TE Bvwg Erkenntnis 2022/8/3 W235 2229275-1

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Veröffentlicht am 03.08.2022
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Entscheidungsdatum

03.08.2022

Norm

AsylG 2005 §35
B-VG Art133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W235 2229275-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Addis Abeba vom 14.11.2019, Zl. ET-ADD-OB-SP01-000136-2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Addis Abeba vom 14.11.2019, Zl. ET-ADD-OB-SP01-000136-2018, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 35, AsylG als unbegründet abgewiesen.

B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
B), Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Unter Verwendung des vorgesehenen Befragungsformulars stellte die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Somalia, am 08.11.2018 bei der Österreichischen Botschaft Addis Abeba einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG. Die Beschwerdeführerin brachte dazu vor, dass sie die Ehefrau von XXXX sei, einem somalischen Staatsangehörigen, geb. XXXX , dem mit dem am XXXX .03.2018 mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, Zl. XXXX , der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei (= Bezugsperson). 1.1. Unter Verwendung des vorgesehenen Befragungsformulars stellte die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Somalia, am 08.11.2018 bei der Österreichischen Botschaft Addis Abeba einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG. Die Beschwerdeführerin brachte dazu vor, dass sie die Ehefrau von römisch 40 sei, einem somalischen Staatsangehörigen, geb. römisch 40 , dem mit dem am römisch 40 .03.2018 mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, Zl. römisch 40 , der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei (= Bezugsperson).

Diesem Antrag wurden folgende verfahrensrelevante Unterlagen (in Kopie) beigelegt:

?        Auszüge aus dem somalischen Reisepass der Beschwerdeführerin, ausgestellt am XXXX .04.2018 mit der Nummer XXXX ; ? Auszüge aus dem somalischen Reisepass der Beschwerdeführerin, ausgestellt am römisch 40 .04.2018 mit der Nummer römisch 40 ;

?        gekürzte Ausfertigung des am XXXX .03.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes, Zl. XXXX , mit welchem der Bezugsperson der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde; ? gekürzte Ausfertigung des am römisch 40 .03.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes, Zl. römisch 40 , mit welchem der Bezugsperson der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde;

?        Auszug aus dem Konventionsreisepass der Bezugsperson, ausgestellt am XXXX .04.2018 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit der Nummer XXXX ; ? Auszug aus dem Konventionsreisepass der Bezugsperson, ausgestellt am römisch 40 .04.2018 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit der Nummer römisch 40 ;

?        Auszug aus dem Zentralen Melderegister betreffend die Bezugsperson vom XXXX .06.2018; ? Auszug aus dem Zentralen Melderegister betreffend die Bezugsperson vom römisch 40 .06.2018;

?        Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin (samt englischer Übersetzung), ausgestellt am XXXX .03.2018 vom „ XXXX “ des „Local Government of XXXX “, auf welcher sich hinsichtlich des „Marital Status“ der Beschwerdeführerin der Vermerk „Single“ findet und ? Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin (samt englischer Übersetzung), ausgestellt am römisch 40 .03.2018 vom „ römisch 40 “ des „Local Government of römisch 40 “, auf welcher sich hinsichtlich des „Marital Status“ der Beschwerdeführerin der Vermerk „Single“ findet und

?        schlecht leserliche Heiratsurkunde (samt englischer Übersetzung), ausgestellt vom „Ministry of Justice and Religious Affairs“ unter der Nr. XXXX , wonach zwischen der Bezugsperson, XXXX , und der Beschwerdeführerin am XXXX .01.2014 in XXXX , die Ehe geschlossen worden ist? schlecht leserliche Heiratsurkunde (samt englischer Übersetzung), ausgestellt vom „Ministry of Justice and Religious Affairs“ unter der Nr. römisch 40 , wonach zwischen der Bezugsperson, römisch 40 , und der Beschwerdeführerin am römisch 40 .01.2014 in römisch 40 , die Ehe geschlossen worden ist

1.2. Am 11.09.2019 erfolgten parallele Einvernahmen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson betreffend ihr Familienleben im Herkunftsstaat.

1.2.1. Die Beschwerdeführerin führte im Rahmen ihrer Einvernahme vor der Österreichischen Botschaft Addis Abeba eingangs zu ihrer Familie an, dass sie zwei Brüder habe. Ihr Bruder XXXX sei zwölf Jahre alt und ihr Bruder XXXX sei zehn Jahre alt. Ihre Geschwister würden in XXXX in Somalia leben. Sie würden nur die Koranschule besuchen und könnten lesen, jedoch nicht schreiben. Bevor die Beschwerdeführerin geheiratet habe, habe sie mit ihren Eltern und ihren Geschwistern zusammengelebt. Zuletzt habe sie ihre Geschwister bei ihrer Hochzeit im Jahr 2014 gesehen. 1.2.1. Die Beschwerdeführerin führte im Rahmen ihrer Einvernahme vor der Österreichischen Botschaft Addis Abeba eingangs zu ihrer Familie an, dass sie zwei Brüder habe. Ihr Bruder römisch 40 sei zwölf Jahre alt und ihr Bruder römisch 40 sei zehn Jahre alt. Ihre Geschwister würden in römisch 40 in Somalia leben. Sie würden nur die Koranschule besuchen und könnten lesen, jedoch nicht schreiben. Bevor die Beschwerdeführerin geheiratet habe, habe sie mit ihren Eltern und ihren Geschwistern zusammengelebt. Zuletzt habe sie ihre Geschwister bei ihrer Hochzeit im Jahr 2014 gesehen.

Befragt, ob ihr Ehemann Geschwister habe, gab sie zunächst an, er habe drei Schwestern, nämlich XXXX , sowie sechs Brüder. Auf die Frage nach den Namen und dem Alter der Geschwister, antwortete die Beschwerdeführerin, die Brüder würden XXXX und XXXX heißen. Weiter gab sie an: „ XXXX ist 17, XXXX ist 15, XXXX ist 14, XXXX 10, XXXX 11, und XXXX ist 12, XXXX ist 18, XXXX ist 9 und XXXX ist 7.“ Weiters führte sie aus, die Geschwister ihres Ehemanns seien noch jung und daher unverheiratet sowie kinderlos. Sie würden nicht arbeiten, sondern zur Koranschule gehen. Alle würden sich in einem Refugee Camp in Kenia aufhalten. Auf Nachfrage, ob Geschwister ihres Ehemanns bereits verstorben seien, führte die Beschwerdeführerin an, sie würden alle leben. Die Beschwerdeführerin sei nach der Eheschließung zur Bezugsperson und zu deren Geschwistern gezogen. Zuletzt habe die Beschwerdeführerin die Geschwister der Bezugsperson im Feber 2018 in der Stadt XXXX in der Nähe von XXXX gesehen. Befragt, ob irgendwelche Besonderheiten in Bezug auf die Bezugsperson vorlägen, führte die Beschwerdeführerin an, dass die Bezugsperson gefoltert worden sei und daher Narben habe. Ob diese noch sichtbar seien, wisse sie nicht. Befragt, ob ihr Ehemann Geschwister habe, gab sie zunächst an, er habe drei Schwestern, nämlich römisch 40 , sowie sechs Brüder. Auf die Frage nach den Namen und dem Alter der Geschwister, antwortete die Beschwerdeführerin, die Brüder würden römisch 40 und römisch 40 heißen. Weiter gab sie an: „ römisch 40 ist 17, römisch 40 ist 15, römisch 40 ist 14, römisch 40 10, römisch 40 11, und römisch 40 ist 12, römisch 40 ist 18, römisch 40 ist 9 und römisch 40 ist 7.“ Weiters führte sie aus, die Geschwister ihres Ehemanns seien noch jung und daher unverheiratet sowie kinderlos. Sie würden nicht arbeiten, sondern zur Koranschule gehen. Alle würden sich in einem Refugee Camp in Kenia aufhalten. Auf Nachfrage, ob Geschwister ihres Ehemanns bereits verstorben seien, führte die Beschwerdeführerin an, sie würden alle leben. Die Beschwerdeführerin sei nach der Eheschließung zur Bezugsperson und zu deren Geschwistern gezogen. Zuletzt habe die Beschwerdeführerin die Geschwister der Bezugsperson im Feber 2018 in der Stadt römisch 40 in der Nähe von römisch 40 gesehen. Befragt, ob irgendwelche Besonderheiten in Bezug auf die Bezugsperson vorlägen, führte die Beschwerdeführerin an, dass die Bezugsperson gefoltert worden sei und daher Narben habe. Ob diese noch sichtbar seien, wisse sie nicht.

Hinsichtlich ihrer Ehe führte die Beschwerdeführerin aus, mit XXXX verheiratet zu sein. Bei der Eheschließung sei die Beschwerdeführerin 18 oder 19 Jahre alt und ihr Ehemann sei ein Jahr älter gewesen. Die Hochzeit habe am XXXX .01.2014 stattgefunden und sei nach traditionellem Ritus im Haus ihres Ehemannes geschlossen worden. Es seien ihre zwei Väter, der XXXX sowie zwei Zeugen namens XXXX anwesend gewesen. Auch ihr Ehemann sei bei der Eheschließung anwesend gewesen. Befragt, wo ihre Eltern und Schwiegereltern bei der Zeremonie gestanden seien, führte die Beschwerdeführerin an, sie wisse es nicht, da sie nicht dort gewesen sei. Sie sei zu der Zeit im Haus ihrer Eltern in XXXX gewesen. Der Mullah habe sie lediglich angerufen, um zu fragen, ob sie einverstanden sei. Auf Nachfrage gab die Beschwerdeführerin ferner zu Protokoll, es gebe viele Fotos von der Hochzeit, allerdings wisse sie nicht, ob ihre Eltern diese Fotos noch hätten. Hinsichtlich ihrer Ehe führte die Beschwerdeführerin aus, mit römisch 40 verheiratet zu sein. Bei der Eheschließung sei die Beschwerdeführerin 18 oder 19 Jahre alt und ihr Ehemann sei ein Jahr älter gewesen. Die Hochzeit habe am römisch 40 .01.2014 stattgefunden und sei nach traditionellem Ritus im Haus ihres Ehemannes geschlossen worden. Es seien ihre zwei Väter, der römisch 40 sowie zwei Zeugen namens römisch 40 anwesend gewesen. Auch ihr Ehemann sei bei der Eheschließung anwesend gewesen. Befragt, wo ihre Eltern und Schwiegereltern bei der Zeremonie gestanden seien, führte die Beschwerdeführerin an, sie wisse es nicht, da sie nicht dort gewesen sei. Sie sei zu der Zeit im Haus ihrer Eltern in römisch 40 gewesen. Der Mullah habe sie lediglich angerufen, um zu fragen, ob sie einverstanden sei. Auf Nachfrage gab die Beschwerdeführerin ferner zu Protokoll, es gebe viele Fotos von der Hochzeit, allerdings wisse sie nicht, ob ihre Eltern diese Fotos noch hätten.

Betreffend die Hochzeitsfeier führte sie aus, dass eine kleine Feier im Haus ihrer Schwiegereltern stattgefunden habe und ca. 20 Personen, nämlich die Eltern und Geschwister des Ehepaars sowie die Nachbarn, anwesend gewesen seien. Ob der Mullah und die Zeugen auch dagewesen seien, wisse sie nicht mehr. Die Feier habe von 12.00 Uhr bis 18.00 Uhr gedauert. Die Familie habe gekocht. Sie hätten gegessen und getanzt. Live-Musik habe es nicht gegeben. Weiters brachte sie vor, es gebe eine Heiratsurkunde, welche sie dort erhalten habe, wo sie ihren Reisepass bekommen habe. In der Folge korrigierte die Beschwerdeführerin ihre Angaben dahingehend, dass sie den Reisepass in XXXX und die Heiratsurkunde sowie die Geburtsurkunde in XXXX erhalten habe. Bei der Hochzeit habe sie ein weißes Kleid mit langen Ärmeln sowie eine weiße Kopfbedeckung getragen und habe Tätowierungen am Arm gehabt. Ihr Ehemann habe eine schwarze Hose, ein schwarzes Hemd sowie eine schwarze Krawatte getragen; lediglich die Schuhe seien nicht schwarz gewesen. Als Hochzeitsgeschenk habe sie von ihren Eltern ein Bild von ihr selbst in einem Rahmen mit einer kleinen Blume aus Plastik erhalten. Von den Schwiegereltern habe sie nichts bekommen. Ihr Ehemann habe ihr eine rote Blume geschenkt, während sie ihrem Ehemann kein Hochzeitsgeschenk überreicht habe. Für beide Ehepartner sei es die erste Eheschließung gewesen. Betreffend die Hochzeitsfeier führte sie aus, dass eine kleine Feier im Haus ihrer Schwiegereltern stattgefunden habe und ca. 20 Personen, nämlich die Eltern und Geschwister des Ehepaars sowie die Nachbarn, anwesend gewesen seien. Ob der Mullah und die Zeugen auch dagewesen seien, wisse sie nicht mehr. Die Feier habe von 12.00 Uhr bis 18.00 Uhr gedauert. Die Familie habe gekocht. Sie hätten gegessen und getanzt. Live-Musik habe es nicht gegeben. Weiters brachte sie vor, es gebe eine Heiratsurkunde, welche sie dort erhalten habe, wo sie ihren Reisepass bekommen habe. In der Folge korrigierte die Beschwerdeführerin ihre Angaben dahingehend, dass sie den Reisepass in römisch 40 und die Heiratsurkunde sowie die Geburtsurkunde in römisch 40 erhalten habe. Bei der Hochzeit habe sie ein weißes Kleid mit langen Ärmeln sowie eine weiße Kopfbedeckung getragen und habe Tätowierungen am Arm gehabt. Ihr Ehemann habe eine schwarze Hose, ein schwarzes Hemd sowie eine schwarze Krawatte getragen; lediglich die Schuhe seien nicht schwarz gewesen. Als Hochzeitsgeschenk habe sie von ihren Eltern ein Bild von ihr selbst in einem Rahmen mit einer kleinen Blume aus Plastik erhalten. Von den Schwiegereltern habe sie nichts bekommen. Ihr Ehemann habe ihr eine rote Blume geschenkt, während sie ihrem Ehemann kein Hochzeitsgeschenk überreicht habe. Für beide Ehepartner sei es die erste Eheschließung gewesen.

Zur Beziehung zu ihrem Ehemann führte die Beschwerdeführerin an, sie hätten sich in ihrem Dorf in seinem Geschäft kennengelernt. Ihr Ehemann habe einen Friseursalon für Männer gehabt. Er habe ihren jüngeren Brüdern die Haare geschnitten. Es sei im Oktober 2013 und die Beschwerdeführerin sei 17 Jahre alt gewesen. Ihr Ehemann sei ein Jahr älter. Die Beschwerdeführerin habe vor der Eheschließung bei ihren Eltern gewohnt und sei nach der Eheschließung in das Haus der Eltern ihres Ehemanns gezogen. Es habe dort drei Zimmer gegeben und sie hätten eines davon gehabt. Den Lebensunterhalt hätten sie durch das wenige Einkommen bestritten, welches ihr Ehemann erzielt habe. Zuletzt habe sie ihren Ehemann Mitte November 2014 gesehen. Bei der Ausreise ihres Ehemanns sei sie im Haus seiner Eltern gewesen. Befragt, warum sie nicht mit ihm geflüchtet sei, führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe nicht gewusst, dass er nach Europa gehe. Er habe sie erst von Mogadischu aus angerufen und es ihr gesagt. Als ihr Ehemann im Jahr 2015 18 Tage in der Türkei gewesen sei, habe er seine Tante in Mogadischu angerufen. Diese habe die Beschwerdeführerin informiert.

Neuerlich zu allfälligen besonderen Merkmalen ihres Ehemanns befragt, gab die Beschwerdeführerin an, er habe eine kleine Narbe unter dem linken Auge und ein verletztes Ohr, bei welchem ein Stück fehle. Sie selbst habe keine besonderen Merkmale. Auf Nachfrage, ob ihr Ehemann seit dem Kennenlernen Verletzungen gehabt habe, die ärztlich behandelt werden hätten müssen, führte sie an, er habe nie in ein Krankenhaus gemusst und habe keinen Arzt gebraucht. Auch die Beschwerdeführerin habe sich nie in ärztlicher Behandlung befunden.

Ihr Ehemann habe sieben Jahre, nämlich von 2005 bis 2011, die Koranschule besucht. Die Beschwerdeführerin habe drei Jahre die Koranschule besucht, nämlich von 2008 bis 2011. Weiters gab die Beschwerdeführerin an, sowohl sie als auch ihr Ehemann seien in XXXX geboren sowie aufgewachsen und würden dem Clan der Madhiban angehören. Ihr Ehemann habe sieben Jahre, nämlich von 2005 bis 2011, die Koranschule besucht. Die Beschwerdeführerin habe drei Jahre die Koranschule besucht, nämlich von 2008 bis 2011. Weiters gab die Beschwerdeführerin an, sowohl sie als auch ihr Ehemann seien in römisch 40 geboren sowie aufgewachsen und würden dem Clan der Madhiban angehören.

Betreffend ihre Wohnverhältnisse gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, mit ihrem Ehemann im Haus seiner Eltern gewohnt zu haben. Es sei ein Gebäude mit drei Schlafzimmern gewesen. Ein Schlafzimmer sei für sie und die Bezugsperson, ein Schlafzimmer für die Männer und ein Schlafzimmer sei für die Frauen gewesen. Es habe eine Küche sowie ein Plumpsklo im Haus gegeben. Im Haus sei mit Kohle gekocht worden, da sie keinen Strom gehabt hätten. Die Haustür sei bräunlich und aus Metall gewesen. Hinter dem Haus sei ein kleiner Hof gewesen. In der unmittelbaren Nachbarschaft hätten Angehörige verschiedener Clans gewohnt. Das Zimmer der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns habe ein Fenster gehabt und sei mit einer Matratze, einem niedrigen Tisch sowie zwei Koffern für Kleidung ausgestattet gewesen. Den Raum, in welchem ihr Ehemann zuvor gewohnt habe, kenne die Beschwerdeführerin nicht. Befragt, wo die Lebensmittel und allfällige Wertgegenstände aufbewahrt worden seien, erklärte sie, Lebensmittel, wie Öl oder Salz, seien in ihrem Schlafzimmer aufbewahrt worden. Frische Lebensmittel seien täglich gekauft und aufgebraucht worden. Im Garten hätten sie nichts angebaut und es habe keine Bäume gegeben. Sie hätten auch keine Tiere gehabt. Die Beschwerdeführerin habe immer in XXXX gelebt. Erst als ihr Mann weggegangen sei, habe sie in XXXX gewohnt.Betreffend ihre Wohnverhältnisse gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, mit ihrem Ehemann im Haus seiner Eltern gewohnt zu haben. Es sei ein Gebäude mit drei Schlafzimmern gewesen. Ein Schlafzimmer sei für sie und die Bezugsperson, ein Schlafzimmer für die Männer und ein Schlafzimmer sei für die Frauen gewesen. Es habe eine Küche sowie ein Plumpsklo im Haus gegeben. Im Haus sei mit Kohle gekocht worden, da sie keinen Strom gehabt hätten. Die Haustür sei bräunlich und aus Metall gewesen. Hinter dem Haus sei ein kleiner Hof gewesen. In der unmittelbaren Nachbarschaft hätten Angehörige verschiedener Clans gewohnt. Das Zimmer der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns habe ein Fenster gehabt und sei mit einer Matratze, einem niedrigen Tisch sowie zwei Koffern für Kleidung ausgestattet gewesen. Den Raum, in welchem ihr Ehemann zuvor gewohnt habe, kenne die Beschwerdeführerin nicht. Befragt, wo die Lebensmittel und allfällige Wertgegenstände aufbewahrt worden seien, erklärte sie, Lebensmittel, wie Öl oder Salz, seien in ihrem Schlafzimmer aufbewahrt worden. Frische Lebensmittel seien täglich gekauft und aufgebraucht worden. Im Garten hätten sie nichts angebaut und es habe keine Bäume gegeben. Sie hätten auch keine Tiere gehabt. Die Beschwerdeführerin habe immer in römisch 40 gelebt. Erst als ihr Mann weggegangen sei, habe sie in römisch 40 gewohnt.

Die Eltern der Beschwerdeführerin würden XXXX heißen. Ihr Vater arbeite auf dem Bau und ihre Mutter sei Hausfrau. Befragt, ob sie finanzielle Unterstützung von ihrem Vater erhalte, führte die Beschwerdeführerin aus, ihr Vater habe ihr Geld nach Äthiopien geschickt und jetzt würde ihr ihr Ehemann helfen. Auf Nachfrage, wann sie ihre Eltern zuletzt gesehen habe, erklärte sie, ihr Vater sei im März 2018 nach XXXX gekommen und habe ihr mit den Dokumenten, konkret der Geburtsurkunde und der Heiratsurkunde, geholfen. Manchmal telefoniere sie mit ihren Eltern. Hinsichtlich des Gesundheitszustands ihrer Eltern führte die Beschwerdeführerin an, ihr Vater sei zuckerkrank und habe hohen Blutdruck sowie Schmerzen in den Knien. Früher sei er zum Arzt gegangen, aktuell befinde er sich jedoch nicht in Behandlung. Der Schwiegervater der Beschwerdeführerin heiße XXXX und sei 55 Jahre alt. Ihre Schwiegermutter führe den Namen XXXX und sei 45 Jahre alt. Ihr Ehemann habe sie seinen Eltern vorgestellt, als sie sich kennengelernt hätten. Das Treffen habe Mitte Oktober 2013 in seinem Elternhaus stattgefunden. Den Lebensunterhalt finanziere ihr Schwiegervater, indem er als Schuster arbeite und Kochtöpfe repariere. Ihre Schwiegermutter arbeite nicht. Die Eltern der Beschwerdeführerin würden römisch 40 heißen. Ihr Vater arbeite auf dem Bau und ihre Mutter sei Hausfrau. Befragt, ob sie finanzielle Unterstützung von ihrem Vater erhalte, führte die Beschwerdeführerin aus, ihr Vater habe ihr Geld nach Äthiopien geschickt und jetzt würde ihr ihr Ehemann helfen. Auf Nachfrage, wann sie ihre Eltern zuletzt gesehen habe, erklärte sie, ihr Vater sei im März 2018 nach römisch 40 gekommen und habe ihr mit den Dokumenten, konkret der Geburtsurkunde und der Heiratsurkunde, geholfen. Manchmal telefoniere sie mit ihren Eltern. Hinsichtlich des Gesundheitszustands ihrer Eltern führte die Beschwerdeführerin an, ihr Vater sei zuckerkrank und habe hohen Blutdruck sowie Schmerzen in den Knien. Früher sei er zum Arzt gegangen, aktuell befinde er sich jedoch nicht in Behandlung. Der Schwiegervater der Beschwerdeführerin heiße römisch 40 und sei 55 Jahre alt. Ihre Schwiegermutter führe den Namen römisch 40 und sei 45 Jahre alt. Ihr Ehemann habe sie seinen Eltern vorgestellt, als sie sich kennengelernt hätten. Das Treffen habe Mitte Oktober 2013 in seinem Elternhaus stattgefunden. Den Lebensunterhalt finanziere ihr Schwiegervater, indem er als Schuster arbeite und Kochtöpfe repariere. Ihre Schwiegermutter arbeite nicht.

Zur Ausreise und zum Aufenthalt ihres Ehemanns brachte die Beschwerdeführerin vor, er sei im Jänner 2015 in Österreich angekommen. Nachdem er Somalia verlassen habe, sei die Beschwerdeführerin von XXXX bzw. XXXX nach XXXX gegangen. Sie habe mit der Tante ihres Ehemanns, welche in Mogadischu lebe, telefonischen Kontakt gehabt. Die Tante habe ihr Mitte 2016 die Telefonnummer ihres Ehemanns gegeben, woraufhin die Beschwerdeführerin ihn angerufen habe. Da es unmöglich für sie gewesen sei, ein Telefon zu finden, sei der Kontakt erst im Mai 2018 wieder aufgenommen worden. Seit Oktober 2018 sei sie in Äthiopien und ihr Ehemann rufe sie ca. einmal im Monat an. Befragt, warum sie zurückgeblieben sei, führte die Beschwerdeführerin an, sie hätten nicht genügend Geld gehabt, um gemeinsam auszureisen. Nach der Ausreise ihres Ehemanns habe sie Unterstützung von ihren Schwiegereltern erhalten. Sie habe drei Jahre und zwei Monate bei ihnen gelebt. Derzeit wohne sie in Addis Abeba. Zur Ausreise und zum Aufenthalt ihres Ehemanns brachte die Beschwerdeführerin vor, er sei im Jänner 2015 in Österreich angekommen. Nachdem er Somalia verlassen habe, sei die Beschwerdeführerin von römisch 40 bzw. römisch 40 nach römisch 40 gegangen. Sie habe mit der Tante ihres Ehemanns, welche in Mogadischu lebe, telefonischen Kontakt gehabt. Die Tante habe ihr Mitte 2016 die Telefonnummer ihres Ehemanns gegeben, woraufhin die Beschwerdeführerin ihn angerufen habe. Da es unmöglich für sie gewesen sei, ein Telefon zu finden, sei der Kontakt erst im Mai 2018 wieder aufgenommen worden. Seit Oktober 2018 sei sie in Äthiopien und ihr Ehemann rufe sie ca. einmal im Monat an. Befragt, warum sie zurückgeblieben sei, führte die Beschwerdeführerin an, sie hätten nicht genügend Geld gehabt, um gemeinsam auszureisen. Nach der Ausreise ihres Ehemanns habe sie Unterstützung von ihren Schwiegereltern erhalten. Sie habe drei Jahre und zwei Monate bei ihnen gelebt. Derzeit wohne sie in Addis Abeba.

1.2.2. Die Bezugsperson gab in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu ihren Geschwistern an, sie habe sechs Brüder, nämlich XXXX (17 Jahre), XXXX (15 Jahre), XXXX (13 Jahre), XXXX (11 Jahre), XXXX (9 Jahre), XXXX (10 Jahre). Ferner habe sie drei Schwestern, nämlich XXXX (16 Jahre), XXXX (14 Jahre) und XXXX (10 Jahre). Den Aufenthaltsort ihrer Geschwister kenne sie nicht. Ihre Frau (= die Beschwerdeführerin) habe der Bezugsperson gesagt, dass sie in einem Flüchtlingslager in Kenia seien. Befragt, ob alle Geschwister noch leben würden, führte die Bezugsperson an, den Aufenthaltsort von XXXX kenne sie nicht. Sie würde nicht wissen, ob er noch lebe. Zur Bildung der Geschwister wurde ausgeführt, dass - abgesehen von XXXX - alle Geschwister eine Koranschule besucht hätten. Ihre Geschwister seien nicht verheiratet, hätten keine Kinder und würden nicht arbeiten. Früher habe die Bezugsperson mit allen Geschwistern in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Die Bezugsperson und ihr Vater hätten gearbeitet und hätten gemeinsam die Familie versorgt. Zum letzten Mal habe die Bezugsperson ihre Geschwister im November 2014 gesehen. Nach der Ausreise habe die Bezugsperson die Schwester ihrer Mutter angerufen; dies sei im Jänner 2015 gewesen. Diese habe den Eltern der Bezugsperson die Nummer mitgeteilt und sie hätten wieder miteinander telefonieren können. Zu den Geschwistern der Beschwerdeführerin führte die Bezugsperson an, sie habe einen Bruder namens XXXX im Alter von 14 Jahren sowie einen Bruder namens XXXX im Alter von zwölf Jahren. Diese würden sich in XXXX , Somalia, aufhalten und seien in die Koranschule gegangen, als die Bezugsperson noch im Herkunftsstaat gewesen sei. Zuletzt habe die Bezugsperson die Geschwister der Beschwerdeführerin ca. Mitte Oktober 2014 gesehen. 1.2.2. Die Bezugsperson gab in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu ihren Geschwistern an, sie habe sechs Brüder, nämlich römisch 40 (17 Jahre), römisch 40 (15 Jahre), römisch 40 (13 Jahre), römisch 40 (11 Jahre), römisch 40 (9 Jahre), römisch 40 (10 Jahre). Ferner habe sie drei Schwestern, nämlich römisch 40 (16 Jahre), römisch 40 (14 Jahre) und römisch 40 (10 Jahre). Den Aufenthaltsort ihrer Geschwister kenne sie nicht. Ihre Frau (= die Beschwerdeführerin) habe der Bezugsperson gesagt, dass sie in einem Flüchtlingslager in Kenia seien. Befragt, ob alle Geschwister noch leben würden, führte die Bezugsperson an, den Aufenthaltsort von römisch 40 kenne sie nicht. Sie würde nicht wissen, ob er noch lebe. Zur Bildung der Geschwister wurde ausgeführt, dass - abgesehen von römisch 40 - alle Geschwister eine Koranschule besucht hätten. Ihre Geschwister seien nicht verheiratet, hätten keine Kinder und würden nicht arbeiten. Früher habe die Bezugsperson mit allen Geschwistern in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Die Bezugsperson und ihr Vater hätten gearbeitet und hätten gemeinsam die Familie versorgt. Zum letzten Mal habe die Bezugsperson ihre Geschwister im November 2014 gesehen. Nach der Ausreise habe die Bezugsperson die Schwester ihrer Mutter angerufen; dies sei im Jänner 2015 gewesen. Diese habe den Eltern der Bezugsperson die Nummer mitgeteilt und sie hätten wieder miteinander telefonieren können. Zu den Geschwistern der Beschwerdeführerin führte die Bezugsperson an, sie habe einen Bruder namens römisch 40 im Alter von 14 Jahren sowie einen Bruder namens römisch 40 im Alter von zwölf Jahren. Diese würden sich in römisch 40 , Somalia, aufhalten und seien in die Koranschule gegangen, als die Bezugsperson noch im Herkunftsstaat gewesen sei. Zuletzt habe die Bezugsperson die Geschwister der Beschwerdeführerin ca. Mitte Oktober 2014 gesehen.

Zu ihrer Ehe führte die Bezugsperson an, mit XXXX verheiratet zu sein. Bei der Eheschließung sei die Bezugsperson 19 Jahre und die Beschwerdeführerin 18 Jahre alt gewesen. Sie hätten am XXXX .01.2014 eine traditionelle Ehe geschlossen. Es seien zwei Zeugen, der Vater der Bezugsperson, ihr Schwiegervater und ein Mullah anwesend gewesen. Letzterer habe den Namen XXXX geführt. Die Zeugen würden XXXX heißen. Die Ehe habe der Schwiegervater der Bezugsperson geschlossen. Die Beschwerdeführerin sei von ihrem Vater bei der Eheschließung vertreten worden. Die Eheschließung habe ca. eine Stunde, nämlich von 13.00 Uhr bis 14.00 Uhr, gedauert. Danach sei die Ehefrau (= die Beschwerdeführerin) dazugekommen. Die Zeremonie habe im Haus der Bezugsperson stattgefunden. Es habe Fotos gegeben, die Beschwerdeführerin habe diese aber verloren. Die Hochzeitsfeier habe ebenso in ihrem Haus stattgefunden. Es seien ungefähr 20 Leute anwesend gewesen, nämlich die Angehörigen des Brautpaars sowie die Nachbarn. Die Hochzeitsfeier habe von 13.00 Uhr bis 19.00 Uhr gedauert. Es habe Reis, Fleisch und Nudeln gegeben. Musik habe es nicht gegeben. Sie hätten ein somalisches Spiel namens Dhanto gespielt. Es würden dabei vier gegen vier Personen spielen und die Hände nach links und rechts bewegen. Zu ihrer Kleidung führe die Bezugsperson an, bei der Hochzeit eine schwarze Hose, ein schwarzes Hemd sowie schwarze Schuhe getragen zu haben. Die Beschwerdeführerin habe ein langes, weißes, in sich gemustertes Kleid sowie ein weißes Kopftuch getragen. Schmuck habe sie nicht gehabt. Die Bezugsperson habe weder von ihren Eltern noch von ihren Schwiegereltern ein Hochzeitsgeschenk bekommen. Auch von der Beschwerdeführerin habe sie nichts bekommen. Die Bezugsperson habe ihrer Ehefrau, sohin der Beschwerdeführerin, einen dunkelbraunen Minirock und ein langes dunkelbraunes somalisches Kleid geschenkt. Zu ihrer Ehe führte die Bezugsperson an, mit römisch 40 verheiratet zu sein. Bei der Eheschließung sei die Bezugsperson 19 Jahre und die Beschwerdeführerin 18 Jahre alt gewesen. Sie hätten am römisch 40 .01.2014 eine traditionelle Ehe geschlossen. Es seien zwei Zeugen, der Vater der Bezugsperson, ihr Schwiegervater und ein Mullah anwesend gewesen. Letzterer habe den Namen römisch 40 geführt. Die Zeugen würden römisch 40 heißen. Die Ehe habe der Schwiegervater der Bezugsperson geschlossen. Die Beschwerdeführerin sei von ihrem Vater bei der Eheschließung vertreten worden. Die Eheschließung habe ca. eine Stunde, nämlich von 13.00 Uhr bis 14.00 Uhr, gedauert. Danach sei die Ehefrau (= die Beschwerdeführerin) dazugekommen. Die Zeremonie habe im Haus der Bezugsperson stattgefunden. Es habe Fotos gegeben, die Beschwerdeführerin habe diese aber verloren. Die Hochzeitsfeier habe ebenso in ihrem Haus stattgefunden. Es seien ungefähr 20 Leute anwesend gewesen, nämlich die Angehörigen des Brautpaars sowie die Nachbarn. Die Hochzeitsfeier habe von 13.00 Uhr bis 19.00 Uhr gedauert. Es habe Reis, Fleisch und Nudeln gegeben. Musik habe es nicht gegeben. Sie hätten ein somalisches Spiel namens Dhanto gespielt. Es würden dabei vier gegen vier Personen spielen und die Hände nach links und rechts bewegen. Zu ihrer Kleidung führe die Bezugsperson an, bei der Hochzeit eine schwarze Hose, ein schwarzes Hemd sowie schwarze Schuhe getragen zu haben. Die Beschwerdeführerin habe ein langes, weißes, in sich gemustertes Kleid sowie ein weißes Kopftuch getragen. Schmuck habe sie nicht gehabt. Die Bezugsperson habe weder von ihren Eltern noch von ihren Schwiegereltern ein Hochzeitsgeschenk bekommen. Auch von der Beschwerdeführerin habe sie nichts bekommen. Die Bezugsperson habe ihrer Ehefrau, sohin der Beschwerdeführerin, einen dunkelbraunen Minirock und ein langes dunkelbraunes somalisches Kleid geschenkt.

Zur ersten Begegnung führte die Bezugsperson an, sie hätten sich im Oktober 2013 in XXXX kennengelernt. Die Bezugsperson habe in einem Friseursalon gearbeitet und habe den Brüdern der Beschwerdeführerin die Haare geschnitten. Zu diesem Zeitpunkt sei die Beschwerdeführerin 17 Jahre und zehn Monate alt gewesen. Die Bezugsperson sei 19 Jahre alt gewesen. Vor der Eheschließung hätten sie jeweils bei ihren Eltern gewohnt. Der Tätigkeit im Frisörsalon sei die Bezugsperson von 2012 bis November 2014 nachgegangen. Die Beschwerdeführerin habe hingegen nicht gearbeitet. Nach der Eheschließung hätten sie im Haus ihrer Eltern ein Zimmer bekommen. Den Lebensunterhalt habe die Bezugsperson durch ihre Erwerbstätigkeit bestritten. Zuletzt habe sie die Beschwerdeführerin Mitte November 2014 gesehen. Die Beschwerdeführerin habe nicht gemeinsam mit ihr flüchten können, da die Bezugsperson Probleme gehabt habe. Befragt, wie die Beschwerdeführerin wieder Kontakt zu ihr aufgenommen habe, führte die Bezugsperson an, die Beschwerdeführerin habe sie im Jänner 2015 angerufen. Zur ersten Begegnung führte die Bezugsperson an, sie hätten sich im Oktober 2013 in römisch 40 kennengelernt. Die Bezugsperson habe in einem Friseursalon gearbeitet und habe den Brüdern der Beschwerdeführerin die Haare geschnitten. Zu diesem Zeitpunkt sei die Beschwerdeführerin 17 Jahre und zehn Monate alt gewesen. Die Bezugsperson sei 19 Jahre alt gewesen. Vor der Eheschließung hätten sie jeweils bei ihren Eltern gewohnt. Der Tätigkeit im Frisörsalon sei die Bezugsperson von 2012 bis November 2014 nachgegangen. Die Beschwerdeführerin habe hingegen nicht gearbeitet. Nach der Eheschließung hätten sie im Haus ihrer Eltern ein Zimmer bekommen. Den Lebensunterhalt habe die Bezugsperson durch ihre Erwerbstätigkeit bestritten. Zuletzt habe sie die Beschwerdeführerin Mitte November 2014 gesehen. Die Beschwerdeführerin habe nicht gemeinsam mit ihr flüchten können, da die Bezugsperson Probleme gehabt habe. Befragt, wie die Beschwerdeführerin wieder Kontakt zu ihr aufgenommen habe, führte die Bezugsperson an, die Beschwerdeführerin habe sie im Jänner 2015 angerufen.

Hinsichtlich der Frage, ob sie besondere Merkmale habe, führte die Bezugsperson an, sie habe eine Narbe auf der linken Wange, ansonsten habe sie keine Narben. Weder die Bezugsperson noch die Beschwerdeführerin würden an Krankheiten leiden oder hätten sich jemals in ärztlicher Behandlung befunden. Die Bezugsperson sei von 2005 bis 2011 in die Koranschule gegangen. Auch die Beschwerdeführerin habe die Koranschule besucht, wobei die Bezugsperson den genauen Zeitraum nicht angeben könne. Beide würden aus XXXX stammen und dem Clan der Madhiban angehören. Hinsichtlich der Frage, ob sie besondere Merkmale habe, führte die Bezugsperson an, sie habe eine Narbe auf der linken Wange, ansonsten habe sie keine Narben. Weder die Bezugsperson noch die Beschwerdeführerin würden an Krankheiten leiden oder hätten sich jemals in ärztlicher Behandlung befunden. Die Bezugsperson sei von 2005 bis 2011 in die Koranschule gegangen. Auch die Beschwerdeführerin habe die Koranschule besucht, wobei die Bezugsperson den genauen Zeitraum nicht angeben könne. Beide würden aus römisch 40 stammen und dem Clan der Madhiban angehören.

Zur Wohnsituation führte die Bezugsperson an, sie hätten in einer somalischen Hütte gewohnt. Es habe dort drei Zimmer, eine Toilette sowie einen Vorraum, in welchem gekocht worden sei, gegeben. Der Frisörladen sei direkt daneben gewesen. Es sei auch ein eigener Raum gewesen. In einem der Zimmer hätten die Eltern und im anderen Zimmer die Geschwister der Bezugsperson gewohnt. In dem Raum, in welchem die Bezugsperson mit der Beschwerdeführerin gewohnt habe, habe es eine Doppelmatratze am Boden sowie einen Tisch auf der Seite gegeben. Neben dem Tisch sei ein Koffer mit ihrer Kleidung gestanden. Das Zimmer habe ein Fenster gehabt. Insgesamt habe die Bezugsperson in der Hütte gemeinsam mit ihrer Ehefrau (= der Beschwerdeführerin), ihren Eltern und ihren neun Geschwistern gewohnt. Die Haustür sei aus Holz gewesen. Einen Hinterhof oder Garten habe es nicht gegeben. Die Lebensmittel seien in ihrem Zimmer sowie im Zimmer der Geschwister gelagert worden. Als die Beschwerdeführerin dort gewohnt habe, hätten sie keine Tiere gehabt.

Zu ihren Eltern führte die Bezugsperson an, ihr Vater heiße XXXX und sei 55 Jahre alt. Ihre Mutter führe den Namen XXXX und sei 45 Jahre alt. Ihr Vater habe in Somalia als Schuhmacher und Schmied gearbeitet. Aktuell seien ihre Eltern in Kenia in einem Flüchtlingsheim. Zuletzt habe die Bezugsperson ihre Mutter in Mogadischu gesehen, dies sei im Jänner 2015 gewesen. Ihre Mutter habe sie damals zu ihrer Tante gebracht. Mit dieser Tante habe die Bezugsperson nach ihrer Ausreise telefoniert. Die Tante habe dann die Nummer der Bezugsperson an deren Eltern weitergegeben. Der Schwiegervater der Bezugsperson heiße XXXX und sei 65 Jahre alt. Ihre Schwiegermutter führe den Namen XXXX und sei 70 Jahre alt. Sie hätten sich zwei Wochen vor der Hochzeit kennengelernt. Die Bezugsperson habe mit der Beschwerdeführerin ausgemacht, dass sie heiraten würden, woraufhin diese einen Termin mit ihren Eltern vereinbart habe. Sie hätten gemeinsam Tee getrunken und die Bezugsperson habe erklärt, dass sie heiraten wollten. Das erste Treffen zwischen der Beschwerdeführerin und den Eltern der Bezugsperson habe einen Tag vor der Hochzeit stattgefunden. Die Bezugsperson habe die Beschwerdeführerin mit zu ihren Eltern genommen und habe es den Eltern gesagt. Nach der Ausreise der Bezugsperson habe sich die Beschwerdeführerin in XXXX aufgehalten. Sie sei jedoch nur kurze Zeit geblieben und sei dann nach XXXX , Kenia, geflüchtet. Dort habe sie bei der Familie der Bezugsperson sowie ihrem Onkel gewohnt. Derzeit lebe sie in Addis Abeba und arbeite für eine somalische Familie als Putzkraft. Befragt, warum eine Heiratsurkunde vorliege, obwohl eine traditionelle Eheschließung stattgefunden habe, führte die Bezugsperson an, sie sei aufgefordert worden, „dies“ zu tun. Der Mullah habe ihnen eine Bestätigung gegeben und im somalischen Standesamt hätten sie die Heiratsurkunde ausstellen lassen. Zu ihren Eltern führte die Bezugsperson an, ihr Vater heiße römisch 40 und sei 55 Jahre alt. Ihre Mutter führe den Namen römisch 40 und sei 45 Jahre alt. Ihr Vater habe in Somalia als Schuhmacher und Schmied gearbeitet. Aktuell seien ihre Eltern in Kenia in einem Flüchtlingsheim. Zuletzt habe die Bezugsperson ihre Mutter in Mogadischu gesehen, dies sei im Jänner 2015 gewesen. Ihre Mutter habe sie damals zu ihrer Tante gebracht. Mit dieser Tante habe die Bezugsperson nach ihrer Ausreise telefoniert. Die Tante habe dann die Nummer der Bezugsperson an deren Eltern weitergegeben. Der Schwiegervater der Bezugsperson heiße römisch 40 und sei 65 Jahre alt. Ihre Schwiegermutter führe den Namen römisch 40 und sei 70 Jahre alt. Sie hätten sich zwei Wochen vor der Hochzeit kennengelernt. Die Bezugsperson habe mit der Beschwerdeführerin ausgemacht, dass sie heiraten würden, woraufhin diese einen Termin mit ihren Eltern vereinbart habe. Sie hätten gemeinsam Tee getrunken und die Bezugsperson habe erklärt, dass sie heiraten wollten. Das erste Treffen zwischen der Beschwerdeführerin und den Eltern der Bezugsperson habe einen Tag vor der Hochzeit stattgefunden. Die Bezugsperson habe die Beschwerdeführerin mit zu ihren Eltern genommen und habe es den Eltern gesagt. Nach der Ausreise der Bezugsperson habe sich die Beschwerdeführerin in römisch 40 aufgehalten. Sie sei jedoch nur kurze Zeit geblieben und sei dann nach römisch 40 , Kenia, geflüchtet. Dort habe sie bei der Familie der Bezugsperson sowie ihrem Onkel gewohnt. Derzeit lebe sie in Addis Abeba und arbeite für eine somalische Familie als Putzkraft. Befragt, warum eine Heiratsurkunde vorliege, obwohl eine traditionelle Eheschließung stattgefunden habe, führte die Bezugsperson an, sie sei aufgefordert worden, „dies“ zu tun. Der Mullah habe ihnen eine Bestätigung gegeben und im somalischen Standesamt hätten sie die Heiratsurkunde ausstellen lassen.

1.3. In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG vom 23.09.2019 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten Familienverhältnisses vorliegen würden. 1.3. In seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG vom 23.09.2019 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten Familienverhältnisses vorliegen würden.

In der beiliegenden Stellungnahme wurde nach Wiederholung des Verfahrensganges zusammengefasst ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall keine gültige Ehe geschlossen worden sei und darüber hinaus Erkenntnisse vorlägen, wonach es möglich sei, im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin Dokumente mit jedem nur erdenklichen Inhalt widerrechtlich zu erlangen. Das behauptete Familienverhältnis sei daher nicht als erwiesen anzunehmen. Begründend wurde festgehalten, dass am 11.09.2019 eine Paralleleinvernahme der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson stattgefunden habe und sich aus einem Vergleich der Angaben massive Widersprüche ergeben würden. Zunächst sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson die neun Geschwister der letztgenannten in jener Reihenfolge angeführt hätten, in welcher die Bezugsperson ihre Geschwister bereits im Jahr 2017 in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt angeführt habe. Ebenso hätten beide im Zuge der Paralleleinvernahmen jenes Alter der Geschwister genannt, welches im Jahr 2017 protokolliert worden sei. Folglich sei davon auszugehen, dass sie sich vor ihren Einvernahmen intensiv mit der Niederschrift von März 2017 auseinandergesetzt und diese auswendig gelernt hätten, ohne zu berücksichtigen, dass zwischenzeitlich zweieinhalb Jahre vergangenen und die Geschwister der Bezugsperson entsprechend gealtert seien. Weiters sei darauf hinzuweisen, dass die Bezugsperson hinsichtlich der Frage, ob noch alle Geschwister leben würden, angeführt habe, sie wisse nicht, wo XXXX sei und ob er noch leben würde. Demgegenüber habe die Beschwerdeführerin ohne jeglichen Zweifel angegeben, es würden noch alle Geschwister leben. Auch die Angaben zur Eheschließung würden sich als widersprüchlich erweisen. Während die Bezugsperson angeben habe, dass ihr Schwiegervater die Ehe geschlossen habe, erklärte die Beschwerdeführerin demgegenüber, dass es der XXXX gewesen sei. Weiters habe die Hochzeit nach den Angaben der Bezugsperson von 13.00 Uhr bis 14.00 Uhr gedauert, woraufhin bis 19.00 Uhr eine Feier stattgefunden habe. Demgegenüber habe die Beschwerdeführerin angegeben, die Feier nach der Trauung habe im Zeitraum von 12.00 Uhr bis 18.00 Uhr stattgefunden. Auffällig sei weiter, dass nach den Ausführungen der Bezugsperson gegessen und das somalische Spiel „Dhanto“ gespielt worden sei. Im Gegensatz dazu sei nach den Ausführungen der Beschwerdeführerin gegessen und getanzt worden. Festgehalten wurde auch, dass die Beschwerdeführerin angeführt habe, am Arm Tätowierungen gehabt zu haben, während die Bezugsperson vorgebracht habe, die Beschwerdeführerin habe keinen Schmuck getragen. Ferner habe die Bezugsperson nach den Ausführungen der Beschwerdeführerin eine Krawatte getragen. Die Bezugsperson selbst habe eine Krawatte jedoch nicht erwähnt. Hingewiesen wurde auch darauf, dass das Ehepaar nach den Angaben der Bezugsperson keine Geschenke von den Eltern der Beschwerdeführerin bekommen habe. Hingegen habe die Beschwerdeführerin vorgebracht, ein gerahmtes Foto von sich selbst sowie eine Plastikblume erhalten zu haben. Weiters habe die Beschwerdeführerin angeführt, von der Bezugsperson ausschließlich eine Blume bekommen zu haben, während die Bezugsperson angeführt habe, der Beschwerdeführerin einen dunkelbraunen Minirock sowie ein langes, dunkelbraunes somalisches Gewand geschenkt zu haben. Auch zur Frage, in welchem Alter sie sich kennengelernt hätten, hätten die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson keine übereinstimmenden Angaben gemacht. Die Bezugsperson habe angeführt, dass sie selbst 19 Jahre alt gewesen sei, während die Beschwerdeführerin 17 Jahre und zehn Monate alt gewesen sei. Demgegenüber habe die Beschwerdeführerin erklärt, dass sie 17 und die Bezugsperson 18 Jahre alt gewesen sei. Hingewiesen wurde weiters darauf, dass nach den Angaben der Bezugsperson eine gemeinsame Flucht nicht möglich gewesen sei, da sie Probleme gehabt habe. Hingegen habe die Beschwerdeführerin angeführt, sie habe nichts von den Plänen der Bezugsperson gewusst und sie hätten nicht genug Geld für die gemeinsame Ausreise gehabt. In der beiliegenden Stellungnahme wurde nach Wiederholung des Verfahrensganges zusammengefasst ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall keine gültige Ehe geschlossen worden sei und darüber hinaus Erkenntnisse vorlägen, wonach es möglich sei, im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin Dokumente mit jedem nur erdenklichen Inhalt widerrechtlich zu erlangen. Das behauptete Familienverhältnis sei daher nicht als erwiesen anzunehmen. Begründend wurde festgehalten, dass am 11.09.2019 eine Paralleleinvernahme der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson stattgefunden habe und sich aus einem Vergleich der Angaben massive Widersprüche ergeben würden. Zunächst sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson die neun Geschwister der letztgenannten in jener Reihenfolge angeführt hätten, in welcher die Bezugsperson ihre Geschwister bereits im Jahr 2017 in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt angeführt habe. Ebenso hätten beide im Zuge der Paralleleinvernahmen jenes Alter der Geschwister genannt, welches im Jahr 2017 protokolliert worden sei. Folglich sei davon auszugehen, dass sie sich vor ihren Einvernahmen intensiv mit der Niederschrift von März 2017 auseinandergesetzt und diese auswendig gelernt hätten, ohne zu berücksichtigen, dass zwischenzeitlich zweieinhalb Jahre vergangenen und die Geschwister der Bezugsperson entsprechend gealtert seien. Weiters sei darauf hinzuweisen, dass die Bezugsperson hinsichtlich der Frage, ob noch alle Geschwister leben würden, angeführt habe, sie wisse nicht, wo römisch 40 sei und ob er noch leben würde. Demgegenüber habe die Beschwerdeführerin ohne jeglichen Zweifel angegeben, es würden noch alle Geschwister leben. Auch die Angaben zur Eheschließung würden sich als widersprüchlich erweisen. Während die Bezugsperson angeben habe, dass ihr Schwiegervater die Ehe geschlossen habe, erklärte die Beschwerdeführerin demgegenüber, dass es der römisch 40 gewesen sei. Weiters habe die Hochzeit nach den Angaben der Bezugsperson von 13.00 Uhr bis 14.00 Uhr gedauert, woraufhin bis 19.00 Uhr eine Feier stattgefunden habe. Demgegenüber habe die Beschwerdeführerin angegeben, die Feier nach der Trauung habe im Zeitraum von 12.00 Uhr bis 18.00 Uhr stattgefunden. Auffällig sei weiter, dass nach den Ausführungen der Bezugsperson gegessen und das somalische Spiel „Dhanto“ gespielt worden sei. Im Gegensatz dazu sei nach den Ausführungen der Beschwerdeführerin gegessen und getanzt worden. Festgehalten wurde auch, dass die Beschwerdeführerin angeführt habe, am Arm Tätowierungen gehabt zu haben, während die Bezugsperson vorgebracht habe, die Beschwerdeführerin habe keinen Schmuck getragen. Ferner habe die Bezugsperson nach den Ausführungen der Beschwerdeführerin eine Krawatte getragen. Die Bezugsperson selbst habe eine Krawatte jedoch nicht erwähnt. Hingewiesen wurde auch darauf, dass das Ehepaar nach den Angaben der Bezugsperson keine Geschenke von den Eltern der Beschwerdeführerin bekommen habe. Hingegen habe die Beschwerdeführerin vorgebracht, ein gerahmtes Foto von sich selbst sowie eine Plastikblume erhalten zu haben. Weiters habe die Beschwerdeführerin angeführt, von der Bezugsperson ausschließlich eine Blume bekommen zu haben, während die Bezugsperson angeführt habe, der Beschwerdeführerin einen dunkelbraunen Minirock sowie ein langes, dunkelbraunes somalisches Gewand geschenkt zu haben. Auch zur Frage, in welchem Alter sie sich kennengelernt hätten, hätten die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson keine übereinstimmenden Angaben gemacht. Die Bezugsperson habe angeführt, dass sie selbst 19 Jahre alt gewesen sei, während die Beschwerdeführerin 17 Jahre und zehn Monate alt gewesen sei. Demgegenüber habe die Beschwerdeführerin erklärt, dass sie 17 und die Bezugsperson 18 Jahre alt gewesen sei. Hingewiesen wurde weiters darauf, dass nach den Angaben der Bezugsperson eine gemeinsame Flucht nicht möglich gewesen sei, da sie Probleme gehabt habe. Hingegen habe die Beschwerdeführerin angeführt, sie habe nichts von den Plänen der Bezugsperson gewusst und sie hätten nicht genug Geld für die gemeinsame Ausreise gehabt.

Auch die Angaben zur Wohnsituation im Herkunftsstaat würden differieren. Nach dem Vorbringen der Bezugsperson hätten sie und die Beschwerdeführerin sowie die Eltern der Bezugsperson jeweils ein eigenes Zimmer gehabt und hätten die Geschwister im dritten Zimmer geschlafen. Die Beschwerdeführerin habe demgegenüber erklärt, dass sie mit der Bezugsperson ein Zimmer geteilt habe und es ferner ein Schlafzimmer für die Frauen sowie ein Schlafzimmer für die Männer gegeben habe. Darüber hinaus habe es nach den Angaben der Beschwerdeführerin einen Hof gegeben. Ein solcher sei jedoch von der Bezugsperson nicht erwähnt worden. Laut Bezugsperson sei die Haustüre aus Holz gewesen, während die Beschwerdeführerin eine Haustüre aus bräunlichem Metall erwähnt habe. Weiters habe die Beschwerdeführerin erklärt, dass haltbare Lebensmittel, wie Öl oder Salz, in ihrem Zimmer aufbewahrt und frische Lebensmittel täglich neu gekauft worden seien. Die Bezugsperson habe demgegenüber zu Protokoll gegeben, dass die Lebensmittel im Zimmer der Geschwister sowie im gemeinsamen Zimmer in einem Kübel am Boden aufbewahrt worden wären. Auf die Frage, wann die Beschwerdeführerin die Eltern der Bezugsperson erstmals kennengelernt habe, habe die Beschwerdeführerin „Oktober 2013“ angeführt, während das Treffen laut der Bezugsperson einen Tag vor der Hochzeit stattgefunden habe. Wo sich die Beschwerdeführerin nach der Ausreise der Bezugsperson aufgehalten habe, habe letztere nicht beantworten können. Einmal habe die Bezugsperson erklärt, ihre Eltern würden seit Feber 2018 in einem Flüchtlingsheim in Kenia leben. Im Gegensatz dazu habe sie in derselben Befragung angeführt, die Beschwerdeführerin sei für kurze Zeit im Haus in XXXX , in welchem sie zuvor gemeinsam gelebt hätten, geblieben und sei dann in die Stadt XXXX , Kenia, geflohen, wo sie bei der Familie der Bezugsperson sowie bei einem Onkel lebe. Die Beschwerdeführerin habe demgegenüber angeführt, sie sei von XXXX nach XXXX gegangen und lebe seit Oktober 2018 in Äthiopien. Nicht nachvollziehbar sei ferner, dass die Bezugsperson nicht beantworten habe können, wann der Kontakt zur Beschwerdeführerin wieder aufgenommen worden sei, während die Beschwerdeführerin ausgeführt habe, der Kontakt sei für drei Jahre abgebrochen und im Mai 2018 wieder aufgenommen worden. Auffallend sei weiters, dass die Bezugsperson bei der Schilderung ihrer Fluchtgründe am 24.02.2017 die Beschwerdeführerin in keiner Weise erwähnt habe, sondern lediglich von ihrer Familie, ihren Freunden, ihrer Mutter und ihrer Tante in Mogadischu gesprochen habe. Insgesamt sei es der Beschwerdeführerin sohin nicht gelungen, das behauptete Familienverhältnis unter Beweis zu stellen. Auch die Angaben zur Wohnsituation im Herkunftsstaat würden differieren. Nach dem Vorbringen der Bezugsperson hätten sie und die Beschwerdeführerin sowie die Eltern der Bezugsperson jeweils ein eigenes Zimmer gehabt und hätten die Geschwister im dritten Zimmer geschlafen. Die Beschwerdeführerin habe demgegenüber erklärt, dass sie mit der Bezugsperson ein Zimmer geteilt habe und es ferner ein Schlafzimmer für die Frauen sowie ein Schlafzimmer für die Männer gegeben habe. Darüber hinaus habe es nach den Angaben der Beschwerdeführerin einen Hof gegeben. Ein solcher sei jedoch von der Bezugsperson nicht erwähnt worden. Laut Bezugsperson sei die Haustüre aus Holz gewesen, während die Beschwerdeführerin eine Haustüre aus bräunlichem Metall erwähnt habe. Weiters habe die Beschwerdeführerin erklärt, dass haltbare Lebensmittel, wie Öl oder Salz, in ihrem Zimmer aufbewahrt und frische Lebensmittel täglich neu gekauft worden seien. Die Bezugsperson habe demgegenüber zu Protokoll gegeben, dass die Lebensmittel im Zimmer der Geschwister sowie im gemeinsamen Zimmer in einem Kübel am Boden aufbewahrt worden wären. Auf die Frage, wann die Beschwerdeführerin die Eltern der Bezugsperson erstmals kennengelernt habe, habe die Beschwerdeführerin „Oktober 2013“ angeführt, während das Treffen laut der Bezugsperson einen Tag vor der Hochzeit stattgefunden habe. Wo sich die Beschwerdeführerin nach der Ausreise der Bezugsperson aufgehalten habe, habe letztere nicht beantworten können. Einmal habe die Bezugsperson erklärt, ihre Eltern würden seit Feber 2018 in einem Flüchtlingsheim in Kenia leben. Im Gegensatz dazu habe sie in derselben Befragung angeführt, die Beschwerdeführerin sei für kurze Zeit im Haus in römisch 40 , in welchem sie zuvor gemeinsam gelebt hätten, geblieben und sei dann in die Stadt römisch 40 , Kenia, geflohen, wo sie bei der Familie der Bezugsperson sowie bei einem Onkel lebe. Die Beschwerdeführerin habe demgegenüber angeführt, sie sei von römisch 40 nach römisch 40 gegangen und lebe seit Oktober 2018 in Äthiopien. Nicht nachvollziehbar sei ferner, dass die Bezugsperson nicht beantworten habe können, wann der Kontakt zur Beschwerdeführerin wieder aufgenommen worden sei, während die Beschwerdeführerin ausgeführt habe, der Kontakt sei für drei Jahre abgebrochen und im Mai 2018 wieder aufgenommen worden. Auffallend sei weiters, dass die Bezugsperson bei der Schilderung ihrer Fluchtgründe am 24.02.2017 die Beschwerdeführerin in keiner Weise erwähnt habe, sondern lediglich von ihrer Familie, ihren Freunden, ihrer Mutter und ihrer Tante in Mogadischu gesprochen habe. Insgesamt sei es der Beschwerdeführerin sohin nicht gelungen, das behauptete Familienverhältnis unter Beweis zu stellen.

Dies teilte die Österreichische Botschaft Addis Abeba der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24.09.2019 mit und forderte sie zur Abgabe einer Stellungnahme binnen einer Woche auf.

1.4. Die Beschwerdeführerin erstattete durch ihre ausgewiesene Vertretung am 01.10.2019 eine Stellungnahme und führte nach Darstellung des Sachverhalts sowie nach Zusammenfassung der Prognose des Bundesamtes begründend aus, das Bundesamt habe die negative Wahrscheinlichkeitsprognose ausschließlich auf die Einvernahmen vom 11.09.2019 gestützt und damit die Echtheit der vorgelegten Dokumente in Zweifel gezogen. Die Behörde habe außer Acht gelassen, dass die Bezugsperson in Österreich von Anfang angegeben habe, verheiratet zu sein. Sie habe im Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz in der Einvernahme am 24.02.2017 auch von der Hochzeit im Jahr 2014 erzählt. Weiters habe die Bezugsperson angeführt, in regelmäßigem Kontakt zu ihrer Familie sowie zu ihrer Ehefrau (= Beschwerdeführerin) zu stehen. Auch in der Beschwerdeverhandlung vom XXXX .03.2018 habe die Bezugsperson die Beschwerdeführerin als ihre Ehefrau erwähnt. Die von der Bezugsperson erstatteten Angaben würden mit den vorgelegten Dokumenten übereinstimmen und für das Vorliegen des Familienverhältnisses sprechen. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass die Protokolle der Einvernahmen vom 11.09.2019 der Bezugsperson und der Beschwerdeführerin nicht ausgehändigt worden seien und in der kurzen Frist von einer Woche keine Akteneinsicht genommen werden könne. Folglich könne zu den in der Stellungnahme des Bundesamtes dargelegten Widersprüchen kein Vorbringen erstattet werden. Daher wurde der Antrag gestellt, der Beschwerdeführerin eine angemessene Frist zur Akteneinsicht sowie zur neuerlichen Stellungnahme einzuräumen. 1.4. Die Beschwerdeführerin erstattete durch ihre ausgewiesene Vertretung am 01.10.2019 eine Stellungnahme und führte nach Darstellung des Sachverhalts sowie nach Zusammenfassung der Prognose des Bundesamtes begründend aus, das Bundesamt habe die negative Wahrscheinlichkeitsprognose ausschließlich auf die Einvernahmen vom 11.09.2019 gestützt und damit die Echtheit der vorgelegten Dokumente in Zweifel gezogen. Die Behörde habe außer Acht gelassen, dass die Bezugsperson in Österreich von Anfang angegeben habe, verheiratet zu sein. Sie habe im Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz in der Einvernahme am 24.02.2017 auch von der Hochzeit im Jahr 2014 erzählt. Weiters habe die Bezugsperson angeführt, in regelmäßigem Kontakt zu ihrer Familie sowie zu ihrer Ehefrau (= Beschwerdeführerin) zu stehen. Auch in der Beschwerdeverhandlung vom römisch 40 .03.2018 habe die Bezugsperson die Beschwerdeführerin als ihre Ehefrau erwähnt. Die von der Bezugsperson erstatteten Angaben würden mit den vorgelegten Dokumenten übereinstimmen und für das Vorliegen des Familienverhältnisses sprechen. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass die Protokolle der Einvernahmen vom 11.09.2019 der Bezugsperson und der Beschwerdeführerin nicht ausgehändigt worden seien und in der kurzen Frist von einer Woche keine Akteneinsicht genommen werden könne. Folglich könne zu den in der Stellungnahme des Bundesamtes dargelegten Widersprüchen kein Vorbringen erstattet werden. Daher wurde der Antrag gestellt, der Beschwerdeführerin eine angemessene Frist zur Akteneinsicht sowie zur neuerlichen Stellungnahme einzuräumen.

Diesem Antrag wurde stattgegeben.

1.5. Mit Schriftsatz vom 11.11.2019 erstattete die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Vertretung eine weitere Stellungnahme, in welcher begründend nach Darlegung des Sachverhalts zusammengefasst und verfahrenswesentlich ausgeführt wurde, dass die Bezugsperson entgegen den Ausführungen der Behörde nicht im März 2017, sondern im Feber 2017 vom Bundesamt einvernommen worden sei und darüber hinaus in den Paralleleinvernahmen am 11.09.2019 die Geschwister der Bezugsperson nicht in derselben Reihenfolge wie in der seinerzeitigen Einvernahme angeführt worden seien. Hingewiesen wurde weiters darauf, dass das Alter von XXXX nicht ident angegeben worden sei. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Frage, ob die Geschwister der Bezugsperson noch leben würden, bejahte, stehe überdies nicht in Widerspruch zu den Ausführungen der Bezugsperson, wonach diese nicht wisse, wo sich ihr Bruder XXXX aufhalte und ob er noch lebe. Es liege sohin lediglich eine Unklarheit vor. Auch die Ausführungen des Bundesamtes zu den divergierenden Angaben hinsichtlich der Dauer der Hochzeitsfeier würden nicht überzeugen. Die Beschwerdeführerin sei beim ersten Teil der Hochzeit von der Bezugsperson getrennt gewesen, weshalb sie nicht im Detail wissen könne, wann genau die Zeremonie stattgefunden habe. Ferner habe das Ehepaar ca. den gleichen Zeitrahmen angegeben, nämlich von 12.00 Uhr bis 19.00 Uhr, plus/minus eine Stunde. Eine Feierlichkeit beginne und ende wohl nicht auf die Minute, weshalb die Aussagen darüber subjektiv seien. Ein beachtlicher Widerspruch liege nicht vor. Wenn die Bezugsperson anführe, es sei bei der Feier das Spiel Dhaanto gespielt worden, während die Beschwerdeführerin angeführt habe, es sei getanzt worden, so sei darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem Spiel „Dhaanto“ um einen traditionellen somalischen Tanz handle (vgl. https://en.wikipedia.org/wiki/Dhaanto, abgerufen am 07.11.2019). Die Ausführungen des Bundesamtes, wonach die Angaben zur Hochzeitsbekleidung divergieren würden, erweise sich überdies als aktenwidrig. Der Umstand, dass die Bezugsperson ihre Krawatte nicht erwähnt habe, vermöge überdies keinen Widerspruch zu begründen. Festzuhalten sei weiters, dass die Bezugsperson auf die Frage, was sie von ihren Schwiegereltern zur Hochzeit erhalten habe, mit „Nichts“ geantwortet habe. Die Beschwerdeführerin habe erklärt, von ihren Eltern ein gerahmtes Foto von sich selbst samt einer Plastikblume bekommen zu haben. Da es sich bei dem Foto um ein persönliches Geschenk gehandelt habe, stehe ihre Antwort nicht in Widerspruch zur Erklärung der Bezugsperson. Auch die Angaben zum Alter im Zeitpunkt des Kennenlernens würden keine gravierenden Widersprüche aufweisen. Die Beschwerdeführerin sei beim Kennenlernen im Oktober 2013 tatsächlich 17 Jahre und sechs Monate alt gewesen. Die Bezugsperson sei 18 Jahre und acht Monate, sohin fast 19 Jahre, alt gewesen. Diese Angaben würden sohin zwar nicht auf den Monat genau übereinstimmen, wenn man allerdings die Tatsache betrachte, dass beide nur eine vage Ahnung hätten, wie alt ihre Geschwister genau seien und wann sie geboren seien, so relativiere dies den vorhandenen Widerspruch doch erheblich. Es zeige vielmehr auf, dass Geburtsdaten sowie das Alter in ihrem Kulturkreis keine so wesentliche Rolle spiele wie in Europa. 1.5. Mit Schriftsatz vom 11.11.2019 erstattete die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Vertretung eine weitere Stellungnahme, in welcher begründend nach Darlegung des Sachverhalts zusammengefasst und verfahrenswesentlich ausgeführt wurde, dass die Bezugsperson entgegen den Ausführungen der Behörde nicht im März 2017, sondern im Feber 2017 vom Bundesamt einvernommen worden sei und darüber hinaus in den Paralleleinvernahmen am 11.09.2019 die Geschwister der Bezugsperson nicht in derselben Reihenfolge wie in der seinerzeitigen Einvernahme angeführt worden seien. Hingewiesen wurde weiters darauf, dass das Alter von römisch 40 nicht ident angegeben worden sei. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Frage, ob die Geschwister der Bezugsperson noch leben würden, bejahte, stehe überdies nicht in Widerspruch zu den Ausführungen der Bezugsperson, wonach diese nicht wisse, wo sich ihr Bruder römisch 40 aufhalte und ob er noch lebe. Es liege sohin lediglich eine Unklarheit vor. Auch die Ausführungen des Bundesamtes zu den divergierenden Angaben hinsichtlich der Dauer der Hochzeitsfeier würden nicht überzeugen. Die Beschwerdeführerin sei beim ersten Teil der Hochzeit von der Bezugsperson getrennt gewesen, weshalb sie nicht im Detail wissen könne, wann genau die Zeremonie stattgefunden habe. Ferner habe das Ehepaar ca. den gleichen Zeitrahmen angegeben, nämlich von 12.00 Uhr bis 19.00 Uhr, plus/minus eine Stunde. Eine Feierlichkeit beginne und ende wohl nicht auf die Minute, weshalb die Aussagen darüber subjektiv seien. Ein beachtlicher Widerspruch liege nicht vor. Wenn die Bezugsperson anführe, es sei bei der Feier das Spiel Dhaanto gespielt worden, während die Beschwerdeführerin angeführt habe, es sei getanzt worden, so sei darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem Spiel „Dhaanto“ um einen traditionellen somalischen Tanz handle vergleiche https://en.wikipedia.org/wiki/Dhaanto, abgerufen am 07.11.2019). Die Ausführungen des Bundesamtes, wonach die Angaben zur Hochzeitsbekleidung divergieren würden, erweise sich überdies als aktenwidrig. Der Umstand, dass die Bezugsperson ihre Krawatte nicht erwähnt habe, vermöge überdies keinen Widerspruch zu begründen. Festzuhalten sei weiters, dass die Bezugsperson auf die Frage, was sie von ihren Schwiegereltern zur Hochzeit erhalten habe, mit „Nichts“ geantwortet habe. Die Beschwerdeführerin habe erklärt, von ihren Eltern ein gerahmtes Foto von sich selbst samt einer Plastikblume bekommen zu haben. Da es sich bei dem Foto um ein persönliches Geschenk gehandelt habe, stehe ihre Antwort nicht in Widerspruch zur Erklärung der Bezugsperson. Auch die Angaben zum Alter im Zeitpunkt des Kennenlernens würden keine gravierenden Widersprüche aufweisen. Die Beschwerdeführerin sei beim Kennenlernen im Oktober 2013 tatsächlich 17 Jahre und sechs Monate alt gewesen. Die Bezugsperson sei 18 Jahre und acht Monate, sohin fast 19 Jahre, alt gewesen. Diese Angaben würden sohin zwar nicht auf den Monat genau übereinstimmen, wenn man allerdings die Tatsache betrachte, dass beide nur eine vage Ahnung hätten, wie alt ihre Geschwister genau seien und wann sie geboren seien, so relativiere dies den vorhandenen Widerspruch doch erheblich. Es zeige vielmehr auf, dass Geburtsdaten sowie das Alter in ihrem Kulturkreis keine so wesentliche Rolle spiele wie in Europa.

Hingewiesen wurde weiters darauf, dass die Bezugsperson in ihrem Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz ein Vorbringen zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates erstattet habe, aus welchem hervorgehe, dass die Flucht nicht beabsichtigt gewesen sei. Zunächst habe sie lediglich Unterschlupf bei ihrer Tante in Mogadischu finden wollen und sei die Flucht erst von dort aus geplant worden. Die Angaben der Beschwerdeführerin seien sohin schlüssig, zumal weder sie noch die Familie gewusst habe, dass ein Aufenthalt der Bezugsperson in Mogadischu nicht möglich sein würde. Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie nicht genug Geld für eine gemeinsame Flucht gehabt hätten, decke sich mit den Ausführungen der Bezugsperson, führte diese doch am XXXX .03.2018 vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass ihre Tante ein Grundstück verkaufen habe müssen, um die Bezugsperson finanziell unterstützen zu können. Auch wenn die Angaben der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson sohin auf den ersten Blick divergieren, würden sie insgesamt – sofern man die Fluchtgeschichte der Bezugsperson berücksichtige – übereinstimmen. Schließlich wurde ausgeführt, dass die Bezugsperson sowohl in der Einvernahme am 24.02.2017 als auch in der Verhandlung am XXXX .03.2018 sowie in der Befragung am 11.09.2019 immer gleichlautend angeführt habe, dass ihre Familie sich an der somalisch/kenianischen Grenze in der Nähe von XXXX (Kenia) aufhalte. Am 24.02.2017 sowie am XXXX .03.2018 sei die Bezugsperson nicht explizit nach dem Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin befragt worden, sondern habe allgemein angegeben, dass ihre Familie in XXXX , Kenia, lebe. Am 11.09.2019 habe die Bezugsperson weiters angegeben, dass sich die Beschwerdeführerin zunächst in XXXX im Haus der Eltern aufgehalten habe, dort jedoch nur kurz geblieben und dann nach XXXX geflüchtet sei. Da sich die Frage an die Bezugsperson betreffend den Aufenthalt der Beschwerdeführerin auf die Zeit unmittelbar nach der Ausreise bezogen habe, könne kein Widerspruch zum Vorbringen der Bezugsperson erkannt werden. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin am 11.09.2019 erklärt habe, als die Bezugsperson geflüchtet sei, sei sie von XXXX ( XXXX ) nach XXXX gegangen. Die Aussagen der Bezugsperson und der Beschwerdeführerin würden somit nicht zueinander in Widerspruch stehen, gehe doch insgesamt aus dem Vorbringen hervor, dass die Beschwerdeführerin zunächst noch im Haus ihrer Schwiegereltern gewesen, dann nach XXXX gereist und schließlich – ohne die Eltern der Bezugsperson – nach XXXX weitergereist sei. Hingewiesen wurde weiters darauf, dass die Bezugsperson in ihrem Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz ein Vorbringen zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates erstattet habe, aus welchem hervorgehe, dass die Flucht nicht beabsichtigt gewesen sei. Zunächst habe sie lediglich Unterschlupf bei ihrer Tante in Mogadischu finden wollen und sei die Flucht erst von dort aus geplant worden. Die Angaben der Beschwerdeführerin seien sohin schlüssig, zumal weder sie noch die Familie gewusst habe, dass ein Aufenthalt der Bezugsperson in Mogadischu nicht möglich sein würde. Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie nicht genug Geld für eine gemeinsame Flucht gehabt hätten, decke sich mit den Ausführungen der Bezugsperson, führte diese doch am römisch 40 .03.2018 vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass ihre Tante ein Grundstück verkaufen habe müssen, um die Bezugsperson finanziell unterstützen zu können. Auch wenn die Angaben der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson sohin auf den ersten Blick divergieren, würden sie insgesamt – sofern man die Fluchtgeschichte der Bezugsperson berücksichtige – übereinstimmen. Schließlich wurde ausgeführt, dass die Bezugsperson sowohl in der Einvernahme am 24.02.2017 als auch in der Verhandlung am römisch 40 .03.2018 sowie in der Befragung am 11.09.2019 immer gleichlautend angeführt habe, dass ihre Familie sich an der somalisch/kenianischen Grenze in der Nähe von römisch 40 (Kenia) aufhalte. Am 24.02.2017 sowie am römisch 40 .03.2018 sei die Bezugsperson nicht explizit nach dem Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin befragt worden, sondern habe allgemein angegeben, dass ihre Familie in römisch 40 , Kenia, lebe. Am 11.09.2019 habe die Bezugsperson weiters angegeben, dass sich die Beschwerdeführerin zunächst in römisch 40 im Haus der Eltern aufgehalten habe, dort jedoch nur kurz geblieben und dann nach römisch 40 geflüchtet sei. Da sich die Frage an die Bezugsperson betreffend den Aufenthalt der Beschwerdeführerin auf die Zeit unmittelbar nach der Ausreise bezogen habe, könne kein Widerspruch zum Vorbringen der Bezugsperson erkannt werden. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin am 11.09.2019 erklärt habe, als die Bezugsperson geflüchtet sei, sei sie von römisch 40 ( römisch 40 ) nach römisch 40 gegangen. Die Aussagen der Bezugsperson und der Beschwerdeführerin würden somit nicht zueinander in Widerspruch stehen, gehe doch insgesamt aus dem Vorbringen hervor, dass die Beschwerdeführerin zunächst noch im Haus ihrer Schwiegereltern gewesen, dann nach römisch 40 gereist und schließlich – ohne die Eltern der Bezugsperson – nach römisch 40 weitergereist sei.

Insoweit die Behörde darauf hinweise, die Bezugsperson habe nicht beantworten können, wann der Kontakt zur Beschwerdeführerin nach dem Verlassen des Herkunftsstaates wiederhergestellt worden sei, so sei festzuhalten, dass die Behörde nicht näher ausgeführt habe, welche Schlüsse sie aus diesem Umstand ziehe. Weiters wurde ausgeführt, dass die Bezugsperson bei der Schilderung der Fluchtgründe zwar die Beschwerdeführerin bzw. die Ehefrau nicht angeführt habe; allerdings sei die Beschwerdeführerin mehrmals in der Einvernahme am 24.02.2017 erwähnt worden.

In einer Gesamtschau sei sohin festzuhalten, dass es in den Aussagen in der Paralleleinvernahme zu gewissen Widersprüchen gekommen sei, die meisten vom Bundesamt dargelegten Widersprüche jedoch entkräftet hätten werden können oder sich als aktenwidrig erwiesen hätten. Im Übrigen sei entgegen der Argumentation des Bundesamtes nicht der volle Beweis für das Bestehen des Familienverhältnisses zu erbringen. Der Beschwerdeführerin sei sohin die Einreise zu gewähren.

1.6. Mit Schreiben vom 12.11.2019 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Beschwerdeführerin gemäß § 35 Abs. 4 AsylG erneut mit, dass die Gewährung des Status der Asylberechtigten unwahrscheinlich sei und führte in der beiliegenden Stellungnahme im Wesentlichen aus, dass mit der Stellungnahme vom 11.11.2019 keine neuen Beweise vorgelegt worden seien und es zu keiner Änderung der Wahrscheinlichkeitsprognose gekommen sei. 1.6. Mit Schreiben vom 12.11.2019 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG erneut mit, dass die Gewährung des Status der Asylberechtigten unwahrscheinlich sei und führte in der beiliegenden Stellungnahme im Wesentlichen aus, dass mit der Stellungnahme vom 11.11.2019 keine neuen Beweise vorgelegt worden seien und es zu keiner Änderung der Wahrscheinlichkeitsprognose gekommen sei.

2. Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Addis Abeba vom 14.11.2019, Zl. ET-ADD-OB-SP01-000136-2018, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG abgewiesen.2. Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Addis Abeba vom 14.11.2019, Zl. ET-ADD-OB-SP01-000136-2018, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG abgewiesen.

3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer ausgewiesenen Vertretung fristgerecht am 12.12.2019 Beschwerde. Nach Darstellung des Sachverhalts wurde im Wesentlichen das mit Stellungnahme vom 11.11.2019 erstattete Vorbringen wiederholt. Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass die im Verfahren vorgelegten Unterlagen zum Nachweis der Ehe, welche in Einklang mit den Angaben der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson stehen würden, vom Bundesamt nicht berücksichtigt worden seien.

Der Beschwerde wurden unter anderem folgende verfahrensrelevante Unterlagen in Kopie beigelegt:

?        Protokoll der Erstbefragung der Bezugsperson durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom XXXX .05.2015; ? Protokoll der Erstbefragung der Bezugsperson durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom römisch 40 .05.2015;

?        Niederschrift der Einvernahme der Bezugsperson vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am XXXX .02.2017 im Verfahren zur Zl. XXXX und ? Niederschrift der Einvernahme der Bezugsperson vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am römisch 40 .02.2017 im Verfahren zur Zl. römisch 40 und

?        Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX .03.2018 im Verfahren zu XXXX ? Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 .03.2018 im Verfahren zu römisch 40

Dem Protokoll der Erstbefragung der Bezugsperson durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom XXXX .05.2015 ist zu entnehmen, dass die Bezugsperson angeführt habe, dass sie mit XXXX traditionell verheiratet und diese 19 Jahre alt sei. Hinsichtlich ihrer Familienangehörigen führte die Bezugsperson weiter aus, ihr Vater heiße XXXX und sei 55 Jahre alt. Ihre Mutter, XXXX , sei 45 Jahre alt. Betreffend ihre Schwestern findet sich der Vermerk „ XXXX 16 J, XXXX 14 J., XXXX 10 J.“. Zu den Brüdern der Bezugsperson wurde protokolliert: „ XXXX , 17 J., XXXX 15 J., XXXX , 13 J., XXXX 11 J., XXXX , 9 J., XXXX 7 J.“. Weiters führte die Bezugsperson an, aus XXXX , Somalia, zu stammen und im Jänner 2015 mit dem Flugzeug von Mogadischu nach Istanbul gereist zu sein und von dort die Flucht nach Österreich fortgesetzt zu haben. Dem Protokoll der Erstbefragung der Bezugsperson durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom römisch 40 .05.2015 ist zu entnehmen, dass die Bezugsperson angeführt habe, dass sie mit römisch 40 traditionell verheiratet und diese 19 Jahre alt sei. Hinsichtlich ihrer Familienangehörigen führte die Bezugsperson weiter aus, ihr Vater heiße römisch 40 und sei 55 Jahre alt. Ihre Mutter, römisch 40 , sei 45 Jahre alt. Betreffend ihre Schwestern findet sich der Vermerk „ römisch 40 16 J, römisch 40 14 J., römisch 40 10 J.“. Zu den Brüdern der Bezugsperson wurde protokolliert: „ römisch 40 , 17 J., römisch 40 15 J., römisch 40 , 13 J., römisch 40 11 J., römisch 40 , 9 J., römisch 40 7 J.“. Weiters führte die Bezugsperson an, aus römisch 40 , Somalia, zu stammen und im Jänner 2015 mit dem Flugzeug von Mogadischu nach Istanbul gereist zu sein und von dort die Flucht nach Österreich fortgesetzt zu haben.

In der Niederschrift der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 24.02.2017 findet sich hinsichtlich der Brüder der Bezugsperson folgender Vermerk: „ XXXX , ca. 17 Jahre, XXXX , ca. 15 Jahre, XXXX , ca. 13 Jahre, XXXX , ca. 11 Jahre, XXXX , ca. 9 Jahre, XXXX , ca. 7 Jahre“. Als Schwestern der Bezugsperson wurden in der Niederschrift XXXX (ca. 16 Jahre), XXXX (ca. 14. Jahre) sowie XXXX (ca. 10 Jahre) angeführt. Die Bezugsperson führte weiters zu ihren Angehörigen aus, dass ihre Ehefrau, XXXX geb. XXXX , ebenso wie ihre Eltern sowie ihre Geschwister – mit Ausnahme des Bruders XXXX - in Somalia an der Grenze zu Kenia, konkret in der Nähe von XXXX , leben würden. Zu ihrem Leben in Somalia gab die Bezugsperson an, in XXXX geboren und dort mit ihren Eltern und Geschwistern aufgewachsen zu sein. Im Herkunftsstaat habe sie als Frisör im Familienbetrieb gearbeitet. Die Bezugsperson habe in ihrer eigenen Hütte bei ihren Eltern in XXXX gewohnt. Im Jänner 2014 habe sie im Haus ihrer Eltern die Beschwerdeführerin traditionell geheiratet. Eine standesamtliche Eheschließung habe nicht stattgefunden. Weder die Bezugsperson noch die Beschwerdeführerin seien vor der Eheschließung schon einmal verheiratet gewesen. Bei der Eheschließung seien der Vater der Bezugsperson, der Vater der Beschwerdeführerin, ein Mullah sowie die Zeugen XXXX , Freunde des Vaters der Bezugsperson, anwesend gewesen. Die Beschwerdeführerin sei im Haus ihrer Eltern bei ihrer Mutter gewesen. Die Eltern der Beschwerdeführerin würden XXXX und XXXX heißen und zum selben Stamm wie die Bezugsperson gehören. Die Bezugsperson pflege Kontakt zu ihrer Familie, welche an der somalisch/kenianischen Grenze in der Nähe von XXXX lebe. Die Angehörigen würden die Bezugsperson anrufen, wenn sie in die Stadt kämen. Der letzte Kontakt habe vor ca. fünf Monaten stattgefunden und die Bezugsperson habe mit ihrer Mutter gesprochen. Auch die Beschwerdeführerin würde anrufen; beim letzten Mal sei es aber die Mutter gewesen. Der Onkel der Beschwerdeführerin würde die Familie der Bezugsperson ernähren. Zur Finanzierung der Flucht der Bezugsperson habe deren Tante in Mogadischu ein Grundstück verkauft. Zu ihrer Flucht führte die Bezugsperson unter anderem an, dass ihre Mutter nach der Entführung ihres Bruders XXXX entschieden habe, dass sie nach Mogadischu zur Schwester ihrer Mutter gehen solle, um sich dort zu verstecken. Die Bezugsperson sei gemeinsam mit ihrer Mutter in einem Kohletransporter-LKW nach Mogadischu gereist. In Mogadischu habe ihnen die Tante der Bezugsperson erzählt, welche Probleme es in der Stadt gebe. Sie habe ihnen erklärt, dass die Bezugsperson auch dort nicht sicher sei. In der Niederschrift der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 24.02.2017 findet sich hinsichtlich der Brüder der Bezugsperson folgender Vermerk: „ römisch 40 , ca. 17 Jahre, römisch 40 , ca. 15 Jahre, römisch 40 , ca. 13 Jahre, römisch 40 , ca. 11 Jahre, römisch 40 , ca. 9 Jahre, römisch 40 , ca. 7 Jahre“. Als Schwestern der Bezugsperson wurden in der Niederschrift römisch 40 (ca. 16 Jahre), römisch 40 (ca. 14. Jahre) sowie römisch 40 (ca. 10 Jahre) angeführt. Die Bezugsperson führte weiters zu ihren Angehörigen aus, dass ihre Ehefrau, römisch 40 geb. römisch 40 , ebenso wie ihre Eltern sowie ihre Geschwister – mit Ausnahme des Bruders römisch 40 - in Somalia an der Grenze zu Kenia, konkret in der Nähe von römisch 40 , leben würden. Zu ihrem Leben in Somalia gab die Bezugsperson an, in römisch 40 geboren und dort mit ihren Eltern und Geschwistern aufgewachsen zu sein. Im Herkunftsstaat habe sie als Frisör im Familienbetrieb gearbeitet. Die Bezugsperson habe in ihrer eigenen Hütte bei ihren Eltern in römisch 40 gewohnt. Im Jänner 2014 habe sie im Haus ihrer Eltern die Beschwerdeführerin traditionell geheiratet. Eine standesamtliche Eheschließung habe nicht stattgefunden. Weder die Bezugsperson noch die Beschwerdeführerin seien vor der Eheschließung schon einmal verheiratet gewesen. Bei der Eheschließung seien der Vater der Bezugsperson, der Vater der Beschwerdeführerin, ein Mullah sowie die Zeugen römisch 40 , Freunde des Vaters der Bezugsperson, anwesend gewesen. Die Beschwerdeführerin sei im Haus ihrer Eltern bei ihrer Mutter gewesen. Die Eltern der Beschwerdeführerin würden römisch 40 und römisch 40 heißen und zum selben Stamm wie die Bezugsperson gehören. Die Bezugsperson pflege Kontakt zu ihrer Familie, welche an der somalisch/kenianischen Grenze in der Nähe von römisch 40 lebe. Die Angehörigen würden die Bezugsperson anrufen, wenn sie in die Stadt kämen. Der letzte Kontakt habe vor ca. fünf Monaten stattgefunden und die Bezugsperson habe mit ihrer Mutter gesprochen. Auch die Beschwerdeführerin würde anrufen; beim letzten Mal sei es aber die Mutter gewesen. Der Onkel der Beschwerdeführerin würde die Familie der Bezugsperson ernähren. Zur Finanzierung der Flucht der Bezugsperson habe deren Tante in Mogadischu ein Grundstück verkauft. Zu ihrer Flucht führte die Bezugsperson unter anderem an, dass ihre Mutter nach der Entführung ihres Bruders römisch 40 entschieden habe, dass sie nach Mogadischu zur Schwester ihrer Mutter gehen solle, um sich dort zu verstecken. Die Bezugsperson sei gemeinsam mit ihrer Mutter in einem Kohletransporter-LKW nach Mogadischu gereist. In Mogadischu habe ihnen die Tante der Bezugsperson erzählt, welche Probleme es in der Stadt gebe. Sie habe ihnen erklärt, dass die Bezugsperson auch dort nicht sicher sei.

Dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX .03.2018 ist zu entnehmen, dass die Bezugsperson zum Leben im Herkunftsstaat anführte, mit ihrer Familie in einem Haus mit drei Zimmern gelebt zu haben. Konkret hätten dort ihre Eltern sowie ihre neun Geschwister und in weiterer Folge auch die Beschwerdeführerin gewohnt. Der Vater der Bezugsperson habe die Familie versorgt, indem er verschiedene Tätigkeiten ausgeübt habe; unter anderem habe er als Frisör, Schuhnäher, Schmied und Töpfer gearbeitet. Die Bezugsperson habe ihn bei der Tätigkeit als Frisör unterstützt und habe in der Folge das Geschäft im Haus selbst geführt. Al Shabaab habe ihnen alles weggenommen und die Familie sei auch weg. Wer jetzt das Haus habe oder ob es noch stehe, wisse die Bezugsperson nicht. Wie die Familie aktuell den Lebensunterhalt bestreite, wisse die Bezugsperson ebenso wenig. Sie wisse nur, dass der Onkel der Beschwerdeführerin sie unterstütze. Dieser lebe in XXXX und sei Landwirt. Abgesehen von ihrem Bruder XXXX , welcher von Al Shabaab entführt worden sei, lebe die gesamte Familie der Bezugsperson in XXXX . Befragt, ob die Bezugsperson Kontakt zu jemanden in Somalia habe, führte sie an, seit September 2016 keinen Kontakt mehr zu ihren Angehörigen zu haben. Ihre Familie habe kein Telefon und die Verbindung vor Ort sei nicht gut. Die Bezugsperson habe ihnen ihre Telefonnummer gegeben und sie hätten sie von öffentlichen Telefonen, wie etwa Call Shops, angerufen. Seit damals hätten sie sich aber nicht mehr gemeldet. Dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 .03.2018 ist zu entnehmen, dass die Bezugsperson zum Leben im Herkunftsstaat anführte, mit ihrer Familie in einem Haus mit drei Zimmern gelebt zu haben. Konkret hätten dort ihre Eltern sowie ihre neun Geschwister und in weiterer Folge auch die Beschwerdeführerin gewohnt. Der Vater der Bezugsperson habe die Familie versorgt, indem er verschiedene Tätigkeiten ausgeübt habe; unter anderem habe er als Frisör, Schuhnäher, Schmied und Töpfer gearbeitet. Die Bezugsperson habe ihn bei der Tätigkeit als Frisör unterstützt und habe in der Folge das Geschäft im Haus selbst geführt. Al Shabaab habe ihnen alles weggenommen und die Familie sei auch weg. Wer jetzt das Haus habe oder ob es noch stehe, wisse die Bezugsperson nicht. Wie die Familie aktuell den Lebensunterhalt bestreite, wisse die Bezugsperson ebenso wenig. Sie wisse nur, dass der Onkel der Beschwerdeführerin sie unterstütze. Dieser lebe in römisch 40 und sei Landwirt. Abgesehen von ihrem Bruder römisch 40 , welcher von Al Shabaab entführt worden sei, lebe die gesamte Familie der Bezugsperson in römisch 40 . Befragt, ob die Bezugsperson Kontakt zu jemanden in Somalia habe, führte sie an, seit September 2016 keinen Kontakt mehr zu ihren Angehörigen zu haben. Ihre Familie habe kein Telefon und die Verbindung vor Ort sei nicht gut. Die Bezugsperson habe ihnen ihre Telefonnummer gegeben und sie hätten sie von öffentlichen Telefonen, wie etwa Call Shops, angerufen. Seit damals hätten sie sich aber nicht mehr gemeldet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin, eine somalische Staatsangehörige, stellte am 08.11.2018 bei der Österreichischen Botschaft Addis Abeba einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG. 1.1. Die Beschwerdeführerin, eine somalische Staatsangehörige, stellte am 08.11.2018 bei der Österreichischen Botschaft Addis Abeba einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG.

Als Bezugsperson wurde XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, genannt, welcher der Ehemann der Beschwerdeführerin sein soll. Der angegebenen Bezugsperson wurde mit dem am XXXX .03.2018 mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, Zl. XXXX , der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Als Bezugsperson wurde römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, genannt, welcher der Ehemann der Beschwerdeführerin sein soll. Der angegebenen Bezugsperson wurde mit dem am römisch 40 .03.2018 mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, Zl. römisch 40 , der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Nach Antragstellung sowie nach Durchführung von Paralleleinvernahmen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass eine Gewährung desselben Schutzes wie der Bezugsperson als nicht wahrscheinlich einzustufen sei, da gravierende Zweifel am Bestehen der Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson bestünden und eine Familieneigenschaft im Sinn des Asylgesetzes sohin nicht festgestellt werden habe können. Die Behörde räumte der Beschwerdeführerin Parteiengehör zum Ergebnis der Beweisaufnahme ein. Hierzu brachte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein.

1.2. Eine bereits im Herkunftsstaat bzw. vor Einreise der Bezugsperson nach Österreich bestandene, in Österreich gültige Eheschließung zwischen der Beschwerdeführerin und der im Verfahren angegebenen Bezugsperson wird nicht festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

2.1 Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin sowie zur Antragstellung ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der Österreichischen Botschaft Addis Abeba, insbesondere aus den im Zuge des Verfahrens vorgelegten Unterlagen.

Ferner ergeben sich die Feststellungen zur Bezugsperson, zu ihrem in Österreich geführten Asylverfahren und ihrem aufenthaltsrechtlichen Status aus der von der Beschwerdeführerin vorgelegten gekürzten Ausfertigung des am XXXX .03.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes Zl. XXXX Ferner ergeben sich die Feststellungen zur Bezugsperson, zu ihrem in Österreich geführten Asylverfahren und ihrem aufenthaltsrechtlichen Status aus der von der Beschwerdeführerin vorgelegten gekürzten Ausfertigung des am römisch 40 .03.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes Zl. römisch 40

Zudem erschließen sich die Feststellungen zu den getätigten Ermittlungen der Behörde und zum eingeräumten Parteiengehör ebenso aus dem unbedenklichen Akteninhalt.

2.2. Hinsichtlich des Vorliegens bzw. Nichtvorliegens einer Familieneigenschaft (im gegenständlichen Fall das Vorliegen einer bereits im Herkunftsstaat bzw. vor Einreise der Bezugsperson nach Österreich bestandenen, gültigen Ehe) ist zunächst beweiswürdigend auszuführen, dass in Visaverfahren der Beschwerdeführer den vollen Beweis hinsichtlich der behaupteten Familieneigenschaft zu liefern hat.

2.2.1. Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen, wonach sie im Jahr 2014 mit der Bezugsperson in Somalia nach traditionellem Ritus die Ehe geschlossen habe, nicht durch geeignete und nachvollziehbare Unterlagen belegen konnte. Dies aus nachstehenden Gründen:

Die Beschwerdeführerin legte zum Nachweis der Eheschließung eine Heiratsurkunde (in somalischer Sprache samt integrierter englischer Übersetzung) vor, welche vom „Ministry of Justice and Religious Affairs“ unter der Nr. XXXX , ausgestellt wurde und wonach zwischen der Bezugsperson und der Beschwerdeführerin am XXXX .01.2014 in XXXX , die Ehe nach islamischem Recht geschlossen wurde. Vorauszuschicken ist, dass die Urkunde dem Bundesverwaltungsgericht lediglich in Kopie vorliegt und sohin einer Überprüfung ihrer Echtheit nicht zugänglich ist. Ungeachtet dessen bestehen jedoch im gegenständlichen Fall begründete Zweifel an der Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben. Auffällig ist zunächst, dass hinsichtlich des Berufes der Bezugsperson „student“ angeführt wird, obwohl die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme am 11.09.2019 anführte, die Bezugsperson habe im Jahr 2013, als sie sich kennengelernt hätten, bereits als Frisör gearbeitet, und auch von der Bezugsperson selbst im Beschwerdeverfahren betreffend ihren Antrag auf internationalen Schutz am XXXX .03.2018 bestätigt wurde, dass sie ihrem Vater zunächst bei der Frisörarbeit geholfen und in der Folge das Geschäft übernommen habe. Weshalb sich hinsichtlich ihrer beruflichen Tätigkeit der Vermerk „student“ findet, kann daher nicht nachvollzogen werden und bestehen bereits vor diesem Hintergrund Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in der Urkunde. Die Beschwerdeführerin legte zum Nachweis der Eheschließung eine Heiratsurkunde (in somalischer Sprache samt integrierter englischer Übersetzung) vor, welche vom „Ministry of Justice and Religious Affairs“ unter der Nr. römisch 40 , ausgestellt wurde und wonach zwischen der Bezugsperson und der Beschwerdeführerin am römisch 40 .01.2014 in römisch 40 , die Ehe nach islamischem Recht geschlossen wurde. Vorauszuschicken ist, dass die Urkunde dem Bundesverwaltungsgericht lediglich in Kopie vorliegt und sohin einer Überprüfung ihrer Echtheit nicht zugänglich ist. Ungeachtet dessen bestehen jedoch im gegenständlichen Fall begründete Zweifel an der Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben. Auffällig ist zunächst, dass hinsichtlich des Berufes der Bezugsperson „student“ angeführt wird, obwohl die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme am 11.09.2019 anführte, die Bezugsperson habe im Jahr 2013, als sie sich kennengelernt hätten, bereits als Frisör gearbeitet, und auch von der Bezugsperson selbst im Beschwerdeverfahren betreffend ihren Antrag auf internationalen Schutz am römisch 40 .03.2018 bestätigt wurde, dass sie ihrem Vater zunächst bei der Frisörarbeit geholfen und in der Folge das Geschäft übernommen habe. Weshalb sich hinsichtlich ihrer beruflichen Tätigkeit der Vermerk „student“ findet, kann daher nicht nachvollzogen werden und bestehen bereits vor diesem Hintergrund Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in der Urkunde.

Hinzuweisen ist weiters darauf, dass die Beschwerdeführerin eine Geburtsurkunde (in somalischer Sprache samt integrierter englischer Übersetzung) vorlegte, welche am XXXX .03.2018 vom „ XXXX “ des „Local Government of XXXX “ ausgestellt wurde und welcher hinsichtlich ihres „Marital Status“ der Vermerk „Single“ zu entnehmen ist. Angesichts des Umstands, dass die Heiratsurkunde – wie bereits dargelegt - vom „Ministry of Justice and Religious Affairs“ registriert wurde, ist es in keiner Weise nachvollziehbar, dass auf der Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin, welche über vier Jahre nach der behaupteten Eheschließung ausgestellt wurde, als Familienstand „ledig“ bzw. „single“ anstelle von „verheiratet“ bzw. „married“ angeführt wird. Folglich dient die vorgelegte Heiratsurkunde nicht als unbedenklicher Nachweis des Bestehens einer gültigen Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson.Hinzuweisen ist weiters darauf, dass die Beschwerdeführerin eine Geburtsurkunde (in somalischer Sprache samt integrierter englischer Übersetzung) vorlegte, welche am römisch 40 .03.2018 vom „ römisch 40 “ des „Local Government of römisch 40 “ ausgestellt wurde und welcher hinsichtlich ihres „Marital Status“ der Vermerk „Single“ zu entnehmen ist. Angesichts des Umstands, dass die Heiratsurkunde – wie bereits dargelegt - vom „Ministry of Justice and Religious Affairs“ registriert wurde, ist es in keiner Weise nachvollziehbar, dass auf der Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin, welche über vier Jahre nach der behaupteten Eheschließung ausgestellt wurde, als Familienstand „ledig“ bzw. „single“ anstelle von „verheiratet“ bzw. „married“ angeführt wird. Folglich dient die vorgelegte Heiratsurkunde nicht als unbedenklicher Nachweis des Bestehens einer gültigen Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson.

2.2.2. Ferner ergeben sich aus einem Vergleich der Angaben der Bezugsperson und der Beschwerdeführerin in ihren Paralleleinvernahmen am 11.09.2019 gravierende Ungereimtheiten und bestehen auch aus diesem Grund grundlegende Bedenken am Bestehen der Ehe.

In Bezug auf ihre Schilderungen ist zunächst vorauszuschicken, dass sich die Ausführungen in der Stellungnahme vom 11.11.2019 insoweit als zutreffend erweisen, als die voneinander leicht abweichenden Zeitangaben der Bezugsperson und der Beschwerdeführerin zur Dauer des Hochzeitsfestes in Anbetracht des seither verstrichenen Zeitraums für sich alleine betrachtet nicht geeignet sind, ernsthafte Bedenken an der Glaubhaftigkeit ihres Vorbringens zu begründen. Ebenso erblickt das erkennende Gericht keinen Widerspruch darin, dass die Beschwerdeführerin davon sprach, dass beim Hochzeitsfest getanzt worden sei, während die Bezugsperson anführte, sie hätten das Spiel „Dhanto“, sohin ein somalisches Tanzspiel, gespielt. Im Übrigen erscheint es auch nachvollziehbar, dass die widersprüchlichen Angaben des Ehepaars zum Alter der Geschwister der Bezugsperson sowie ihre geringfügig voneinander abweichenden Angaben zu ihrem eigenen Alter im Zeitpunkt ihres Kennenlernens auf die geringe Bedeutung von Geburtsdaten in Somalia einerseits sowie auf ihren geringen Bildungsstand andererseits zurückzuführen sind.

Dies vermag jedoch nichts an dem Umstand zu ändern, dass ihre Angaben in den Paralleleinvernahmen in zentralen Punkten gravierende Widersprüche aufweisen, welche weder in der Stellungnahme vom 11.11.2019 noch in der Beschwerde vom 12.12.2019 nachvollziehbar aufgelöst werden konnten. So ist vollkommen unschlüssig, dass die Beschwerdeführerin anführte, von der Bezugsperson als Hochzeitsgeschenk eine „echte“ rote Blume erhalten zu haben, während die Bezugsperson jedoch vorbrachte, sie habe der Beschwerdeführerin einen dunkelbraunen Minirock und ein dunkelbraunes somalisches Kleid geschenkt. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin vor der Österreichischen Botschaft Addis Abeba zur Frage, wann sie ihre Schwiegereltern kennengelernt habe, ausführte, das Kennenlernen habe Mitte Oktober 2013, sohin kurze Zeit nach der ersten Begegnung mit der Bezugsperson, stattgefunden. Im Gegensatz dazu führte allerdings die Bezugsperson an, sie habe die Beschwerdeführerin ihren Eltern erst einen Tag vor der Hochzeit im Jänner 2014 vorgestellt.

Auch die Angaben zur Wohnsituation im Haus bzw. in der Hütte der Schwiegereltern der Beschwerdeführerin erweisen sich in wesentlichen Punkten als widersprüchlich. Wie bereits vom Bundesamt in seiner Stellungnahme dargelegt, führte die Beschwerdeführerin an, es habe im Haus der Schwiegereltern drei Schlafzimmer gegeben, wobei ein Zimmer für sie und die Bezugsperson vorgesehen gewesen sei und es ansonsten ein Schlafzimmer für die Männer und ein Schlafzimmer für die Frauen gegeben habe. Demgegenüber erklärte die Bezugsperson, es habe ein Schlafzimmer für sie und die Beschwerdeführerin als Ehepaar, ein Schlafzimmer für die Eltern und ein drittes Schlafzimmer für die Geschwister der Bezugsperson gegeben. Ferner unterscheidet sich das Vorbringen zur Wohnsituation auch insoweit, als die Beschwerdeführerin anführte, das Haus habe eine bräunliche Metalltüre gehabt und es habe sich ein Hof hinter dem Haus befunden, während die Bezugsperson erklärte, dass die Haustür aus Holz gewesen sei und es keinen Hof gegeben habe. Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben bereits nach der Eheschließung im Jänner 2014 in das Haus ihrer Schwiegereltern gezogen sei und dort zumindest bis kurz nach der Ausreise der Bezugsperson im November 2014 gelebt habe, ist es nicht verständlich, dass die jeweiligen Vorbringen der Bezugsperson und der Beschwerdeführerin zur gemeinsamen Wohnsituation voneinander abweichen, müssten sie doch zumindest übereinstimmende Angaben zur Raumaufteilung tätigen können, hätten sie tatsächlich zusammengewohnt.

2.2.3. Aus einer Gesamtschau ergibt sich sohin, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der dargelegten Widersprüche und Ungereimtheiten nicht in der Lage war, nachzuweisen, dass zwischen ihr und der Bezugsperson bereits im Herkunftsstaat bzw. vor Einreise der Bezugsperson nach Österreich eine gültige Ehe vorlag und es ihr sohin nicht gelungen ist, ein relevantes und damit schützenswertes Familienverhältnis im Zuge des Verwaltungsverfahrens nachzuweisen. Daher konnte diesbezüglich nur eine Negativfeststellung getroffen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Gesetzliche Grundlagen:

3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG lauten:

§ 34 Familienverfahren im Inland (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017)Paragraph 34, Familienverfahren im Inland (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,)

(1) Stellt ein Familienangehöriger von 1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; 2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder 3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.(1) Stellt ein Familienangehöriger von 1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; 2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder 3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn 1. dieser nicht straffällig geworden ist und 3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn 1. dieser nicht straffällig geworden ist und 3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn 1. dieser nicht straffällig geworden ist; 3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und 4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn 1. dieser nicht straffällig geworden ist; 3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und 4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind; 2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind; 3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption ( § 30 NAG). 1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind; 2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind; 3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption ( Paragraph 30, NAG).

§ 35 Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018)Paragraph 35, Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.(1) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.

(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.(2) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,

(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.(3) Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn

1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9), 2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9), 2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.

(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.

3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten:

§ 11 Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in VisaangelegenheitenParagraph 11, Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

(1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragsteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

[…]

§ 11a Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in VisaangelegenheitenParagraph 11 a, Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

(1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinne des § 76 AVG.(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinne des Paragraph 76, AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt. (4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.

§ 26 Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005Paragraph 26, Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005

Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.

3.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. das im Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis VwGH vom 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH vom 17.10.2013, Zl. 2013/21/0152 und VwGH vom 19.06.2008, Zl. 2007/21/0423).3.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche das im Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis VwGH vom 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH vom 17.10.2013, Zl. 2013/21/0152 und VwGH vom 19.06.2008, Zl. 2007/21/0423).

Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des § 35 Abs. 1 letzter Satz AsylG auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (§ 16 AsylG 1997) zurückzugreifen. Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen (RV 686 BlgNR 20.GP 23).Nach dieser Rechtsprechung ist zur Frage des Prüfungsumfangs der österreichischen Vertretungsbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, letzter Satz AsylG auf die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung der Vorgängerbestimmung (Paragraph 16, AsylG 1997) zurückzugreifen. Danach sollten die bei den österreichischen Berufsvertretungsbehörden im Ausland gestellten Asylanträge an die Durchführung eines Vorverfahrens gebunden sein. Bei diesem speziellen Sichtvermerksantrag sollte nämlich ein relativ formalisiertes Ermittlungsverfahren betreffend eine mögliche Asylgewährung stattfinden, in welches das Bundesasylamt einzubinden sei. Treffe das Bundesasylamt die Prognose, dass eine Asylgewährung wahrscheinlich sei, habe die Berufsvertretungsbehörde ohne Weiteres einen entsprechend befristeten Sichtvermerk zur Einreise zu erteilen, worauf das eigentliche Asylverfahren stattzufinden habe. Dieser Mechanismus solle auf der Ebene eines Sichtvermerksverfahrens dazu dienen, die im Hinblick auf eine potentielle Schutzbedürftigkeit heiklen Fälle aus der Vielzahl der Asylanträge im Ausland herauszufiltern, ohne zugleich - im Hinblick auf das relativ formalisierte Verfahren vor der österreichischen Vertretungsbehörde - durch eine negative Asylentscheidung res iudicata zu bewirken und den Asylwerber für immer von einem ordentlichen Asylverfahren auszuschließen. Werde ein Sichtvermerk nicht erteilt, sei der betreffende Asylantrag als gegenstandslos abzulegen Regierungsvorlage 686 BlgNR 20.Gesetzgebungsperiode 23).

Schon diese Ausführungen lassen erkennen, dass die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Visumserteilung an die Mitteilung des (nunmehr) Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Schutzgewährung gebunden ist. Das Gesetz stellt nur klar, dass es bei einer positiven Mitteilung über die voraussichtliche Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten keiner weiteren Voraussetzungen für die Visumserteilung bedarf, somit die Erteilungsvoraussetzungen und Versagungsgründe des FPG diesfalls unbeachtet zu bleiben haben. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass die Vertretungsbehörde im Fall einer negativen Mitteilung des Bundesamtes noch einmal eine eigene Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Asylgewährung vorzunehmen hätte und zu einem gegenteiligen Ergebnis als die zur Entscheidung über Asylanträge sachlich zuständige Behörde kommen könnte. Für diese Auffassung gibt das Gesetz keine ausreichenden Anhaltspunkte. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. von subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Schutzantrages zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Stattgebung unter diesem Titel nicht für wahrscheinlich erachtet (siehe zu diesen Ausführungen BVwG vom 12.01.2016, W184 2112510 u.a.).

Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (vgl. VwGH vom 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des Bundesamtes nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist. Dies aus folgenden Gründen:Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems allerdings dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offen steht, auch die Einschätzung des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen vergleiche VwGH vom 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, weil die Prognose des Bundesamtes nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes zutreffend ist. Dies aus folgenden Gründen:

3.3. Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG gestellt und als Bezugsperson der in Österreich Asylberechtigte XXXX als (behaupteter) Ehemann der Beschwerdeführerin genannt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat ausgehend von den zum Nachweis der Eheschließung vorgelegten Urkunden sowie der widersprüchlichen Angaben der Bezugsperson und der Beschwerdeführerin in ihren Paralleleinvernahmen am 11.09.2019 die Familieneigenschaft im Sinne des Bestehens einer gültigen Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson im Herkunftsstaat bzw. vor der Einreise der Bezugsperson nach Österreich – im Ergebnis - zu Recht verneint. Auch für das Bundesverwaltungsgericht bestehen nachvollziehbar dargelegte Zweifel am tatsächlichen Bestehen des Familienverhältnisses in der behaupteten Form.3.3. Im vorliegenden Fall wurde ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG gestellt und als Bezugsperson der in Österreich Asylberechtigte römisch 40 als (behaupteter) Ehemann der Beschwerdeführerin genannt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat ausgehend von den zum Nachweis der Eheschließung vorgelegten Urkunden sowie der widersprüchlichen Angaben der Bezugsperson und der Beschwerdeführerin in ihren Paralleleinvernahmen am 11.09.2019 die Familieneigenschaft im Sinne des Bestehens einer gültigen Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson im Herkunftsstaat bzw. vor der Einreise der Bezugsperson nach Österreich – im Ergebnis - zu Recht verneint. Auch für das Bundesverwaltungsgericht bestehen nachvollziehbar dargelegte Zweifel am tatsächlichen Bestehen des Familienverhältnisses in der behaupteten Form.

3.3.1. Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, ist die von der Beschwerdeführerin vorgelegte Heiratsurkunde nicht geeignet, die behauptete traditionelle Eheschließung zu belegen. Ferner ergaben sich auch aus den Darstellungen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson in ihren Paralleleinvernahmen am 11.09.2019 vor der Österreichischen Botschaft Addis Abeba bzw. vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ernsthafte Bedenken am Bestehen einer Ehe, da ihre Angaben in wesentlichen Punkten - dies etwa beispielsweise im Hinblick auf die Wohnsituation nach ihrer Eheschließung - gravierende Widersprüche aufweisen.

Folglich konnte nicht festgestellt werden, dass zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson in Somalia eine nach somalischem Recht gültige Ehe geschlossen wurde.

3.3.2. Der Beschwerdeführerin wurde ausreichend Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben und sie wurde ausdrücklich auf die bestehenden Bedenken hingewiesen. Allerdings war sie nicht in der Lage, diese in ihrer Stellungnahme zu widerlegen.

3.3.3. Da die belangte Behörde über den betreffenden Einreiseantrag ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführte, kam sie aufgrund der zutreffenden Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten an die Beschwerdeführerin in Bezug auf den in Österreich befindlichen, angeblichen Ehemann nicht wahrscheinlich sei, zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 AsylG nicht vorliegen.3.3.3. Da die belangte Behörde über den betreffenden Einreiseantrag ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführte, kam sie aufgrund der zutreffenden Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dass die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten an die Beschwerdeführerin in Bezug auf den in Österreich befindlichen, angeblichen Ehemann nicht wahrscheinlich sei, zu Recht zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz eins, AsylG nicht vorliegen.

3.4. Soweit im Verfahren das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK zu beachten ist, ist auszuführen, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG ist, worüber die Botschaft in einem relativ formalisierten Ermittlungsverfahren zu entscheiden hat, und dass die Tatbestandsvoraussetzungen nach dieser Gesetzesbestimmung, die vom Verfassungsgerichtshof nicht beanstandet wurden, im gegenständlichen Fall - wie bereits dargelegt wurde - nicht vorliegen.3.4. Soweit im Verfahren das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK zu beachten ist, ist auszuführen, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nur ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG ist, worüber die Botschaft in einem relativ formalisierten Ermittlungsverfahren zu entscheiden hat, und dass die Tatbestandsvoraussetzungen nach dieser Gesetzesbestimmung, die vom Verfassungsgerichtshof nicht beanstandet wurden, im gegenständlichen Fall - wie bereits dargelegt wurde - nicht vorliegen.

Die Regelung des Art. 8 EMRK schreibt im Übrigen nicht vor, dass in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren wäre. Vielmehr wird im Regelfall ein Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen. Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen.Die Regelung des Artikel 8, EMRK schreibt im Übrigen nicht vor, dass in allen Fällen der Familienzusammenführung jedenfalls der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren wäre. Vielmehr wird im Regelfall ein Aufenthaltstitel nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen in Betracht kommen. Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen.

Im gegenständlichen Verfahren bestanden aufgrund der dargelegten Ungereimtheiten in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen sowie aufgrund der widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson in ihren Paralleleinvernahmen begründete Zweifel am Vorliegen eines im Sinne des Art. 8 EMRK schützenswerten Familienlebens und kann das behauptete Familienleben somit auch durch das Bundesverwaltungsgericht nicht als in diesem Sinne ergänzend als schützenswert erkannt werden.Im gegenständlichen Verfahren bestanden aufgrund der dargelegten Ungereimtheiten in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen sowie aufgrund der widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson in ihren Paralleleinvernahmen begründete Zweifel am Vorliegen eines im Sinne des Artikel 8, EMRK schützenswerten Familienlebens und kann das behauptete Familienleben somit auch durch das Bundesverwaltungsgericht nicht als in diesem Sinne ergänzend als schützenswert erkannt werden.

3.5. Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war dieses Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen. 3.5. Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war dieses Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.

4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.

5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

begründete Zweifel Ehe Einreisetitel Gültigkeit Nachweismangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:W235.2229275.1.00

Im RIS seit

13.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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