TE Bvwg Erkenntnis 2022/8/4 W145 2230813-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.08.2022
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Entscheidungsdatum

04.08.2022

Norm

ASVG §59
ASVG §67 Abs10
ASVG §83
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §14
  1. ASVG § 59 heute
  2. ASVG § 59 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  3. ASVG § 59 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 59 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. ASVG § 59 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 59 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  7. ASVG § 59 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  8. ASVG § 59 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  9. ASVG § 59 gültig von 01.08.1998 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  10. ASVG § 59 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  11. ASVG § 59 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. ASVG § 67 heute
  2. ASVG § 67 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  3. ASVG § 67 gültig von 01.08.2010 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  4. ASVG § 67 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  5. ASVG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. ASVG § 67 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  7. ASVG § 67 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. ASVG § 83 heute
  2. ASVG § 83 gültig ab 01.01.1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 588/1981
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W145 2230813-1/30E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse (nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse, ÖGK) vom 16.12.2019, Zl. XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 17.04.2020 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.05.2022 und 14.06.2022, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse (nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse, ÖGK) vom 16.12.2019, Zl. römisch 40 , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 17.04.2020 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.05.2022 und 14.06.2022, zu Recht:

A)

I. Die Beschwerdevorentscheidung vom 17.04.2020 wird wegen Unzuständigkeit behoben.römisch eins. Die Beschwerdevorentscheidung vom 17.04.2020 wird wegen Unzuständigkeit behoben.

II. Der Beschwerde wird stattgegeben. römisch zwei. Der Beschwerde wird stattgegeben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 16.12.2019, Zl. XXXX , hat die Wiener Gebietskrankenkasse (nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse, im Folgenden: belangte Behörde) festgestellt, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) als Geschäftsführer der XXXX GmbH (im Folgenden: Primärschuldnerin), der belangten Behörde gemäß § 67 Abs. 10 ASVG iVm § 83 ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume September 2017 bis Dezember 2017 von EUR 21.915,33 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, das sind ab dem 16.12.2019 3,38 % p.a. aus EUR 19.499,03 schulde.Mit Bescheid vom 16.12.2019, Zl. römisch 40 , hat die Wiener Gebietskrankenkasse (nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse, im Folgenden: belangte Behörde) festgestellt, dass römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) als Geschäftsführer der römisch 40 GmbH (im Folgenden: Primärschuldnerin), der belangten Behörde gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in Verbindung mit Paragraph 83, ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume September 2017 bis Dezember 2017 von EUR 21.915,33 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach Paragraph 59, Absatz eins, ASVG jeweils ergebenden Höhe, das sind ab dem 16.12.2019 3,38 % p.a. aus EUR 19.499,03 schulde.

Begründend wurde ausgeführt, dass sämtliche Einbringungsmaßnahmen bei der Primärschuldnerin erfolglos geblieben seien. Über das Vermögen der Primärschuldnerin sei mit 24.01.2018 der Konkurs eröffnet worden und mit 30.08.2019 rechtskräftig aufgehoben worden. Der Beschwerdeführer sei im gegenständlichen Zeitraum handelsrechtlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin gewesen. Das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer keine Kenntnis oder erst später Kenntnis von seiner Geschäftsführertätigkeit gehabt haben soll, sei nicht nachvollziehbar. Er sei mit Gesellschafterbeschluss zum Geschäftsführer bestellt worden und habe vor einem Notar eine Musterzeichnungserklärung abgegeben. Die vorgebrachten fehlenden deutschen Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers seien nicht geeignet diesen zu exkulpieren. Dem rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden zum Verschulden Stellung zu nehmen, wobei dieser zusammengefasst vorbrachte, dass er im gegenständlichen Zeitraum nicht mehr in der Lage gewesen sei, die Gläubiger auch nur teilweise zu befriedigen. Die von der belangten Behörde nach Belehrung angeforderten Nachweise seien vom Beschwerdeführer nicht erbracht worden und das vorgelegte Anmeldeverzeichnis biete keinen Nachweis dafür, ob der Schuldner über keine Mittel verfügt habe und ob er Gläubigergleichbehandlung vorgenommen habe, da befriedigte Gläubiger nicht im Anmeldeverzeichnis aufscheinen würden.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass er mangels deutscher Sprachkenntnisse erst Ende des Jahres 2017 bemerkt habe, dass er Geschäftsführer der Primärschuldnerin sei. Da er trotz Erkundigungen weder vom faktischen Geschäftsführer noch von den Gesellschaftern irgendwelche Auskünfte erhalten habe, sei er nicht in der Lage gewesen zu erkennen, dass die verfahrensgegenständlichen Beiträge unberichtigt seien. Am 04.01.2018 habe er seinen sofortigen Rücktritt als Geschäftsführer erklärt. Da der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt etwas mit der Primärschuldnerin zu tun gehabt habe und nachdem er seinen rechtlichen Status erkannt habe, sogar faktisch abgeschnitten worden sei, habe er gar nicht die Möglichkeit gehabt, über Mittel der Abgabenentrichtung zu verfügen. Der Beschwerdeführer habe anders als in der Entscheidung des VwGH vom 19.03.2015, 2013/08/0166, dem faktischen Geschäftsführer nicht blind vertraut, sondern gar nicht gewusst, dass er Geschäftsführer sei, sodass ihn auch kein Verschulden treffe. Die Masseverwalterin habe im Konkurs Forderungen von nahezu EUR 1.000.000,- anerkannt, die auf den gegenständlichen Beitragszeitraum entfallen würden, somit sei nicht zu unterstellen, dass die Befriedigung offener Forderungen trotz vorhandener Mittel nicht erfolgt sei. Daraus sei zu schließen, dass Mittel auch zur Bezahlung der verfahrensgegenständlichen Beiträge nicht vorhanden gewesen seien. Er sei im Zeitpunkt der Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge für Dezember 2017 nicht mehr Geschäftsführer der Primärschuldnerin gewesen, sodass seine diesbezügliche Haftung ausscheide. Im Übrigen sei nicht erkennbar, ob die im Insolvenzverfahren der Primärschuldnerin erzielte Quote von 6,297437% von der belangten Behörde auf den Haftungsanspruch angerechnet worden sei. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht wolle der Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung Folge geben und den Bescheid ersatzlos aufheben.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.04.2020 wurde der Beschwerde teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid abgeändert, sodass der Beschwerdeführer nunmehr als Geschäftsführer der Primärschuldnerin verpflichtet sei, die rückständigen Beiträge September 2017, Oktober 2017 und November 2017 samt Nebengebühren im Betrage von EUR 16.099,13 zuzüglich Verzugszinsen ab dem 17.04.2020 in Höhe von 3,38 % berechnet von EUR 14.320,79 zu bezahlen.

Die belangte Behörde ging unverändert vom Verschulden und somit von der Haftung des Beschwerdeführers aus. Die Verteilungsquote des Insolvenzverfahrens, sowie die IEF Zahlung seien bei der Bescheiderstellung berücksichtigt worden. Der Haftungsbetrag sei aufgrund des Rücktrittschreibens vom 04.01.2018 auf die offenen Beiträge 09/17 bis 11/17 eingeschränkt worden.

4. In dem rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag führt der Beschwerdeführer an, dass er sein Beschwerdevorbringen vollinhaltlich aufrecht halte, und es weiterhin nicht erkennbar sei, ob die belangte Behörde die den Gläubigern im Konkursverfahren zugekommene Verteilungsquote bei der Ermittlung des Haftungsbetrages berücksichtigt habe. Erkennbar sei nur, dass der Haftungsbeitrag ohne Verzugszinsen um den laut Rückstandsausweis für Dezember 2017 aushaftenden Betrag reduziert worden sei.

Der Beschwerdeführer stellte den Antrag auf Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung an das Bundesverwaltungsgericht wie in der Beschwerde beantragt (gänzliche Aufhebung des angefochtenen Bescheides; der beschwerdestattgebende Teil der Beschwerdevorentscheidung möge in jedem Fall aufrechterhalten bzw. bestätigt werden).

5. Die belange Behörde legte die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht samt Verfahrensakt vor und reichte über Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts die Beilage des E-Mails vom 11.06.2018 (Haftungsschreiben) nach.

6. Das Bundesfinanzgericht hat mit Erkenntnis vom 23.02.2021, GZ. RV/7400036/2020, der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Magistrats XXXX vom 26.03.2019 betreffend die Haftung für den Rückstand an Dienstgeberabgabe im Zeitraum Juni bis August und November bis Dezember 2021 und den Rückstand an Kommunalsteuer im Zeitraum Juli bis August und November 2021 teilweise Folge gegeben und den Haftungsbescheid im Sinne der Beschwerdevorentscheidung abgeändert, in welcher der Beschwerdeführer nicht mehr für den Abgabenbetrag im Dezember 2021 in Haftung genommen wurde sowie die erzielte Quotenzahlung aus dem Insolvenzverfahren berücksichtigt wurde. Hintergrund dieses Verfahrens, welches ebenfalls den Beschwerdeführer betraf, war die Frage seiner Haftung für die von derselben Primärschuldnerin zu entrichten gewesenen Abgaben nach dem Kommunalsteuergesetz 1993 und dem Wiener Dienstgeberabgabegesetz. Folglich liegt sowohl beim Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht als auch bei jenem hiergerichtlich anhängigen Verfahren derselbe Grundsachverhalt vor.6. Das Bundesfinanzgericht hat mit Erkenntnis vom 23.02.2021, GZ. RV/7400036/2020, der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Magistrats römisch 40 vom 26.03.2019 betreffend die Haftung für den Rückstand an Dienstgeberabgabe im Zeitraum Juni bis August und November bis Dezember 2021 und den Rückstand an Kommunalsteuer im Zeitraum Juli bis August und November 2021 teilweise Folge gegeben und den Haftungsbescheid im Sinne der Beschwerdevorentscheidung abgeändert, in welcher der Beschwerdeführer nicht mehr für den Abgabenbetrag im Dezember 2021 in Haftung genommen wurde sowie die erzielte Quotenzahlung aus dem Insolvenzverfahren berücksichtigt wurde. Hintergrund dieses Verfahrens, welches ebenfalls den Beschwerdeführer betraf, war die Frage seiner Haftung für die von derselben Primärschuldnerin zu entrichten gewesenen Abgaben nach dem Kommunalsteuergesetz 1993 und dem Wiener Dienstgeberabgabegesetz. Folglich liegt sowohl beim Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht als auch bei jenem hiergerichtlich anhängigen Verfahren derselbe Grundsachverhalt vor.

7. Mit Schreiben vom 14.09.2021 wies das Bundesverwaltungsgericht den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer darauf hin, dass die Beschwerde nach Stellung eines Vorlageantrags nunmehr neu in alle Richtungen zu prüfen sei. Insbesondere werde er darauf aufmerksam gemacht, dass gemäß § 58 Abs. 1 ASVG die allgemeinen Beiträge am letzten Tag des Kalendermonates fällig würden, in den das Ende des Beitragszeitraumes falle. Hier gehe es um Dezember 2017. Weiters sei nach der vorläufigen Prüfung davon auszugehen, dass die Beschwerdevorentscheidung zu spät, d.h. nach der zweimonatigen Frist des § 14 VwGVG, erlassen wurde.7. Mit Schreiben vom 14.09.2021 wies das Bundesverwaltungsgericht den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer darauf hin, dass die Beschwerde nach Stellung eines Vorlageantrags nunmehr neu in alle Richtungen zu prüfen sei. Insbesondere werde er darauf aufmerksam gemacht, dass gemäß Paragraph 58, Absatz eins, ASVG die allgemeinen Beiträge am letzten Tag des Kalendermonates fällig würden, in den das Ende des Beitragszeitraumes falle. Hier gehe es um Dezember 2017. Weiters sei nach der vorläufigen Prüfung davon auszugehen, dass die Beschwerdevorentscheidung zu spät, d.h. nach der zweimonatigen Frist des Paragraph 14, VwGVG, erlassen wurde.

8. In der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 29.09.2021 wird ausgeführt, dass die Beschwerdevorentscheidung zwar erst nach Ablauf der Frist des § 14 Abs. 1 VwGVG und damit von einer unzuständigen Behörde erlassen worden sei, allerdings sei sie insoweit in Rechtskraft erwachsen als sie nicht mit dem Vorlageantrag bekämpft worden sei. Dem Bundesverwaltungsgericht sei somit die Prüfung entzogen, ob die Teilstattgebung der Beschwerde in der Beschwerdevorentscheidung im Hinblick auf die Bestimmung des § 58 Abs. 1 ASVG rechtens gewesen sei oder nicht. Der Beschwerdeführer wies zudem darauf hin, dass der VwGH in der gleichgelagerten Frage seiner Haftung für Gemeindeabgaben derselben Primärschuldnerin aktuell mit der Prüfung befasst sei. 8. In der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 29.09.2021 wird ausgeführt, dass die Beschwerdevorentscheidung zwar erst nach Ablauf der Frist des Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG und damit von einer unzuständigen Behörde erlassen worden sei, allerdings sei sie insoweit in Rechtskraft erwachsen als sie nicht mit dem Vorlageantrag bekämpft worden sei. Dem Bundesverwaltungsgericht sei somit die Prüfung entzogen, ob die Teilstattgebung der Beschwerde in der Beschwerdevorentscheidung im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 58, Absatz eins, ASVG rechtens gewesen sei oder nicht. Der Beschwerdeführer wies zudem darauf hin, dass der VwGH in der gleichgelagerten Frage seiner Haftung für Gemeindeabgaben derselben Primärschuldnerin aktuell mit der Prüfung befasst sei.

9. Mit im ersten Rechtsgang ergangenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.10.2021, W178 2230813-1/5E, wurde die Beschwerdevorentscheidung vom 17.04.2020 wegen Unzuständigkeit behoben und die Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit der Maßgabe abgewiesen, dass im Wesentlichen (ungeachtet einer Formulierungsanpassung im Zusammenhang mit den Verzugszinsen) der Spruch des Bescheides vom 16.12.2017 wiederhergestellt wurde.

10. Am 15.12.2021 erging das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, Ra 2021/13/0078-6, mit welchem der Revision gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 23.02.2021, Zl. RV/7400036/2020, stattgegeben wurde. Der VwGH führte hierbei aus:

“Das Bundesfinanzgericht ist davon ausgegangen, dass der Revisionswerber vor einem öffentlichen Notar eine Musterzeichnungserklärung als selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der X-GmbH geleistet habe. Ein derartiges Verhalten könnte als schlüssige Annahme der Bestellung beurteilt werden. Das Bundesfinanzgericht hat aber - wenn auch nur im Rahmen der Beweiswürdigung - disloziert dargelegt, dass der Revisionswerber die Musterzeichnungserklärung "quasi blind" unterfertigt habe; er habe dabei auf die Angaben des faktischen Geschäftsführers vertraut, dass er eigentlich als Gesellschafter eingesetzt werde. Damit hatte aber der "faktische Geschäftsführer" (der X-GmbH), der als Geschäftsführer einer der Gesellschafterinnen der X-GmbH (gemeinsam mit einem Geschäftsführer der anderen Gesellschafterin) den Revisionswerber zum Geschäftsführer der X-GmbH bestellt hatte und der somit Empfänger der (konkludenten) Erklärung über die Annahme der Bestellung war, die Unterfertigung der Musterzeichnungserklärung nicht als schlüssige Annahme der Bestellung durch den Revisionswerber verstehen können (vgl. auch Riedler in Schwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentar5, § 871 Rz 28).““Das Bundesfinanzgericht ist davon ausgegangen, dass der Revisionswerber vor einem öffentlichen Notar eine Musterzeichnungserklärung als selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der X-GmbH geleistet habe. Ein derartiges Verhalten könnte als schlüssige Annahme der Bestellung beurteilt werden. Das Bundesfinanzgericht hat aber - wenn auch nur im Rahmen der Beweiswürdigung - disloziert dargelegt, dass der Revisionswerber die Musterzeichnungserklärung "quasi blind" unterfertigt habe; er habe dabei auf die Angaben des faktischen Geschäftsführers vertraut, dass er eigentlich als Gesellschafter eingesetzt werde. Damit hatte aber der "faktische Geschäftsführer" (der X-GmbH), der als Geschäftsführer einer der Gesellschafterinnen der X-GmbH (gemeinsam mit einem Geschäftsführer der anderen Gesellschafterin) den Revisionswerber zum Geschäftsführer der X-GmbH bestellt hatte und der somit Empfänger der (konkludenten) Erklärung über die Annahme der Bestellung war, die Unterfertigung der Musterzeichnungserklärung nicht als schlüssige Annahme der Bestellung durch den Revisionswerber verstehen können vergleiche auch Riedler in Schwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentar5, Paragraph 871, Rz 28).“

11. Gegen das am 14.10.2021 ergangene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung ebenfalls eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

12. Mit Erkenntnis vom 22.02.2022, Ra 2021/08/0139 -11 hob der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.10.2021, W178 2230813-1/5E, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Im Erwägungsteil seines Erkenntnisses führt der Verwaltungsgerichtshof aus:

“ Die Revision ist zulässig und auch berechtigt. Im vorliegenden Fall waren insbesondere die näheren Umstände betreffend den Vorgang der (vermeintlichen) Bestellung des Revisionswerbers zum Geschäftsführer der O GmbH - abgesehen von der Tatsache, dass der Revisionswerber von 15. Mai 2017 bis 4. Jänner 2018 als handelsrechtlicher Geschäftsführer der O GmbH im Firmenbuch eingetragen war - strittig. Die Wiener Gebietskrankenkasse stellte in ihrem Bescheid fest, der Revisionswerber sei mit „Geschäftsführerbeschluss“ vom 15. Mai 2017 zum Geschäftsführer bestellt worden. Dass der Revisionswerber wie vorgebracht zunächst keine Kenntnis von seiner Stellung als Geschäftsführer gehabt habe, sei nicht nachvollziehbar, zumal er vor einem Notar eine Musterzeichnungserklärung abgegeben habe. In der Beschwerde brachte der Revisionswerber insbesondere vor, er habe erst gegen Ende 2017 bemerkt, dass er schon seit Monaten als Geschäftsführer der O GmbH im Firmenbuch eingetragen gewesen sei. Die zur Begründung seiner Geschäftsführerstellung unterschriebenen Dokumente habe er nicht verstanden; über deren Inhalt habe man ihm gegenüber unrichtige Angaben gemacht. In der Beschwerdevorentscheidung führte die ÖGK dann noch aus, es sei davon auszugehen, dass der Notar überprüft habe, ob der Revisionswerber den Inhalt der von ihm unterfertigten Unterlagen verstehe.

Das Bundesverwaltungsgericht sah von der Durchführung der in der Beschwerde beantragten mündlichen Verhandlung ab und stellte im angefochtenen Erkenntnis - disloziert in der rechtlichen Würdigung und abweichend vom bekämpften Bescheid - fest, der Revisionswerber habe die Funktion eines Geschäftsführers der O GmbH durch den von ihm abgeschlossenen Gesellschaftsvertrag erlangt.

Es gehört jedoch gerade im Fall widersprechender prozessrelevanter Behauptungen zu den grundlegenden Pflichten des Verwaltungsgerichts, dem auch in § 24 VwGVG verankerten Unmittelbarkeitsprinzip Rechnung zu tragen und sich als Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien zu verschaffen und insbesondere darauf seine Beweiswürdigung zu gründen (vgl. etwa VwGH 11.4.2018, Ra 2017/08/0141, mwN). Will das Verwaltungsgericht von der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung abweichend andere wesentliche Sachverhaltsfeststellungen treffen, hat es - sogar ungeachtet eines Parteiantrags - eine mündliche Verhandlung durchzuführen und dabei die bereits von der Verwaltungsbehörde aufgenommenen Beweismittel neuerlich aufzunehmen (vgl. VwGH 20.10.2021, Ra 2021/08/0073, mwN).Es gehört jedoch gerade im Fall widersprechender prozessrelevanter Behauptungen zu den grundlegenden Pflichten des Verwaltungsgerichts, dem auch in Paragraph 24, VwGVG verankerten Unmittelbarkeitsprinzip Rechnung zu tragen und sich als Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien zu verschaffen und insbesondere darauf seine Beweiswürdigung zu gründen vergleiche etwa VwGH 11.4.2018, Ra 2017/08/0141, mwN). Will das Verwaltungsgericht von der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung abweichend andere wesentliche Sachverhaltsfeststellungen treffen, hat es - sogar ungeachtet eines Parteiantrags - eine mündliche Verhandlung durchzuführen und dabei die bereits von der Verwaltungsbehörde aufgenommenen Beweismittel neuerlich aufzunehmen vergleiche VwGH 20.10.2021, Ra 2021/08/0073, mwN).

Die strittigen Umstände betreffend den Vorgang der (vermeintlichen) Bestellung des Revisionswerbers zum Geschäftsführer der O GmbH sind auch prozessrelevant, nämlich ausschlaggebend für die Frage der Haftung des Revisionswerbers für die von der O GmbH zu entrichten gewesenen Sozialversicherungsbeiträge als deren Vertreter:

Im Erkenntnis vom 15. Dezember 2021, Ra 2021/13/0078, das ebenfalls den Revisionswerber betraf, und zwar im Zusammenhang mit der Frage seiner Haftung für von der O GmbH zu entrichten gewesene Abgaben nach dem Kommunalsteuergesetz 1993 und dem Wiener Dienstgeberabgabegesetz, setzte sich der Verwaltungsgerichtshof eingehend mit den zivilrechtlichen Voraussetzungen einer wirksamen Bestellung zum Geschäftsführer einer GmbH durch Beschluss der Gesellschafter auseinander. Der Verwaltungsgerichtshof sprach im genannten Erkenntnis - freilich ohne unmittelbare Bindungswirkung für das hier in Rede stehende Verfahren - vor dem Hintergrund der vom Bundesfinanzgericht getroffenen Tatsachenfeststellungen aus, die Bestellung des Revisionswerbers zum Geschäftsführer sei trotz Eintragung im Firmenbuch mangels Annahme der Bestellung durch den Revisionswerber unwirksam gewesen, weshalb eine Haftung für die genannten Abgaben ausscheide. Jedenfalls setzt auch die Haftung des Revisionswerbers für die von der O GmbH zu entrichten gewesenen Sozialversicherungsbeiträge nach § 67 Abs. 10 iVm § 58 Abs. 5 ASVG eine zivilrechtlich wirksame Bestellung zum Geschäftsführer voraus.Im Erkenntnis vom 15. Dezember 2021, Ra 2021/13/0078, das ebenfalls den Revisionswerber betraf, und zwar im Zusammenhang mit der Frage seiner Haftung für von der O GmbH zu entrichten gewesene Abgaben nach dem Kommunalsteuergesetz 1993 und dem Wiener Dienstgeberabgabegesetz, setzte sich der Verwaltungsgerichtshof eingehend mit den zivilrechtlichen Voraussetzungen einer wirksamen Bestellung zum Geschäftsführer einer GmbH durch Beschluss der Gesellschafter auseinander. Der Verwaltungsgerichtshof sprach im genannten Erkenntnis - freilich ohne unmittelbare Bindungswirkung für das hier in Rede stehende Verfahren - vor dem Hintergrund der vom Bundesfinanzgericht getroffenen Tatsachenfeststellungen aus, die Bestellung des Revisionswerbers zum Geschäftsführer sei trotz Eintragung im Firmenbuch mangels Annahme der Bestellung durch den Revisionswerber unwirksam gewesen, weshalb eine Haftung für die genannten Abgaben ausscheide. Jedenfalls setzt auch die Haftung des Revisionswerbers für die von der O GmbH zu entrichten gewesenen Sozialversicherungsbeiträge nach Paragraph 67, Absatz 10, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 5, ASVG eine zivilrechtlich wirksame Bestellung zum Geschäftsführer voraus.

Das Bundesverwaltungsgericht wird im fortgesetzten Verfahren nähere Feststellungen über die Umstände im Zusammenhang mit der (vermeintlichen) Bestellung des Revisionswerbers zum Geschäftsführer der O GmbH zu treffen haben und vor diesem Hintergrund das Vorliegen der zivilrechtlichen Voraussetzungen einer wirksamen Bestellung des Revisionswerbers zum Geschäftsführer der O GmbH zu prüfen haben.

Das angefochtene Erkenntnis war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.“Das angefochtene Erkenntnis war somit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.“

13. Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 03.03.2022, RV/7400002/2022 wurde der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid des Magistrats der Stadt XXXX vom 26.03.2019 betreffend die Haftung für die Kommunalsteurer und die Dienstgeberabgabe aufgehoben.13. Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 03.03.2022, RV/7400002/2022 wurde der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid des Magistrats der Stadt römisch 40 vom 26.03.2019 betreffend die Haftung für die Kommunalsteurer und die Dienstgeberabgabe aufgehoben.

14. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.03.2022 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W178 abgenommen und der Gerichtsabteilung W145 neu zugewiesen.

15. Am 04.05.2022 und 14.06.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache des Beschwerdeführers eine öffentlich mündliche Verhandlung. An diesen Verhandlungsterminen nahmen neben dem Beschwerdeführer, sein Rechtsvertreter und auch die belangte Behörde samt Rechtsvertreter sowie ein Dolmetscher für Chinesisch teil. Im Zuge der Verhandlung wurden XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX sowie der öffentliche Notar XXXX als Zeugen einvernommen. 15. Am 04.05.2022 und 14.06.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache des Beschwerdeführers eine öffentlich mündliche Verhandlung. An diesen Verhandlungsterminen nahmen neben dem Beschwerdeführer, sein Rechtsvertreter und auch die belangte Behörde samt Rechtsvertreter sowie ein Dolmetscher für Chinesisch teil. Im Zuge der Verhandlung wurden römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 sowie der öffentliche Notar römisch 40 als Zeugen einvernommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Über das Vermögen der Primärschuldnerin wurde mit Beschluss des HandelsgerichtsXXXX vom 24.01.2018, XXXX , der Konkurs eröffnet und mit Beschluss vom 12.08.2019 der Konkurs nach Schlussverteilung aufgehoben.Über das Vermögen der Primärschuldnerin wurde mit Beschluss des HandelsgerichtsXXXX vom 24.01.2018, römisch 40 , der Konkurs eröffnet und mit Beschluss vom 12.08.2019 der Konkurs nach Schlussverteilung aufgehoben.

Der Beschwerdeführer besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und ist in Österreich wohnhaft. Er verfügt über keinerlei Deutschkenntnisse und über keine betriebswirtschaftlichen Kenntnisse. Der Beschwerdeführer übte im gegenständlich relevanten Zeitraum die Tätigkeit eines Kochs in einem von der XXXX GmbH betriebenen chinesischen Lokales aus.Der Beschwerdeführer besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und ist in Österreich wohnhaft. Er verfügt über keinerlei Deutschkenntnisse und über keine betriebswirtschaftlichen Kenntnisse. Der Beschwerdeführer übte im gegenständlich relevanten Zeitraum die Tätigkeit eines Kochs in einem von der römisch 40 GmbH betriebenen chinesischen Lokales aus.

Der Beschwerdeführer wurde mit Gesellschafterbeschluss vom 15.05.2017 von den beiden Gesellschafterinnen, der XXXX GmbH und der XXXX GmbH, zum Geschäftsführer der Primärschuldnerin, bestellt. Der Beschwerdeführer wurde mit Gesellschafterbeschluss vom 15.05.2017 von den beiden Gesellschafterinnen, der römisch 40 GmbH und der römisch 40 GmbH, zum Geschäftsführer der Primärschuldnerin, bestellt.

Gesellschafter an der XXXX GmbH waren im gegenständlichen Zeitraum XXXX , XXXX und XXXX , wobei die beiden letzteren gemeinsam vertretungsbefugte Geschäftsführer der Gesellschaft waren.Gesellschafter an der römisch 40 GmbH waren im gegenständlichen Zeitraum römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , wobei die beiden letzteren gemeinsam vertretungsbefugte Geschäftsführer der Gesellschaft waren.

Gesellschafter an der XXXX GmbH waren im gegenständlichen Zeitraum neben dem Beschwerdeführer, XXXX , XXXX , XXXX und XXXX , wobei Geschäftsführer der Gesellschaft XXXX war.Gesellschafter an der römisch 40 GmbH waren im gegenständlichen Zeitraum neben dem Beschwerdeführer, römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , wobei Geschäftsführer der Gesellschaft römisch 40 war.

Der Beschwerdeführer unterfertigte am 15.05.2017 in einem Restaurant in XXXX , vor einem öffentlichen Notar und mehreren Gesellschaftern der XXXX GmbH und der XXXX GmbH zum einen den Erwerb von Geschäftsanteilen der XXXX GmbH und zum anderen eine Musterzeichnungserklärung als selbstständiger vertretungsbefugter Geschäftsführer der Primärschuldnerin sowie auch einen Firmenbuchantrag zur Eintragung dieser Geschäftsführerbestellung. Der Beschwerdeführer vertraute bei diesem Termin darauf, dass er ausschließlich Dokumente unterzeichnete um die Geschäftsanteile eines ausscheidenden Gesellschafters der XXXX GmbH zu übernehmen und unterschieb dabei quasi blind die ihm vorgelegten Dokumente.Der Beschwerdeführer unterfertigte am 15.05.2017 in einem Restaurant in römisch 40 , vor einem öffentlichen Notar und mehreren Gesellschaftern der römisch 40 GmbH und der römisch 40 GmbH zum einen den Erwerb von Geschäftsanteilen der römisch 40 GmbH und zum anderen eine Musterzeichnungserklärung als selbstständiger vertretungsbefugter Geschäftsführer der Primärschuldnerin sowie auch einen Firmenbuchantrag zur Eintragung dieser Geschäftsführerbestellung. Der Beschwerdeführer vertraute bei diesem Termin darauf, dass er ausschließlich Dokumente unterzeichnete um die Geschäftsanteile eines ausscheidenden Gesellschafters der römisch 40 GmbH zu übernehmen und unterschieb dabei quasi blind die ihm vorgelegten Dokumente.

Die Geschäftsführerbestellung des Beschwerdeführers für die Primärschuldnerin ab 15.05.2017 wurde am 14.06.2017 im Firmenbuch eingetragen.

Der Beschwerdeführer hat weder den Notar ausgesucht noch den Notartermin nicht selbst vereinbart. Bei Unterfertigung des Antrages auf Erwerb von Geschäftsanteilen der XXXX GmbH, der Musterzeichnungserklärung der Primärschuldnerin sowie des Firmenbuchantrags war kein eigens bestellter Dolmetscher anwesend. Der Beschwerdeführer hat weder den Notar ausgesucht noch den Notartermin nicht selbst vereinbart. Bei Unterfertigung des Antrages auf Erwerb von Geschäftsanteilen der römisch 40 GmbH, der Musterzeichnungserklärung der Primärschuldnerin sowie des Firmenbuchantrags war kein eigens bestellter Dolmetscher anwesend.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer vor Unterschriftsleistung auf den Inhalt und die rechtlichen Folgen der unterfertigten Dokumente hingewiesen wurde. Der Beschwerdeführer hat quasi „blind“ unterschrieben.

Eine finanzielle Zuwendung oder Gehaltserhöhung nach unterzeichneter Musterzeichnungserklärung hat der Beschwerdeführer nicht erhalten. Es wurde mit ihm auch kein ausdrücklicher Geschäftsführervertrag geschlossen.

Der Beschwerdeführer übte die operative Geschäftsführung der Primärschuldnerin zu keinem Zeitpunkt tatsächlich aus. Er war nicht am Geschäftskonto der Primärschuldnerin zeichnungsberechtigt. Er hat auch nicht die Buchhaltung oder den Wareneinkauf für die Primärschuldnerin erledigt und war auch nicht für deren strategische Ausrichtung zuständig. Zudem hat er keine Mitarbeiter für die Primärschuldnerin ausgesucht und eingestellt, keine Dienstpläne der bestehenden Mitarbeiter erstellt oder an diese Aufgaben verteilt und war auch nicht deren Ansprechperson. Auch die Abwicklung der An- und Abmeldungen der Mitarbeiter bei der österreichischen Sozialversicherung hat er nicht vorgenommen. Informationen – auch finanzieller Natur - über die Primärschuldnerin hat er nicht erhalten. Er war monatlich lediglich ein- bis zweimal in den Räumlichkeiten der Primärschuldnerin um chinesische Spezialitäten abzuholen und diese zur XXXX GmbH zu bringen. Der Beschwerdeführer übte die operative Geschäftsführung der Primärschuldnerin zu keinem Zeitpunkt tatsächlich aus. Er war nicht am Geschäftskonto der Primärschuldnerin zeichnungsberechtigt. Er hat auch nicht die Buchhaltung oder den Wareneinkauf für die Primärschuldnerin erledigt und war auch nicht für deren strategische Ausrichtung zuständig. Zudem hat er keine Mitarbeiter für die Primärschuldnerin ausgesucht und eingestellt, keine Dienstpläne der bestehenden Mitarbeiter erstellt oder an diese Aufgaben verteilt und war auch nicht deren Ansprechperson. Auch die Abwicklung der An- und Abmeldungen der Mitarbeiter bei der österreichischen Sozialversicherung hat er nicht vorgenommen. Informationen – auch finanzieller Natur - über die Primärschuldnerin hat er nicht erhalten. Er war monatlich lediglich ein- bis zweimal in den Räumlichkeiten der Primärschuldnerin um chinesische Spezialitäten abzuholen und diese zur römisch 40 GmbH zu bringen.

Die Primärschuldnerin wurde ausschließlich von einem faktischen Geschäftsführer geführt; dieser hatte das Sagen über die operativen, strategischen und finanziellen Vorgänge bei der Primärschuldnerin. Es kann nicht festgestellt werden, ob es sich bei dieser Person um Herrn XXXX der sicherlich – und vielleicht ausschließlich nur - der strategische Kopf war, oder Herrn XXXX handelte.Die Primärschuldnerin wurde ausschließlich von einem faktischen Geschäftsführer geführt; dieser hatte das Sagen über die operativen, strategischen und finanziellen Vorgänge bei der Primärschuldnerin. Es kann nicht festgestellt werden, ob es sich bei dieser Person um Herrn römisch 40 der sicherlich – und vielleicht ausschließlich nur - der strategische Kopf war, oder Herrn römisch 40 handelte.

Der Beschwerdeführer realisierte erst in der Zeit zwischen November und Dezember 2017, nach einem Gespräch mit Frau XXXX , dass er als Geschäftsführer der Primärschuldnerin im Firmenbuch eingetragen war. Der Beschwerdeführer kontaktierte daraufhin sofort einen Rechtsanwalt und erklärte mit Schreiben vom 04.01.2018 seinen Rücktritt als Geschäftsführer der Primärschuldnerin mit sofortiger Wirkung. Der Beschwerdeführer realisierte erst in der Zeit zwischen November und Dezember 2017, nach einem Gespräch mit Frau römisch 40 , dass er als Geschäftsführer der Primärschuldnerin im Firmenbuch eingetragen war. Der Beschwerdeführer kontaktierte daraufhin sofort einen Rechtsanwalt und erklärte mit Schreiben vom 04.01.2018 seinen Rücktritt als Geschäftsführer der Primärschuldnerin mit sofortiger Wirkung.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensakt in Zusammenschau mit der Beschwerde sowie nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.

Die Feststellung betreffend den Konkurs der Primärschuldnerin und deren Aufhebung ergibt sich aus dem eingeholten und aktenkundigen Firmenbuchauszug.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht Deutsch spricht oder versteht, ergibt sich aus dem persönlichen Eindruck, den der Beschwerdeführer diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung hinterlassen hat, indem ein Dolmetscher für die chinesische Sprache erforderlich war, obwohl der Beschwerdeführer im Bundesgebiet wohnhaft ist und die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt. Der Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft ergibt sich aus einer Abfrage des Zentralen Melderegister. Dass er keine betriebswirtschaftlichen Kenntnisse hat, konnte anhand seiner eigenen glaubhaften Aussage in der mündlichen Verhandlung zugrunde gelegt werden (OZ 21; AS 5).

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Zeitraum als Koch der XXXX GmbH gearbeitet hat, fußt zum einen auf dessen Befragung in der mündlichen Verhandlung und zum anderen auf die übereinstimmenden Zeugenaussagen (OZ 21; AS 9, AS 19).Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Zeitraum als Koch der römisch 40 GmbH gearbeitet hat, fußt zum einen auf dessen Befragung in der mündlichen Verhandlung und zum anderen auf die übereinstimmenden Zeugenaussagen (OZ 21; AS 9, AS 19).

Der Gesellschafterbeschluss mit dem der Beschwerdeführer zum Geschäftsführer der Primärschuldnerin bestellt wurde, liegt dem Verfahrensakt bei. Die Zusammensetzung der Gesellschafterinnen der Primärschuldnerin ergeben sich aus den eingeholten Firmenbuchauszügen. Der an das Firmenbuch gerichtete Antrag betreffend den Gesellschafterwechsel, mit welchem der Beschwerdeführer Anteile eines abtretenden Gesellschafters der XXXX GmbH erwarb, sowie jener betreffend die Eintragung seiner Geschäftsführerbestellung für die Primärschuldnerin und die Musterzeichnungserklärung liegen ebenfalls dem Verfahrensakt bei.Der Gesellschafterbeschluss mit dem der Beschwerdeführer zum Geschäftsführer der Primärschuldnerin bestellt wurde, liegt dem Verfahrensakt bei. Die Zusammensetzung der Gesellschafterinnen der Primärschuldnerin ergeben sich aus den eingeholten Firmenbuchauszügen. Der an das Firmenbuch gerichtete Antrag betreffend den Gesellschafterwechsel, mit welchem der Beschwerdeführer Anteile eines abtretenden Gesellschafters der römisch 40 GmbH erwarb, sowie jener betreffend die Eintragung seiner Geschäftsführerbestellung für die Primärschuldnerin und die Musterzeichnungserklärung liegen ebenfalls dem Verfahrensakt bei.

Zwar bestritt der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung nach Vorhalten des Firmenbuchsantrags, betreffend die Eintragung seine Geschäftsführerbestellung für die Primärschuldnerin, die Echtheit seiner Unterschrift, jedoch wird dies nicht als glaubwürdig angesehen (OZ 21, AS 18). Die notarielle Unterschriftsbeglaubigung bietet Beweis für die Echtheit der Unterschrift. Es ist Sache des Beschwerdeführers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an daran aufkommen zu lassen. Mit seinem Vorbringen, dass der hintere Buchstabe nicht wie seine Unterschrift ist, konnte er nicht substantiiert darlegen, das die Unterschrift nicht von ihm stammt. Auch der Umstand, dass sowohl die Musterzeichnungserklärung als auch der Firmenbuchantrag am selben Tag vor demselben Notar, welcher die Echtheit der Unterschriften bestätigte, unterschrieben wurde, spricht für die Echtheit der Unterschrift.

Der Ort der Unterfertigung der Musterzeichnungserklärung und der Firmenbuchanträge sowie die Anwesenheit mehrerer Gesellschafter der XXXX GmbH und der XXXX GmbH sowie des Notars hierbei ergeben sich aus den Zeugenaussagen (OZ 21; AS 8, AS 15, AS 21).Der Ort der Unterfertigung der Musterzeichnungserklärung und der Firmenbuchanträge sowie die Anwesenheit mehrerer Gesellschafter der römisch 40 GmbH und der römisch 40 GmbH sowie des Notars hierbei ergeben sich aus den Zeugenaussagen (OZ 21; AS 8, AS 15, AS 21).

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Musterzeichnungserklärung für die Primärschuldnerin quasi blind unterschrieb und dabei darauf vertraute, dass er nur als Gesellschafter der XXXX GmbH eingesetzt werden würde, ergibt sich aus seiner eigenen glaubwürdigen Aussage in der mündlichen Verhandlung. Auch ist der Umstand zu berücksichtigen, dass sowohl die Musterzeichnungserklärung als auch der Erwerb von Gesellschaftsanteilen der XXXX GmbH am selben Termin unterschrieben wurden. Zudem legte insbesondere die Zeugin XXXX in der mündlichen Verhandlung glaubwürdig dar, dass sie Herren XXXX nahelegte den Beschwerdeführer zu sagen, dass er jetzt (auch) Geschäftsführer der Primärschuldnerin sei. (OZ 21, AS 19)Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Musterzeichnungserklärung für die Primärschuldnerin quasi blind unterschrieb und dabei darauf vertraute, dass er nur als Gesellschafter der römisch 40 GmbH eingesetzt werden würde, ergibt sich aus seiner eigenen glaubwürdigen Aussage in der mündlichen Verhandlung. Auch ist der Umstand zu berücksichtigen, dass sowohl die Musterzeichnungserklärung als auch der Erwerb von Gesellschaftsanteilen der römisch 40 GmbH am selben Termin unterschrieben wurden. Zudem legte insbesondere die Zeugin römisch 40 in der mündlichen Verhandlung glaubwürdig dar, dass sie Herren römisch 40 nahelegte den Beschwerdeführer zu sagen, dass er jetzt (auch) Geschäftsführer der Primärschuldnerin sei. (OZ 21, AS 19)

Zwar sagten die Zeugen XXXX und XXXX in der mündlichen Verhandlung konträr dazu aus, dass sich der Beschwerdeführer über die Bedeutung der Musterzeichnungserklärung sehr wohl bewusst war und auch mit den einhergehenden rechtlichen Verpflichtungen der Geschäftsführerstellung, jedoch widersprechen dem nicht nur alle übrigen Zeugenaussagen und jener des Beschwerdeführers, sondern auch die Begleitumstände. Es wurde kein ausdrücklicher Geschäftsführervertrag mit ihm geschlossen, welches ebenfalls anhand der übereinstimmenden Zeugenaussagen zugrunde gelegt werden konnte (OZ 28, AS 22). Zudem verdiente der Beschwerdeführer nach Unterschriftsleistung nicht mehr als davor, obwohl er mit seiner Geschäftsführerbestellung nun die damit einhergehenden rechtlichen Verpflichtungen trug. Dies ergibt sich aus der Aussage des Beschwerdeführers und allen Zeugenaussagen in der mündlichen Verhandlung (OZ 21, AS 7; OZ 28, AS 22). Er hat nach übereinstimmenden Zeugenaussagen auch keine operative Geschäftsführertätigkeit für die Primärschuldnerin ausgeübt. Er war nicht einmal am Geschäftskonto zeichnungsberechtigt und überhaupt nur sehr selten für die Abholung von chinesischen Gerichten bei der Primärschuldnerin vor Ort anwesend. Zwar sagten die Zeugen römisch 40 und römisch 40 in der mündlichen Verhandlung konträr dazu aus, dass sich der Beschwerdeführer über die Bedeutung der Musterzeichnungserklärung sehr wohl bewusst war und auch mit den einhergehenden rechtlichen Verpflichtungen der Geschäftsführerstellung, jedoch widersprechen dem nicht nur alle übrigen Zeugenaussagen und jener des Beschwerdeführers, sondern auch die Begleitumstände. Es wurde kein ausdrücklicher Geschäftsführervertrag mit ihm geschlossen, welches ebenfalls anhand der übereinstimmenden Zeugenaussagen zugrunde gelegt werden konnte (OZ 28, AS 22). Zudem verdiente der Beschwerdeführer nach Unterschriftsleistung nicht mehr als davor, obwohl er mit seiner Geschäftsführerbestellung nun die damit einhergehenden rechtlichen Verpflichtungen trug. Dies ergibt sich aus der Aussage des Beschwerdeführers und allen Zeugenaussagen in der mündlichen Verhandlung (OZ 21, AS 7; OZ 28, AS 22). Er hat nach übereinstimmenden Zeugenaussagen auch keine operative Geschäftsführertätigkeit für die Primärschuldnerin ausgeübt. Er war nicht einmal am Geschäftskonto zeichnungsberechtigt und überhaupt nur sehr selten für die Abholung von chinesischen Gerichten bei der Primärschuldnerin vor Ort anwesend.

Es erschließt sich nicht, dass der Beschwerdeführer wie von den Zeugen XXXX und XXXX in der mündlichen Verhandlung behauptet zwar einerseits Geschäftsführer werden wollte, er aber andererseits dann dort keine Aufgaben hatte. Selbst für den Fall, dass er nur als Strohmann die Geschäftsführung bewusst übernahm, würde es naheliegen, dass er die damit einhergehenden Risiken finanziell abgegolten bekommt. Es erschließt sich nicht, dass der Beschwerdeführer wie von den Zeugen römisch 40 und römisch 40 in der mündlichen Verhandlung behauptet zwar einerseits Geschäftsführer werden wollte, er aber andererseits dann dort keine Aufgaben hatte. Selbst für den Fall, dass er nur als Strohmann die Geschäftsführung bewusst übernahm, würde es naheliegen, dass er die damit einhergehenden Risiken finanziell abgegolten bekommt.

Die Eintragung des Beschwerdeführers als Geschäftsführer im Firmenbuch ist aus den Firmenbuchauszug ersichtlich.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer den Notartermin nicht ausgemacht hat, ergibt sich aus der Aussage des als Zeugen vernommenen Notars (OZ 21, AS 15). Diejenige, dass kein eigens bestellter Dolmetscher anwesend war, aus der Aussage des Beschwerdeführers (OZ21, AS7).

Das nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer bei der Unterschriftsleistung der Musterzeichnungserklärung und der Firmenbuchanträge über die Bedeutung und den Inhalt der Dokumente aufgeklärt wurde, ergibt sich zum einen aus der glaubwürdigen Zeugenaussage der XXXX , die bei dem Termin selbst anwesend war und detailreich beschrieb wie der Beschwerdeführer als Koch tätig mit Arbeitskleidung aus der Küche kam, die ihm vorgelegten Dokumente (rasch) unterschrieb, wobei er sich hierzu nicht mal hinsetzte, kurz fragte, ob es das schon war und danach gleich wieder in die Küche zurückging. Damit vermittelte die Zeugin den Eindruck über ein selbst erlebtes Geschehen zu berichten. Außerdem waren solche Dokumente immer in Stresssituationen zu unterschrieben gewesen (OZ 21, AS 21). Zudem sagte der Zeuge XXXX aus, dass solche Notartermine prinzipiell nur in etwa 5-10 Minuten dauerten (OZ 28, AS 15). Zwar sagte der Notar aus, dass er im Allgemeinen schon versucht zu erklären was der Unterzeichnende unterschreibt sowie auf die rechtlichen Folgen einer solchen Unterschriftsleistung hinzuweisen, jedoch konnte er sich selbst nicht im Detail mehr daran erinnern, wie es konkret im vorliegenden Fall bei dieser Unterzeichnung vonstattenging.Das nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer bei der Unterschriftsleistung der Musterzeichnungserklärung und der Firmenbuchanträge über die Bedeutung und den Inhalt der Dokumente aufgeklärt wurde, ergibt sich zum einen aus der glaubwürdigen Zeugenaussage der römisch 40 , die bei dem Termin selbst anwesend war und detailreich beschrieb wie der Beschwerdeführer als Koch tätig mit Arbeitskleidung aus der Küche kam, die ihm vorgelegten Dokumente (rasch) unterschrieb, wobei er sich hierzu nicht mal hinsetzte, kurz fragte, ob es das schon war und danach gleich wieder in die Küche zurückging. Damit vermittelte die Zeugin den Eindruck über ein selbst erlebtes Geschehen zu berichten. Außerdem waren solche Dokumente immer in Stresssituationen zu unterschrieben gewesen (OZ 21, AS 21). Zudem sagte der Zeuge römisch 40 aus, dass solche Notartermine prinzipiell nur in etwa 5-10 Minuten dauerten (OZ 28, AS 15). Zwar sagte der Notar aus, dass er im Allgemeinen schon versucht zu erklären was der Unterzeichnende unterschreibt sowie auf die rechtlichen Folgen einer solchen Unterschriftsleistung hinzuweisen, jedoch konnte er sich selbst nicht im Detail mehr daran erinnern, wie es konkret im vorliegenden Fall bei dieser Unterzeichnung vonstattenging.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer während seiner Geschäftsführerschaft keine Informationen über die Primärschuldnerin erhalten hatte, ergibt sich aus seiner eigenen Aussage in der mündlichen Verhandlung und jener, der teils mittelbar an der Primärschuldnerin beteiligte Zeugen, die glaubhaft beschrieben, dass sie als Gesellschafter selbst keine Informationen besaßen, die sie den Beschwerdeführer hätten aushändigen konnten (OZ 21, AS 10, AS 21, AS 22).

Die Feststellung, dass die Primärschuldnerin von einem faktischen Geschäftsführer geführt wurde, ergibt sich aus der glaubhaften Aussage des Beschwerdeführers sowie den übereinstimmenden Zeugenaussagen, aus welchen hervorgeht, dass der Beschwerdeführer keine operativen Aufgaben iS einer Geschäftsführertätigkeit bei der Primärschuldnerin innehatte.

Unter anderem ergibt sich dies besonders deutlich aus den Aussagen des Zeugen XXXX in der mündlichen Verhandlung. Unten abgebildet, ein besonders anschaulicher Ausschnitt.Unter anderem ergibt sich dies besonders deutlich aus den Aussagen des Zeugen römisch 40 in der mündlichen Verhandlung. Unten abgebildet, ein besonders anschaulicher Ausschnitt.

„R: War Hr. XXXX nie in den Umbau eingebunden?„R: War Hr. römisch 40 nie in den Umbau eingebunden?

Zeuge XXXX : Nein, er war in den Umbau nicht eingebunden. Zeuge römisch 40 : Nein, er war in den Umbau nicht eingebunden.

Auf Vorhalt, dass es laut Firmenbuch derart ausgestaltet war, dass XXXX GF der XXXX GmbH war und XXXX der GF der XXXX , gebe ich an, dass es faktisch genau umgekehrt war, weil XXXX die operativen Geschäfte von XXXX gemeinsam mit seiner Frau führen sollte und XXXX für die technischen Umbauarbeiten bei der XXXX beizuspielen.“Auf Vorhalt, dass es laut Firmenbuch derart ausgestaltet war, dass römisch 40 GF der römisch 40 GmbH war und römisch 40 der GF der römisch 40 , gebe ich an, dass es faktisch genau umgekehrt war, weil römisch 40 die operativen Geschäfte von römisch 40 gemeinsam mit seiner Frau führen sollte und römisch 40 für die technischen Umbauarbeiten bei der römisch 40 beizuspielen.“

Hier wurde deutlich, dass der Zeuge XXXX erwartete, dass der Beschwerdeführer weiter in der XXXX GmbH tätig blieb und Herr XXXX die Primärschuldnerin führen sollte. Aus diesem illustrativen Auszug ergibt sich klar, dass die Primärschuldnerin nicht vom Beschwerdeführer operativ geführt wurde. Vielmehr gab der Zeuge XXXX vor, was (alle anderen und sohin auch) der Beschwerdeführer zu tun hatte.Hier wurde deutlich, dass der Zeuge römisch 40 erwartete, dass der Beschwerdeführer weiter in der römisch 40 GmbH tätig blieb und Herr römisch 40 die Primärschuldnerin führen sollte. Aus diesem illustrativen Auszug ergibt sich klar, dass die Primärschuldnerin nicht vom Beschwerdeführer operativ geführt wurde. Vielmehr gab der Zeuge römisch 40 vor, was (alle anderen und sohin auch) der Beschwerdeführer zu tun hatte.

Auch aus den vom Zeugen XXXX in der Verhandlung vorgelegten Chatprotokollen ergibt sich zweifelsohne, dass der Beschwerdeführer faktisch nicht in der Primärschuldnerin eingebunden war:Auch aus den vom Zeugen römisch 40 in der Verhandlung vorgelegten Chatprotokollen ergibt sich zweifelsohne, dass der Beschwerdeführer faktisch nicht in der Primärschuldnerin eingebunden war:

Vorangestellt wird, dass Herr XXXX oftmals auch „ XXXX “ genannt wird (OZ 21, AS 26, OZ 28, AS 13).Vorangestellt wird, dass Herr römisch 40 oftmals auch „ römisch 40 “ genannt wird (OZ 21, AS 26, OZ 28, AS 13).

(12.10.17)

XXXX : Schreibt man dem Geschäftsführer von XXXX “ XXXX “? Stimmt das? römisch 40 : Schreibt man dem Geschäftsführer von römisch 40 “ römisch 40 “? Stimmt das?

XXXX : Ja, aber Ansprechpartner bin ich römisch 40 : Ja, aber Ansprechpartner bin ich

XXXX : Super – werden wir so ausfüllen! römisch 40 : Super – werden wir so ausfüllen!

XXXX : Aber worum es geht? römisch 40 : Aber worum es geht?

Bin ein Sprachrohr

Also Übersetzer

Vorsichtig bitte

Wen habt ihr immer kontaktiert? Die Vergangenheit bleibt

Und verbindlich

Dies ist ein weiterer Beleg dafür, dass der Beschwerdeführer für die Primärschuldnerin nicht tätig wurde und es einen faktischen Geschäftsführer bei der Primärschuldnerin gab. Es spricht für sich, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der Primärschuldnerin in den vorgelegten Chatprotokollen, welche den Gruppennamen “ XXXX “ trug überhaupt nicht – NIE – vorkam; er war offensichtlich kein Mitglied dieser Gruppe. Dies ist ein weiterer Beleg dafür, dass der Beschwerdeführer für die Primärschuldnerin nicht tätig wurde und es einen faktischen Geschäftsführer bei der Primärschuldnerin gab. Es spricht für sich, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der Primärschuldnerin in den vorgelegten Chatprotokollen, welche den Gruppennamen “ römisch 40 “ trug überhaupt nicht – NIE – vorkam; er war offensichtlich kein Mitglied dieser Gruppe.

Aus der dargestellten Textpassage kann zudem abgeleitet werden, dass die Mitarbeiter immer Herrn XXXX kontaktierten, der gemäß seiner eigenen Aussage im Chat Ansprechpartner für sie war. Aus der dargestellten Textpassage kann zudem abgeleitet werden, dass die Mitarbeiter immer Herrn römisch 40 kontaktierten, der gemäß seiner eigenen Aussage im Chat Ansprechpartner für sie war.

Der Umstand, dass nicht festgestellt werden kann, ob XXXX oder aber doch XXXX – operativer - tatsächlicher Geschäftsführer war, resultiert zum einen aus mehreren Zeugenaussagen, die immer auch Herrn XXXX neben Herrn XXXX nannten, wenn es um die Frage, der operativen Geschäftsführung der Primärschuldnerin ging. Zum anderen sprechen zwar die vorgelegten Chatprotokolle stark dafür, dass Herr XXXX faktischer Geschäftsführer war, es wird jedoch seitens des Gerichts nicht verkannt, dass diese von Herrn XXXX vorgelegt wurden und diese nicht auf ihre Vollständigkeit überprüft werden können bzw. fallbezogen auch nicht werden müssen. Der Umstand, dass nicht festgestellt werden kann, ob römisch 40 oder aber doch römisch 40 – operativer - tatsächlicher Geschäftsführer war, resultiert zum einen aus mehreren Zeugenaussagen, die immer auch Herrn römisch 40 neben Herrn römisch 40 nannten, wenn es um die Frage, der operativen Geschäftsführung der Primärschuldnerin ging. Zum anderen sprechen zwar die vorgelegten Chatprotokolle stark dafür, dass Herr römisch 40 faktischer Geschäftsführer war, es wird jedoch seitens des Gerichts nicht verkannt, dass diese von Herrn römisch 40 vorgelegt wurden und diese nicht auf ihre Vollständigkeit überprüft werden können bzw. fallbezogen auch nicht werden müssen.

Das Bundesverwaltungsgericht geht eher davon aus, dass XXXX deutlich mehr operative Aufgaben in der Primärschuldnerin – möglicherweise auch nur als persönlicher Assistent von XXXX - innehatte als sich durch dessen vorgelegten Chatprotokolle ergibt.Das Bundesverwaltungsgericht geht eher davon aus, dass römisch 40 deutlich mehr operative Aufgaben in der Primärschuldnerin – möglicherweise auch nur als persönlicher Assistent von römisch 40 - innehatte als sich durch dessen vorgelegten Chatprotokolle ergibt.

In der mündlichen Verhandlung schilderte der Beschwerdeführer nochmal glaubhaft, wie er von seiner Geschäftsführerstellung erfuhr und welche Schritte er im Folgenden setzte. Die Feststellung, dass er erst in der Zeit zwischen November und Dezember 2017, nach einem Gespräch mit Frau XXXX erkannte, dass er als Geschäftsführer der Primärschuldnerin im Firmenbuch eingetragen war, kann seiner glaubwürdigen Aussage und jeder von Frau XXXX entnommen werden.In der mündlichen Verhandlung schilderte der Beschwerdeführer nochmal glaubhaft, wie er von seiner Geschäftsführerstellung erfuhr und welche Schritte er im Folgenden setzte. Die Feststellung, dass er erst in der Zeit zwischen November und Dezember 2017, nach einem Gespräch mit Frau römisch 40 erkannte, dass er als Geschäftsführer der Primärschuldnerin im Firmenbuch eingetragen war, kann seiner glaubwürdigen Aussage und jeder von Frau römisch 40 entnommen werden.

Der Rücktritt des Beschwerdeführers als Geschäftsführer ergibt sich aus der vom Beschwerdeführer mit Beschwerde vorgelegten Rücktrittserklärung vom 04.01.2018.

Beweiswürdigend ist weiters auf das Erkenntnis des Bundesfinanzgericht vom 03.03.2022, RV/7400002/2022, zu verweisen, welches im zweiten Rechtsgang ergangen ist. In diesem Erkenntnis wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer mangels Geschäftsführereigenschaft nicht für die ausstehenden Dienstgeberabgaben und die ausstehende Kommunalsteuer haftet. Dieses Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts weist den vollkommen - sprich 1:1 - identischen Sachverhalt auf, der Grundlage für das beim Bundesverwaltungsgericht anhängige gegenständliche Verfahren ist, nämlich die Frage, ob der Beschwerdeführer zivilrechtlich wirksam als Geschäftsführer der Primärschuldnerin bestellt wurde. Somit kommt dem Erkenntnis des Bundesfinanzgericht jedenfalls für das hiergerichtliche Verfahren Indizwirkung zu.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu A I.) Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung vom 17.04.20203.1. Zu A römisch eins.) Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung vom 17.04.2020

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

Da die Beschwerde am 15.01.2020 erhoben wurde, war die zweimonatige First zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung am 17.04.2020 bereits abgelaufen. Die Beschwerdevorentscheidung war daher gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG verspätet und wegen Unzuständigkeit der Behörde amtswegig zu beheben. Da die Beschwerde am 15.01.2020 erhoben wurde, war die zweimonatige First zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung am 17.04.2020 bereits abgelaufen. Die Beschwerdevorentscheidung war daher gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG verspätet und wegen Unzuständigkeit der Behörde amtswegig zu beheben.

Der Beschwerdeführer bringt in der Stellungnahme vom 29.09.2021 im Wesentlichen vor, dass die Beschwerdevorentscheidung zwar erst nach Ablauf der Frist des § 14 Abs. 1 VwGVG und damit von einer unzuständigen Behörde erlassen worden sei, allerdings sei sie insoweit in Rechtskraft erwachsen als sie nicht mit dem Vorlageantrag bekämpft worden sei. Das bedeute, dass die Beschwerdevorentscheidung insoweit einer Prüfung durch das Bundesverwaltungsgericht entzogen sei und sie in ihrem beschwerdestattgebenden Teil in Rechtskraft erwachsen sei. Der Beschwerdeführer bringt in der Stellungnahme vom 29.09.2021 im Wesentlichen vor, dass die Beschwerdevorentscheidung zwar erst nach Ablauf der Frist des Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG und damit von einer unzuständigen Behörde erlassen worden sei, allerdings sei sie insoweit in Rechtskraft erwachsen als sie nicht mit dem Vorlageantrag bekämpft worden sei. Das bedeute, dass die Beschwerdevorentscheidung insoweit einer Prüfung durch das Bundesverwaltungsgericht entzogen sei und sie in ihrem beschwerdestattgebenden Teil in Rechtskraft erwachsen sei.

Die Rechtsansicht des Beschwerdeführers ist jedoch nicht zutreffend.

In seinem grundlegenden Erkenntnis vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026, hat sich der VwGH ausführlich mit dem Verhältnis zwischen Bescheid und Beschwerdevorentscheidung und der damit einhergehenden Frage nach dem Entscheidungsgegenstand im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auseinandergesetzt.

Demnach bleibt auch im Fall einer ordnungsgemäß erlassenen Beschwerdevorentscheidung der Ausgangsbescheid Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die – außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde – an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Demnach bleibt auch im Fall einer ordnungsgemäß erlassenen Beschwerdevorentscheidung der Ausgangsbescheid Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht. Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die – außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde – an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).

In dem vom Beschwerdeführer zitierten Erkenntnis VwGH 27.02.2019, Ra 2018/10/0052, stellte sich demgegenüber primär die Frage, wie der Spruch des angefochtenen Erkenntnisses, der auf Abweisung des Vorlageantrags lautete, zu verstehen ist. Zudem wird in den dazu getätigten Ausführungen auch bestätigt, dass das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht im Falle eines gegen eine Beschwerdevorentscheidung gerichteten zulässigen Vorlageantrages zu entscheiden hat, dennoch die Beschwerde bleibt. Der Vorlageantrag richtet sich nach dem VwGVG nämlich nur darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird. Die Beschwerdevorentscheidung kann daher in dem Sinne als „Gegenstand der Prüfung auf eine Verletzung eines Vorlageantragstellers“ verstanden werden, als nur sie aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann.

Im gegenständlichen Verfahren liegt zudem eine besondere Konstellation vor, da unstrittig feststeht, dass die Beschwerdevorentscheidung verspätet und damit von einer unzuständigen Behörde erlassen wurde. Die Ausführungen des Beschwerdeführers legen nahe, dass er davon ausgeht, dass die Beschwerdevorentscheidung mit einem Vorlageantrag auch bloß teilweise bekämpft werden könne und daher nur teilweise aufzuheben sei, während der andere (beschwerdestattgebende) Teil in Rechtskraft erwachse.

Dies ist jedoch nicht zutreffend, da die Beschwerdevorentscheidung wegen Unzuständigkeit zur Gänze aufzuheben war. Eine Unzuständigkeit ist nämlich von Amts wegen durch das Bundesverwaltungsgericht aufzugreifen und zwar unabhängig davon, ob die Partei die Unzuständigkeit geltend gemacht hat (vgl. VwGH 29.09.2016, Ra 2016/05/0080). Die Beschwerdevorentscheidung war daher zur Gänze aufzuheben. Dies ist jedoch nicht zutreffend, da die Beschwerdevorentscheidung wegen Unzuständigkeit zur Gänze aufzuheben war. Eine Unzuständigkeit ist nämlich von Amts wegen durch das Bundesverwaltungsgericht aufzugreifen und zwar unabhängig davon, ob die Partei die Unzuständigkeit geltend gemacht hat vergleiche VwGH 29.09.2016, Ra 2016/05/0080). Die Beschwerdevorentscheidung war daher zur Gänze aufzuheben.

Zudem richtet sich der Vorlageantrag (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, mag er auch eine (zusätzliche) Begründung enthalten (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Eine Einschränkung eines Vorlageantrags ist damit nicht denkbar. Entscheidungsgegenstand des Verwaltungsgerichts bleibt die Beschwerde (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Zudem richtet sich der Vorlageantrag (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird, mag er auch eine (zusätzliche) Begründung enthalten vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Eine Einschränkung eines Vorlageantrags ist damit nicht denkbar. Entscheidungsgegenstand des Verwaltungsgerichts bleibt die Beschwerde vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).

In Anbetracht des Umstandes, dass die teilweise stattgebende Beschwerdevorentscheidung zur Gänze aufzuheben war, ist es für den Beschwerdeführer jedoch auch nicht zielführend, den im Vorlageantrag gestellten Antrag, der beschwerdestattgebende Teil der Beschwerdevorentscheidung möge in jedem Fall aufrechterhalten werden, als nachträgliche Einschränkung der Beschwerde zu werten.

Auch das vom Beschwerdeführer angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vermag seine Rechtsansicht nicht zu stützen. Dem entsprechenden Zitat aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.05.2017, W107 2110288-1, lag nämlich der Fall zugrunde, dass gegen eine verspätet erlassene und damit rechtswidrige Beschwerdevorentscheidung gar kein Vorlageantrag gestellt wurde und diese damit in Rechtskraft erwachsen konnte. Die verfahrensgegenständliche Konstellation unterscheidet sich jedoch insofern davon, als dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag gestellt hat und die Unzuständigkeit infolge Verspätung damit amtswegig aufzugreifen war.

Abschließend bleibt darauf hinzuweisen, dass im Beschwerdeverfahren nach dem VwGVG – mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren – kein Verbot der reformatio in peius besteht und zwar auch nicht im Verhältnis zu einer Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH 09.09.2019, Ro 2016/08/0009). Vielmehr ist der angefochtene Bescheid (bzw. eine allfällige Beschwerdevorentscheidung) vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 27 VwGVG aufgrund der Beschwerde in alle Richtungen zu prüfen. Abschließend bleibt darauf hinzuweisen, dass im Beschwerdeverfahren nach dem VwGVG – mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren – kein Verbot der reformatio in peius besteht und zwar auch nicht im Verhältnis zu einer Beschwerdevorentscheidung vergleiche VwGH 09.09.2019, Ro 2016/08/0009). Vielmehr ist der angefochtene Bescheid (bzw. eine allfällige Beschwerdevorentscheidung) vom Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 27, VwGVG aufgrund der Beschwerde in alle Richtungen zu prüfen.

Eine Auslegung von § 27 VwGVG 2014 dahingehend, dass die Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte stark eingeschränkt zu verstehen wäre, ist nicht zutreffend. Es kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber den Prüfumfang ausschließlich an das Vorbringen des jeweiligen Beschwerdeführers binden wollte, weil dann ein für den Beschwerdeführer über den Bescheidabspruch hinausgehender nachteiliger Verfahrensausgang vor dem Verwaltungsgericht wohl ausgeschlossen wäre, obgleich ein Verbot der "reformatio in peius" im VwGVG 2014 - mit Ausnahme von Verwaltungsstrafsachen - nicht vorgesehen ist. Im Übrigen ist auch das Amtswegigkeitsprinzip des § 39 Abs 2 AVG iVm § 17 VwGVG als ein bei den Verwaltungsgerichten maßgebliches Prinzip jedenfalls in den der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht unterliegenden Fällen im Rahmen der von diesen Gerichten zu führenden Ermittlungsverfahren zu beachten. Das Verwaltungsgericht ist daher bei der Prüfung der vorliegenden Sache auf Grund der Beschwerde in seiner rechtlichen Beurteilung an das Beschwerdevorbringen nicht gebunden, und es darf und muss seiner Entscheidung sämtliche aktenkundigen bzw. im Beschwerdeverfahren hervorgekommenen Sachverhaltselemente zugrunde legen (vgl. VwGH 09.09.2015, Ra 2015/03/0019, mwN). Eine Auslegung von Paragraph 27, VwGVG 2014 dahingehend, dass die Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte stark eingeschränkt zu verstehen wäre, ist nicht zutreffend. Es kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber den Prüfumfang ausschließlich an das Vorbringen des jeweiligen Beschwerdeführers binden wollte, weil dann ein für den Beschwerdeführer über den Bescheidabspruch hinausgehender nachteiliger Verfahrensausgang vor dem Verwaltungsgericht wohl ausgeschlossen wäre, obgleich ein Verbot der "reformatio in peius" im VwGVG 2014 - mit Ausnahme von Verwaltungsstrafsachen - nicht vorgesehen ist. Im Übrigen ist auch das Amtswegigkeitsprinzip des Paragraph 39, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG als ein bei den Verwaltungsgerichten maßgebliches Prinzip jedenfalls in den der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht unterliegenden Fällen im Rahmen der von diesen Gerichten zu führenden Ermittlungsverfahren zu beachten. Das Verwaltungsgericht ist daher bei der Prüfung der vorliegenden Sache auf Grund der Beschwerde in seiner rechtlichen Beurteilung an das Beschwerdevorbringen nicht gebunden, und es darf und muss seiner Entscheidung sämtliche aktenkundigen bzw. im Beschwerdeverfahren hervorgekommenen Sachverhaltselemente zugrunde legen vergleiche VwGH 09.09.2015, Ra 2015/03/0019, mwN).

3.2. Zu A II.) Stattgabe der Beschwerde 3.2. Zu A römisch zwei.) Stattgabe der Beschwerde

Gemäß § 67 Abs. 10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Gemäß § 83 ASVG gelten die Bestimmungen über Eintreibung und Sicherung, Haftung, Verjährung und Rückforderung von Beiträgen entsprechend für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze bei zwangsweiser Eintreibung.Gemäß Paragraph 83, ASVG gelten die Bestimmungen über Eintreibung und Sicherung, Haftung, Verjährung und Rückforderung von Beiträgen entsprechend für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze bei zwangsweiser Eintreibung.

Die Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG setzt die Uneinbringlichkeit der Beiträge, die Stellung des Haftenden als Vertreter, eine Pflichtverletzung des Vertreters und dessen Verschulden an der Pflichtverletzung, deren Ursächlichkeit für die Uneinbringlichkeit sowie den Rechtswidrigkeitszusammenhang voraus (VwGH 11.04.2018, Ra 2015/08/0038). Die Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG setzt die Uneinbringlichkeit der Beiträge, die Stellung des Haftenden als Vertreter, eine Pflichtverletzung des Vertreters und dessen Verschulden an der Pflichtverletzung, deren Ursächlichkeit für die Uneinbringlichkeit sowie den Rechtswidrigkeitszusammenhang voraus (VwGH 11.04.2018, Ra 2015/08/0038).

Im vorliegenden Fall ist die Geschäftsführereigenschaft des Beschwerdeführers für die Primärschuldnerin strittig. Vor diesem Hintergrund ist entsprechend der oben zitierten – im ersten Rechtsgang in dieser Sache ergangenem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.02.2022, Ra 2021/08/0139 -11, das Vorliegen der zivilrechtlichen Voraussetzungen für eine wirksame Bestellung des Beschwerdeführers als Geschäftsführer zu prüfen.

Die Bestellung des Geschäftsführers durch Gesellschafterbeschluss wird mit der Fassung des entsprechenden Gesellschafterbeschlusses und der Annahme der Bestellung durch den Bestellten wirksam; die Eintragung ins Firmenbuch hat nur deklarative Bedeutung (vgl. VwGH 7.12.2000, 2000/16/0601, mwN; vgl. auch RIS-Justiz RS0059880). Die Bestellung von Geschäftsführern ist sohin ein zweiseitiger Akt, der der Zustimmung des in Aussicht genommenen Geschäftsführers bedarf; erst mit der Annahme durch den Bestellten wird die Bestellung wirksam (vgl. VwGH 20.12.2006, 2005/08/0102; vgl. weiters OGH 14.10.1993, 8 Ob 621/93; Ratka/Völkl in Straube/Ratka/Rauter, GmbHG, 119. Lfg, § 15 Tz 36 f und Tz 54 f). Die Zustimmung zur Bestellung ist u.a. deswegen notwendig, weil mit der Übernahme der Organstellung erhebliche Pflichten und Haftungen verbunden sind (vgl. N. Arnold/Pampel in Gruber/Harrer, GmbHG², § 15 Tz 32).Die Bestellung des Geschäftsführers durch Gesellschafterbeschluss wird mit der Fassung des entsprechenden Gesellschafterbeschlusses und der Annahme der Bestellung durch den Bestellten wirksam; die Eintragung ins Firmenbuch hat nur deklarative Bedeutung vergleiche VwGH 7.12.2000, 2000/16/0601, mwN; vergleiche auch RIS-Justiz RS0059880). Die Bestellung von Geschäftsführern ist sohin ein zweiseitiger Akt, der der Zustimmung des in Aussicht genommenen Geschäftsführers bedarf; erst mit der Annahme durch den Bestellten wird die Bestellung wirksam vergleiche VwGH 20.12.2006, 2005/08/0102; vergleiche weiters OGH 14.10.1993, 8 Ob 621/93; Ratka/Völkl in Straube/Ratka/Rauter, GmbHG, 119. Lfg, Paragraph 15, Tz 36 f und Tz 54 f). Die Zustimmung zur Bestellung ist u.a. deswegen notwendig, weil mit der Übernahme der Organstellung erhebliche Pflichten und Haftungen verbunden sind vergleiche N. Arnold/Pampel in Gruber/Harrer, GmbHG², Paragraph 15, Tz 32).

Wie festgestellt erfolgte eine faktische Aufnahme der Tätigkeit als Geschäftsführer der Primärschuldnerin durch den Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt.

Eine schlüssige Annahme der Bestellung könnte im vorliegenden Fall nur darauf gestützt werden, dass der Beschwerdeführer die Musterzeichnung abgegeben hat. Bei der Beurteilung von Erklärungen - hier der Annahme der Bestellung zum Geschäftsführer durch den Beschwerdeführer - kommt es auf den objektiven Erklärungswert an, also darauf, wie ein redlicher Empfänger einer Erklärung diese unter Berücksichtigung aller Umstände verstehen musste. Der Inhalt einer Urkunde wird durch deren Unterfertigung nur dann zum Inhalt der Willenserklärung des Unterfertigenden, wenn der andere Teil aus den Umständen nicht etwas anderes entnehmen musste. Hat der Erklärungsempfänger beim Erklärenden ganz bewusst eine falsche Vorstellung vom Inhalt der Urkunde erweckt (ihn also getäuscht) und war es für ihn erkennbar, dass der Erklärende die Urkunde ungelesen unterfertigt, kann der Erklärungsempfänger nicht annehmen, dass der dem Erklärenden unbekannte Inhalt der Urkunde Inhalt seiner Erklärung ist bzw. dass der Erklärende den unbekannten Inhalt in Kauf genommen hat. In einem derartigen Fall liegt eine wirksame Willenserklärung von vornherein nicht vor (vgl. z.B. OGH 29.10.2009, 9 Ob65/09p; 24.5.2017, 9 ObA 18/17p; vgl. weiters VwGH 20.9.2017, Ra 2016/11/0172).Eine schlüssige Annahme der Bestellung könnte im vorliegenden Fall nur darauf gestützt werden, dass der Beschwerdeführer die Musterzeichnung abgegeben hat. Bei der Beurteilung von Erklärungen - hier der Annahme der Bestellung zum Geschäftsführer durch den Beschwerdeführer - kommt es auf den objektiven Erklärungswert an, also darauf, wie ein redlicher Empfänger einer Erklärung diese unter Berücksichtigung aller Umstände verstehen musste. Der Inhalt einer Urkunde wird durch deren Unterfertigung nur dann zum Inhalt der Willenserklärung des Unterfertigenden, wenn der andere Teil aus den Umständen nicht etwas anderes entnehmen musste. Hat der Erklärungsempfänger beim Erklärenden ganz bewusst eine falsche Vorstellung vom Inhalt der Urkunde erweckt (ihn also getäuscht) und war es für ihn erkennbar, dass der Erklärende die Urkunde ungelesen unterfertigt, kann der Erklärungsempfänger nicht annehmen, dass der dem Erklärenden unbekannte Inhalt der Urkunde Inhalt seiner Erklärung ist bzw. dass der Erklärende den unbekannten Inhalt in Kauf genommen hat. In einem derartigen Fall liegt eine wirksame Willenserklärung von vornherein nicht vor vergleiche z.B. OGH 29.10.2009, 9 Ob65/09p; 24.5.2017, 9 ObA 18/17p; vergleiche weiters VwGH 20.9.2017, Ra 2016/11/0172).

Der Beschwerdeführer hat vor einem öffentlichen Notar eine Musterzeichnungserklärung als selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der Primärschuldnerin geleistet. Ein derartiges Verhalten könnte als schlüssige Annahme der Bestellung beurteilt werden. Jedoch hat im vorliegenden Einzelfall der Beschwerdeführer wie erwähnt die Musterzeichnungserklärung im Glauben unterfertigt, dass er nur Dokumente unterzeichnet mit denen er als Gesellschafter der XXXX GmbH eingesetzt werde. Damit hatte aber der "faktische Geschäftsführer" (der Primärschuldnerin), der als Geschäftsführer einer der Gesellschafterinnen der Primärschuldnerin (gemeinsam mit einem Geschäftsführer der anderen Gesellschafterin) den Beschwerdeführer zum Geschäftsführer der Primärschuldnerin bestellt hatte und der somit Empfänger der (konkludenten) Erklärung über die Annahme der Bestellung war, die Unterfertigung der Musterzeichnungserklärung nicht als schlüssige Annahme der Bestellung durch den Beschwerdeführer verstehen können (vgl. auch Riedler in Schwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentar5, § 871 Rz 28).Der Beschwerdeführer hat vor einem öffentlichen Notar eine Musterzeichnungserklärung als selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der Primärschuldnerin geleistet. Ein derartiges Verhalten könnte als schlüssige Annahme der Bestellung beurteilt werden. Jedoch hat im vorliegenden Einzelfall der Beschwerdeführer wie erwähnt die Musterzeichnungserklärung im Glauben unterfertigt, dass er nur Dokumente unterzeichnet mit denen er als Gesellschafter der römisch 40 GmbH eingesetzt werde. Damit hatte aber der "faktische Geschäftsführer" (der Primärschuldnerin), der als Geschäftsführer einer der Gesellschafterinnen der Primärschuldnerin (gemeinsam mit einem Geschäftsführer der anderen Gesellschafterin) den Beschwerdeführer zum Geschäftsführer der Primärschuldnerin bestellt hatte und der somit Empfänger der (konkludenten) Erklärung über die Annahme der Bestellung war, die Unterfertigung der Musterzeichnungserklärung nicht als schlüssige Annahme der Bestellung durch den Beschwerdeführer verstehen können vergleiche auch Riedler in Schwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentar5, Paragraph 871, Rz 28).

Die Bestellung des Beschwerdeführers zum tatsächlichen Geschäftsführer der Primärschuldnerin war daher - trotz Eintragung im Firmenbuch – mangels Annahme der Bestellung durch den Beschwerdeführer unwirksam.

Eine Haftung des Beschwerdeführers gemäß § 67 Abs. 10 ASVG als Geschäftsführer der Primärschuldnerin scheidet somit aus.Eine Haftung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG als Geschäftsführer der Primärschuldnerin scheidet somit aus.

Aufgrund dieser Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im Gegenteil die vorliegende (Ersatz-)Entscheidung wurde in Anlehnung an die beiden Entscheidungen des VwGH vom 15.12.2021 zu Ra 2021/13/0078 und – zum selben Sachverhalt - vom 22.02.2022 zu Ra 2021/08/0139 getroffen.

Schlagworte

Beschwerdevorentscheidung Bestellungsbeschluss Ersatzentscheidung Firmenbuch - Eintragung Fristversäumung Geschäftsführer Geschäftsführung Glaubwürdigkeit Haftung mündliche Verhandlung Notar objektiver Erklärungswert Unterschrift Unzuständigkeit Willenserklärung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:W145.2230813.1.00

Im RIS seit

13.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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