TE Bvwg Erkenntnis 2022/8/4 L516 2257227-1

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Veröffentlicht am 04.08.2022
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Entscheidungsdatum

04.08.2022

Norm

AuslBG §12a
AuslBG §13
B-VG Art133 Abs4
  1. AuslBG § 12a heute
  2. AuslBG § 12a gültig ab 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2023
  3. AuslBG § 12a gültig von 01.07.2011 bis 30.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  4. AuslBG § 12a gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  5. AuslBG § 12a gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  6. AuslBG § 12a gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  7. AuslBG § 12a gültig von 12.04.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1995
  8. AuslBG § 12a gültig von 30.07.1993 bis 11.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1993
  1. AuslBG § 13 heute
  2. AuslBG § 13 gültig ab 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2023
  3. AuslBG § 13 gültig von 01.01.2019 bis 30.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2018
  4. AuslBG § 13 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  5. AuslBG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  6. AuslBG § 13 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  7. AuslBG § 13 gültig von 01.10.1990 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1990
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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L516 2257227-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Vorsitzenden und die fachkundige Laienrichterin Dr.in Silvia WEIGL und den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf MOSER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , StA Bosnien und Herzegowina, vertreten durch Dr. Robert GAMSJÄGER, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice, Regionale Geschäftsstelle Gmunden, vom 31.05.2022, ABB-Nr: 4205787, betreffend Nichtzulassung als Schlüsselkraft im Unternehmen der XXXX gemäß § 12a Z 1 AuslBG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Vorsitzenden und die fachkundige Laienrichterin Dr.in Silvia WEIGL und den fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf MOSER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA Bosnien und Herzegowina, vertreten durch Dr. Robert GAMSJÄGER, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice, Regionale Geschäftsstelle Gmunden, vom 31.05.2022, ABB-Nr: 4205787, betreffend Nichtzulassung als Schlüsselkraft im Unternehmen der römisch 40 gemäß Paragraph 12 a, Ziffer eins, AuslBG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 12a iVm § 13 AuslBG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 12 a, in Verbindung mit Paragraph 13, AuslBG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer XXXX , Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, geb XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer), stellte am 07.04.2022 bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde Gmunden einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot–Karte“ gem § 41 Abs 2 Z 1 NAG (Fachkraft im Mangelberuf) für die berufliche Tätigkeit als „Gelernter Tischer/Ausgeübter Gerüstbauer“ im Unternehmen XXXX (in der Folge: Mitbeteiligte). Der Antrag wurde in der Folge gemäß § 20d AuslBG an das Arbeitsmarktservice (AMS) übermittelt.Der Beschwerdeführer römisch 40 , Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, geb römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer), stellte am 07.04.2022 bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde Gmunden einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot–Karte“ gem Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, NAG (Fachkraft im Mangelberuf) für die berufliche Tätigkeit als „Gelernter Tischer/Ausgeübter Gerüstbauer“ im Unternehmen römisch 40 (in der Folge: Mitbeteiligte). Der Antrag wurde in der Folge gemäß Paragraph 20 d, AuslBG an das Arbeitsmarktservice (AMS) übermittelt.

Das AMS wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 31.05.2022 diesen Antrag nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und Anhörung des Regionalbeirates vom gemäß § 12a AuslBG ab. Das AMS wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 31.05.2022 diesen Antrag nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und Anhörung des Regionalbeirates vom gemäß Paragraph 12 a, AuslBG ab.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

1. Sachverhalt

1.1 Die Mitbeteiligte bezeichnete in ihrer Arbeitgebererklärung die beantragte berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers als „Gelernter Tischer/Ausgeübter Gerüstbauer“. Die genaue Beschreibung der Tätigkeit lautet: „Tischler: Fertigung von Montage und Fenstertüren und Möbel, Bearbeitung von Holz mit Hilfe verschiedener Verfahren, Sägen, Hobelbohrungen, Feilen und Verleimen; Gerüstbauer: Montage, Sicherung, Lagerung, Wartung und Transport von Gerüsten.“

1.2 Die Mitbeteiligte verfügt zum Entscheidungszeitpunkt über eine aufrechte Gewerbeberechtigung mit dem Gewerbewortlaut: „Baugewerbetreibender gem. § 94 Ziff. 5 GewO 1994, eingeschränkt auf Gerüstbau sowie das Schneiden, Biegen und Verlegen von Baueisen nach vorgegebenen Biegeplänen und unter Beaufsichtigung bzw. anschließender Kontrolle durch einen befugten Statiker“ sowie über eine Gewerbeberechtigung mit dem Gewerbewortlaut: „Vermietung von beweglichen Sachen ausgenommen Waffen, Medizinprodukte und Luftfahrzeuge“. (GISA-Zahlen: XXXX )1.2 Die Mitbeteiligte verfügt zum Entscheidungszeitpunkt über eine aufrechte Gewerbeberechtigung mit dem Gewerbewortlaut: „Baugewerbetreibender gem. Paragraph 94, Ziff. 5 GewO 1994, eingeschränkt auf Gerüstbau sowie das Schneiden, Biegen und Verlegen von Baueisen nach vorgegebenen Biegeplänen und unter Beaufsichtigung bzw. anschließender Kontrolle durch einen befugten Statiker“ sowie über eine Gewerbeberechtigung mit dem Gewerbewortlaut: „Vermietung von beweglichen Sachen ausgenommen Waffen, Medizinprodukte und Luftfahrzeuge“. (GISA-Zahlen: römisch 40 )

1.3 Der Beschwerdeführer verfügt über eine abgeschlossene dreijährige Ausbildung im Fachberuf „Schreiner/Tischler“, die er in Bosnien-Herzegowina, in einem Lehrbetrieb in Verbindung mit einer Mittelschule/Fachschule im Juni 2007 abgeschlossen hat.

1.4 Der Beschwerdeführer hat in Bosnien-Herzegowina in einem Gewerbetrieb im Zeitraum vom 01.02.2009 bis 01.05.2015 als Gerüstbauer gearbeitet und dabei die Tätigkeiten der Montage von Gerüsten, Sicherung von Gerüsten, Sicherheitsüberprüfung der Gerüste, Lagerung und Wartung der Gerüste sowie Transport der Gerüste ausgeübt.

Der Beschwerdeführer hat keinen Nachweis über eine berufliche Tätigkeit als Tischler erbracht.

1.5 Der Beschwerdeführer hat am 27.07.2021 die ÖIF-Prüfung Integrationsprüfung Sprachniveau B1 für die deutsche Sprache bestanden.

1.6 Der Beschwerdeführer war im Antragszeitpunkt 33 Jahre alt.

2. Beweiswürdigung

2.1 Die Feststellung zur beantragten berufliche Tätigkeit und die genauere Beschreibung der Tätigkeiten (oben 1.1) ergibt sich aus der Arbeitgebererklärung, die dem AMS vorgelegt wurde. (Verwaltungsverfahrensakt des AMS)

2.2 Die Feststellungen zur abgeschlossenen Lehrausbildung im Beruf Tischler ergibt sich aus der Übersetzung der entsprechenden Schulzeugnisse, des Diploms und zweier Lehrverträge in die deutsche Sprache, die der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem AMS vorgelegt hat und die vom AMS auch anerkannt wurden. (Verwaltungsverfahrensakt des AMS)

2.3 Die Feststellungen zu den aufrechten Gewerbeberechtigungen der Mitbeteiligten ergeben sich aus den entsprechenden Eintragungen im öffentlich zugänglichen Gewerbeinformationssystem Austria (GISA)

2.4 Die berufliche Tätigkeit als Gerüstbauer hat der Beschwerdeführer durch die Vorlage eines entsprechenden Nachweises, zuletzt mit der Beschwerde für den Zeitraum vom 01.02.2009 bis 01.05.2015 bescheinigt. (Verwaltungsverfahrensakt des AMS)

Der Beschwerdeführer hat jedoch weder im Verfahren vor dem AMS noch mit der Beschwerde oder im Beschwerdeverfahren einen Nachweis über eine berufliche Tätigkeit als Tischler erbracht. (Verwaltungsverfahrensakt des AMS)

2.5 Die positiv abgelegte Integrationsprüfung Sprachniveau B1 (oben 1.4) wurde durch das vorgelegte ÖIF-Zeugnis nachgewiesen. (Verwaltungsverfahrensakt des AMS)

2.6 Die Feststellungen zum Alter des Beschwerdeführers (oben 1.5) ergeben sich aus dessen Geburtsdatum.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu A) Abweisung der Beschwerde als unbegründet (§12 a AuslBG)

3.1 Das AMS begründete die Abweisung des Antrages in seinem Bescheid damit, dass bei einer erforderlichen Mindestpunktezahl von 55 Punkten im vorliegenden Fall nur 45 Punkte anzurechnen gewesen seien. Das AMS vergab dabei für die Kriterien gemäß Anlage B des AuslBG folgende Punkte: Qualifikation: 20 Punkte / Ausbildungsadäquate Berufserfahrung: 0 Punkte / Sprachkenntnisse: 15 Punkte / Alter (33 Jahre): 10 Punkte.

Das AMS führte dazu zusammengefasst aus, dass keine Nachweise über eine ausbildungsadäquate Berufserfahrung als Tischler und auch keine Nachweise über vertiefte elementare Sprachverwendung oder selbstständige Sprachverwendung in der Sprache Englisch vorgelegt worden seien.

3.2 Mit der Beschwerde wurde eine Bestätigung für die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Gerüstbauer für den Zeitraum 01.02.2009 bis 01.05.2015 vorgelegt. Dazu wurde vorgebracht, dass dies einen Zeitraum von zumindest 6 Jahren darstelle, wofür von zumindest weitere 12 Punkte zu vergeben wären und damit die erforderliche Mindestpunktezahl erreicht wäre.

3.3 Zur Beschwerde ist zunächst auszuführen, dass, soweit der Antrag für die berufliche Tätigkeit als „Gerüstbauer“ gestellt wurde, diese Tätigkeit kein Mangelberuf im Sinne der Fachkräfteverordnung für das Jahr 2022 ist. (BGBl II 573/2021) Deshalb liegen die Voraussetzungen des § 12a iVm § 13 AuslBG nicht vor, soweit der Antrag für die berufliche Tätigkeit als „Gerüstbauer“ gestellt wurde.3.3 Zur Beschwerde ist zunächst auszuführen, dass, soweit der Antrag für die berufliche Tätigkeit als „Gerüstbauer“ gestellt wurde, diese Tätigkeit kein Mangelberuf im Sinne der Fachkräfteverordnung für das Jahr 2022 ist. Bundesgesetzblatt Teil 2, 573 aus 2021,) Deshalb liegen die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, in Verbindung mit Paragraph 13, AuslBG nicht vor, soweit der Antrag für die berufliche Tätigkeit als „Gerüstbauer“ gestellt wurde.

Dagegen ist die gleichzeitig beantragte berufliche Tätigkeit als „Tischler“ in der Fachkräfteverordnung für das Jahr 2022 als Mangelberuf im Sinne des § 13 AuslBG, in dem Ausländer als Fachkräfte gemäß § 12a AuslBG zugelassen werden können, ausgewiesen (BGBl II 573/2021) und der Beschwerdeführer verfügt auch über eine abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf „Tischler“.Dagegen ist die gleichzeitig beantragte berufliche Tätigkeit als „Tischler“ in der Fachkräfteverordnung für das Jahr 2022 als Mangelberuf im Sinne des Paragraph 13, AuslBG, in dem Ausländer als Fachkräfte gemäß Paragraph 12 a, AuslBG zugelassen werden können, ausgewiesen Bundesgesetzblatt Teil 2, 573 aus 2021,) und der Beschwerdeführer verfügt auch über eine abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf „Tischler“.

Allerdings hat der Beschwerdeführer keine ausbildungsadäquate Berufserfahrung im Mangelberuf „Tischler“ nachgewiesen. Es sind dafür nur Zeiten an Berufserfahrung (als Tischler) heranzuziehen, die nach Abschluss der für den Mangelberuf erforderlichen Berufsausbildung liegen. (vgl VwGH 22.09.2021, Ro 2021/09/0016; 17.05.2022, Ra 2021/09/0245) Die mit der Beschwerde vorgelegte Bestätigung für die Tätigkeit des Beschwerdeführers als „Gerüstbauer“ ist kein Nachweis für eine Berufserfahrung im Mangelberuf „Tischler“. Aus diesem Grund sind für die Berufserfahrung als „Gerüstbauer“ keine Punkte zu vergeben.Allerdings hat der Beschwerdeführer keine ausbildungsadäquate Berufserfahrung im Mangelberuf „Tischler“ nachgewiesen. Es sind dafür nur Zeiten an Berufserfahrung (als Tischler) heranzuziehen, die nach Abschluss der für den Mangelberuf erforderlichen Berufsausbildung liegen. vergleiche VwGH 22.09.2021, Ro 2021/09/0016; 17.05.2022, Ra 2021/09/0245) Die mit der Beschwerde vorgelegte Bestätigung für die Tätigkeit des Beschwerdeführers als „Gerüstbauer“ ist kein Nachweis für eine Berufserfahrung im Mangelberuf „Tischler“. Aus diesem Grund sind für die Berufserfahrung als „Gerüstbauer“ keine Punkte zu vergeben.

3.4. Im Ergebnis sind daher entsprechend der aktuellen Fassung der Anlage B "Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß § 12a" weiterhin nur 45 Punkte anzurechnen, die bereits vom AMS angerechnet wurden.3.4. Im Ergebnis sind daher entsprechend der aktuellen Fassung der Anlage B "Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß Paragraph 12 a, weiterhin nur 45 Punkte anzurechnen, die bereits vom AMS angerechnet wurden.

3.5 Die Beschwerde wird daher wegen Nichterreichen der erforderlichen Mindestpunktezahl von 55 Punkten abgewiesen.

3.6. Es wird abschließend darauf hingewiesen, dass (erst) mit 1. Oktober 2022 die Anlage B "Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß § 12a" in der Fassung BGBl I 106/2022 in Kraft treten wird und ab dann für die abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf 30 Punkte angerechnet werden (§ 34 Abs 54 AuslBG idF BGBl I 106/2022). Im Falle einer dann neuerlichen Antragstellung für eine Tätigkeit im Mangelberuf „Tischler“ wird im Rahmen der Prüfung des AMS auch der Umfang der Gewerbeberechtigungen mit zu berücksichtigen sein.3.6. Es wird abschließend darauf hingewiesen, dass (erst) mit 1. Oktober 2022 die Anlage B "Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß Paragraph 12 a, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 106 aus 2022, in Kraft treten wird und ab dann für die abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf 30 Punkte angerechnet werden (Paragraph 34, Absatz 54, AuslBG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 106 aus 2022,). Im Falle einer dann neuerlichen Antragstellung für eine Tätigkeit im Mangelberuf „Tischler“ wird im Rahmen der Prüfung des AMS auch der Umfang der Gewerbeberechtigungen mit zu berücksichtigen sein.

Entfall der mündlichen Verhandlung

3.7 In seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr 17.912/05 (Bösch/Österreich), hat der EGMR unter Hinweis auf seine frühere Judikatur dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische Fragen" ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft, und im Zusammenhang mit Verfahren betreffend "ziemlich technische Angelegenheiten" ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige, hingewiesen (vgl. auch die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2013, Zl. 2010/07/0111, mwN) (VwGH 19.03.2014, 2013/09/0159).3.7 In seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr 17.912/05 (Bösch/Österreich), hat der EGMR unter Hinweis auf seine frühere Judikatur dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische Fragen" ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft, und im Zusammenhang mit Verfahren betreffend "ziemlich technische Angelegenheiten" ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige, hingewiesen vergleiche auch die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2013, Zl. 2010/07/0111, mwN) (VwGH 19.03.2014, 2013/09/0159).

3.8 Im vorliegenden Fall wurde keine mündliche Verhandlung beantragt. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im festgestellten Umfang unbestritten und geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.3.8 Im vorliegenden Fall wurde keine mündliche Verhandlung beantragt. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im festgestellten Umfang unbestritten und geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Artikel 6, EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.

Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen.Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen.

Zu B) Revision

3.9 Die Revision ist nicht zulässig, da die Rechtslage eindeutig bzw durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist.

3.10 Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Berufserfahrung Fachkräfteverordnung Nachweismangel Punktevergabe Rot-Weiß-Rot-Karte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:L516.2257227.1.00

Im RIS seit

14.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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