Entscheidungsdatum
02.08.2022Norm
ASVG §410Spruch
,
G305 2240248-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden über die gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX , vom XXXX .2020, GZ: XXXX , erhobene Beschwerde der XXXX , vertreten durch 1.) deren Geschäftsführer XXXX und 2.) die XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.05.2022 zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Vorsitzenden über die gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle römisch 40 , vom römisch 40 .2020, GZ: römisch 40 , erhobene Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch 1.) deren Geschäftsführer römisch 40 und 2.) die römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.05.2022 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und wird festgestellt, dass
a) XXXX , VSNR: XXXX , in den Zeiträumen von XXXX .2010 bis XXXX .2010, XXXX .2010 bis XXXX .2010, XXXX .2011 bis XXXX .2011, XXXX .2011 bis XXXX .2011, XXXX .2011 bis XXXX .2011, XXXX 2012 bis XXXX .2012, XXXX .2012 bis XXXX .2012 und XXXX .2012 bis XXXX .2012,a) römisch 40 , VSNR: römisch 40 , in den Zeiträumen von römisch 40 .2010 bis römisch 40 .2010, römisch 40 .2010 bis römisch 40 .2010, römisch 40 .2011 bis römisch 40 .2011, römisch 40 .2011 bis römisch 40 .2011, römisch 40 .2011 bis römisch 40 .2011, römisch 40 2012 bis römisch 40 .2012, römisch 40 .2012 bis römisch 40 .2012 und römisch 40 .2012 bis römisch 40 .2012,
b) XXXX , VSNR: XXXX , in den Zeiträumen von XXXX .2010 bis XXXX .2010, XXXX .2011 bis XXXX .2011, XXXX .2012 bis XXXX .2012, XXXX .2012 bis XXXX 2012, XXXX .2013 bis XXXX .2013, XXXX .2013 bis XXXX .2013, XXXX .2013 bis XXXX .2013, XXXX .2013 bis XXXX .2013, XXXX .2014 bis XXXX .2014, XXXX .2014 bis XXXX .2014, XXXX .2014 bis XXXX .2014, XXXX .2015 bis XXXX .2015, XXXX .2015 bis XXXX .2015, XXXX .2016 bis XXXX .2016 und XXXX .2017 bis XXXX .2017,b) römisch 40 , VSNR: römisch 40 , in den Zeiträumen von römisch 40 .2010 bis römisch 40 .2010, römisch 40 .2011 bis römisch 40 .2011, römisch 40 .2012 bis römisch 40 .2012, römisch 40 .2012 bis römisch 40 2012, römisch 40 .2013 bis römisch 40 .2013, römisch 40 .2013 bis römisch 40 .2013, römisch 40 .2013 bis römisch 40 .2013, römisch 40 .2013 bis römisch 40 .2013, römisch 40 .2014 bis römisch 40 .2014, römisch 40 .2014 bis römisch 40 .2014, römisch 40 .2014 bis römisch 40 .2014, römisch 40 .2015 bis römisch 40 .2015, römisch 40 .2015 bis römisch 40 .2015, römisch 40 .2016 bis römisch 40 .2016 und römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2017,
c) XXXX , VSNR: XXXX , in den Zeiträumen von XXXX .2010 bis XXXX .2010, XXXX .2010 bis XXXX .2010, XXXX .2011 bis XXXX .2011, XXXX .2011 bis XXXX .2011, XXXX .2011 bis XXXX .2011, XXXX .2012 bis XXXX .2012, XXXX .2012 bis XXXX .2012, XXXX 2013 bis XXXX .2013, XXXX .2013 bis XXXX 2013, XXXX .2013 bis XXXX .2013, XXXX .2013 bis XXXX .2013, XXXX .2013 bis XXXX .2013, XXXX .2013 bis XXXX .2013, XXXX 2013 bis XXXX .2013, XXXX .2014 bis XXXX .2014, XXXX .2014 bis XXXX .2014, XXXX 2014 bis XXXX .2014, XXXX .2014 bis XXXX .2014, XXXX .2014 bis XXXX .2014, XXXX .2014 bis XXXX .2014, XXXX .2015 bis XXXX .2015, XXXX .2015 bis XXXX .2015 und XXXX .2015 bis XXXX .2015 undc) römisch 40 , VSNR: römisch 40 , in den Zeiträumen von römisch 40 .2010 bis römisch 40 .2010, römisch 40 .2010 bis römisch 40 .2010, römisch 40 .2011 bis römisch 40 .2011, römisch 40 .2011 bis römisch 40 .2011, römisch 40 .2011 bis römisch 40 .2011, römisch 40 .2012 bis römisch 40 .2012, römisch 40 .2012 bis römisch 40 .2012, römisch 40 2013 bis römisch 40 .2013, römisch 40 .2013 bis römisch 40 2013, römisch 40 .2013 bis römisch 40 .2013, römisch 40 .2013 bis römisch 40 .2013, römisch 40 .2013 bis römisch 40 .2013, römisch 40 .2013 bis römisch 40 .2013, römisch 40 2013 bis römisch 40 .2013, römisch 40 .2014 bis römisch 40 .2014, römisch 40 .2014 bis römisch 40 .2014, römisch 40 2014 bis römisch 40 .2014, römisch 40 .2014 bis römisch 40 .2014, römisch 40 .2014 bis römisch 40 .2014, römisch 40 .2014 bis römisch 40 .2014, römisch 40 .2015 bis römisch 40 .2015, römisch 40 .2015 bis römisch 40 .2015 und römisch 40 .2015 bis römisch 40 .2015 und
d) XXXX , VSNR: XXXX , in den Zeiträumen von XXXX .2010 bis XXXX .2010, XXXX .2010 bis XXXX .2010 und XXXX .2011 bis XXXX .2011d) römisch 40 , VSNR: römisch 40 , in den Zeiträumen von römisch 40 .2010 bis römisch 40 .2010, römisch 40 .2010 bis römisch 40 .2010 und römisch 40 .2011 bis römisch 40 .2011
auf Grund ihrer Tätigkeit für die XXXX , gem. § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG iVm. Art. 11 Abs. 3 lit. a) und Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 den Rechtsvorschriften in Bezug auf die Pflichtversicherung in der Sozialversicherung in Österreich nicht unterliegen.auf Grund ihrer Tätigkeit für die römisch 40 , gem. Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG in Verbindung mit Artikel 11, Absatz 3, Litera a,) und Artikel 12, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, den Rechtsvorschriften in Bezug auf die Pflichtversicherung in der Sozialversicherung in Österreich nicht unterliegen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom XXXX 2020, GZ: XXXX , sprach die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: ÖGK), gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG iVm Art. 11 Abs. 3 lit. a und Art. 12 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 aus, dass die im Anhang genannten Personen in den im Anhang angeführten Zeiträumen auf Grund ihrer Tätigkeit für die Firma XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) den österreichischen Rechtsvorschriften nicht unterliegen. 1. Mit Bescheid vom römisch 40 2020, GZ: römisch 40 , sprach die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: ÖGK), gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG in Verbindung mit Artikel 11, Absatz 3, Litera a und Artikel 12, Absatz eins, Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, aus, dass die im Anhang genannten Personen in den im Anhang angeführten Zeiträumen auf Grund ihrer Tätigkeit für die Firma römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) den österreichischen Rechtsvorschriften nicht unterliegen.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass das Unternehmen der BF Dienstleistungen im Bereich I XXXX sowie XXXX anbiete. Die BF verfüge über Gewerbeberechtigungen für den Bereich „ XXXX “ und für den Bereich „ XXXX “. Im Juli 2003 habe die BF mit der XXXX (in der Folge: DS) in Deutschland einen Rahmenvertrag abgeschlossen. Darin habe die DS der BF Montage- und Inbetriebnahmearbeiten auf dem Gebiet der XXXX übertragen. Im XXXX 2014 sei der Rahmenvertrag unter geringfügigen Abänderungen, insbesondere im Beriech der sicherheitstechnischen Überprüfungen neu abgeschlossen worden. Demnach erhalte die BF ihre Aufträge fast ausschließlich von der DS. Letztere plane und realisiere XXXX für die XXXX . Im Zuge des Rahmenvertrages beauftrage die DS die BF mit der Durchführung von diversen mechanischen, elektrischen Arbeiten an Produktionsstraßen an den unterschiedlichsten Orten der Welt. Die in Rede stehenden Produktionsstraßen befänden sich im EU-Raum, darüber hinaus in den USA und in der Türkei und zu einem Großteil in China, bzw. in Brasilien, Südafrika, Thailand, Japan, Russland, Korea und Mexiko. Die Dienstnehmer der BF würden ihre Arbeit zu einem äußerst geringen Anteil in Österreich verrichten. Hauptsächlich würden sie ins Ausland geschickt, um dort die verfahrensgegenständlichen Arbeiten durchzuführen. Demzufolge erbringe die BF ihre Auftragstätigkeit fast ausschließlich im Ausland. Auftragsarbeiten im Inland würden nur äußerst selten stattfinden. Die Auftragsverteilung würde sich auch in den Umsätzen widerspiegeln. Während der Löwenanteil aller operativen Umsätze auf Auslandsbaustellen entfalle, sei der Umsatzanteil der in Österreich erbrachten Leistungen marginal. Im Durchschnitt liege der Anteil des Inlandsumsatzes im Beobachtungszeitraum (2010 – 2017) bei 2,04%. Für die Entsendung ihrer Mitarbeiter ins Ausland habe die BF keine Entsendebescheinigungen beantragt. Demzufolge seien von der seinerzeitigen XXXX Gebietskrankenkasse auch keine Entsendebescheinigungen für die Mitarbeiter der BF ausgestellt worden.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass das Unternehmen der BF Dienstleistungen im Bereich römisch eins römisch 40 sowie römisch 40 anbiete. Die BF verfüge über Gewerbeberechtigungen für den Bereich „ römisch 40 “ und für den Bereich „ römisch 40 “. Im Juli 2003 habe die BF mit der römisch 40 (in der Folge: DS) in Deutschland einen Rahmenvertrag abgeschlossen. Darin habe die DS der BF Montage- und Inbetriebnahmearbeiten auf dem Gebiet der römisch 40 übertragen. Im römisch 40 2014 sei der Rahmenvertrag unter geringfügigen Abänderungen, insbesondere im Beriech der sicherheitstechnischen Überprüfungen neu abgeschlossen worden. Demnach erhalte die BF ihre Aufträge fast ausschließlich von der DS. Letztere plane und realisiere römisch 40 für die römisch 40 . Im Zuge des Rahmenvertrages beauftrage die DS die BF mit der Durchführung von diversen mechanischen, elektrischen Arbeiten an Produktionsstraßen an den unterschiedlichsten Orten der Welt. Die in Rede stehenden Produktionsstraßen befänden sich im EU-Raum, darüber hinaus in den USA und in der Türkei und zu einem Großteil in China, bzw. in Brasilien, Südafrika, Thailand, Japan, Russland, Korea und Mexiko. Die Dienstnehmer der BF würden ihre Arbeit zu einem äußerst geringen Anteil in Österreich verrichten. Hauptsächlich würden sie ins Ausland geschickt, um dort die verfahrensgegenständlichen Arbeiten durchzuführen. Demzufolge erbringe die BF ihre Auftragstätigkeit fast ausschließlich im Ausland. Auftragsarbeiten im Inland würden nur äußerst selten stattfinden. Die Auftragsverteilung würde sich auch in den Umsätzen widerspiegeln. Während der Löwenanteil aller operativen Umsätze auf Auslandsbaustellen entfalle, sei der Umsatzanteil der in Österreich erbrachten Leistungen marginal. Im Durchschnitt liege der Anteil des Inlandsumsatzes im Beobachtungszeitraum (2010 – 2017) bei 2,04%. Für die Entsendung ihrer Mitarbeiter ins Ausland habe die BF keine Entsendebescheinigungen beantragt. Demzufolge seien von der seinerzeitigen römisch 40 Gebietskrankenkasse auch keine Entsendebescheinigungen für die Mitarbeiter der BF ausgestellt worden.
In Bezug auf die Pflichtversicherung in Österreich heißt es in der rechtlichen Beurteilung im Kern, dass die im Anhang des Bescheides genannten Dienstnehmer der BF, die im Zeitraum 2010 bis 2017 in den Bereich EU/EWR/Schweiz entsendet wurden, in den im Anhang angeführten Zeiträumen nicht den österreichischen Rechtsvorschriften unterlegen seien. Das bedeute, dass Österreich für die Durchführung der Sozialversicherung grundsätzlich nicht zuständig sei. Es bedeute aber nicht, dass die in Rede stehenden Personen automatisch aus der österreichischen Pflichtversicherung herausfielen. Mit der Anmeldung bei der österreichischen Sozialversicherung entstehe vorläufig eine Versicherung mit allen daraus ableitbaren Rechtswirkungen (vergleichbar einer Formalversicherung). Eine allfällige Rückabwicklung sei immer im Zusammenwirken mit dem anderen zuständigen Mitgliedsstaat vorzunehmen. Ist die Verjährungsfrist für die Nachversicherung im zuständigen Staat bereits abgelaufen oder lehnt dieser Staat eine Rückabwicklung aus anderen Gründen ab, könne eine solche im unzuständigen Staat nicht vorgenommen werden. Ansonsten entstünde die Gefahr einer Versicherungslücke für den Dienstnehmer bzw. drohe eine Lücke bei der Versicherung sämtlicher Einkünfte. Eine einseitige Rückabwicklung komme jedenfalls nicht in Betracht. Anlassbezogen bedeute dies, dass die im Anhang genannten Personen in den im Anhang angeführten Zeiträumen vorerst in der österreichischen Pflichtversicherung verblieben. Erst und zwar erst dann, wenn die BF den Nachweis darüber vorlegt, dass die im Anhang genannten Personen in den im Anhang angeführten Zeiträumen im zuständigen Staat nachversichert und die entsprechenden Beiträge nachentrichtet worden seien, werde die Pflichtversicherung in Österreich storniert und die Beiträge im entsprechenden Ausmaß rückerstattet. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibe die Pflichtversicherung in Österreich aufrecht.
2. Gegen diesen, der BF am XXXX .2020 zugestellten Bescheid erhob diese im Wege ihrer steuerlichen Vertretung am XXXX .2020 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die sie mit den Anträgen verband, 1.) das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen und in der Folge in der Sache selbst entscheiden und auf Rückzahlung der für die im Bescheidanhang aufgelisteten, in Österreich nicht versicherungspflichtigen Personen vorgeschriebenen Versicherungsbeiträge samt Verzugszinsen entscheiden, 2.) aussprechen, dass eine Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, falls die Beschwerde als unbegründet mit der Begründung abgewiesen wird, dass von der ÖGK die Rückzahlung von unstrittig unrechtmäßigen Nachversicherungsbeiträgen in Österreich an den Zahlungsnachweis von Sozialversicherungsbeiträgen im Ausland für verjährte und unverjährte Zeiträume geknüpft werden darf, obwohl bereits durch innerstaatliche Maßnahmen eine Versicherungslücke vermieden werden könne, indem man nicht von den ursprünglich vorgenommenen Versicherungsmeldungen der versicherten Personen bei der SVA der gewerblichen Wirtschaft abweicht.2. Gegen diesen, der BF am römisch 40 .2020 zugestellten Bescheid erhob diese im Wege ihrer steuerlichen Vertretung am römisch 40 .2020 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die sie mit den Anträgen verband, 1.) das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen und in der Folge in der Sache selbst entscheiden und auf Rückzahlung der für die im Bescheidanhang aufgelisteten, in Österreich nicht versicherungspflichtigen Personen vorgeschriebenen Versicherungsbeiträge samt Verzugszinsen entscheiden, 2.) aussprechen, dass eine Revision gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist, falls die Beschwerde als unbegründet mit der Begründung abgewiesen wird, dass von der ÖGK die Rückzahlung von unstrittig unrechtmäßigen Nachversicherungsbeiträgen in Österreich an den Zahlungsnachweis von Sozialversicherungsbeiträgen im Ausland für verjährte und unverjährte Zeiträume geknüpft werden darf, obwohl bereits durch innerstaatliche Maßnahmen eine Versicherungslücke vermieden werden könne, indem man nicht von den ursprünglich vorgenommenen Versicherungsmeldungen der versicherten Personen bei der SVA der gewerblichen Wirtschaft abweicht.
In der Begründung der Beschwerde heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass unstrittig sei, dass die im Anhang des Bescheides aufgelisteten Personen in den verfahrensgegenständlichen Jahren 2010 bis 2017 mit ihrer ausländischen Tätigkeit im Raum EU/EWR/Schweiz nicht den österreichischen Rechtsvorschriften unterlegen seien. Eine Versicherungspflicht könne sich nur außerhalb der österreichischen Rechtsvorschriften im Ausland ergeben. Die BF habe den Tatbestand der Entsendung aus Österreich nicht erfüllen können, was zur Konsequenz habe, dass alle im Raum EU/EWR/Schweiz im Ausland tätigen Dienstnehmer der BF nach dem Beschäftigungslandprinzip im Beschäftigungsland versicherungspflichtig seien und nicht in Österreich. Die im Ausland tätigen und nicht in Österreich versicherungspflichtigen Dienstnehmer der BF ließen sich in zwei Gruppen aufteilen:
a) jene Personen, die von der BF in Österreich trotzdem als versicherungspflichtige Dienstnehmer bei der ÖGK angemeldet wurden und
b) jene Personen, die von der BF in Österreich nicht als versicherungspflichtige Dienstnehmer bei der ÖGK angemeldet wurden.
In die Gruppe a) fielen jene Personen, die unabhängig von ihrem Einsatzland im Einvernehmen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer in Österreich bei der ÖGK als Dienstnehmer angemeldet wurden. Für diese Personen seien im verfahrensgegenständlichen Zeitraum alle Beiträge vollständig und von der GPLA-Prüfung unbeanstandet abgeführt worden.
In die Gruppe b) fielen die Personen XXXX und XXXX , die in Österreich nicht bei der ÖGK als versicherungspflichtige Personen durch die BF angemeldet wurden, weil 1.) die Dienstnehmereigenschaft dieser Personen strittig sei, 2.) diese Personen nicht als Dienstnehmer tätig sein wollten und 3.) in Österreich gar keine Versicherungspflicht nach dem ASVG bestanden habe. Die Nichtanmeldung und das Nichteingehen einer Formalversicherung als Dienstnehmer der Gruppe b.) sei richtig gewesen und habe sich die BF damit rechtskonform verhalten. Dies werde sowohl durch den angefochtenen Bescheid als auch durch das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom XXXX .2020, GZ: XXXX bestätigt, demzufolge ausgesprochen wurde, dass zwischen der BF und den Herren XXXX und XXXX kein Dienstverhältnis im Sinne des § 47 EStG bestehe. Trotz des Nichtvorliegens einer Dienstnehmereigenschaft und trotz des Nichtvorliegens einer Versicherungspflicht in Österreich habe die belangte Behörde für die Gruppe b.) ( XXXX und XXXX ) für den Zeitraum 2010 bis 2015 Nachversicherungsbeiträge vorgeschrieben und die Rückerstattung der unrechtmäßig vorgeschriebenen Nachversicherungsbeiträge willkürlich an unerfüllbare Bedingungen geknüpft:In die Gruppe b) fielen die Personen römisch 40 und römisch 40 , die in Österreich nicht bei der ÖGK als versicherungspflichtige Personen durch die BF angemeldet wurden, weil 1.) die Dienstnehmereigenschaft dieser Personen strittig sei, 2.) diese Personen nicht als Dienstnehmer tätig sein wollten und 3.) in Österreich gar keine Versicherungspflicht nach dem ASVG bestanden habe. Die Nichtanmeldung und das Nichteingehen einer Formalversicherung als Dienstnehmer der Gruppe b.) sei richtig gewesen und habe sich die BF damit rechtskonform verhalten. Dies werde sowohl durch den angefochtenen Bescheid als auch durch das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom römisch 40 .2020, GZ: römisch 40 bestätigt, demzufolge ausgesprochen wurde, dass zwischen der BF und den Herren römisch 40 und römisch 40 kein Dienstverhältnis im Sinne des Paragraph 47, EStG bestehe. Trotz des Nichtvorliegens einer Dienstnehmereigenschaft und trotz des Nichtvorliegens einer Versicherungspflicht in Österreich habe die belangte Behörde für die Gruppe b.) ( römisch 40 und römisch 40 ) für den Zeitraum 2010 bis 2015 Nachversicherungsbeiträge vorgeschrieben und die Rückerstattung der unrechtmäßig vorgeschriebenen Nachversicherungsbeiträge willkürlich an unerfüllbare Bedingungen geknüpft:
„Erst und zwar dann (sic), wenn die XXXX einen Nachweis darüber vorlegt, dass die im Anhang genannten Personen in den im Anhang angeführten Zeiträumen im zuständigen statt nachversichert und die entsprechenden Beiträge dafür im zuständigen Staat nachentrichtet wurden, wird die Pflichtversicherung in Österreich storniert und werden die Beiträge im entsprechenden Ausmaß rückerstattet.“„Erst und zwar dann (sic), wenn die römisch 40 einen Nachweis darüber vorlegt, dass die im Anhang genannten Personen in den im Anhang angeführten Zeiträumen im zuständigen statt nachversichert und die entsprechenden Beiträge dafür im zuständigen Staat nachentrichtet wurden, wird die Pflichtversicherung in Österreich storniert und werden die Beiträge im entsprechenden Ausmaß rückerstattet.“
Die ÖGK könne für das Verweigern der Rückerstattung rechtswidrig vorgeschriebener Nachversicherungsbeiträge keine Rechtsgrundlage benennen und verweise lediglich auf eine Diskussion in einer Sitzung der Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer am 20. und 21.10.2005, bei der angeblich diskutiert wurde, wie mit einer Anmeldung zur Sozialversicherung in einem unzuständigen Mitgliedsstaat umzugehen wäre.
Dabei übersehe die belangte Behörde, dass
1. eine Diskussion in einer Verwaltungskommission der EU keine nationale Rechtsgrundlage schaffe und
2. es gar keine Anmeldung bei der unzuständigen österreichischen Gebietskrankenkasse gegeben habe, somit nicht einmal die Diskussion darüber entscheidungsrelevant sein könne.
Somit komme die bescheiderlassende ÖGK ohne Rechtsgrundlage zum rechtswidrigen Ergebnis, dass sie die Rückzahlung der Nachversicherungsbeiträge für die Herren XXXX willkürlich an nichterfüllbare Auflagen knüpfen könne. Tatsächlich gebe es keine Möglichkeit für die BF, die beiden Herren, die auch nach dem Erkenntnis des BFG keine Dienstnehmer, sondern in Deutschland gewerbetreibende Unternehmer seien, für bereits verjährte Zeiträume in Deutschland „nachzuversichern“.Somit komme die bescheiderlassende ÖGK ohne Rechtsgrundlage zum rechtswidrigen Ergebnis, dass sie die Rückzahlung der Nachversicherungsbeiträge für die Herren römisch 40 willkürlich an nichterfüllbare Auflagen knüpfen könne. Tatsächlich gebe es keine Möglichkeit für die BF, die beiden Herren, die auch nach dem Erkenntnis des BFG keine Dienstnehmer, sondern in Deutschland gewerbetreibende Unternehmer seien, für bereits verjährte Zeiträume in Deutschland „nachzuversichern“.
Die Verweigerung der Rückzahlung der unrechtmäßig vorgeschriebenen Nachversicherungsbeiträge jedenfalls für diese beiden Herren könne auch nicht mit der Gefahr einer Versicherungslücke begründet werden, weil die beiden Einzelunternehmer seit 2010 im eigenen Interesse Sozialversicherungsbeiträge für die gegenständlichen Einkünfte bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft abgeführt hätte und dort versichert gewesen seien. Eine etwaige Versicherungslücke könne innerstaatlich sehr einfach durch eine Rücküberweisung der bereits von der SVA (richtig: SVS) an die ÖGK übertragenen Beiträge der beiden Herren wieder geschlossen werden. Somit seien weder der im Bescheid enthaltene Verweis auf eine Diskussion in einer Sitzung der Verwaltungskommission über Formalanwendungen in unzuständigen Mitgliedsstaaten noch die Sorge um etwaige Versicherungslücken gerechtfertigt. Hinsichtlich dieser beiden Herren sei nur gewiss, dass sie aufgrund ihrer Tätigkeit 2010 bis 2015 nicht den österreichischen Rechtsvorschriften unterlegen und nicht bei der ÖGK versicherungspflichtig seien. Es sei auch nicht die Aufgabe der ÖGK, sich mit etwaigen Versicherungslücken von ausschließlich im Ausland tätigen österreichischen Unternehmern zu beschäftigen und mit dieser Begründung die Rückzahlung von nicht rechtmäßigen Beitragsnachverrechnungen zu verweigern bzw. an unerfüllbare Bedingungen zu knüpfen.
3. In der Folge brachte die belangte Behörde den Bescheid vom XXXX .2020, die dagegen erhobene Beschwerde, die relevanten Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens und einen zum XXXX .2021 datierten Vorlagebericht zur Vorlage.3. In der Folge brachte die belangte Behörde den Bescheid vom römisch 40 .2020, die dagegen erhobene Beschwerde, die relevanten Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens und einen zum römisch 40 .2021 datierten Vorlagebericht zur Vorlage.
4. Mit hg. Verfügung vom 25.03.2021 wurde der Vorlagebericht der BF im Wege ihrer steuerlichen Vertretung zur Kenntnis gebracht und ihr im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äußern.
5. Dazu erging eine zum XXXX .2021 datierte Stellungnahme der BF, worin diese im Wesentlichen kurz zusammengefasst festhielt, dass es im mehrjährigen Verfahren für den Zeitraum 2010 bis 2017 um zwei Personengruppen gehe. Es sei unstrittig, dass weder die Personengruppe a.) noch die Gruppe b.) mit ihren Einkünften in Österreich jemals sozialversicherungspflichtig gewesen seien. Der Sachverhalt, der zu dieser Nichtversicherungspflicht in Österreich geführt habe, sei der belangten Behörde bereits im Rahmen der ersten GPLA-Prüfung 2010 bis 2014 bekannt gewesen und sei dies auch in der mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht zur GZ: G312 2143451-1 vom XXXX 2017 zu Protokoll gegeben worden. Es sei daher nicht richtig, wenn die ÖGK im Vorlagebericht nun ausführe, dass sie erst im gegenständlichen Verfahren bzw. Jahre später von der Nichtversicherungspflicht in Österreich beider Personengruppen erfahren habe. Die GPLA-Prüfer und die Rechtsabteilung der belangten Behörde wüssten dies seit 2015, das Bundesverwaltungsgericht sei 2017. Leider habe das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 31.07.2018 das Tätigkeitslandprinzip und damit die mittlerweile unstrittige Nichtversicherungspflicht in Österreich ignoriert und die beiden bis dahin bei der „SVA“ voll versicherten Selbständigen ( XXXX und XXXX ) „wider besseren Wissens in Österreich nachversichert“. Der VwGH habe mit seinem Beschluss vom XXXX , XXXX , die Revision der BF wegen eines Formalfehlers zurückgewiesen und in den Sachen „Dienstnehmereigenschaft und Versicherungspflicht in Österreich“ nicht entschieden. Trotzdem werde im Vorlagebericht mehrmals fälschlich behauptet, dass der VwGH die Dienstnehmereigenschaft rechtskräftig festgestellt hätte. 5. Dazu erging eine zum römisch 40 .2021 datierte Stellungnahme der BF, worin diese im Wesentlichen kurz zusammengefasst festhielt, dass es im mehrjährigen Verfahren für den Zeitraum 2010 bis 2017 um zwei Personengruppen gehe. Es sei unstrittig, dass weder die Personengruppe a.) noch die Gruppe b.) mit ihren Einkünften in Österreich jemals sozialversicherungspflichtig gewesen seien. Der Sachverhalt, der zu dieser Nichtversicherungspflicht in Österreich geführt habe, sei der belangten Behörde bereits im Rahmen der ersten GPLA-Prüfung 2010 bis 2014 bekannt gewesen und sei dies auch in der mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht zur GZ: G312 2143451-1 vom römisch 40 2017 zu Protokoll gegeben worden. Es sei daher nicht richtig, wenn die ÖGK im Vorlagebericht nun ausführe, dass sie erst im gegenständlichen Verfahren bzw. Jahre später von der Nichtversicherungspflicht in Österreich beider Personengruppen erfahren habe. Die GPLA-Prüfer und die Rechtsabteilung der belangten Behörde wüssten dies seit 2015, das Bundesverwaltungsgericht sei 2017. Leider habe das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 31.07.2018 das Tätigkeitslandprinzip und damit die mittlerweile unstrittige Nichtversicherungspflicht in Österreich ignoriert und die beiden bis dahin bei der „SVA“ voll versicherten Selbständigen ( römisch 40 und römisch 40 ) „wider besseren Wissens in Österreich nachversichert“. Der VwGH habe mit seinem Beschluss vom römisch 40 , römisch 40 , die Revision der BF wegen eines Formalfehlers zurückgewiesen und in den Sachen „Dienstnehmereigenschaft und Versicherungspflicht in Österreich“ nicht entschieden. Trotzdem werde im Vorlagebericht mehrmals fälschlich behauptet, dass der VwGH die Dienstnehmereigenschaft rechtskräftig festgestellt hätte.
Im Vorlagebericht werde übersehen, dass die Personengruppe b.) auch bei Vorliegen einer Dienstnehmereigenschaft in Österreich nicht versicherungspflichtig sei und daher auch keine Anmeldung zur „GKK“ vorzunehmen gewesen sei. Entgegen der Darstellung im Vorlagebericht hätten die GPLA-Prüfer und die Rechtsabteilung der belangten Behörde zum Zeitpunkt der amtswegigen Nachversicherung von der Tatsache, dass die BF keine nennenswerte Tätigkeit in Österreich ausübe und daher auf Grund des Tätigkeitsortprinzips keine Versicherungspflicht für Dienstnehmer in Österreich bestanden hätte, gewusst.
Mit seinem Erkenntnis vom XXXX .2020 sei das Bundesfinanzgericht den Ausführungen der BF gefolgt. Im gegenständlichen Verfahren sei das Bundesverwaltungsgericht bei der Beurteilung der Frage der Dienstnehmereigenschaft ab 2015 eigenständig und könne die Abgrenzung des Begriffes Dienstverhältnis nach Steuerrecht vs. Dienstverhältnis nach Sozialversicherungsrecht eigenständig lösen. Das BFG habe jedenfalls festgestellt, dass mangels Weisungsgebundenheit und fehlender Eingliederung in den Geschäftsbetrieb kein klassisches Dienstverhältnis vorliege. Die BF hätte damit kein Weisungsrecht und seien von ihr niemals Aufträge vergeben worden. Somit könne es weder eine wirtschaftliche noch eine persönliche Abhängigkeit von der BF geben. Da die BF nur als „Mittelsmann“ aufgetreten sei, komme nach sozialversicherungsrechtlicher Definition des Arbeitgebers wohl nur die DS in Frage. Mit seinem Erkenntnis vom römisch 40 .2020 sei das Bundesfinanzgericht den Ausführungen der BF gefolgt. Im gegenständlichen Verfahren sei das Bundesverwaltungsgericht bei der Beurteilung der Frage der Dienstnehmereigenschaft ab 2015 eigenständig und könne die Abgrenzung des Begriffes Dienstverhältnis nach Steuerrecht vs. Dienstverhältnis nach Sozialversicherungsrecht eigenständig lösen. Das BFG habe jedenfalls festgestellt, dass mangels Weisungsgebundenheit und fehlender Eingliederung in den Geschäftsbetrieb kein klassisches Dienstverhältnis vorliege. Die BF hätte damit kein Weisungsrecht und seien von ihr niemals Aufträge vergeben worden. Somit könne es weder eine wirtschaftliche noch eine persönliche Abhängigkeit von der BF geben. Da die BF nur als „Mittelsmann“ aufgetreten sei, komme nach sozialversicherungsrechtlicher Definition des Arbeitgebers wohl nur die DS in Frage.
Es sei richtig und unstrittig, dass die BF die Personengruppe a.) selbst zur Versicherung in Österreich angemeldet habe, obwohl für die meisten dieser Beschäftigten keine Versicherungspflicht in Österreich bestanden hätte. Unrichtig und strittig sei, dass die Personengruppe b.), also die beiden Herren XXXX und XXXX weder gutgläubig noch vorsätzlich unrichtig zur Versicherung bei der damaligen GKK angemeldet worden sei. Diesen beiden Herren seien nicht in völliger Unkenntnis des Nichtvorliegens der Versicherungspflicht auf Grund des Tätigkeitslandprinzips von der „GKK“ amtswegig nachversichert worden, sondern in voller Kenntnis. Es sei richtig und unstrittig, dass die BF die Personengruppe a.) selbst zur Versicherung in Österreich angemeldet habe, obwohl für die meisten dieser Beschäftigten keine Versicherungspflicht in Österreich bestanden hätte. Unrichtig und strittig sei, dass die Personengruppe b.), also die beiden Herren römisch 40 und römisch 40 weder gutgläubig noch vorsätzlich unrichtig zur Versicherung bei der damaligen GKK angemeldet worden sei. Diesen beiden Herren seien nicht in völliger Unkenntnis des Nichtvorliegens der Versicherungspflicht auf Grund des Tätigkeitslandprinzips von der „GKK“ amtswegig nachversichert worden, sondern in voller Kenntnis.
Als Rechtsgrundlage für die Verweigerung der mittlerweile unstrittig unrechtmäßigen, amtswegigen Nachversicherungsbeiträge nenne die ÖGK nur 1.) eine Diskussion in einer Sitzung der Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer aus 2005 vom 20. und 21.10.2005, 2.) ein Schreiben eines Juristen aus dem BMSG vom 17.11.2005, in dem er sein Verständnis des Diskutierten verschriftlicht und zu einer Diskussion anregt und 3.) den allgemeinen Hinweis, dass es im EU-Recht nicht nur Gesetze, sondern auch Verordnungen, Beschlüsse, Richtlinien und Empfehlungen gibt. Aber auch die BF finde keine Rechtsgrundlage für die Verweigerung der Rückzahlung der bei der Personengruppe b.) unrechtmäßig vorgeschriebenen Nachversicherungsbeiträge samt Verzugszinsen, für die Nicht-Rückabwicklung bei der Personengruppe a.) gebe es zumindest Empfehlungen und einen nachvollziehbaren Schutzgedanken.
Unabhängig davon, ob die beiden Herren XXXX und XXXX (Personengruppe b.) als Dienstnehmer oder Selbständige für den Zeitraum 2010 bis 2014 vom BVwG qualifiziert wurden, seien sie nicht in Österreich sozialversicherungspflichtig. In Kenntnis dieser Umstände sich Sorgen um eine drohende Versicherungslücke zu machen und deswegen eine Rücküberweisung der Beiträge an die SVA als rechtswidrig zu bezeichnen, entbehre nicht einer gewissen Ironie, da es von 2010 bis 2017 keine Erwerbstätigkeit der beiden Herren in Österreich gegeben habe. Es gebe kein rechtliches Erfordernis für österreichische Sozialversicherungsträger, sich um Versicherungslücken zu sorgen, die Menschen erleiden könnten, die nicht in Österreich sozialversicherungspflichtig sind, weil sie auf Dauer ausschließlich im Ausland arbeiten. Res iudicata sei nur die Dienstnehmereigenschaft dieser beiden Herren für den Zeitraum von 2010 bis 2014, nicht ab 2015 und auch nicht eine Sozialversicherungspflicht in Österreich für den gesamten Zeitraum. Res iudicata pro veritate accipitur wohne aber auch die Unterscheidung zwischen formeller und materieller Wahrheit inne und der Umstand, dass das BVwG im Ersturteil das Nichtvorliegen einer Versicherungspflicht außeracht gelassen habe und zudem den Weg zu einer ordentlichen Revision versperrt habe, bedeute nicht, dass damit eine Pflichtversicherung nach dem ASVG unumstößlich wahr geworden sei.Unabhängig davon, ob die beiden Herren römisch 40 und römisch 40 (Personengruppe b.) als Dienstnehmer oder Selbständige für den Zeitraum 2010 bis 2014 vom BVwG qualifiziert wurden, seien sie nicht in Österreich sozialversicherungspflichtig. In Kenntnis dieser Umstände sich Sorgen um eine drohende Versicherungslücke zu machen und deswegen eine Rücküberweisung der Beiträge an die SVA als rechtswidrig zu bezeichnen, entbehre nicht einer gewissen Ironie, da es von 2010 bis 2017 keine Erwerbstätigkeit der beiden Herren in Österreich gegeben habe. Es gebe kein rechtliches Erfordernis für österreichische Sozialversicherungsträger, sich um Versicherungslücken zu sorgen, die Menschen erleiden könnten, die nicht in Österreich sozialversicherungspflichtig sind, weil sie auf Dauer ausschließlich im Ausland arbeiten. Res iudicata sei nur die Dienstnehmereigenschaft dieser beiden Herren für den Zeitraum von 2010 bis 2014, nicht ab 2015 und auch nicht eine Sozialversicherungspflicht in Österreich für den gesamten Zeitraum. Res iudicata pro veritate accipitur wohne aber auch die Unterscheidung zwischen formeller und materieller Wahrheit inne und der Umstand, dass das BVwG im Ersturteil das Nichtvorliegen einer Versicherungspflicht außeracht gelassen habe und zudem den Weg zu einer ordentlichen Revision versperrt habe, bedeute nicht, dass damit eine Pflichtversicherung nach dem ASVG unumstößlich wahr geworden sei.
6. Mit hg. Verfügung vom 27.04.2021 wurde diese Stellungnahme der BF der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht und auch dieser die Gelegenheit zur Äußerung in festgesetzter Frist gegeben.
7. In der Folge erging eine zum XXXX .2021 datierte Replik der belangten Behörde zur Stellungnahme der BF vom XXXX .2021.7. In der Folge erging eine zum römisch 40 .2021 datierte Replik der belangten Behörde zur Stellungnahme der BF vom römisch 40 .2021.
8. Mit hg. Verfügung vom 28.06.2021 wurde der BF die Replik zur Kenntnis gebracht und auch dieser im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit zur Stellungnahme binnen festgesetzter Frist gegeben.
9. Im Schriftsatz der steuerlichen Vertretung der BF vom XXXX 2021 heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass die Abgabenbehörde die Angaben des Steuerpflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zugunsten des Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen habe und dass sich die belangte Behörde diesem Grundsatz nicht verbunden fühle, wenn sie meint „ausschlaggebend ist einzig und allein, wann bestimmte Sachverhaltselemente schriftlich vorgebracht werden und wann sie in weiterer Folge überprüft werden und damit als erwiesen gelten“. § 119 BAO bestimme, dass die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen seien und dass die Offenlegung vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen müsse. Die Richtlinien zur Außenprüfung gingen noch einen Schritt weiter: Demnach habe die Außenprüfung den Steuerpflichtigen darauf aufmerksam zu machen, wenn er die Vorschriften bisher zu seinen Ungunsten falsch ausgelegt hat. Die Prüfer hätten im Rahmen der GPLB den Dienstgeber für die versicherungs-, beitrags- und abgabenrechtliche Beratung zur Verfügung zu stehen. Anders als in der Stellungnahme der ÖGK dargestellt, sei es vielmehr so gewesen, dass die zuständige Bearbeiterin für Melde-, Versicherungs- und Beitragsrecht der damaligen steiermärkischen GKK im Vorverfahren noch vor Bescheiderlassung 2016 ausdrücklich davor gewarnt habe, das Sachverhaltselement der nicht nennenswerten Geschäftstätigkeit in Österreich zu betonen, da dies „ein unglaublich langwieriges Verfahren lostreten würde, an dessen Ende nicht nur XXXX und XXXX , sondern insbesondere auch alle anderen Dienstnehmer ihrer Pensionsversicherungszeiten berauben würde. Sie hätte ein solches Verfahren schon einmal abwickeln müssen und es wäre nicht gut für die Mitarbeiter ausgegangen und hätte zudem hohen administrativen Aufwand verursacht.“ Das sei die Beratung durch die GKK nach Offenlegung dieses entscheidenden Sachverhaltselementes gewesen und habe sich die BF zum Schutz aller anderen Mitarbeiter (Gruppe a.) der Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht anvertraut. Dies sei eine Fehlentscheidung gewesen, da sie (Anm.: die BF) sich nicht vorstellen könne, dass das BVwG die beiden Herren XXXX und XXXX als Dienstnehmer qualifiziere und zudem die dort nochmals offengelegte nicht nennenswerte Tätigkeit in Österreich einfach ignoriere. Die oa Pflichtverletzungen durch die ÖGK in der ersten GPLA würden sich jedenfalls in der zweiten GPLA (verfahrensgegenständlich Bescheid vom XXXX .2020) wiederholen, denn in diesem nun offenen Verfahren für den zweiten Zeitraum XXXX .2015 bis XXXX .2017 sei die Dienstnehmereigenschaft der beiden Herren XXXX noch nicht rechtskräftig festgestellt worden. Die ÖGK habe wieder in Kenntnis der nicht nennenswerten Geschäftstätigkeit in Österreich und trotz zweiter Belegvorlage im Rahmen der Folge-GPLA die Personengruppe b.) nachversichert und dieses Verfahren notwendig gemacht, weil sie die Punkte 1.-3. rechtswidrig ignoriere. Im Übrigen erstattete die BF ein Vorbringen zum Erkenntnis des BFG vom XXXX .2020, zur Frage der Rückerstattung der Sozialversicherungsbeiträge, zur fehlenden Rechtsgrundlage, zur Frage, ob die Gefahr einer Versicherungslücke besteht und zu den Verzugszinsen im Sinne des § 59 ASVG.9. Im Schriftsatz der steuerlichen Vertretung der BF vom römisch 40 2021 heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass die Abgabenbehörde die Angaben des Steuerpflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zugunsten des Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen habe und dass sich die belangte Behörde diesem Grundsatz nicht verbunden fühle, wenn sie meint „ausschlaggebend ist einzig und allein, wann bestimmte Sachverhaltselemente schriftlich vorgebracht werden und wann sie in weiterer Folge überprüft werden und damit als erwiesen gelten“. Paragraph 119, BAO bestimme, dass die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen seien und dass die Offenlegung vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen müsse. Die Richtlinien zur Außenprüfung gingen noch einen Schritt weiter: Demnach habe die Außenprüfung den Steuerpflichtigen darauf aufmerksam zu machen, wenn er die Vorschriften bisher zu seinen Ungunsten falsch ausgelegt hat. Die Prüfer hätten im Rahmen der GPLB den Dienstgeber für die versicherungs-, beitrags- und abgabenrechtliche Beratung zur Verfügung zu stehen. Anders als in der Stellungnahme der ÖGK dargestellt, sei es vielmehr so gewesen, dass die zuständige Bearbeiterin für Melde-, Versicherungs- und Beitragsrecht der damaligen steiermärkischen GKK im Vorverfahren noch vor Bescheiderlassung 2016 ausdrücklich davor gewarnt habe, das Sachverhaltselement der nicht nennenswerten Geschäftstätigkeit in Österreich zu betonen, da dies „ein unglaublich langwieriges Verfahren lostreten würde, an dessen Ende nicht nur römisch 40 und römisch 40 , sondern insbesondere auch alle anderen Dienstnehmer ihrer Pensionsversicherungszeiten berauben würde. Sie hätte ein solches Verfahren schon einmal abwickeln müssen und es wäre nicht gut für die Mitarbeiter ausgegangen und hätte zudem hohen administrativen Aufwand verursacht.“ Das sei die Beratung durch die GKK nach Offenlegung dieses entscheidenden Sachverhaltselementes gewesen und habe sich die BF zum Schutz aller anderen Mitarbeiter (Gruppe a.) der Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht anvertraut. Dies sei eine Fehlentscheidung gewesen, da sie Anmerkung, die BF) sich nicht vorstellen könne, dass das BVwG die beiden Herren römisch 40 und römisch 40 als Dienstnehmer qualifiziere und zudem die dort nochmals offengelegte nicht nennenswerte Tätigkeit in Österreich einfach ignoriere. Die oa Pflichtverletzungen durch die ÖGK in der ersten GPLA würden sich jedenfalls in der zweiten GPLA (verfahrensgegenständlich Bescheid vom römisch 40 .2020) wiederholen, denn in diesem nun offenen Verfahren für den zweiten Zeitraum römisch 40 .2015 bis römisch 40 .2017 sei die Dienstnehmereigenschaft der beiden Herren römisch 40 noch nicht rechtskräftig festgestellt worden. Die ÖGK habe wieder in Kenntnis der nicht nennenswerten Geschäftstätigkeit in Österreich und trotz zweiter Belegvorlage im Rahmen der Folge-GPLA die Personengruppe b.) nachversichert und dieses Verfahren notwendig gemacht, weil sie die Punkte 1.-3. rechtswidrig ignoriere. Im Übrigen erstattete die BF ein Vorbringen zum Erkenntnis des BFG vom römisch 40 .2020, zur Frage der Rückerstattung der Sozialversicherungsbeiträge, zur fehlenden Rechtsgrundlage, zur Frage, ob die Gefahr einer Versicherungslücke besteht und zu den Verzugszinsen im Sinne des Paragraph 59, ASVG.
10. Mit hg. Verfügung vom 02.08.2021 wurde die Stellungnahme der BF der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht und auch ihr wiederum im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit zur Äußerung gegeben.
11. Mit Schriftsatz vom XXXX .2021 entgegnete die belangte Behörde, dass die BF selbst zumindest bis zum XXXX .2020 alle ihre Dienstnehmer in Österreich angemeldet hätte und dass aus dem Meldeverhalten der BF selbst in keinster Form abzuleiten gewesen sei, dass die allenfalls keine nennenswerte Tätigkeit in Österreich erbringe. Im Vorverfahren zu G312 2143451-1/8E über die erste GPLA habe die BF in ihrer Beschwerde vom XXXX .2016 mit keinem einzigen Wort erwähnt, dass die BF keine nennenswerte Tätigkeit in Österreich ausübe und damit für alle Dienstnehmer der BF keine Sozialversicherungspflicht in Österreich bestünde. Damit sei dieses Sachverhaltselement nicht strittig gewesen und habe für das BVwG demzufolge kein Anlass bestanden, dieses Sachverhaltselement zu überprüfen. Auch in der ersten mündlichen Verhandlung vom XXXX .2017 sei kein diesbezügliches Vorbringen der BF erfolgt. Erst in der zweiten und damit letzten Verhandlung am XXXX .2017 habe die BF in den letzten Minuten vor Schluss des Beweisverfahrens in insgesamt vier Zeilen als „Eventualantrag“ erklärt, dass die BF in Österreich keine nennenswerte Tätigkeit ausübe. Die BF habe dazu jedoch kein Vorbringen erstattet. Da zu diesem Thema von der BF auch keine weiteren Beweisanträge gestellt wurden, habe es für das BVwG keinen Grund gegeben, auf dieses Thema einzugehen. Vielmehr habe die BF im hier vorliegenden Verfahren zu G305 2240248-1 über die zweite GPLA in ihrer Stellungnahme vom XXXX .2019 erstmals schriftlich vorgebracht, dass sie in Österreich keine operativen Umsätze über 3% erziele, somit keine nennenswerte Tätigkeit in Österreich ausübe und daher unter diesem Gesichtspunkt mit Ausnahme der Verwaltungskräfte seit Jahren kein Dienstnehmer der BF in Österreich sozialversicherungspflichtig sei. In der Folge habe es tatsächlich ein telefonisches Beratungsgespräch mit dem Steuerberater der BF gegeben, worin die Konsequenzen der fehlenden nennenswerten Geschäftstätigkeit in Österreich besprochen worden seien. Mit E-Mail der Kasse vom XXXX .2020 sei die BF zur Vorlage entsprechender Unterlagen aufgefordert worden, aus welchen eindeutig nachvollziehbar hervorgehe, dass die BF im Zeitraum von XXXX .2010 bis XXXX .2017 keine nennenswerte Tätigkeit in Österreich ausgeübt habe. Mit Schreiben vom XXXX .2020 habe die BF umfassendes Beweismaterial vorgelegt. Mit E-Mail der Kasse vom XXXX .2020 sei der BF letztendlich mitgeteilt worden, dass nach Sichtung der Unterlagen es als erwiesen gelte, dass die BF im Zeitraum XXXX .2010 bis XXXX .2017 keine nennenswerte Tätigkeit im Sinne des Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in Österreich ausgeübt hätte. Entgegen dem Vorbringen der BF habe damit erst am XXXX .2020 festgestanden, dass die BF im Zeitraum XXXX .2010 bis XXXX .2017 keine nennenswerte Tätigkeit in Österreich ausgeübt hätte.11. Mit Schriftsatz vom römisch 40 .2021 entgegnete die belangte Behörde, dass die BF selbst zumindest bis zum römisch 40 .2020 alle ihre Dienstnehmer in Österreich angemeldet hätte und dass aus dem Meldeverhalten der BF selbst in keinster Form abzuleiten gewesen sei, dass die allenfalls keine nennenswerte Tätigkeit in Österreich erbringe. Im Vorverfahren zu G312 2143451-1/8E über die erste GPLA habe die BF in ihrer Beschwerde vom römisch 40 .2016 mit keinem einzigen Wort erwähnt, dass die BF keine nennenswerte Tätigkeit in Österreich ausübe und damit für alle Dienstnehmer der BF keine Sozialversicherungspflicht in Österreich bestünde. Damit sei dieses Sachverhaltselement nicht strittig gewesen und habe für das BVwG demzufolge kein Anlass bestanden, dieses Sachverhaltselement zu überprüfen. Auch in der ersten mündlichen Verhandlung vom römisch 40 .2017 sei kein diesbezügliches Vorbringen der BF erfolgt. Erst in der zweiten und damit letzten Verhandlung am römisch 40 .2017 habe die BF in den letzten Minuten vor Schluss des Beweisverfahrens in insgesamt vier Zeilen als „Eventualantrag“ erklärt, dass die BF in Österreich keine nennenswerte Tätigkeit ausübe. Die BF habe dazu jedoch kein Vorbringen erstattet. Da zu diesem Thema von der BF auch keine weiteren Beweisanträge gestellt wurden, habe es für das BVwG keinen Grund gegeben, auf dieses Thema einzugehen. Vielmehr habe die BF im hier vorliegenden Verfahren zu G305 2240248-1 über die zweite GPLA in ihrer Stellungnahme vom römisch 40 .2019 erstmals schriftlich vorgebracht, dass sie in Österreich keine operativen Umsätze über 3% erziele, somit keine nennenswerte Tätigkeit in Österreich ausübe und daher unter diesem Gesichtspunkt mit Ausnahme der Verwaltungskräfte seit Jahren kein Dienstnehmer der BF in Österreich sozialversicherungspflichtig sei. In der Folge habe es tatsächlich ein telefonisches Beratungsgespräch mit dem Steuerberater der BF gegeben, worin die Konsequenzen der fehlenden nennenswerten Geschäftstätigkeit in Österreich besprochen worden seien. Mit E-Mail der Kasse vom römisch 40 .2020 sei die BF zur Vorlage entsprechender Unterlagen aufgefordert worden, aus welchen eindeutig nachvollziehbar hervorgehe, dass die BF im Zeitraum von römisch 40 .2010 bis römisch 40 .2017 keine nennenswerte Tätigkeit in Österreich ausgeübt habe. Mit Schreiben vom römisch 40 .2020 habe die BF umfassendes Beweismaterial vorgelegt. Mit E-Mail der Kasse vom römisch 40 .2020 sei der BF letztendlich mitgeteilt worden, dass nach Sichtung der Unterlagen es als erwiesen gelte, dass die BF im Zeitraum römisch 40 .2010 bis römisch 40 .2017 keine nennenswerte Tätigkeit im Sinne des Artikel 12, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, in Österreich ausgeübt hätte. Entgegen dem Vorbringen der BF habe damit erst am römisch 40 .2020 festgestanden, dass die BF im Zeitraum römisch 40 .2010 bis römisch 40 .2017 keine nennenswerte Tätigkeit in Österreich ausgeübt hätte.
Mit E-Mail vom XXXX .2020 habe die Kasse die BF aufgefordert, einen Versicherungsnachweis für XXXX für den Zeitraum XXXX .2015 bis XXXX .2015 als Dienstnehmer in Deutschland vorzulegen und dass die entsprechende Beitragsnachverrechnung der Kasse storniert werden könne, sobald der Versicherungsnachweis vorliege. Könne der Versicherungsnachweis aus Deutschland nicht erbracht werden, müsse auch die nunmehrige Beitragsnachverrechnung noch bezahlt werden. Dieser Aufforderung sei die BF nicht nachgekommen. Es werde abermals auf den Erlass des Bundesministeriums für Soziale Sicherheit, Generation en und Konsumentenschutz vom 17.11.2005 verwiesen, wonach eine verordnungswidrige Lücke in der Zuständigkeit innerhalb der Mitgliedsstaaten bzw. bei der Versicherung sämtlicher Einkünfte jedenfalls vermieden werden müsse. Die BF habe XXXX für den Zeitraum XXXX .2015 bis XXXX .2015 in Deutschland als zuständigem Mitgliedsstaat nicht angemeldet. Da für ihn für den Zeitraum XXXX .2015 bis XXXX 2015 ansonsten eine verordnungswidrige Versicherungslücke entstanden wäre, habe die Versicherung bzw. die Beitragsnachverrechnung für diesen Zeitraum in Österreich als unzuständigem Mitgliedsstaat belassen werden müssen.Mit E-Mail vom römisch 40 .2020 habe die Kasse die BF aufgefordert, einen Versicherungsnachweis für römisch 40 für den Zeitraum römisch 40 .2015 bis römisch 40 .2015 als Dienstnehmer in Deutschland vorzulegen und dass die entsprechende Beitragsnachverrechnung der Kasse storniert werden könne, sobald der Versicherungsnachweis vorliege. Könne der Versicherungsnachweis aus Deutschland nicht erbracht werden, müsse auch die nunmehrige Beitragsnachverrechnung noch bezahlt werden. Dieser Aufforderung sei die BF nicht nachgekommen. Es werde abermals auf den Erlass des Bundesministeriums für Soziale Sicherheit, Generation en und Konsumentenschutz vom 17.11.2005 verwiesen, wonach eine verordnungswidrige Lücke in der Zuständigkeit innerhalb der Mitgliedsstaaten bzw. bei der Versicherung sämtlicher Einkünfte jedenfalls vermieden werden müsse. Die BF habe römisch 40 für den Zeitraum römisch 40 .2015 bis römisch 40 .2015 in Deutschland als zuständigem Mitgliedsstaat nicht angemeldet. Da für ihn für den Zeitraum römisch 40 .2015 bis römisch 40 2015 ansonsten eine verordnungswidrige Versicherungslücke entstanden wäre, habe die Versicherung bzw. die Beitragsnachverrechnung für diesen Zeitraum in Österreich als unzuständigem Mitgliedsstaat belassen werden müssen.
Mit ihrer Stellungnahme vom XXXX .2021 brachte die ÖGK ein am XXXX .2002, um 10:10 Uhr und ein am XXXX .2020, um 15:35 Uhr jeweils an die steuerliche Vertretung der BF versandtes E-Mail zur Vorlage.Mit ihrer Stellungnahme vom römisch 40 .2021 brachte die ÖGK ein am römisch 40 .2002, um 10:10 Uhr und ein am römisch 40 .2020, um 15:35 Uhr jeweils an die steuerliche Vertretung der BF versandtes E-Mail zur Vorlage.
12. Mit hg. Verfügung vom 02.03.2022 wurde eine mündliche Verhandlung für den 18.05.2022 anberaumt.
13. Am 18.05.2022 wurde vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich welcher die beiden Geschäftsführer der BF, XXXX und XXXX , sowie XXXX und XXXX sowie die Vertreterin der belangten Behörde einvernommen wurden.13. Am 18.05.2022 wurde vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich welcher die beiden Geschäftsführer der BF, römisch 40 und römisch 40 , sowie römisch 40 und römisch 40 sowie die Vertreterin der belangten Behörde einvernommen wurden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die unter der Firmenbezeichnung XXXX firmierende Gesellschaft der Beschwerdeführerin, die aus XXXX und XXXX als deren Gesellschafter gebildet wird, wurde vor dem XXXX unter der Firmenbezeichnung XXXX gegründet und ist sie seit diesem Zeitpunkt zur XXXX im Firmenbuch des Landesgerichtes XXXX eingetragen.1.1. Die unter der Firmenbezeichnung römisch 40 firmierende Gesellschaft der Beschwerdeführerin, die aus römisch 40 und römisch 40 als deren Gesellschafter gebildet wird, wurde vor dem römisch 40 unter der Firmenbezeichnung römisch 40 gegründet und ist sie seit diesem Zeitpunkt zur römisch 40 im Firmenbuch des Landesgerichtes römisch 40 eingetragen.
Am XXXX wurde die Firmenbezeichnung auf XXXX geändert und im Firmenbuch ersichtlich gemacht.Am römisch 40 wurde die Firmenbezeichnung auf römisch 40 geändert und im Firmenbuch ersichtlich gemacht.
Die Gesellschaft der Beschwerdeführerin ist in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung konzipiert.
Der Gegenstand des von der Beschwerdeführerin betriebenen Unternehmens umfasst die XXXX mit den Produkten a) XXXX und b) XXXX .Der Gegenstand des von der Beschwerdeführerin betriebenen Unternehmens umfasst die römisch 40 mit den Produkten a) römisch 40 und b) römisch 40 .
Zum Gründungszeitpunkt sind XXXX und XXXX als handelsrechtliche Geschäftsführer der Gesellschaft ersichtlich gemacht. Am XXXX wurde die von XXXX innegehabte Funktion des handelsrechtlichen Geschäftsführers im Firmenbuch gelöscht [Firmenbuchabfrage]. Seither wird die Gesellschaft von XXXX als handelsrechtlichem Geschäftsführer allein vertreten.Zum Gründungszeitpunkt sind römisch 40 und römisch 40 als handelsrechtliche Geschäftsführer der Gesellschaft ersichtlich gemacht. Am römisch 40 wurde die von römisch 40 innegehabte Funktion des handelsrechtlichen Geschäftsführers im Firmenbuch gelöscht [Firmenbuchabfrage]. Seither wird die Gesellschaft von römisch 40 als handelsrechtlichem Geschäftsführer allein vertreten.
Als Gesellschafter haben XXXX und XXXX jeweils eine Stammeinlage in Höhe von EUR 17.500,00 auf das Stammkapital von EUR 35.000,00 geleistet [Firmenbuchabfrage].Als Gesellschafter haben römisch 40 und römisch 40 jeweils eine Stammeinlage in Höhe von EUR 17.500,00 auf das Stammkapital von EUR 35.000,00 geleistet [Firmenbuchabfrage].
1.2. Im Rahmen ihres Unternehmens erbringt die BF Dienstleistungen in den Sektoren XXXX und XXXX [sic. PV des XXXX in VH-Niederschrift vom 18.05.2022, S. 4 unten]. Zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres 2012 führte sie die Dienstnehmerüberlassung ein [Ebda., S. 5 oben].1.2. Im Rahmen ihres Unternehmens erbringt die BF Dienstleistungen in den Sektoren römisch 40 und römisch 40 [sic. PV des römisch 40 in VH-Niederschrift vom 18.05.2022, S. 4 unten]. Zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres 2012 führte sie die Dienstnehmerüberlassung ein [Ebda., S. 5 oben].
1.3. Die BF verfügt über Gewerbeberechtigungen für den Bereich „ XXXX “ und die „ XXXX “.1.3. Die BF verfügt über Gewerbeberechtigungen für den Bereich „ römisch 40 “ und die „ römisch 40 “.
1.4. Zwischen ihr und der belangten Behörde steht folgender Sachverhalt außer Streit:
Im XXXX schloss die BF mit der in XXXX (Deutschland) ansässigen XXXX (in der Folge kurz: DS) einen Rahmenvertrag ab. Dieser hat die Übertragung von Montage- und Inbetriebnahmearbeiten auf dem Gebiet der XXXX von der DS zur BF zum Inhalt. Im römisch 40 schloss die BF mit der in römisch 40 (Deutschland) ansässigen römisch 40 (in der Folge kurz: DS) einen Rahmenvertrag ab. Dieser hat die Übertragung von Montage- und Inbetriebnahmearbeiten auf dem Gebiet der römisch 40 von der DS zur BF zum Inhalt.
Der insgesamt sieben Seiten umfassende Rahmenvertrag regelt die Beziehungen zwischen den beiden Vertragsteilen, darunter insbesondere die Anwendung des Rahmenvertrages, die Auftragsvergabe, die Auftragsdurchführung, die Auftragsänderung, die Abnahme, Fragen der Gewährleistung, die Gegenleistung des Auftraggebers, den Umgang mit Erfindungen, Schutzrechten und dem Know-How, Fragen der Geheimhaltung, Aufbewahrung und Rückgabe von Unterlagen, die Haftungsfrage, das Inkrafttreten und die Laufzeit des Rahmenvertrages und allgemeine Bestimmungen.
Im XXXX kam es zu einem Neuabschluss des Rahmenvertrages. Dabei kam es nur zu geringfügigen Abänderungen des ursprünglichen Vertrages. Eine Änderung betraf insbesondere den Bereich der sicherheitstechnischen Überprüfungen.Im römisch 40 kam es zu einem Neuabschluss des Rahmenvertrages. Dabei kam es nur zu geringfügigen Abänderungen des ursprünglichen Vertrages. Eine Änderung betraf insbesondere den Bereich der sicherheitstechnischen Überprüfungen.
Die BF erhält ihre Aufträge fast ausschließlich von der DS. Letztere plant und realisiert als Maschinenbauerin XXXX für die XXXX in VH-Niederschrift vom 18.05.2022, S. 5 Mitte].Die BF erhält ihre Aufträge fast ausschließlich von der DS. Letztere plant und realisiert als Maschinenbauerin römisch 40 für die römisch 40 in VH-Niederschrift vom 18.05.2022, S. 5 Mitte].
Im Rahmen dieses Rahmenvertrages beauftragte die DS die BF mit „diversen mechanischen, elektrischen Arbeiten an den Produktionsstraßen an den unterschiedlichsten Orten auf der Welt“.
Um diese Arbeiten auszuführen, schickt die BF ihre Mitarbeiter zu den Produktionsstraßen der DS. Dort werden Modelle der Marken V XXXX gefertigt und lackiert. Die Produktionsstraßen, von denen hier die Rede ist, befinden sich im EU-Raum, den USA und in der Türkei, sowie zu einem großen Teil in China, sowie in Brasilien, Südafrika, Thailand, Japan, Russland, Korea und Mexiko.Um diese Arbeiten auszuführen, schickt die BF ihre Mitarbeiter zu den Produktionsstraßen der DS. Dort werden Modelle der Marken römisch fünf römisch 40 gefertigt und lackiert. Die Produktionsstraßen, von denen hier die Rede ist, befinden sich im EU-Raum, den USA und in der Türkei, sowie zu einem großen Teil in China, sowie in Brasilien, Südafrika, Thailand, Japan, Russland, Korea und Mexiko.
Nur zu einem äußerst geringen Anteil verrichten die Dienstnehmer der BF ihre Arbeit in Österreich. Hauptsächlich werden sie von der BF ins Ausland geschickt, um dort die verfahrensgegenständlichen Arbeiten durchzuführen. Während der weit überwiegende Teil aller operativen Umsätze auf Auslandsbaustellen entfällt, ist der Umsatzanteil der in Österreich erbrachten Leistungen nur marginal, wie dies die nachstehende Tabelle veranschaulicht, die eine genaue Aufstellung der von der BF im Zeitraum XXXX 2010 bis XXXX .2017 erzielten Umsätze enthält und sich wie folgt auf das Ausland und das Bundesgebiet verteilen:Nur zu einem äußerst geringen Anteil verrichten die Dienstnehmer der BF ihre Arbeit in Österreich. Hauptsächlich werden sie von der BF ins Ausland geschickt, um dort die verfahrensgegenständlichen Arbeiten durchzuführen. Während der weit überwiegende Teil aller operativen Umsätze auf Auslandsbaustellen entfällt, ist der Umsatzanteil der in Österreich erbrachten Leistungen nur marginal, wie dies die nachstehende Tabelle veranschaulicht, die eine genaue Aufstellung der von der BF im Zeitraum römisch 40 2010 bis römisch 40 .2017 erzielten Umsätze enthält und sich wie folgt auf das Ausland und das Bundesgebiet verteilen:
Gesamtumsatz (in EUR)
Umsatz im Inland (in EUR)
Umsatz im Ausland (in EUR)
Anteil operative Umsätze in Österreich
2010
2.479.274,05
81.121,53
2.398.152,52
3,38%
2011
4.329.239,51
129.378,22
4.199.861,29
3,08%
2012
5.880.694,74
46.147,41
5.834.547,33
0,79%
2013
5.495.930,28
33.005,42
5.462.924,86
0,60%
2014
5.230.758,80
2.090,12
5.228.668,68
0,04%
2015
5.468.609,58
4.617,47
5.463.992,11
0,08%
2016
4.782.780,20
357.135,72
4.425.644,48
8,07%
2017
3.739.954,40
10.565,29
3.729.389,11
0,28%
Im Beobachtungszeitraum ( XXXX 2010 bis XXXX .2017) lag das arithmetische Mittel des erzielten Umsatzes bei 2,04%.Im Beobachtungszeitraum ( römisch 40 2010 bis römisch 40 .2017) lag das arithmetische Mittel des erzielten Umsatzes bei 2,04%.
Die BF ist selbst nie davon ausgegangen, dass sie ihre Mitarbeiter ins Ausland entsendet. Sie hat für eine Entsendung ihrer Mitarbeiter ins Ausland bei einem österreichischen Sozialversicherungsträger auch nie eine Entsendebescheinigung beantragt.
Demzufolge hat weder die belangte Behörde noch sonst ein inländischer Sozialversicherungsträger eine Entsendebescheinigung für die Mitarbeiter der BF ausgestellt.
1.5. Im Zuge einer den Prüfungszeitraum XXXX .2015 bis XXXX .2017 betreffenden, bei der BF stattgehabten GPLA wurde XXXX für den Tätigkeitszeitraum XXXX 2015 bis XXXX .2015 XXXX .2015 bis XXXX .2015, XXXX .2015 bis XXXX .2015 und XXXX 2015 bis XXXX .2015 als Dienstnehmer der BF eingestuft, von der belangten Behörde der Pflichtversicherung in der Sozialversicherung in Österreich unterstellt und die dadurch anfallenden Beiträge und Verzugszinsen in Höhe von insgesamt EUR 7.423,02 (davon EUR 6.466,44 an anteiligen Beiträgen und EUR 956,58 an anteiligen Verzugszinsen) mit Beitragsabrechnung vom XXXX .2019 in Rechnung gestellt.1.5. Im Zuge einer den Prüfungszeitraum römisch 40 .2015 bis römisch 40 .2017 betreffenden, bei der BF stattgehabten GPLA wurde römisch 40 für den Tätigkeitszeitraum römisch 40 2015 bis römisch 40 .2015 römisch 40 .2015 bis römisch 40 .2015, römisch 40 .2015 bis römisch 40 .2015 und römisch 40 2015 bis römisch 40 .2015 als Dienstnehmer der BF eingestuft, von der belangten Behörde der Pflichtversicherung in der Sozialversicherung in Österreich unterstellt und die dadurch anfallenden Beiträge und Verzugszinsen in Höhe von insgesamt EUR 7.423,02 (davon EUR 6.466,44 an anteiligen Beiträgen und EUR 956,58 an anteiligen Verzugszinsen) mit Beitragsabrechnung vom römisch 40 .2019 in Rechnung gestellt.
1.6. Folgende Dienstnehmer der BF wurden in nachstehend angeführten Zeiträumen im Ausland eingesetzt, ohne dass für diese eine Entsendebescheinigung beantragt bzw. eine solche ausgestellt worden wäre:
XXXX römisch 40
XXXX römisch 40
XXXX römisch 40
XXXX römisch 40
XXXX XXXX – XXXX 2010 (Einsatzland: Deutschland) römisch 40 römisch 40 – römisch 40 2010 (Einsatzland: Deutschland)
XXXX 2010 – XXXX 2010 (Einsatzland: Deutschland) römisch 40 2010 – römisch 40 2010 (Einsatzland: Deutschland)
XXXX .2010 – XXXX .2010 (Einsatzland: Deutschland) römisch 40 .2010 – römisch 40 .2010 (Einsatzland: Deutschland)
XXXX .2010 – XXXX .2010 (Einsatzland: Deutschland) römisch 40 .2010 – römisch 40 .2010 (Einsatzland: Deutschland)
XXXX .2010 – XXXX .2010 römisch 40 .2010 – römisch 40 .2010
(Einsatzland: Deutschland)
XXXX .2010 – XXXX .2010 (Einsatzland: Deutschland) römisch 40 .2010 – römisch 40 .2010 (Einsatzland: Deutschland)
XXXX .2010 – XXXX .2010 (Einsatzland: Deutschland) römisch 40 .2010 – römisch 40 .2010 (Einsatzland: Deutschland)
XXXX .2011 – XXXX .2011 (Einsatzland: Deutschland) römisch 40 .2011 – römisch 40 .2011 (Einsatzland: Deutschland)
XXXX 2011 – XXXX 2011 (Einsatzland: Deutschland) römisch 40 2011 – römisch 40 2011 (Einsatzland: Deutschland)
XXXX .2011 – XXXX .2011 (Einsatzland: Slowakei) römisch 40 .2011 – römisch 40 .2011 (Einsatzland: Slowakei)
XXXX .2011 – XXXX .2011 (Einsatzland: Deutschland) römisch 40 .2011 – römisch 40 .2011 (Einsatzland: Deutschland)
XXXX .2011 – XXXX .2011 (Einsatzland: Deutschland) römisch 40 .2011 – römisch 40 .2011 (Einsatzland: Deutschland)
XXXX 2011 – XXXX .2011 (Einsatzland: Tschechien) römisch 40 2011 – römisch 40 .2011 (Einsatzland: Tschechien)
XXXX .2011 – XXXX .2011 (Einsatzland: Deutschland) römisch 40 .2011 – römisch 40 .2011 (Einsatzland: Deutschland)
XXXX .2011 – XXXX .2011 (Einsatzland: Deutschland) römisch 40 .2011 – römisch 40 .2011 (Einsatzland: Deutschland)
XXXX . XXXX – XXXX 2012 (Einsatzland: Deutschland) römisch 40 . römisch 40 – römisch 40 2012 (Einsatzland: Deutschland)
XXXX 2012 – XXXX 2012 (Einsatzland: Deutschland) römisch 40 2012 – römisch 40 2012 (Einsatzland: Deutschland)
XXXX 2012 – XXXX 2012 (Einsatzland: Deutschland) römisch 40 2012 – römisch 40 2012 (Einsatzland: Deutschland)
XXXX 2012 – XXXX .2012 (Einsatzland: Deutschland) römisch 40 2012 – römisch 40 .2012 (Einsatzland: Deutschland)
XXXX .2012 – XXXX 2012 (Einsatzland: Deutschland) römisch 40 .2012 – römisch 40 2012 (Einsatzland: Deutschland)
XXXX .2012 – XXXX 2012 (Einsatzland: Deutschland) römisch 40 .2012 – römisch 40 2012 (Einsatzland: Deutschland)
XXXX .2012 – XXXX .2012 (Einsatzland: Deutschland) römisch 40 .2012 – römisch 40 .2012 (Einsatzland: Deutschland)
XXXX .2012 – XXXX 2012 (Einsatzland: Deutschland) römisch 40 .2012 – römisch 40 2012 (Einsatzland: Deutschland)
XXXX .2012 – XXXX 2012 (Einsatzland: Deutschland) römisch 40 .2012 – römisch 40 2012 (Einsatzland: Deutschland)
XXXX 2012 – XXXX .2012 (Einsatzland: Deutschland) römisch 40 2012 – römisch 40 .2012 (Einsatzland: Deutschland)
XXXX 2012 – XXXX .2012 (Einsatzland: Frankreich) römisch 40 2012 – römisch 40 .2012 (Einsatzland: Frankreich)
XXXX 2013 – XXXX .2013 (Einsatzland: Deutschland) römisch 40 2013 – römisch 40 .2013 (Einsatzland: Deutschland)
XXXX .2013 – XXXX 2013 (Einsatzland: Finnland) römisch 40 .2013 – römisch 40 2013 (Einsatzland: Finnland)
XXXX 2013 – XXXX .2013 (Einsatzland: Deutschland) römisch 40 2013 – römisch 40 .2013 (Einsatzland: Deutschland)
XXXX 2013 – XXXX .2013 (Einsatzland: Deutschland) römisch 40 2013 – römisch 40 .2013 (Einsatzland: Deutschland)
XXXX 2013 – XXXX 2013 (Einsatzland: Deutschland) römisch 40 2013 – römisch 40 2013 (Einsatzland: Deutschland)
XXXX 2013 – XXXX 2013 (Einsatzland: Deutschland) römisch 40 2013 – römisch 40 2013 (Einsatzland: Deutschland)
XXXX .2013 – XXXX .2013 (Einsatzland: Deutschland) römisch 40 .2013 – römisch 40 .2013 (Einsatzland: Deutschland)
XXXX .2013 – XXXX 2013 (Einsatzland: Deutschland) römisch 40 .2013 – römisch 40 2013 (Einsatzland: Deutschland)
XXXX .2013 – XXXX 2013 (Einsatzland: Deutschland) römisch 40 .2013 – römisch 40 2013 (Einsatzland: Deutschland)
XXXX 2013 – XXXX XXXX 2013 (Einsatzland: Deutschland) römisch 40 2013 – römisch 40 römisch 40 2013 (Einsatzland: Deutschland)
XXXX .2013 – XXXX .2013 (Einsatzland: Deutschland) römisch 40 .2013 – römisch 40 .2013 (Einsatzland: Deutschland)
XXXX .2014 – XXXX .2014 (Einsatzland: Deutschland) römisch 40 .2014 – römisch 40 .2014 (Einsatzland: Deutschland)
XXXX 2014 – XXXX .2014 (Einsatzland: Deutschland) römisch 40 2014 – römisch 40 .2014 (Einsatzland: Deutschland)
XXXX .2014 – XXXX .2014 (Einsatzland: Deutschland) römisch 40 .2014 – römisch 40 .2014 (Einsatzland: Deutschland)
XXXX .2014 – XXXX .2014 (Einsatzland: Deutschland) römisch 40 .2014 – römisch 40 .2014 (Einsatzland: Deutschland)
XXXX .2014 – XXXX .2014 (Einsatzland: Deutschland) römisch 40 .2014 – römisch 40 .2014 (Einsatzland: Deutschland)
XXXX 2014 - XXXX .2014 (Einsatzland: Deutschland) römisch 40 2014 - römisch 40 .2014 (Einsatzland: Deutschland)
XXXX .2014 – XXXX .2014 (Einsatzland: Deutschland) römisch 40 .2014 – römisch 40 .2014 (Einsatzland: Deutschland)
XXXX .2014 – XXXX .2014 (Einsatzland: Deutschland) römisch 40 .2014 – römisch 40 .2014 (Einsatzland: Deutschland)
XXXX 2014 – XXXX 2014 (Einsatzland: Deutschland) römisch 40 2014 – römisch 40 2014 (Einsatzland: Deutschland)
XXXX .2015 – XXXX .2015 (Einsatzland: Deutschland) römisch 40 .2015 – römisch 40 .2015 (Einsatzland: Deutschland)
XXXX 2015 – XXXX .2015 (Einsatzland: Deutschland) römisch 40 2015 – römisch 40 .2015 (Einsatzland: Deutschland)
XXXX .2015 – XXXX .2015 (Einsatzland: Ungarn) römisch 40 .2015 – römisch 40 .2015 (Einsatzland: Ungarn)
XXXX .2015 – XXXX .2015 (Einsatzland: Deutschland) römisch 40 .2015 – römisch 40 .2015 (Einsatzland: Deutschland)
XXXX .2015 – XXXX .2015 (Einsatzland: Deutschland) römisch 40 .2015 – römisch 40 .2015 (Einsatzland: Deutschland)
XXXX .2016 – XXXX .2016 (Einsatzland: Deutschland) römisch 40 .2016 – römisch 40 .2016 (Einsatzland: Deutschland)
XXXX 2017 – XXXX .2017 (Einsatzland: Deutschland) römisch 40 2017 – römisch 40 .2017 (Einsatzland: Deutschland)
1.7. Zwischen den Streitteilen steht außer Streit, dass die im Anhang des in Beschwerde gezogenen Bescheides vom XXXX 2020 genannten Personen ( XXXX ) in den zu Pkt. 1.6. näher bezeichneten Zeiträumen auf Grund ihrer Tätigkeit für die BF den österreichischen Rechtsvorschriften nicht unterliegen [BehV in VH-Niederschrift vom 18.05.2022, S. 6 unten und Beschwerdeschrift vom 30.10.2020, S. 1]. 1.7. Zwischen den Streitteilen steht außer Streit, dass die im Anhang des in Beschwerde gezogenen Bescheides vom römisch 40 2020 genannten Personen ( römisch 40 ) in den zu Pkt. 1.6. näher bezeichneten Zeiträumen auf Grund ihrer Tätigkeit für die BF den österreichischen Rechtsvorschriften nicht unterliegen [BehV in VH-Niederschrift vom 18.05.2022, S. 6 unten und Beschwerdeschrift vom 30.10.2020, S. 1].
1.8. Mit Bescheid vom XXXX .2016, Zl. XXXX , sprach die XXXX Gebietskrankenkasse aus, dass 1.8. Mit Bescheid vom römisch 40 .2016, Zl. römisch 40 , sprach die römisch 40 Gebietskrankenkasse aus, dass
XXXX , VSNR: XXXX in den Zeiträumen von XXXX .2010 bis XXXX 2010, XXXX .2010 bis XXXX 2011, XXXX .2011 bis XXXX .2011, XXXX .2011 bis XXXX .2011 und XXXX .2021 bis XXXX .2012 und römisch 40 , VSNR: römisch 40 in den Zeiträumen von römisch 40 .2010 bis römisch 40 2010, römisch 40 .2010 bis römisch 40 2011, römisch 40 .2011 bis römisch 40 .2011, römisch 40 .2011 bis römisch 40 .2011 und römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2012 und
XXXX , VSNR: XXXX in den Zeiträumen von XXXX .2012 bis XXXX .2012, XXXX .2012 bis XXXX .2012, XXXX .2012 bis XXXX .2012, XXXX .2012 bis XXXX .2012, XXXX .2013 bis XXXX 2013 XXXX .2013 bis XXXX .2013, XXXX .2013 bis XXXX .2013, XXXX .2013 bis XXXX .2013, XXXX .2013 bis XXXX .2013, XXXX .2013 bis XXXX .2013, XXXX .2013 bis XXXX .2013, XXXX .2014 bis XXXX .2014, XXXX .2014 bis XXXX .2014, XXXX .2014 bis XXXX .2014, XXXX .2014 bis XXXX .2014, XXXX .2014 bis XXXX .2014 und XXXX .2014 bis XXXX 2014 auf Grund ihrer Tätigkeit als XXXX für die BF der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterlegen seien und die entsprechenden Versicherungsmeldungen von Amts wegen vorgenommen worden seien (Spruchpunkt I.) römisch 40 , VSNR: römisch 40 in den Zeiträumen von römisch 40 .2012 bis römisch 40 .2012, römisch 40 .2012 bis römisch 40 .2012, römisch 40 .2012 bis römisch 40 .2012, römisch 40 .2012 bis römisch 40 .2012, römisch 40 .2013 bis römisch 40 2013 römisch 40 .2013 bis römisch 40 .2013, römisch 40 .2013 bis römisch 40 .2013, römisch 40 .2013 bis römisch 40 .2013, römisch 40 .2013 bis römisch 40 .2013, römisch 40 .2013 bis römisch 40 .2013, römisch 40 .2013 bis römisch 40 .2013, römisch 40 .2014 bis römisch 40 .2014, römisch 40 .2014 bis römisch 40 .2014, römisch 40 .2014 bis römisch 40 .2014, römisch 40 .2014 bis römisch 40 .2014, römisch 40 .2014 bis römisch 40 .2014 und römisch 40 .2014 bis römisch 40 2014 auf Grund ihrer Tätigkeit als römisch 40 für die BF der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterlegen seien und die entsprechenden Versicherungsmeldungen von Amts wegen vorgenommen worden seien (Spruchpunkt römisch eins.)
Zudem sprach die belangte Behörde gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 iVm. §§ 44 Abs. 1 und 49 ASVG aus, dass die BF wegen der im Zuge der GPLA festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet sei, die in der Beitragsabrechnung vom XXXX 2015 und im dazugehörigen Prüfbericht vom XXXX .2015 zu Dienstgeberkontonummer XXXX ausgewiesenen allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge nach den jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiträume sowie Verzugszinsen im Betrag von insgesamt EUR 115.150,03 nachzuentrichten. Zudem sprach die belangte Behörde gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraphen 44, Absatz eins und 49 ASVG aus, dass die BF wegen der im Zuge der GPLA festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet sei, die in der Beitragsabrechnung vom römisch 40 2015 und im dazugehörigen Prüfbericht vom römisch 40 .2015 zu Dienstgeberkontonummer römisch 40 ausgewiesenen allgemeinen Beiträge, Nebenumlagen, Sonderbeiträge und Zuschläge nach den jeweils angeführten Beitragsgrundlagen und für die jeweils näher bezeichneten Zeiträume sowie Verzugszinsen im Betrag von insgesamt EUR 115.150,03 nachzuentrichten.
1.8.1. Die gegen diesen Bescheid vom XXXX .2016 erhobene Beschwerde, worin die BF im Kern die Dienstnehmereigenschaft des XXXX und des XXXX bestritt, wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis zu GZ: G312 2143451-1/8E vom 20.03.2018 als unbegründet abgewiesen.1.8.1. Die gegen diesen Bescheid vom römisch 40 .2016 erhobene Beschwerde, worin die BF im Kern die Dienstnehmereigenschaft des römisch 40 und des römisch 40 bestritt, wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis zu GZ: G312 2143451-1/8E vom 20.03.2018 als unbegründet abgewiesen.
1.8.2. Die gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes erhobene - außerordentliche - Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom XXXX , mit der Begründung zurück, dass die Revision dem Erfordernis des § 28 Abs. 3 VwGG der gesonderten Darstellung der Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, nicht gerecht geworden sei.1.8.2. Die gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes erhobene - außerordentliche - Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom römisch 40 , mit der Begründung zurück, dass die Revision dem Erfordernis des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG der gesonderten Darstellung der Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, nicht gerecht geworden sei.
2. Beweiswürdigung:
Der oben dargestellte Verfahrensgang, wie auch der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der Österreichischen Gesundheitskasse und auf den von der belangten Behörde und im Wege ihrer steuerlichen Vertretung von der BF vorgelegten Urkunden (darunter insbesondere die Niederschrift über die Schlussbesprechung der im Unternehmen der BF stattgehabten GPLB-Prüfung, den Prüfzeitraum von XXXX 2015 bis XXXX 2017 betreffend) sowie auf der Grundlage des umfangreichen Schriftsatzvorbringens im hg. Beschwerdeverfahren zu GZ: G305 2240248-1 und den Angaben der beiden, in der stattgehabten mündlichen Verhandlung am 18.05.2022 vor dem Bundesverwaltungsgericht einvernommenen Geschäftsführern der Beschwerdeführerin.Der oben dargestellte Verfahrensgang, wie auch der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der Österreichischen Gesundheitskasse und auf den von der belangten Behörde und im Wege ihrer steuerlichen Vertretung von der BF vorgelegten Urkunden (darunter insbesondere die Niederschrift über die Schlussbesprechung der im Unternehmen der BF stattgehabten GPLB-Prüfung, den Prüfzeitraum von römisch 40 2015 bis römisch 40 2017 betreffend) sowie auf der Grundlage des umfangreichen Schriftsatzvorbringens im hg. Beschwerdeverfahren zu GZ: G305 2240248-1 und den Angaben der beiden, in der stattgehabten mündlichen Verhandlung am 18.05.2022 vor dem Bundesverwaltungsgericht einvernommenen Geschäftsführern der Beschwerdeführerin.
Die Konstatierung, dass zwischen den Streitteilen außer Streit steht, dass die im Anhang des in Beschwerde gezogenen Bescheides vom XXXX .2020 genannten Personen ( XXXX ) in den zu Pkt. 1.6. der hier getroffenen Feststellungen näher bezeichneten Zeiträumen auf Grund ihrer Tätigkeit für die BF den österreichischen Rechtsvorschriften nicht unterliegen, gründet einerseits auf den Ausführungen in dem in Beschwerde gezogenen Bescheid, andererseits auf den Angaben in der gegen diesen XXXX .2020 erhobenen Beschwerde und auf der die Angaben der Behördenvertreterin dokumentierenden Verhandlungsniederschrift vom 18.05.2022, S. 6 unten.Die Konstatierung, dass zwischen den Streitteilen außer Streit steht, dass die im Anhang des in Beschwerde gezogenen Bescheides vom römisch 40 .2020 genannten Personen ( römisch 40 ) in den zu Pkt. 1.6. der hier getroffenen Feststellungen näher bezeichneten Zeiträumen auf Grund ihrer Tätigkeit für die BF den österreichischen Rechtsvorschriften nicht unterliegen, gründet einerseits auf den Ausführungen in dem in Beschwerde gezogenen Bescheid, andererseits auf den Angaben in der gegen diesen römisch 40 .2020 erhobenen Beschwerde und auf der die Angaben der Behördenvertreterin dokumentierenden Verhandlungsniederschrift vom 18.05.2022, S. 6 unten.
In Anbetracht dessen waren die gegenständlichen Konstatierungen zu treffen.
,
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Anzuwendendes Recht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht waren, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht waren, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Maßnahme unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit iSd. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).
Gemäß § 414 Abs. 2 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Der Senat besteht aus einem/einer vorsitzenden RichterIn und zwei fachkundigen Laienrichter/inne/n, von denen der/die eine dem Kreis der DienstnehmerInnen und der/die andere dem Kreis der Dienstgeber anzugehören hat. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen.Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Der Senat besteht aus einem/einer vorsitzenden RichterIn und zwei fachkundigen Laienrichter/inne/n, von denen der/die eine dem Kreis der DienstnehmerInnen und der/die andere dem Kreis der Dienstgeber anzugehören hat. Der Antrag ist gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen.
In ihrer im Wege ihrer Rechtsvertretung eingebrachten Beschwerde hat die Beschwerdeführerin die Entscheidung durch den Senat nicht begehrt, weshalb anlassbezogen die Zuständigkeit des Einzelrichters gegeben ist.
3.2. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde:
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid hat die belangte Behörde ausgesprochen, dass bestimmte Dienstnehmer der BF für die in bestimmten Zeiträumen im Ausland ausgeübten Tätigkeiten gem. § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG iVm. Art. 11 Abs. 3 lit. a) und Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in Österreich der Pflichtversicherung in der Sozialversicherung nicht unterliegen; in der Bescheidbegründung heißt es im Kern, dass Österreich für die Durchführung der Sozialversicherung grundsätzlich nicht zuständig sei, was aber nicht bedeute, dass die in Rede stehenden Personen damit automatisch aus der österreichischen Pflichtversicherung herausfielen. Mit der Anmeldung bei der österreichischen Sozialversicherung entstehe vorläufig eine Versicherung mit allen daraus ableitbaren Rechtswirkungen, vergleichbar einer Formalversicherung. Eine allfällige Rückabwicklung sei immer im Zusammenwirken mit dem anderen zuständigen Mitgliedsstaat vorzunehmen. Ist die Verjährungsfrist für die Nachversicherung im zuständigen Staat bereits abgelaufen, oder lehne dieser Staat aus anderen Gründen eine Rückabwicklung ab, könne eine Rückabwicklung im unzuständigen Staat nicht vorgenommen werden, da sonst die Gefahr einer Versicherungslücke für den Dienstnehmer bzw. eine Lücke bei der Versicherung sämtlicher Einkünfte drohen würde. Eine einseitige Rückabwicklung komme jedenfalls nicht in Betracht. Erst und zwar erst dann, wenn die BF einen Nachweis darüber vorlege, dass die im Anhang genannten Personen in den im Anhang angeführten Zeiträumen im zuständigen Staat nachversichert und die entsprechenden Beiträge dafür im zuständigen Staat nachentrichtet worden seien, werde die Pflichtversicherung in Österreich storniert und würden Beiträge im entsprechenden Ausmaß rückerstattet.Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid hat die belangte Behörde ausgesprochen, dass bestimmte Dienstnehmer der BF für die in bestimmten Zeiträumen im Ausland ausgeübten Tätigkeiten gem. Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG in Verbindung mit Artikel 11, Absatz 3, Litera a,) und Artikel 12, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, in Österreich der Pflichtversicherung in der Sozialversicherung nicht unterliegen; in der Bescheidbegründung heißt es im Kern, dass Österreich für die Durchführung der Sozialversicherung grundsätzlich nicht zuständig sei, was aber nicht bedeute, dass die in Rede stehenden Personen damit automatisch aus der österreichischen Pflichtversicherung herausfielen. Mit der Anmeldung bei der österreichischen Sozialversicherung entstehe vorläufig eine Versicherung mit allen daraus ableitbaren Rechtswirkungen, vergleichbar einer Formalversicherung. Eine allfällige Rückabwicklung sei immer im Zusammenwirken mit dem anderen zuständigen Mitgliedsstaat vorzunehmen. Ist die Verjährungsfrist für die Nachversicherung im zuständigen Staat bereits abgelaufen, oder lehne dieser Staat aus anderen Gründen eine Rückabwicklung ab, könne eine Rückabwicklung im unzuständigen Staat nicht vorgenommen werden, da sonst die Gefahr einer Versicherungslücke für den Dienstnehmer bzw. eine Lücke bei der Versicherung sämtlicher Einkünfte drohen würde. Eine einseitige Rückabwicklung komme jedenfalls nicht in Betracht. Erst und zwar erst dann, wenn die BF einen Nachweis darüber vorlege, dass die im Anhang genannten Personen in den im Anhang angeführten Zeiträumen im zuständigen Staat nachversichert und die entsprechenden Beiträge dafür im zuständigen Staat nachentrichtet worden seien, werde die Pflichtversicherung in Österreich storniert und würden Beiträge im entsprechenden Ausmaß rückerstattet.
Dagegen wendet sich die Beschwerde der BF, wobei sie in der Hauptsache außer Streit stellt, dass anlassbezogen das Territorialitätsprinzip (Beschäftigungslandprinzip) mit der Wirkung greift, dass deren (im Bescheid angeführte) Dienstnehmer im Land der Beschäftigung versicherungspflichtig seien und nicht in Österreich.
3.2.1. Auf den gegenständlichen Anlassfall bezogen sind folgende Bestimmungen anzuwenden:
Art. 11 Abs. 3 lit. a) der Verordnung (EG) 883/2004 lautet wörtlich wiedergegeben wie folgt:Artikel 11, Absatz 3, Litera a,) der Verordnung (EG) 883 aus 2004, lautet wörtlich wiedergegeben wie folgt:
„Artikel 11. Allgemeine Regelung
(1) Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel.
(2) […]
(3) Vorbehaltlich der Artikel 12–16 gilt Folgendes:
a) eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;
b) […]
[…]“
Art. 12 der Verordnung (EG) 883/2004 hat folgenden Wortlaut:Artikel 12, der Verordnung (EG) 883 aus 2004, hat folgenden Wortlaut:
„Artikel 12. Sonderregelung
(1) Eine Person, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber in einen anderen Mitgliedstaat entsandt wird, um dort eine Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit 24 Monate nicht überschreitet und diese Person nicht eine andere entsandte Person ablöst.
(2) Eine Person, die gewöhnlich in einem Mitgliedstaat eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und die eine ähnliche Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausübt, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Tätigkeit vierundzwanzig Monate nicht überschreitet.“
Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit lautet wie folgt:Artikel 14, der Verordnung (EG) Nr. 987 aus 2009, zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit lautet wie folgt:
(1) Bei der Anwendung von Artikel 12 Absatz 1 der Grundverordnung umfassen die Worte „eine Person, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber in einen anderen Mitgliedstaat entsandt wird“ auch eine Person, die im Hinblick auf die Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat eingestellt wird, vorausgesetzt die betreffende Person unterliegt unmittelbar vor Beginn ihrer Beschäftigung bereits den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen, bei dem sie eingestellt wird, seinen Sitz hat.
(2) Bei der Anwendung von Artikel 12 Absatz 1 der Grundverordnung beziehen sich die Worte „der gewöhnlich dort tätig ist“ auf einen Arbeitgeber, der gewöhnlich andere nennenswerte Tätigkeiten als reine interne Verwaltungstätigkeiten auf dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen niedergelassen ist, ausübt, unter Berücksichtigung aller Kriterien, die die Tätigkeit des betreffenden Unternehmens kennzeichnen; die maßgebenden Kriterien müssen auf die Besonderheiten eines jeden Arbeitgebers und die Eigenart der ausgeübten Tätigkeiten abgestimmt sein.
(3) Bei der Anwendung von Artikel 12 Absatz 2 der Grundverordnung beziehen sich die Worte „eine Person, die gewöhnlich in einem Mitgliedstaat eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt“ auf eine Person, die üblicherweise nennenswerte Tätigkeiten auf dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats ausübt, in dem sie ansässig ist. Insbesondere muss die Person ihre Tätigkeit bereits einige Zeit vor dem Zeitpunkt, ab dem sie die Bestimmungen des genannten Artikels in Anspruch nehmen will, ausgeübt haben und muss während jeder Zeit ihrer vorübergehenden Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat in dem Mitgliedstaat, in dem sie ansässig ist, den für die Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlichen Anforderungen weiterhin genügen, um die Tätigkeit bei ihrer Rückkehr fortsetzen zu können.
(4) Bei der Anwendung von Artikel 12 Absatz 2 der Grundverordnung kommt es für die Feststellung, ob die Erwerbstätigkeit, die ein Selbständiger in einem anderen Mitgliedstaat ausübt, eine „ähnliche“ Tätigkeit wie die gewöhnlich ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit ist, auf die tatsächliche Eigenart der Tätigkeit und nicht darauf an, ob dieser andere Mitgliedstaat diese Tätigkeit als Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit qualifiziert.
(5) Bei der Anwendung von Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung beziehen sich die Worte „eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine Beschäftigung ausübt“ insbesondere auf eine Person,
a) die eine Tätigkeit in einem Mitgliedstaat beibehält, aber zugleich eine gesonderte Tätigkeit in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten ausübt, und zwar unabhängig von der Dauer oder der Eigenart dieser gesonderten Tätigkeit;
b) die kontinuierlich Tätigkeiten alternierend in zwei oder mehr Mitgliedstaaten nachgeht, mit der Ausnahme von unbedeutenden Tätigkeiten, und zwar unabhängig von der Häufigkeit oder der Regelmäßigkeit des Alternierens.
(6) Bei der Anwendung von Artikel 13 Absatz 2 der Grundverordnung beziehen sich die Worte „eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt“ insbesondere auf eine Person, die gleichzeitig oder abwechselnd eine oder mehrere gesonderte selbständige Tätigkeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt, und zwar unabhängig von der Eigenart dieser Tätigkeiten.
(7) Um die Tätigkeiten nach den Absätzen 5 und 6 von den in Artikel 12 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung beschriebenen Situationen zu unterscheiden, ist die Dauer der Tätigkeit in einem oder weiteren Mitgliedstaaten (ob dauerhaft, kurzfristiger oder vorübergehender Art) entscheidend. Zu diesem Zweck erfolgt eine Gesamtbewertung aller maßgebenden Fakten, einschließlich insbesondere, wenn es sich um einen Arbeitnehmer handelt, des Arbeitsortes, wie er im Arbeitsvertrag definiert ist.
(8) Bei der Anwendung von Artikel 13 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung bedeutet die Ausübung „eines wesentlichen Teils der Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit“ in einem Mitgliedstaat, dass der Arbeitnehmer oder Selbständige dort einen quantitativ erheblichen Teil seiner Tätigkeit ausübt, was aber nicht notwendigerweise der größte Teil seiner Tätigkeit sein muss.
Um festzustellen, ob ein wesentlicher Teil der Tätigkeit in einem Mitgliedstaat ausgeübt wird, werden folgende Orientierungskriterien herangezogen:
a) im Falle einer Beschäftigung die Arbeitszeit und/oder das Arbeitsentgelt und
b) im Falle einer selbständigen Erwerbstätigkeit der Umsatz, die Arbeitszeit, die Anzahl der erbrachten Dienstleistungen und/oder das Einkommen.
Wird im Rahmen einer Gesamtbewertung bei den genannten Kriterien ein Anteil von weniger als 25 % erreicht, so ist dies ein Anzeichen dafür, dass ein wesentlicher Teil der Tätigkeit nicht in dem entsprechenden Mitgliedstaat ausgeübt wird.
(9) Bei der Anwendung von Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe b der Grundverordnung wird bei Selbständigen der „Mittelpunkt ihrer Tätigkeiten“ anhand sämtlicher Merkmale bestimmt, die ihre berufliche Tätigkeit kennzeichnen; hierzu gehören namentlich der Ort, an dem sich die feste und ständige Niederlassung befindet, von dem aus die betreffende Person ihre Tätigkeiten ausübt, die gewöhnliche Art oder die Dauer der ausgeübten Tätigkeiten, die Anzahl der erbrachten Dienstleistungen sowie der sich aus sämtlichen Umständen ergebende Wille der betreffenden Person.
(10) Für die Festlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften nach den Absätzen 8 und 9 berücksichtigen die betroffenen Träger die für die folgenden 12 Kalendermonate angenommene Situation.
(11) Für eine Person, die ihre Beschäftigung in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten für einen Arbeitgeber ausübt, der seinen Sitz außerhalb des Hoheitsgebiets der Union hat, gelten die Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, wenn diese Person in einem Mitgliedstaat wohnt, in dem sie keine wesentliche Tätigkeit ausübt.“
3.2.2. Die in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union unmittelbar anzuwendende Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit normiert, welche Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit der sozialen Absicherung von in einem oder mehreren Mitgliedsstaaten tätigen Personen mit Auslandsbezug anzuwenden sind. 3.2.2. Die in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union unmittelbar anzuwendende Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit normiert, welche Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit der sozialen Absicherung von in einem oder mehreren Mitgliedsstaaten tätigen Personen mit Auslandsbezug anzuwenden sind.
Art. 11 Abs. 3 lit. a) der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 bestimmt, dass eine Person, die in einem Mitgliedsstaat eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausübt - vorbehaltlich der Artikel 12 bis 16 - den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedsstaates unterliegt. Damit erklärt diese Bestimmung bei abhängiger Beschäftigung den Beschäftigungsort zum grundsätzlichen Anknüpfungspunkt und gilt diese Anknüpfung für alle in einem Lohn- oder Geschäftsverhältnis Beschäftigten. Was unter den Beschäftigungsbegriff zu subsumieren ist, richtet sich nicht nach nationalen, sondern nach unionsrechtlichen Bestimmungen. Damit normiert die zitierte Vorschrift das Beschäftigungslandprinzip und trifft so eine wichtige Grundentscheidung für das gesamte supranationale koordinierende Sozialrecht (Steinmeyer in Fuchs, Europäisches Sozialrecht, 6. Aufl., Rz. 9 zu Art. 11 Verordnung (EG) Nr. 883/2004).Artikel 11, Absatz 3, Litera a,) der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, bestimmt, dass eine Person, die in einem Mitgliedsstaat eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausübt - vorbehaltlich der Artikel 12 bis 16 - den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedsstaates unterliegt. Damit erklärt diese Bestimmung bei abhängiger Beschäftigung den Beschäftigungsort zum grundsätzlichen Anknüpfungspunkt und gilt diese Anknüpfung für alle in einem Lohn- oder Geschäftsverhältnis Beschäftigten. Was unter den Beschäftigungsbegriff zu subsumieren ist, richtet sich nicht nach nationalen, sondern nach unionsrechtlichen Bestimmungen. Damit normiert die zitierte Vorschrift das Beschäftigungslandprinzip und trifft so eine wichtige Grundentscheidung für das gesamte supranationale koordinierende Sozialrecht (Steinmeyer in Fuchs, Europäisches Sozialrecht, 6. Aufl., Rz. 9 zu Artikel 11, Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004,).
Nach der zitierten Bestimmung hat das Beschäftigungslandprinzip Vorrang vor dem Wohnlandprinzip. Dies hat zur Folge, dass der Beschäftigungsort auch dann maßgeblich ist, wenn eine Person in einem Mitgliedsstaat beschäftigt ist und im anderen Mitgliedsstaat wohnt. Das hat zur Konsequenz, dass dieser Person vom Beschäftigungsmitgliedsstaat nicht entgegengehalten kann, dass für die Aufnahme in sein System eine Wohnsitzvoraussetzung bestehe (Steinmeyer in Fuchs, Europäisches Sozialrecht, 6. Aufl., Rz. 10 zu Art. 11 Verordnung (EG) Nr. 883/2004, mwH). Damit tritt nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs (in der Folge kurz: EuGH) das Beschäftigungserfordernis an die Stelle des Wohnsitzerfordernisses (EuGH, Rs. C-2/89 (Kits van Heijningen), Slg 1990, I-1755 ff).Nach der zitierten Bestimmung hat das Beschäftigungslandprinzip Vorrang vor dem Wohnlandprinzip. Dies hat zur Folge, dass der Beschäftigungsort auch dann maßgeblich ist, wenn eine Person in einem Mitgliedsstaat beschäftigt ist und im anderen Mitgliedsstaat wohnt. Das hat zur Konsequenz, dass dieser Person vom Beschäftigungsmitgliedsstaat nicht entgegengehalten kann, dass für die Aufnahme in sein System eine Wohnsitzvoraussetzung bestehe (Steinmeyer in Fuchs, Europäisches Sozialrecht, 6. Aufl., Rz. 10 zu Artikel 11, Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004,, mwH). Damit tritt nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs (in der Folge kurz: EuGH) das Beschäftigungserfordernis an die Stelle des Wohnsitzerfordernisses (EuGH, Rs. C-2/89 (Kits van Heijningen), Slg 1990, I-1755 ff).
Zu berücksichtigen ist weiter, dass diese Vorschrift dem Beschäftigungslandprinzip den Vorrang vor dem Sitzlandprinzip einräumt (Steinmeyer in Fuchs, Europäisches Sozialrecht, 6. Aufl., Rz. 11 zu Art. 11 Verordnung (EG) Nr. 883/2004). Zu berücksichtigen ist weiter, dass diese Vorschrift dem Beschäftigungslandprinzip den Vorrang vor dem Sitzlandprinzip einräumt (Steinmeyer in Fuchs, Europäisches Sozialrecht, 6. Aufl., Rz. 11 zu Artikel 11, Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004,).
Nach der Rechtsprechung des EuGH ist es Sache jedes Mitgliedsstaates, durch den Erlass von Rechtsvorschriften die Voraussetzungen festzulegen, unter denen eine Person in einem System der sozialen Sicherheit oder in einem bestimmten Zweig eines solchen Systems beitreten kann oder muss (EuGH, Rs. 110/79 (Coonan), Slg 1980, 1445 ff). In einer späteren Entscheidung folgerte der Gerichtshof, dass es mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sei, wenn (im konkreten Fall) das niederländische Sozialrecht vorsehe, dass die in den Niederlanden beschäftigte Ehefrau, deren Ehegatte in einem anderen Mitgliedsstaat tätig ist, für den Zeitraum der Beschäftigung ihres Ehegatten in diesem Mitgliedsstaat in den Niederlanden nicht altersversichert ist (EuGH, Rs. 275/81 (Koks), Slg. 1982, 3013 ff), was durchaus mit sozialen Härten verbunden sein kann.
Die sich aus Art. 11 Abs. 3 lit. a) der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ergebende Rechtsfolge geht dahin, dass eine Person nicht nur während ihrer Beschäftigung, sondern auch in Zeiten, während denen sie ihre Tätigkeit nicht ausübt, von den Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaates erfasst wird (Steinmeyer in Fuchs, Europäisches Sozialrecht, 6. Aufl., Rz. 9 zu Art. 11 Verordnung (EG) Nr. 883/2004) mit Hinweis auf EuGH, Rs. C-2/89 (Kits van Heijningen), Slg 1990, I-1755 ff).Die sich aus Artikel 11, Absatz 3, Litera a,) der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, ergebende Rechtsfolge geht dahin, dass eine Person nicht nur während ihrer Beschäftigung, sondern auch in Zeiten, während denen sie ihre Tätigkeit nicht ausübt, von den Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaates erfasst wird (Steinmeyer in Fuchs, Europäisches Sozialrecht, 6. Aufl., Rz. 9 zu Artikel 11, Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004,) mit Hinweis auf EuGH, Rs. C-2/89 (Kits van Heijningen), Slg 1990, I-1755 ff).
Gemäß Art. 12 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 unterliegt eine Person, die in einem Mitgliedsstaat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber in einen anderen Mitgliedsstaat entsendet wird, um dort eine Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedsstaates unterliegt, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit 24 Monate nicht überschreitet und diese Person nicht eine andere entsandte Person ablöst. Gemäß Artikel 12, Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, unterliegt eine Person, die in einem Mitgliedsstaat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber in einen anderen Mitgliedsstaat entsendet wird, um dort eine Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedsstaates unterliegt, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit 24 Monate nicht überschreitet und diese Person nicht eine andere entsandte Person ablöst.
Bei Art. 12 Abs. 1 leg. cit. handelt es sich um eine typische Entsendungsregelung, die als Ausnahmevorschrift zu Art. 11 Abs. 3 lit. a) Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ausgestaltet ist (Steinmeyer in Fuchs, Europäisches Sozialrecht, 6. Aufl., Rz. 1 und 3 zu Art. 12 Verordnung (EG) Nr. 883/2004). Bei Artikel 12, Absatz eins, leg. cit. handelt es sich um eine typische Entsendungsregelung, die als Ausnahmevorschrift zu Artikel 11, Absatz 3, Litera a,) Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, ausgestaltet ist (Steinmeyer in Fuchs, Europäisches Sozialrecht, 6. Aufl., Rz. 1 und 3 zu Artikel 12, Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004,).
Unter einer Entsendung wird eine durch den Dienstgeber „veranlasste und in seinem Interesse erfolgte Ortsveränderung“ verstanden. Dagegen unterfallen Arbeitnehmer, die erst in dem anderen Mitgliedsstaat eingestellt worden sind, nicht der Entsendung, was zur Folge hat, dass sie den Rechtsvorschriften jenes Mitgliedsstaates unterliegen, in dem sie eingestellt wurden (Steinmeyer in Fuchs, Europäisches Sozialrecht, 6. Aufl., Rz. 7 zu Art. 12 Verordnung (EG) Nr. 883/2004)Unter einer Entsendung wird eine durch den Dienstgeber „veranlasste und in seinem Interesse erfolgte Ortsveränderung“ verstanden. Dagegen unterfallen Arbeitnehmer, die erst in dem anderen Mitgliedsstaat eingestellt worden sind, nicht der Entsendung, was zur Folge hat, dass sie den Rechtsvorschriften jenes Mitgliedsstaates unterliegen, in dem sie eingestellt wurden (Steinmeyer in Fuchs, Europäisches Sozialrecht, 6. Aufl., Rz. 7 zu Artikel 12, Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004,)
Die Regelung des Art. 12 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 legt fest, dass trotz tatsächlicher Beschäftigung in einem anderen Mitgliedsstaat die Rechtsvorschriften jenes Staates anwendbar bleiben, aus dessen Gebiet die Person in das Gebiet des anderen Mitgliedsstaates entsandt wird (Steinmeyer in Fuchs, Europäisches Sozialrecht, 6. Aufl., Rz. 4 zu Art. 12 Verordnung (EG) Nr. 883/2004). Voraussetzungen für eine derartige Entsendung sind 1.) das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses zu einem Unternehmen im Gebiet eines Mitgliedsstaates, 2.) der Tatbestand der Entsendung, 3.) der Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses zum bisherigen Arbeitgeber während der Entsendung und 4.) die vorherige zeitliche Befristung der Entsendung (Ebda). Die Regelung des Artikel 12, Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, legt fest, dass trotz tatsächlicher Beschäftigung in einem anderen Mitgliedsstaat die Rechtsvorschriften jenes Staates anwendbar bleiben, aus dessen Gebiet die Person in das Gebiet des anderen Mitgliedsstaates entsandt wird (Steinmeyer in Fuchs, Europäisches Sozialrecht, 6. Aufl., Rz. 4 zu Artikel 12, Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004,). Voraussetzungen für eine derartige Entsendung sind 1.) das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses zu einem Unternehmen im Gebiet eines Mitgliedsstaates, 2.) der Tatbestand der Entsendung, 3.) der Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses zum bisherigen Arbeitgeber während der Entsendung und 4.) die vorherige zeitliche Befristung der Entsendung (Ebda).
Die Bestimmung des Art. 12 verlangt, dass der Arbeitnehmer von seinem Dienstgeber zur Ausführung einer Arbeit für dessen Rechnung in das Gebiet eines anderen Mitgliedsstaates entsandt sein muss (Steinmeyer in Fuchs, Europäisches Sozialrecht, 6. Aufl., Rz. 8 zu Art. 12 Verordnung (EG) Nr. 883/2004)Die Bestimmung des Artikel 12, verlangt, dass der Arbeitnehmer von seinem Dienstgeber zur Ausführung einer Arbeit für dessen Rechnung in das Gebiet eines anderen Mitgliedsstaates entsandt sein muss (Steinmeyer in Fuchs, Europäisches Sozialrecht, 6. Aufl., Rz. 8 zu Artikel 12, Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004,)
Die Entsendungsregelung erstreckt sich auch auf Arbeitsverhältnisses, bei denen ein Dienstnehmer zum Zwecke der Entsendung eingestellt wurde (Steinmeyer in Fuchs, Europäisches Sozialrecht, 6. Aufl., Rz. 6 zu Art. 12 Verordnung (EG) Nr. 883/2004).Die Entsendungsregelung erstreckt sich auch auf Arbeitsverhältnisses, bei denen ein Dienstnehmer zum Zwecke der Entsendung eingestellt wurde (Steinmeyer in Fuchs, Europäisches Sozialrecht, 6. Aufl., Rz. 6 zu Artikel 12, Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004,).
Aus der Entsendungsregelung des Art. 12 leg. cit. folgt, dass ein Dienstnehmer im Falle einer Entsendung weiterhin im Entsendestaat sozialversichert bleibt.Aus der Entsendungsregelung des Artikel 12, leg. cit. folgt, dass ein Dienstnehmer im Falle einer Entsendung weiterhin im Entsendestaat sozialversichert bleibt.
Werden Dienstnehmer innerhalb der EU grenzüberschreitend einem anderen Unternehmen überlassen, stellt sich die Frage, ob sie als dem Verleih- oder dem Entleihunternehmen zugehörig zu qualifizieren sind, wovon dann im Einzelfall die Anwendung der Entsendungsregelung abhängig ist, oder nicht.
In diesem Zusammenhang hat der EuGH entschieden, dass der betreffende Dienstnehmer weiterhin als dem Verleihunternehmen zugehörig zu betrachten ist (EuGH, Rs. 35/70 (Manpower) Slg 1970, 1251 ff) und begründete dies im Kern mit der Erwägung, dass die Entsendungsregelung den Zweck verfolge, Hindernisse für die Freizügigkeit von Arbeitnehmern zu überwinden. Es sei nicht sinnvoll, entsendete Dienstnehmer während ihrer Tätigkeit beim Entleihunternehmen den Rechtsvorschriften des anderen Mitgliedsstaates zu unterwerfen.
Die Problematik wird hier im Wesentlichen darin gesehen, dass angesichts der Unterschiedlichkeit der Sozialleistungssysteme zwischen den Mitgliedsstaaten und der unterschiedlichen Beitragsbelastung dies vom Verleihunternehmen missbraucht werden könnte. Deshalb verlangt Art. 12 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 883/2004, dass der Arbeitgeber in dem Mitgliedsstaat, aus dem entsandt wird, gewöhnlich tätig wird (Steinmeyer in Fuchs, Europäisches Sozialrecht, 6. Aufl., Rz. 11 zu Art. 12 Verordnung (EG) Nr. 883/2004).Die Problematik wird hier im Wesentlichen darin gesehen, dass angesichts der Unterschiedlichkeit der Sozialleistungssysteme zwischen den Mitgliedsstaaten und der unterschiedlichen Beitragsbelastung dies vom Verleihunternehmen missbraucht werden könnte. Deshalb verlangt Artikel 12, Absatz eins, Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004,, dass der Arbeitgeber in dem Mitgliedsstaat, aus dem entsandt wird, gewöhnlich tätig wird (Steinmeyer in Fuchs, Europäisches Sozialrecht, 6. Aufl., Rz. 11 zu Artikel 12, Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004,).
Dagegen unterfallen Arbeitnehmer eines Unternehmens, das ausschließlich oder überwiegend grenzüberschreitend verleiht, bei der Tätigkeit beim Entleiher nicht weiter den Rechtsvorschriften des Entsendestaates (Steinmeyer in Fuchs, Europäisches Sozialrecht, 6. Aufl., Rz. 12 zu Art. 12 Verordnung (EG) Nr. 883/2004). Diesfalls hat der Gerichtshof klargestellt, dass ein Zeitarbeitsunternehmen nur dann unter die Entsendungsregelung fällt, wenn es seine Entsendetätigkeit überwiegend im Entsendestaat ausübt (EuGH, Rs. C-202/97 (Fitzwilliam), Slg 2000, I-883). Umgekehrt gilt die Vorschrift nicht für Arbeitnehmer eines Unternehmens mit Sitz in einem Mitgliedsstaat, die bei Arbeiten im Gebiet eines anderen Mitgliedsstaates eingesetzt werden, in dem dieses Unternehmen - abgesehen von reiner Verwaltungstätigkeit - seine gesamte Geschäftstätigkeit ausübt (EuGH, Rs. C 404/98 (Plum), Slg 2000, I-379).Dagegen unterfallen Arbeitnehmer eines Unternehmens, das ausschließlich oder überwiegend grenzüberschreitend verleiht, bei der Tätigkeit beim Entleiher nicht weiter den Rechtsvorschriften des Entsendestaates (Steinmeyer in Fuchs, Europäisches Sozialrecht, 6. Aufl., Rz. 12 zu Artikel 12, Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004,). Diesfalls hat der Gerichtshof klargestellt, dass ein Zeitarbeitsunternehmen nur dann unter die Entsendungsregelung fällt, wenn es seine Entsendetätigkeit überwiegend im Entsendestaat ausübt (EuGH, Rs. C-202/97 (Fitzwilliam), Slg 2000, I-883). Umgekehrt gilt die Vorschrift nicht für Arbeitnehmer eines Unternehmens mit Sitz in einem Mitgliedsstaat, die bei Arbeiten im Gebiet eines anderen Mitgliedsstaates eingesetzt werden, in dem dieses Unternehmen - abgesehen von reiner Verwaltungstätigkeit - seine gesamte Geschäftstätigkeit ausübt (EuGH, Rs. C 404/98 (Plum), Slg 2000, I-379).
In solchen Fällen ist gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 die Anknüpfung an den Beschäftigungsstaat maßgeblich (Steinmeyer in Fuchs, Europäisches Sozialrecht, 6. Aufl., Rz. 12 zu Art. 12 Verordnung (EG) Nr. 883/2004).In solchen Fällen ist gemäß Artikel 11, Absatz 3, Litera a, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, die Anknüpfung an den Beschäftigungsstaat maßgeblich (Steinmeyer in Fuchs, Europäisches Sozialrecht, 6. Aufl., Rz. 12 zu Artikel 12, Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004,).
Zudem muss die Entsendung zeitlich begrenzt sein. Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 definiert die Dauer der Entsendung dahin, dass die während der Entsendung verrichtete Arbeit voraussichtlich 24 Monate nicht überschreiten darf. Dabei ist gefordert, dass die zeitliche Begrenzung bereits bei Tätigkeitsbeginn feststehen muss (Steinmeyer in Fuchs, Europäisches Sozialrecht, 6. Aufl., Rz.13 zu Art. 12 Verordnung (EG) Nr. 883/2004). Zudem muss die Entsendung zeitlich begrenzt sein. Artikel 12, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, definiert die Dauer der Entsendung dahin, dass die während der Entsendung verrichtete Arbeit voraussichtlich 24 Monate nicht überschreiten darf. Dabei ist gefordert, dass die zeitliche Begrenzung bereits bei Tätigkeitsbeginn feststehen muss (Steinmeyer in Fuchs, Europäisches Sozialrecht, 6. Aufl., Rz.13 zu Artikel 12, Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004,).
Zusätzlich sieht Art. 12 Abs. 1 vor, dass die entsendete Person nicht an die Stelle eines anderen Arbeitnehmers entsandt wird; dieser soll sohin eine andere Person, deren Entsendezeit abgelaufen ist, nicht ersetzen.Zusätzlich sieht Artikel 12, Absatz eins, vor, dass die entsendete Person nicht an die Stelle eines anderen Arbeitnehmers entsandt wird; dieser soll sohin eine andere Person, deren Entsendezeit abgelaufen ist, nicht ersetzen.
Der Nachweis über die Fortgeltung der Vorschriften des Entsendestaates wird nach Art. 19 Abs. 2 DVO durch eine Bescheinigung des Mitgliedsstaates geführt, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (in der Folge: EuGH) hat eine solche Bescheinigung gegenüber dem Träger der sozialen Sicherheit des anderen Mitgliedsstaates Bindungswirkung dergestalt, dass der ausstellende Träger darin verbindlich erklärt, dass sein eigenes System der sozialen Sicherheit während der Entsendung anwendbar bleibe (EuGH, Rs. C-425/93 (Calle Grenzshop), Slg 1995, 271, 280 ff). Der Nachweis über die Fortgeltung der Vorschriften des Entsendestaates wird nach Artikel 19, Absatz 2, DVO durch eine Bescheinigung des Mitgliedsstaates geführt, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (in der Folge: EuGH) hat eine solche Bescheinigung gegenüber dem Träger der sozialen Sicherheit des anderen Mitgliedsstaates Bindungswirkung dergestalt, dass der ausstellende Träger darin verbindlich erklärt, dass sein eigenes System der sozialen Sicherheit während der Entsendung anwendbar bleibe (EuGH, Rs. C-425/93 (Calle Grenzshop), Slg 1995, 271, 280 ff).
In einem weiteren Erkenntnis hat der EuGH ausgesprochen, dass noch die Bescheinigung zu berücksichtigen ist (EuGH, Rs. C178/97 (Banks), Slg 2000, I-2005, 2031 ff).
Für bereits abgelaufene Zeiträume können die Mitgliedsstaaten jederzeit zugunsten einer Person die Anwendung anderweitiger Rechtsvorschriften als der in den Art. 11 bis 15 bezeichneten gestatten (Art. 16 Verordnung (EG) Nr. 883/2004).Für bereits abgelaufene Zeiträume können die Mitgliedsstaaten jederzeit zugunsten einer Person die Anwendung anderweitiger Rechtsvorschriften als der in den Artikel 11 bis 15 bezeichneten gestatten (Artikel 16, Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004,).
Nach Art. 14 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 987/2009 bezieht sich die Wortfolge „der gewöhnlich dort tätig ist“ bei der Anwendung von Artikel 12 Absatz 1 der Grundverordnung auf einen Arbeitgeber, der gewöhnlich andere nennenswerte Tätigkeiten als reine interne Verwaltungstätigkeiten auf dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen niedergelassen ist, ausübt, unter Berücksichtigung aller Kriterien, die die Tätigkeit des betreffenden Unternehmens kennzeichnen; die maßgebenden Kriterien müssen auf die Besonderheiten eines jeden Arbeitgebers und die Eigenart der ausgeübten Tätigkeiten abgestimmt sein.Nach Artikel 14, Absatz 2, Verordnung (EG) Nr. 987 aus 2009, bezieht sich die Wortfolge „der gewöhnlich dort tätig ist“ bei der Anwendung von Artikel 12 Absatz 1 der Grundverordnung auf einen Arbeitgeber, der gewöhnlich andere nennenswerte Tätigkeiten als reine interne Verwaltungstätigkeiten auf dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen niedergelassen ist, ausübt, unter Berücksichtigung aller Kriterien, die die Tätigkeit des betreffenden Unternehmens kennzeichnen; die maßgebenden Kriterien müssen auf die Besonderheiten eines jeden Arbeitgebers und die Eigenart der ausgeübten Tätigkeiten abgestimmt sein.
3.3. Das bedeutet in der Sache selbst:
Zwischen der BF und der belangten Behörde steht außer Streit, dass die BF im Zeitraum von XXXX .2010 bis XXXX 2017 einen durchschnittlichen Jahresinlandsumsatz von 2,04% erzielt hat, der weniger als 25% beträgt. Um festzustellen, ob ein wesentlicher Teil der Tätigkeit in einem Mitgliedstaat ausgeübt wird, werden nach Art. 14 Abs. 8 Verordnung (EG) Nr. 987/2009 folgende Orientierungskriterien herangezogen:Zwischen der BF und der belangten Behörde steht außer Streit, dass die BF im Zeitraum von römisch 40 .2010 bis römisch 40 2017 einen durchschnittlichen Jahresinlandsumsatz von 2,04% erzielt hat, der weniger als 25% beträgt. Um festzustellen, ob ein wesentlicher Teil der Tätigkeit in einem Mitgliedstaat ausgeübt wird, werden nach Artikel 14, Absatz 8, Verordnung (EG) Nr. 987 aus 2009, folgende Orientierungskriterien herangezogen:
a) im Falle einer Beschäftigung die Arbeitszeit und/oder das Arbeitsentgelt und
b) im Falle einer selbständigen Erwerbstätigkeit der Umsatz, die Arbeitszeit, die Anzahl der erbrachten Dienstleistungen und/oder das Einkommen.
Wird im Rahmen einer Gesamtbewertung bei den genannten Kriterien ein Anteil von weniger als 25 % erreicht, so ist dies ein Anzeichen dafür, dass ein wesentlicher Teil der Tätigkeit nicht in dem entsprechenden Mitgliedstaat ausgeübt wird.
In Hinblick auf den Beschwerdefall bewegt sich der Anteil des von der BF in Österreich erzielten Umsatzes im Beobachtungszeitraum in allen Fällen deutlich unter dem in Art. 14 normierten Mindestumsatzes von 25%, weshalb davon auszugehen ist, dass ein wesentlicher Teil ihrer Tätigkeit nicht in Österreich ausgeübt wird. Wenn die belangte Behörde in dem in Beschwerde gezogenen Bescheid die Schlussfolgerung gezogen hat, dass die BF im verfahrensrelevanten Zeitraum in Österreich keine nennenswerte Geschäftstätigkeit ausgeübt hat und sie in diesem Zeitraum in Österreich „nicht gewöhnlich tätig“ war, weshalb der Tatbestand der Entsendung gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 nicht erfüllt sei, begegnet dies insgesamt keinen Bedenken. In Hinblick auf den Beschwerdefall bewegt sich der Anteil des von der BF in Österreich erzielten Umsatzes im Beobachtungszeitraum in allen Fällen deutlich unter dem in Artikel 14, normierten Mindestumsatzes von 25%, weshalb davon auszugehen ist, dass ein wesentlicher Teil ihrer Tätigkeit nicht in Österreich ausgeübt wird. Wenn die belangte Behörde in dem in Beschwerde gezogenen Bescheid die Schlussfolgerung gezogen hat, dass die BF im verfahrensrelevanten Zeitraum in Österreich keine nennenswerte Geschäftstätigkeit ausgeübt hat und sie in diesem Zeitraum in Österreich „nicht gewöhnlich tätig“ war, weshalb der Tatbestand der Entsendung gemäß Artikel 12, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, nicht erfüllt sei, begegnet dies insgesamt keinen Bedenken.
Das Unternehmen der BF verleiht, wie sich dies aus den erzielten Umsätzen ergibt, Dienstnehmer überwiegend grenzüberschreitend. Nur zu einem marginalen Teil werden von ihren Dienstnehmern, wie sich dies aus der Darstellung der Umsätze im Beobachtungszeitraum XXXX .2010 bis XXXX .2017) ergibt, Leistungen im Bundesgebiet erbracht.Das Unternehmen der BF verleiht, wie sich dies aus den erzielten Umsätzen ergibt, Dienstnehmer überwiegend grenzüberschreitend. Nur zu einem marginalen Teil werden von ihren Dienstnehmern, wie sich dies aus der Darstellung der Umsätze im Beobachtungszeitraum römisch 40 .2010 bis römisch 40 .2017) ergibt, Leistungen im Bundesgebiet erbracht.
Wie schon oben ausgeführt, unterfallen Dienstnehmer eines Unternehmens, das ausschließlich oder überwiegend grenzüberschreitend verleiht, bei der Tätigkeit beim Entleiher nicht weiter den Rechtsvorschriften des Entsendestaates. Diesfalls hat der EuGH klargestellt, dass ein Zeitarbeitsunternehmen nur dann unter die Entsendungsregelung fällt, wenn es seine Entsendetätigkeit überwiegend im Entsendestaat ausübt (EuGH, Rs. C-202/97 (Fitzwilliam), Slg 2000, I-883).
Das ist beim Unternehmen der BF jedoch nicht der Fall.
Daraus folgt, dass Art. 11 Abs. 3 lit a) der Verordnung (EG) Nr. 883/2004, der bei abhängiger Beschäftigung den Beschäftigungsort zum grundsätzlichen Anknüpfungspunkt erklärt, für die im Anhang des in Beschwerde gezogenen Bescheides der belangten Behörde genannten Personen ( XXXX ) zur Anwendung gelangt. Die angeführten Personen waren im Beobachtungszeitraum während mehr als 24 Monaten in mehreren Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, darunter in Deutschland, Finnland, Frankreich, Tschechien und Slowakei für die in Deutschland ansässige Firma XXXX tätig. Daraus folgt, dass Artikel 11, Absatz 3, Litera a,) der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004,, der bei abhängiger Beschäftigung den Beschäftigungsort zum grundsätzlichen Anknüpfungspunkt erklärt, für die im Anhang des in Beschwerde gezogenen Bescheides der belangten Behörde genannten Personen ( römisch 40 ) zur Anwendung gelangt. Die angeführten Personen waren im Beobachtungszeitraum während mehr als 24 Monaten in mehreren Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, darunter in Deutschland, Finnland, Frankreich, Tschechien und Slowakei für die in Deutschland ansässige Firma römisch 40 tätig.
Nach dem gemäß Art. 11 abs. 3 lt. a) leg. cit. normierten Beschäftigungslandprinzip ist Deutschland und nicht Österreich für die Durchführung der Sozialversicherung der genannten Personen zuständig. Auch darüber besteht zwischen der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin grundsätzliches Einvernehmen.Nach dem gemäß Artikel 11, abs. 3 lt. a) leg. cit. normierten Beschäftigungslandprinzip ist Deutschland und nicht Österreich für die Durchführung der Sozialversicherung der genannten Personen zuständig. Auch darüber besteht zwischen der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin grundsätzliches Einvernehmen.
Zu berücksichtigen ist weiter, dass die BF zu keinem Zeitpunkt eine Entsendung der verfahrensgegenständlichen Personen iSd. Art. 12 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 behauptet hat. Zu berücksichtigen ist weiter, dass die BF zu keinem Zeitpunkt eine Entsendung der verfahrensgegenständlichen Personen iSd. Artikel 12, Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, behauptet hat.
Sie ist daher weder bei der belangten Behörde noch bei einem anderen inländischen Sozialversicherungsträger um eine Entsendebescheinigung eingekommen, noch hat die belangte Behörde oder ein anderer inländischer Sozialversicherungsträger eine solche für diesen Personenkreis je ausgestellt. Eine nähere Auseinandersetzung mit der Bindungswirkung, die mit einer solchen Bescheinigung sonst einhergeht, und der daraus resultierenden Folgen kann daher entfallen.
Wenn sich die BF in der Beschwerdeschrift und (wiederholt) im Korrespondenzweg im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage der Rückerstattung „rechtswidrig vorgeschriebener Nachversicherungsbeiträge“ diskutiert, ist dem entgegen zu halten, dass die belangte Behörde mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom XXXX .2020 ausschließlich über die Frage abgesprochen hat, dass die im Anhang dieses Bescheides genannten „Personen in den im Anhang angeführten Zeiträumen auf Grund ihrer Tätigkeit“ für die BF „nicht den österreichischen Rechtsvorschriften unterliegen“.Wenn sich die BF in der Beschwerdeschrift und (wiederholt) im Korrespondenzweg im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage der Rückerstattung „rechtswidrig vorgeschriebener Nachversicherungsbeiträge“ diskutiert, ist dem entgegen zu halten, dass die belangte Behörde mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom römisch 40 .2020 ausschließlich über die Frage abgesprochen hat, dass die im Anhang dieses Bescheides genannten „Personen in den im Anhang angeführten Zeiträumen auf Grund ihrer Tätigkeit“ für die BF „nicht den österreichischen Rechtsvorschriften unterliegen“.
Über weitere Tatbestände, sohin darüber, ob die der BF vorgeschriebenen Nachversicherungsbeiträge rechtswidrig waren oder nicht, über die Frage einer allfälligen Rückabwicklung zu Unrecht entrichteter Beiträge und eine allfällige Versicherungslücke hat die belangte Behörde mit dem in Beschwerde gezogenen - den Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens bildenden - Bescheid nicht abgesprochen. Obwohl sie diese Punkte in der Bescheidbegründung und im Korrespondenzweg im Beschwerdeverfahren angesprochen hat, stellen diese kein hier zu behandelndes Faktum bezüglich der Frage, welches Regime auf die verfahrensgegenständlichen Personen anzuwenden ist, dar. Vielmehr bilden die weiteren, im gegenständlichen Beschwerdeverfahren aufgeworfenen Fragen den Gegenstand eines allfällig weiteren Verfahrens, in dem sich die belangte Behörde insbesondere mit der in der Beschwerde auf Seite 3 unten aufgeworfenen Frage auseinanderzusetzen haben wird, dass es derzeit „keine Möglichkeit“ für die BF gebe, „die beiden Herren, die auch nach dem Erkenntnis des BFG keine Dienstnehmer, sondern in Deutschland gewerbetreibende Unternehmer sind, für bereits verjährte Zeiträume in Deutschland „nachzuversichern““.
3.4. Im Lichte dessen war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal zu den gegenständlichen Fragen zumindest eine Vielzahl an Judikaten des Europäischen Gerichtshofs vorliegt.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal zu den gegenständlichen Fragen zumindest eine Vielzahl an Judikaten des Europäischen Gerichtshofs vorliegt.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung zu der von der belangten Behörde beantworteten Zuständigkeitsfrage sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Auslandsbezug Entsendung Geschäftstätigkeit Mitgliedstaat Pflichtversicherung Sozialversicherung Umsatz ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2022:G305.2240248.1.00Im RIS seit
09.08.2022Zuletzt aktualisiert am
09.08.2022