Wahrnehmung nach der Beschwerdeführer „sehr viel“ „außerhalb des Büros“ unterwegs gewesen sei (S. 15 des Verhandlungsprotokolls); dieser Zeuge führte jedoch in der Folge auf die konkrete Frage der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers nach dem Ausmaß der Außen- und Innendiensttätigkeiten lediglich aus, dass der Beschwerdeführer seiner Erinnerung nach „mehr draußen“ als drinnen (gemeint: mehr im Außen- als im Innendienst) gewesen sei, woraus nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ebenfalls kein starkes Überwiegen der Außen- gegenüber den Innendienstzeiten ersichtlich ist (S. 16 des Verhandlungsprotokolls; vgl. hierzu auch die Ausführungen dieses Zeugen in seiner Stellungnahme vom 09.04.2019, in der er ebenfalls lediglich von einer „überwiegenden“ Heranziehung des Beschwerdeführers zu Außendiensten spricht, ohne hierbei auf ein mögliches stark überwiegendes Ausmaß an Außendiensttätigkeiten Bezug zu nehmen).Die Feststellungen zum Ausmaß der ab den Jahren 2005 aus 2006, vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeiten ergeben sich insbesondere aus seinen Ausführungen auf S. 4 der Beschwerde (wonach er nach seiner Erinnerung „mehr als 50%“ im Außendienst tätig gewesen sei) und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (s. zunächst S. 6 des Verhandlungsprotokolls: „R: Sehe ich das richtig, dass die Tätigkeiten [Pkt. 7.]/Aufgaben [Pkt. 5.] in den Arbeitsplatzbeschreibungen der Ihnen zugewiesenen Arbeitsplätze teilweise auch den Aufgaben/Tätigkeiten entsprechen, die Sie in den SOKO ausüben mussten [wie Durchführung operativer Ermittlungen oder Einvernahme von Verdächtigen und Zeugen]? BF: Zu Pkt. 5: Diese ‚Durchführung operativer Ermittlungen […]‘ war ganz klar die Aufgabe in einer SOKO. Es gab Tage/Wochen, in denen wir permanent unterwegs waren und dann gab es Tage/Wochen, in denen wir das alles zu Papier bringen mussten. […]“; vergleiche weiters S. 20 des Verhandlungsprotokolls: „R an BF: Welches Ausmaß haben denn die Außendiensttätigkeiten im Vergleich zu den Innendiensttätigkeiten quantitativ aus Ihrer Sicht insgesamt ca. ausgemacht? Falls dies für einzelne SOKO unterschiedlich war, oder sich im Laufe der Jahre irgendwie geändert haben sollte, können und sollen Sie das auch unterschiedlich angeben! BF: Meiner persönlichen Wahrnehmung nach, also, aufgrund der Hausdurchsuchungen und Vorbereitungshandlungen, die wir dazu vorzunehmen hatten, um die Durchsuchungshandlungen durchführen zu können, war mehr als 50% im Außendienst. R: Können Sie rein im Hinblick auf die Außendiensttätigkeiten ungefähr quantifizieren, welche der unterschiedlichen Tätigkeiten dabei wie viel ausgemacht haben? BF: Es hat sich alles vermischt. Bei den Vorbereitungshandlungen haben 80% der Tätigkeit Außendiensttätigkeiten betroffen, gemeint zusätzlich der Hausdurchsuchung selbst. Das ist aus meiner Erinnerung heraus so, eine exakte Prozentzahl kann ich nicht angeben, aber so in etwa entnehme ich das meiner Wahrnehmung. Wie der Z2 [gemeint: der Zeuge römisch 40 ] schon gesagt hat, Botengänge etc. haben wir nebenbei erledigt. Diese restlichen 20% waren bspw. eben diese Botenfahrten, um Anlassberichte der WKStA übermitteln. Diese haben wir nicht elektronisch, sondern persönlich überbracht, damit ja nichts an die Öffentlichkeit gelangt. So konnten wir sicherstellen, dass von uns nichts durchsickert. Die Einvernahmen im Außendienst zähle ich auch eher zu diesen 20%.“), aus welchen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes kein starkes Überwiegen der Außen- gegenüber den Innendiensttätigkeiten abzuleiten ist vergleiche hierzu schließlich auch die Angaben des Zeugen römisch 40 auf S. 19 f. des Verhandlungsprotokolls). Es wird hierbei zwar nicht übersehen, dass der Zeuge römisch 40 in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zunächst angab, dass seiner Wahrnehmung nach der Beschwerdeführer „sehr viel“ „außerhalb des Büros“ unterwegs gewesen sei (S. 15 des Verhandlungsprotokolls); dieser Zeuge führte jedoch in der Folge auf die konkrete Frage der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers nach dem Ausmaß der Außen- und Innendiensttätigkeiten lediglich aus, dass der Beschwerdeführer seiner Erinnerung nach „mehr draußen“ als drinnen (gemeint: mehr im Außen- als im Innendienst) gewesen sei, woraus nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ebenfalls kein starkes Überwiegen der Außen- gegenüber den Innendienstzeiten ersichtlich ist (S. 16 des Verhandlungsprotokolls; vergleiche hierzu auch die Ausführungen dieses Zeugen in seiner Stellungnahme vom 09.04.2019, in der er ebenfalls lediglich von einer „überwiegenden“ Heranziehung des Beschwerdeführers zu Außendiensten spricht, ohne hierbei auf ein mögliches stark überwiegendes Ausmaß an Außendiensttätigkeiten Bezug zu nehmen).
Die Feststellungen zur SOKO-Leitung und zur vom Beschwerdeführer ausgeübten inoffiziellen Position des „kriminalpolizeilichen Leiters“ / „Aktenführers“ ergeben sich aus den dahingehenden, im Kern übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und der Zeugen XXXX sowie XXXX in der mündlichen Verhandlung (s. S. 8, 11 f. und 18 des Verhandlungsprotokolls).Die Feststellungen zur SOKO-Leitung und zur vom Beschwerdeführer ausgeübten inoffiziellen Position des „kriminalpolizeilichen Leiters“ / „Aktenführers“ ergeben sich aus den dahingehenden, im Kern übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und der Zeugen römisch 40 sowie römisch 40 in der mündlichen Verhandlung (s. S. 8, 11 f. und 18 des Verhandlungsprotokolls).
Schließlich ist zu den hierzu getroffenen Feststellungen anzumerken, dass zu dem konkreten Ausmaß und den genauen Zeiträumen der vom Beschwerdeführer in den einzelnen SOKO ausgeübten Tätigkeiten einerseits von ihm keine näheren Angaben (s. u.a. die Stellungnahme vom 15.10.2019 und seine Ausführungen in der mündlichen Verhandlung) getätigt werden konnten und andererseits keine Unterlagen / Dokumente (mehr) vorhanden sind (vgl. die Ausführungen auf S. 4 f. des angefochtenen Bescheides und in der Stellungnahme des Zeugen XXXX vom 09.04.2019, wonach aufgrund von Skatierungsfristen keine diesbezüglichen Unterlagen /Dokumente mehr aufliegen würden, und die Ausführungen des Zeugen XXXX in der mündlichen Verhandlung, wonach eine genaue Quantifizierung der Außendiensttätigkeiten mangels geführter Aufzeichnungen nicht möglich sei [S. 19 des Verhandlungsprotokolls]), womit seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eine Durchschnittsbetrachtung vorgenommen werden musste.Schließlich ist zu den hierzu getroffenen Feststellungen anzumerken, dass zu dem konkreten Ausmaß und den genauen Zeiträumen der vom Beschwerdeführer in den einzelnen SOKO ausgeübten Tätigkeiten einerseits von ihm keine näheren Angaben (s. u.a. die Stellungnahme vom 15.10.2019 und seine Ausführungen in der mündlichen Verhandlung) getätigt werden konnten und andererseits keine Unterlagen / Dokumente (mehr) vorhanden sind vergleiche die Ausführungen auf S. 4 f. des angefochtenen Bescheides und in der Stellungnahme des Zeugen römisch 40 vom 09.04.2019, wonach aufgrund von Skatierungsfristen keine diesbezüglichen Unterlagen /Dokumente mehr aufliegen würden, und die Ausführungen des Zeugen römisch 40 in der mündlichen Verhandlung, wonach eine genaue Quantifizierung der Außendiensttätigkeiten mangels geführter Aufzeichnungen nicht möglich sei [S. 19 des Verhandlungsprotokolls]), womit seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eine Durchschnittsbetrachtung vorgenommen werden musste.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 87/2021, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.Gemäß Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2021,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 58 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021,, (in der Folge: VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach Paragraph 58, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A) Abweisung der – zulässigen – Beschwerde:
3.1. Die für den vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung des BDG 1979 lautet wie folgt:
„Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten (‚Schwerarbeitspension‘)
§ 15b. (1) Die Beamtin oder der Beamte kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre oder seine Versetzung in den Ruhestand bewirken, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine nach dem vollendeten 18. Lebensjahr zurückgelegte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (pensionswirksame Zeit bei Beamtinnen und Beamten, auf die § 1 Abs. 14 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340/1965, anzuwenden ist) von 504 Monaten, davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand, aufweist. Die Versetzung in den Ruhestand kann frühestens mit Ablauf des Monats in Anspruch genommen werden, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird. Beamtinnen und Beamten, die die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres oder danach erfüllen, bleiben diese auch bei einer späteren Ruhestandsversetzung gewahrt.Paragraph 15 b, (1) Die Beamtin oder der Beamte kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre oder seine Versetzung in den Ruhestand bewirken, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine nach dem vollendeten 18. Lebensjahr zurückgelegte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (pensionswirksame Zeit bei Beamtinnen und Beamten, auf die Paragraph eins, Absatz 14, des Pensionsgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965,, anzuwenden ist) von 504 Monaten, davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand, aufweist. Die Versetzung in den Ruhestand kann frühestens mit Ablauf des Monats in Anspruch genommen werden, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird. Beamtinnen und Beamten, die die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres oder danach erfüllen, bleiben diese auch bei einer späteren Ruhestandsversetzung gewahrt.
(2) Ein Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage Schwerarbeit vorliegen. Die Bundesregierung hat mit Verordnung festzulegen, unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit vorliegt.
(3) Beamtinnen und Beamte des Dienststandes, die ihr 50. Lebensjahr vollendet haben, können eine bescheidmäßige Feststellung der Anzahl ihrer Schwerarbeitsmonate zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.
(4) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats wirksam, den die Beamtin oder der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des dritten Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat die Beamtin oder der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit Ablauf des dritten Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.Wurde die Anzahl der Schwerarbeitsmonate noch nicht gemäß Abs. 3 festgestellt, wird die Versetzung in den Ruhestand erst mit Ablauf des sechsten Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.(4) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats wirksam, den die Beamtin oder der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des dritten Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat die Beamtin oder der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit Ablauf des dritten Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.Wurde die Anzahl der Schwerarbeitsmonate noch nicht gemäß Absatz 3, festgestellt, wird die Versetzung in den Ruhestand erst mit Ablauf des sechsten Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.
(5) Während einer (vorläufigen) Suspendierung nach § 112 oder einer (vorläufigen) Dienstenthebung nach § 40 HDG 2014 kann eine Erklärung nach Abs. 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung oder die (vorläufige) Dienstenthebung geendet hat.(5) Während einer (vorläufigen) Suspendierung nach Paragraph 112, oder einer (vorläufigen) Dienstenthebung nach Paragraph 40, HDG 2014 kann eine Erklärung nach Absatz eins, nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung oder die (vorläufige) Dienstenthebung geendet hat.
(6) Die Erklärung nach Abs. 1 kann frühestens zwölf Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin der Ruhestandsversetzung abgegeben und bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen werden. Diese Frist erhöht sich auf drei Monate, wenn die Beamtin oder der Beamte eine Funktion oder einen Arbeitsplatz innehat, die oder der nach den §§ 2 bis 4 des Ausschreibungsgesetzes 1989 – AusG, BGBl. Nr. 85/1989, auszuschreiben sind. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat. Während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß § 112 oder einer (vorläufigen) Dienstenthebung nach § 40 HDG 2014 kann jedoch die Beamtin oder der Beamte die Erklärung nach Abs. 1 jederzeit widerrufen.“(6) Die Erklärung nach Absatz eins, kann frühestens zwölf Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin der Ruhestandsversetzung abgegeben und bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen werden. Diese Frist erhöht sich auf drei Monate, wenn die Beamtin oder der Beamte eine Funktion oder einen Arbeitsplatz innehat, die oder der nach den Paragraphen 2 bis 4 des Ausschreibungsgesetzes 1989 – AusG, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989,, auszuschreiben sind. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat. Während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß Paragraph 112, oder einer (vorläufigen) Dienstenthebung nach Paragraph 40, HDG 2014 kann jedoch die Beamtin oder der Beamte die Erklärung nach Absatz eins, jederzeit widerrufen.“
Der § 1 der Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über besonders belastende Berufstätigkeiten, BGBl. II Nr. 104/2006, (Schwerarbeitsverordnung) führt Folgendes aus:Der Paragraph eins, der Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über besonders belastende Berufstätigkeiten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2006,, (Schwerarbeitsverordnung) führt Folgendes aus:
„Besonders belastende Berufstätigkeiten
§ 1. (1) Als Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht werden, gelten alle Tätigkeiten, die geleistet werdenParagraph eins, (1) Als Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht werden, gelten alle Tätigkeiten, die geleistet werden
1. in Schicht- oder Wechseldienst auch während der Nacht (unregelmäßige Nachtarbeit), das heißt zwischen 22 Uhr und 6 Uhr, jeweils im Ausmaß von mindestens sechs Stunden und zumindest an sechs Arbeitstagen im Kalendermonat, sofern nicht in diese Arbeitszeit überwiegend Arbeitsbereitschaft fällt, oder
2. regelmäßig unter Hitze oder Kälte im Sinne des Art. VII Abs. 2 Z 2 und 3 des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981, oder2. regelmäßig unter Hitze oder Kälte im Sinne des Artikel römisch sieben, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1981,, oder
3. unter chemischen oder physikalischen Einflüssen im Sinne des Art. VII Abs. 2 Z 5, 6 und 8 NSchG oder3. unter chemischen oder physikalischen Einflüssen im Sinne des Artikel römisch sieben, Absatz 2, Ziffer 5, 6 und 8 NSchG oder
4. als schwere körperliche Arbeit, die dann vorliegt, wenn bei einer achtstündigen Arbeitszeit von Männern mindestens 8 374 Arbeitskilojoule (2 000 Arbeitskilokalorien) und von Frauen mindestens 5 862 Arbeitskilojoule (1 400 Arbeitskilokalorien) verbraucht werden, oder
5. zur berufsbedingten Pflege von erkrankten oder behinderten Menschen mit besonderem Behandlungs- oder Pflegebedarf, wie beispielsweise in der Hospiz- oder Palliativmedizin, oder
6. trotz Vorliegens einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (§ 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970) von mindestens 80%, sofern für die Zeit nach dem 30. Juni 1993 Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. Nr. 110/1993, oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze bestanden hat.6. trotz Vorliegens einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (Paragraph 14, des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,) von mindestens 80%, sofern für die Zeit nach dem 30. Juni 1993 Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze bestanden hat.
(2) […]“
Der § 1 der Verordnung der Bundesregierung über besonders belastende Berufstätigkeiten, BGBl. II Nr. 105/2006, hält Folgendes fest:Der Paragraph eins, der Verordnung der Bundesregierung über besonders belastende Berufstätigkeiten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2006,, hält Folgendes fest:
„Anwendung von Bestimmungen der Schwerarbeitsverordnung
§ 1. Die Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über besonders belastende Berufstätigkeiten samt Anlage, BGBl. II Nr. 104/2006, (Schwerarbeitsverordnung), ist auf Beamte und Bundestheaterbedienstete mit den Maßgaben anzuwenden, dass Paragraph eins, Die Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über besonders belastende Berufstätigkeiten samt Anlage, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2006,, (Schwerarbeitsverordnung), ist auf Beamte und Bundestheaterbedienstete mit den Maßgaben anzuwenden, dass
1. unter Arbeitsbereitschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 jede in § 50 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes angeführte Form der Bereitschaft sowie vergleichbare Formen der Bereitschaft zu verstehen sind; 1. unter Arbeitsbereitschaft im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, jede in Paragraph 50, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes angeführte Form der Bereitschaft sowie vergleichbare Formen der Bereitschaft zu verstehen sind;
2. ein Schwerarbeitsmonat dann vorliegt, wenn eine oder mehrere besonders belastende Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1 der Schwerarbeitsverordnung mindestens in der Dauer von 15 Kalendertagen in einem Kalendermonat ausgeübt wurden. Dienstfreie Zeiten, während der kein Anspruch auf Monatsbezug besteht, bleiben dabei außer Betracht; 2. ein Schwerarbeitsmonat dann vorliegt, wenn eine oder mehrere besonders belastende Tätigkeiten im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, der Schwerarbeitsverordnung mindestens in der Dauer von 15 Kalendertagen in einem Kalendermonat ausgeübt wurden. Dienstfreie Zeiten, während der kein Anspruch auf Monatsbezug besteht, bleiben dabei außer Betracht;
3. anstelle der Meldung der Schwerarbeitszeiten nach § 5 an den Krankenversicherungsträger die Schwerarbeitsmonate nach Z 2 von den Dienstbehörden bzw. von den personalführenden Stellen automationsunterstützt zu verarbeiten sind; 3. anstelle der Meldung der Schwerarbeitszeiten nach Paragraph 5, an den Krankenversicherungsträger die Schwerarbeitsmonate nach Ziffer 2, von den Dienstbehörden bzw. von den personalführenden Stellen automationsunterstützt zu verarbeiten sind;
4. als Schwerarbeit auch Tätigkeiten mit erhöhter Gefährdung gelten, bei denen das tatsächliche regelmäßige Risiko für Leib und Leben im Einsatz die Grenze von allgemein akzeptierter Gefahr in erheblichem Ausmaß übersteigt. Als solche gelten ausschließlich Tätigkeiten von
a) Exekutivorganen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach dem Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, die zumindest die Hälfte ihrer monatlichen Dienstzeit tatsächlich als wachespezifischen Außendienst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit ausüben, und a) Exekutivorganen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach dem Sicherheitspolizeigesetz (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, die zumindest die Hälfte ihrer monatlichen Dienstzeit tatsächlich als wachespezifischen Außendienst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit ausüben, und
b) Soldaten während eines Auslandseinsatzes nach dem Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, sofern der Anteil des Außendienstes im Rahmen des Auslandseinsatzes dem nach lit. a maßgebenden entspricht.“b) Soldaten während eines Auslandseinsatzes nach dem Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1997,, sofern der Anteil des Außendienstes im Rahmen des Auslandseinsatzes dem nach Litera a, maßgebenden entspricht.“
§ 5 SPG, BGBl. Nr. 566/1991 idF BGBl. I Nr. 50/2022, lautet wie folgt:Paragraph 5, SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2022,, lautet wie folgt:
„Besorgung des Exekutivdienstes
§ 5. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes versehen für die Sicherheitsbehörden den Exekutivdienst.Paragraph 5, (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes versehen für die Sicherheitsbehörden den Exekutivdienst.
(2) Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind
1. Angehörige des Wachkörpers Bundespolizei,
2. Angehörige der Gemeindewachkörper,
3. Angehörige des rechtskundigen Dienstes bei Sicherheitsbehörden, wenn diese Organe zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind, und
4. sonstige Angehörige der Landespolizeidirektionen und des Bundesministeriums für Inneres, wenn diese Organe die Grundausbildung für den Exekutivdienst (Polizeigrundausbildung) absolviert haben und zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind.
(3) Der sicherheitspolizeiliche Exekutivdienst besteht aus dem Streifen- und Überwachungsdienst, der Ausübung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht und der Gefahrenabwehr mit den Befugnissen nach dem 3. Teil sowie aus dem Ermittlungs- und dem Erkennungsdienst.
(4) Der Streifendienst ist im Rahmen der Sprengel der Landespolizeidirektionen, insoweit diese für das Gebiet einer Gemeinde zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz sind, und der Bezirksverwaltungsbehörden sowie sprengelübergreifend innerhalb des Landes zu besorgen.
(5) Die Sicherheitsexekutive besteht aus den Sicherheitsbehörden und den diesen beigegebenen oder unterstellten Wachkörpern.
(6) Der Wachkörper Bundespolizei besteht aus den Bediensteten der Besoldungsgruppen Exekutivdienst und Wachebeamte sowie allen in vertraglicher Verwendung stehenden Exekutivbediensteten, unbeschadet der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Dienststelle.
(7) Von den Landespolizeidirektionen sind zur Besorgung des Exekutivdienstes Einsatzzentralen zu unterhalten, die rund um die Uhr für Notrufe erreichbar sind und die Koordination von Einsätzen unterstützen.“
3.2. Vor diesem Hintergrund ist für den vorliegenden Fall Folgendes auszuführen:
3.2.1. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 21.02.2019 die bescheidmäßige Feststellung der Anzahl seiner Schwerarbeitsmonate gemäß § 15b Abs. 3 BDG 1979. Da § 15b Abs. 1 leg.cit. auf mindestens 120 vorliegende Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem frühestmöglichen Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand (Vollendung des 60. Lebensjahres) Bezug nimmt, ist von einem vom 01.03.1999 bis 28.02.2019 bestehenden verfahrensgegenständlichen Prüfungszeitraum auszugehen.3.2.1. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 21.02.2019 die bescheidmäßige Feststellung der Anzahl seiner Schwerarbeitsmonate gemäß Paragraph 15 b, Absatz 3, BDG 1979. Da Paragraph 15 b, Absatz eins, leg.cit. auf mindestens 120 vorliegende Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem frühestmöglichen Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand (Vollendung des 60. Lebensjahres) Bezug nimmt, ist von einem vom 01.03.1999 bis 28.02.2019 bestehenden verfahrensgegenständlichen Prüfungszeitraum auszugehen.
3.2.2. Nach § 15b Abs. 2 BDG 1979 ist ein Schwerarbeitsmonat jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage Schwerarbeit geleistet wurde, wobei die Bundesregierung mit Verordnung festzulegen hat, unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit vorliegt. Die Verordnung BGBl. II Nr. 105/2006 legt fest, dass ein Schwerarbeitsmonat u.a. dann vorliegt, wenn eine oder mehrere besonders belastende Tätigkeiten iSd § 1 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 104/2006 mindestens in der Dauer von 15 Kalendertagen in einem Kalendermonat ausgeübt wurden (§ 1 Z 2 der Verordnung BGBl. II Nr. 105/2006), und dass als Schwerarbeit auch Tätigkeiten „mit erhöhter Gefährdung“ gelten („bei denen das tatsächliche regelmäßige Risiko für Leib und Leben im Einsatz die Grenze von allgemein akzeptierter Gefahr in erheblichem Ausmaß übersteigt“), wobei als diese Tätigkeiten nur solche von Exekutivorganen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach dem SPG gelten, die „zumindest die Hälfte ihrer monatlichen Dienstzeit“ tatsächlich als wachespezifischen Außendienst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit ausüben (§ 1 Z 4 lit. a) leg.cit.).3.2.2. Nach Paragraph 15 b, Absatz 2, BDG 1979 ist ein Schwerarbeitsmonat jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage Schwerarbeit geleistet wurde, wobei die Bundesregierung mit Verordnung festzulegen hat, unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit vorliegt. Die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2006, legt fest, dass ein Schwerarbeitsmonat u.a. dann vorliegt, wenn eine oder mehrere besonders belastende Tätigkeiten iSd Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2006, mindestens in der Dauer von 15 Kalendertagen in einem Kalendermonat ausgeübt wurden (Paragraph eins, Ziffer 2, der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2006,), und dass als Schwerarbeit auch Tätigkeiten „mit erhöhter Gefährdung“ gelten („bei denen das tatsächliche regelmäßige Risiko für Leib und Leben im Einsatz die Grenze von allgemein akzeptierter Gefahr in erheblichem Ausmaß übersteigt“), wobei als diese Tätigkeiten nur solche von Exekutivorganen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach dem SPG gelten, die „zumindest die Hälfte ihrer monatlichen Dienstzeit“ tatsächlich als wachespezifischen Außendienst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit ausüben (Paragraph eins, Ziffer 4, Litera a,) leg.cit.).
Demnach ist im vorliegenden Verfahren zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ausgeübten Tätigkeiten einerseits solche „mit erhöhter Gefährdung“ („bei denen das tatsächliche regelmäßige Risiko für Leib und Leben im Einsatz die Grenze von allgemein akzeptierter Gefahr in erheblichem Ausmaß übersteigt“) sind und andererseits zumindest zur „Hälfte [der] monatlichen Dienstzeit“ als wachespezifischer Außendienst (der nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stets nur außerhalb des Amtsgebäudes durchgeführt werden kann – s. VwGH 20.11.2018, Ra 2017/12/0120; 25.09.2017, Ro 2016/12/0003; 19.12.2001, 96/12/0228) geleistet wurden (§ 1 Z 4 lit. a) der Verordnung BGBl. II Nr. 105/2006). Dass vom Beschwerdeführer im zu prüfenden Zeitraum unter die Ziffern des § 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 104/2006 oder unter andere Ziffern des § 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 105/2006 fallende Tätigkeiten ausgeübt wurden, ist im Verfahren nicht hervorgekommen und wurde von den Parteien auch nicht behauptet (vgl. hierzu v.a. S. 4 f. des Verhandlungsprotokolls).Demnach ist im vorliegenden Verfahren zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ausgeübten Tätigkeiten einerseits solche „mit erhöhter Gefährdung“ („bei denen das tatsächliche regelmäßige Risiko für Leib und Leben im Einsatz die Grenze von allgemein akzeptierter Gefahr in erheblichem Ausmaß übersteigt“) sind und andererseits zumindest zur „Hälfte [der] monatlichen Dienstzeit“ als wachespezifischer Außendienst (der nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stets nur außerhalb des Amtsgebäudes durchgeführt werden kann – s. VwGH 20.11.2018, Ra 2017/12/0120; 25.09.2017, Ro 2016/12/0003; 19.12.2001, 96/12/0228) geleistet wurden (Paragraph eins, Ziffer 4, Litera a,) der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2006,). Dass vom Beschwerdeführer im zu prüfenden Zeitraum unter die Ziffern des Paragraph eins, der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2006, oder unter andere Ziffern des Paragraph eins, der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2006, fallende Tätigkeiten ausgeübt wurden, ist im Verfahren nicht hervorgekommen und wurde von den Parteien auch nicht behauptet vergleiche hierzu v.a. S. 4 f. des Verhandlungsprotokolls).
3.2.3. Der Beschwerdeführer übte nach den oben getroffenen Feststellungen insgesamt im Zeitraum ab den Jahren 2005/2006 bis zum Ablauf des 28.02.2019 überwiegend (iSv zu mehr als 50%) Außendiensttätigkeiten aus, ohne dass es hierbei zu einem starken Überwiegen der Außendienst- gegenüber den Innendiensttätigkeiten gekommen ist. Von diesem mehr als 50%-igem Ausmaß an Außendiensttätigkeiten bestanden 80 bis 90% im oben angeführten Kern der Ermittlungstätigkeiten (Observationen, Erkundigungen, Hausdurchsuchungen, Vorpasshaltungen und Verhaftungen) und die restlichen 10 bis 20% in sonstigen Tätigkeiten (u.a. im laufenden Kontakt mit Staatsanwaltschaften und Gerichten) (s. hierzu im Detail oben unter Pkt. II.1.4.). Selbst unter der Annahme, dass die zu 80 bis 90% ausgeübten Außendiensttätigkeiten (Observationen, Erkundigungen, Hausdurchsuchungen, Vorpasshaltungen und Verhaftungen) zur Gänze als „wachespezifischer Außendienst“ und somit Tätigkeiten „mit erhöhter Gefährdung“ iSd § 1 Z 4 lit. a) der Verordnung BGBl. II Nr. 105/2006 zu qualifizieren sind, scheitert die Beurteilung dieser Zeiten als Schwerarbeitszeiten an der weiteren (zweiten) Voraussetzung ihrer zur „Hälfte [der] monatlichen Dienstzeit“ erfolgten Ausübung, weil innerhalb der insgesamt erfolgten Außendiensttätigkeiten 10 bis 20% an sonstigen (iSv jedenfalls keine „wachespezifischen Außendienst“ iSd angeführten Verordnung darstellende) Tätigkeiten vorliegen und bei allgemein nicht starkem Überwiegen der Außendienstdiensttätigkeiten von einem hohen Prozentsatz an Innendiensttätigkeiten auszugehen ist. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes kann daher dahingestellt bleiben, ob sämtliche der vom Beschwerdeführer im Rahmen von Außendiensten im Ausmaß von 80 bis 90% ausgeübten Tätigkeiten (Observationen, Erkundigungen, Hausdurchsuchungen, Vorpasshaltungen und Verhaftungen) zur Gänze als „wachespezifischer Außendienst“ und somit als solche „mit erhöhter Gefährdung“ zu qualifizieren sind, oder nicht.3.2.3. Der Beschwerdeführer übte nach den oben getroffenen Feststellungen insgesamt im Zeitraum ab den Jahren 2005 aus 2006, bis zum Ablauf des 28.02.2019 überwiegend (iSv zu mehr als 50%) Außendiensttätigkeiten aus, ohne dass es hierbei zu einem starken Überwiegen der Außendienst- gegenüber den Innendiensttätigkeiten gekommen ist. Von diesem mehr als 50%-igem Ausmaß an Außendiensttätigkeiten bestanden 80 bis 90% im oben angeführten Kern der Ermittlungstätigkeiten (Observationen, Erkundigungen, Hausdurchsuchungen, Vorpasshaltungen und Verhaftungen) und die restlichen 10 bis 20% in sonstigen Tätigkeiten (u.a. im laufenden Kontakt mit Staatsanwaltschaften und Gerichten) (s. hierzu im Detail oben unter Pkt. römisch zwei.1.4.). Selbst unter der Annahme, dass die zu 80 bis 90% ausgeübten Außendiensttätigkeiten (Observationen, Erkundigungen, Hausdurchsuchungen, Vorpasshaltungen und Verhaftungen) zur Gänze als „wachespezifischer Außendienst“ und somit Tätigkeiten „mit erhöhter Gefährdung“ iSd Paragraph eins, Ziffer 4, Litera a,) der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2006, zu qualifizieren sind, scheitert die Beurteilung dieser Zeiten als Schwerarbeitszeiten an der weiteren (zweiten) Voraussetzung ihrer zur „Hälfte [der] monatlichen Dienstzeit“ erfolgten Ausübung, weil innerhalb der insgesamt erfolgten Außendiensttätigkeiten 10 bis 20% an sonstigen (iSv jedenfalls keine „wachespezifischen Außendienst“ iSd angeführten Verordnung darstellende) Tätigkeiten vorliegen und bei allgemein nicht starkem Überwiegen der Außendienstdiensttätigkeiten von einem hohen Prozentsatz an Innendiensttätigkeiten auszugehen ist. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes kann daher dahingestellt bleiben, ob sämtliche der vom Beschwerdeführer im Rahmen von Außendiensten im Ausmaß von 80 bis 90% ausgeübten Tätigkeiten (Observationen, Erkundigungen, Hausdurchsuchungen, Vorpasshaltungen und Verhaftungen) zur Gänze als „wachespezifischer Außendienst“ und somit als solche „mit erhöhter Gefährdung“ zu qualifizieren sind, oder nicht.
Auch hinsichtlich der Zeiten des Beschwerdeführers auf dem Arbeitsplatz eines „Spezialsachbearbeiters und Stellvertreters des Gruppenführers“ vom 01.05.2003 bis zum Beginn seiner durchgehenden Verwendungen in diversen SOKO ab den Jahren 2005/2006 sind aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes insgesamt keine zur „Hälfte ihrer monatlichen Dienstzeit“ ausgeübten Tätigkeiten „mit erhöhter Gefährdung“ iSd § 1 Z 4 lit. a) der Verordnung BGBl. II Nr. 105/2006 ersichtlich, weil hinsichtlich der im 65%-igen Ausmaß festgestellten Tätigkeiten (s. oben unter Pkt. II.1.3.) mit dem Tätigkeitsfeld der „Durchführung operativer Ermittlungen“ auch Tätigkeiten im Innendienst (wie die „Einvernahme von Verdächtigen und Zeugen“ und die „Sichtung und Auswertung von sichergestellten Unterlagen zum Zwecke der Beweisführung“) einhergehen, die Tätigkeit des „Kontakts mit Staatsanwaltschaften und Gerichten“ keine mit einer „erhöhten Gefährdung“ darstellt und die Tätigkeit der „Erstattung von Vollanzeigen“ im Innendienst zu erbringen ist.Auch hinsichtlich der Zeiten des Beschwerdeführers auf dem Arbeitsplatz eines „Spezialsachbearbeiters und Stellvertreters des Gruppenführers“ vom 01.05.2003 bis zum Beginn seiner durchgehenden Verwendungen in diversen SOKO ab den Jahren 2005 aus 2006, sind aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes insgesamt keine zur „Hälfte ihrer monatlichen Dienstzeit“ ausgeübten Tätigkeiten „mit erhöhter Gefährdung“ iSd Paragraph eins, Ziffer 4, Litera a,) der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2006, ersichtlich, weil hinsichtlich der im 65%-igen Ausmaß festgestellten Tätigkeiten (s. oben unter Pkt. römisch zwei.1.3.) mit dem Tätigkeitsfeld der „Durchführung operativer Ermittlungen“ auch Tätigkeiten im Innendienst (wie die „Einvernahme von Verdächtigen und Zeugen“ und die „Sichtung und Auswertung von sichergestellten Unterlagen zum Zwecke der Beweisführung“) einhergehen, die Tätigkeit des „Kontakts mit Staatsanwaltschaften und Gerichten“ keine mit einer „erhöhten Gefährdung“ darstellt und die Tätigkeit der „Erstattung von Vollanzeigen“ im Innendienst zu erbringen ist.
Im Ergebnis ist der Behörde somit nicht entgegenzutreten, wenn sie in den vom Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ausgeübten Tätigkeiten (abgesehen von der Tätigkeit des Beschwerdeführers in den Monaten von März bis Mai 2002) keine Schwerarbeitszeiten iSd der Verordnung BGBl. II Nr. 105/2006 begründende Tätigkeiten erblickt. Dass im Hinblick auf den Zeitraum vom 01.03.1999 bis 28.02.2002 Tätigkeiten ausgeübt wurden, die Schwerarbeitszeiten begründen könnten, wurde vom Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht vorgebracht.Im Ergebnis ist der Behörde somit nicht entgegenzutreten, wenn sie in den vom Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ausgeübten Tätigkeiten (abgesehen von der Tätigkeit des Beschwerdeführers in den Monaten von März bis Mai 2002) keine Schwerarbeitszeiten iSd der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2006, begründende Tätigkeiten erblickt. Dass im Hinblick auf den Zeitraum vom 01.03.1999 bis 28.02.2002 Tätigkeiten ausgeübt wurden, die Schwerarbeitszeiten begründen könnten, wurde vom Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht vorgebracht.
3.2.4. Soweit der Beschwerdeführer und auch der in der Verhandlung befragte Zeuge XXXX im Verfahren auf die vom Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bezogene Vergütung für besondere Gefährdung nach § 82 Abs. 3 GehG hinweisen, ist auf den den – für das vorliegende Verfahren zwar nicht bindenden, aber nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich seiner inhaltlichen Ausführungen korrekten – Erlass der Bundesministerin für Inneres vom 30.10.2012, Zl. BMI-LR1410/0018-I/1/a/2012, Bezug zu nehmen, wonach Schwerarbeit auch bei Beziehern der erhöhten Gefahrenzulage nach § 82 Abs. 3 leg.cit. nur dann vorliege, wenn nach vorgenommener Einzelfallprüfung die Tatbestandselemente des § 1 Z 4 der Verordnung BGBl. II Nr. 105/2006 erfüllt seien, und wonach die bloße Zuweisung einer erhöhten Gefahrenzulage nicht automatisch die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Z 4 der genannten Verordnung bedeuten würde.3.2.4. Soweit der Beschwerdeführer und auch der in der Verhandlung befragte Zeuge römisch 40 im Verfahren auf die vom Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bezogene Vergütung für besondere Gefährdung nach Paragraph 82, Absatz 3, GehG hinweisen, ist auf den den – für das vorliegende Verfahren zwar nicht bindenden, aber nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich seiner inhaltlichen Ausführungen korrekten – Erlass der Bundesministerin für Inneres vom 30.10.2012, Zl. BMI-LR1410/0018-I/1/a/2012, Bezug zu nehmen, wonach Schwerarbeit auch bei Beziehern der erhöhten Gefahrenzulage nach Paragraph 82, Absatz 3, leg.cit. nur dann vorliege, wenn nach vorgenommener Einzelfallprüfung die Tatbestandselemente des Paragraph eins, Ziffer 4, der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2006, erfüllt seien, und wonach die bloße Zuweisung einer erhöhten Gefahrenzulage nicht automatisch die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph eins, Ziffer 4, der genannten Verordnung bedeuten würde.
Wenn der Beschwerdeführer im Verfahren mehrfach auf Bedienstete der Landeskriminalämter hinweist, welche die gleichen Tätigkeiten wie er ausgeübt hätten und welchen diese Zeiten als Schwerarbeitszeiten angerechnet worden seien (s. u.a. S. 21 des Verhandlungsprotokolls), ist seitens des Bundesverwaltungsgerichtes die ständige höchstgerichtliche Judikatur entgegenzuhalten, wonach ausschließlich das Verhalten der (für das vorliegende Verfahren zuständigen) Behörde bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides für die Beurteilung maßgeblich ist (s. VfGH 23.03.1993, B 332/92, mwH; vgl. hierzu auch VwGH 22.12.2004, 2003/12/0222).Wenn der Beschwerdeführer im Verfahren mehrfach auf Bedienstete der Landeskriminalämter hinweist, welche die gleichen Tätigkeiten wie er ausgeübt hätten und welchen diese Zeiten als Schwerarbeitszeiten angerechnet worden seien (s. u.a. S. 21 des Verhandlungsprotokolls), ist seitens des Bundesverwaltungsgerichtes die ständige höchstgerichtliche Judikatur entgegenzuhalten, wonach ausschließlich das Verhalten der (für das vorliegende Verfahren zuständigen) Behörde bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides für die Beurteilung maßgeblich ist (s. VfGH 23.03.1993, B 332/92, mwH; vergleiche hierzu auch VwGH 22.12.2004, 2003/12/0222).
3.3. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung oder bestünden Zweifel an der Präjudizialität der Vorlagefragen für das vorliegende Verfahren; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung oder bestünden Zweifel an der Präjudizialität der Vorlagefragen für das vorliegende Verfahren; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Exekutivdienst Feststellungsantrag öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Schwerarbeitszeiten Voraussetzungen wachespezifischer AußendienstEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:W246.2229168.1.00Im RIS seit
12.09.2022Zuletzt aktualisiert am
12.09.2022