TE Bvwg Erkenntnis 2022/8/4 I413 2248305-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.08.2022
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Entscheidungsdatum

04.08.2022

Norm

B-VG Art133 Abs4
GSVG §2 Abs1 Z3
GSVG §40
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GSVG § 2 heute
  2. GSVG § 2 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  3. GSVG § 2 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  4. GSVG § 2 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  5. GSVG § 2 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  6. GSVG § 2 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  7. GSVG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  8. GSVG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  9. GSVG § 2 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. GSVG § 40 heute
  2. GSVG § 40 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  3. GSVG § 40 gültig von 01.08.2010 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  4. GSVG § 40 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  5. GSVG § 40 gültig von 01.01.1992 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 677/1991

Spruch


I413 2248305-1/14E
, I413 2248305-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Eveline LANDMANN, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (SVS) Landesstelle Tirol vom 05.10.2021, Zl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.01.2022 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Eveline LANDMANN, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (SVS) Landesstelle Tirol vom 05.10.2021, Zl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.01.2022 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit angefochtenem Bescheid vom 05.10.2021 entschied die belangte Behörde:

"1. Sie unterliegen als geschäftsführender Alleingesellschafter der wirtschaftskammerzugehörigen XXXX gesm.b.H., FN XXXX , jedenfalls seit 01.06.2015 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs 1 Z 3 GSVG idgF sowie der Unfallversicherung nach § 8 Abs 1 Z 3 lit a ASVG idgF."1. Sie unterliegen als geschäftsführender Alleingesellschafter der wirtschaftskammerzugehörigen römisch 40 gesm.b.H., FN römisch 40 , jedenfalls seit 01.06.2015 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG idgF sowie der Unfallversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG idgF.

2. Sie sind gemäß Rückstandsausweis vom 01.06.2021 verpflichtet zum 31.05.2021 einen Betrag von EUR 11.368,04, bestehend aus rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen für die Zeiträume 01.03.2015 bis 30.06.2021 in der Höhe von EUR 9.945,44 sowie Verzugszinsen und Kostenanteile bis zum 31.05.2021 in Höhe von insgesamt EUR 1.422,60 zu zahlen.

Weiters sind Sie verpflichtet für die Dauer des weiteren Zahlungsverzuges ab 01.06.2021 Verzugszinsen im gesetzlichen Ausmaß aus dem Kapital in Höhe von EUR 9.595,40 zu bezahlen.“

2. Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 08.10.2021 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom 18.10.2021. In dieser wurde die Bestimmung des § 4 Abs 1 Z 4 GSVG sowie des § 4 Abs 4 Z 1 EStG zitiert und vorgebracht, dass im Bemessungszeitraum negativ bilanziert worden sei und in keiner Weise eine Vergütung an den Beschwerdeführer geleistet wurde. Von der belangten Behörde sei nicht berücksichtigt worden, dass die GesmbH im Forderungszeitraum keine „Einkünfte“ tätigte und die Forderung laut § 25 GSVG nur auf Erträge, die auch dem Geschäftsführer, wenn dieser 25% und mehr Anteile an der Gesellschaft hält, als Einkünfte zuzurechnen seien. Vorsorglich würden die Forderungen auch als verjährt zurückgewiesen. 2. Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 08.10.2021 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom 18.10.2021. In dieser wurde die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG sowie des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, EStG zitiert und vorgebracht, dass im Bemessungszeitraum negativ bilanziert worden sei und in keiner Weise eine Vergütung an den Beschwerdeführer geleistet wurde. Von der belangten Behörde sei nicht berücksichtigt worden, dass die GesmbH im Forderungszeitraum keine „Einkünfte“ tätigte und die Forderung laut Paragraph 25, GSVG nur auf Erträge, die auch dem Geschäftsführer, wenn dieser 25% und mehr Anteile an der Gesellschaft hält, als Einkünfte zuzurechnen seien. Vorsorglich würden die Forderungen auch als verjährt zurückgewiesen.

3. Mit Schriftsatz vom 16.11.2021 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor und erstattete dazu eine Stellungnahme.

4. In Hinblick auf eine anberaumte mündliche Verhandlung erstattete der Beschwerdeführer einlangend mit 16.12.2021 ein ergänzendes Vorbringen, in welchem er mitteilte, dass (erst) in den Jahren 2015 bis 2021 ohne Unterbrechung Verluste durch die Gesellschaft erwirtschaftet worden seien, zuvor Gewinne. Daneben sei mit seinen Pensionsbezügen die Mindestbeitragsgrundlage erreicht und zu Unrecht davon die SVS-Beiträge errechnet worden.

5. Am 10.01.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch, in deren Zuge der rechtsvertretene Beschwerdeführer befragt und das Ermittlungsverfahren geschlossen wurde.

6. Einlangend mit 25.01.2022 brachte der Beschwerdeführer ein Konvolut an Unterlagen in Vorlage, welche der belangten Behörde mittels Parteiengehör vom 27.01.2022 samt der Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen 14 Tagen übermittelt wurden.

7. Am 28.01.2022 langte eine Stellungnahme der belangten Behörde ein, aufgrund derer der Beschwerdeführer nach Übermittlung derselben wiederum am 16.02.2022 eine Stellungnahme einbrachte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einzelrichter erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einzelrichter erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer verfügt seit dem 17.06.1997 über eine Gewerbeberechtigung hinsichtlich der Gewerbeart „gewerbliche Ausübung eines Patentes“, Transporteinrichtung zur Beförderung von Kraftfahrzeugen in einem Gebäude sowie ein Verfahren zum Einstellen von Kraftfahrzeugen (internationale Veröffentlichung XXXX der Patentanmeldung XXXX ).Der Beschwerdeführer verfügt seit dem 17.06.1997 über eine Gewerbeberechtigung hinsichtlich der Gewerbeart „gewerbliche Ausübung eines Patentes“, Transporteinrichtung zur Beförderung von Kraftfahrzeugen in einem Gebäude sowie ein Verfahren zum Einstellen von Kraftfahrzeugen (internationale Veröffentlichung römisch 40 der Patentanmeldung römisch 40 ).

Er ist Alleingesellschafter und durchgehend seit 12.05.2006 alleinvertretungsbefugter Geschäftsführer der XXXX ges.m.b.H., einer zu FN XXXX eingetragenen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, welche im Geschäftszweig Entwicklung und Produktion von Garagen agiert. Die Gesellschaft verfügt seit 17.06.1997 ebenfalls über eine Gewerbeberechtigung „gewerbliche Ausübung eines Patentes“, Transporteinrichtung zur Beförderung von Kraftfahrzeugen in einem Gebäude sowie ein Verfahren zum Einstellen von Kraftfahrzeugen (internationale Veröffentlichung XXXX der Patentanmeldung XXXX ). Sie gehört als Mitglied der Wirtschaftskammer an. Der Beschwerdeführer übt seine Geschäftsführertätigkeit weisungsfrei und ohne Einschränkungen aus. Er ist Alleingesellschafter und durchgehend seit 12.05.2006 alleinvertretungsbefugter Geschäftsführer der römisch 40 ges.m.b.H., einer zu FN römisch 40 eingetragenen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, welche im Geschäftszweig Entwicklung und Produktion von Garagen agiert. Die Gesellschaft verfügt seit 17.06.1997 ebenfalls über eine Gewerbeberechtigung „gewerbliche Ausübung eines Patentes“, Transporteinrichtung zur Beförderung von Kraftfahrzeugen in einem Gebäude sowie ein Verfahren zum Einstellen von Kraftfahrzeugen (internationale Veröffentlichung römisch 40 der Patentanmeldung römisch 40 ). Sie gehört als Mitglied der Wirtschaftskammer an. Der Beschwerdeführer übt seine Geschäftsführertätigkeit weisungsfrei und ohne Einschränkungen aus.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.05.2015 wurde (unter anderem) rechtskräftig entschieden, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von 15.05.2006 bis laufend (somit zumindest Mai 2015) einer Pflichtversicherung in der Pensions- und in der Krankenversicherung nach dem GSVG unterliegt. Mit 26.05.2015 wurde seitens der Pensionsversicherungsanstalt bescheidmäßig über die Aufrechnung dieser offenen Forderung der belangten Behörde abgesprochen.

Ab August 1999 bezog der Beschwerdeführer eine vorzeitige Alterspension, mit Erreichen des 65. Lebensjahres ab Februar 2003 die reguläre Alterspension. Aus seiner Geschäftsführertätigkeit erzielt er keine Einkünfte.

Dem Beschwerdeführer wurden ab Juli 2015 quartalsmäßig Kontoauszüge zu seinen GSVG-Beiträgen übermittelt, welche dieser auch erhalten hat. Mit 07.06.2021 wies das Beitragskonto des Beschwerdeführers einen Rückstand von EUR 11.333,39 aus.

Mit 08.06.2021 wurde seitens der Pensionsversicherungsanstalt bescheidmäßig über die Aufrechnung offener Forderung in der Höhe von EUR 11.368,04 samt Nebengebühren der belangten Behörde abgesprochen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Klage beim Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht, dem die belangte Behörde als Nebenintervenientin beitrat. Mittels Beschluss vom 03.09.2021 des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht wurde das diesbezügliche Verfahren unterbrochen.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung des angefochtenen Bescheides vom 05.10.2021, der dagegen eingebrachten Beschwerde und der Stellungnahme der belangten Behörde vom 16.11.2021, daneben auch auf das ergänzende Vorbringen vom 13.12.2021. Zudem wurde von Amts wegen eine Abfrage des Gewerbeinformationssystems Austria zur Person des Beschwerdeführers und der GmbH vorgenommen sowie ein Firmenbuchauszug eingeholt.

Des Weiteren fand am 10.01.2022 eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck statt, in welcher der Beschwerdeführer einvernommen wurde, wobei weitere Stellungnahmen mit 25.01.2022, 28.01.2022 und 16.02.2022 einlangten.

Die Feststellungen zur Gewerbeberechtigung des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Auszug des Gewerbeinformationssystems Austria zu seiner Person.

Dem amtswegig eingeholten Firmenbuchauszug wurden die Feststellungen zur RIGA - XXXX ges.m.b.H. und zur Alleingesellschafterstellung bzw. alleinigen Vertretungsbefugnis des Beschwerdeführers entnommen. Die Feststellungen zur Gewerbeberechtigung der GmbH ergeben sich aus dem Auszug des Gewerbeinformationssystems Austria zur Gesellschaft. Der Beschwerdeführer selbst schilderte hinsichtlich seiner Geschäftsführertätigkeit, keinerlei Weisungen unterworfen zu sein und keine Einschränkungen zu haben (Protokoll vom 10.01.2021, S 6), daneben bestätigte er in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage, dass die Gesellschaft als Mitglied der Wirtschaftskammer angehört (Protokoll vom 10.01.2022, S 4). Dem amtswegig eingeholten Firmenbuchauszug wurden die Feststellungen zur RIGA - römisch 40 ges.m.b.H. und zur Alleingesellschafterstellung bzw. alleinigen Vertretungsbefugnis des Beschwerdeführers entnommen. Die Feststellungen zur Gewerbeberechtigung der GmbH ergeben sich aus dem Auszug des Gewerbeinformationssystems Austria zur Gesellschaft. Der Beschwerdeführer selbst schilderte hinsichtlich seiner Geschäftsführertätigkeit, keinerlei Weisungen unterworfen zu sein und keine Einschränkungen zu haben (Protokoll vom 10.01.2021, S 6), daneben bestätigte er in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage, dass die Gesellschaft als Mitglied der Wirtschaftskammer angehört (Protokoll vom 10.01.2022, S 4).

Der Bescheid der belangten Behörde vom 29.05.2015 liegt im Verwaltungsakt ein, auf welchem die weiteren Feststellungen fußen (AS 183 ff), ebenso der Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt hinsichtlich der Aufrechnung (AS 192 ff).

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer ab August 1999 eine vorzeitige Alterspension und mit Erreichen des 65. Lebensjahres ab Februar 2003 die reguläre Alterspension bezog bzw. bezieht, ist durch einen im Verwaltungsakt einliegenden verdichteten Versicherungsverlauf zur Person des Beschwerdeführers belegt (AS 8) und schilderte dies der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung auch selbst (Protokoll vom 10.01.2022, S 5).

Die quartalsmäßigen Kontoauszüge ab Juli 2015 liegen vollständig im Verwaltungsakt ein (AS 28 ff). Im Zuge der mündlichen Verhandlung bestätigte der Beschwerdeführer dem erkennenden Richter, quartalsmäßig die Vorschreibungen der belangten Behörde regelmäßig bekommen und teilweise auch mit der belangten Behörde korrespondiert zu haben (Protokoll vom 10.01.2022, S 5), wobei auch die im Verwaltungsakt befindlichen Einkommenssteuerbescheide, die der Beschwerdeführer auf Nachfrage übermittelt hat (AS 66 ff, AS 90 ff und AS 105 ff) den Erhalt von Schreiben der belangten Behörde bestätigen. Dass der Beschwerdeführer aus seiner Geschäftsführertätigkeit keine Einkünfte erzielt, stellte bereits die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid fest (AS 21) und ergibt sich dieser Umstand auch aus den vorgelegten Einkommenssteuerbescheiden des Beschwerdeführers (AS 66 ff, AS 90 ff und AS 105 ff). Er selbst bestätigte ebenfalls, keine Einkünfte aus der Geschäftsführertätigkeit zu beziehen (Protokoll vom 10.01.2022, S 6). Das Schreiben vom 07.06.2021 hinsichtlich des Betragsrückstandes in Höhe von EUR 11.333,39 liegt im Verwaltungsakt ein (AS 50).

Der Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 08.06.2021 liegt ebenso wie die dagegen erhobene Klage, der Beitritt der belangten Behörde als Nebenintervenientin und der Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht im Verwaltungsakt ein (AS 46 ff; AS 45; AS 39 ff und AS 30 f).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)   Abweisung der Beschwerde

3.1.    Zur Zustellung an den Beschwerdeführer und zur Verjährung

3.1.1.  Rechtslage

Der mit „Verjährung der Beiträge“ titulierte § 40 GSVG lautet:Der mit „Verjährung der Beiträge“ titulierte Paragraph 40, GSVG lautet:

„(1) Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Versicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.

(2) Das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden verjährt binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung. Die Verjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung), unterbrochen; sie wird durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung sowie in den Fällen des § 35c bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens gehemmt. Bezüglich der Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beitragsschuldners/der Beitragsschuldnerin gelten die einschlägigen Vorschriften der Insolvenzordnung.(2) Das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden verjährt binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung. Die Verjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung), unterbrochen; sie wird durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung sowie in den Fällen des Paragraph 35 c bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens gehemmt. Bezüglich der Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beitragsschuldners/der Beitragsschuldnerin gelten die einschlägigen Vorschriften der Insolvenzordnung.

[…]“

3.1.2.  Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall

Im Zuge der Beschwerde wurde vorgebracht, dass tatsächlich im Bescheid auch Forderungen enthalten wären, die aufgrund ihrer Verjährung nicht mehr festgesetzt und / oder betrieben werden dürften.

Diesbezüglich bleibt festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des VwGH unter einer die Feststellungsverjährung unterbrechenden Maßnahme jede nach außen hin in Erscheinung tretende und dem Schuldner zur Kenntnis gebrachte Tätigkeit des zuständigen Versicherungsträgers zu verstehen ist, die der rechtswirksamen Feststellung der Beiträge dient. Entsprechend dem Regelungszweck des § 40 Abs 1 GSVG, nach dem immer dann (aber nur dann) eine Verjährung des Rechtes auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung eintreten soll, wenn gegenüber dem Schuldner innerhalb der gesetzten Fristen keine auf die Verpflichtung zur Zahlung gerichtete Maßnahme gesetzt wird, sind auch andere objektiv dem Feststellungsziel dienende Aktivitäten des Sozialversicherungsträgers, wie z.B. die Übersendung von Kontoauszügen über Rückstände an bestimmten Beiträgen durch den Versicherungsträger, als Maßnahmen im Sinne des § 40 Abs 1 GSVG zu werten (VwGH 22.12.2010, 2007/08/0177 mit Hinweis auf VwGH 20.10.2004, 2001/08/0041, mwN). Diesbezüglich bleibt festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des VwGH unter einer die Feststellungsverjährung unterbrechenden Maßnahme jede nach außen hin in Erscheinung tretende und dem Schuldner zur Kenntnis gebrachte Tätigkeit des zuständigen Versicherungsträgers zu verstehen ist, die der rechtswirksamen Feststellung der Beiträge dient. Entsprechend dem Regelungszweck des Paragraph 40, Absatz eins, GSVG, nach dem immer dann (aber nur dann) eine Verjährung des Rechtes auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung eintreten soll, wenn gegenüber dem Schuldner innerhalb der gesetzten Fristen keine auf die Verpflichtung zur Zahlung gerichtete Maßnahme gesetzt wird, sind auch andere objektiv dem Feststellungsziel dienende Aktivitäten des Sozialversicherungsträgers, wie z.B. die Übersendung von Kontoauszügen über Rückstände an bestimmten Beiträgen durch den Versicherungsträger, als Maßnahmen im Sinne des Paragraph 40, Absatz eins, GSVG zu werten (VwGH 22.12.2010, 2007/08/0177 mit Hinweis auf VwGH 20.10.2004, 2001/08/0041, mwN).

Gegenständlich gilt zu beachten, dass dem Beschwerdeführer vierteljährlich ab Juli 2015 Kontoauszüge über seine Beitragsrückstände übermittelt wurden, welche er entsprechend seinen eigenen Schilderungen auch erhalten hat. Damit hat die belangte Behörde entsprechend der zuvor zitierten Rechtsprechung eine die Feststellungsverjährung unterbrechende Maßnahme gesetzt, die der Feststellung der Beiträge dient. Vor diesem Hintergrund erweist sich das Beschwerdevorbringen, wonach im angefochtenen Bescheid auch Forderungen enthalten wären, die aufgrund ihrer Verjährung nicht mehr festgesetzt werden hätten dürfen, als nicht zutreffend.

3.2.    Zum Sachverhalt

3.2.1.  Rechtslage

Der mit „Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung“ betitelte § 2 GSVG lautet in seinen wesentlichen Auszügen wie folgt:Der mit „Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung“ betitelte Paragraph 2, GSVG lautet in seinen wesentlichen Auszügen wie folgt:

„§ 2 (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:

1. die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft;

2. die Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft und die unbeschränkt haftenden Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft, sofern diese Gesellschaften Mitglieder einer der in Z 1 bezeichneten Kammern sind;2. die Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft und die unbeschränkt haftenden Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft, sofern diese Gesellschaften Mitglieder einer der in Ziffer eins, bezeichneten Kammern sind;

3. die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Z 1 bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (§ 4 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Teilversicherung in der Unfallversicherung oder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß § 131 oder § 150 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben;3. die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaft Mitglied einer der in Ziffer eins, bezeichneten Kammern ist und diese Personen nicht bereits aufgrund ihrer Beschäftigung (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) als Geschäftsführer der Teilversicherung in der Unfallversicherung oder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen oder aufgrund dieser Pflichtversicherung Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß Paragraph 131, oder Paragraph 150, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben;

4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die Versicherungsgrenze übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.

[…]

3.2.2.  Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall

Generell bleibt vorab darauf hinzuweisen, dass im Recht der gesetzlichen Sozialversicherung das Prinzip der Mehrfachversicherung, wenn jemand mehrere Erwerbstätigkeiten ausübt bzw. ausgeübt hat, gilt und dadurch von mehreren Versicherungstatbeständen erfasst wird (vgl. VwGH 23.06.2010, 2006/06/0080). Dieses Prinzip vermag keine verfassungsrechtlichen Bedenken hervorzurufen (vgl. VfGH 30.06.2004, B 867/03). Es ist ein Charakteristikum der gesetzlichen Sozialversicherung, dass in ihr möglichst alle Risiken zu einer Risikogemeinschaft zusammengefasst werden (vgl. dazu VfGH 13.12.2019, G 67/2019 ua). In der gesetzlichen Sozialversicherung gilt - aufgrund des Hervortretens des Versorgungsgedankens vor dem Versicherungsgedanken - keine Äquivalenz zwischen Beitrag und Leistung. Es muss in der gesetzlichen Sozialversicherung in Kauf genommen werden, dass es in manchen Fällen trotz bestehender Pflichtversicherung zu keinem Leistungsanfall kommt. Dabei begegnet es keinen gleichheitswidrigen Bedenken, Pensionisten, die eine pensionsversicherungspflichtige Beschäftigung ausüben, weiterhin mit Pensionsversicherungsbeiträgen zu belasten, mag es auch künftig zu keinem Pensionsanfall kommen (vgl. VfGH 19.06.2001, B 864/98). Anders hat der Verfassungsgerichtshof lediglich in einem solchen Fall entschieden, in dem der Gesetzgeber Pensionsbezieher ausdrücklich von jeglichem Leistungsanfall ausgeschlossen hat (VfSlg 16.203/2001).Generell bleibt vorab darauf hinzuweisen, dass im Recht der gesetzlichen Sozialversicherung das Prinzip der Mehrfachversicherung, wenn jemand mehrere Erwerbstätigkeiten ausübt bzw. ausgeübt hat, gilt und dadurch von mehreren Versicherungstatbeständen erfasst wird vergleiche VwGH 23.06.2010, 2006/06/0080). Dieses Prinzip vermag keine verfassungsrechtlichen Bedenken hervorzurufen vergleiche VfGH 30.06.2004, B 867/03). Es ist ein Charakteristikum der gesetzlichen Sozialversicherung, dass in ihr möglichst alle Risiken zu einer Risikogemeinschaft zusammengefasst werden vergleiche dazu VfGH 13.12.2019, G 67 aus 2019, ua). In der gesetzlichen Sozialversicherung gilt - aufgrund des Hervortretens des Versorgungsgedankens vor dem Versicherungsgedanken - keine Äquivalenz zwischen Beitrag und Leistung. Es muss in der gesetzlichen Sozialversicherung in Kauf genommen werden, dass es in manchen Fällen trotz bestehender Pflichtversicherung zu keinem Leistungsanfall kommt. Dabei begegnet es keinen gleichheitswidrigen Bedenken, Pensionisten, die eine pensionsversicherungspflichtige Beschäftigung ausüben, weiterhin mit Pensionsversicherungsbeiträgen zu belasten, mag es auch künftig zu keinem Pensionsanfall kommen vergleiche VfGH 19.06.2001, B 864/98). Anders hat der Verfassungsgerichtshof lediglich in einem solchen Fall entschieden, in dem der Gesetzgeber Pensionsbezieher ausdrücklich von jeglichem Leistungsanfall ausgeschlossen hat (VfSlg 16.203 aus 2001,).

Die Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 GSVG tritt kraft Gesetzes mit der Erfüllung eines bestimmten Tatbestandes ein und begründet die Anwartschaft auf Versicherungsleistungen. Ob und in welchem Umfang tatsächlich Ansprüche auf Versicherungsleistungen entstehen, hat keinen Einfluss auf die Frage des Zustandekommens der Pflichtversicherung, sondern hängt vom Eintritt des jeweiligen Versicherungsfalles und der Erfüllung allfälliger weiterer vom Gesetz normierter Leistungsvoraussetzungen ab (vgl VwGH 23.01.1996, 95/08/0206 mit Hinweis auf VwGH 14.08.1986, 86/08/0153). Die Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, GSVG tritt kraft Gesetzes mit der Erfüllung eines bestimmten Tatbestandes ein und begründet die Anwartschaft auf Versicherungsleistungen. Ob und in welchem Umfang tatsächlich Ansprüche auf Versicherungsleistungen entstehen, hat keinen Einfluss auf die Frage des Zustandekommens der Pflichtversicherung, sondern hängt vom Eintritt des jeweiligen Versicherungsfalles und der Erfüllung allfälliger weiterer vom Gesetz normierter Leistungsvoraussetzungen ab vergleiche VwGH 23.01.1996, 95/08/0206 mit Hinweis auf VwGH 14.08.1986, 86/08/0153).

Wie die belangte Behörde zutreffend bereits im angefochtenen Bescheid dargelegt hat, knüpft die Pflichtversicherung der in § 2 Abs 1 Z 3 GSVG genannten Personen - soweit nach der genannten Gesetzesstelle nicht eine Versicherung nach § 4 Abs 2 ASVG in Betracht kommt - an das Formalkriterium der Bestellung zum Geschäftsführer an und ist unabhängig davon, ob der Geschäftsführer faktisch tätig wird oder ob er aus der Geschäftsführertätigkeit ein Entgelt bezieht (VwGH 14.04.2010, 2007/08/0105 mit Hinweis auf VwGH 30.04.2002, 97/08/0551; VwGH 04.06.2008, 2005/08/0166). Wie die belangte Behörde zutreffend bereits im angefochtenen Bescheid dargelegt hat, knüpft die Pflichtversicherung der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG genannten Personen - soweit nach der genannten Gesetzesstelle nicht eine Versicherung nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG in Betracht kommt - an das Formalkriterium der Bestellung zum Geschäftsführer an und ist unabhängig davon, ob der Geschäftsführer faktisch tätig wird oder ob er aus der Geschäftsführertätigkeit ein Entgelt bezieht (VwGH 14.04.2010, 2007/08/0105 mit Hinweis auf VwGH 30.04.2002, 97/08/0551; VwGH 04.06.2008, 2005/08/0166).

Gegenständlich ist der Beschwerdeführer seit 12.05.2006 durchgehend – somit auch im verfahrensgegenständlichen Zeitraum – Alleingesellschafter einer GmbH, deren (einziger) selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer er selbst ist und welche als Mitglied der Wirtschaftskammer angehört. Hinweise auf etwaige Ausnahmebestände, welche im § 2 Abs 1 Z 3 GSVG normiert sind, hat der Beschwerdeführer weder vorgebracht, noch haben sich Hinweise auf das Vorliegen solcher ergeben. Der Beschwerdeführer erfüllt damit objektiv die in § 2 Abs 1 Z 3 GSVG umschriebenen Voraussetzungen, welche eine Versicherungspflicht nach dem GSVG begründen. Ein Konnex zwischen den Geschäftsgebarungen bzw. der Wirtschaftlichkeit der GmbH zum Beschwerdeführer an sich besteht nicht, weswegen insoweit Bilanzergebnisse keine Entscheidungsrelevanz entfalten vermögen.Gegenständlich ist der Beschwerdeführer seit 12.05.2006 durchgehend – somit auch im verfahrensgegenständlichen Zeitraum – Alleingesellschafter einer GmbH, deren (einziger) selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer er selbst ist und welche als Mitglied der Wirtschaftskammer angehört. Hinweise auf etwaige Ausnahmebestände, welche im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG normiert sind, hat der Beschwerdeführer weder vorgebracht, noch haben sich Hinweise auf das Vorliegen solcher ergeben. Der Beschwerdeführer erfüllt damit objektiv die in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG umschriebenen Voraussetzungen, welche eine Versicherungspflicht nach dem GSVG begründen. Ein Konnex zwischen den Geschäftsgebarungen bzw. der Wirtschaftlichkeit der GmbH zum Beschwerdeführer an sich besteht nicht, weswegen insoweit Bilanzergebnisse keine Entscheidungsrelevanz entfalten vermögen.

In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer lediglich den angefochtenen Bescheid dem Grunde nach bekämpft hat und sich für den erkennenden Richter hinsichtlich der Höhe der nachzuzahlenden Beiträge keine Bedenken ergeben haben (zumal auch eine Anrechnung der Krankenversicherung erfolgte) war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

§ 2 Abs 1 Z 4 GSVG findet entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auf diesen keine Anwendung, zumal diese Bestimmung ausschließlich Neue Selbständige betrifft (vgl. Scheiber in Sonntag (Hrsg), GSVG9, RZ 55; vgl. auch VwGH 22.02.2022, Ra 2020/08/0133; VwGH 13.06.2017, Ra 2017/08/0038; VwGH 14.02.2013, 2012/08/0268, udgl). Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG findet entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auf diesen keine Anwendung, zumal diese Bestimmung ausschließlich Neue Selbständige betrifft vergleiche Scheiber in Sonntag (Hrsg), GSVG9, RZ 55; vergleiche auch VwGH 22.02.2022, Ra 2020/08/0133; VwGH 13.06.2017, Ra 2017/08/0038; VwGH 14.02.2013, 2012/08/0268, udgl).

Das Verfahren vor dem Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht hinsichtlich etwaiger einbehaltener Beträge durch die Pensionsversicherungsanstalt ist dem gegenständlichen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht immanent.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das gegenständliche Erkenntnis stützt sich auf die vorzitierte, nicht als uneinheitlich zu qualifizierende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und betrifft einen Einzelfall, der nicht für sich alleine reversibel ist.

Schlagworte

Beitragsrückstand Geschäftsführer Pflichtversicherung Verjährungsunterbrechung Versicherungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2022:I413.2248305.1.00

Im RIS seit

16.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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