TE Bvwg Beschluss 2022/8/4 W198 2255771-1

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Veröffentlicht am 04.08.2022
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Entscheidungsdatum

04.08.2022

Norm

AlVG §44
AVG §13 Abs3
B-VG Art133 Abs4
Koordinierung Soziale Sicherheit Art65
VwGVG §17
  1. AlVG Art. 3 § 44 heute
  2. AlVG Art. 3 § 44 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. AlVG Art. 3 § 44 gültig von 11.01.2013 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  4. AlVG Art. 3 § 44 gültig von 01.01.2012 bis 10.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2011
  5. AlVG Art. 3 § 44 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  6. AlVG Art. 3 § 44 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  7. AlVG Art. 3 § 44 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/1997
  8. AlVG Art. 3 § 44 gültig von 01.05.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  9. AlVG Art. 3 § 44 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  10. AlVG Art. 3 § 44 gültig von 29.04.1994 bis 28.04.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. AlVG Art. 3 § 44 gültig von 01.07.1992 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 416/1992
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W198 2255771-1/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Heinrich KALLMEYER sowie Mag. Rudolf NORTH als Beisitzer
in der Beschwerdesache von XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Wagramer Straße vom 24.02.2022, VSNR XXXX in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Heinrich KALLMEYER sowie Mag. Rudolf NORTH als Beisitzer , in der Beschwerdesache von römisch 40 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Wagramer Straße vom 24.02.2022, VSNR römisch 40 in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm §§ 17 und 31 VwGVG zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraphen 17 und 31 VwGVG zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Begründung:
, Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Am 29.12.2021 stellte XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) beim Arbeitsmarktservice Wien Wagramer Straße (im Folgenden: AMS) einen Antrag auf Arbeitslosengeld.1. Am 29.12.2021 stellte römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) beim Arbeitsmarktservice Wien Wagramer Straße (im Folgenden: AMS) einen Antrag auf Arbeitslosengeld.

2. Mit Bescheid des AMS vom 24.02.2022, VSNR XXXX wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 29.12.2021 gemäß
§ 44 AlVG und Art 1 lit f iVm Art 65 Abs. 2 der VO EG Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit mangels Zuständigkeit zurückgewiesen.
2. Mit Bescheid des AMS vom 24.02.2022, VSNR römisch 40 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 29.12.2021 gemäß , Paragraph 44, AlVG und Artikel eins, Litera f, in Verbindung mit Artikel 65, Absatz 2, der VO EG Nr. 883 aus 2004, zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit mangels Zuständigkeit zurückgewiesen.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt bei seiner Familie in Ungarn habe und sich sein Wohnort in Ungarn befinde. Während seiner letzten Beschäftigung in Österreich sei er ca. 40 Mal pro Jahr nach Ungarn zurückgekehrt. Er sei daher als Grenzgänger anzusehen.

3. Am 06.03.2022 langte bei der belangten Behörde ein Email ein, in welchem wie folgt ausgeführt wurde: „[…] hiermit lege ich im Auftrag von Herrn XXXX Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.2.2022 […]. Mit freundlichen Grüßen, XXXX im Auftrag von XXXX 3. Am 06.03.2022 langte bei der belangten Behörde ein Email ein, in welchem wie folgt ausgeführt wurde: „[…] hiermit lege ich im Auftrag von Herrn römisch 40 Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.2.2022 […]. Mit freundlichen Grüßen, römisch 40 im Auftrag von römisch 40

Begründend wurde ausgeführt, dass ein Grenzgänger mindestens wöchentlich, sohin 56 Mal pro Jahr, an seinen Wohnort zurückkehre. Da der Beschwerdeführer nur ca. 40 Mal zurückgekehrt sei, sei er eindeutig kein Grenzgänger.

4. Die Beschwerdesache wurde gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 10.06.2022 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.4. Die Beschwerdesache wurde gemäß Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 10.06.2022 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

5. Am selben Tag übermittelte das AMS eine Nachreichung zur Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht.

6. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 20.06.2022 dem Beschwerdeführer den Auftrag erteilt, schriftlich bekanntzugeben, ob allenfalls eine weitere Vertretung durch Herrn XXXX beabsichtigt werde und wurde ihm aufgetragen, hierzu eine entsprechend neu zu verfassende Vollmacht (eigenhändig vom Beschwerdeführer unterfertigt) samt allfälliger Anmerkung einer inbegriffenen Zustellvollmacht vorzulegen.6. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 20.06.2022 dem Beschwerdeführer den Auftrag erteilt, schriftlich bekanntzugeben, ob allenfalls eine weitere Vertretung durch Herrn römisch 40 beabsichtigt werde und wurde ihm aufgetragen, hierzu eine entsprechend neu zu verfassende Vollmacht (eigenhändig vom Beschwerdeführer unterfertigt) samt allfälliger Anmerkung einer inbegriffenen Zustellvollmacht vorzulegen.

Der Beschwerdeführer ist diesem Auftrag nicht nachgekommen.

7. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 14.07.2022 dem Beschwerdeführer einen Mängelbehebungsauftrag erteilt und wurde er aufgefordert, eine von ihm unterfertigte Vollmacht vorzulegen, welcher zu entnehmen ist, dass XXXX bevollmächtigt wurde, den Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu vertreten. 7. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 14.07.2022 dem Beschwerdeführer einen Mängelbehebungsauftrag erteilt und wurde er aufgefordert, eine von ihm unterfertigte Vollmacht vorzulegen, welcher zu entnehmen ist, dass römisch 40 bevollmächtigt wurde, den Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu vertreten.

Der Beschwerdeführer ist dem Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer wurde im Verfahren vor der belangten Behörde von XXXX vertreten. Im Verwaltungsakt befindet sich eine vom Beschwerdeführer unterschriebene Vollmacht vom 25.02.2022 mit folgendem Inhalt: „Hiermit bevollmächtige ich, XXXX , geb. XXXX , Herrn XXXX , den Lebensgefährten meiner Schwester, für mich mit dem AMS Arbeitsmarktservice zu kommunizieren, da ich nicht so gut deutsch kann. […].“Der Beschwerdeführer wurde im Verfahren vor der belangten Behörde von römisch 40 vertreten. Im Verwaltungsakt befindet sich eine vom Beschwerdeführer unterschriebene Vollmacht vom 25.02.2022 mit folgendem Inhalt: „Hiermit bevollmächtige ich, römisch 40 , geb. römisch 40 , Herrn römisch 40 , den Lebensgefährten meiner Schwester, für mich mit dem AMS Arbeitsmarktservice zu kommunizieren, da ich nicht so gut deutsch kann. […].“

Die gegenständliche Beschwerde vom 06.03.2022 wurde seitens XXXX eingebracht. Die gegenständliche Beschwerde vom 06.03.2022 wurde seitens römisch 40 eingebracht.

Es wird festgestellt, dass – basierend auf dem Wortlaut der Vollmacht vom 25.02.2022 – eine Vertretung des Beschwerdeführers durch XXXX vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst ist.Es wird festgestellt, dass – basierend auf dem Wortlaut der Vollmacht vom 25.02.2022 – eine Vertretung des Beschwerdeführers durch römisch 40 vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst ist.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.07.2022 wurde dem Beschwerdeführer – unter Hinweis auf die Rechtsfolgen der Nichtverbesserung - ein Mängelbehebungsauftrag erteilt und wurde er aufgefordert, eine von ihm unterfertigte Vollmacht vorzulegen, welcher zu entnehmen ist, dass XXXX bevollmächtigt wurde, den Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu vertreten. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.07.2022 wurde dem Beschwerdeführer – unter Hinweis auf die Rechtsfolgen der Nichtverbesserung - ein Mängelbehebungsauftrag erteilt und wurde er aufgefordert, eine von ihm unterfertigte Vollmacht vorzulegen, welcher zu entnehmen ist, dass römisch 40 bevollmächtigt wurde, den Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu vertreten.

Der Beschwerdeführer ist dem Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und ist unstrittig. Gegenständlich handelt es sich um die Beurteilung einer reinen Rechtsfrage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Wagramer Straße.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wien Wagramer Straße.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich nicht vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich nicht vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Die Nichtvorlage einer schriftlichen Vollmacht stellt gem. § 10 Abs. 2 AVG ein iSd § 13 Abs. 3 AVG behebbares Formgebrechen dar (VwGH 2010/22/0093 vom 13.10.2011).Die Nichtvorlage einer schriftlichen Vollmacht stellt gem. Paragraph 10, Absatz 2, AVG ein iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG behebbares Formgebrechen dar (VwGH 2010/22/0093 vom 13.10.2011).

Es liegt gegenständlich keine Vollmacht vor, welche XXXX im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als bevollmächtigen Vertreter des Beschwerdeführers ausweist.Es liegt gegenständlich keine Vollmacht vor, welche römisch 40 im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als bevollmächtigen Vertreter des Beschwerdeführers ausweist.

Die seitens des Bundesverwaltungsgerichts mit Mängelbehebungsauftrag vom 14.07.2022 aufgetragene Vorlage der Vollmacht, welcher zu entnehmen ist, dass XXXX bevollmächtigt wurde, den Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu vertreten, erfolgte bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht. Der Beschwerdeführer ist sohin dem Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen.Die seitens des Bundesverwaltungsgerichts mit Mängelbehebungsauftrag vom 14.07.2022 aufgetragene Vorlage der Vollmacht, welcher zu entnehmen ist, dass römisch 40 bevollmächtigt wurde, den Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu vertreten, erfolgte bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht. Der Beschwerdeführer ist sohin dem Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen.

Die Beschwerde war daher mangels Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Arbeitslosengeld Frist Mängelbehebung Verbesserungsauftrag Vollmacht Zurückweisung Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:W198.2255771.1.00

Im RIS seit

14.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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